Inhalt

LG Aschaffenburg, Beschluss v. 06.03.2025 – 31 O 43/25
Titel:

Keine Bestandsdatenauskunft bei Kritik an Mitarbeiter und nicht am Unternehmen

Normenketten:
TDDDG Art. 2, Art. 21 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. IP-Adressen sind als Nutzungsdaten nicht Gegenstand der Auskunft nach Art. 21 Abs. 2 TDDDG (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Unternehmen ist keine Verletzte im Sinne des Art. 21 Abs. 2 TDDDG, wenn auf einer Plattform Kritik nicht am Unternehmen selbst, sondern an Vorgesetzten und Kollegen geäußert wird. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Werturteil, Tatsachenbehauptung, Persönlichkeitsrecht, Auskunftsanspruch, Online-Bewertungen
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 14834

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin vom 26.02.2025 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Antragsstellerin ist Teil der … ist und spezialisiert auf das Angebot von technischen Dienstleistungen und Lösungen im Bereich der Medizin- und Gesundheitstechnologie.
2
Die Beteiligte zu 1. betreibt die Online-Plattform „…“, auf der gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Auszubildende Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien mit jeweils 1 – 5 Punkten bewerten können.
3
Im Dezember 2024 veröffentlichte eine noch unbekannte Person unter der Überschrift „…/“ eine Rezension, die u.a. folgende Äußerungen enthielt:
4
Unter der Überschrift „Vorgesetztenverhalten“:
„Gehört an die Kasse bei …oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef, der ist genauso unfähig. Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen während man den Vorstand an der Nase herumführt und Umsatz vertuscht“.
5
Unter der Überschrift „Kollegenzusammenhalt“:
„Ein Umfeld, in dem Kolleginnen und Kollegen zwar Geschenke gerne annehmen, aber den grundlegenden Anstand vermissen lassen, sich dafür zu bedanken, […]“.
6
Die Beteiligte zu 2 betreibt unter … und weiteren Domains die Online-Suchmaschine …, welche ihren Nutzern unter der Applikation … die Möglichkeit gibt, Rezensionen über Unternehmen zu verfassen.
7
Wohl im Dezember 2024 veröffentlichte eine Person unter dem Pseudonym „…“ über die Antragstellerin folgende Rezension:
„Eine Serviceleitung, die an einer Blumenautomaten-Kasse schon überfordert wäre, aber immer das größte Maul und die dreistesten Frechheiten parat hat. Gleichzeitig läuft sie herum, als käme sie gerade mit ihrem … aus einfachen Zuhälterverhältnissen 5.
Hand vom … Schwalbenland zurück.
Man sollte diesen Laden dringend mal betriebsprüfen. Die „Umsatzbremse“ scheint dort nämlich bewusst eingesetzt zu werden, um die Ziele auf dem Papier zu erreichen – Kompetenz sucht man in diesem Betrieb vergeblich.
Und was geht intern ab? Medizinprodukte werden mit Sekundenkleber „repariert“. Die Umsätze werden ab Monatsmitte mitsamt den Lieferungen in den nächsten Monat geschoben, um schönere Zahlen zu präsentieren. Dazwischen betreibt man professionelles „Ausreden-Management“, damit alle denselben Unsinn von sich geben.
Gesundheitszentren und „Bedürftige“ schnellstmöglich versorgen? Hier zweitrangig.
*5 Sterne – abzüglich 1 für den „Geschäftsführer“, der offenbar alles durchwinkt und ab Monatsmitte in den nächsten verschiebt. 1 für die Supermarkt-Trulla mit Migrationsvordergrund, die außer Rundrufen nichts draufhat. 1 für den Hühnerhaufen, der sich Team nennt, und 1 für das ganze dumme Geschwätz aus der … Personalabteilung, das nichts anderes tut, als diese Kaschemme und deren Leiter zu decken. 1 weil jeder Monat da drin 1 zu viel ist
Eigentlich 0 Punkte, aber die gibt's ja leider nicht. Patient tot. Weitermachen. Zumindest so lange, bis irgendein Investor merkt, dass in diesem Konzern ein paar Problemkinder herumlaufen, die man dringend in den Griff bekommen sollte, bevor es noch übler endet.
Und genau das sollte es einem sagen, wenn man durchgängig mit 1 Stern bewertet wird. Das Positive? Die Kunden, sogar die schwierigen. Das wars dann aber auch“.
8
Die Antragstellerin, die beide Rezensionen als Straftaten ansieht, vermutet, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter … Urheber der Rezensionen ist, nachdem dieser in der 50. Kalenderwoche ein Paket an eine Angestellte der Antragstellerin übersandt hatte. Wegen der Umstände im Zusammenhang mit dem Versand und dem Empfang dieses Pakets nimmt die Kammer auf die Antragsschrift Bezug (Bl. 4ff. d.A.).
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Die Antragstellerin beantragt,
1.
der Beteiligten zu 1. zu gestatten und diese zu verpflichten, „dem Antragssteller“ Auskunft zu erteilen über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere über den vollständigen Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse des Nutzers, der im … die Bewertung mit der Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ abgegeben hat, nebst genauem Upload-Zeitpunkt.
2.
der Beteiligten zu 1. zu gestatten und diese zu verpflichten, „dem Antragssteller“ Auskunft zu erteilen über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere über den vollständigen Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse des Nutzers, der im … unter dem Pseudonym „…“ die Bewertung abgegeben hat, nebst genauem Upload-Zeitpunkt.
3.
die Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Löschung der unter Antrag Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu unterlassen.
B.
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Der Antrag war zurückzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Denn die Voraussetzungen des Art. 21 Absatz 2 TDDDG liegen nicht vor.
11
I. Der Anbieter von digitalen Diensten darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen
- der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder
- aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist, Art. 21 Absatz 2 Satz 1 TDDDG. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet, Art. 21 Absatz 2 Satz 2 TDDDG.
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II. Die Anträge zu 1. und 2. erweisen sich von vornherein als unbegründet, soweit die Antragstellerin die Herausgabe der IP-Adressen verlangt.
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1. Nach Art. 21 Absatz 2 Satz 1 TDDDG schuldet die Beteiligte Auskunft über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten.
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a) Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition in § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind.
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b) IP-Adressen sind Nutzungsdaten im Sinne der Legaldefinition des § 2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG, wonach Nutzungsdaten die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien [sind], deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.
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2. Der Anspruch der Antragstellerin umfasst daher nicht die von ihr verlangte Auskunft über die beim Zugriff auf den Account genutzten IP-Adressen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e –, GRUR-RS 2024, 38019, Rn. 12; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2022 – 9 Wx 23/21 –, NJW-RR 2022, 770 [772, Rn. 31f.]; Schwintowski, VuR 2024, 218 219; Ferner, in: BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2025, § 22 TDDDG, Rn. 17; Schreiber, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Auflage, 2023, § 21 TTDSG, Rn. 28).
17
III. Der Antrag zu 1. erweist sich auch darüber hinaus als unbegründet, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht Verletzte im Sinne des Art. 21 Absatz 2 Satz 2 TDDDG ist.
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1. Der Auskunftsanspruch steht (nur) dem Verletzten zu, Art. 21 Absatz 2 Satz 2 TDDDG. Das ist die Person, die auch Opfer der in Art. 21 Absatz 2 Satz 1 TDDDG genannten Straftaten geworden ist. Daher kann ein Unternehmen nur dann selbst einen Auskunftsanspruch geltend machen, wenn sich die getätigten strafbaren Äußerungen nicht nur auf Einzelpersonen beziehen, sondern (auch) auf das Unternehmen selbst (Geier/Osso, GRUR-Prax 2025, 117).
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2. Die getätigten Äußerungen in der auf der Online-Plattform „…“ veröffentlichten Rezension richteten sich aber nicht gegen die Antragstellerin als Unternehmen, sondern gegen
- die Vorgesetzte des Äußernden („Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef“),
- deren Vorgesetzten („Der ist genauso unfähig. Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen“) und
- die Arbeitskollegen des Äußernden („Ein Umfeld, in dem Kolleginnen und Kollegen zwar Geschenke gerne annehmen, aber den grundlegenden Anstand vermissen lassen, sich dafür zu bedanken, […]“).
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3. Ausdrücklich ausgenommen von der Kritik hat der Äußernde das gesellschaftsrechtliche Organ der Antragstellerin, das – offensichtlich falsch als „Vorstand“ statt als Geschäftsführer bezeichnet – angeblich „an der Nase herumgeführt“ und vor dem „Umsatz vertuscht“ werden soll. Das zeigt deutlich, dass es dem Verfasser in erster Linie um die Kritik an den Mitarbeitern und nicht an der Antragstellerin geht.
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IV. Der Antrag zu 2. erweist sich ebenfalls als unbegründet.
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1. Zum einen ist Gegenstand der Äußerung zum Teil das Verhalten von Einzelpersonen, nämlich
- der sog. Serviceleitung („Die an einer Blumenautomaten-Kasse schon überfordert wäre, aber immer das größte Maul und die dreistesten Frechheiten parat hat. Gleichzeitig läuft sie herum, als käme sie gerade mit ihrem … aus einfachen Zuhälterverhältnissen 5.
Hand vom …Schwalbenland zurück),
und
- von anderen Mitarbeitern des Unternehmens („5 Sterne – abzüglich 1 für den „Geschäftsführer“, der offenbar alles durchwinkt und ab Monatsmitte in den nächsten verschiebt. 1 für die Supermarkt-Trulla mit Migrationsvordergrund, die außer Rundrufen nichts draufhat. 1 für den Hühnerhaufen, der sich Team nennt, und 1 für das ganze dumme Geschwätz aus der … Personalabteilung, das nichts anderes tut, als diese Kaschemme und deren Leiter zu decken. 1 weil jeder Monat da drin 1 zu viel ist“).
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In diesen Fällen ist die Antragstellerin nicht Verletzte.
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2. Im Übrigen sind die Äußerungen des Rezensenten, soweit sie sich gegen die Antragstellerin richten könnten, von der Meinungsfreiheit, Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG, gedeckt und stellen daher weder eine Beleidigung, § 185 StGB, noch eine üble Nachrede, § 186 StGB, dar.
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a) Die Äußerungen
- „Man sollte diesen Laden dringend mal betriebsprüfen. Die „Umsatzbremse“ scheint dort nämlich bewusst eingesetzt zu werden, um die Ziele auf dem Papier zu erreichen – Kompetenz sucht man in diesem Betrieb vergeblich“,
- „Und was geht intern ab? Medizinprodukte werden mit Sekundenkleber „repariert“. Die Umsätze werden ab Monatsmitte mitsamt den Lieferungen in den nächsten Monat geschoben, um schönere Zahlen zu präsentieren. Dazwischen betreibt man professionelles „Ausreden-Management“, damit alle denselben Unsinn von sich geben.
Gesundheitszentren und „Bedürftige“ schnellstmöglich versorgen? Hier zweitrangig“,
- „Eigentlich 0 Punkte, aber die gibt's ja leider nicht. Patient tot. Weitermachen. Zumindest so lange, bis irgendein Investor merkt, dass in diesem Konzern ein paar Problemkinder herumlaufen, die man dringend in den Griff bekommen sollte, bevor es noch übler endet.
Und genau das sollte es einem sagen, wenn man durchgängig mit 1 Stern bewertet wird.
Das Positive? Die Kunden, sogar die schwierigen. Das wars dann aber auch“.
stellen sich als Werturteile dar.
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aa) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/24 –, NJW 2024, 1868 [1870, Rn. 32] – „Entwicklungshilfe an die TALIBAN“; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21 –, NJW 2023, 510 [512, Rn. 16] – „Guru-Gemeinschaft“; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, NJW 2021, 1585 (1586, Rn. 20) – „Warum Malta?“).
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bb) Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, NJW 2021, 1585 (1586, Rn. 20) – „Warum Malta?“; BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23 –, GRUR-RS 2024, 40056, Rn. 25 – „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“; OLG Schleswig, Urteil vom 19.05.2021 – 9 U 39/21 –, NZI 2022, 294 [295, Rn. 17] – „Täuschung und Betrug“).
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Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21 –, NJW 2023, 510 [512, Rn. 16] – „GuruGemeinschaft“; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, NJW 2021, 1585 (1586, Rn. 20) – „Warum Malta?“; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 11.04.1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, 2074 [2075] – „Erschleichen von Gebührenansprüchen“). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, NJW 2021, 1585 (1586, Rn. 20) – „Warum Malta?“; BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23 –, GRUR-RS 2024, 40056, Rn. 25 – „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“; OLG Stuttgart Urteil vom 24.01.2024 – 4 U 129/23 –, NJW 2024, 762 [766, Rn. 66] – „Presseerklärung der Verteidigung“). Das gilt vor allen Dingen dann, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 –, NJW 2017, 482 [484, Rn. 26]; BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 160/14 –, NJW 2016, 3373 [3376, Rn. 30]; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2023 – 1 U 18/22 –, GRUR-RS 2023, 37553, Rn. 26).
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cc) Die ersten beiden Äußerungen sind derart substanzarm, dass sie dem Beweis nicht zugänglich sind.
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(1) Soweit es um eine „Umsatzbremse“ geht, bleibt völlig unklar, um was es sich dabei handeln soll. Ebenso bleibt völlig unklar, wer sie bewusst einsetzt, um welche Ziele auf dem Papier zu erreichen. Damit ist – jedenfalls für einen außenstehenden Dritten – der vom Verfasser gemachte Vorwurf bereits nicht greifbar und vor allem nicht so konkretisierbar, dass er dem Beweis zugänglich wäre. Insofern bleibt im Übrigen abermals unklar, ob sich die Äußerung gegen die entsprechenden Mitarbeiter oder die Antragstellerin selbst richtet.
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(2) Soweit es um die „Medizinprodukte“ geht, bleibt völlig unklar, wer welches Medizinprodukt mit Sekundenkleber repariert haben soll, sodass der vom Verfasser gemachte Vorwurf ebenfalls nicht greifbar und einem Beweis daher auch nicht zugänglich ist. Auch hier bleibt im Übrigen unklar, ob sich die Äußerung gegen die entsprechenden Mitarbeiter oder die Antragstellerin selbst richtet.
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(3) Letztlich erweist sich auch die letzte Äußerung ebenfalls als Werturteil, weil die Teiläußerungen „Patient tot“ und „Problemkinder“ als typische Stellungnahmen anzusehen sind, die einem Beweis nicht zugänglich sind.
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b) Werden die Äußerungen somit grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, läge – sollte sich die Äußerung gegen die Antragstellerin richten – auch keine Schmähkritik vor, die einem Schutz durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit entgegenstehen könnte.
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aa) Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 –, NJW 2009, 3016 [3018, Rn. 35] – „Durchgeknallter Staatsanwalt“; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 06.09.2004 – 1 BvR 1279/00 –, BeckRS 2004, 30344316 – „Wie bitte?“; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 25.02.1993 – 1 BvR 151/93 –, NJW 1993, 1462 – „Henscheid/Böll“).
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bb) Eine Schmähkritik ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20 –, NStZ 2022, 734 [735, Rn. 22] – „Selten dämlicher Staatsanwalt“; BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19 –, NZA 2020, 1704 (1705, Rn. 13) – „Ugah, Ugah“; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 16.10.2020 – 1 BvR 1024/19 –, NJW 2021, 301 [302, Rn. 15] – „Dämliches Grinsen“). Die Äußerung darf keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung haben und es muss bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher gehen (BayObLG, Beschluss vom 08.05.2024 – 204 StRR 452/23 –, GRUR-RS 2024, 10454, Rn. 98; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e –, GRUR-RS 2024, 38019, Rn. 14. KG, Beschluss vom 15.07.2024 – 10 W 56/24 –, NJW-RR 2024, 1426 [1428, Rn. 19) – „Frauen-Fitnessstudio“).
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cc) Ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr setzt sich der Äußernde – jedenfalls noch – mit dem Verhalten der Mitarbeiter der Antragstellerin auseinander. Auch wenn die Vergleiche, die der Äußernde zieht, ausfällig und verletzend überzogen sein sollten, rechtfertigt dies noch nicht die Einordnung als Schmähkritik (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 6 U 198/21 –, GRUR-RS 2022, 7508, Rn. 29 – „Paranoid veranlagt“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 – I-15 U 45/14 –, GRUR 2014, 1219 (1223) – „Wucherhonorar“; BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, BeckRS 2023, 21584, Rn. 22 – „Schwuchtel/Wichser“). Unter diesen Umständen kann eine Schmähkritik, insbesondere eine solche zum Nachteil der Antragstellerin, nicht angenommen werden.
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3. Sind damit die Äußerungen – soweit sie sich nicht gegen Einzelpersonen richten – vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst und handelt es sich weder zum Nachteil der Antragstellerin um eine Schmähkritik noch um eine Formalbeleidigung, so kann offenbleiben, ob die Äußerungen nach Abwägung der beteiligten Grundrechtsinteressen zivilrechtlich zulässig wären. Denn jedenfalls fehlt es an einer Straftat zum Nachteil der Antragstellerin im Sinne des Art. 21 Absatz 2 Satz 1 TDDDG, die Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe von Bestandsdaten ist. V.
38
Weil den Anträgen zu 1. und 2. der Erfolg zu versagen war, war auch der Antrag zu 3., der den Anträgen zu 1. und 2. auch praktisch zum Erfolg verhelfen soll, ebenfalls zurückzuweisen.
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VI. Weil sich der Antrag als unbegründet erweist und die Antragstellerin selbst in dem Fall, in dem die Anordnung ergangen wäre, die Kosten der Anordnung zu tragen gehabt hätte, § 21 Absatz 3 Satz 7 TDDDG, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen § 21 Absatz 3 Satz 7 TDDDG.
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VII. Die Entscheidung zum Gegenstandswert beruht auf § 36 Absatz 2 GNotKG.