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AG Sonthofen, Endurteil v. 01.10.2024 – 2 C 143/24
Titel:

Erfolglose Klage eines Nutzers gegen Verwendung personenbezogener Daten durch Social-Media-Plattform für personalisierte Werbung

Normenketten:
DS-GVO Art. 4 Nr. 7, Art. 17, Art. 18, Art. 82 Abs. 1
BGB § 242, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1
EuGVVO Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 24
Leitsatz:
Für einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 müssen Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit, Sachliche Zuständigkeit, Klageantrag, Schadensersatz, Datenschutzverletzung, Löschungsanspruch
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 40029

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Löschung bzw. Einschränkung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2
Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www...com und der Dienste auf dieser Seite für Nutzer in der Europäischen Union (nachfolgend: „...“). Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen.
3
Der Kläger ist Nutzer der Plattform .... Der Kläger ist dort mit folgender E-Mail-Adresse angemeldet: …. Der Kläger nutzt ... insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und für Diskussionen mit anderen Nutzern.
4
Die Beklagte finanziert sich unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
5
Im Rahmen einer Registrierung bei ... gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zusätzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite (Anlage B6) findet sich außerdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erfährst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
6
Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie (jetzt Datenschutzrichtlinie) sind auf der Website der Beklagten und in der App über leicht zugängliche Links abrufbar (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung = Bl. 47 d.A., Anlage B 8). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von ... darüber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen können, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepräferenzen einzustellen, ihre ...-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu löschen (vgl. S. 17-20 der Klageerwiderung = Bl. 48/21 d.A., Anlage B 9-12).
7
Der Kläger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu.
8
Die Beklagte teilte ihren Nutzern zunächst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserfüllung erforderlich sei.
9
Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 14).
10
Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einführung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf .../Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie .../Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen ... bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) löschen, wobei es den Nutzern möglich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (vgl. S. 26-30 der Klageerwiderung = Bl. 57-61 d. Akte, Anlagen B 8 und B 16-18). Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 8) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 18).
11
Am 04.04.2024 willigte der Kläger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf.
12
Mit Schreiben vom 07.03.2024 forderte die Klagepartei außergerichtlich Schadensersatz und Löschung bzw. Einschränkung der personenbezogenen Daten des Klägers (Anlage K 3).
13
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Zeitraum vom 25.05.2018 bis jedenfalls zum 06.11.2023 die Daten des Klägers (inklusive seines Nutzungsverhaltens bei der Nutzung der Webdienste der Beklagten) verwendet, um diese auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen.
14
Der Kläger hat unter dem Klageantrag zu Ziffer 2. zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten a) zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden, und b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
15
Die Klagepartei beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Klägerseite erfassten personenbezogenen Daten
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen.
16
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2) entsprächen nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sie ist der Auffassung, dass die Datenerhebung und -verarbeitung weiter rechtmäßig erfolge. Bis zum 05.04.2023 habe sie sich zu Recht auf die Erforderlichkeit zur Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und danach auf überwiegende berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen, um die personenbezogenen Daten der Klagepartei zum Zwecke der personalisierten Werbung auf ... verarbeiten. Das ab November 2023 eingeführte Einwilligungsmodell in Europa sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei kein tatsächlicher ersatzfähiger Schaden dargelegt worden. Der Löschungsanspruch sei unbegründet, zumal der Kläger in die streitgegenständliche Verarbeitung eingewilligt habe. Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023, C-300/21 sei die Klage mangels Darlegung und Beweis eines kausalen Schadens zudem unbegründet.
18
Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt am 16.07.2024 und hat dabei den Kläger informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2024 wird Bezug genommen.
19
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
A.
21
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Sonthofen international, örtlich und sachlich zuständig.
22
I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kläger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.
23
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.
24
Das Amtsgericht Sonthofen ist örtlich zuständig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Eu-GVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO.
25
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.
26
II.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist der Klageantrag Ziffer 2. hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
27
Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.).
III.
28
Die mit Schriftsatz vom 04.07.2024 erklärte Änderung des Antrags zu Ziffer 2. ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann.
B.
29
Die Klageanträge sind vollumfänglich unbegründet.
30
I. Der Klageantrag zu Ziffer 1. unterliegt der Abweisung.
31
Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
32
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher.
33
Die Klagepartei hat allerdings schon nicht bewiesen, dass ihr tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.
34
Der Schadensbegriff ist zwar weit auszulegen, da Schadenersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zu ersetzen und es darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 45-49, 51), aber allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solches oder der abstrakte Kontrollverlust begründen für sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294). Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Für den geltend gemachten immateriellen Schaden müssen Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 344, 345).
35
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte.
36
Vielmehr trägt der Kläger in der Klageschrift Seite 16 wörtlich vor:
„Die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte stellt eindeutig einen Schaden dar.“
37
Im Schriftsatz vom 04.07.2024 rekurriert die Klagepartei lediglich darauf, dass eine datenschutzrechtswidrige Profilbildung nicht nur ein Verstoß, sondern auch ein Schaden sei oder in einem solchen resultiere.
38
Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern die behauptete Profilbildung einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er auf ... viele Werbeanzeigen zu Dingen bekommen habe, die er zuvor gegoogelt habe. Er fühle sich auch manchmal überwacht. Es scheine ihm manchmal so, dass das, was zu Hause gesprochen wird, abgehört werde. Einmal habe er über einen Link auf ... die Internetseite eines Faceshops besucht und doch eine Nintendo Switch bestellt, die er trotz Zahlung nie erhalten habe. Auf die Frage, warum der Kläger denn nach wie vor personalisierte Werbung bei ... erhält und nicht stattdessen das Abonnement abschließt, um eben keine personalisierte Werbung mehr zu bekommen gab der Kläger an:
„Na ja, warum sollte ich denn für diesen Dienst bezahlen, der auch kostenlos zur Verfügung steht.“
39
Diese Aussage und vor allem der Umstand, dass der Kläger trotz der beschriebenen Umstände und der bereits anhängigen Klage nicht das Abonnement ausgewählt hat, um keine Werbung mehr zu erhalten, sondern das Einverständnis erklärte, macht deutlich, dass für ihn keine spürbare Beeinträchtigung gegeben war und ist.
40
Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
41
III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung bzw. Einschränkung der Verwendung seiner Daten aus Art. 17, 18 DSGVO zu.
42
Der Kläger hat am 04.04.2024 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben. Der Anspruch auf Löschung der zuvor gespeicherten Daten ist jedenfalls wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte muss keinesfalls den Aufwand der Löschung von „Plattformdaten“ betreiben, wenn sie diese aufgrund der Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sogleich wieder speichern dürfte. Die Folgen der Einwilligung hat die Beklagte in den Plattform-Dokumenten ausreichend dargelegt, so dass dies der Klagepartei am 04.04.2024 bewusst sein musste. Ein Anspruch auf Einschränkung der Verwendung der Daten besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung nicht unrechtmäßig im Sinne von Art. 18 Abs. 1 b), 17 Abs. 1 d) DSGVO. Auch die Alternativen Art. 18 Abs. 1 a), c) oder d) DSGVO sind ersichtlich nicht erfüllt.
43
IV. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche.
C.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
45
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.
46
Der Streitwert war auf 4.500,00 EUR festzusetzen.
47
Der Streitwert für den Klagantrag Ziffer 1. ergibt sich aus dem vom Kläger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.000,00 €.
48
Der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 2. ist mit 1.500,00 € zu bemessen.