Titel:
Kein Schadensersatzanspruch bei Fotonutzung im Internet bei fehlendem Inlandsbezug
Normenketten:
UrhG § 19a, § 97 Abs. 2
Brüssel Ia-VO Art. 7 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, wenn Fotos, die streitgegenständlich sind, im Inland abrufbar sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verletzung inländischen Urheberrechts setzt einen hinreichenden Inlandsbezug voraus; hierzu ist eine Gesamtabwägung erforderlich, die einerseits die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers und andererseits u.a. die technische und organisatorische Vermeidbarkeit berücksichtigt. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
unerlaubte Handlung
Fundstellen:
GRUR-RS 2024, 23008
LSK 2024, 23008
ZUM-RD 2024, 622
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken den Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 4.643,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach der Verwendung von zwei Architekturfotos geltend.
2
Die Beklagte ist eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine S.L., die auf Beleuchtungsanlagen in Gebäuden spezialisiert ist. Die Beklagte ist lediglich in Spanien tätig, weder können die Mitarbeiter deutsch noch wenden sich diese an deutsche Kunden. Zudem hat die Beklagte keine Kunden in Deutschland.
3
Die Homepage der Beklagten „…“ und ihre weitere Website „www….“, als auch ihre Beiträge auf F. bzw. I. sind ausschließlich in Spanisch verfasst. Im Juli 2020 bemerkte Herr …, Gesellschafter der Klägerin, dass die Beklagte auf ihrer Homepage … und ihrer weiteren Website … sowie in den sozialen Medien F. und I. die streitgegenständlichen Bilder zur Eigenwerbung öffentlich zugänglich gemacht hatte.
4
Die Nutzung der Fotografien war von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gestattet worden.
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Nachdem die Beklagte auf mehrere Kontaktversuche der Klägerin nicht reagierte, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mandatiert, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2020 sowie vorab mit einer E-Mail auf Englisch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs der Nutzung der streitgegenständlichen Bilder aufforderte. Die Versendung des Schreibens erfolgte per Einschreiben. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück, die E-Mail kam nicht als unzustellbar zurück.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin berechnet die für das Abmahnschreiben angefallenen Gebühren nach dem RVG mit einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 €.
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Die Klägerin behauptet, die beiden Gesellschafter der Klägerin hätten bis zum 31.03.2022 unter der Firmierung … ein renommiertes, weltweit bekanntes Foto-Studio für Architektur-Fotografie betrieben und innegehabt. Seit dem 01.04.2022 sei die Klägerin Rechtsnachfolgerin der …. Ihr Gesellschaftszweck bestünde nicht mehr in der Herstellung und der Vermarktung von professionellen Architektur-Lichtbildwerken, sondern nur noch in der Verwertung des Bestands an Lichtbildwerken der ….
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Die Klägerin meint, die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte stünden ihr bei Anwendung des deutschen Urheberrechts zu. Hierbei ist sie der Ansicht, dass, da die Erlaubnis zur Nutzung der streitgegenständlichen Bilder in Deutschland hätte eingeholt werden müssen, ein Unterlassen der Beklagten vorliege. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch knüpfe an diese rechtswidrige Nichteinholung der Erlaubnis der Nutzung der Bilder an und nicht an ein öffentliches Zugänglichmachen der Bilder im Internet. Daher habe die Beklagte die Schadensursache in Deutschland gesetzt, so dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung komme.
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Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die unberechtigte Nutzung der zwei nachstehend wiedergegebenen Architekturfotos „B. A.“ – [von einer Abbildung wird abgesehen] – auf der Homepage der Beklagten unter der URL… sowie auf der Website … über einen Zeltraum von unter einem Jahr sowie für das öffentlich-zugänglich machen in den sozialen Medien F. und I. über einen Zeitraum von bis zu einem Monat Ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch 3.510,00 € nebst Ersatz für verzugsunabhängigen Zinsschaden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz – Rechtsverfolgungskosten – für die vorgerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwalt … K., in Höhe von 1.133,00 € zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
Die Beklagte meint, dass es mangels Inlandsbezugs an einer Verletzung deutschen Urheberrechts fehle.
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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.08.2024 hat die Klägerin mitgeteilt, dass auf F. zunächst die Sprache angezeigt werde, die in den jeweiligen Spracheinstellungen des Geräts festgelegt sei. Diese Sprache sei in aller Regel die Sprache des Benutzers, also bei einem F. -Nutzer in Deutschland die deutsche Sprache.
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Dies hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2024 bestritten bzw. hat sie bestritten, dass ein solches Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Hochladens der Fotos existiert hat.
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Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
16
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben. Das Amtsgericht München ist für eine Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO; EuGVVO). Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH wendet dabei die klägerfreundliche Ubiquitätstheorie an, die sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort zum Tatort erklärt. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, steht dem Kläger ein Wahlrecht zu (BeckOK IT-Reht/Rühl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 9).
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Die Klägerin verfolgt hier Ansprüche am Erfolgsort. Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Veröffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts überhaupt geschützt sein (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 32, 33). Zweitens muss die Internetseite, über die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sein. Dabei ist unerheblich, ob die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgemäß an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn 31-34; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 42, 47; so auch der BGH für § 32 ZPO: BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 18) (AG Köln, Urteil vom 13.04.2021 – 125 C 319/18, GRUR-RS 2021, 9276).
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Die von der Klägerin geltend gemachten Rechte sind in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts München geschützt. Weiterhin war der Internetauftritt der Beklagten in Deutschland und im Gerichtsbezirk M. abrufbar, wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob sich dieser bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete.
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Die Klägerin hat zwar auch vorgetragen, dass der Handlungsort der Beklagten in Deutschland sei, da die Beklagte die Erlaubnis zur Werknutzung in Deutschland hätte einholen müssen bzw. diese in Deutschland erteilt worden wäre. Dieser Vortrag führt aber nicht dazu, dass der Handlungsort der Rechtsverletzung i.S.d. § 19 a UrhG, für welche der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, in Deutschland ist. Denn hierbei ist auf den Ort abzustellen, an dem der rechtswidrige Inhalt hochgeladen wird (EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296, BeckOK IT-Reht/Rühl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 12) und nicht auf den Ort an dem eine vorherige Erlaubnis zur Nutzung zuvor hätte eingeholt werden müssen. Dies ist infolge des Wahlrechts der Klägerin aber hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unschädlich.
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Die Klage ist unbegründet. Zwar ist das deutsche Recht im vorliegenden Fall anwendbar, allerdings steht der Klägerin der Schadensersatzanspruch mangels Vorliegens einer materiell-rechtlichen Verletzung deutschen Urheberrechts nicht zu.
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1. Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar. Dies folgt aus dem Territorialitätsprinzip. Danach gilt jedes Urheberrecht nur auf dem Territorium desjenigen Staates, der es erlassen hat (Peukert, 19. Aufl. 2023, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, § 49 Rn. 23, 24).
22
Urhebern stehen keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern sie verfügen über ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGH GRUR 2007, 691, 691 – Staatsgeschenk). Demnach sind bei einer grenzüberschreitenden Rechtsverletzung, entsprechend einer Mosaikbetrachtung, alle betroffenen Rechtsordnungen anzuwenden, allerdings jede nur für das jeweilige Territorium (Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 143). Das Territorialitätsprinzip verweist wiederum auf das Schutzlandprinzip. Danach ist auf alle Fragen, die das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte betreffen, das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für den Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis; BGH GRUR Int 2003, 470, 471). Beruft sich der Kläger vor einem deutschen Gericht nur auf das UrhG, folgt daraus zugleich, dass Schutz nur für das Inland geltend gemacht wird (BGH ZUM 2014, 517, 518; BGH GRUR 2010, 628, 629) (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596).
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2. Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu.
24
a) Ein inländisches Urheberrecht kann grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk, Rn. 31, juris, m.w.N.). Daher wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung mehrheitlich darauf abgestellt, in welchen Ländern ein Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist, an welche inländischen Internet-Nutzer sich ein Angebot also gezielt richtet; als Kriterien werden hierbei die Sprache des Angebots sowie ggf. Zahlungs- und Versandmodalitäten herangezogen (BeckOK UrhR, UrhG Kollisionsrecht und internationale Zuständigkeit, Rn. 26, beck-online).
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Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat oder ob die Beklagte vielmehr zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596; BGH, Urteil vom 8.3.2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621, Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, 6. Auflage 2020, UrhG Vor §§ 120 ff Rn. 146).
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Bei Anwendung dieser Kriterien liegt kein ausreichender Inlandsbezug vor. Die Websites „…“ sowie „…“ sowie die Beiträge auf I. und F. sind ausschließlich auf Spanisch verfasst. Die Beklagte ist lediglich in Spanien tätig und die Mitarbeiter der Beklagten können kein Deutsch. Sie wenden sich nicht an deutsche Kunden und die Beklagte hat keine Kunden in Deutschland. Insofern richten sich die Websites bzw. die Einträge auf F. und I. nicht an Personen im Inland. Hieran ändert auch die Verwendung der Top-Level Domain der Website „…“ nichts, da ansonsten kein weiteres Indiz auf das Inland verweist. Sofern die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2024 nunmehr ausführt, die Sprache auf F. sei in aller Regel die Sprache des Benutzers, also in Deutschland deutsch, so dass Personen die in Spanien etwas auf spanisch posten würden, zumindest billigend in Kauf nehmen würden, dass der Post im Ausland in die jeweilige Landessprache übersetzt wird, vermag auch dies nach Auffassung des Gerichts – selbst bei Zugrundelegung dieses Vortrags – nichts am mangelnden Inlandsbezug zu verändern. Denn selbst bei Zugrundelegung dieser Tatsache handelt es sich letztlich nur um eine technisch unvermeidbare Begleiterscheinung, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Im Übrigen würde eine Bejahung des Inlandsbezugs infolge dieser Tatsache letztlich wiederum dazu führen, dass infolge der weltweiten Abrufbarkeit des Beitrags auf F. , nur der Inhaber weltweiter Nutzungsrechte F. insoweit ohne Risiko nutzen könnte. Dies hätte für den jeweiligen Nutzer kaum vorhersehbare und mitunter unangemessene Folgen. Gerade um dies zu vermeiden, verlangt die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur mehrheitlich einen hinreichenden Inlandsbezug. Dieses Erfordernis würde aber gerade unterlaufen werden, würde man eine automatische Übersetzung durch etwaige Internetportale in die jeweilige Benutzersprache des Benutzers der Plattform ausreichen lassen, um diesen zu bejahen.
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3. Auch der Vortrag der Klägerin, dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung komme, da die Beklagte mangels Einholung einer Erlaubnis zur Verwendung der Bilder die Schadensursache in Deutschland gesetzt habe, verfängt nicht. Zöge man dies als Kriterium für den Inlandsbezug heran, würde dessen Zweck, dem Recht des jeweiligen Landes nur solche Urheberrechtsverletzungshandlungen zu unterwerfen, die einen Bezug zu ebendiesem Land aufweisen, wiederum verfehlt. Eine derartige Herleitung des Inlandsbezugs würde letztlich dazu führen, dass bei einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung immer in dem Land, in dem der Rechteinhaber seinen Sitz hat, eine Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommen würde. Dann müsste der jeweilige Verwerter bzw. Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks wiederum jeweils vor einer Nutzung den Sitz des Rechteinhabers und die dort geltenden Urheberrechtsbestimmungen recherchieren, was zu einer immensen Rechtsunsicherheit führen würde. Auch würde dies dazu führen, dass durch die Verlegung des Sitzes der jeweiligen Urheber, diese die Geltung der jeweiligen Urheberrechte herbeiführen könnten.
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4. Mangels materiell-rechtlicher Verletzung des deutschen Urheberrechts stehen dem Kläger auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche – jedenfalls vor dem angerufenen Gericht – nicht zu.
29
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
30
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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3. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO.
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Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich dabei daraus, dass die Rechtsanwaltskosten bezüglich des in der Abmahnung vom 17.12.2020 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs als Hauptforderung den Streitwert erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.7.2020 – VI ZB 66/19).