Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 08.07.2024 – 6 U 12/24 e
Titel:

Fehlender Verfügungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel

Normenketten:
ZPO § 935
ZPO § 940
Leitsätze:
Zum Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit für ein Vorgehen gegen ein Presseartikel im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung fehlt, wenn der Artikel bereits offline gestellt wurde, erklärt wird, die beanstandete Berichterstattung nicht wieder online zu stellen und wegen zwischenzeitlicher Zulassung der Anklage nicht mehr anzunehmen ist, dass die Äußerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung wiederholt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit, Presserecht, presserechtliche Streitigkeit, Veröffentlichungsstreitigkeit, Dringlichkeitsvermutung, Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, einstweilige Verfügung
Vorinstanz:
LG Bamberg, Urteil vom 28.02.2024 – 24 O 89/24 eV
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2024 – 6 U 12/24 e
Fundstellen:
MDR 2025, 60
AfP 2024, 518
LSK 2024, 28090
GRUR-RS 2024, 28090

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2024 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 29.07.2024.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Strafprozess.
2
Die Verfügungsklägerin ist … und yyyyyy. Bis in das Jahr 2022 hinein war sie zudem 1. Vorsitzende des Trägervereins von „…“, einem staatlich geförderten …. Am xx.xx.2023 berichtete die Verfügungsbeklagte zu 1) auf der von ihr verantworteten Internetseite www…., am xy.xx.2023 die Verfügungsbeklagte zu 3) in der von ihr verantworteten Tageszeitung „…“ mit einem jeweils vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel unter Verwendung eines Bildes der Verfügungsklägerin darüber, dass die Staatsanwaltschaft X. Anklage wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verfügungsklägerin als Vereinsvorsitzende erhoben habe (Anlagen ASt 1, ASt 2). Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.01.2024 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage ASt 10). Die Verfügungsbeklagten lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 05.01.2024 (Anlage ASt 11) ab, stellten aber zugleich den im Internet veröffentlichten Artikel am 05.01.2024 „offline“. Am 26.01.2024 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es sich bei der beanstandeten Wort- und Bildberichterstattung um unzulässige Verdachtsberichterstattung handele.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Endurteil vom 28.02.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
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Der Antrag sei unbegründet, da es am Verfügungsgrund fehle. Dringlichkeit sei nicht gegeben. Der Artikel sei nach dem Vortrag der Beklagten bereits am xx.xx.2023 und am xy.xx.2023 veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch erst am 26.01.2024. Zudem hätten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Artikel sei bereits am 05.01.2024 „offline genommen“ worden. Er sei nicht mehr „online verfügbar“. Es sei auch nicht beabsichtigt, den Artikel erneut „online zu stellen“.
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Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen, insbesondere wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge, wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
6
Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verfügungsanträge weiterverfolgt und zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
7
Das Landgericht meine fehlerhaft, dass die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben sei. Das Gericht verkenne, dass es nicht auf das Verhalten des Antragsgegners und Verletzers ankomme, sondern auf die konkrete Verletzungshandlung und das Verhalten des Betroffenen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen sei. Die Verfügungsklägerin habe die Dringlichkeit auch nicht selbst widerlegt, sondern vielmehr – trotz der Weihnachtstage und des Jahreswechsels – den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Monats gestellt. Das Offlinestellen des Artikels sei nicht ausreichend, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen, zumal die Verfügungsbeklagten auf der Rechtmäßigkeit ihrer Berichterstattung beharrten. Es sei der Verfügungsklägerin unzumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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Die Verfügungsbeklagten verteidigen das angegriffene Urteil und tragen ergänzend vor, das Landgericht X. habe zwischenzeitlich die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet. Die Hauptverhandlung solle am 16.07.2024 beginnen.
9
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
II.
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Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, es fehle an einem Verfügungsgrund, da der Streitfall nicht eilbedürftig („dringlich“) ist.
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1. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 12 m.w.N.). Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 Rn. 1; Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 935 Rn. 4; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 935 Rn. 13; Drescher, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10). Die Eilbedürftigkeit ist daher von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 14; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2015 – I-16 U 120/15, juris Rn. 7). Daher kann nicht bereits aus der – etwaigen – Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf das Vorliegen eines Verfügungsgrund geschlossen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 – 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 Rn. 14). Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Verfügungsgrund nicht schon daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6) oder auf der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung beharrt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 14).
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2. Ob eine den Verfügungsgrund begründende Eilbedürftigkeit vorliegt, ist nach der Ansicht des Senats stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 144a; Söder, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 44. Edition Stand: 01.05.2024, § 823 BGB Rn. 331; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2023 – 16 W 6/23, AfP 2023, 362 Rn. 4). Eine schematische Betrachtung, wann Eilbedürftigkeit noch gegeben und wann sie bereits entfallen ist, ist nicht möglich (Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 24 Rn. 7). Für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit kommt es nicht nur auf den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme von der Veröffentlichung und Einreichung des Verfügungsantrages an, denn denkbar ist auch, dass die Dringlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt, möglicherweise sogar erst im Verlaufe des Verfahrens entfällt (vgl. Himmelsbach, a.a.O., § 24 Rn. 11).
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a) Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde verschiedentlich vertreten, dass in der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres bejaht werde (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 5 W 72/23, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86 in diesem Sinne auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 30 Rn. 30.33: „unterstellt“; Steffen/Schlüter, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 654: „vermutet“), erachtet der Senat dies für zu weitgehend und zu pauschalierend.
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Anders als in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa § 12 Abs. 2 UWG) hat der Gesetzgeber für das Presse- und Äußerungsrecht davon abgesehen, eine allgemeine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit zu normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 15). Zu bedenken ist zugleich, dass der Gesetzgeber allerdings für einen Teilbereich des Presse- und Äußerungsrechts, namentlich für den Anspruch auf Gegendarstellung, in den jeweiligen Landespressegesetzen überwiegend ausdrücklich bestimmt hat, eine Gefährdung des Anspruchs müsse nicht glaubhaft gemacht werden, sodass der Anspruch nicht von einer Dringlichkeit abhängig ist (Sedelmeier/Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 11 LPG Rn. 234). Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch für den Unterlassungsanspruch. Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung liefe jedoch auf eine faktische Dringlichkeitsvermutung hinaus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 3). Hierfür fehlt es nach Auffassung des Senats an einer tragfähigen Grundlage (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022 – 1 W 4/22, juris Rn. 21). Der Senat sieht sich nicht befugt, die gesetzgeberische Wertung, ein presse- oder äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht stets dringlich, durch Verschleifung der materiell-rechtlich erforderlichen Wiederholungsgefahr mit der prozessual notwendigen Eilbedürftigkeit zu umgehen. Letztlich liefe dies darauf hinaus, dass jeglicher presse- oder äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch als eilbedürftig zu behandeln wäre, was vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt war.
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b) Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht streitentscheidend an. Denn die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung gründet auf der Annahme, „dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 86). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Verfügungsbeklagten haben auf die Beanstandung der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 03.01.2024 den Artikel am 05.01.2024 „offline gestellt“ und seitdem nicht neuerlich publiziert. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob allein dieser Umstand die Eilbedürftigkeit entfallen lässt (in diesem Sinne OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 – 2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6; die Entscheidung OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2011 – I-15 U 91/11, MMR 2012, 197 Rn. 14, auf die sich die Verfügungsbeklagte bezieht, betrifft die materiell-rechtliche Wiederholungsgefahr). Denn im Streitfall treten weitere Besonderheiten hinzu. So haben die Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Landgericht ausdrücklich zu Protokoll erklärt, „es sei nicht beabsichtigt diese [Berichterstattung] erneut online zu stellen“ (Bl. 73). Überdies haben sie die beanstandete Berichterstattung als „obsolet“ bezeichnet, sobald das Landgericht X. – wie zwischenzeitlich geschehen – über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden habe (Bl. 73, vgl. auch Seiten 3 und 4 der Berufungserwiderung). Dies haben sie plausibel damit begründet, dass dann im Verfahren „ein neues Stadium mitsamt einem höheren Verdachtsgrad erreicht worden sei“, weshalb „keinerlei Veranlassung mehr“ bestehe, „die Äußerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung zu wiederholen“. Vor diesem Hintergrund ist mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen nach Ansicht des Senats nicht zu rechnen.
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Es erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb die Verfügungsklägerin meint, für die Eilbedürftigkeit könne es ausschließlich auf das Verhalten des „Betroffenen“, nicht aber auf das des „Verletzers“ ankommen. Es scheint in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch objektive Umstände wie etwa Zeitablauf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 – 15 W 134/23, juris Rn. 4) oder Handlungen des „Verletzers“ wie etwa das Löschung eines Internetbeitrags die Eilbedürftigkeit entfallen lassen können (OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2021 -2 W 12/21, MMR 2022, 149 Rn. 6). Auch der Senat hat dies bereits angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 18).
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c) Eine „Gefährdung“ oder gar „Zerstörung“ der beruflichen und privaten Existenz der Verfügungsklägerin durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten hat die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 – 6 U 42/23 e, juris Rn. 12) – Verfügungsklägerin nach den Feststellungen des Landgerichts weder „hinreichend dargelegt“ noch glaubhaft gemacht (LGU, Seite 11). Die Berufungsbegründung bringt hiergegen nichts vor. Eilbedürftigkeit besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
18
d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob die Verfügungsklägerin sich dringlichkeitsschädlich verhalten hat, wofür indes, anders als das Landgericht offenbar meint, wenig spricht, da die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten am xx.xx.2023 gestellt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18, AfP 2018, 529 Rn. 51).
III.
19
Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.
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Die Revision wäre auch bei einer Entscheidung durch Urteil nicht statthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO).
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Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).