Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 14.01.2025 – 6 O 6603/23
Titel:

Dsgvo, Klageantrag, Unterlassungsanspruch, Schuldnerverzeichnis, Auskunftsanspruch, Personenbezogene Daten, Automatisierte Verarbeitung, Auskunftserteilung, Wahrscheinlichkeitswert, Nachgelassener Schriftsatz, Wiederholungsgefahr, Elektronisches Dokument, Feststellungsantrag, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Informatorische Anhörung, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Anspruchsgrundlage, Klagepartei

Schlagworte:
Scoring, Automatisierte Entscheidung, Schadensersatz, Persönlichkeitsrecht, Auskunftsanspruch, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 – 3 U 247/25
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 16664

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über datenschutzrechtliche Ansprüche.
2
Die Beklagte ist eine private Einrichtung in Form einer Wirtschaftsauskunftei. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen.
3
Die Beklagten erhält regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden gemeldet (wie beispielsweise Informationen über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte erteilen zu können. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsstörungen für das konkrete kreditrelevante Geschäft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten Scorewert („Bonitätsscore“) berechnen, der sich zwischen 0 % und 100 % (theoretischer Höchstwert) bewegt. Beim Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Verträge erfüllt („Erfüllungswahrscheinlichkeit“).
4
Neben dem Bonitätsscore ermittelt die Beklagte noch einen Bassisscorewert, einen Orientierungswert und einen Branchenscorewert (zu deren konkreten Inhalt und Zusammensetzung wird u.a. auf die Klageschrift Bezug genommen).
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Dem Kläger wurde auf seine Anfrage eine Auskunft durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2023 erteilt, in der die über seine Person gespeicherten personenbezogenen Daten aufgeführt sind (Anlage K1, B1). Das Schreiben enthält unter anderem eine tabellenartige Übersicht „In den letzten 12 Monaten übermittelte Wahrscheinlichkeitswerte“. Ferner enthält dieses die Information, dass über den Kläger am 21.12.2021 eine Eintragungsanordnung in das öffentliche Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. Diese Eintragung ist unstrittig.
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Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 eine aktualisierte Auskunft, Stand: 26.04.2024, für die Person des Klägers vorgelegt (Anlage B3).
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Der Kläger machte mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2023 seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K5). Diese Geltendmachung blieb erfolglos.
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Der Kläger behauptet, dass die Beklagte unzulässige Einflussfaktoren heranziehe, wenn sie ihre Bonitätsscores erstellt. Dies betreffe vor allen Daten zu Alter, Geschlecht und ehemaligen wie auch aktuellen Wohnadressen.
9
Der Kläger meint, dass das ihn betreffende Scoring rechtswidrig sei. Dies liege darin begründet, dass es aus einem automatisierten Erstellungsvorgang resultiere und, wie ausgeführt, unzulässige Einflussfaktoren verwendet. Dies verstoße gegen sein Recht aus Art. 22 DSGVO, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Hierauf zielen die klägerischen Anträge zu 1.-3. (Feststellungs- und Leistungsanträge). Dabei scheint der Kläger seine Leistungsanträge, mit denen er die Scorewerterstellung bzw. Abfragemitteilung durch nicht ausschließlich automatisierte Verarbeitung begehrt, auf einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB zu stützen.
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Ferner behauptet der Kläger durch das Scoring der Beklagten massive wirtschaftliche Konsequenzen wie auch immaterielle Beeinträchtigungen, unter anderem beim sozialen Ansehen, erlitten zu haben. Der Schadensersatzanspruch sei vor allem wegen der rechtswidrigen Verwendung von Daten des Klägers (Alter, Geschlecht und veraltete Adressdaten) unter wertenden Statistik – Gesichtspunkten gerechtfertigt und folge aus Art. 82 DSGVO sowie nationalen Anspruchsgrundlagen. Diesen Anspruch, den der Kläger mit einem Mindestbetrag von 5.000 € beziffert, verfolgt er mit dem Antrag zu 4.
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Darüber hinaus bestehe der mit dem Klageantrag zu 5. verfolgte Auskunftsanspruch. Die Beklagte habe nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO umfassende Informationspflichten (Zeitpunkt der Verarbeitung, konkret verarbeitete personenbezogenen Daten, Gewichtung der Daten bei der automatisierten Entscheidungsfindung). Eine Berufung der Beklagten auf Geschäftsgeheimnisse sei insoweit unzulässig und stünde dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
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Schließlich sieht der Kläger eine Wiederholungsgefahr als gegeben an, die für seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich sei, da die Beklagte nicht beabsichtige, ihre Berechnungsgrundlage zu ändern (Antrag zu 6).
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Die Klage wurde am 22.12.2023 zugestellt.
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Nach mehrmaliger Umstellung seiner Anträge hat der Kläger zuletzt beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisieten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. … Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2023;
V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,
b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;
VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
d. Anschriftendaten,
e. Alter,
f. Geschlecht,
g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2023 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass der Basisscorewert und der Orientierungswert nur für die betroffene Person, hier: den Kläger, berechnet und auch nur dieser gegenüber offenbart würden.
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Die Beklagte meint, dass der Feststellungsantrag zu 1. bereits unzulässig sei. Es fehle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, ein Feststellungsinteresse und ein bestimmter Antrag.
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Insoweit es Art. 22 DSGVO betreffe, so sei das Scoring nicht generell eine automatisierte Entscheidung im Sinne der Vorschrift. Sie verweist für ihre Ansicht auf die Entscheidung des EuGH, C-634/21, Urteil vom 07.12.2023, wonach für die Bejahung einer automatisierten Entscheidung erforderlich sei, dass der Scorewert die Entscheidung des Vertragspartners „maßgeblich“ beeinflusst habe. Ein solches ergebe sich aber aus dem klägerischen Vortrag nicht. Aber selbst wenn das Scoring bereits eine automatisierte Entscheidung wäre, so wäre sie zulässig und von den rechtlichen Grundlagen gedeckt. Daher sei der Feststellungsantrag zu 1., so folgert die Beklagte, unbegründet.
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Auch meint die Beklagte, dass die Klageanträge zu 2. und 3. auf ein Unterlassen gerichtet seien. Diese seien jedenfalls unbegründet, da die streitgegenständliche Datenverarbeitung rechtmäßig sei. Überdies bestehe keine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Unterlassen und könne auch nicht im nationalen Recht, hier: § 1004 BGB, gefunden werden, da ein Rückgriff hierauf wegen des Vorrangs der DSGVO verwehrt sei.
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Die Beklagte trägt vor, dass sie bei der Berechnung des Scorewerts des Klägers weder sein Alter noch sein Geschlecht wertend berücksichtigt habe. Auch in den letzten zwölf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft vom 15.06.2023 seien dessen Anschriften nicht hierfür verwendet worden, was sich aus den entsprechenden Tabellenmarkierungen „n/v“ der Datenauskunft ergebe (Anlage K1, B1). Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt habe, ob und bei welchen Vertragsanbahnungen es wegen seines Scorewerts nicht zum Abschluss gekommen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheide deshalb aus.
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Wegen des Antrags auf Auskunftserteilung verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger bereits am 24.05.2018 und mit Schreiben vom 13.03.2023 und 15.06.2023 über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beauskunftet habe. Sie folgert daraus, den Auskunftsanspruch erfüllt zu haben. Ferner wendet sie ein, dass eine weitergehende Auskunft nicht geschuldet sei und zudem unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis verwehrt werden könne.
22
Schließlich scheide, so meint die Beklagte, ein Anspruch auf Unterlassung aus. Der Kläger habe schon nicht dargelegt, wann die von ihm angegriffenen Datenkategorien für ein Scoring verwendet worden seien. Daher komme schon eine Wiederholungsgefahr nicht in Betracht.
23
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
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Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 nochmals vorgetragen.
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Zur Vervollständigung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Zulässigkeit
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1. Das angegangene Gericht ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 44 Abs. 1 BDSG. Ferner handelt es sich um ein streitwertabhängiges Verfahren, das sachlich den Landgerichten zugewiesen ist, §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG.
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2. Der Feststellungsantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn von dem Inhalt der Feststellung hängen auch die Klageanträge zu 2. und 3. ab. Es liegt auch ein Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift vor. Dieser Begriff ist weit auszulegen und zur Bejahung reicht es aus, dass konkrete rechtliche Streitpunkte mit Rechten zwischen den Parteien bestehen (Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 4). So liegt es auch hier, da es im Kern um Ansprüche zwischen den Parteien im Rahmen von automatisierten Entscheidungen im Sinne der DSGVO geht.
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3. Auch die weiteren Klageanträge sind, jedenfalls unter ergänzender Auslegung anhand der klägerischen Schriftsätze, zulässig.
B. Begründetheit
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I. Die Erstellung der Scorewerte durch die Beklagte verstößt nicht gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO und ist daher nicht rechtswidrig.
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In Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist das Recht einer betroffenen Person normiert, „nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt.“ Der EuGH hat dies dahingehend ausgelegt, dass „eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall’ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“ (EuGH, C-634/21, Urteil vom 07.12.2023, juris, Rn. 73). Dies wird mitunter dahingehend verstanden, dass die Erstellung der – auch hier gegenständlichen – Scorewerte diese Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfülle und eine solche automatisierte Entscheidung und Weitergabe nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt sein könne (LG Leipzig, Urteil vom 29.05.2024, Az. 7 O 2599/23, GRUR-RS 2024, 22879, Rn. 27). Nach anderer Ansicht unterliege das Scoring zwar grundsätzlich dem Art. 22 DSGVO, allerdings nur, insoweit im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden (LG Traunstein, Urteil vom 22.05.2024, Az. 6 O 2465/23, GRUR-RS 2024, 12349, Rn. 22). Schließlich wird noch vertreten, dass Auskunfteien, die lediglich einen Scorewert im Auftrag eines Kunden erstellen und diesem zur Verfügung stellen, nicht dem Art. 22 DSGVO unterlägen, weil die endgültige Entscheidung der Kunde treffe (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679, Rn. 5).
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Das angegangene Gericht teilt vorliegend die Auffassung, wie sie auch vom LG Traunstein (a.a.O.) vertreten wurde. Die Scoringerstellung und -weitergabe, etwa an Banken, stellt daher nicht per se eine automatisierte Entscheidung dar. Es bedarf vielmehr noch einer Prüfung im Einzelfall, wie der Auskunftsempfänger, etwa eine Bank, das erhaltene Scoring im Einzelfall bei seiner (Kredit)entscheidung berücksichtigt hat. Die klägerseits begehrte Feststellung, die insbesondere nicht auf einzelne Kreditentscheidungen gerichtet ist, konnte daher nicht ausgesprochen werden, da keine rechtswidrige Scoringerstellung vorliegt.
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Daher war der Klageantrag zu I. abzuweisen
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II. Dem Kläger stehen die in den Klageanträgen zu II. und III. geltend gemachten Ansprüche nicht zu, Art. 22 Abs. 1 DSGVO.
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Mit seinen Anträgen begehrt der Kläger, die Beklagte zur Erstellung bzw. bei jeder Abfrage zur Mitteilung von Scores zu verurteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO enthaltene Recht eines Betroffenen wird in seiner Rechtsfolge vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich genannt (dazu Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679, Rn. 9). Mitunter wird diese als Unterlassungsanspruch interpretiert (so etwa: EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, VO (EU) 2016/679 Art. 22 Rn. 3; Jandt/Steidle, Datenschutz-HdB/Felix Hermonies, 2. Aufl. 2025, VII. Rn. 87).
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Unabhängig von der konkreten Einordnung des Anspruchs aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben.
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1. Denn aus den vorgenannten Erwägungen (siehe I.) ergibt sich, dass die reine Erstellung des Scores für sich gesehen noch keine automatisierte Entscheidung darstellt.
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Daher ist aus diesem Grund schon der Klageantrag zu II. abzuweisen.
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2. Dies gilt im Ergebnis auch für den Klageantrag zu III.
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Denn es ist für die Bejahung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dass der Auskunftsempfänger eine Entscheidung trifft, die maßgeblich vom erhaltenen Scorewert abhängt und für die keine weiteren Informationen herangezogen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Sachbearbeiter der Kreditvergabe ausschließlich den Scorewert heranzieht und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat (Auernhammer in: Eßer/Kramer/von Lewinski, DSGVO/BDSG – Kommentar, 8. Auflage 2023, Art. 22 DSGVO, Rn. 31). Die reine Weitergabe des Scores sagt daher noch nichts über den weiteren Umgang durch den Auskunftsempfänger. Zumal der klägerische Antrag die Auskunftsmitteilung bei „jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte“ umfasst und daher nicht etwa nach Auskunftsempfängern unterscheidet, bei denen Entscheidungen mit bzw. ohne Heranziehung von weiteren Informationen erfolgen.
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Daher war der Klageantrag zu III. abzuweisen.
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III. 1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch von mindestens 5.000 € aus Art. 82 DSGVO zu.
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Denn ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO, namentlich Art. 22 Abs. 1, liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.
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a) Wie ausgeführt, ist die reine Erstellung und Weitergabe des Scorewerts an die Auskunftsempfänger kein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO (siehe I.). Insoweit der Kläger also schriftsätzlich vortragen ließ, dass er sich durch die Datenverarbeitung der Beklagten unter anderem in seinem Selbstwertgefühl verletzt und gedemütigt fühle (Schriftsatz vom 04.11.2024, Bl. 232), so kann dies jedenfalls nicht auf die rechtmäßige allgemeine Datenverarbeitung der Beklagten, hier: Scorewerterstellung und -weitergabe, in einer einen Schadensersatz begründenden Weise zurückgeführt werden.
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b) Im Übrigen sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO durch die Scoringwerte des Klägers und die von ihm vorgebrachten Entscheidungen der … und der …. Das Gericht konnte sich auch nach der mündlichen Verhandlung, in der es den Kläger persönlich informatorisch anhörte, nicht davon überzeugen.
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aa) Der Kläger trägt zunächst schriftsätzlich vor, dass die … sein auf Guthabenbasis geführtes Konto nicht auf ein Girokonto habe umstellen wollen und dies auf seine Sch.-Daten zurückzuführen sei. Hierfür legte er eine an ihn gerichtete E-Mail der … vom 16.04.2024 vor (Schriftsatz vom 12.11.2024, Bl. 268).
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Die E-Mail der … ist aber schon nicht geeignet zu belegen, dass ein übermittelter Scorewert der Beklagten in die Ablehnung der Kontoumstellung eingeflossen ist. Denn in der E-Mail schreibt eine Mitarbeiterin der Bank, dass „aufgrund der gespeicherten Sch.-Daten“ das klägerische Konto weiterhin nur auf Guthabenbasis geführt werden könne. Ein Scorewert ist dort nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus der Sch.-Auskunft vom 15.03.2023 (Anlage K1, B1) das die … im Jahr 2022 mehrmals Anfragen an die Beklagte richtete, dieser aber für den Kläger kein Score übermittelt wurde, da Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen vorlagen. Dies passt auch zu der beklagtenseits mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 vorgelegten Sch.-Auskunft vom 26.04.2024 (Anlage B3). Aus dieser ergibt sich, dass die … auf Anfrage vom 10.04.2024 bei der Beklagten keinen Scorewert über den Kläger erhielt mit dem Vermerk über das Vorliegen von Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen.
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Das Gericht ist daher schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht überzeugt, das beklagtenseits überhaupt eine Scorewert ermittelt, weitergegeben und von der … für die Entscheidung herangezogen wurde.
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bb) Dasselbe gilt im Ergebnis, insoweit der Kläger die strittige Tatsache behauptet, dass ihm wegen seines Sch.scores ein Wohnungskaufkredit bei der … verweigert und daher lediglich von seiner Ehefrau abgeschlossen worden sei.
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In seiner informatorischen Anhörung machte der Kläger dazu widersprüchliche Angaben. So trug er zunächst vor, dass ihm der Bankkredit wegen seines Sch.-Eintrags verwehrt worden sei und er begründete dies nachfolgend mit seinem Sch.-Score. Aber auch falls dies eine reine sprachliche Ungenauigkeit war, so hat der Kläger – abgesehen von seiner Parteieinvernahme, für die kein Anbeweis gegeben ist – kein Beweismittel für diese strittige Tatsache benannt und ist insofern beweisfällig. Darüber hinaus ist auch hier die Sch.-Auskunft vom 26.04.2024 zu berücksichtigen (Anlage B3). Diese weist eine Anfrage der … vom 10.04.2024 aus, für die kein Scorewert ermittelt wurde wegen des Vorliegens von Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. Auch hier ist es also schon nicht anzunehmen, dass ein Scorewert überhaupt errechnet und an die … weitergegeben wurde.
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Im Übrigen hält es das Gericht auch für fernliegend, dass die Faktoren (Alter, Geschlecht, Anschrift), selbst wenn diese in Scorewerte eingeflossen und diese übermittelt worden wären, neben der Tatsache der Eintragung in das öffentliche Schuldnerverzeichnis, angeordnet am 21.12.2021, noch eine relevante Rolle für die Entscheidung der … oder der … gespielt hätten.
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c) Insoweit der Kläger noch anführte, dass er wegen seiner Sch.-Werte unter anderem kein PayPal – Konto bekomme oder das Deutschland-Ticket nicht online erwerben könne, was beklagtenseits bestritten wurde, so blieb dieser Sachvortrag ohne weitere Belege einerseits unsubstantiiert und andererseits nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Onlinekauf von Tickets von einem Sch.score abhängt und zudem der Kauf nicht etwa mittels EC-Karten eines auf Guthabenbasis geführten Konto bewerkstelligt werden kann.
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2. Ein weiterer Anspruch ergibt sich nicht aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG oder aus sonstigen nationalen Rechtsgrundlagen.
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Denn der Regelung des Art. 82 DSGVO kommt insoweit eine Sperrwirkung zu.
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Zwar ist die Kontrolle über die eigenen Daten über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, welches eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, und wird im, Rahmen der mittelbaren Drittwirkung als sonstiges Recht vom Schadensersatzanspruch des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 823 Rn. 132). Jedoch ist durch Art. 82 DSGVO eine einheitliche und abschließende Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei personenbezogenen Daten geschaffen worden, die gegenüber dem nationalen Recht vorrangig ist (OLG Frankfurt vom 30.03.2023, Az. 16 U 22/22, juris Rn. 58 f.). Dafür spricht schon ErwGr. 9 DSGVO, der von der Schaffung eines einheitlichen Schutzniveaus in der Union ausgeht. Der angestrebten Vollharmonisierung würde es entgegenlaufen, wenn in den nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche zusätzliche Schadensersatzansprüche vorhanden wären, so dass der DSGVO insoweit eine Sperrwirkung zukommt (Laue/Nink/Kremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Auflage, § 13 Haftung, Sanktionen und Rechtsbehelfe Rn. 22). Dem steht auch nicht entgegen, dass ErwGr. 146 S. 3 DSGVO erklärt, dass der Schadensersatz nach DSGVO unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gilt. Demnach bleiben zwar weitere Schadensersatzansprüche grundsätzlich erhalten (Ehmann/Selmayr/Nemitz, DS-GVO, 3. Auflage, Art. 82 Rn. 11). Dazu zählt auch der allgemeine Schadenersatzanspruch des deutschen Rechts auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts), der weiterhin anwendbar bleibt (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 82 DSGVO Rn. 32). Dies bedeutet aber nicht, dass Schadensersatzansprüche, die gerade mit DSGVO-Verstößen begründet werden, mit anderen Anspruchsgrundlagen als Art. 82 DSGVO verfolgt werden könnten. Dies dürfte daher im Übrigen auch der Einordnung von DSGVO – Normen als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen (Borges/Keil, Big Data, 1. Auflage, § 7 Haftung für Daten und Analysen Rn. 267).
56
Der Klageantrag zu IV. war daher abzuweisen.
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IV. Dem Kläger stehen auch keine weiteren Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu.
58
Soweit dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist dieser durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte der Klagepartei hinreichend Auskunft über die bei ihr gespeicherten Daten erteilt hat (insbesondere durch Auskunft vom 15.06.2023, Anlage K1, B1).
59
Weitergehende Auskünfte über die konkrete Berechnungsmethode des Scorings, Berechnungsparameter, Gewichtungen etc., stehen dem Kläger nicht zu. Denn selbst bei unterstellter automatisierter Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind dem nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO korrespondierenden Auskunftsrecht zur „involvierten Logik“ Grenzen gezogen. Denn der Schutz des gegen das Auskunftsrecht abzuwägenden Geschäftsgeheimnisses, auf das sich die Beklagte vorliegend zulässigerweise gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen kann, gebietet es, keine Gewichtungen, Rechenwege oder sonstige Informationen für eine Vergleichsberechnung an den Auskunftsberechtigten herauszugeben (vgl. Helfrich in: Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 79).
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Der Klageantrag zu V. war also ebenso abzuweisen.
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V. Es besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung, bestimmte Faktoren in die Berechnung der Scorewerte einzubeziehen.
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1. Insofern die im Klageantrag zu VI. benannten Faktoren von einem unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus DSGVO umfasst sind, so hat der Kläger jedenfalls nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen, dass die Bekalgte diese bei der Score-Erstellung überhaupt heranzieht.
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Es ist von Seiten des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in dem Antrag genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung 2016/679 oder aus der Nutzung sozialer Netzwerke zur Berechnung eines Scorewerts des Klägers verwendet hat. Gleiches gilt in Bezug auf Anschriftendaten, das Alter, das Geschlecht und Daten Dritter, insbesondere Daten der Nachbarschaft. Den dahingehenden pauschalen Vortrag des Klägers hat die Beklagte substantiiert bestritten. So verweist die Beklagte auf die durchgängige Kennzeichnung „n/v“ (nicht verwendet) in ihrer Datenauskunft vom 15.06.2023 betreffend die Kategorien „Allgemeine Daten“ und „Anschriften Daten“ (Anlage K1, B1); dies ist ebenso bei der Datenauskunft vom 26.04.2024 der Fall (Anlage B3). Unter die Kategorie der Allgemeinen Daten fallen, ausweislich der an die Datenauskunft beigefügten SCH. – Informationen, dort Ziff. 4, z.B. Geburtsdatum, Geschlecht, oder Anzahl im Geschäftsverkehr verwendeter Anschriften. Zwar weist der Kläger insoweit richtigerweise darauf hin, dass die Beklagte in diesen SCH. – Informationen auf die mögliche Verwendung dieser Daten beim Scoring hinweist. Allerdings handelt es sich dort um generelle Informationen/ein Hinweisblatt, die keinen zwingenden Rückschluss auf das konkrete Scoring für die Person des Klägers zulassen, zumal die ihn betreffenden konkreten Scoreberechnungen in den entsprechenden Feldern mit „n/v“ gekennzeichnet sind. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich aus dem Hinweisblatt gerade nicht ergibt, dass die konkreten Adressen der alten Wohnanschriften für das Scoring verwendet werden, sondern es wird dort auf die „Anzahl … verwendeter Anschriften“ hingewiesen (Unterstreichung durch das Gericht). Den im Übrigen pauschalen Vortrag des Klägers zur Erstellung des Scoringwerts ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme auf Presseberichte, unter anderem ein Interview mit der Vorstandsvorsitzenden der Sch. in der BILD – Zeitung, oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zum Kläger reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen.
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2. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, §§ 823 i.V.m. 1004 BGB würde aber auch an dessen Voraussetzungen scheitern. Denn es liegt bereits keine für den (nationalen) Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, die durch einen erstmaligen Verstoß indiziert werden kann (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Hierzu wird auf die voranstehenden Ausführungen (1.) Bezug genommen.
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Daher war der Klageantrag zu VI. abzuweisen.
66
VI. Die Nebenforderungen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen, teilen das Schicksal der mit ihnen geltend gemachten Hauptforderungen. Sie waren daher abzuweisen (Klageantrag zu VII.).
C.
Nebenentscheidungen
1. Kosten: § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO
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3. Den Streitwert hat das Gericht abweichend von den Angaben in der Klageschrift nach Maßgabe der §§ 39, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Rechtsstreit geschätzt. Die Klage macht mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben. Das Gericht schätzt dieses Interesse daher insgesamt auf 7.500 € (Schmerzensgeld 5.000 €, übrige Anträge jeweils 500 €). Die Nebenforderungen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen, waren nicht in Ansatz zu bringen, § 43 Abs. 1 GKG.