Titel:
Abmahnkostenerstattung bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung über das Amazon-Beschwerdeverfahren
Normenketten:
UWG § 13 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5
BGB §§ 249, 823, 1004
Leitsatz:
Für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht wird, gelten in Bezug auf den Erstattungsanspruch nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG, auch wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet und das Anspruchsschreiben auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt wird.
Schlagwort:
Schadensersatz
Vorinstanz:
LG Ansbach, Urteil vom 17.12.2024 – 5 HK O 561/24
Fundstellen:
WRP 2025, 1229
GRUR-RS 2025, 17326
LSK 2025, 17326
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17.12.2024, Az. 5 HK O 561/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 29.11.2023 von der Beklagten verlangen kann.
1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.3. Die Widerklage der Beklagten vom 05.07.2024 wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Ansbach ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.384,03 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger handelt unter anderem mit Spielwaren, welche er auch auf der Handelsplattform Amazon.de unter der Shop Bezeichnung „M.“ in nicht unerheblichem Umfang seit mehreren Jahren zum Kauf anbietet.
2
Die Beklagte bietet auf derselben Plattform unter der Shop Bezeichnung „T.“ Spielwaren an. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der unter der Nummer 302021106306 registrierten und auch für Plüschtiere eingetragenen Wort-Bildmarke „Teddys Rothenburg“ (Anlage B 5).
3
Am 29.11.2023 reichte die Beklagte bei Amazon unter der Beschwerdenummer […] eine Beschwerde gegen den Kläger ein, dass dieser mit den unter den ASIN […] bzw. […] vertriebenen Artikeln (Anlage K 3), Fälschungen von Artikeln der Beklagten verkaufen würde. Auf die Beschwerde der Beklagten sperrte Amazon den Verkauf der genannten Artikel. Bei den gesperrten Artikeln handelte es sich nicht um gefälschte Produkte der Beklagten, sondern um die Originalprodukte der P. S.A., die Herstellerin und Markeninhaberin der oben benannten Artikel ist (Konformitätserklärung in Anlagen K 4 und K 5).
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Nach der Sperrung der Artikel versuchte der Kläger vergeblich, mehrfach in Kontakt mit der Beklagten zu treten, um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Nach dem dritten vergeblichen Versuch beauftragte der Kläger dann seine Prozessvertreterin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die Prozessvertreterin des Klägers mahnte die Beklagte mit einem Schreiben vom 16.01.2024 ab (Anlage K 6). Darin heißt es unter anderem:
„Gegenstand unserer Beauftragung sind zwei Sperren auf der Plattform Amazon, die Sie gegen unseren Mandanten am 29.11.2023 erwirkt haben. Dort greifen Sie die beiden nachstehenden ASIN an, unter der unser Mandant als Verkäufer tätig war: […].
[…] Unser Mandant vertreibt in nicht unerheblichem Maße Plüschtiere und Spielzeug und nicht nur gelegentlich, unter anderem bei Amazon seit vielen Jahren unter der Bezeichnung MMars. […]
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Die Beklagte verpflichtete sich im Anwaltsschreiben vom 26.01.2024 (Anlage K 8) strafbewehrt, es zu unterlassen
[…] gegenüber dem Betreiber der Verkaufsplattform Amazon zu behaupten, die nachstehend wiedergegebenen Produkte [… seien eine Fälschung der Marke mit der Registernummer 302021106306 […]
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In erster Instanz stellte der Kläger die nachfolgenden Klageanträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 29.11.2023 von der Beklagten verlangen kann.
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Die Beklagte beantragte in erster Instanz:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das Landgericht Ansbach erließ am 17.12.2024 das nachfolgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 29.11.2023 von der Beklagten verlangen kann.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2024 zu zahlen.
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Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere aus, dass die Abmahnung vom 16.01.2024 den Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG nicht genüge, da die Mitbewerbereigenschaft nicht hinreichend dargetan, sondern lediglich der Wortlaut des Gesetzes wiedergegeben sei. Vor diesem Hintergrund stehe der Beklagten gegen den Kläger aus § 13 Abs. 5 UWG ein Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung des Klägers zu. Dagegen sei der zulässige Antrag des Klägers auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung der Beklagten vom 29.11.2023 begründet.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, soweit er unterlag, in seiner Berufung, in der er – unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 17.12.2024 – beantragt,
- 1.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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die Widerklage der Beklagten vom 05.07.2024 zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, dass sich zum einen die Parteien bereits gekannt hätten, da die Beklagte zwei vom Kläger angebotene Produkte bei Amazon wegen angeblicher Markenverletzung anzeigt habe, und der Kläger die Beklagten vor der Abmahnung mehrfach kontaktiert habe, um eine Rücknahme der Schutzrechtsanzeigen bei Amazon zu bewirken. Der Kläger habe zum anderen die erforderlichen Angaben in der Abmahnung getätigt. Er habe angezeigt, dass er seit einigen Jahren Spielzeug und Plüschtiere vertreibe, und einen Screenshot seiner Bewertungen beigefügt, der bereits 83 Bewertungen anzeigte.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass es insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit an jeglichen Angaben in der Abmahnung fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Screenshot mit den 83 Bewertungen aus den letzten 12 Monaten, da 7 Verkäufe im Monat keinen nicht nur unerheblichen Umfang einer Tätigkeit erkennen ließen. Hinzu komme, dass den Bewertungen überhaupt nicht entnehmbar sei, wofür diese abgegeben wurden.
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Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt die Beklagte:
das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17.12.2024 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 29.11.2023 von der Beklagten verlangen kann.
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Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger an der begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung schon deshalb kein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO schützenswertes Interesse habe, weil sein Antrag auf die Feststellung einer bloßen Vorfrage gerichtet sei. Der Schadensersatz sei schon vor Erhebung der Klage ohne Weiteres bezifferbar gewesen. Außerdem habe der Kläger, der Ware der Marke „Tom & Jerry“ des Herstellers „P.“ verkaufe, keine Veranlassung gehabt, die Artikel auch auf den beiden ASIN anzubieten, die auf „T.“ lauten.
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Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.
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In der Terminsladung vom 22.05.2025 erteilte der Senat rechtliche Hinweise. Die mündliche Verhandlung fand am 01.07.2025 statt. Dem Senat lagen die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.07.2025, der im Nachgang zur mündlichen Verhandlungen bei Gericht einging, vor.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, da die Beschwerde der Beklagten vom 29.11.2023 eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht darstellt, aufgrund der zu würdigenden Gesamtumstände des vorliegenden Falles die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers für die Abmahnung vom 16.01.2024 gegeben sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer Kosten für die Verteidigung gegen diese Abmahnung nicht vorliegen. Dagegen ist die Anschlussberufung unbegründet, da das Landgericht zu Recht die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung der Beklagten vom 29.11.2023 feststellte.
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I. Die bei Amazon eingereichte Beschwerde der Beklagten vom 29.11.2023 mit der Begründung, dass die vom Kläger vertriebenen Produkte eine Fälschung der Marke mit der Registernummer 302021106306 seien, woraufhin Amazon den Verkauf der genannten Artikel sperrte, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht dar.
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1. Das Landgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde eine Schutzrechtsverwarnung darstellt. Einwände dagegen bringt die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht vor.
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Insbesondere stellt die Beschwerde auch ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen dar, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen. Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (BGH GRUR 2024, 1129 Rn. 46 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dabei ist nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH a.a.O. Rn. 45 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ausreichend ist, dass die Äußerung, z.B. wegen ihres unbestimmten Inhalts, geeignet ist, Abnehmer zu verunsichern und damit vom Erwerb des Produkts abzuhalten (BGH GRUR 2009, 878 Rn. 22 – Fräsautomat).
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Im vorliegenden Fall musste der objektive Erklärungsempfänger die Infringement-Meldung als ernsthafte und endgültige Forderung der Beklagten verstehen, den weiteren Vertrieb der beiden angeblich markenrechtsverletzenden Produkte auf der Verkaufsplattform sofort einzustellen. Auch Amazon verstand als Empfänger die Beschwerde der Beklagten in diesem Sinne und stellte den Verkauf der genannten Artikel des Klägers sofort ein („notice and take down“). Damit war dem Kläger als Folge der von der Beklagten behaupteten Markenrechtsverletzung die Möglichkeit genommen, während des Bestandes der Sperre die konkret beanstandeten Artikel weiter über die Plattform Amazon zu vertreiben.
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2. Die Schutzrechtsverwarnung war auch unberechtigt, da der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht bestand (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 70 – Ballerinaschuh). Bei den gesperrten Artikeln handelte es sich nicht um gefälschte Produkte der Beklagten, sondern um die Originalprodukte der P. S.A., die Herstellerin und Markeninhaberin der oben benannten Artikel ist (Konformitätserklärung in Anlagen K 4 und K 5).
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Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, die streitgegenständlichen Artikel auch auf den beiden ASIN anzubieten, die auf „T.“ lauten, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat in der Beschwerde gegenüber Amazon nicht vorgetragen, der Kläger hänge sich unberechtigterweise an die Produkte der Beklagten an, sondern hat vielmehr behauptet, der Kläger vertreibe Produktfälschungen. Und diese Behauptung ist, losgelöst von der Amazon-Standard-Identifikationsnummer, unzutreffend. Darüber hinaus ist die Beklagte dem Vorwurf des Klägers, dass sie selbst wettbewerbswidrig handele, indem sie damit geworben habe, es handele sich bei den streitgegenständlichen Plüschtieren um eigene Produkte (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 24216), nicht entgegengetreten.
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3. Die Abmahnung stellt damit einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach §§ 823, 1004 BGB dar (vgl. BGH GRUR 2024, 1129 Rn. 72 ff. – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III) und kann nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).
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Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch für die klägerische Abmahnung vom 16.01.2024 gegeben.
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1. Folgenden Rechtsrahmen legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde:
a) Voraussetzung des besonderen Erstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 UWG ist, dass die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dabei muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG klar und verständlich angegeben werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Prüfung ist für den Abgemahnten von Bedeutung, weil die Unterwerfung nur dann den Wegfall der Wiederholungsgefahr zur Folge haben kann, wenn sie gegenüber einem nach dem UWG anspruchsberechtigten Gläubiger erfolgt (Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, 3. Aufl., UWG § 13 Rn. 29a).
Soweit die der Anspruchsberechtigung zugrunde liegenden Tatsachen nicht – insbesondere bei der Abmahnung durch Mitbewerber – dem Abgemahnten bekannt sind oder sich aus den Umständen hinreichend klar ergeben, ist in der Abmahnung hierzu schlüssig vorzutragen (Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, a.a.O. § 13 Rn. 29a). Der Grad der hierbei erforderlichen Substantiierung bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 2 Rn. 25).
Nach dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. am 01.12.2021 sind darüber hinaus Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Dabei werden Angaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen für ausreichend gehalten; die Angabe konkreter Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters sollte nicht verlangt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 14; BT-Drs 19/12084, S. 31). Die Darlegungen müssen jedoch so konkret sein, dass der Abgemahnte verstehen kann, warum der Abmahnende in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vergleichbare Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Im Ergebnis werden die Darlegungen so aussagekräftig sein müssen, dass sie den gerichtlichen Anforderungen an einen „substantiierten Sachvortrag“ genügen würden (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 249). Wo ein Erreichen dieser Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten allerdings offenkundig bekannt vorausgesetzt werden kann, erübrigen sich nähere Darlegungen (Ahrens/Achilles, a.a.O., Kap. 2 Rn. 25).
b) Andere Anforderungen an den Erstattungsanspruch bestehen, wenn das Anwaltsschreiben eine Reaktion des Abmahnenden auf eine vorangegangene Schutzrechtsverwarnung des Abgemahnten darstellt.
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Der Bundesgerichtshof hat zwar bislang nicht entschieden, ob Rechtsverfolgungskosten, insbesondere die Kosten einer berechtigten Abmahnung, ein als nach § 9 Abs. 1 UWG ersatzfähiger Schaden anzusehen sind (BGH GRUR 2023, 897 Rn. 29 – Kosten für Abschlussschreiben III). Nach § 13 Abs. 5 S. 4 UWG bleiben jedoch bei einer unberechtigten Abmahnung weitergehende (Schadensersatz-)Ansprüche unberührt. Derartige Schadenersatzansprüche können insbesondere solche aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB sein. Bei einem deliktischen Anspruch zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5).
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Für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch – beispielsweise wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung – geltend gemacht wird, gelten daher nicht die (strengen) Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtungen einer Abmahnung einerseits und einem – einen deliktischen Anspruch geltende machenden – Anspruchsschreiben andererseits: Aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung folgt, dass sie inhaltlich so beschaffen sein muss, dass der Empfänger die Möglichkeit erhält, die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zu prüfen und die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH GRUR 2007, 164 Rn. 12 – Telefax-Werbung II). Diese Warn- und Streitvermeidungsfunktion hat ein Anwaltsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch geltend gemacht wird und das unter diesem Gesichtspunkt berechtigt ist, nicht. Für dieses ist daher nicht die Perspektive des Abgemahnten, sondern vielmehr maßgeblich, ob aus der Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Rechtsverfolgungskosten durch das Schadensereignis erforderlich geworden und adäquat verursacht worden sind.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129) veranlasst. In diesem Urteil entschied zwar der Bundesgerichtshof, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet. Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auch in jedem Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3, Abs. 2 UWG gegeben sein müssen, wenn das Verhalten des Verwarnenden nicht nur eine Schutzrechtsverwarnung, sondern zusätzlich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Die Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung begründet der Bundesgerichtshof insbesondere mit dem bestehenden Bedürfnis, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit die (Wettbewerbs-)Streitigkeit möglichst bald zum Austrag zu bringen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 112 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Eine derartige vergleichbare Interessenlage zwischen einer Abmahnung und einem – einen deliktischen Anspruch geltend machenden – Anspruchsschreiben, aufgrund der eine Übertragung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG auf derartige Rechtsanwaltsschreiben angezeigt wäre, besteht – wie bereits ausgeführt – nicht.
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2. Im vorliegenden Fall kann der Senat dahinstehen lassen, ob das klägerische Anwaltsschreiben vom 16.01.2024 (Anlage K 6) den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt, insbesondere die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hinreichend klar und verständlich angegeben wurden (dafür könnte sprechen, dass – da die Beklagte zwei vom Kläger angebotene Produkte bei Amazon wegen angeblicher Markenverletzung anzeigte – der Beklagten der Kläger bereits bekannt war und vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen zur Mitbewerbereigenschaft reine Förmelei darstellen würden). Denn dieses Schreiben ist keine herkömmliche wettbewerbliche Abmahnung, in welcher die Beklagte mit der Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche des Klägers (erstmals) konfrontiert wurde. Vielmehr stellt dieses Schreiben eine Reaktion des Klägers auf eine vorangegangene Schutzrechtsverwarnung der Beklagten dar. Es ist damit ein Anspruchsschreiben, mit dem (auch) ein deliktischer Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht wird.
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Die Voraussetzungen für die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für ein derartiges Anspruchsschreiben sind gegeben. In dem Anwaltsschreiben wird hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Kläger gegen zwei Sperren auf der Plattform Amazon wendet, welche die Beklagte am 29.11.2023 in Bezug auf die ASIN […] und […] erwirkte. Es wird ausgeführt, dass sich der Beklagte gegenüber Amazon darauf gestützt habe, dass hinsichtlich der über diese ASIN vertriebenen Kuscheltiere „Kater Tom von Tom und Jerry 20cm blaugrau Plüschkater“ und „Maus Jerry von Tom und Jerry braun 20cm Plüschmaus“ Produktfälschungen vorliegen würden. Dies sei unzutreffend, da es sich um die Originalprodukte der P. S.A. handele, die Herstellerin und Markeninhaberin der oben benannten Artikel sei (Konformitätserklärung in Anlagen K 4 und K 5). Diese Handlung stelle unter anderem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar.
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Diese Darlegungen sind für die Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ausreichend. Die mitgeteilten Umstände erlauben eine Subsumtion unter den maßgeblichen Rechtssatz. Darüberhinausgehender Vortrag – insbesondere zur Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG – war für die Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht erforderlich.
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3. Dass der Kläger in seinem Anspruchsschreiben vom 16.01.2024 ebenfalls Ausführungen dazu machte, dass das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers auslösen würde, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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Zum einen muss in der Abmahnung das beanstandete Verhalten lediglich in tatsächlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG) so detailliert geschildert werden, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2021, 752 Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung). Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern reicht es aus, dass sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird (BGH a.a.O. Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung). Strengere Anforderungen gelten für ein – einen deliktischen Anspruch geltend machendes – Anspruchsschreiben nicht.
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Zum anderen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch die (zusätzliche) Erwähnung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen der Gegenstandswert des Rechtsanwaltsschreibens vom 16.01.2024 erhöht wurde.
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III. Aus den voranstehenden Darlegungen folgt, dass der Beklagten der von ihr in der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Verteidigung gegen das klägerische Anspruchsschreiben vom 16.01.2024 nicht zusteht, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG nicht gegeben sind. Auf die Frage, ob das Anwaltsschreiben vom 16.01.2024 den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, kommt es dabei nicht an.
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Dem durch eine Abnehmerverwarnung betroffenen Mitbewerber steht im Falle einer unberechtigten Abnehmerverwarnung gegen den Schutzrechtsinhaber aus Schadensersatzgründen nicht nur ein Schadensersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch zu (BGH GRUR 2005, 882 (885) – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.146). Dies ist bei einer unbegründeten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung anders; insbesondere stellt diese keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 63 – Kinderhochstühle im Internet). Die unterschiedliche Behandlung von unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen und unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird damit gerechtfertigt, dass die Folgen einer Schutzrechtsverwarnung für den Verwarnten ungleich belastender sind als die einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der meist lediglich eine Werbemaßnahme betrifft.
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Vor diesem Hintergrund kann der Schutzrechtsverwarner die Kosten seiner Verteidigung gegen ein Anspruchsschreiben des Geschädigten, mit dem dieser einen deliktischen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geltend macht, nicht ersetzt verlangen, selbst wenn das Anwaltsschreiben eine unvollständige Abmahnung i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG darstellt, weil es den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht vollumfänglich entspricht. Denn der Unterlassungsanspruch ist unabhängig von diesen Voraussetzungen entstanden.
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IV. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Insbesondere ist der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 29.11.2023 von der Beklagten verlangen kann, zulässig.
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1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Antrag auf ein Rechtsverhältnis und nicht auf die unzulässige Feststellung einer bloßen Vorfrage gerichtet. Zwar kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nicht als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angesehen werden. Rechtsverhältnisse stellen aber die Ansprüche dar, die sich aus einem derartigen Verhalten ergeben. Eine Schadensersatzpflicht ist daher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 8).
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2. Dem Feststellungsantrag steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
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a) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH NJW 2017, 1823 Rn. 14). Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6). In Schadensfällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern kann, was ihm nicht nur bei sich noch entwickelnden Schäden, sondern auch dann unmöglich sein kann, wenn die Schädigung bereits abgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2008, 1520 Rn. 6; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 54). Ebenso bleibt eine Feststellungsklage statthaft, wenn erst in 2. Instanz eine bezifferte Leistungsklage möglich wird (BGH, NJW-RR 2004, 79 (81)).
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b) Im vorliegenden Fall führte das Landgericht zutreffend aus, dass der Kläger in erster Instanz die konkrete Höhe seines Schadens noch nicht abschließend beziffern konnte. Da die Bewertung des klägerischen Accounts bei Amazon durch die Sperrung der streitgegenständlichen Artikel beeinflusst worden sein kann und sich hierdurch weitere Umsatzeinbußen des Klägers möglicherweise ergeben haben, was wegen eines notwendigen Vergleichs der Umsatzzahlen aus den Jahren 2023 und 2024 (diese liegen naturgemäß vor Jahresende nicht vor) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht möglich war, fehlte es an einer Möglichkeit des Klägers zur abschließenden Bezifferung seines Schadens. Ob sich die klägerischen Behauptungen zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe nachweisen lassen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der Grundsätze der § 47, § 48, § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt.