Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e
Titel:

Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse, Bonitätsauskunft, Wahrscheinlichkeitswert, Verletzung rechtlichen Gehörs, Automatisierte Verarbeitung, Vertragspartner, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Klagepartei, Erweiterte Auskunftspflicht, Personenbezogene Daten, Datenverarbeitung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Rechtsschutzinteresse, Anspruchsgrundlage, Auskunftsanspruch

Schlagworte:
Scoringverfahren, Datenschutzverstöße, Bonitätsauskunft, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Auskunftspflichten, Interessenabwägung
Vorinstanz:
LG Memmingen, Urteil vom 30.08.2024 – 26 O 1390/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 15992

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 30.08.2024, Az. 26 O 1390/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft des Klägers wegen diverser vom Kläger angenommener datenschutzrechtlicher Verstöße der Beklagten.
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Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonitätsauskünfte unterstützt. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln dieser regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen über Kreditanfragen, zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite, Höhe des Kreditvolumens und Länge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Auskünfte bei Bonitätsprüfungen erteilen zu können, z.B. bei der Entscheidung über einen Kreditantrag oder bei der Frage, ob ein Kunde im Onlinehandel auf Rechnung bestellen kann oder Vorkasse leisten muss. Die Beklagte erstellt auf Grundlage der über eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Auskünften zur Verfügung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Es erfolgt anhand der bei der Beklagten gespeicherten Informationen eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, bei denen in der Vergangenheit eine ähnliche Datengrundlage vorhanden war. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagten einen Wert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Person kreditrelevante Verträge erfüllen wird. Ein Scorewert sagt aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei vergleichbaren Personen, die vergleichbare Verträge eingegangen sind, einen entsprechenden Prozentsatz von Zahlungsstörungen beobachtet hat. Es wird damit also eine Aussage auf die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls bei einer Person getroffen.
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Der Kläger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in seinen Rechten verletzt.
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Das Landgericht Memmingen hat seine Klage mit Endurteil vom 30.08.2024 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiter.
II.
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Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht Memmingen hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung nicht zu. Verfahrensfehler, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts Memmingen ausgewirkt haben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Zu den Berufungsangriffen ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. dazu BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschl. v. 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1) folgendes anzumerken:
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1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung moniert, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vor, da das Erstgericht die Ausführungen des Klägers zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Scorewertes übergangen habe, sowie aufgeführte Beispiele nicht als Nachweise anerkannt habe, so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2013, 55213 Rn. 67 m.w.N.). Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [189] = NJW 1978, 989; Beschlüsse des BGH vom 31.5.2016, VI ZR 305/15, und vom 26.11.2020, III ZR 136/18).
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Soweit die Klagepartei anführt, die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die von der Klagepartei behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagtenpartei seien unzureichend beachtet worden, so fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht der Klagepartei hätte stärker berücksichtigt werden müssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können.
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Weiter führt die Klagepartei aus, das Landgericht habe erforderliche rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen. Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, welche Hinweise der Kläger vermisst, was er ergänzend bei Erteilung dieser Hinweise vorgetragen hätte und wieso sein ergänzender Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung wurde hierzu nichts vorgetragen. Es fehlt mithin an Vortrag, warum die vermeintliche Verletzung rechtlichen Gehörs nach Ansicht der Klagepartei für die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erheblich war, also nicht ausschließbar zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
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Das Landgericht führt zu Recht aus, dass der Kläger keine einzige konkrete Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners anführt, bei der ein von der Beklagten berechneter Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde, sowie weiter, dass die Ausführungen der Klagepartei eine konkrete Darstellung von gescheiterten Verträgen vermissen lasse.
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Mit der bloßen Benennung von Beispielen von Vertragstypen, bei denen der Kläger beeinträchtigt worden sei, erfüllt der Kläger seine Darlegungslast nämlich nicht (siehe hierzu im einzelnen unten).
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Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher nicht in ausreichender Weise erhoben.
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2. Der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass die beklagtenseits vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende, Erstellung des Bonitätscores der Klagepartei rechtswidrig sei, ist bereits unzulässig.
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Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden können. Dem Antrag der Klagepartei fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da unklar ist, ob der Antrag des Klägers sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse betreffend den Kläger bezieht, oder abstrakt und losgelöst von einem konkreten Ermittlungs- und Übermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatisierte Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf den Kläger per se unzulässig ist.
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Außerdem kann nach § 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse darlegt. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können demgegenüber bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder – wie vorliegend – die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, 17.06.2016, V ZR 272/15 Rn. 9; BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07 Rn. 9; BGH 03.05.1977 VI ZR 36/74 Rn. 27 f. BGH, 27.03.2015, VI ZR 296/13 Rn. 7). Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzansprüchen wegen in der Vergangenheit durchgeführter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so verhilft dies dem Feststellungsantrag, entgegen der Ansicht des Landgerichts, mangels Feststellungsinteresse, nicht zur Zulässigkeit. Zulässig ist ein Feststellungsantrag nämlich nur dann, wenn ein anspruchsbegründender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber der Kläger den Schaden noch nicht vollständig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Schäden noch zu erwarten ist (BGH, 06.03.2012, VI ZR 167/11 Rn. 3). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vielmehr nicht einmal konkret zu einer oder mehreren schädigenden, rechtswidrigen Handlungen der Beklagten vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wenn ihm in der Vergangenheit aufgrund einer Bonitätsauskunft der Beklagten etwa der Abschluss eines Mietvertrages oder eines Kreditvertrages versagt worden sein sollte, nicht in der Lage wäre, seinen Schaden konkret zu beziffern. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen materiellen Schadens hat der Kläger somit nicht konkret behauptet.
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Sollte der Antrag des Klägers dagegen dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit ihn betreffender künftiger Bonitätsauskünfte der Beklagten festgestellt haben möchte (wie die Ausführungen auf Seite 27 unten der Berufungsbegründung nahelegen), so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich an der Gegenwärtigkeit desselben. Es fehlt auch erneut das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte der Kläger nicht mehr erreichen, als mit einem Antrag auf Unterlassung künftigen Scorings bzw. künftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, an potentielle Vertragspartner.
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Der Antrag ist somit unzulässig, wäre mangels einschlägiger und erfüllter Anspruchsgrundlage aber auch nicht begründet (siehe hierzu unten).
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3. Die übrigen Anträge sind zulässig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Memmingen sind die Anträge auf Auskunft und Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Scorewerte hinreichend bestimmt.
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Die Anträge sind jedoch allesamt nicht begründet.
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a) Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei nicht ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Ziff. II), bzw. bei jeder Abfrage der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen (Ziff. III), so handelt es sich richtigerweise um Unterlassungsanträge.
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Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte in Bezug auf seine Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr im automatisierten Verfahren durchführt und keine im automatisierten Verfahren ermittelten Werte an ihre Vertragspartner mitteilt. Es geht ihm also darum, dass es die Beklagte unterlässt, das ihn betreffende Scoring in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen. Die Beklagte weigert sich auch nicht, betreffend den Kläger überhaupt ein Scoringverfahren durchzuführen, sondern lediglich, auf die automatisierte Bearbeitung zu verzichten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte vorübergehend (bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens) keine den Kläger betreffenden Scoringwerte mehr erstellt und weitergibt. Dass es sich richtigerweise um Unterlassungsanträge handelt, erkennt im Grunde auch die Klagepartei selbst an, wie sich auch aus den eigenen Ausführungen der Klagepartei auf Seite 33 der Berufungsbegründung zur Begründung des „Leistungsantrags“ ergibt, die wie folgt lauten: „Der Klagepartei steht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der ausschließlich automatisierten Erstellung des Bonitätsscores … zu“:
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aa) Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO ableitbar. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
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Zwar stellt diese Vorschrift grundsätzlich (ohne dass es einer zusätzlichen Hinzuziehung der §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB bedürfte, wie die Klagepartei meint) eine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch dar. Dieser ist in die Vorschrift hineinzulesen (so: Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679 Rn. 9). Offen bleiben kann daher an dieser Stelle auch, ob die Datenschutz-Grundverordnung überhaupt einen Rückgriff auf den gesetzlichen Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 BGB ermöglichen würde (siehe zu dieser noch ungeklärten Problematik BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 83). Entgegen der von der Klagepartei vertretenen Ansicht kommt Art. 22 DSGVO nämlich nicht nur als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, sondern direkt als Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch.
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Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht bzw. jedenfalls nicht in jedem einzelnen Fall, der von den von der Klagepartei formulierten Unterlassungsanträgen umfasst wäre, erfüllt.
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(1) Art. 22 Abs. 1 DSGVO gebietet nämlich nicht, wie von der Klagepartei begehrt, die automatisierte Verarbeitung bzw. die automatisierte Erstellung eines Scorewertes überhaupt zu unterlassen bzw. einen so ermittelten Wert nicht an einen Dritten weiter zu geben. Die Vorschrift gebietet lediglich, eine Person nicht einer Entscheidung zu unterwerfen, die zum einen ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidung beruht und zum anderen der Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Und diese Verpflichtung gilt auch nur dann, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO erfüllt ist.
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Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann damit denknotwendig kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gestützt werden, wie es der Kläger in seinem Antrag Ziff. II fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegenüber dem Kläger keine rechtliche oder sonst geartete beeinträchtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein bloßes Internum ohne Außenwirkung. Nichts anderes kann für die Übermittlung derjenigen Scorewerte gelten, nämlich den Basisscorewert (der im Rahmen von Datenauskünften an den Betroffenen nach Art. 15 DSGVO erstellt wird) und den Orientierungswert (als ergänzende Information bei sogenannten zur Vorlage für Dritte gedachte Bonitätsauskünften), den die Beklagte nach ihren unwidersprochenen Angaben ausschließlich gegenüber dem Betroffenen selbst aus Transparenzgründen beauskunftet. Diese beiden Werte können Vertragspartner mangels Kenntnis schon nicht als maßgeblich bei einer Entscheidung zu Grunde legen. Sollte dagegen der Betroffene diese Werte selbst dem Vertragspartner zur Kenntnis bringen, wäre Art. 22 Abs. 1 DSGVO ohnehin nicht anwendbar, weil dann der Ausnahmetatbestand der Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit c DSGVO erfüllt wäre.
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(2) Auch soweit ein Scorewert an Dritte beauskunftet wird, knüpft das Unterlassungsgebot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht am Scoring als solchem an, sondern an den sich daran anschließenden Wirkungen in Form einer Entscheidung auf Grundlage des Scorewertes. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2023, C – 634/21). Zwar lässt der EuGH unter Verweis auf eine nach seiner Einschätzung drohende Rechtsschutzlücke beim externem Scoring (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413, Rn. 61) unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Scoreberechnung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, so dass auch die Beklagte als Ersteller des Scorewertes Adressat dieser Norm sein kann. Es wird also gewissermaßen die Normadressatenstellung vom Entscheider zum Ersteller des Scores verschoben. Dies gilt aber eben nicht generell, sondern nur dann, wenn die Entscheidung des Vertragspartners, der den Scorewert anfordert, von dem Scorewert maßgeblich abhängt. Es kommt also darauf an, ob diejenige Person, die die Entscheidung trifft, noch eine Wahl bzw. eine eigenes Ermessen hat, bzw. weitere Gesichtspunkte außer dem Scorewert die Entscheidung beeinflussen können. Die Frage aber, ob bzw. in welchen Konstellationen dies bei von der Beklagten übermittelten Scorewerten der Fall ist, hat der Gerichtshof nicht geprüft und hatte er auch nicht zu prüfen. Denn dieses Kriterium war dem Gerichtshof bereits durch den Inhalt der Vorlagefrage des VG Wiesbaden (zudem auch nur für die Frage von Kreditverträgen) als erfüllt vorgegeben. Dem Vorlageverfahren lag die Verweigerung eines Kredits nach einer erteilten negativen Schufauskunft zu Grunde. Der Gerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, das vorlegende Gericht möchte mit seiner (ersten) Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhänge. Nämlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen müsse, zweitens diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen müsse und drittens sie „gegenüber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen müsse. Zum Begriff der „Entscheidung“ führt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts aus, dass dieser Begriff weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413 Rn. 43 ff.). Dies besagt, dass die automatisierte Scorewertberechnung durch die Beklagte grundsätzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer automatisierten Entscheidung bei der Erstellung der Scorewerte der Beklagten beruft sich der Gerichtshof auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Was die dritte Voraussetzung anbelangt, führt der Gerichtshof aus, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vorlagefrage, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, „maßgeblich“ von diesem Wert geleitet werde. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des vorlegenden Gerichts führe im Falle eines an eine Bank gerichteten Kreditantrags ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert in nahezu allen Fällen dazu, dass die Bank die Gewährung des beantragten Kredits ablehne (EuGH, a.a.O, Rn. 48 ff.). Demgemäß beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage abschließend wie folgt: „Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.
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(3) Ob dies aber tatsächlich – wie vom VG Wiesbaden angenommen – in allen oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle von Kreditentscheidungen zutrifft, erscheint bereits wegen der besonderen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung, die z.B. §§ 505 a, 505 b BGB, § 18 a KWG aufstellen, sehr zweifelhaft (so auch Ziegenhorn, CR 2024, 586 (587)). Denn diese Vorschriften geben vor, dass bei der Kreditvergabe eben nicht nur auf den Scorewert abzustellen ist, sondern auch andere Umstände einzubeziehen sind, wie etwa die Sicherung durch Grundpfandrechte, Einkommen oder Vermögen (in diesem Sinne auch Nink, WM 2024, 2222, 2227: „Eine ablehnende Entscheidung darf daher nicht maßgeblich auf den Scorewerten beruhen. Stattdessen müssen die Kreditinstitute weitere Entscheidungskriterien einbeziehen. Dies dürfte in der Regel unproblematisch sein, da bei Verbraucherdarlehensverträgen bereits nach derzeit geltendem Recht Scorewerte lediglich ein Faktor der Entscheidung sein dürfen (§§ 505 ff. BGB, 18 a KWG)).
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(4) Jedenfalls aber ist die maßgebliche Abhängigkeit der jeweiligen konkreten Entscheidung von dem übermittelten Wahrscheinlichkeitswert in jedem Einzelfall von den nationalen Gerichten zu prüfen und gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erfüllt vorgegeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50; so auch: Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18). Der EuGH hat zudem keine konkreten Vorgaben gemacht, wann von einer Maßgeblichkeit des Scorewerts für die spätere Kreditvergabe auszugehen ist (Kremer, CR 2024, 50, 54). Aufgrund der in jedem Einzelfall notwendigen Prüfung ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf generelle Unterlassung der Übermittlung von Scoringwerten, die auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen, zu begründen.
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(5) Der Kläger hätte also darzulegen und zu beweisen, dass in allen Fällen einer ihn betreffenden Kreditentscheidung diese „maßgeblich“ bzw. allein von dem Scorewert geleitet wird bzw. geleitet werden wird. Zu bedenken ist hier bereits, dass wie die Beklagte unbestritten anführt, die Grundlagen der Berechnung mit beauskunftet werden, also im Falle des Klägers der Umstand, dass Zahlungsstörungen in der Vergangenheit aufgetreten sind. Die Richtigkeit dieser Daten bestreitet der Kläger nicht. Es erscheint aber naheliegend, dass ein Scorewert vor allem dann eine Rolle spielt, wenn gerade keine konkreten Erkenntnisse zum Zahlungsverhalten des potentiellen Kunden vorliegen. Liegen aber Erkenntnisse über (erhebliche) Zahlungsstörungen in der Vergangenheit vor, dürfte oft allein diese Information ausreichen, um einen Kredit abzulehnen, ohne dass es auf den Scorewert noch maßgeblich ankommt. Auf der anderen Seite wird ein negativer Scorewert nicht zwingend ins Gewicht fallen, wenn der Kunde entsprechende Sicherheiten, z.B. Grundpfandrechte, Bürgen etc. stellen kann bzw. ihm belegt ein regelmäßiges, gesichertes Einkommen zur Verfügung steht und erkennbar ist, dass der negative Scorewert auf dünner Datengrundlage beruht, also etwa keine Auskünfte über bisherige Darlehensverpflichtungen oder Zahlungsausfälle vorliegen. Ferner wird oft auch eine Rolle spielen, ob eine längere, ungestörte Geschäftsbeziehung vorliegt oder ob es um den Abschluss eines Neuvertrages mit einem völlig unbekannten Kunden geht. Auch das von der Klagepartei herausgestellte Risiko, dass die Beklagte ohne aussagekräftige Informationen zu Grunde legen zu können, einen Scorewert erstellt, ergibt sich beim Kläger wegen der vorliegenden Informationen nicht. Aus all diesen Gründen kann ein genereller Unterlassungsanspruch des Klägers nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, losgelöst von einer zugrundeliegenden, konkreten Entscheidung, nicht angenommen werden.
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(6) Außerdem werden Bonitätsauskünfte der Beklagten nicht nur im Falle der Beantragung von Krediten abgefragt. Im Falle einer Bonitätsprüfung im Versandhandel wird eine negative Bonitätsauskunft kaum jemals zur Vertragsablehnung führen, sondern allenfalls dazu, dass eben nur gegen Vorkasse und nicht auf Rechnung bestellt werden kann. Dies wiederum kann nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung des (unterstellt zahlungswilligen und zahlungsfähigen) Kunden gewertet werden. Es wird lediglich eine Vorzugsbehandlung, auf die es keinen Anspruch gibt, nicht gewährt.
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(7) Zu bedenken ist auch, dass der Gerichtshof die Ausdehnung des Begriffs der Entscheidung mit einer Verstärkung des wirksamen Schutzes der Vorschrift und zudem damit begründet, dass eine Auslagerung des Scorings und eine Personenverschiedenheit zwischen externem Dienstleister und Entscheider nicht zu einer Umgehung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO führen dürfe, etwa weil die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur gegenüber dem Entscheider und nicht gegenüber dem Dritten bestünden oder die besonderen Anforderungen der Art. 22 Abs. 1-4 DSVGO ohne Ausweitung des Entscheidungsbegriffs nicht erfüllt werden müssten (EuGH, a.a.O. Rn. 59 ff.). Auch dies zeigt, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine taugliche Anspruchsgrundlage ist, um externes automatisiertes Scoring, wie von der Beklagten durchgeführt, bzw. die Weitergabe von Daten, die auf automatisiertem Scoring beruhen, generell zu verbieten. Es ist vielmehr nichts dafür ersichtlich, dass der EuGH das externe automatisierte Scoring generell für unzulässig erklären wollte. Daher würde sich, selbst wenn man – entgegen der obigen Ausführungen – annehmen wollte, die Entscheidung der Vertragspartner der Beklagten über Vertragsschluss bzw. Fortführung eines Vertrages hänge immer maßgeblich von dem Scorewert ab, hieraus keine Verpflichtung der Beklagten ergeben, das automatisierte Scoring aufzugeben. Die Beklagte könnte stattdessen dafür Sorge tragen, dass die Entscheidung ihrer Vertragspartner künftig nicht mehr maßgeblich vom Scoringwert abhängt. Die Beklagte könnte dies dadurch erreichen, dass sie sich von ihren Vertragspartnern vertraglich zusichern lässt, dass diese ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf einen negativen Scorewert stützen, sondern jeweils zusätzlich zu dem Scorewert auch andere Parameter maßgeblich berücksichtigen müssen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 7; Nink, WM 2024, 2222, 2227).
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(8) Da somit Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht geeignet ist, den vom Kläger gewünschten Anspruch auf generelle Unterlassung von automatisiertem Scoring bzw. von Weitergabe von Daten, die auf automatisiertem Scoring beruhen, zu begründen, kommt es auf die Frage, ob Art. 31 BDSG eine nach Art. 22 Abs. 2 lit b zulässige Ausnahmeregelung vom generellen Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, nicht mehr an. Nur ergänzend ist auszuführen, dass nicht der EuGH, sondern das vorlegende Gericht Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Art. 31 BDSG mit Unionsrecht geäußert hat. Der Gerichtshof hat diese Frage nicht geprüft, sondern darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu prüfen, ob diese Vorschrift als eine geeignete Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 22 Abs. 2 b DSGVO qualifiziert werden kann. (EuGH a.a.O. Rn. 71 f). Soweit dagegen der Generalanwalt in seinen Anträgen den Schluss zieht, § 31 BDSG sei unionsrechtswidrig, weil er die Verwendung und nicht Erstellung des Scores regelt, so ist dies nicht überzeugend. Wenn man, wie der Generalanwalt und der EuGH, im Wege einer ausdehnenden Auslegung aus Effektivitätsgründen im Einzelfall bereits in der Scoreberechnung eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sieht, dann liegt es sehr nahe, diese Entscheidung auch zugleich als Verwendung im Sinne des § 31 BDSG zu begreifen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 9).
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bb) Auch auf die Frage ob das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die konkrete Datenverarbeitung grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch des einzelnen in Bezug auf seine Person begründen könnte, kommt es nicht an. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Beklagte kommen nämlich Art. 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) oder lit f (Wahrung berechtigter Interessen) DSGVO in Betracht. Insbesondere ist nach lit f eine Datenverarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, rechtmäßig, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere diene die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die … nicht nur ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch dem berechtigten Interesse der Vertragspartner der …, die kreditrelevante Verträge abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ergebe sich aus mehreren Richtlinien. Hierdurch solle sowohl der Kreditantragsteller selbst geschützt, als auch das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleistet werden. Hierzu seien die Abfrage von Datenbanken, wie von der Beklagten unterhalten, ein nützliches Element (EuGH, 07.1.2023, C 26/22 Rn. 83 ff). D.h. die Beauskunftung durch die Beklagte dient dem Schutz des Kreditgebers und des Finanzsystems, aber auch dem Schutz der Kunden. Zum einen dient sie dem Schutz des jeweiligen Antragstellers davor, dass er Zahlungsverpflichtungen eingeht, die er nicht erfüllen kann, also dem Schutz vor Überschuldung, zum anderen auch dem Interesse der Gesamtheit der Kunden, die Zahl der Zahlungsausfälle gering zu halten, weil dies wiederum eine Auswirkung auf Kreditkonditionen und Zinshöhe hat. Die Tätigkeit von Auskunftsdateien, wie sie die Beklagte betreibt, ist daher grds. aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz des Auskunftswesens gerechtfertigt (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., 2024, Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 104). Zwar darf die Verarbeitung der Daten nicht über das zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen Erforderliche hinausgehen und es hat eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüber stehenden Rechte und Interessen, d.h. des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits sowie die Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Person andererseits, stattzufinden. Als betroffene Interessen der Person kommen hier insbesondere Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten, in Betracht. Wie diese Abwägung ausfällt, ist aber grundsätzlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, erfordert also immer eine Prüfung anhand der konkreten Daten, die in einem konkreten Fall verarbeitet wurden (EuGH, a.a.O. Rn. 79 ff.). Dies bedeutet, grundsätzlich kann die von der Beklagten durchgeführte Datenverarbeitung in Form von Speicherung und Scoring nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gerechtfertigt und damit von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Raum für den – vom Kläger geltend gemachten – generellen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. des automatisierten Scorings durch die Beklagte wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit derselben besteht daher nicht.
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cc) Auch wenn unzulässige und nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu unterlassene Übermittlungsvorgänge im Einzelfall denkbar sind, kann den Anträgen des Klägers gleichwohl – auch teilweise – nicht stattgegeben werden. Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist nämlich insgesamt unbegründet. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete, bereits eingetretene Verletzungshandlungen in der Klage beanstandet werden und diese jedenfalls unzulässig sind (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.). Dann könnte dem Antrag im Bezug auf die konkrete, näher eingegrenzte Verletzungshandlung stattgegeben werden und die Beklagte verurteilt werden, diese künftig zu unterlassen. Oder aber es müssten bereits in den Antrag alle denkbaren Ausnahmen, d.h. vorliegend alle denkbaren möglichen zulässigen Übermittlungen, aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.; OLG Köln, 03.11.2023, I-U 58/23 Rn. 40 f.). Der Kläger hat jedoch weder konkrete, auf jeden Fall unzulässige Verarbeitungs- bzw. Übermittlungsvorgänge benannt, noch die Ausnahmen in seinen Antrag aufgenommen, in denen die Übermittlung von automatisierten Scorewerten zulässig ist. Damit kommt es auch nicht in Betracht, dem Antrag teilweise stattzugeben.
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Aus den genannten Gründen wäre auch der Feststellungsantrag (Ziff. I) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des automatisierten den Kläger betreffenden Scorings – selbst wenn man ihn nicht bereits als unzulässig ansehen wollte – nicht begründet. Das automatisierte Scoring ist – wie gesagt – nicht per se rechtswidrig.
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b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass bei Erstellung und Übermittlung der …-Scorewerte die im Antrag Ziff. VI genannten Merkmale, wie z.B. Alter und Geschlecht nicht einzubeziehen sind. Unbeschadet der Frage, ob §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts überhaupt neben der DSGVO anwendbar ist und ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1004 BGB, der nach seinem Wortlaut nur das Eigentum betrifft, aber grds. analog in Bezug auf weitere absolute Rechte, wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, angewendet wird (siehe hierzu Grüneberg, 85, Aufl., § 1004 Rn. 4), vorliegen, fehlt es bereits an der in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe derartige Kriterien in Bezug auf den Kläger herangezogen, genügt nicht, da die Beklagte dies in Bezug auf den Kläger substantiiert bestritten hat. Sie hat dargelegt, unter welchen Umständen etwa der Wohnort überhaupt herangezogen wird (nämlich in Fällen, in denen keine anderen Informationen vorliegen), was beim Kläger, wie sich bereits aus der erteilten Auskunft (Anlage K1) ergibt, gerade nicht der Fall ist. Dass sie Anschriften des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft am 28.06.2023 nicht verwendet habe, ergebe sich, so die Beklagte, auch bereits daraus, dass in der erteilten Auskunft in der Tabelle das Kürzel „n/v“ stehe. Die Beklagte gibt weiter an, sie habe kein Scoreverfahren für das Bonitätsscoring verwendet, welches Alter oder Geschlecht wertend berücksichtigte. Auch der Kläger selbst lässt vortragen, dass etwa das Merkmal Anschrift zum einen nur im Versandhandel und zum anderen nur dann verwendet wird, wenn der Kunde, der bestellen möchte, bei der … noch gar nicht bekannt ist. Gerade letzteres trifft auf den Kläger unstreitig nicht zu. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die Beklagte ihrer Scorewertberechnung regelmäßig veraltete Anschriftendaten zu Grunde legen würde, so ist ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere trägt die Klagepartei nicht vor, dass die Beklagte betreffend den Kläger veraltete Anschriftendaten gespeichert oder verwendet hätte. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, vorzutragen und Beweis anzubieten, in welchem konkreten Fall solche ihn betreffenden Daten verwendet wurden. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe für den Kläger unter Berücksichtigung diskriminierender Merkmale Scorewerte erstellt, die negative Auswirkungen auf sein Geschäftsleben entfaltet hätten, reicht hierzu ebenso wenig, wie die Behauptung, die Erstellung sämtlicher Bonitätsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren. Deshalb hilft auch der Verweis auf Schaubilder und allgemeine Informationen der Beklagten über die Scorebildung nicht weiter.
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Zwar kann auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung für einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Voraussetzung wäre aber zumindest die Darlegung einer konkreten Gefährdung, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eintreten wird (Grünenberg, a.a.O. Rn. 32). Auch diesbezüglich hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beanstandeten Merkmale nach ihren Angaben heranzieht, liegen beim Kläger, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Angaben der Beklagten dazu, wann sie entsprechende Merkmale heranzieht, falsch sind. Er hat auch nicht dazu vorgetragen, dass die von der Beklagten genannten Voraussetzungen für die Heranziehung bei ihm eintreten könnten. Aus denselben Gründen kommt auch kein Unterlassungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 AGG in Betracht, da auch dieser voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
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c) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag Ziff. IV). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Verstoß, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 21).
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aa) Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Kläger durch die Beklagte ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlt ein auf einen konkreten Sachverhalt bezogener Tatsachenvortrag. Der allgemeine Hinweis auf einen angeblich im Jahr 2002 nicht zustande gekommenen Mietvertrag bzw. Umzug reicht ohne nähere Bezeichnung von Zeit, Ort und Vertragspartner hierzu nicht. Ebenso wenig genügt die Bezugnahme auf im Juni 2023 durch die Beklagte übermittelte schlechte Scoewerte an drei Banken. Es fehlt hier, wie auch im übrigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten vom Kläger angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die der Kläger maßgeblich beeinträchtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht. Da der Kläger weiß, welche Verträge er wann und mit wem schließen wollte und ob die jeweiligen Vertragsschlüsse und wenn ja unter welchen Konditionen zustande kamen, hätte er hierzu auch unschwer vortragen und Beweis (z.B. durch Benennung des angestrebten Vertragspartners bzw. dessen sachbearbeitenden Mitarbeiters als Zeugen) anbieten können. Wenn er dies nicht tut, geht dies zu seinen Lasten.
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bb) Soweit sich der Kläger auf einen angeblichen Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO beruft, so erschließt sich bereits nicht, inwiefern ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten ursächlich zu einem Schaden geführt haben soll. Hierzu trägt der Kläger auch nichts vor. Die von ihm geschilderten Missempfindungen stützt er nicht auf die Nichterfüllung einer Auskunftspflicht.
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cc) Auch ein Verstoß gegen Berichtigungsverpflichtungen aus Art. 16 DSGVO oder die Löschungsverpflichtung aus Art. 17 DSGVO kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt nicht vor, dass seine Person betreffende unrichtige Daten, etwa eine Zahlungsstörung, die es gar nicht gab, bei der Beklagten gespeichert seien.
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dd) Keinen Verstoß gegen die DSGVO begründet schließlich die Tatsache, dass die Beklagte für den Kläger eine Scoringsperre eingerichtet hat, d.h. während des laufenden Verfahrens keine Scorewerte mitteilt, sondern lediglich die bei ihr gespeicherten Daten. Denn aus der DSGVO kann sich zwar (unter bestimmten Umständen) ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ergeben (Art. 18 DSGVO), bzw. kann gestützt auf Art. 21 DSGVO einer Verarbeitung widersprochen werden. Ein Recht auf Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. auf Verarbeitung von Daten in einer bestimmten vom Betroffenen gewünschten Art und Weise, ergibt sich aus der DSGVO jedoch nicht.
46
ee) Auch dass die Beklagte bei der Verarbeitung ihn betreffender Daten gegen Art. 5 oder Art. 6 DSGVO verstoßen hätte, ist von dem für einen Verstoß darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht dargetan. Wenn er geltend machen will, dass die Datenverarbeitung betreffend seine Person und betreffend eine bestimmte Information in einem Einzelfall nicht durch Art. 5, 6 DSGVO gedeckt gewesen sei – etwa mangels Erforderlichkeit oder wegen seiner die berechtigten Interessen der … bzw. sonstiger Vertragspartner im konkreten Fall überwiegenden Rechte aus Art. 7 oder 8 der GRCh (siehe hierzu oben) – so muss er einen konkreten Sachverhalt vortragen. Dies ist freilich, wie oben angeführt, nicht geschehen. Der Beklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, in dem das Scoring bzw. die Mitteilung von Scoring-Ergebnissen durch die Beklagte seine Rechte verletzt haben soll bzw. seine Interessen die Interessen der … oder ihrer Vertragspartner überwogen hätten. Das Interesse des Klägers, einen guten …-Wert zu haben und möglichst reibungslos kreditrelevante Verträge abschließen zu können, stellt kein Interesse dar, das in jedem Fall die Interessen Dritter überwiegt.
47
ff) Der Umstand, dass der Schadensbegriff nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen ist und keiner Erheblichkeitsschwelle unterliegt bzw. nicht einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, entbindet den Kläger nicht davon, vorzutragen und zu beweisen, dass überhaupt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt und gerade dieser Verstoß kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Auf die vom Kläger geschilderten empfundenen Beeinträchtigungen kommt es daher nicht mehr an. Im übrigen ist freilich darauf hinzuweisen, dass der Kläger – bzw. der (wohl) von seinen Bevollmächtigten vorgegebene Fragebogen – allgemein z.B. von „wegen der … oder „durch die Handlungen der spricht. Eine Differenzierung danach, ob diese Auswirkungen auf einem Verstoß der … gegen die Datenschutzgrundverordnung oder auch nur auf der automatisierten Erstellung des Scorewerts beruhen – oder schlicht darauf, dass die … (zutreffende) Informationen über z.B. eine Zahlungsstörung, die beim Kläger aufgetreten ist, beauskunftet hat, findet nicht statt.
48
gg) Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 AGG. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger keine Benachteiligung durch einen Verstoß gegen Art. 19 AGG substantiiert dargelegt, also etwa eine Benachteiligung aufgrund Alters und Geschlechts.
49
d) Der vom Kläger gestellte Anspruch auf Auskunftserteilung (Ziff. V) ist ebenfalls nicht begründet. Der grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO ist durch Erfüllung, § 362 BGB, erloschen. Die erteilte Auskunft enthielt alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie informierte auch über die das jeweilige Risiko in den einzelnen Datenarten. Weitergehende Auskünfte stehen dem Kläger auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Informationen dergestalt sind, dass er den Scorewert nachrechnen kann. Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO verlangt weder, den konkrete Algorithmus zu beauskunften, noch einzelne Datenfelder noch ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts anzugeben (in diesem Sinne auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im Verfahren C 634/21, siehe hierzu: Klein, BB 2024, 266 ff.). Der Bekanntgabe des genauen Rechenwegs steht, wie bereits das Landgericht Memmingen zutreffend ausführt, der Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des geistigen Eigentums der Beklagten entgegen. Das geistige Eigentum und die unternehmerische Freiheit gehören ebenfalls zu den von der europäischen Grundrechtscharta geschützten Rechtsgütern (Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art. 16 GRCh). Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ein berechtigtes Interesse daran, den genauen Algorithmus nicht abzubilden, da die Ermittlung des Scorewertes dann ohne weiteres auch von Mitbewerbern oder Kunden kopiert werden könnte.
50
Hinzu kommt, dass die beschriebenen erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ohnehin nur gelten, wenn überhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattgefunden hat. Dass aber in Bezug auf seine Person eine automatisierte Entscheidungsfindung in diesem Sinne stattgefunden hat, hat der Kläger gerade nicht dargelegt. Dies ergibt sich, wie bereits dargelegt, allein daraus, dass die Beklagte über ihn in der Vergangenheit Auskünfte und im automatisierten Verfahren erstellte Scoringwerte mitgeteilt hat, nicht. Einen konkreten Fall, in dem die Entscheidungsfindung eines Vertragspartners der Beklagten maßgeblich auf dem übermittelten Scorewert beruhte, hat der Kläger nicht dargelegt.
51
Sofern es schließlich (nationale) Gesetzesvorhaben in Form einer beabsichtigten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes dahingehend gibt, die Informationspflichten der Beklagten in der Zukunft zu erweitern, so spielt das für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Dieses ist auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage zu entscheiden.
52
e) Soweit die Berufungsbegründung anführt, die Einrichtung einer Scoresperre stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, so erschließt sich bereits der Sinn und Zweck dieser Ausführungen nicht. Zur Begründung der Berufungsanträge ist er jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre, angesichts der Behauptung der Klagepartei, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widersprüchlich.
53
f) Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist und war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
54
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
55
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
56
Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen (Ziff. I, II, III: jeweils 1.000,00 €; Ziff. IV: 5.000,00 €, Ziff. V: 500,00 €, Ziff. VI: 1.500,00 €). Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu besteht ebenfalls innerhalb der oben gesetzten Frist.