Inhalt

OLG München, Endurteil v. 16.01.2024 – 18 U 5073/23 Pre e
Titel:

Fehlendes berechtigtes Interesse für Gegendarstellungsanspruch

Normenketten:
BayPrG Art. 10 Abs. 1
StPO § 407
BGB § 226, § 242
GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Auf eine zwischen die Überschrift und den eigentlichen redaktionellen Text gesetzte besonders hervorgehobene Zusammenfassung (Vorspann) können die zum Verhältnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen werden, so dass in aller Regel das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gilt.
2. Der durch einen solchen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsfähig, wenn der nachfolgende, für den maßgeblichen Aussagegehalt relevante Fließtext diesen Eindruck ohnehin bereits im Sinn der angestrebten Gegendarstellung korrigiert.
3. Auch eine irreführende Ausgangsmitteilung rechtfertigt nicht eine Erwiderung mit Halbwahrheiten (im Anschluss an OLG München, Urteil vom 6.11.1998 – 21 U 5847/98, juris Rn. 56 m.w.N.).
1. Anders als bei Unterlassungsansprüchen ist beim Gegendarstellungsanspruch im Falle einer mehrdeutigen Äußerung die für den Äußernden günstigste Variante maßgeblich. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung darf im Bereich des BayPrG verweigert werden, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse am Abdruck der Gegendarstellung hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der durch einen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsfähig, wenn der nachfolgende, für den maßgeblichen Aussagegehalt relevante Fließtext diesen Eindruck bereits im Sinne der angestrebten Gegendarstellung korrigiert. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Von einer zum Fehlen des berechtigten Interesses führenden, irreführenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Gegendarstellung
Vorinstanzen:
LG München I, Endurteil vom 14.12.2023 – 26 O 14617/23
LG München I, Beschluss vom 01.12.2023 – 26 O 14617/23
Fundstellen:
AfP 2024, 167
LSK 2024, 4082
ZUM-RD 2024, 349
GRUR-RS 2024, 4082

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2023, Az. 26 O 14617/23, aufgehoben.
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.12.2023, Az. 26 O 14617/23, wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
II.
2
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Endurteils des Landgerichts vom 14.12.2023 (Bl. 111/126 LG-Akte), mit dem die vom Landgericht mit Beschluss vom 01.12.2023 erlassene einstweilige Verfügung (Bl. 52/57 LG-Akte) bestätigt wurde. Der letztgenannte Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und der klägerische Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.11.2023 (Bl. 1/8 LG-Akte) in der Fassung vom 14.12.2023 (Bl. 106 LG-Akte) zurückzuweisen.
3
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG auf Abdruck der geforderten Gegendarstellung. Die Berufung macht zutreffend geltend, dass es dem Verfügungskläger jedenfalls am berechtigten Interesse am Abdruck der Gegendarstellung mangelt.
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1. Dem Gegendarstellungsanspruch liegt nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Struktur zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018 – 1 BvR 442/15, BeckRS 2018, 2868, Rn. 20 m.w.N.; siehe in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 2; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 136). Mit dem Gegendarstellungsanspruch soll „Waffengleichheit“ hergestellt werden (vgl. BeckOK BGB/Förster, 68. Ed., § 12 BGB, Rn. 403), indem der durch eine Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet. Der Anspruch dient also einem elementaren Schutzinteresse der durch die Zeitungsveröffentlichung Betroffenen gegenüber den großen Einflussmöglichkeiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, wenn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme abgeschnitten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.1965 – VI ZR 56/65, NJW 1965, 1230 m.w.N.).
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2. Die Berufung rügt zu Recht, dass der Ausgangsmitteilung, auf die der Kläger im Wege der Gegendarstellung erwidern will, bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtkontext des Artikels nicht der mit der Gegendarstellung adressierte Aussagegehalt zukommt.
6
a) Im Rahmen der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts der den Anknüpfungspunkt für die geforderte Gegendarstellung bildenden Äußerung kommt es auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers hat. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist mithin weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682, Rn. 28 m.w.N.).
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Wenn eine Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage enthält, die aus sich heraus, das heißt ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist, kann diese auch ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/3, NJW 1998, 1381; Senat, Beschluss vom 08.03.2017 – 18 W 370/17, juris Rn. 12; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rn. 36). Eine solche isolierte Betrachtung von Schlagzeilen und Artikelankündigungen ist vornehmlich bei Boulevardzeitungen und der sogenannten Yellow Press gerechtfertigt und geboten. Denn dort werden Schlagzeilen vor allem auf der ersten Seite nicht nur zur Kennzeichnung des folgenden Artikelinhalts, sondern blickfangmäßig als Verkaufshilfe eingesetzt. Bei einem Großteil der Leser kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch den nachfolgenden Text, dem der zutreffende Sachverhalt im Detail entnommen werden kann, auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen; insbesondere die so genannten „Titelseiten-“ oder „Kioskleser“ werden sich damit begnügen, den Aufmacher derartiger Publikationen zur Kenntnis zu nehmen, ohne sodann auch den betreffenden Artikel zu lesen (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 16, Rn. 16.81 m.w.N.; siehe auch Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 21 und 36).
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Grundsätzlich gilt aber auch für Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext. Insbesondere in der – hier einschlägigen – klassischen Zeitungs- oder Zeitschriftenpresse versteht der Leser sie im Gegensatz zur Boulevardpresse in aller Regel nicht als eine in sich abgeschlossene und damit aus sich selbst heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung, sondern lediglich als Hinlenkung auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung. Artikelüberschriften sind dann nicht als rechtlich selbständig zu wertende Sachaussagen einzuordnen, sondern sollen nur das Leserinteresse auf den folgenden Beitrag hinlenken (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 16.82; siehe auch Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 6 LPG, Rn. 212, jeweils m.w.N.). Auch wo Zeitungen zwischen die Schlagzeile und den eigentlichen redaktionellen Text noch eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung setzen, darf die Schlagzeile nicht ohne die Berücksichtigung dieses ihr unmittelbar nachfolgenden Texts gewertet werden (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 16.83; OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 – 7 U 73/12, NJOZ 2016, 695, 697, Rn. 28; siehe auch Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Kap. 6, Rn. 31; BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96, NJW 1997, 2513 f., jeweils m.w.N.; bei der Beurteilung einer Tatsachenbehauptung auf die Überschrift, den Vorspann und die nachfolgenden Ausführungen im Artikel abstellend etwa auch BGH, Urteil vom 22.10.1987, NJW 1988, 1589, 1590). Auf sonstige Hervorhebungen können die zum Verhältnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen werden. So ist der erste Absatz eines Zeitungsartikels nicht etwa deshalb unabhängig vom Folgetext zu interpretieren, weil er in halbfett gesetzt ist. Durch diese Gestaltung soll der Leser zwar auf den wesentlichen Inhalt aufmerksam gemacht werden, aber zum Weiterlesen – und nicht wie durch eine Titelblattschlagzeile überhaupt erst zum Kauf – angeregt werden (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).
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Zwar ist nicht auszuschließen, dass der eine oder andere Leser aus Zeitnot oder weil er an der angesprochenen Thematik nicht interessiert ist, lediglich die Überschrift oder die sich aus dem Fließtext heraushebenden Teile der Berichterstattung liest; allein maßgeblich ist aber das Verständnis des Durchschnittslesers (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1999 – 9 U 1606/99, AfP 1999, 369, 370 m.w.N. unter Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976 – 1 BvR 460/72, NJW 1977, 799, 800; siehe dazu auch Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 5; zum maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers siehe z.B. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 862 f.). Der Durchschnittsleser des streitgegenständlichen Teils der Printausgabe der Süddeutschen Zeitung ist aber gerade keiner, der nur die Überschriften und/oder den Vorspann liest.
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Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind zudem auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1656, Rn. 40 m.w.N.).
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Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Hierbei dürfen im Recht der Gegendarstellung aber nicht die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen angewandt werden (vgl. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 73; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 4 m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5, Rn. 216). Insoweit gelten vielmehr die Grundsätze, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadensersatz, Entschädigung oder Berichtigung angewandt werden. Danach wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1; 86, 1; 93, 266; 94, 1).
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b) Nach den dargestellten Maßstäben hat die angegriffene Pressemitteilung (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Anlage ASt 1 verwiesen) folgenden Aussagegehalt:
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Die Mitteilung befindet sich im Innenteil auf der Seite drei der Printausgabe der S. Zeitung. Die in Fettdruck gesetzte Überschrift des mit zwei Fotos bebilderten, ganzseitigen Artikels lautet: „Szenen einer Entfremdung“. Unter der Überschrift findet sich folgender Vorspann in einer Schriftgröße, die kleiner als diejenige der Überschrift, aber größer als diejenige des Artikeltextes ist:
„Bis zu ihrer Trennung inszenierten sich Tennisstar Z. und die Influencerin P. als Traumpaar. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen – wegen häuslicher Gewalt. Er bestreitet die Vorwürfe. Und es gab einen Vertrag, der sie zum Schweigen bringen sollte“.
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Im Artikel heißt es einige Sätze später wie folgt: “Nun hat das Amtsgericht T. auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober einen Strafbefehl gegen Z. erlassen, wie eine Gerichtssprecherin in dieser Woche mitteilte. 90 Tagessätze – insgesamt 450.000 Euro Geldstrafe – soll der Tennisprofi bezahlen, wegen einfacher Körperverletzung“. Einige Sätze später wird ferner erläutert: „Mit einem Strafbefehl will die Justiz bei kleineren Delikten ein Verfahren eigentlich abkürzen. Nun wird es, weil der Beschuldigte die Gerichtsentscheidung zurückweist, höchstwahrscheinlich zu einem Prozess kommen – und sich das Traumpaar von früher womöglich vor der Richterbank wiedersehen“.
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Im hinteren Drittel des Artikels ist dann sogar nochmals zweifach vom Erlass des Strafbefehls durch das Gericht die Rede. So lautet es dort: „Offenbar wurde bereits unmittelbar nach Eingang des Strafbefehlsantrags Mitte Juli 2023 ohne die gebotene Verdachtsprüfung ein Strafbefehl vom Gericht erlassen. […] Eine Gerichtssprecherin sagte auf Anfrage, es sei kein Strafbefehl vor dem 2. Oktober erlassen worden […] Der Fehler sei inzwischen korrigiert und der Strafbefehl erneut rechtskonform zugestellt worden“.
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Gemäß § 407 f. StPO kann einen Strafbefehl nicht die Staatsanwaltschaft selbst erlassen. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 StPO beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat sodann gemäß § 407 Abs. 3 S. 1 StPO dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Unstreitig hat auch vorliegend – wie im Gesetz vorgesehen – nicht die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen, sondern hat diesen beantragt und das Amtsgericht Tiergarten hat diesen sodann antragsgemäß erlassen (vgl. Anlage AG 1).
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Die Mitteilung im Vorspann „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen“, versteht der Leser – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (LGU, S. 10 unter Ziff. 3.1.6) – isoliert gesehen zwar durchaus so, dass die Staatsanwaltschaft nicht einen Strafbefehl gegen den Verfügungskläger beantragt hat; vielmehr geht er davon aus, sie hätte diesen selbst erlassen. Dabei würde es sich also um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln.
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Da der maßgebliche Durchschnittsleser der Printausgabe der S. Zeitung – anders als Leser von Boulevard-/Yellow Press-Titelseitenschlagzeilen – aber jedenfalls auch die wenige Sätze später im Artikel folgenden ergänzenden Erläuterungen zum betreffenden Verfahren zu lesen pflegt, ist hier nicht isoliert allein auf den Vorspann des Artikels abzustellen. Für den Aussagegehalt sind vielmehr auch die ebenfalls auf derselben Seite im Innenteil der Zeitung nachfolgenden Sätze aus dem Artikel selbst in den Blick zu nehmen. Dort wird – im Widerspruch zur zusammenfassenden Darstellung im Vorspann – konkret erläutert, dass nicht die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat, sondern dass sie diesen beantragt hat und dass das Amtsgericht T. diesen erlassen hat. Dass der Erlass – auch nach den eigenen Verlautbarungen von dessen Sprecherin – durch das Amtsgericht erfolgte, wird dem Leser im Folgenden sogar noch mehrfach verdeutlicht: So wird insbesondere erklärt, dass eine Gerichtssprecherin (nicht etwa eine solche der Staatsanwaltschaft) den Erlass des Strafbefehls mitgeteilt habe sowie dass der Verfügungskläger die Gerichtsentscheidung zurückweise. In der Gesamtschau vermag der verständige, im Umgang mit längeren und komplexeren Artikeln geschulte, über das Zeitgeschehen orientierte und gerade auch an betreffenden Sachverhalten und Abhandlungen interessierte Durchschnittsleser der Zeitung der Verfügungsbeklagten mithin unschwer den Aussagegehalt zu erkennen, dass den Strafbefehl – anders als offensichtlich fälschlich noch im Vorspann berichtet – nicht die Staatsanwaltschaft erlassen hat, sondern dass diese ihn lediglich beantragt hatte, woraufhin – wie im Artikel selbst dann mehrfach korrekt und detailliert erläutert – das Amtsgericht Tiergarten diesen antragsgemäß erlassen hat.
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Bei diesem Aussagegehalt handelt es sich mithin um eine wahre Tatsachenbehauptung, die mit der vom Verfügungskläger begehrten Gegendarstellung nicht in Widerspruch steht, sondern die sich mit dieser vielmehr deckt. Aber selbst, wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers davon ausginge, es verblieben bei einigen Lesern Zweifel, ob denn nun die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht den Strafbefehl erlassen hat, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn anders als bei Unterlassungsansprüchen ist beim Gegendarstellungsanspruch im Falle einer mehrdeutigen Äußerung die für den Äußernden – hier also für die Verfügungsbeklagte – günstigste Variante maßgeblich (siehe hierzu z.B. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5, Rn. 216).
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c) Bei dem im maßgeblichen Gesamtkontext wie vorstehend dargelegt zu verstehenden Aussagegehalt steht dem Verfügungskläger mangels berechtigten Interesses kein Anspruch auf Abdruck der geforderten Gegendarstellung nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG zu.
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aa) Der Gegendarstellungsanspruch hängt zwar grundsätzlich nicht von einer einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte der Anspruchsteller- und der Anspruchsgegnerseite ab (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5, Rn. 222). Ebenso wenig kommt es beim Gegendarstellungsanspruch im Prinzip – anders als bei der Berichtigung – auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung an (vgl. a.a.O., Rn. 217).
22
Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung darf aber auch im Bereich des BayPrG verweigert werden, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse am Abdruck der Gegendarstellung hat; insoweit handelt es sich nämlich um einen sich aus den Rechtsgedanken der §§ 226 und 242 BGB ergebende Rechtsgrundsatz, der im gesamten Zivilrecht Geltung beansprucht. Zwar heißt es in Art. 10 Abs. 2 S. 2 BayPrG „[d]er Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe.“ Aus Art. 10 BayPrG selbst ergibt sich aber, dass auch andere Ablehnungsgründe bestehen, etwa wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Meinungsäußerung wendet oder wenn sie nicht unterzeichnet ist. Andere Verweigerungsgründe sind deshalb auch im Bereich des BayPrG nicht ausgeschlossen (vgl. OLG München, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, juris Rn. 43 m.w.N.; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 12).
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Zudem ist die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt, wenn eine Gegendarstellung einer Berichterstattung gilt, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1655, Rn. 28 m.w.N.).
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bb) Nach diesen Maßgaben kann der Verfügungskläger hier nicht gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG den Abdruck der begehrten Gegendarstellung verlangen. Wie oben dargelegt wird in der Ausgangsmitteilung im Vorspann des Artikels zwar fälschlich berichtet, die Staatsanwaltschaft habe Strafbefehl gegen den Verfügungskläger erlassen. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist indes vorliegend nicht isoliert auf diesen Satz abzustellen, sondern auf den Kontext des nachfolgenden Artikels. Aus diesem ergibt sich für den Durchschnittsleser aber ohnehin bereits, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zwar beantragt hat, wohingegen der Erlass nicht ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft selbst erfolgte, sondern durch das Amtsgericht T. Bei dieser Sachlage besteht aber kein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers, diesen bereits dem Artikel zu entnehmenden Umstand dem Leser gleichwohl auch nochmals im Wege einer Gegendarstellung zu referieren. Der durch einen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsfähig, wenn der nachfolgende, für den maßgeblichen Aussagegehalt relevante Fließtext diesen Eindruck bereits im Sinne der angestrebten Gegendarstellung korrigiert (siehe zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.1999 – 7 W 115/99, juris Rn. 2 f.). So dient die Gegendarstellung dem Zweck der Richtigstellung oder Ergänzung (vgl. BeckOK BGB/Förster, 68. Ed., § 12 BGB, Rn. 403a); für eine solche besteht hier aber kein Bedarf.
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3. Die vom Verfügungskläger geforderte Gegendarstellung ist überdies – selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers davon ausginge, dass (anders als oben dargelegt) nicht auf den Kontext des gesamten Artikels, sondern allein auf die Überschrift und den Vorspann abzustellen wäre – irreführend; es besteht daher jedenfalls deshalb kein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG auf den verlangten Druck derselben.
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a) Die rechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsanspruchs ist bewusst einfach und förmlich gehalten. Bei der gerichtlichen Prüfung wird im Wesentlichen kontrolliert, ob der Verfügungskläger durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist und ob sich die eingereichte Gegendarstellung auf Tatsachenangaben zu dem in der Veröffentlichung mitgeteilten Sachverhalt beschränkt. Allerdings sind unwahre Gegendarstellungen unzulässig. Da aber die Unwahrheit der Erstmitteilung oder die Wahrheit der Entgegnung im Hinblick auf die vorgegebene Anwendung der Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens der Beweiserhebungsmöglichkeiten eines Hauptsacheprozesses nicht abschließend geprüft werden können, sind Gegendarstellungen unter dem Gesichtspunkt der Unwahrheit nur unzulässig, wenn sie den „Stempel der Lüge“ tragen, sonst offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthalten oder eindeutig irreführend sind, wobei zur Feststellung der Irreführung nur unstreitige oder offenkundige Tatsachen verwendet werden dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 83 unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, NJW-RR 1999, 386, 387).
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Wie bereits oben (unter II.2.c) aa)) dargelegt, besteht aber auch im Anwendungsbereich des BayPrG kein Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einer zum Fehlen des berechtigten Interesses führenden, irreführenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 200 f. m.w.N.; siehe dazu auch Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 2; Schmidt/Seitz, NJW 1991, 1009, 1014 f.; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 8 und 15 m.w.N.). Die Gefahr der Irreführung besteht, wenn eine Behauptung, die lediglich der Ergänzung oder Einschränkung bedarf, vollständig negiert wird (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 113; siehe auch OLG München, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, NJW-RR 1999, 386, 387; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 83; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 – 4 U 221/05, BeckRS 2006, 30367453; Sedelmeier/Burkhardt in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 11 LPG, Rn. 82 und 156; BeckOK InfoMedienR/Brose/Grau, 42. Ed., § 1004 BGB, Rn. 35 und 35.1). Auch eine irreführende Ausgangsmitteilung rechtfertigt nicht eine Erwiderung mit Halbwahrheiten (vgl. OLG München, Urteil vom 06.11.1998 – 21 U 5847/98, juris Rn. 56 m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend um eine irreführende Entgegnung, für die der Verfügungskläger kein berechtigtes Interesse hat. So erweckt die unvollständige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck und zwingt dem Leser dadurch Schlussfolgerungen auf, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen:
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Wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers hinsichtlich der Auslegung der Ausgangsmitteilung und damit korrespondierend aber auch hinsichtlich der hierauf erwidernden Gegendarstellung isoliert auf den Text im Vorspann des Artikels abstellt, trifft die in der begehrten Gegendarstellung enthaltene vorbehaltslose Verneinung eines Tätigwerdens der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den rechtstechnischen Akt des Erlasses des Strafbefehls gegen den Verfügungskläger zwar zu. Der begehrten Gegendarstellung würde der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser insoweit aber – da die Erstmitteilung, die lediglich einer Ergänzung bzw. einer Einschränkung bedurft hätte, völlig negiert wird – auch die darüber hinausgehende – unzutreffende – Aussage entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit dem in den Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht mündenden Verfahren gar nichts zu tun gehabt hätte. Diese Irreführung hätte durch eine einfache Umformulierung des Textes der Gegendarstellung unschwer vermieden werden können. Sollte der Verfügungskläger mit der Formulierung seiner Gegendarstellung diesen – falschen – Eindruck intendiert haben, wäre sein Gegendarstellungsverlangen sogar als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Sollte es an einer solchen Absicht fehlen, steht seinem Abdruckverlangen jedenfalls die objektiv in die Irre führende Formulierung der Gegendarstellung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 90).
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c) Die Verfügungsbeklagte ist insoweit auch nicht etwa unter Zurückweisung ihrer Berufung auf die Möglichkeit eines so genannten „aufklärenden Redaktionsschwanzes“ zu verweisen, also darauf, dass sie ihrerseits wiederum auf die Gegendarstellungen des Verfügungsklägers entgegnen könnte. Diese Möglichkeit wird für die im Spannungsfeld von Wahrheit und „Geschwätzigkeit“ stehende Gegendarstellung unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass die tatsachengetreue Entgegnung zu breit wird: Dem Betroffenen müsse dann die Möglichkeit verkürzender Darstellung gegeben werden, wenn eine Erörterung des wirklichen Sachverhalts längere Ausführungen erfordere, die aus diesem Grunde beanstandet werden könnten. Zur Rechtfertigung wird ausgeführt, dass dem Gegendarstellungsverpflichteten die Möglichkeit des aufklärenden Redaktionsschwanzes bleibe (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 91 unter Verweis auf Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 115). Vorliegend hätte aber die Anpassung der Gegendarstellungen an die tatsächliche Sachlage deren Umfang lediglich unerheblich vergrößert. Die Gefahr der Abweisung eines auf die Veröffentlichung einer solchermaßen gefassten Gegendarstellung gerichteten Antrags wegen Überlänge hätte nicht bestanden.
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4. Für die begehrte Gegendarstellung besteht daher kein berechtigtes Interesse bzw. erweist sich diese als irreführend, so dass ein entsprechender Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.
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Ob dem Verfügungskläger darüber hinaus – wie von der Verfügungsbeklagten geltend gemacht – auch noch wegen Belanglosigkeit (vgl. dazu z.B. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 140 und 142/143; Sedelmeier/Burkhardt in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 11 LPG, Rn. 78 ff.) ein berechtigtes Interesse am Abdruck der geforderten Gegendarstellung abzusprechen ist, kann daher dahinstehen. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Passage „und die Influencerin P.“ die begehrte Gegendarstellung geschwätzig und damit unstatthaft macht (siehe dazu Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 5. Kap., Rn. 168 f.; Brose/Grau in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 42. Ed., § 1004 BGB, Rn. 43).
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Berufungsurteil des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 13).
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3. Aus demselben Grunde kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.