Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 08.04.2024 – 3 U 4/24 e
Titel:

Informationspflichten eines Fitnessstudios über den Gesamtpreis ihres Leistungsangebotes

Schlagworte:
Berufung, Rücknahme, Entscheidung, Zivilprozessordnung, Gründe, Tenor, Rechtsmittel
Vorinstanzen:
LG Würzburg vom -- – 1 HK O 1143/23
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2024 – 3 U 4/24 e
LG Würzburg, Endurteil vom 21.12.2023 – 1 HK O 1143/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 15502

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.