Titel:
Einschränkungen für Zahlungen von Gutschriften eines Energielieferanten auf Konten im EU-Raum
Normenketten:
UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 13 Abs. 3
SEPA-Verordnung Art 9 I, II
Leitsätze:
1. Durch die Aufforderung eines Energielieferanten an seine Kunden, deutsche Bankdaten mitzuteilen, um ein Guthaben auszahlen zu können, gibt das Unternehmen vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt damit gegen die als Marktverhaltensregel anzusehende Bestimmung in Art. 9 I SEPA-Verordnung, nach der ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 erreichbar ist. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 I Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Wenn sich die der Klage zugrunde gelegten Verletzungshandlungen von vorn herein auf Bankkonten innerhalb des EU-Raums beziehen, so ist es unschädlich, wenn der Kläger erst nach Ablauf der in § 11 UWG festgelegten Verjährungsfrist den Klageantrag anstatt ursprünglich auf den SEPA-Raum nun auf den räumlich kleineren EU-Raum bezieht. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
SEPA-Diskriminierung, Verjährungshemmung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 23.12.2022 – 3 HK O 18493/21
Fundstellen:
WRP 2024, 1540
GRUR-RS 2024, 31605
LSK 2024, 31605
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2022, Az. 3 HK O 18493/21, teilweise in Ziff. 2 und 3. abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.4.2022 zu bezahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80% und der Kläger 20%.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Einschränkungen für Zahlungen von bzw. Gutschriften auf Konten im EU-Raum geltend.
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Der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Kläger ist der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs … e.V.. Die Beklagte ist ein Energieversorger mit Sitz in M.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, die Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum einzuschränken, bzw. die Möglichkeit zum Erhalt einer Gutschrift per Überweisung auf Konten im EU-Raum einzuschränken. Zudem verlangt der Kläger die Zahlung einer Kostenpauschale.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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Die Beklagte hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
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Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil vom 23.12.2022 (Bl. 41/49 d.A.) in vollem Umfang stattgegeben.
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Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung im Umfang ihrer Verurteilung an und begehrt dessen Abänderung sowie die vollständige Abweisung der Klage.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Insbesondere habe das Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu Unrecht nicht rechtshemmend berücksichtigt. Zudem umfasse der klägerische Unterlassungsantrag auch Verhaltensweisen der Beklagten, die nicht wettbewerbswidriges Verhalten darstellten. Er sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Im Übrigen wird von einem Tatbestand nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
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Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang im Wesentlichen begründet. Der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten sowie gemäß § 13 Abs. 3 UWG Anspruch auf Aufwendungsersatz für die erfolgte Abmahnung. Lediglich im Hinblick auf den Beginn der Zinspflicht für den Aufwendungsersatzanspruch sowie im Hinblick auf die Kostenentscheidung war das Urteil des Landgerichts in geringem Umfang abzuändern.
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1. Wie von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, hat die Beklagte durch die Schreiben K 3, K 4 und K 5 gegen die Marktverhaltensregeln der Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen.
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a) Die Schreiben K 3, K 4 und K 5 sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
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b) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
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Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können (Anlage K 4), gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst (Anlage K 5) bzw. eingefügt werden (Anlage K 3), gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.
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c) Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (BGH GRUR 2020, 654, 655 Rn. 20 – SEPA-Lastschrift). Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (BGH a.a.O, S. 657 Rn. 40). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.
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d) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen (K 4), bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen (K 3)/ im System erfassen (K 5), ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
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a) Die Verjährung wurde durch Erhebung der Klage auf Unterlassung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG noch nicht abgelaufen. Die am 30.12.2021 eingereichte Klage vom 29.12.2021 wurde der Beklagten am 16.4.2022 (Bl. 13/14 d.A.) zugestellt. Die streitgegenständlichen Verstöße datieren von 9.11.2021 (K 4), vom 11.11.2021 (Anlage K 3) bzw. vom 23.11.2021 (K 5).
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b) Die „Klarstellung“ der Klageanträge durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 9.9.2022 (Formulierung „im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“ statt „im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“ sowie „EU-Raum“ statt „SEPA-Raum“) hindert die durch die Erhebung der Klage bewirkte Hemmung der Verjährung nicht. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Grothe, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10 m.w.N.). Eine Erweiterung des Hemmungsumfangs über diesen prozessualen Streitgegenstandsbegriff hinaus wird jedoch anhand des Merkmals der materiellrechtlichen Wesensgleichheit der Ansprüche vorgenommen. Verlangt wird dabei im Kern eine Identität von Klagegrund und/oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge (vgl. Grothe, a.a.O., m.w.N., BGH NJW 1988, 1964, 1965 unter II 3 c).
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c) Eine solche materiell-rechtliche Wesensgleichheit im Sinn einer Identität von Klagegrund und/ oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge zwischen dem Antrag vom 29.12.2021 und dem Antrag vom 9.9.2022 liegt hier vor: Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen (Sachverhalt „T. J.“, Sachverhalt „P. C.“ und Sachverhalt „D. B.“) werden bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 geschildert und mit den Anlagen K 3, K 4 und K 5 belegt. Das Begehren des Klägers und sein Interesse zielten von vorneherein und gleichbleibend darauf ab, dass die Beklagte solche Verhaltensweisen, wie sie in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Ausdruck gekommen sind, künftig unterlassen solle. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch unschädlich, dass sich der Unterlassungsantrag des Klägers zunächst auf den SEPA-Raum bezogen hat und erst mit Schriftsatz vom 9.9.2022 auf den EU-Raum beschränkt wurde. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.12.2023 und den Anlagen K 3, K 4 und K 5 lagen von vorneherein Sachverhalte zugrunde, die ausschließlich einen Bezug zum EU-Raum hatten. Sie betrafen jeweils in Deutschland wohnhafte Verbraucher mit Bankverbindungen im EU-Ausland (Fall T.J.: Litauen; Fall P.C.: Niederlande; Fall B. P.: Litauen). Hierin liegt das Charakteristische der Verletzungshandlung im Sinne der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Buchclub-Koppelungsangebot“ (GRUR 2003, 890, 891). Dieses hat sich durch die „Klarstellung“ des Klageantrags nicht geändert. Hinzukommt, dass – wie die Beklagte selbst vorträgt (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2022, Bl. 17/21 d.A. oder Schriftsatz vom 19.1.2023, Bl. 9/12 der e-Akte des Berufungsverfahrens) und wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – der SEPA-Raum und der EU-Raum zumindest teilidentisch sind. Von einem „aliud“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der EU-Raum aufgrund seiner geringeren Ausdehnung ein „Weniger“ gegenüber dem SEPA-Raum.
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d) Soweit die Beklagte meint, in der Formulierung des ursprünglichen Klageantrags vom 29.12.2021 („im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“) liege eine „situative Einschränkung“ gegenüber der Formulierung des Antrages im Schriftsatz vom 9.9.2022 („im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“), da der letztgenannte Antrag auch Zahlungen bzw. Gutschriften umfasse, die im Rahmen der Anbahnung von Verträgen oder im Rahmen der Abwicklung der Verträge nach Kündigung anfielen, vermag der Senat eine solche „situative Einschränkung“, die durch den Schriftsatz vom 9.9.2022 beseitigt worden wäre, bereits nicht zu erkennen. Jedenfalls die Auslegung des Antrags vom 9.9.2022 im Lichte seiner Begründung zeigt, dass sich dieser ausschließlich auf die bereits streitgegenständlichen Sachverhalte beziehen und ausschließlich der Klarstellung dienen sollte, „den Umfang der Unterlassung noch genauer zu bestimmen.“ Eine Erstreckung auf Sachverhalte im Vorfeld des Vertrages sowie im Rahmen seiner Abwicklung ist erkennbar nicht gewollt.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Unterlassungsantrag auch nicht zu weit gefasst. Er umfasst nicht auch Verhaltensweisen der Beklagten, die nicht wettbewerbswidriges Verhalten darstellen:
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Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – aus regulatorischen Gründen, wie etwa Sanktionen oder gesetzlichen Verboten, die Möglichkeit einer SEPA-Zahlung bzw. Gutschrift von bzw. auf ein Konto im EU-Raum rechtmäßig eingeschränkt werden kann. Auch mag es sein, dass der Kontoinhaber eine Sperre beantragen kann, wenn er etwa seine EC-Karte verloren hat. Solche Fallgestaltungen sind aber erkennbar nicht vom klägerischen Unterlassungsantrag erfasst. Die Verletzungshandlungen sind im zuletzt gestellten Klageantrag durch Bezugnahme auf die Anlagen K 3, K 4 und K 5 eindeutig beschrieben und umfassen gerade keine Fallgestaltungen, die nicht wettbewerbswidriges Verhalten darstellen. Würden in einem Einzelfall z.B. regulatorische Gründe die Möglichkeit einer SEPA-Zahlung bzw. einer Gutschrift rechtmäßig einschränken, ist zu erwarten, dass diese Gründe auch in Schreiben der Beklagten ausgeführt würden, da diese – wie die Beklagte vorträgt (Schriftsatz vom 16.6.2022, S. 2 [Bl. 18 d.A.]) – jeweils individuell von ihren Mitarbeitern erstellt werden. Solche Schreiben wären daher auch nicht vom erstinstanzlich ausgeurteilten Unterlassungsgebot erfasst.
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4. Folglich ist auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die begründete Abmahnung begründet, § 13 Abs. 3 UWG. Soweit das Landgericht diesbezüglich Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16.4.2022 zugesprochen hat, war das Urteil insoweit geringfügig abzuändern. Die Klageschrift wurde ausweislich der (korrigierten) Postzustellungsurkunde (Anlage zu Bl. 13/14 d.A.) am 16.4.2022 zugestellt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Zinspflicht daher erst am 17.4.2022 (vgl. auch Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 291 Rn. 6).
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5. Soweit das Landgericht der Beklagten unter Anwendung von §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt hat, war das Urteil in Ziff. 3 abzuändern: Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.9.2022 ihren ursprünglichen Klageantrag vom 29.12.2021, der sich auf den SEPA-Raum bezog, auf den räumlich kleineren EU-Raum beschränkte, liegt darin eine zulässige konkludente Teilklagerücknahme des ursprünglichen Antrags, § 269 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, zieht dies grundsätzlich die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ZPO nach sich. Etwas anderes gilt, soweit die Kosten dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz, 2. Alternative ZPO. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben: Wie das Landgericht zutreffend ausführt, umfasst der SEPA-Raum alle 27 Mitgliedstaaten der EU sowie die Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Vatikanstadt, Monaco, San Marino und Andorra. Hierbei handelt es sich zwar überwiegend um sehr kleine (Stadt-) Staaten, die aber teilweise als internationale Finanzplätze für den internationalen Zahlungsverkehr durchaus nicht unerhebliche Bedeutung haben. Entsprechend dem durch den Senat festgesetzten Streitwert in der Berufungsinstanz von 20.000 EUR, gegen den die Parteien keine Einwände erhoben haben, schätzt der Senat den Streitwert für die räumliche Beschränkung des Klageantrags auf den EU-Raum auf 5.000 EUR. Folglich besteht angesichts des Streitwerts der Klage vom 29.12.2021 von 25.000 EUR gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ZPO eine Kostentragungspflicht der Klägerin infolge der konkludenten Teilklagerücknahme in Höhe von 20%.
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6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.