Titel:
Erfolglose Klage eines Nutzers gegen die Verwendung personenbezogener Daten durch Social-Medi-Plattform für personalisierte Werbung
Normenketten:
DS-GVO Art. 2, Art. 4 Nr. 2, Art. 13, Art. 14, ARt. 17 Abs. 1 lit. b, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 24, Art. 25, Art. 34, Art. 82 Abs. 1, Erwägungsgründe 10, 146
EuGVVO Art. 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 24
Leitsätze:
1. Mögliche Verstöße gegen Art. 13, Art. 14, Art. 24, Art. 25 und Art. 34 DS-GVO, die lediglich Informations- oder Organisationspflichten begründen, sind nicht vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO muss, auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Verbrauchergerichtsstand, Immaterieller Schadensersatz, Datenschutzverordnung, Beweislast, Löschungsanspruch, Vorläufige Vollstreckbarkeit
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 40018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € (Klageantrag 1: 1.500,00 €, Klageantrag 2: 3.500,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Löschung bzw Einschränkung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) geltend.
2
Die Beklagte betreibt in der EU die Social Media Plattform facebook.com (im Folgenden: Facebook), die der Kläger seit 6-8 Jahren nutzt. Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden im Internet zu teilen. Die Nutzer können auf den persönlichen Profilen Angaben zu verschiedenen Daten zu Ihrer Person machen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen darüber entscheiden, welche Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen können. Um Benutzern die Nutzung von Facebook kostenfrei anbieten zu können, finanziert sich die Beklagte hauptsächlich, indem sie Werbetreibenden die Möglichkeit bietet, ihre Werbung einem maßgeschneiderten Publikum auf Facebook zu präsentieren. Bei der Anmeldung als Nutzer von Facebook sind persönliche Daten, insbesondere der Klarname, das Geburtsdatum, sowie eine Telefonnummer oder Mailadresse anzugeben. Die Beklagte verwendet von Nutzern bereitgestellte Daten, deren Aktivität im Umgang mit dem sozialen Netzwerk und von Dritten über die Nutzer zur Verfügung gestellte Daten, um auf den jeweiligen Nutzer abgestimmte personalisierte Werbung anzuzeigen. Bei der Anlegung eines Facebook Profils muss der künftige Nutzer die Nutzungsbedingungen zustimmen und wird auf Datenschutz und Cookie-Richtlinien hingewiesen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar.
3
Ab dem 25.05.2018 lauteten die Nutzungsbedingungen der Beklagten unter Punkt 1 mit der Überschrift „Von uns angebotene Dienste“ wie folgt:
„Wir helfen dir, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die dich möglicherweise interessieren:
Wir zeigen dir Werbeanzeigen, Angebote und sonstige gesponserte Inhalte, um dir dabei zu helfen, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die von den vielen Unternehmen und Organisationen angeboten werden, die Facebook und andere Facebook Produkte nutzen.“
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Der Kläger, welcher über ein Konto bei Facebook mit der Account-E-Mail: haltensprofile für Werbezwecke erstellt. Es würden auch weiterhin personenbezogene Daten des Klägers rechtswidrig verarbeitet, die zu löschen seien. Soweit der Beklagten eine Löschung mangels ausreichender Kategorisierung nicht möglich sei, sei hilfsweise die Datenverarbeitung auf andere Zwecke als Werbezwecke einzuschränken.“
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen 95 und 5. 2018 und dem 02.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a) zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
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Die Beklagte beantragt:
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Sie ist der Meinung, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtmäßig ohne Verstoß gegen die Regeln der DSGVO erfolgt. Ein tatsächlicher Schaden beim Kläger sei weder behauptet noch nachgewiesen, einem möglichen Verstoß gegen die DSGVO folge nicht automatisch ein immaterieller Schaden i.S.d. Art 82 I DSGVO. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei durch die Beklagte schon gar nicht hinreichend dargelegt. Der Klageantrag zu 2. sei bereits wegen Unbestimmtheit unzulässig. Der Einschränkungsanspruch sei im Alternativverhältnis zum Löschungsanspruch in Bezug auf denselben Streitgegenstand geltend gemacht worden, ohne das Verhältnis der beiden Anträge zueinander zu spezifizieren. Der Löschungsanspruch sei unbegründet, da die Datenkategorien, die die Beklagte für die streitgegenständliche Verarbeitung verwende, auch für andere zulässige Zwecke verarbeitet werde, auf deren Löschung der Kläger keinen Anspruch habe.
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Das Gericht hat den Kläger informatorisch gehört. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25.09.2024 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
10
Das Amtsgericht Landau a. d. Isar ist international, sachlich und örtlich zuständig.
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher-hier der Kläger-seinen Wohnsitz hier: in der Bundesrepublik Deutschland-hat. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Er trägt vor, mit der Beklagten eine Nutzungsvertrag hinsichtlich der Nutzung der Social-Media-Plattform Facebook mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken geschlossen zu haben der Kläger hat seinen Wohnsitz in 9..4522 Wallersdorf. Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau a.d. Isar eröffnet. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau a.d. Isar ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
12
1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens zu.
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a) Der Schutzbereich des Art. 82 DSGVO ist vorliegend hinsichtlich behaupteter Verstöße gegen Art. 13, 14, 24, 25 und Art. 34 DSGVO schon nicht eröffnet. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Gemäß Art. 2 DSGVO umfasst der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146, wonach der Verantwortliche Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzen sollte. Gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die behauptete Verletzung von bloßen Benachrichtigungspflichten bzw. Informationsrechten des Klägers im Hinblick auf die Erteilung einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hingegen hiervon nicht erfasst (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818) Folglich sind mögliche Verstöße gegen Art. 13, 14, 24, 25 und Art. 34 DSGVO, die lediglich Informations- oder Organisationspflichten begründen, schon nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.
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b) Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO überhaupt vorliegt. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm tatsächlich durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein ursächlicher immaterieller Schaden entstanden ist.
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Ein solcher Schaden setzt nach Wortlaut, Erwägungsgründen 10, 146 DSGVO und Telos einen bestimmten Grad an Erheblichkeit nicht voraus (so EuGH Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44-51). Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, so bedeutet dies indes nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen; denn der EuGH führt hierzu explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, „dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen“ (EuGH Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50). Nur „konkret erlittenen Schäden“ müssen vollständig ausgeglichen werden müssen (vgl. EuGH Urt. v. 04.05.2023 C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 58). Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser „tatsächlich und sicher“ besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m.w.N. EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.05.2017 – C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.03.2023 – C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49). Entsprechend sieht der die Frage des Schadensersatzes allein betreffende Erwägungsgrund 75 DSGVO auch nur vor, dass ein Schaden entstehen „könnte“, nicht aber in jedem Fall eintritt. Realisiert sich das generelle Risiko, dessen Eintritt verhindert werden soll, kommt es zwangsläufig zum Kontrollverlust. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall, wenn bzw. – hier eben – weil dieser automatisch bei jedem vom festgestellten Verstoß gegen die DSGVO Betroffenen in Form der Offenlegung/Zugänglichmachung von Daten eintritt (vgl. EuGH Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94, LG Offenburg, Urteil vom 02.05.2024 – 3 O 196/23). Auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, muss eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, muss ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 – 55 O 104/23). Die Beweislast hierfür trägt der Kläger (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21). Diesen Beweis ist er hier schuldig geblieben.
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Schriftsätzlich trägt der Kläger vor, ein Schaden könne in dem unguten Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilflosigkeit aufgrund der unbefugten Datenverarbeitung liegen. Eine Degradierung zu einem reinen Opfer der Datenverarbeitung könne eintreten. Auch Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen kämen als mögliche Schäden in Betracht. Bereits hier versäumt es der Kläger eine bei ihm konkret eingetreten Folge der unzulässigen Datenverarbeitung darzustellen. Der Vortrag stellt vielmehr einen Standardvortrag dar, der in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle identisch lautet- ohne jeglichen Bezug zur Person des Klägers. In seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 25.09.2024 gab der Kläger an, die Vielzahl der gleichartigen Push-up-Werbebenachrichtigungen habe ihn gestört. Es sei unangenehm für ihn gewesen. Auch habe er sich bedrängt gefühlt aufgrund der eingehenden Werbung auch tatsächlich etwas zu kaufen. Dieses klägerseits beschriebene Gefühl von Unannehmlichkeit gibt für sich noch keine Auskunft über konkrete spürbare persönliche Auswirkungen. Für das Gericht ergab sich bei der persönlichen Anhörung des Klägers gerade nicht der Eindruck einer Betroffenheit des Klägers, die über ein reines Lästigkeitssempfinden hinausgeht. Der Kläger nutzt überdies auch Instagram und Twitter. Er schilderte, dass das Werbeaufkommen bei Instagram sogar noch höher sei, so dass insofern auch nicht feststellbar ist, inwieweit das „unangenehme Gefühl“ des Klägers allein auf der streitgegenständlichen Facebook-Werbung der Beklagte beruht. Vor allem ist der Klägervortrag zu einem eingetretenen Schaden aber in sich widersprüchlich. Einerseits begehrt der Kläger einen immaterieller Schaden aufgrund zielgerichteter Werbung. Andererseits war er nicht bereit war ab November 2023 für ein Abo-Modell bei Facebook zu zahlen, um dafür keine Werbung mehr zu erhalten. Zu einer Löschung seines Facebook-Accounts war er-trotz des hohen Werbeaufkommens auch nach seiner Einwilligung im November 2023 – bis dato nicht bereit. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine spürbare persönliche Beeinträchtigung des Klägers durch Werbung – die er freiwillig seit November 2023 in mindestens gleich hohem Maße erhält wie seit 2018 – nicht rechtfertigen. Ein immaterieller, restitutionsfähiger Schaden liegt mithin nicht vor.
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2. Dahingestellt bleiben kann die Zulässigkeit des Klageantrags 2., da der Löschungs- und hilfsweise Einschränkungsanspruch nach Art 17, 18 DSGVO jedenfalls unbegründet ist.
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Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie die Kategorien der personenbezogenen Daten, die sie für Werbezwecke verwendet, auch für andere zulässige Zwecke verarbeite. Dieser Vortrag blieb unwidersprochen und gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Einen konkreten Vortag für zu löschende Daten, die allein zu Werbezwecken verarbeitet werden, bleibt der Kläger mithin schuldig. Der Kläger hat überdies am 09.11.2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin seine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verwenden darf, so dass ein Löschungsanspruch nach Art 17 Abs. 1 b) DSGVO ins Leere geht.
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Auch ein Einschränkungsanspruch nach Art 18 DSGVO scheitert am Vorliegen der Einwilligung des Klägers vom 09.11.2023. Eine unrechtmäßige Verarbeitung im Sinne des Art 18 Abs. 1 b) DSGVO ist nicht gegeben.
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3. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Prozesszinsen zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.