Inhalt

OLG München, Endurteil v. 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
Titel:

Festsetzung eines Vertrags über die Kabelweitersendung mittels DVB-C

Normenketten:
UrhG § 20b, § 87
VGG § 130
Leitsatz:
§ 130 VGG ist in den Fällen des § 87 Abs. 5 UrhG entsprechend anwendbar. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Schadensersatz
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 09.10.2023 – 38 Sch 68/20 WG
Fundstellen:
MMR 2024, 1072
LSK 2024, 8670
GRUR-RS 2024, 8670
ZUM 2024, 622

Tenor

I. Zwischen den Parteien wird folgender Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme gemäß § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt:
Vertrag
Zwischen
R. T.,
handelnd in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und handelnd in eigenem Namen und auf Rechnung für folgende Sender
V.
n.,
SUPER R.,
R.2.,
- nachfolgend „R.-Sender“ genannt -
und
N. C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, …,
- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt – Präambel
Die R.-Sender betreiben die deutschen Free-TV Sender „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“. Die Programmsignale dieser Sender sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Standard Definition (SD) unter anderem über den Satelliten Astra (19,2° Ost) unverschlüsselt empfangbar („R. SD-Programme“).
Der Netzbetreiber betreibt die in Anlage 1 näher bezeichneten leitungsgebundenen Netze („Kabelnetz“). 
Der Netzbetreiber ist Mitglied des ANGA … e.V. („ANGA“). Die R.-Sender haben mit dem ANGA eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche ausschließlich Mitgliedern des ANGA den Erwerb von Kabelweitersenderechten zu den Konditionen des vorliegenden Lizenzvertrages erlaubt. 
Vor diesem Hintergrund wird zwischen den R.-Sendern und dem Netzbetreiber (jeweils einzeln auch die „Partei“ und zusammen die „Parteien“) folgender Vertrag festgesetzt: 
§ 1 Vertragsgegenstand 
Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Kabelweitersendung der R.-Programme gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20 b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages. 
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten 
2.1 Die R,-Sender räumen dem Netzbetreiber das einfache Kabelweitersenderecht gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages ein. Die Rechteeinräumung umfasst neben den vorgenannten eigenen Rechten auch gemäß § 20b Abs. 2 UrhG die von den R.-Sendern von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten jeweils erworbenen Rechte an den R.-Programmen. 
Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“ der R.-Sender digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden. 
Eine Reanalogisierung des SD-Signals und analoge Weitersendung im Kabelnetz ist zulässig. 
Das Kabelweitersenderecht umfasst ferner das Recht, die verschlüsselten Free-TV Programme „R. HD“, „V. HD“, R. ZWEI HD“, „R. SUPER HD“, „n. HD“ sowie „N. HD“ („R.HD-Programme“) digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert und verschlüsselt in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und durchzuleiten. Eine Entschlüsselung der HD-Programme ist nicht zulässig. Die R. HD-Programme und die R. SD-Programme werden in diesem Vertrag zusammen als „R.-Programme“ bezeichnet. 
Eine Verschlüsselung oder eine Entschlüsselung der R.-Programme ist nur auf der Grundlage einer separaten mit den R.-Sendern zu schließenden Vereinbarung zulässig. Die R.-Sender weisen darauf hin, dass eine Vereinbarung über die Verschlüsselung im Hinblick auf die R. SD-Programme nur dann geschlossen werden kann, sofern alle im jeweiligen Kabelnetz im SD-Standard verbreiteten TV-Programme verschlüsselt verbreitet werden. 
Die Vertragspartner gehen auch im Fall einer leitungsgebundenen Zuführung der R.-Programme durch einen oder mehrere R.-Sender zu dem Netzbetreiber davon aus, dass die Weiterverbreitung nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Netzbetreiber als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG anzusehen ist. 
Der Netzbetreiber ist ausschließlich im Rahmen der vertragsgegenständlichen Kabelweitersendung zur Nutzung der Logos der R.-Programme berechtigt. 
2.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Programmsignale an einen, an sein Kabelnetz angeschlossenen Netzbetreiber weiterzuleiten, der im Sinne von § 15 AktG als verbundenes Unternehmen gilt („Verbundener belieferter Betreiber“). Die R.-Sender werden gegen den Verbundenen belieferten Betreiber keine Verbotsrechte oder Vergütungsansprüche geltend machen. Der Netzbetreiber wird die von dem Verbundenen belieferten Betreiber vereinnahmten Endkundenentgelte nach Maßgabe von § 3 und § 4 dieses Vertrags abrechnen und vergüten. Der Netzbetreiber benennt den R.-Sendern die Verbundenen belieferten Betreiber jeweils in der Abrechnung gemäß Ziffer 4.1 und steht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag durch den Verbundenen belieferten Betreiber ein. 
2.3 Der Netzbetreiber ist darüber hinaus berechtigt, die R.-Programme an andere, nicht mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Betreiber eines nachgelagerten lokalen Kabelnetzes (im Folgenden „Fremder belieferter Betreiber“) weiterzuleiten. Diese Berechtigung wird jedoch nur insofern erteilt, soweit entweder (i) sich das an das Kabelnetz angeschlossene Netz des fremden belieferten Betreibers überwiegend auf privatem Grund befindet und der Netzbetreiber den Fremden belieferten Betreiber zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abseits der kommerziellen Regelungen der §§ 4 und 5 verpflichtet oder (ii) der belieferte Betreiber eine eigene gültige Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben hat. Die R.-Sender werden gegen den so belieferten fremden Betreiber keine Verbotsrechte oder Vergütungsansprüche geltend machen. 
2.4 Über die vorbenannte Regelungen Ziffern 2.2 und 2.3 hinaus, ist der Netzbetreiber auf der Grundlage dieses Vertrags nicht berechtigt, die R.-Programme anderen Netzen zuzuführen oder zugänglich zu machen und/oder die eingeräumten vertragsgegenständlichen Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu sublizenzieren. Dies steht der Nutzung von Zuführungsleitungen Dritter zu den Kabelnetzen des Netzbetreibers oder von gemäß 2.2 oder 2.3 belieferten Betreibern nicht entgegen. 
2.5 Die Parteien sind sich einig, dass die Betreiber von Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Gefängnissen, Campingplätzen, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen keine Fremden belieferten Betreiber im Sinne dieses Vertrages sind und der Netzbetreiber nicht berechtigt ist, Dritten entsprechende Rechte zum Betrieb einer solchen einzuräumen, ohne hierzu eine separate Lizenz von den R.-Sendern oder einer Verwertungsgesellschaft erworben zu haben. Dies gilt auch für ähnliche Einrichtungen wie z.B. Seniorenheime, soweit dort auch Fernsehgeräte zur individuellen Nutzung für die Benutzer dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Netzbetreiber vorgenannte Einrichtungen versorgt, ist es den R.-Sendern unbenommen, gegen die Einrichtungen im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Rechte separate Ansprüche direkt oder über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen. 
2.6 Die Rechteeinräumung erfolgt nicht-ausschließlich und ist zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages sowie örtlich auf Verbreitungsvorgänge innerhalb des Kabelnetzes gemäß Anlage 1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Weiterleitung in andere drahtgebundene und drahtlose Netze, über digitale Terrestrik (z.B. DVB-T), Mobilfunknetze, Satellit, das offene Internet ist nicht zulässig. 
2.7 Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind insbesondere 
a) die Ver- und/oder Entschlüsselung von R.-Programmen, sofern der Netzbetreiber hierzu keine separate Lizenz erworben hat, 
b) eine über die in Ziffer 2.1 gestattete Durchleitung hinausgehende Einspeisung und Verbreitung von R. HD-Programmen, sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat, 
c) die Verbreitung der R. -Programme über ein Telekommunikationsnetz bei dem die Übertragung der Signale bis zum Endgerät des Endkunden über Internet-Protokoll (IP-Protokoll) erfolgt (z.B. IP-TV, Web-TV, O., M.-TV) sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat; die IP-basierte Zuführung der R.-Programme auf vorgelagerten Netzabschnitten im öffentlichen Grund ist gestattet,
d) die sonstigen, über die vertragsgegenständlichen Kabelweitersenderechte hinausgehenden Sende- und Verbreitungsrechte, insbesondere für die drahtlose Weiterleitung an mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones und Tablet Computer durch den Netzbetreiber 
e) der Betrieb von netzbasierten Personal Video Recorder-Anwendungen oder ähnlichen Vorrichtungen zur netzbasierten Aufzeichnung und Zugänglichmachung; 
f) das Recht zur Aufzeichnung, Speicherung oder Vervielfältigung der R.-Programme insbesondere im Rahmen von Auto-Timeshift und/oder Instant Restart  Funktionalitäten 
g) das Recht die R.-Programme Dritten zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen, insbesondere durch Video on Demand oder Near Video on Demand Angebote  (beispielsweise Auto-Timeshift oder Instant-Restart Funktionalitäten); 
h) das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der R.-Programme oder von  Teilen der R.-Programme gemäß §§ 87, Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 UrhG, 
i) Rechte von Verwertungsgesellschaften, bspw. der GEMA oder der AGICOA-D., 
j) etwaige Rechte von Plattformbetreibern, 
k) das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG und/oder  Sendung gemäß § 20 UrhG des von den R.-Sendern über ihre jeweiligen Presse-Zentren zur Verfügung gestellten Bild- und Textmaterials (EPG-Rechte). 
2.8  Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die einzelnen R.-Programme in ihrer Abfolge zu entbündeln und/oder einzelne Programmbeiträge der R.-Programme zu neuen Programmpaketen zusammenzustellen bzw. eine Zusammenstellung durch Dritte zu ermöglichen. 
2.9 Die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Abrechnung und Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 4.1. Solange der Netzbetreiber mit Abrechnung und/oder Zahlung in Verzug ist, gelten jedoch die vertragsgegenständlichen Rechte bis zum fruchtlosen Ablauf einer von R. zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen als eingeräumt. 
§ 3 Vergütung 
3.1 Der Netzbetreiber zahlt an die R.-Sender als Gesamtgläubiger für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte eine Vergütung in Höhe von 0,37 % der Bemessungsgrundlage gemäß nachfolgender Ziffern 3.2 bis 3.4 zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe („Vergütung“). 
Sofern die Mitgliedschaft des Netzbetreibers im ANGA während der Laufzeit dieses Vertrages endet – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfällt der von den R.-Sendern ANGA Mitgliedern eingeräumte Rabatt und die Vergütung erhöht sich von 0,37% auf 0,40% der Bemessungsgrundlage. 
Bei der Festlegung der Vergütung ist bereits ein Abzug für die Anteile der Bemessungsgrundlage enthalten, die auf den technischen Erstanschluss und sonstige nicht programmbezogene Dienstleistungen entfallen. 
3.2 In die Bemessungsgrundlage fallen 
- die wiederkehrenden Entgelte, die der Netzbetreiber oder Verbundene belieferte Betreiber vom Endkunden für die Versorgung des Endkunden mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen erhält („Kabelanschlussentgelte“), sowie 
- wiederkehrende Entgelte, die der Netzbetreiber aus der Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an Fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“) es sei denn, der Fremde belieferte Betreiber hat eine eigene Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben, 
- sonstige wiederkehrende oder einmalige auf die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen bezogene Entgelte oder Gegenleistungen, die aus Endkundensicht oder aus Sicht des Fremden belieferten Betreibers Kabelanschlussentgelte oder Signallieferungsentgelte ganz oder teilweise substituieren. 
Die Kabelanschlussentgelte werden jeweils mit einem Betrag in Höhe von mindestens € 5,- pro Endkunde und Monat berücksichtigt. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Höhe der Kabelanschlussentgelte nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 10,- pro Wohneinheit und Monat als Entgelt zugrunde zu legen.
Kabelanschlussentgelte und Signallieferungsentgelte verstehen sich in Bezug auf die Bemessungsgrundlage exklusive Umsatzsteuer. 
3.3 Nicht von der Bemessungsgrundlage erfasst werden 
- Umsätze, die der Netzbetreiber über Anlagen erwirtschaftet, die über keine Empfangsanlage verfügen, sondern für die er die R.-Programme von einem anderen Netzbetreiber, der von den R.-Sendern die Kabelweitersenderechte selbst erworben hat, bezieht und die sich überwiegend auf privatem Grund befinden 
- Umsätze aus der Vermarktung von TV Programmen, welche im Kabelnetz nur gegen ein programmbezogenes Entgelt zugänglich gemacht werden (Pay TV) 
- Umsätze, welche ausschließlich für Internetzugang, Telefonanschluss oder andere Dienstleistungen erzielt werden, zu Produktbündeln siehe Ziffer 3.4. 
- Umsätze aus der Vermarktung der R.-Programme gemäß Ziffer 2.7 b) und/oder 2.7 c), soweit der Netzbetreiber eine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat. 
3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag 
-    wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den  Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4): 
(1)  Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert  („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird. 
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt. 
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem  Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein,      
- sonst beträgt er € 5,-. 
§ 4 Fälligkeit, Zahlung, Abrechnung 
4.1 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt jährlich. Der Netzbetreiber übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine ordnungsgemäße Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Vergütung wird mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung durch die R.-Sender zur Zahlung fällig. 
4.2 Die Zahlung der Vergütung erfolgt mit erfüllender Wirkung gegenüber allen R.-Sendern durch Überweisung auf folgende Bankverbindung      
Begünstigter: R.T. GmbH      
Kreditinstitut: D. B. AG       
SWIFT-BIC: … IBAN …647 
4.3 Sofern der Netzbetreiber gemäß § 316 Abs. 1 HGB ein prüfungspflichtiges Unternehmen ist, ist die Übereinstimmung der Abrechnung mit den Büchern nach dem ersten und dann nach jedem dritten Jahr durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ohne Prüfungspflicht genügt die Bestätigung eines Steuerberaters. Die vorgenannten Verpflichtungen entfallen, sobald die jährliche Vergütung nach einer bestätigten Abrechnung den Betrag von 10.000,- Euro unterschreitet. 
4.4 Auf konkret begründeten Wunsch der R.-Sender wird der Netzbetreiber zu einzelnen Positionen der für die Vergütung und Abrechnung relevanten Faktoren nähere Angaben machen. 
Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben haben die R.-Sender ein Buchprüfungsrecht hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Dieses Buchprüfungsrecht kann einmal jährlich, frühestens 10 Werktage nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei dem Netzbetreiber zu den üblichen Geschäftszeiten von den R.-Sendern oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer auf eigene Kosten ausgeübt werden. Die Kosten der Buchprüfung werden nur dann vom Netzbetreiber getragen, sofern sich ein Abrechnungsfehler zu Lasten der R.-Sender von mehr als 5 % der den R.-Sendern geschuldeten Beträge ergibt. 
§ 5 Pflichten des Netzbetreibers 
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2. 
5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken. 
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale.  5.3 Die Darstellung der R.-Programme erfolgt ausschließlich im Vollbildmodus und ohne Veränderung am Programminhalt, insbesondere durch Werbung, Splittscreens, Frames, Laufschriften und sonstigen Überblendungen oder Skalierungen oder vergleichbare Veränderungen. Die Schaltung von Werbung vor dem Einschalten, während des Nutzungsvorgangs, insbesondere Umschaltwerbung oder nach Beendigung von  R.-Programmen ist nicht gestattet. 
5.4 Die R.-Sender weisen im Hinblick auf die R. HD-Programme darauf hin, dass neben den vertragsgegenständlichen Kabelweitersenderechten insbesondere ein Erwerb von Weitersenderechten an der Plattform des jeweiligen Satellitenbetreibers, in dessen Plattform die R. HD-Programme enthalten sind, erforderlich sein kann. 
§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung 
6.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem 01.01.2016 und endet mit Ablauf des 31.12.2025 („Grundlaufzeit“). Die Vertragslaufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht von einer Partei zum Ende der Grundlaufzeit oder zum Ende einer Verlängerungsperiode mit Frist von 6 Monaten gekündigt wird. 
6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zu zustellen ist. 
6.3 Stellt der Netzbetreiber die Verbreitung von Fernsehprogrammen vollständig ein, so kann er diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. 
6.4 Die Kündigung gemäß Ziffern 6.1 bis 6.3 bedarf der Schriftform. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber mit Wirkung für alle R.-Sender ist gegenüber der R. Television GmbH, Business & Legal Affairs/Kabelweitersendung Inland zu erklären. 
6.5 Mit Wirksamkeit der Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrages fallen alle von den R.-Sendern an den Netzbetreiber eingeräumten Rechte sowie vom Netzbetreiber unter Umständen eingeräumten Enkelrechte an die R.-Sender zurück, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf und der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisung und Weitersendung der R.-Programme und die etwaige Signallieferung an Verbundene belieferte Betreiber und Fremde belieferte Betreiber zu beenden. 
§ 7 Haftung 
7.1 Die R.-Sender sind nicht für die technische Zulieferung der Programmsignale der R.-Programme zum Einspeisepunkt des Netzbetreibers verantwortlich und übernehmen insofern keine Haftung. 
7.2 Wegen etwaiger Ausfallzeiten des jeweiligen R.-Programms, welche in die Verantwortungssphäre des jeweiligen R.-Senders fallen und welche der jeweilige R.-Sender trotz sachgerechten Bemühens nicht verhindern kann, ist eine Reduzierung der Vergütung gemäß § 3 nicht zulässig. 
7.3 Die Parteien haften nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften die Parteien nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).  Darüber hinaus ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage ausgeschlossen. 
§ 8 Ansprechpartner 
Die Übersendung sämtlicher Mitteilungen, Informationen und Willenserklärungen zwischen den Parteien erfolgt an die in Anlage 3 benannten Anschriften und Ansprechpartner soweit der jeweils anderen Partei nicht in Textform mit einem Vorlauf von 5 Werktagen andere Kontaktdaten angezeigt werden. 
§ 9 Schlussbestimmungen 
9.1 Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesellschaft, bzw. ein sonstiges gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet. 
9.2 Die R.-Sender sind berechtigt
(i) im Falle von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen oder Umstrukturierungen, diesen Vertrag vollständig auf mit der R. Deutschland GmbH gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder
(ii) nach eigenem Ermessen in eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland einzubringen. Die R--Sender werden den Netzbetreiber von einer solchen Übertragung in angemessener Frist in Kenntnis setzen. 
9.3 Die Vertragspartner werden die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und sie nur gegenüber Dritten offen legen, sofern und soweit diese auf die Kenntnis der jeweiligen Information zur Durchführung dieses Vertrages zwingend angewiesen sind. Die Vertragspartner stellen sicher, dass Dritten in letzterem Fall eine diesem Paragraphen entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt wird. Von Vorstehendem kann abgewichen werden, falls ein Vertragspartner aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu einer Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet ist und der Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor Offenlegung rechtzeitig schriftlich unterrichtet hat oder falls sich die Vertragspartner über ein Abweichen vorher schriftlich einigen. 
9.4 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen; entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken dieses Vertrages. 
9.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 
9.6 Anwendbares Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
Anlage 1 
1. Kabelnetz 
a)    Eigene Kabelnetze des Netzbetreibers   
b)    Kabelnetze „Verbundener belieferter Betreiber“ (Ziffer 2.2 des Vertrages)
Anlage 2
A. Technische Anforderungen an die Zuführung der R.Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in SD 
1. Signalübernahme 
1.1 Satelliten-Übergabepunkt
1.1.1  Transportstrom 
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms: 
R. SD-Programme im DVB-Transportstrom
1.1.2     Signalkomponenten der R. SD-Programme:
2. Verbreitung der R. SD-Programme Kabelnetz
2.1     Parameter der Übertragung im Kabelnetz 
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der Übertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet. 
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet. 
ᅮ Die Programme dürfen durch den Netzbetreiber nicht decodiert, encodiert, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Auflösung verändert werden. 
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass sämtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.2; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events). 
2.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes 
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R. 
SD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. SD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet. 
B. Technische Anforderungen an die Zuführung der R. Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in HD 
1. Signalübernahme 
95.1 Satelliten-Übergabepunkt 
95.1.1 Transportstrom 1 
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 1: 
R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 1:
95.1.2 Transportstrom 2
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 2:
R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 2:
95.1.3 Signalkomponenten der R. HD-Programme:
Service Name Service
Änderungen des Satelliten-Übergabepunktes bleiben unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten den R.-Sendern jederzeit vorbehalten.
96. Verbreitung der R. HD-Programme im Kabelnetz 
96.1 Parameter der Übertragung im Kabelnetz 
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der Übertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet. 
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet. 
ᅮ Die Programme dürfen durch den Netzbetreiber nicht entschlüsselt, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Auflösung verändert werden. 
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass sämtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.3; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events). 
96.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes 
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R. HD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. HD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet. 
Anlage 3 
Sendeunternehmen 
R. Television GmbH 
Business & Legal Affairs / Kabelweitersendung Inland 
… 
Email: ...@...      
Fax:     … 
Netzbetreiber 
N.C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH 
… 
… 
Email: _________________________________________ 
Fax: ___________________________________________ 
Anlage 4 
Beispielrechnung zu Ziffer 3.4 erster Spiegelstrich    
Fiktiver Einzelpreis eines TV-Produktes           16,00 €    
Fiktiver Einzelpreis eines Telefonieproduktes          12,00 €      
Fiktiver Einzelpreis eines DSL-Produktes          10,00 €      
Fiktiver Paketpreis 2P (Telefon + DSL)          20,00 €      
Fiktiver Paketpreis 3P (TV + Telefon + DSL)          30,00 € 
a) Alle 3P-Bestandteile (TV + Telefon + DSL) als Einzelprodukt verfügbar       
Summer der Einzelpreise (TV + Telefon + DSL)     38,00 €            
 Prozentualer Anteil TV daran                42,1 %             
 Prozentualer Anteil Telefon daran               31,6 %      
Prozentualer Anteil DSL daran       26,3 %   
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 42,1 % =      12,63 €         
Bemessungsgrundlage (12,63 € brutto)          netto 10,61 €
b) Die 3P-Bestandteile Telefon und DSL nur als 2P-Paket und TV als  Einzelprodukt verfügbar      
Summe Einzelpreis (TV) und 2P Paket (Telefon + DSL)     36,00 €             
Prozentualer Anteil TV davon               44,4 %      
Prozentualer Anteil Telefon + DSL davon   55,6 %         
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 44,4 % =      13,32 €           
Bemessungsgrundlage (13,32 € brutto)          netto     11,19 €       
II.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
III.  Die Eventualwiderklage wird abgewiesen. 
IV.  Die Klagepartei trägt von den Kosten des Rechtsstreits 22%, die Beklagten tragen samtverbindlich 78%.
V.  Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 
VI.  Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten wegen der Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.
2
Die Klagepartei, gegründet im Jahr 1994, ist ein regionaler Netzbetreiber für die Weitersendung im Raum K., B. und A. Sie ist eine 100-prozentige Tochter der GEW K. AG, an der die Stadtwerke K. zu 90% und die Stadt K. zu 10% beteiligt sind.
3
Die Klagepartei betreibt zum einen ein eigenes Breitbandkabelnetz als sogenanntes HFC-Netz (Hybrid-Fiber-Coax-Netz bzw. Koaxialnetz). Hieran angeschlossen sind rund 250.000 Kunden und zusätzlich 16.000 Kunden über die konzernverbundene NetA. AG. Das Netz ist rückkanalfähig; es ermöglicht gleichzeitig den Anschluss von Telefon und Internet sowie Fernseh- und Rundfunkempfang in digitaler und analoger Qualität. Die Übertragung der Rundfunk- und Fernsehprogramme erfolgt insoweit über DVB-C-Signal (Digital Video Broadcasting Cable). Die Weitersendung im HFC-Netz erfolgte zunächst im Simulcast-Verfahren, d.h., die Signale wurden zunächst sowohl in analoger als auch digitaler Qualität weitergesendet. Seit Beginn des Jahres 2019 werden die Signale nur noch in digitaler Qualität gesendet. Die DVB-C-Signale werden sowohl in HD-Qualität übermittelt (verschlüsselt) als auch in SD-Qualität (unverschlüsselt). Es handelt sich insoweit um klassisches Kabelfernsehen im herkömmlichen Sinn.
4
Zum anderen betreibt die Klagepartei ein eigenes Glasfasernetz. Dieses Netz hat eine Länge von rund 26.500 km und bedient ca. 258.000 Kunden. Es handelt sich um ein geschlossenes proprietäres Netz. Über dieses Netz werden Telefon- und Internetanschluss angeboten.
5
Zusätzlich bietet die Klagepartei ihren Kunden die Übermittlung von Fernsehen über dieses Netz an. Fernsehen wird dabei von der Klagepartei stets nur im Kombiangebot mit Telefon- und/oder Internetanschluss angeboten, nicht aber als alleinstehendes, selbständiges Angebot. Die TV-Signale werden im Internet-Protocol-Standard übertragen. Die Übertragung erfolgt allein im geschlossenen proprietären Netz der Klägerin über die Anschlüsse der Kunden. Das Signal ist ein IP-Stream. Die Klagepartei bezeichnet diese Art der Weitersendung von Fernsehprogrammen als IPTV.
6
Vom IPTV grenzt die Klagepartei sogenannte O.-Dienste (Over-the-top) – zum Beispiel w..Tv und Z. – ab. O.-Dienste werden, anders als das von der Klagepartei betriebene IPTV, nicht über ein geschlossenes proprietäres Netz betrieben. Vielmehr nutzen sie das offene Internet für die Signalweitergabe und sind nicht an einen speziellen Internet-Service-Provider gebunden.
7
Die Klagepartei ist Mitglied des ANGA Verband D. Kabelnetzbetreiber e.V. (im Folgenden „ANGA“). Der ANGA ist ein Interessenverband, der die Interessen von mehr als 200 Unternehmen der deutschen Breitbandbranche vertritt. Er ist der mit Abstand führende Verband von Kabelnetzbetreibern; seine Mitglieder versorgen mehr als 20 Millionen Kunden mit Festnetz.
8
Unter anderem sind marktbedeutende Kabelnetzbetreiber Mitglieder: z.B. V. (ehemals Kabel D.), U.Media (nunmehr mit Vodafone konzernverbunden), T.C. (Marke P.M-net (M.), EWE Tel (N.) und w..tel (H.). Die überwiegende Zahl der ANGA-Mitglieder betreibt ausschließlich Weitersendung mittels DVB-C.
9
Die Beklagten sind Sendeunternehmen. Sie senden die Free-TV-Programme in SD R., V., R. ZWEI, R. SUPER, n. und N. (von den Parteien bezeichnet als „R. SD-Programme“) sowie die Free-TV-Programme R. HD, V. HD, R.ZWEI HD, R. SUPER HD, n. HD und N. HD (von den Parteien bezeichnet als „R. HD-Programme“); zusammengefasst werden die R. SD-Programme und die R. HD-Programme von den Parteien als „R.-Programme“ bezeichnet. Beim Free TV Programm R. in SD handelt es sich um ein sogenanntes „Must-Carry-Programm“.
10
Bis Ende des Jahres 2015 verfügte die Klagepartei jedenfalls hinsichtlich der Weitersendung über DVB-C über die erforderlichen Rechte auf der Grundlage eines zwischen dem ANGA und der VG M. bestehenden Gesamtvertrags. Bei der VG M. – nunmehr C. M. GmbH – handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft auf Seiten der Sendeunternehmen. Die Beklagten waren zunächst Mitglieder der VG M., beendeten die Mitgliedschaft aber mit Wirkung vom 31.12.2015. Für die Weitersendung der DVB-C-Signale in HD-Qualität verfügt die Klagepartei seither über die Rechte aufgrund einer Sublizenz mit der M7 Group SA, nunmehr Canal+ L. SARL. Die Rechte zur Weitersendung von IPTV in SD-Qualität (unverschlüsselt) und in HD-Qualität (verschlüsselt) sind der Klagepartei aufgrund einer Sublizenz mit Z. E. AG eingeräumt. Keine Lizenz hat die Klagepartei bezüglich der Weitersendung von DVB-C-Signalen in SD-Qualität.
11
Im Hinblick auf das Ausscheiden der Beklagten aus der VG M. nahm der ANGA mit den Beklagten im Jahr 2015 Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags über die Weitersendung auf. An den Verhandlungen beteiligt war auch die Klagepartei. Unter dem 08.12.2015 einigten sich der ANGA und die Beklagten auf einen Mustervertrag (ANGA-Mustervertrag, hier vorgelegt als Anlagen K6 / B7), der die Weitersendung von IPTV – auf Betreiben der Beklagten – bewusst ausgeklammert hat. Die Beklagten übermittelten der Klagepartei am 21.12.2015 ein Vertragsangebot gemäß dem ANGA-Mustervertrag. Die Klagepartei hat dieses jedoch nicht angenommen.
12
Eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern – etwas mehr als 100 – hat Verträge nach den Bestimmungen des Mustervertrags abgeschlossen.
13
Wesentliche Streitpunkte in Bezug auf den Abschluss des ANGA-Mustervertrags und in der Folge des vorliegenden Rechtsstreits sind bzw. waren das „Ob“ und „Wie“ der Lizenzierung von IPTV, die Vergütung von Bündelprodukten, ein von den Beklagten begehrter Bouquetschutz sowie HbbTV. HbbTV (Hybrid Broadcasting Broadband TV) ermöglicht den programmbegleitenden Zugriff auf Online-Inhalte, zum Beispiel für Abstimmungen sowie zusätzliche Informationen in Mediatheken. Dazu wird ein interaktiver Rückkanal benötigt. Noch unter dem 23.06.2015 entschied die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) zu § 52a Abs. 3 RStV, dass HbbTV nicht Teil des Programmsignals ist (Anlage K19). § 52a Abs. 3 RStV ist nunmehr (seit 07.11.2020) ersetzt durch § 80 Abs. 1 MStV. Bei „AIT“ (application information table) handelt es sich um eine technische Tabelle, die HbbTV ermöglicht; HbbTV sind technische Anweisungen, die in der application information table enthalten sind. Der Empfänger liest aus der AIT-Tabelle die Internetadresse aus, über die der Endkunde eine Verbindung zu der entsprechenden Webseite mit den Zusatzinformationen aufbaut. Über diese Internetadresse hat der Endkunde Zugriff auf die Anwendungen der M. H. Platform (MHP) und auf das Medienangebot in den Mediatheken.
14
Unter dem 23.12.2015 leitete die Klagepartei ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle beim DPMA ein mit dem Ziel eines umfassenden Vertragsschlusses über die von ihr betriebene Weitersendung. Unter dem 18.03.2019 erging ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Anlage K1, Sch-Urh 110/15), der beiden Parteien am 30.04.2019 zugestellt wurde. Hiergegen richteten sich beide Seiten mit dem Widerspruch, die Beklagten unter den 13.05.2019 und die Klagepartei unter dem 29.07.2019.
15
Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und den Beklagten zugestellt am 08.02.2021, zunächst Klage auf Festsetzung eines Vertrages über die Lizenzierung der Weitersendung gemäß den Bedingungen, wie sie aus dem als Anlage A vorgelegten Vertragsentwurf ersichtlich sind, und zwar mit Wirkung ab 01.01.2016, hilfsweise auf Festsetzung eines Vertrages, dessen Inhalt das Gericht nach billigem Ermessen festlegen möge. Zuletzt (siehe Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag) beantragt die Klagepartei nach Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (Bl. 229 ff. d.A.)
1. Zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite wird der aus ANLAGE B (nebst ausgefüllten Anlagen 1 und 2) ersichtliche Weitersendelizenzvertrag festgesetzt, und zwar mit vertraglicher Rückwirkung zum 01.01.2016 mit der Maßgabe, dass das Rubrum sowie die Programmbezeichnungen entsprechend der Anlage B 51 abzuändern sind.
hilfsweise:
Zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite wird ein Weitersendelizenzvertrag festgesetzt, dessen Inhalt das Gericht nach billigem Ermessen festlegen möge, dies mit vertraglicher Rückwirkung zum 01.01.2016.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
16
Die Anlage B lautet zuletzt wie aus dem Tenor ersichtlich vorbehaltlich der nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen einzelnen Klauseln und der in der Anlage B nach dem letzten Antrag enthaltenen Bezeichnung „...“ anstelle von „...“.
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Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
18
Zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen Einigkeit über die Anwendung der Bestimmungen des ANGA-Mustervertrages für den Fall der Festsetzung eines Lizenzvertrages ohne IPTV; allerdings stehen die Regelungen zur Bepreisung von Bündelprodukten (Ziff. 3.4, 2. Absatz Anlage B), zum Bouquetschutz (Ziff. 5.1 Anlage B) und zu HbbTV (Ziff. 5.2 Anlage B) im Streit:
19
Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zur Bepreisung für Bündelprodukte wie folgt:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
- wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
- sonst beträgt er € 5,-“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„3.4
Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und Hörfunkprogramme ausschließlich als z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete angeboten (nur im Produktbündel mit Telefonie und/oder Internet), entspricht der für diese Endkunden des Kabelnetzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den jeweiligen Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
- wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein,
- sonst beträgt er € 5,-“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, – wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein.,  sonst beträgt er € 5, .
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und Hörfunkprogramme ausschließlich im Produktbündel mit Telefonie und/oder Internet (z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete) angeboten, entspricht der für diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“.
20
Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zum Bouquetschutz wie folgt:
„5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.1
Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2.
Ein etwaiger Anspruch des Netzbetreibers auf entsprechende Einspeisevergütungen bleibt hiervon unberührt“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„5.1 nicht belegt“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„5.1 [nicht belegt]
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R. SD-Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R. SD-Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die die R.-Sender zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“.
21
Nach dem ANGA-Mustervertrag lautet die Regelung zu HbbTV wie folgt:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.2
Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des § 20b UrhG erfasst werden“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale, einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des § 20b UrhG erfasst werden“.
22
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.10.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und der Gegenseite zugestellt am 08.11.2023, eine negative Feststellungseventualwiderklage hinsichtlich der Vertragsabschlusspflicht bei IPbasierter Weitersendung angekündigt und insoweit zuletzt beantragt,
Hilfsweise, für den Fall, dass die Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Hinblick auf die Weitersendung im Wege des IPTV als unzulässig zurückgewiesen und/oder von der Klägerin zurückgenommen wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, mit der Klägerin einen Vertrag über die Lizenzierung der Weitersendung der streitgegenständlichen Programme („R.“, „V.“, „n.“, „R. SUPER“, „R.ZWEI“, „N.“) im Wege des IPTV abzuschließen.
23
Die Klagepartei beantragt
die Widerklage abzuweisen.
24
Der Senat hat unter dem 17.11.2023 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Auf das Protokoll, den unter dem 09.10.2023 erteilten Hinweis wie auch die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
25
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Klage teilweise zurückgenommen, und zwar in Bezug auf die von ihr bis dahin geltend gemachte Festsetzung eines Vertrags nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG auch in Bezug auf eine Weitersendung von IPTV über ihr geschlossenes proprietäre Glasfasernetz.
26
Der Senat bewertet das Begehren auf Festsetzung eines Vertrags nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG wegen der Weitersendung von IPTV als eigenen Streitgegenstand i.S.v. §§ 145, 260 ZPO im Verhältnis zu dem dann nur noch verbleibenden Begehren auf Festsetzung eines Vertrags nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG in Bezug auf die von der Klagepartei ebenfalls betriebene klassische Kabelweitersendung über ihr HFC-Netz und DVB-C-Signale. Beiden Arten der Weitersendung liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Auch wenn die Klagepartei zunächst für beide Formen der Weitersendung die Festsetzung eines einheitlichen Vertrags begehrte, ist auch eine getrennte Regelung in unterschiedlichen Verträgen mit jeweils eigenen Bestimmungen ohne weiteres möglich, was die Gestaltung des ANGA-Mustervertrags belegt, der die Weitersendung in Form von IPTV – auf Betreiben der Beklagten – bewusst ausgeklammert und daneben Raum für gesonderte Verträge zur Lizenzierung von IPTV gelassen hat (vgl. Bl. 11 ff. d.A.).
27
Der Umstand, dass die Klagepartei ihre Rechtsmeinung zum Kontrahierungszwang auch in Bezug auf die Weitersendung in Form von IPTV nicht aufgegeben hat (Bl. 255 d.A.), steht der Auslegung ihres Begehrens als Teilklagerücknahme insoweit in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Antrags einschließlich der gegebenen Begründung (Bl. 255 d.A.) nicht entgegen.
28
Denn zunächst begehrte die Klagepartei gemäß ihrem Antrag mit Anlage A, dort § 2 2.1, zweiter Absatz: „Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme … der R.-Sender digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese jeweils zeitgleich, vollständig, unverändert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden. Dies beinhaltet auch die Einspeisung und Weitersendung in einem geschlossenen Kabelnetz des Netzbetreibers bis zum Endgerät des Endkunden unter Verwendung des sogenannten Internet-Protocol-Standards (nachfolgend ‚IP-Standard‘). Die Versorgung der Endkunden im IP-Standard kann alternativ oder kumulativ zur Versorgung in einem anderen Übertragungsstandard erfolgen“, und reduzierte dies im Antrag mit Anlage B auf den Wortlaut wie im ANGA-Mustervertrag: „Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme … der R.-Sender digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden.“ Ziff. 2.7 Buchstabe c lautete nach Anlage A zudem zunächst: „Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind insbesondere … die Verbreitung der R.-Programme außerhalb des geschlossenen Kabelnetzes des Netzbetreibers über das offene Internet (world wide web) oder über Mobilfunknetze (3G und 4G), und zwar insbesondere im Wege des Web-TV, O. oder M.-TV, sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat“ und wurde durch die Klagepartei mit dem Antrag nach Anlage B angepasst an den Wortlaut des ANGA-Mustervertrages wie folgt: „Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind insbesondere … die Verbreitung der R. -Programme über ein Telekommunikationsnetz bei dem die Übertragung der Signale bis zum Endgerät des Endkunden über Internet-Protokoll (IP-Protokoll) erfolgt (z.B. IP-TV, Web-TV, O., M.-TV) sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat; die IPbasierte Zuführung der R.-Programme auf vorgelagerten Netzabschnitten im öffentlichen Grund ist gestattet.“
II.
29
1. Die Klage ist zulässig.
30
Das OLG München ist gemäß §§ 129 Abs. 1, 92 Abs. 2 VGG i.V.m. § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG örtlich und sachlich zuständig.
31
Ein Schiedsverfahren i.S.v. §§ 128 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 92 Abs. 2 VGG ist vorausgegangen, unter dem 18.03.2019 erging ein Einigungsvorschlag.
32
Der Antrag genügt den Bestimmtheitserfordernissen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (siehe Hinweisbeschluss vom 09.10.2023, S. 5, Bl. 233 d.A.). Die Angaben in Anlage 1, die den örtlichen Verbreitungsumfang durch Auflistung unter anderem der umfassten Gebiete nach Postleitzahlen (vgl. Klausel Ziff. 2.6) definieren, genügen den Bestimmtheitserfordernissen. Auch Anlage 2 ist nunmehr ausgefüllt.
33
Der vorliegenden Klage mangelt es nicht wegen der bestehenden Sublizenzierung hinsichtlich der Rechte an den R.-Programmen in Bezug auf die Weitersendung über DVB-C in HD-Qualität an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
34
Beim Erfordernis des Rechtschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit einer Klage handelt es sich um ein ungeschriebenes Merkmal. Dieses soll objektiv sinnlose Klagen verhindern. Da grundsätzlich jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden, kann das Rechtschutzbedürfnis nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 253, Rn. 18). Diese sind hier nicht ersichtlich.
35
Bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG ist neben dem „Ob“ des Kontrahierungszwangs auch die Angemessenheit der Lizenzbedingungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung. Der Anspruch der Klagepartei auf sachliche Prüfung und Entscheidung insoweit bildet ein Aliud im Verhältnis zu bestehenden frei verhandelten Sublizenzverträgen mit Dritten. Die Argumentation der Beklagten, die Klageseite müsse zunächst die Verträge mit den Sublizenzgeben beenden (Bl. 266 d.A.), bleibt ferner in sich widersprüchlich, da die Beklagten gleichzeitig für den Fall der rechtelosen Nutzung einwenden, dass einem Anspruch auf Vertragsschluss der Einwand der Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses, § 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG, entgegenstünde. Wollte die Klagepartei diesem Einwand vorbeugen, müsste sie dann jedenfalls zeitweilig – ggfls. über den nicht unerheblichen Zeitraum eines streitigen Verfahrens – von einer Weitersendung absehen, wodurch ihr Bedürfnis an einer rechtlichen Klärung im vorliegenden Verfahren belegt ist.
36
Auch der Umstand des Bestehens eines Mustervertrags für die Lizenzierung der Kabelweitersendung über DVB-C in SD-Qualität vom Dezember 2015 (ANGA-Mustervertrag, Anlagen K6 / B7), der zwischen dem ANGA, dessen Mitglied die Klagepartei ist, und den hiesigen Beklagten vereinbart wurde und zu dessen Abschluss die Beklagten mit der Klagepartei (ohnehin nur) grundsätzlich bereit wären (vgl. Bl. 72, 295 d.A.), lässt das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen. Es bleibt auch insoweit bei dem Anspruch der Klagepartei auf sachliche Prüfung und Entscheidung auch der Angemessenheit des Vertrags. Ob gegebenenfalls die Angemessenheit der in diesem Mustervertrag niedergelegten Bestimmungen durch den Umstand ihrer Verhandlung zwischen dem Verband, dessen Mitglied die Klagepartei ist, und den Beklagten indiziert wird, bleibt eine Frage der Begründetheit.
37
2. Die Klage ist – überwiegend – begründet.
38
Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte, § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG.
39
a) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Beklagten zur Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses, § 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG.
40
Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Pflicht zum Vertragsabschluss nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG nicht uneingeschränkt besteht. Vielmehr steht diese Pflicht unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigenden Grundes. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 87 Abs. 5 S. 1 HS 2 UrhG. Ein solcher Grund kann gegeben sein, wenn derjenige, der sich auf die Vertragsabschlusspflicht beruft, wiederholt gegen die dem anderen Teil zustehenden Rechte verstoßen hat. Gleichwohl kann ein solcher Rechtsverstoß in der Vergangenheit nicht dazu führen, dass ihm der Rechteinhaber in Zukunft grundsätzlich und ausnahmslos die Einräumung von Nutzungsrechten verweigern darf. Dem Rechtsverletzer, der in Zukunft rechtmäßig handeln will, darf dies nicht von vornherein unter Hinweis auf frühere Rechtsverletzungen verwehrt werden (BGH, U. v. 22.04.2009, I ZR 5/07 – Seeing is Believing, Rn. 19, 22).
41
Zwar nutzt die Klagepartei vorliegend bereits langjährig lizenzlos die Rechte in Bezug auf die Weitersendung von DVB-C in SD-Qualität. Allerdings beruht dies auf dem Umstand der Klärung streitiger Fragen zunächst im Schiedsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren. Die Klagepartei hat das Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 unmittelbar nach Scheitern der Verhandlungen im Jahr 2015 – Vertragsangebot der Beklagten vom 21.12.2015 – eingeleitet. Dabei beantragte sie von Anfang an eine rückwirkende Geltung und eine einstweilige Regelung (siehe Einigungsvorschlag S. 67 f.). Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen kann daher vorliegend das Bestreben um Klärung der Rechtslage der Klagepartei zur Überzeugung des Senats nicht als hartnäckige Rechtsverletzung ausgelegt werden, die der Abschlusspflicht entgegenstünde.
42
b) Zwischen den Parteien steht die Angemessenheit i.S.v. § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG der Regelungen zur Bepreisung von Bündelprodukten (Ziff. 3.4, 2. Absatz Anlage B), zum Bouquetschutz (Ziff. 5.1 Anlage B) und zu HbbTV (Ziff. 5.2 Anlage B) im Streit. Hinsichtlich der Regelungen zur Bepreisung von Bündelprodukten ist dem klägerischen Begehren zu entsprechen, im Übrigen dagegen nicht. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des ANGA-Mustervertrags. Im Einzelnen:
43
aa) Nach § 130 VGG, der hier – § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG – jedenfalls entsprechende Anwendung findet (BeckOK UrhR/Freudenberg VGG § 130 Rn. 1), setzt der Senat den Inhalt des Vertrags über die Weitersendung i.S.v. § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme nach billigem Ermessen fest. Es handelt sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das Ermessen ist jedoch durch die Parteianträge begrenzt, § 129 Abs. 2 S. 1 VGG i.V.m. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Zur unmittelbaren Anwendung von § 130 VGG ist höchstrichterlich entschieden, dass vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten können. Darüber hinaus bietet auch ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung (BGH, U. v. 20.03.2013, I ZR 84/11 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, Rn. 19 ff., v. 16.03.2017, I ZR 36/15 – Gesamtvertag PCs, Rn. 30 ff., v. 01.04.2021, I ZR 45/20 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten, Rn. 31 ff.).
45
In Übertragung der vorstehend erläuterten Grundsätze sieht der Senat grundsätzlich die Angemessenheit der zwischen den Parteien streitigen Klauseln als indiziert an, soweit sie dem ANGA-Mustervertrag entsprechen. Denn der ANGA-Mustervertrag betrifft explizit die klassische Kabelweitersendung mittels DVB-C, die nunmehr nur noch zwischen den Parteien streitig ist. Die Klagepartei ist Mitglied des ANGA und hat den Vertrag mit den Beklagten sogar mitverhandelt (Bl. 257 f. d.A.). Der ANGA ist ein Interessenverband, der die Interessen von mehr als 200 Unternehmen der deutschen Breitbandbranche vertritt. Er ist der mit Abstand führende Verband von Kabelnetzbetreibern; seine Mitglieder versorgen mehr als 20 Millionen Kunden mit Festnetz. Unter anderem sind marktbedeutende Kabelnetzbetreiber Mitglieder: z.B. V. (ehemals Kabel D.), U.M. (nunmehr mit V.konzernverbunden), .... (Marke P.), M-n. (M.), ... (N.) und ... (H.). Gleichzeitig betreibt die überwiegende Zahl der ANGA-Mitglieder ausschließlich Weitersendung mittels DVB-C (Bl. 147 d.A.). Als führender Interessenverband verfügt der ANGA mithin über die erforderliche Sachkunde. Gleichzeitig konnte er aufgrund der großen Zahl und Marktbedeutung seiner Mitglieder den Beklagten auf Augenhöhe in den Verhandlungen begegnen, so dass davon auszugehen ist, dass die in dem Mustervertrag gefundenen Bestimmungen den mit der Bestimmung des § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG intendierten gerechten Interessenausgleich bei Verhinderung des Missbrauchs eines einseitigen Verhandlungsvorteils (näher Hinweisbeschluss des Senats vom 09.10.2023, S. 9 f., Bl. 237 f. d. A.) wahren. Ferner haben die ausgehandelten Musterbestimmungen ihre Bestätigung in der vertraglichen Praxis gefunden: denn eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern – etwas mehr als 100 – hat Verträge nach den Bestimmungen des Mustervertrags abgeschlossen.
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bb) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zur Bepreisung von Bündelprodukten als angemessen i.S.v. § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG. Diese Regelung entspricht der Bestimmung im ANGA-Mustervertrag, dessen Indizwirkung nicht erschüttert ist.
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Der klägerische Antrag und auch der ANGA-Mustervertrag unterscheiden zwei Fälle bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bündelprodukten. Der erste Fall ist geregelt in Ziff. 3.4 Abs. 1 und gilt, wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst. Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit über die Regelung. Der zweite Fall ist geregelt in Ziff. 3.4 Abs. 2. Dieser gilt, wenn der Netzbetreiber den Fernsehanschluss ausschließlich in Bündelprodukten anbietet. Hierzu sehen sowohl der klägerische Vertragsentwurf als auch der ANGA-Mustervertrag Folgendes vor: „sonst beträgt er 5,- €.“.
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Die Indizwirkung der Regelung nach dem ANGA-Mustervertrag wird nicht erschüttert durch den abweichenden Vorschlag der Schiedsstelle, wonach der Betrag qualifiziert zu ermitteln, mindestens aber immer ein Betrag von 12,- € pro Endkunde und Monat anzusetzen ist. Denn zum einen fügt sich der Fixbetrag von 5,00 € auch in die weiteren Regelungen des ANGA-Mustervertrages, wonach Kabelentgelte i.H.v. mindestens 5,00 € berücksichtigt und ggfls. pauschaliert 10,00 € angesetzt sowie bei Bündelprodukten, wenn TV auch separat angeboten wird, mindestens 5,00 € angesetzt werden (Ziffern 3.2 u. 3.4 3.). Zum anderen ist der Vorschlag der Schiedsstelle, wonach der Betrag qualifiziert zu ermitteln, mindestens aber immer ein Betrag von 12,- € pro Endkunde und Monat anzusetzen ist, ausweislich der Begründung auf die Weitersendung mittels IPTV bezogen. Denn die Schiedsstelle hat auch insofern einen Kontrahierungszwang bejaht und die Ergänzung aufgenommen zur Bepreisung von Bündelprodukten mit IPTV, wenn dieses ausschließlich im Bündel erworben werden kann, da sie die bisherigen Regelungen insoweit als lückenhaft sah. Die Angebotsbündelung von IPTV mit dem Produkt Internetanschluss führe zu einer für die Beklagten nicht mehr einsehbaren Preiskoppelung; die Mindestbemessungsgrundlage müsse sich spürbar erhöhen, um den geldwerten Vorteil abzubilden, der durch diese Bündelung erzielt werden könne (Einigungsvorschlag, S. 17, 72 f.). Auch die von der Schiedsstelle hierzu vorgenommenen Plausibilisierungsrechnungen zu dem von ihr aus dem Vertrag zwischen der VG ... und dem Fachverband für Rundfunk- und Breitband Kommunikation (FRK) übernommenen Betrag beziehen sich auf Preise von IPTV (Einigungsvorschlag S. 73 f.). Gleichzeitig sieht aber die Schiedsstelle eine Mindestbemessungsgrundlage von 5,00 € für den Fall der herkömmlichen Kabelweitersendung – wie hier nur noch streitgegenständlich – grundsätzlich für angemessen an (Einigungsvorschlag S. 72): „Dieser Fall der Produktbündelung (Anm.: IPTV ausschließlich im Bündelangebot) ist in den vorgelegten Vertragsentwürfen nicht hinreichend abgebildet. Vielmehr wird für diesen Fall auf die bisher übliche Mindestbemessungsgrundlage für die Kabelweitersendung in Höhe von EUR 5,00 verwiesen …“.
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Zu der Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag besteht eine etablierte Vertragspraxis. Die Indizwirkung wird insoweit nicht durch den Vortrag der Beklagten zu einer abweichenden Vertragspraxis mit Mindestbemessungsgrundlagen in Höhe von 12,00 € mit freien Kabelnetzbetreibern und FRK-Kabelnetzbetreibern erschüttert. Denn – wie die Beklagten selbst ausführen – handelt es sich bei den Bestimmungen des ANGA-Mustervertrags um Vorzugskonditionen, die gerade den Mitgliedern von ANGA vorbehalten sind (Bl. 72 d.A.).
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Überdies ist aus den als Anlagenkonvolute B47 und B48 zu Lizenzverträgen mit freien Kabelnetzbetreibern und mit FRK-Kabelnetzbetreibern vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, inwieweit die dortigen Regelungen einen dem hier in Ziff. 3.4 Abs. 2 geregelten Sachverhalt – Angebot von Fernsehen über DVB-C ausschließlich im Bündel als Double-Play- oder Triple-Play-Paket und nicht auch allein – vergleichbaren Sachverhalt betreffen, zumal dort jeweils nur die Rede von „Triple Play Angeboten“ ist.
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cc) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zum Entfallen des Bouquetschutzes nicht als angemessen i.S.v. § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG an. Vielmehr erachtet der Senat auch insofern die Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag als angemessen.
52
Die Frage des Bouquetschutzes war streitig bei den Verhandlungen über den Mustervertrag. Gleichwohl besteht nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrages explizit Bouquetschutz, und zwar für die Programme aller Beklagten im Bündel. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits nach ehemals § 52a Abs. 3 RStV, nunmehr § 80 Abs. 1 MStV geboten ist. Denn jedenfalls kann diese Bestimmung nicht losgelöst gesehen werden vom Verhandlungsergebnis insgesamt, wonach bei Abschluss des ANGA-Mustervertrags durch ANGA-Mitglieder als Ausgleich für die damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung (Bl. 295 d.A.) – womit ein legitimer Zweck verfolgt wird – ein Preisrabatt gewährt wird (Ziff. 3.1). Damit greift auch der Einwand der Klagepartei nicht durch, sie habe den Einschluss des Bouquetschutzes in den Verhandlungen des ANGA-Mustervertrages ausdrücklich nicht mitgetragen. Dies gilt umso mehr als die Klagepartei selbst mit ihrem Klageantrag den Abschluss eines einheitlichen Vertrages mit allen Beklagten und damit die intendierte Verwaltungsvereinfachung begehrt.
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Auch die Schiedsstelle hat die Aufnahme der Bouquetschutzklausel mit überzeugender Begründung als angemessen befürwortet (Einigungsvorschlag, S. 79). Der Senat sieht die Indizwirkung der Bestimmungen des ANGA-Mustervertrages auch nicht durch eine abweichende Vertragspraxis als widerlegt an, im Gegenteil. Die Beklagten haben insofern auf den Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 12 f., Bl. 240 f. d.A.) zur Marktüblichkeit samt Beweisangebot vorgetragen (Bl. 273, 291 d.A., Anlagenkonvolut B46). Gleichzeitig ist der Vortrag der Klagepartei insoweit in sich widersprüchlich. Zum einen trägt sie vor, „nur eine Reihe von ANGA-Mitgliedern“ (Bl. 258, 288 d.A.) habe Bestimmungen zum Bouquetschutz vereinbart; zum anderen führt sie – zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat – aus, dass sie nicht nur nicht bestreite, sondern vortrage, dass eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern, glaublich 106, den entsprechenden Mustervertrag abgeschlossen haben (Bl. 257, 303 d.A.).
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Entgegen dem Einwand der Klagepartei bedeutet die Bouquetschutzklausel keine unangemessene Bestimmung als rechtlicher Fremdkörper in dem Vertrag über die Weitersendung nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG. Denn der Senat sieht in der Bouquetschutzklausel keine gleichzeitige Regelung über Einspeiseentgelte, d.h. über die Unentgeltlichkeit der Einspeisung. Gegenstand des Vertrages ist die Regelung der urheberrechtlichen Vergütung für die Weitersendung (siehe § 1, § 3). Der Produktmarkt der Kabelweitersenderechte und der Dienstleistung der Einspeisung sind zwei getrennte Märkte. Die urheberrechtliche Vergütung für die Einräumung von Weitersenderechten steht selbständig neben der Leistung der Einspeisung von Programmsignalen durch die Klagepartei in ihr Kabelnetz, mit der allein die Leistung der Beklagten durch Überlassung der Programmsignale korrespondiert (BGH, U. v. 03.12.2019, KZR 29/17 – NetCologne II, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund können die Regelungen des Vertrags auch unter Einbeziehung der Bouquetschutzklausel nicht als – konkludente – Mitvereinbarung der Unentgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 12.04.2016, KZR 30/14 – NetCologne, Rn. 5 f., 22, 41 u. v. 03.12.2019, KZR 29/17 – NetCologne II, Rn. 5 f., 20 ff., 25 f., wo sogar bei ausdrücklicher Vereinbarung eines Rabatts auf die Vergütung für die Überlassung der Weitersenderechte im Falle der Nichtgeltendmachung von Einspeiseentgelten keine vertragliche Mitregelung von Einspeiseentgelten angenommen wurde).
55
Anders als die Schiedsstelle verzichtet der Senat auf die Aufnahme des klarstellenden Zusatzes: „Ein etwaiger Anspruch des Netzbetreibers auf entsprechende Einspeisevergütungen bleibt hiervon unberührt“. Denn der Vertrag kommt nunmehr durch gerichtliche Festsetzung zustande; die mit dem Urteil gegebene Begründung macht derartige klarstellende Zusätze entbehrlich.
56
dd) Der Senat sieht die von der Klagepartei beantragte Regelung zur Herausnahme von HbbTV nicht als angemessen i.S.v. § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG an. Vielmehr erachtet der Senat auch insofern die Bestimmung nach dem ANGA-Mustervertrag als angemessen.
57
Vor dem Hintergrund des weiteren Parteivortrags auf den Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 13 f., Bl. 241 f. d.A.) besteht nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrags die grundsätzliche Pflicht zur Weitersendung von HbbTV. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Weitertransport nach heutiger Rechtslage (§ 80 MStV, einschränkend Oster in: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 97. Lieferung, 7/2023, § 80 Rn. 12; a.A. BeckOK, InfoMedienR/Gummer/Atamanczuk MStV § 80 Rn. 6, 8) oder nach früherer Rechtslage, als der ANGA-Mustervertrag vereinbart wurde (siehe Entscheidung ZAK v. 23.06.2015, K19), gesetzlich vorgeschrieben ist oder war. Denn nach dem Wortlaut des ANGA-Mustervertrags (dort Ziff. 5.2 und Anlage 2) umfassen die R.-Programme „sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere … Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT …“. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag handelt es sich aber bei „AIT“ (application information table) um eine technische Tabelle, die HbbTV ermöglicht; HbbTV sind technische Anweisungen, die in der application information table enthalten sind. Der Empfänger liest aus der AIT-Tabelle die Internetadresse aus, über die der Endkunde eine Verbindung zu der entsprechenden Webseite mit den Zusatzinformationen aufbaut. Über diese Internetadresse hat der Endkunde Zugriff auf die Anwendungen der M. H. Platform (MHP) und auf das Medienangebot in den Mediatheken (siehe insbes. Klägervortrag Bl. 261 d.A., Beklagtenvortrag Bl. 274 f. d.A.).
58
Auch die Schiedsstelle hat die Regelungen zur Integrität der HbbTV-Signale mit überzeugender Begründung als angemessen befürwortet (Einigungsvorschlag, S. 80 f.). Die Beklagten haben unter Beweisangebot explizit zur Marktüblichkeit der Regelung vorgetragen (Bl. 277 d.A.). Dem ist die Klagepartei nicht entgegengetreten; vielmehr bleibt es auch insoweit bei ihrem Vortrag, eine Vielzahl von ANGA-Mitgliedern habe den entsprechenden Mustervertrag abgeschlossen. Zu der Argumentation der Klagepartei, die Regelung sei als Bestimmung zur Unentgeltlichkeit der Einspeisung und damit als rechtlicher Fremdkörper unangemessen, nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zur Bouquetschutzklausel.
59
ee) Die vom klägerischen Antrag umfassten Berichtigungen der Sender- und Programmbezeichnungen nach Maßgabe der Anlage B51 wurden aufgenommen mit Ausnahme der dortigen Sender- und Programmbezeichnung „...“ anstelle von „...“. Der Senat erachtet die Verwendung der Bezeichnung „...“ in der Anlage B51 als Versehen vor dem Hintergrund des eindeutig abweichenden Vortrags im Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2023 (Bl. 283 f. d. A.) i.V.m. mit dem insoweit als Anlagenkonvolut K26 vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister. In der Anlage B51 ist unter § 4, dort 4.2 statt der Bankverbindung mit der Sparkasse K. eine Bankverbindung mit der D. B. angegeben, und in § 9, dort 9.2 die Bezeichnung der „Mediengruppe R. D. GmbH“ korrigiert in „R. D.GmbH“; der Senat erachtet diese Berichtigungen als vom klägerischen Antrag umfasst und hat sie daher entsprechend in die Festsetzung übernommen.
III.
60
Die innerprozessuale Bedingung der Eventualwiderklage, Rücknahme der Klage, soweit IPTV betroffen ist, ist eingetreten. Mithin ist über die Eventualwiderklage zu entscheiden.
61
Die Eventualwiderklage ist unzulässig.
62
Es fehlt an der besonderen Prozessvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage im Moment der Erhebung der Widerklage, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 33, Rn. 20). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Klage teilweise zurückgenommen, und zwar in Bezug auf die von ihr bis dahin geltend gemachte Festsetzung eines Vertrags nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG auch in Bezug auf eine Weitersendung von IPTV über ihr geschlossenes proprietäre Glasfasernetz; auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. I.) wird Bezug genommen. Die Klagerücknahme wurde mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 03.11.2023 wirksam gem. § 269 Abs. 1 ZPO, und damit noch vor Rechtshängigkeit der Eventualwiderklage am 08.11.2023.
IV.
63
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar beträgt der Verfahrensstreitwert auch unter Berücksichtigung von Klage und Hilfswiderklage wegen der Streitigkeit in Bezug auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung von IPTV nur 300.000,00 € nach §§ 40, 45 Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG. Zur Klarstellung des nicht nur unerheblichen Teilunterliegens beider Seiten insoweit setzt der Senat jedoch einen fiktiven Gesamtstreitwert von 320.000,00 € an. Dabei bewertet der Senat in Anschluss an den weiteren Parteivortrag (Bl. 262 f. d.A.) nach dem Hinweis des Senats vom 09.10.2023 (dort S. 15, Bl. 243 d.A.) die Streitigkeit wegen der Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags wegen der Weitersendung von IPTV jeweils mit einem Betrag von rund 20.000,00 €, wegen des Abschlusses eines Vertrags wegen der Weitersendung von herkömmlichem Kabelfernsehen mit einem Betrag von rund 230.000,00 € und wegen der insofern strittigen Problematik der Einspeisepflicht im Rahmen eines Programmbouquets und sonstiger Signale (HbbTV) mit einem Betrag von 50.000,00 €.
64
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO (Umkehrschluss zu § 708 Nr. 11 2. HS ZPO).
65
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO i. V.m. § 129 Abs. 3 VVG nicht erfüllt sind. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erforderlich.