Titel:
Anforderungen an einen einzelfallbezogenen Sachvortrag
Normenketten:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f
Leitsatz:
Die Vorlage eines pauschalen oder unvollständig belegten Sachvortrags reicht nicht aus, um eine gerichtliche Interessen- oder Güterabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu ermöglichen. Vielmehr müssen konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Grundrechten der betroffenen Person ermöglichen. Ein Sachvortrag, der in zentralen Punkten unrichtig oder unbewiesen ist, kann keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung sein und führt dazu, dass ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. (Rn. 16 und 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klageabweisung, Berufung, Score-Wert, Kreditwürdigkeit, Inkassounternehmen, Zahlungsstörung, Interessenabwägung
Vorinstanz:
LG Bamberg, Urteil vom 30.11.2023 – 41 O 729/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 50796
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30.11.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 15.07.2024.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger verlangt von der beklagten Wirtschaftsauskunftei die Löschung eines zu ihm gespeicherten Eintrags, Berichtigung des „Score-Werts“ und Unterlassung erneuter Speicherung des Eintrags.
2
Der Kläger tätigte bei der Internetplattform ... am 07.09.2020 eine Bestellung, zahlte je-doch die sich daraus ergebende Forderung in Höhe von 55,85 € nicht. Daher beauftragte die Z. ... die mit dem Einzug der Forderung unter der Kontonummer ... . Nach Einschaltung des Inkassounternehmens erkannte der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2020 die Forderung an. Die daraufhin am 18.11./18.12.2020 vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kläger nicht ein, so dass diese von der C...GmbH ... GmbH P1 GmbH z...de mit Schreiben vom 01.02.2021 gekündigt wurde. Da der Kläger in der Folge weiteren Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, erließ das Amtsgericht Hagen auf Antrag des Inkassounternehmens am 30.03.2021 einen Vollstreckungsbescheid über die Forderung in Höhe von nunmehr insgesamt 234,31 €. Der Kläger beglich die Forderung am 16.01.2023 (im Einzelnen siehe Anlagen B 6 bis B 10).
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Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die ihre Vertragspartner gegen ein von diesen zu zahlen-des Entgelt mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter, insbesondere Verbraucher, versorgt. Dazu prognostiziert sie aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathema-tisch-statistischer Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens („Score-Wert“), wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits. Der Beklagten wurde die „Zahlungsstörung“ des Klägers von der, einer Vertragspartnerin der Beklagten, mitgeteilt. Die Beklagte speicherte daraufhin in ihrem elektronischen Datenbestand zum Kläger die „Information zu der streitgegenständlichen Zahlungsstörung der zur Kontonummer ... (Bl. 38). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2023 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Löschung, Berichtigung und Unterlassung auffordern (Anlage KGR 1).
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Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe „vielfältige Nachteile erleiden müssen“, wo-bei „negative Folgen davon bis heute“ andauerten. Es sei ihm „nicht möglich, eine Kreditkarte zu erhalten“, die er für seine weltweiten Geschäftsreisen benötige. Seine eigene Hausbank, ... , habe ihm eine solche Karte verweigert unter Hinweis auf die S. -Eintragungen. Ebenso könne er keine Raten- oder Rechnungskäufe für den alltäglichen Gebrauch durch-führen.
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... habe ihm einen Kredit verweigert (vgl. Anlage „Kreditverweigerung“). Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Forderung stelle eine Ausnahme von üblicherweise stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlverhalten des Klägers dar. Ihm sei sehr daran gelegen, seine Schulden vollumfänglich und fristgemäß zu begleichen. Er sei weder zahlungsunwillig noch zahlungsunfähig. Der negative Score-Wert laste auf ihm „wie ein Kainsmal“, da ihm „im alltäglichen Wirtschaftsleben Misstrauen“ zuteil werde und er „permanent Diskriminierung von für sich erheblichen Geschäftsbeziehungen“ erfahre. Die öffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung des Klägers als finanziell nicht vertrauenswürdig empfinde er als rufschädigend und verletzend. Die geschilderten „Situationen wiederholter Ablehnungen“ riefen bei ihm das Gefühl von persönlichem Unwert hervor, das sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Ansicht, dass sein Interesse an der Löschung der S. -Einträge nach sechs Monaten, spätestens jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das Interesse der S. an einer überlangen Speicherung überwiege.
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Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite vom 16.01.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, er-satzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite, die am 16.01.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 30.11.2023 abgewiesen.
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Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Das Landgericht habe Verfahrensrecht verletzt. Es sei an den Vortrag der Parteien gebunden, § 138 ZPO. Die das Urteil tragenden Tatsachen seien jedoch in verfahrenswidriger Weise und nicht durch entsprechenden Vortrag der Parteien eingeführt worden. Seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei das Ausgangsgericht nicht nachgekommen. Ohne Vortrag der Gegenseite und ohne Hinweis durch das Ausgangsgericht werde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs überraschend mittels Urteilsbegründung mitgeteilt, der Vortrag die Klägerseite sei „pauschal“. Weshalb dem so sein solle, erkläre das Ausgangsgericht nicht. Verfahrensfehlerhaft sei vor allem die Verkennung der Darlegungs- und Beweislasten sowie Anforderungen an die jedenfalls bestehende sekundäre Darlegungslast der Gegenseite gewesen.
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Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO angenommen und dabei die Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet. In einem ersten Schritt wäre zu prüfen gewesen, ob die von der Beklagten allgemein angewendete Speicherfrist von drei Jahren per se rechtmäßig ist. Im zweiten Schritt wäre sodann „die im konkreten Einzelfall angemessene Speicherfrist“ auf Grundlage der vom Gericht zu würdigenden Umstände zu be-messen gewesen (im Einzelnen Seite 6 ff. der Berufungsbegründung). Ferner habe das Landgericht die mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt.
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Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt, sondern ausgeführt:
„Die Klägerseite verfolgt mit ihrer Berufung vollumfänglich ihre Klageanträge weiter. Entsprechend wird das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.“
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
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Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe nicht einzelfallbezogenen, sondern lediglich „pauschalen“ Sachvortrag gehalten (vgl. LGU, Seite 18).
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1. Im zur Entscheidung gestellten Fall ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten allein nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu beurteilen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 75; Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 106; Urteil vom 17. Juni 2021 – C-597/19, GRUR 2021, 1067 Rn. 106). Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 88; Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 126), wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten oben genannten Voraussetzung insofern teil-weise überschneiden (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 75).
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2. Der Senat sieht sich auf Grundlage des klägerischen Sachvortrags außer Stande, die vom Unionsrecht geforderte und vom EuGH konturierte „individuelle Interessensabwägung“ (vgl. KV 02.11.2023 Replik, Seite 10 f.) vorzunehmen, denn der „pauschale“ Sachvortrag des Klägers er-weist sich teilweise als unwahr, sodass er nicht als einzelfallbezogener Sachvortrag angesehen werden kann, und ist im Übrigen nicht nachgewiesen. Der Sachvortrag des Klägers kann daher keine Grundlage einer Interessen- oder Güterabwägung sein.
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a) Den einzig konkreten Sachvortrag des Klägers, seine Hausbank habe ihm unter Hinweis auf den von der Beklagten ermittelten Score-Wert den Abschluss eines Kreditkartenvertrags verweigert (KV 02.11.2023 Replik, Seite 6), hat die Beklagte bestritten (BV 22.11.2023 Rz. 22). Die Ankündigung, diese Behauptung „kann im Bestreitensfall unter Beweis gestellt werden“, hat der Kläger allerdings nicht wahrgemacht, sodass er beweisfällig geblieben und der Sachverhalt nicht er-wiesen ist.
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Soweit sich der Kläger auf die „Anlage Kreditverweigerung“ bezieht, ergibt sich daraus lediglich, dass ... einem „Kreditwunsch“ des Klägers „aktuell nicht entsprechen“ könne. Erläuternder Sachvortrag hierzu wird, trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten (BV 22.11.2023 Rz. 18), nicht gehalten. Es wird noch nicht einmal vorgetragen, in welchem Jahr die Kreditanfrage gestellt wurde und um welche Darlehenssumme für welchen Darlehenszweck es gehen sollte.
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b) Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Klägers zu den „gravierenden“ Auswirkungen auf sein Leben (vgl. Seite 19 der Berufungsbegründung) in nichtssagenden Floskeln. So hat der Kläger in erster Instanz etwa vorgetragen, er habe „vielfältige Nachteile erleiden müssen“, wobei „negative Folgen davon bis heute“ andauerten (KV 21.08.2023 Klage, Seite 4). Der negative Score-Wert laste auf ihm „wie ein Kainsmal“, da ihm „im alltäglichen Wirtschaftsleben Misstrauen“ zuteil werde und er „permanent Diskriminierung von für sich erheblichen Geschäftsbeziehungen“ erfahre. Die öffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung des Klägers als finanziell nicht vertrauenswürdig empfinde er als rufschädigend und verletzend. Die geschilderten „Situationen wiederholter Ablehnungen“ riefen bei ihm das Gefühl von persönlichem Unwert hervor, das sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke (KV 21.08.2023 Klage, Seite 5). Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe „alltägliche Probleme aufgrund des S. -Eintrags“, etwa das „Gefühl, unberechtigt in einem negativen Licht dargestellt zu werden“ oder „wiederholte Ablehnungen von Kreditaufnahmen“ (Seite 21 der Berufungsbegründung).
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c) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die unter Buchstabe b) dargestellten, sehr allgemein gehaltenen Belange auf den Einzelfall bezogen vorgetragen wurden, sodass sie nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden können. Diese Überzeugung erlangt der Senat deshalb, weil der Kläger mehrfach offensichtlich unrichtig vorträgt, sodass der gehaltene Sachvertrag in zentralen Punkten nicht zum Sachverhalt passt.
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aa) Der in der Klageschrift (Seite 4) gehaltene, zu keinem Zeitpunkt korrigierte Sachvortrag, „der Kläger“ habe „aufgrund eines Umzugs weder Rechnungen noch Mahnungen erhalten. Erst im Jahr 2022“ habe „er Post vom Inkassounternehmen erhalten, woraufhin er eine Ratenzahlungsvereinbarung traf und die offene Forderung beglich“ entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit und hat mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun. Aus der Anlage B 6 ergibt sich, dass der Kläger die Forderung bereits am 18.11.2020 anerkannt hat. Aus dem Klageantrag zu 1 selbst ergibt sich, dass der Kläger die Forderung erst am 16.01.2023 bezahlt hat.
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bb) Weiter möchte der Kläger in die Abwägung einstellen, dass „alle Forderungen nur von drei-stelliger Höhe sind, größtenteils davon sogar im unteren Bereich“ (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14), obwohl nur eine Forderung streitgegenständlich ist.
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cc) Ferner trägt der Kläger zu „einer erledigten Forderung über 109,39 EUR EUR“ vor (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14). Auch dies hat mit dem Streitfall nichts zu tun, denn die Ausgangsforderung betrug 55,85 €, die schließlich titulierte Forderung 234,31 €.
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dd) Schließlich wird behauptet, dass „die Klägerseite alle den streitgegenständlichen Einträgen zugrundeliegenden Forderungen innerhalb eines Jahres, 2021, beglichen hat“ (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14). Auch dies hat mit dem zur Entscheidung gestellten Fall nichts zu tun und ist offensichtlich unwahr. Weder gibt es mehrere „Forderungen“ noch wurde die Forderung vom Kläger „innerhalb eines Jahres“ oder „2021“ bezahlt, denn die eine im Jahr 2020 begründete Forderung wurde – wie der Klageantrag zu 1 zeigt – erst am 16.01.2023 ausgeglichen.
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Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.
28
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Aussichtslosigkeit der Berufung beruht auf dem vom Kläger im Streitfall gehaltenen Vortrag und ist damit eine nicht auf andere Fälle übertragbare Einzelfallentscheidung.
29
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).