Inhalt

LG Würzburg, Endurteil v. 25.10.2024 – 23 O 12/24
Titel:

Auslegungsbedürftige Begriffe im Unterlassungsantrag

Normenketten:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
DSGVO Art. 82 Abs. 1
BGB § 253, § 1004 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Ein Unterlassungsantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er auslegungsbedürftige Begriffe verwendet, sofern diese durch erläuternde Zusätze konkretisiert werden, eine weitergehende Präzisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich erscheint. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets zu beurteilen.  (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz setzt die Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze voraus. Bloße allgemeine Ängste oder Konzentrationsprobleme ohne belegbare Auswirkungen genügen nicht für die Annahme eines solchen Schadens.  (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fehlt es aufgrund eines einmaligen Vorfalls in der Vergangenheit und des langen Zeitablaufs an einer konkreten Wiederholungsgefahr, besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.  (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagezulässigkeit, Bestimmtheit von Klageanträgen, Schmerzensgeldanspruch, Datenübermittlung, Wiederholungsgefahr, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2024 – 5 W 50/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 46013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen behaupteter Datenschutzverstöße.
2
Der Kläger ist als Verbraucher mit der Beklagten als Mobilfunkbetreiber durch einen Telekommunikationsvertrag verbunden. Die Beklagte übermittelte einmal nach Abschluss des Vertrages sogenannte Positivdaten an die Auskunfteien … und …. Übermittelt wurden jedenfalls Name, Geburtsdatum, Adresse des Klägers und die Information, dass zwischen den Parteien ein Mobilfunkvertrag besteht. An… wurden außerdem die Bankinformationen hinsichtlich des Klägers übermittelt.
3
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.11.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 12.12.2023 u.a. auf, einen Schadensersatz i.H.v. 5.000 € sowie die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
4
Der Kläger behauptet, der Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien sei am 24.04.2022 geschlossen worden.
5
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. Die erfolgte Übermittlung von Postitivdaten sei mangels wirksamer Einwilligung unzulässig gewesen.
6
Der Kläger behauptet, durch die Datenweitergabe habe sich die Bonität des Klägers bei der Auskunftei verändert, was zu Unwägbarkeiten im Rechtsverkehr für den Kläger führe. Auch sei der Kläger der Kontrolle über seine Daten beraubt worden. Die Verarbeitung und die Weitergabe der personenbezogen sensiblen Daten der Klägerseite führe zu einem hohen Risiko und zu einer erheblichen Unsicherheit bei der Klägerseite. Sie könne nicht absehen, wer ihre Daten nunmehr zu welchen Zwecken unbefugt nutzt. Es bestehe eine Angst vor Datenverlust. Dies stelle einen Schaden für den Kläger dar. Angemessen sei ein immaterieller Schadensersatz von 5.000 €.
7
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Unterlassungsanspruch. Die Wiederholungsgsgefahr werde indiziert und entfalle nicht deshalb, weil die … mitgeteilt habe, sämtliche Positivdaten zu löschen.
8
Auch bestehe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich zukünftiger Schäden.
9
Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für den Datenschutzverstoß einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Klägerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das heißt, personenbezogene Daten der Klägerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der … und der … zu übermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der… sowie … zugänglich zu machen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Übermittlung ihrer Positivdaten an die Auskunfteien … und entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu bezahlen.
10
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
11
Die Beklagte behauptet, die Parteien haben einen Mobilfunkvertrag im Jahr 2011 geschlossen, nicht am 24.04.2022. Die Übermittlung der Information an die Auskunfteien, dass für den Kläger ein Vertragskonto besteht, habe die Beklagte unmittelbar nach Vertragsschluss vorgenommen. Die DSGVO sei daher nicht anwendbar.
12
Weiterhin bestreitet die Beklagte die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Kläger.
13
Die Beklagte meint, dass es dem Kläger bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es sich um ein Masseverfahren handle. Außerdem rügt die Beklagte, dass der Klageantrag Ziff. 2) zu unbestimmt wäre und im übrigen keine Wiederholungsgefahr bestünde. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 3) bestünde zudem kein Feststellungsinteresse.
14
Die Beklagte meint weiter, bei der nun erfolgten Umstellung der Klageanträge handele es sich um eine Teilklagerücknahme und eine unzulässige Umstellung der Klage.
15
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16
Es fand mündliche Verhandlung am 15.10.2024 statt. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
17
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
18
Die Klage ist zulässig.
19
1. Insbesondere entsprechen die Klageanträge den Bestimmtheitserfordernissen.
20
a) Die Klageanträge in Ziffer 1), 2) und 3) sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger in: Zöller, ZPO, 34 Aufl. 2022, § 253, Rn. 13). Diesen Anforderungen werden die Anträge zu Ziffer 1), Ziffer 2) und Ziffer 3) gerecht.
21
b) Der Schmerzensgeldantrag Ziffer 1) verstößt der Höhe nach nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger sowohl in der Klagebegründung als auch in den Klageantrag zu Ziffer 1) einen Mindestbetrag 5.000,00 € angegeben hat.
22
c) Der Klageantrag zu Ziffer 2) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Ein Unterlassungsantrag (Ziffer 2) darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, GRUR 2017, 422 – ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Es ist auch nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH, GRUR 2002, 1088 – Zugabenbündel).
23
Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erfährt der Antrag dadurch, dass es sich nur um solche Positivdaten handelt, die an die S H  AG übermittelt werden.
24
2. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Feststellung der entstandenen Schäden gemäß Ziffer 3). Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung in Fortentwicklung befindet. Der Geschädigte kann insbesondere Leistungsklage erheben, soweit eine Bezifferung möglich ist, und im Übrigen Feststellung beantragen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7a). So ist es hier. Soweit man den vorgetragenen Datenverstoß hypothetisch annimmt, ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Dies liegt daran, dass die Reichweite des – behaupteten – Datenverstoßes und die Folgen des Datenverlustes noch nicht absehbar sind.
25
3. Überdies ist der Kläger rechtsschutzbedürftig. Dem Kläger kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Argument, dass es sich um ein Masseverfahren handeln würde, abgesprochen werden. Denn vorliegend hat der von einer ihn betreffenden Übermittlung seiner Daten durch die Beklagte erfahren, sodass eine individuelle Betroffenheit und möglicherweise auch Rechtsverletzung vorliegt. Da der Kläger schutzwürdige eigene Interessen verfolgt, liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor.
26
4. Bei den mit Schriftsatz vom 07.10.2024 neu formulierten Klageanträgen handelt es sich weder um eine Klageänderung noch um eine Teilklagerücknahme. Die Anträge betreffen nun auch Vertragsabschlüsse unabhängig von einem Vertragsabschluss vom 24.04.2022 und damit um ein Mehr als ursprünglich beantragt. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung.
B.
27
Die Klage ist unbegründet.
28
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
29
Vorliegend hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines Vertragsabschlusses am 24.04.2022 und der danach erfolgten Übermittlung von Daten an die Auskunfteien nicht erbracht. Entsprechend können sich Ansprüche daraus nicht ergeben. Ansprüche können sich nur ergeben aus der von Beklagtenseite mitgeteilten Übermittlung der Daten im Jahr 2011.
30
Da die DSGVO zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, können sich Ansprüche aus der DSGVO nicht ergeben. Ansprüche können sich nur ergeben aus einem Verstoß gegen § 28 BDSG in der im Jahr 2011 gültigen Fassung.
31
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte durch Übermittlung der Positivdaten des Klägers an die Auskunfteien im Jahr 2011 gegen § 28 BDSG verstoßen hat oder ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig war, da jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden des Klägers eingetreten ist.
32
Der geltend gemachten immateriellen Schadensersatz richtet sich nach § 253 BGB. Dabei gilt nach einheitlicher Rechtsprechung eine Geringfügigkeitsgrenze. Der Anspruch auf Schmerzenseld kann bei unbedeutenden Eingriffen entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt ist (BGH NJW 92, 1043). Entsprechend muss ein eingetretener Schaden erheblich sein. Daran fehlt es vorliegend.
33
Der Kläger gab im Wesentlichen an, einen Kontrollverlust über seine Daten erfahren zu haben und insoweit Ängste vor Datenverlust zu haben, die im Alltag zu Konzentrationsproblemen führen. An näheren Ausführungen zu dem Ausmaß und den Auswirkungen der Konzentrationsprobleme im Alltag fehlt es vorliegend, weshalb eine Erheblichkeit derselben nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich der insoweit streitigen Tatsache nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht. Die von Klägerseite dargestellten Auswirkungen stellen lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen dar.
34
Dem Kläger ist es deshalb nicht gelungen, den Eintritt eines Schadens als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) nachzuweisen.
35
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zukünftige Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, da die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt.
36
Grundsätzlich ist durch eine erfolgte Verletzungshandlung die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Daten seitens der Beklagten nur einmalig bei Vertragsabschluss übermittelt wurden und dies unstreitig nur im Jahr 2011. Da zwischen den Parteien ein einmaliger Vertragsabschluss erfolgt ist und die Datenübermittlung durch die Beklagte nur in diesem Zusammenhang erfolgt ist, besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere aufgrund des nunmehrigen Ablaufs einer Zeit von 13 Jahren ohne weitere nachgewiesene Datenübermittlung keine Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund scheitert auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
37
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzfähigkeit künftiger Schäden. Da es dem Kläger nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Schadens nachzuweisen, können auch keine künftigen Schäden ersetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits entstanden sind oder noch entstehen.
38
4. Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
39
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
40
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
41
3. Der Streitwert ist auf 8.500,00 € (= 5.000,00 € + 1.000,00 € + 2.500,00 €) festzusetzen.
42
Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. war der dort begehrte Zahlbetrag in Ansatz zu bringen, mithin ein Betrag in Höhe von 5.000,00 €.
43
Das Gericht schätzt das mit dem Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziffer 2.) verbundene Interesse auf 1.000 €. Der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist letztlich anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, zu bemessen.
44
Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 3) ist nach Auffassung des Gerichts ein Abschlag in Höhe von 50 % von dem mit Klageantrag Ziffer 1. begehrten Zahlbetrag vorzunehmen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die befürchteten Gefahren bislang nicht eingetreten sind, obwohl bereits ein erheblicher Zeitraum von 13 Jahren vergangen ist. Daher war der Streitwert für Ziffer 3) mit 2.500€ anzusetzen.