Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 18.04.2024 – 19 O 4187/23
Titel:

Unzulässige gesundheitsbezogene Angabe für eine Bonbonspezialität

Normenketten:
HCVO Art. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3
UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz:
Die Angabe „ImmunStark“ für ein Lutschbonbon stellt sowohl allein, als auch in kombinierter Verwendung mit der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO dar (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulässigkeit der Klage, Zuständigkeit des Landgerichts, Bestimmtheit der Klage, Prozessführungsbefugnis, Unterlassungsanspruch, Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, Ersatz der Abmahnkosten
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 30953

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes – zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten – zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern das Produkt „Emeukal ImmunStark" mit der kombinierten Angabe folgender Aussagen zu bewerben bzw. bewerben zu lassen:
„ImmunStark" und „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei" 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67% und die Beklagte 33% zu tragen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Ziffern 2. und 4. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Geschäftspraktiken nach dem UWG, hilfsweise dem UKlaG in Anspruch. Ferner begehrt sie Zahlung von Aufwendungsersatz.
2
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundeslänger und weiterer 29 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die Förderung des Verbraucherschutzes. Der Kläger ist in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.d. § 4 UKIaG eingetragen.
3
Die Beklagte stellt Bonbonspezialitäten her und vertreibt diese.
4
Zum Produktportfolio der Beklagten gehören u.a. als VITAMIN SHOT bezeichnete Vitaminbonbons, welche von ihr in der im Folgenden abgebildeten Produktverpackung vertrieben werden:
5
Mit Schreiben vom 26.04.2023 (Anlage K2) machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Angaben „ImmunStark“ und „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“, welche sich auf der Produktverpackung befinden, geltend. Er forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 10.05.2023 und Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung.
6
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 LMIV und ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG zu. Bei den Aussagen „ImmunStark“ und „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ handele es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, welche nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13, 14 HCVO aufgenommen seien. Ferner handele es sich um unzulässige krankheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV und irreführende Informationen nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV. Hilfsweise (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.03.2024) würden die Ansprüche auch aus dem UKlaG folgen.
7
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern das Produkt „Emeukal ImmunStark“ mit den folgenden Angaben zu bewerben bzw. bewerben zu lassen:
a. der Bezeichnung „ImmunStark“
und/oder
b. der Aussage „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“,
wenn dies geschieht wie nachfolgend und in Anlage K 1 abgebildet:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2023 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte ist der Ansicht, die Bezeichnung „ImmunStark“ stelle keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Dies folge u.a. aus der übertragbaren „LernStark“-Entscheidung des BGH. Die Bezeichnung „ImmunStark“ nehme nicht auf eine bestimmte Körperfunktion Bezug. Unabhängig davon, ob man die Angabe „ImmunStark“ als spezifische oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe werte, entspreche sie inhaltlich der beigefügten Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ und sei damit zulässig. Letztere Angabe sei gleichbedeutend mit der zugelassenen Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Die streitgegenständlichen Angaben würden ferner keinen Krankheitsbezug i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV aufweisen.
10
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2024 Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Im Umfang der Zurückweisung der Klage führt auch die hilfsweise auf das UKlaG gestützten Klage zu keinem anderen Ergebnis. 
A.
12
Die Klage ist zulässig.
13
I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 1 UWG, die örtliche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG.
14
II. Die Klage ist durch die in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2024 erfolgte Klarstellung, dass die Klageansprüche nur hilfsweise auf das UKlaG gestützt werden, ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da es sich bei Ansprüche aus dem UWG und dem UKlaG um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2022 – 4 U 201/21) war die Klarstellung zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung (vgl. hierzu BGH, GRUR 2011, 521 – TÜV I) erforderlich.
III. Die Klagepartei ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugt, da sie in die Liste i.S.d. § 4 UKlaG eingetragen ist. 
B.
15
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
16
Der Klagepartei steht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die kombinierte Verwendung der Aussagen „ImmunStark“ und „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ zu. Die isolierte Verwendung der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ ist zulässig. Die isolierte Angabe „ImmunStark“ wäre zwar unzulässig, insoweit mangelt es aber an der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
17
Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ist, soweit er auf die kombinierte Verwendung der beanstandeten Aussagen entfällt, begründet.
18
I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerpartei folgt aus § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. Art. 7 Abs. 3 LMIV bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV.
19
1. Die Klagepartei ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
20
2. Bei dem Angebot und Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Bonbons handelt es sich im eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
21
3. Die beanstandete Angabe „ImmunStark“ stellt sowohl allein, als auch in kombinierter Verwendung mit der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO dar.
22
a. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2023, 1046, 1047/1048 Rn. 15). 
23
b. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. 
24
aa. Die HCVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Satz 1 für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.
25
Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO die Begriffsbestimmung in Art. 2 Lebensmittelbasisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002). Nach Art. 2 Satz 1 Lebensmittelbasisverordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
26
Bonbons sind zum Verzehr durch den Menschen bestimmt und daher Lebensmittel in diesem Sinne.
27
bb. Die beanstandeten Angaben stellen gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO dar. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, GRUR 2016, 1200, 1201, Rn. 19).
28
Die beanstandeten Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen dem Bonbon bzw. den darin enthaltenen Vitaminen und dem (gesunden) Funktionieren des Immunsystems her. 
29
cc. Es handelt sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, nicht nur um nichtspezifische Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO.
30
(1). Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2016, 1200, 1201/1202 Rn. 24). Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 HVCO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein können (KG, LMuR 2018, 23, 25).
31
(2). Für die Beurteilung, ob mit einer Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann, ist das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335, 337 Rn. 25).
32
(3). Sowohl mit der Angabe „ImmunStark“ als auch der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bonbon bzw. dessen Bestandteilen und einer Funktion des menschlichen Organismus – hier dem Immunsystem – hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann.
33
Das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus ist auf dessen Wirkungszusammenhang mit Lebensmitteln wissenschaftlich im Rahmen eines förmlichen Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüfbar. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) 432/2012 vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern verschiedene gesundheitsbezogene Angaben zu positiven Auswirkungen bestimmter Lebensmittelinhaltsstoffe wie Eisen, Folat (= Vitamin B9), Kupfer, Selen, Vitamin A, Vitamin B12, Vitamin B6, Vitamin C, Vitamin D und Zink auf das Immunsystem im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugelassen wurden (vgl. LG München I, GRUR-RS 2022, 17336, Rn. 33).
34
(4). Soweit die Beklagtenpartei einen Vergleich der Bezeichnung „ImmunStark“ mit der vom BGH als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO eingeordneten Bezeichnung „Lernstark“ (vgl. BGH, LMuR 2016, 119, 121, Rn. 28) zieht, geht dieser Vergleich fehl.
35
Für die Bezeichnung „Lernstark“ hat der BGH einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des der Entscheidung zu Grunde liegenden Saftes bzw. einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion abgelehnt, weil der Vorgang des Lernens keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden könne, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen „Lernen“ zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte.
36
Mit den Begriffen „Lernen“ und „Lernfähigkeit“ würden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung seien beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz) (BGH, LMuR 2016, 119, 122, Rn. 34 f.).
37
Das durch die angegriffenen Aussagen in Bezug genommene Immunsystem hingegen ist anders als das Lernen unschwer einer bestimmten Körperfunktion, nämlich der Abwehr insbesondere von Krankheitserregern zuzuordnen. Auch wenn das Immunsystem ein komplexes System darstellt, welches mehrere Organe und weitere Bestandteile umfasst, handelt es sich bei Aussagen zur Funktion des Immunsystems um Aussagen über spezielle physiologische Wirkungen, die als solcher messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar sind.
38
(5). Unschädlich ist auch, dass sich bei isolierter Verwendung der Angabe „ImmunStark“ kein spezifischer Zusammenhang zwischen einem in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien und der behaupteten Wirkung entnehmen lässt. Dies führt lediglich zur Unzulässigkeit der Angabe (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200, 1203), der spezifische Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel Bonbon und der propagierten Stärkung des Immunsystems besteht dennoch. 
39
dd. Die isolierte Verwendung der Angabe „ImmunStark“ wie auch in Kombination mit der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Kein Verstoß liegt bei der isolierten Verwendung der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ vor.
40
Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.
41
(1). Nach der Liste der gem. Art. 13 HCVO zugelassenen Angaben im Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Vitamin C, B6, Folat und B12 zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt.
42
Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 1200, 1202, Rn. 30).
43
(2). Die Angabe „Immunstark“ allein, wie auch in Kombination mit der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ ist nach diesen Maßstäben unzulässig.
44
(a). Die isolierte Verwendung „Immunstark“ ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht (s.o.).
45
(b). Auch die Kombination mit der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ ist unzulässig, weil das Wort „stark“ suggierert, das Immunsystem werde über den normalen Zustand hinaus gestärkt. Dies ist nicht mehr mit der zugelassenen Angabe, dass die genannten Vitamine zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, gleichbedeutend, sondern geht qualitativ darüber hinaus.
46
(c). Soweit die Klagepartei auch die isolierte Verwendung der Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ untersagt haben möchte, kann dem nicht entsprochen werden. Diese Aussage stimmt mit den ausdrücklich nach der Liste der gem. Art. 13 HCVO zugelassenen Angaben im Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 inhaltlich überein.
47
Nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers ist ein normales Immunsystem auch ein gesundes. Abzugrenzen ist ein normales/gesundes Immunsystem von einem schwachen/geschwächten bzw. starken/gestärkten Immunsystem. Ein gradueller Unterschied zwischen einem normalen und gesunden Immunsystem besteht hingegen nicht. Ein normales wie auch ein gesundes Immunsystem kann gleichermaßen „erkranken“. Ein gesundes Immunsystem bietet mithin kein „Mehr“ an Schutz als ein normales.
48
Soweit der Klägervertreter in der Sitzung vom 21.03.2024 darauf hingewiesen hat, dass gesund und normal voneinander abzugrenzen seien, weil es z.B. eine normale, aber auch gesunde und ungesunde Ernährungsweise gebe, überzeugt dies nicht. Entscheiden ist, auf welchen Begriff die Zustände „normal“ und „gesund“ im Einzelfall bezogen werden. Ist das Immunsystem wie hier der maßgebliche Bezugspunkt wird eine Unterscheidung zwischen normal und gesund nicht vorgenommen (s.o.).
49
4. Zu dem gleichen Ergebnis führt eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Unlauterkeit nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 3 LMIV.
50
a. Auch das Verbot krankheitsbezogener Information und Werbung des § 7 Abs. 3 LMIV stellt eine Marktverhaltensregelung dar, die dem Schutz der Verbraucher dient. Ihre Missachtung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Verbrauchern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2023, 1637, 1642, Rn. 57).
51
b. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen (vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen für Mineralwässer und diätetische Lebensmittel) Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. 
52
aa. Es gilt derselbe Lebensmittelbegriff wie im Rahmen der HCVO (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b) LMIV). 
53
bb. Die angegriffene Werbeaussage „ImmunStark“ ist anders als die Aussage „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ krankheitsbezogen i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV.
54
(1). Durch das Verbot des Artikel 7 Abs. 3 LMIV soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Eine Aussage ist demnach krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2019, 1300, 1302, Rn. 18). Der Begriff der Krankheit ist im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes weit auszulegen. Krankheit ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, der jeder Körper ausgesetzt ist (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2019, 1300, 1302, Rn. 24; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2015, 391, 391/392). Maßgeblich ist die Sicht des angesprochenen Verkehrs (KG, Urteil vom 13.12.2019 – 5 U 33/19 = GRUR-RS 2019, 41422, Rn. 15).
55
(2). Zwar enthält der Begriff „ImmunStark“ kein ausdrückliches Heilungs- oder Linderungsversprechen, allerdings geht die angepriesene Stärkung des Immunsystems mit der Erwartung einher, dass etwaige Krankheiten schon im Vorfeld eines Ausbruchs abgewehrt werden können, ihnen also vorgebeugt werden kann bzw. das Immunsystem während einer Erkrankung unterstützt werden kann. Unschädlich ist, dass sich auf der Bonbonverpackung kein ausdrücklicher Hinweis auf ein bestimmtes Krankheitsbild befindet (Eggers/Böhler in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Auflage 2022, § 30 Lebensmittelrecht Rn. 246). Im Übrigen ist der Einsatzbereich von Lutschbonbons für Durchschnittsverbraucher gerade im Bereich der Erkältungs-/Grippeerkrankungen angesiedelt.
56
(3). Ein krankheitsbezogener Inhalt im o.g. Sinne lässt sich der Aussage „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ jedoch nicht entnehmen. Weder ist ein Heilungs- oder Linderungsversprechen erkennbar, noch wird die Vorbeugung von Erkrankungen, die über die normale Funktion des Immunsystems hinausgeht, insinuiert.
57
5. Aus den vorgenannten Erwägungen führt auch eine Betrachtung der angegriffenen Angaben unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV zu demselben Ergebnis. Der Begriff „ImmunStark“ ist unzulässig, weil er eine nicht vorhandene Stärkung des Immunsystems suggeriert. Die Aussage „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ ist – wie sich aus der ausdrücklichen Zulassung im Verfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO ergibt – zutreffend.
58
6. a. Im Hinblick auf die kombinierte Verwendung der Aussagen „ImmunStark“ und „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ besteht eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die bereits erfolgte Verletzung indiziert. 
59
b. Im Hinblick auf die beantragte Untersagung der isolierten Verwendung des Begriffs „ImmunStark“ ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, insbesondere hat die Beklagtenpartei den Begriff „ImmunStark“ nie isoliert verwendet. Auf der Vorderseite der angegriffenen Verpackung (und auch deren Rückseite) befindet sich hinter dem Begriff „ImmunStark“ ein Sternchenhinweis.
60
Der Sternchenhinweis führt dazu, dass ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher, so er Interesse an der näheren Erläuterung des Begriffs „ImmunStark“ hat, auf der Produktverpackung nach der aufklärenden Erläuterung des Hinweises sucht. Der Sternchenhinweis und die Erläuterung sind vorliegend leicht lesbar und gut erkennbar. Der Verbraucher ist auch gewohnt, bei Lebensmittelverpackungen auf der Rückseite der Verpackung nach der Erläuterung des Sternchenhinweises zu suchen.
61
Der Sternchenhinweis wird vorliegend auf der Rückseite der Produktverpackung dahingehend aufgelöst, dass die benannten Vitamine zu einer gesunden Funktion des Immunstystems beitragen.
62
Isoliert, also ohne Sternchenhinweis, wird der Begriff „ImmunStark“ von der Beklagten nicht verwendet.
63
Auch liegt keine Erstbegehungsgefahr vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine isolierte Verwendung schon deshalb nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig wäre, weil die gesundheitsbezogene Angabe dann nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht (s.o.). Der Beklagten kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, hiergegen verstoßen zu wollen, selbst wenn sie – unzutreffend – der Auffassung ist, dass „ImmunStark“ keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO ist.
64
7. Die Klagepartei kann mithin die Unterlassung der beanstandeten kombinierten Verwendung der verfahrensgegenständlichen Angaben verlangen, nicht aber deren isolierte Verwendung.
65
II. Die Klagepartei kann auch gemäß § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der Abmahnkosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Vorliegend kann die Klagepartei nur 1/3 der veranschlagten Kosten ersetzt verlangen.
66
1. Mit der vorgerichtlichen Abmahnung (Anlage K2) hat die Klagepartei dieselbe Unterlassung begehrt, wie im hiesigen Verfahren. Berechtigt war die Abmahnung mithin nur im Hinblick auf die kombinierte Verwendung der angegriffenen Aussagen, nicht deren isolierte Verwendung, also nur hinsichtlich einer von drei begehrten Unterlassungen.
67
2. Verbände können für eine Abmahnung eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen, deren Höhe sich nach der Lage des Einzelfalles richtet (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 13 Rn. 132). Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten von insgesamt 260,00 EUR wurde von der Beklagtenpartei nicht beanstandet.
68
Die Klagepartei kann mithin einen Betrag in Höhe von 86,66 EUR ersetzt verlangen (260,00 EUR / 3).
69
3. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagten wurde nach dem unstreitigen Klagevortrag Frist zur Zahlung bis 24.05.2023 gesetzt (Seite 12 der Klageschrift vom 26.07.2023). Verzugszinsen können analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem darauffolgenden Tag verlangt werden. 
C.
70
Soweit die Klage hilfsweise auf das UKlaG gestützt wurde, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
71
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich zuständig. Zwar ist nach § 6 Abs. 1 Satz UKlaG n.F. für Klagen nach dem UKlaG das OLG ausschließlich zuständig. § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in seiner derzeitigen Fassung wurde jedoch erst durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) eingeführt.
72
Die hiesige Klage ist seit dem 28.08.2023 rechtshängig. Die Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG berührt die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
73
II. Auch soweit die (abgewiesene) Hauptsacheklage hilfsweise auf das UKlaG gestützt wird, gelten in der Sache dieselben rechtlichen Maßstäbe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 HCVO bzw. Artikel 7 Abs. 3 LMIV bzw. Artikel 7 Abs. 1 lit. b) LMIV). 
D.
74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. 
E.
76
Der Streitwert richtet sich nach § 51 Abs. 2 GKG. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2019 – 6 W 61/19 = GRUR-RS 2019- 19189 Rn. 3). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – I ZR 24/16 = BeckRS 2016, 19127 Rn. 9).
77
Die Klagepartei hat den Streitwert mit 25.000,00 EUR angesetzt, ohne dies näher zu begründen. Es besteht keine Veranlassung, das Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten hiervon abweichend zu bewerten.
78
Eine Streitwertaddition von Hauptsacheklage und Hilfsanspruch hat nicht zu erfolgen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.