Titel:
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO
Normenketten:
EuGVVO Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1
DSGVO Art. 79 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1
Leitsatz:
Grundsätzliche Voraussetzungen eines Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sind ein Verstoß gegen die DSGVO und der Eintritt eines kausalen Schadens bei der betroffenen Person. Für diese Voraussetzungen trägt derjenige, der einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulässigkeit, Internationale Zuständigkeit, Auskunftsanspruch, Schmerzensgeldanspruch, Löschungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Kostenentscheidung
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 17983
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über verschiedene Ansprüche aufgrund behaupteter unzulässiger Datenverarbeitungsvorgänge.
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Die Beklagte betreibt im Internet die Plattformen F. und I., welche der Kläger nutzt. Bei seiner Registrierung für diese Plattformen musste er unter anderem seinen Vor- und Nachnamen, seine E-Mail-Adresse, sein Geburtsdatum und sein Geschlecht angeben. Am 25.05.2018 wurden im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzungsbedingungen durch die Beklagte grundlegend angepasst; hierbei erklärten sich die Nutzer im Gegenzug für die weitere kostenfreie Nutzung mit der Schaltung von Werbeanzeigen einverstanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2023 ließ der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 c) Alt. 1 DSGVO, zur Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 1.500,00 € und zur Unterlassung der künftigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auffordern. Die Beklagte kam mit Schreiben vom 14.06.2023 soweit möglich dem Auskunftsersuchen des Klägers nach, lehnte die darüber hinaus gehenden Ansprüche des Klägers jedoch ab. Im Laufe des zweiten Halbjahres 2023 kündigte die Beklagte an, ein sogenanntes „Einwilligungsmodell“ einzuführen, bei welchem die Nutzer entweder ausdrücklich in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf F. und/oder I. einwilligen oder gegen Entgelt die jeweilige werbefreie Version abonnieren müssen. Am 08.11.2023 stimmte der Kläger unter anderem zu, „weiterhin Informationen aus deinen Konten in dieser Kontenübersicht zu verwenden, um dir Werbung zu zeigen“.
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Der Kläger trägt vor, die Tätigkeit der Beklagten betreffe über F. und I. hinaus auch W., welches Teil des Unternehmensnetzwerks der Beklagten sei. Mit der Speicherung und Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten habe sich der Kläger vor dem 08.11.2023 zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Änderung der Nutzungsbedingungen im Jahre 2018 habe er nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs erhalten. In der Folge habe die Beklagte offensichtlich solche Daten des Klägers verwendet, um sie auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die dahingehende Erkenntnis sei für den Kläger derart aufwühlend und enttäuschend gewesen, dass ihm ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € zustehe. Darüber hinaus seien auch die vor seiner Einwilligung gesammelten Daten zu löschen. Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 19.06.2023, 23.11.2023, 04.12.2023, 08.04.2024 und 23.04.2024 samt Anlagen Bezug genommen.
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Die Klage ist ursprünglich beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben worden und (auch) auf Unterlassung des Verbreitens personenbezogener Daten gerichtet gewesen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 hat die Klagepartei ihren diesbezüglichen Antrag (Ziffer 3.) teilweise geändert und im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.01.2024 ausdrücklich angeschlossen. Bereits mit Beschluss vom 18.12.2023 hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schwabach verwiesen.
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Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerseite Auskunft über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:
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a) Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Klägerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Klägerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland übermittelt und welche geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO bestanden dafür?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Klägerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W. gesammelt?
2. der Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Klägerseite erfassten personenbezogenen Daten
a) zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden;
b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind;
4. die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,67 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, hinsichtlich der Datenverwendung auf W. liege bereits keine Passivlegitimation ihrerseits vor, da sie diesen Dienst nicht betreibe. Mit den personenbezogenen Daten des Klägers auf F. und I. sei sie in der Vergangenheit, vor der ausdrücklichen Einwilligung des Klägers in die Verwendung zu Werbezwecken, lediglich insoweit umgegangen, als dies gemäß Art. 6 Abs. 1 b) bzw. f) erlaubt gewesen sei. Seitens der Klagepartei sei weder ein Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO, noch ein Schaden des Klägers noch irgendein dahingehender Kausalzusammenhang plausibel dargelegt worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden und auch soweit für erledigt erklärt nicht bestanden hätten. Den Auskunftsanspruch des Klägers habe man soweit möglich bereits erfüllt. Hinsichtlich des weiteren Beklagtenvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 04.10.2023, 26.01.2024, 08.04.2024 und 22.04.2024 samt Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden. Eine mündliche Verhandlung hat am 16.04.2024 stattgefunden. Hierbei konnte eine gütliche Einigung der Parteien nicht erreicht werden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Brüssel la VO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts, woraus sich zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwabach ergibt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
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Das Amtsgericht Schwabach ist auch gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunfts-, Schmerzensgeld- und Löschungsansprüche nicht zu.
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1. Das Gericht erachtet den Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO, soweit ein solcher überhaupt jemals bestanden hat, für bereits vor Klageerhebung erfüllt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.06.2023 (Anlage B 27) auf das Auskunftsersuchen reagiert und klargestellt, zu weiteren Auskünften nicht in der Lage zu sein. Die Klagepartei hat auch nicht ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte zu weitergehenden Auskünften nicht in der Lage ist. Die Fragen 1. b), d), e) und g) betreffen im Übrigen, worauf die Klagepartei zu Recht hingewiesen hat, nicht den Anwendungsbereich der DSGVO, so dass dahingehend von vornherein kein Auskunftsanspruch bestanden hätte. Frage 1. h) betrifft W., welches unstreitig nicht durch die Beklagte betrieben wird. Dass die Betreiberfirma zum Unternehmensnetzwerk der Beklagten gehört, wie klägerseits vorgetragen, mag durchaus sein, ändert indes an der rechtlichen Bewertung nicht das Geringste.
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2. Soweit der Kläger glaubt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu haben, liegen die Voraussetzungen dieser Norm ersichtlich – und letztlich nicht einmal durch die Klagepartei bestritten – nicht vor. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gesteht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Grundsätzliche Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzes sind, was sich bereits begrifflich und denknotwendig erschließt, ein Verstoß gegen die DSGVO und der Eintritt eines Schadens bei der betroffenen Person. Dahingehend fehlt es jedoch an jeglichem substantiiertem Vortrag und Beweisantritt seitens der Klagepartei. Der klägerische Vortrag erschöpft sich in grundsätzlichen Mutmaßungen zum Geschäftsgebahren der Beklagten, ohne auch nur ansatzweise darauf einzugehen oder gar Beweis dafür anzutreten, dass die Beklagte tatsächlich konkrete Daten des Klägers unter Verstoß gegen die DSGVO in unzulässiger Weise verwendet hätte. Geradezu lächerlich mutet die Behauptung der Klagepartei an, ob des vermeintlichen Geschäftsgebahrens der Beklagten ein „unangenehmes Gefühl“ und „starken Ärger“ empfunden zu haben. Niemand hat den Kläger dazu gezwungen, jahrelang die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Seine entsprechenden Behauptungen werden endgültig dadurch konterkariert, dass der Kläger sich unstreitig am 08.11.2023 mit der weiteren Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einverstanden erklärt hat, so dass sich umso weniger erschließt, weshalb er zwischen 2018 und 2023 physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen sein will, seit Ende 2023 jedoch offensichtlich nicht mehr, obwohl spätestens seitdem – gegen Entgelt – die Möglichkeit zur Abhilfe bestanden hätte.
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3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Löschungs- bzw. Änderungsanspruch aus Art. 17 DSGVO zu. Auch insoweit ist der klägerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag, welche persönlichen Daten bei der jeweiligen Plattform zwingend oder freiwillig angegeben werden müssen und welche Daten die Klagepartei tatsächlich mitgeteilt hat. Zudem wirkt sich auch insoweit aus, dass die Klagepartei mittlerweile eingewilligt hat, dass ihre personenbezogenen Daten weiterhin zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, so dass die geltend gemachten Ansprüche auch vor diesem Hintergrund ins Leere gehen.
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4. Mangels begründeter Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.
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Auch soweit die Klage zwischenzeitlich hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da bei summarischer Prüfung ein entsprechender Unterlassungsanspruch auch ohne die zwischenzeitliche Einwilligung nicht bestanden hätte. Der Antrag war, wie die Beklagtenseite in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hatte, wegen Unbestimmtheit bereits unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Wortlaut des ursprünglichen Klageantrages zu 3. „zu unterlassen personenbezogene Daten der Gläubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gläubigerseite oder Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände zu Werbezwecken zu verarbeiten“ gibt teilweise den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO wieder, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann für rechtmäßig erklärt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a – f DSGVO beschriebenen Rechtsgrundlagen, einschließlich der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), anwendbar ist. Art. 6 DSGVO regelt allgemein Rechtsgrundlagen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Diese Rechtsgrundlagen sind jeweils offen und auslegungsbedürftig, sodass der im Antrag wiedergegebene, teilweise dem Gesetzeswortlaut entsprechende (Verbots-)Tatbestand für sich genommen nicht ausreichend konkret und eindeutig ist. Zudem beschreibt der Sachvortrag der Klagepartei, in welchem diverse vermeintlich unzulässige Verhaltensweisen geltend gemacht werden, keinerlei bestimmte Verhaltensweisen, auf die der begehrte Unterlassungsantrag beschränkt ist. Die bloße Benennung von Beispielen für personenbezogene Daten allein genügt nicht, um eine Vollstreckungsfähigkeit des entsprechenden Antrages herzustellen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.