Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 03.06.2024 – 9 O 2353/23
Titel:

Kein Schadensersatzanspruch wegen Weitergabe von Daten betreffend Telekommunikationsvertrag

Normenketten:
DSGVO Art. 6, Art. 82
BGB § 241, § 280, § 1004
Leitsatz:
Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen/psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von Fällen gleichartiger - dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (Bestätigung von OLG Hamm GRUR 2023, 1791). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Datenschutzverstoß
Fundstellen:
GRUR-RS 2024, 12100
LSK 2024, 12100
ZD-Beil 2024, 737

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.    Das Urteil ist für die Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung aufgrund der DSGVO. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Die Parteien verbindet ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag). Bei Vertragsabschluss erklärte sich die Beklagtenpartei schriftlich auf dem Kaufvertrag (Anlage BI) mit den Bestimmungen der Beklagten auf dem Merkblatt zum Datenschutz (Anlage B2) einverstanden, Dieses Merkblatt enthielt einen Hinweis darauf, dass Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (sog. Positivdaten), an die S. ... AG übermittelt werden. Am 04.09.2023 erhielt der Kläger Auskunft der bei der S. ... AG gespeicherten Daten (Anlage K2).
2
Der Kläger behauptet, nach der erhaltenen Auskunft habe sich bei ihm, als Folge der Datenübermittlung durch die Beklagte, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonität, eingestellt. Seitdem lebe der Kläger mit der ständigen Angst vor – mindestens – unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des S. -Scores. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagtäglich zurück. Das allgemeine Unwohlsein des Klägers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Der Kläger ist der AnSicht, die Datenübermittlung an die S. sei rechtswidrig erfolgt. Ihm stehe deshalb gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie ein Unterlassungsanspruch, keine Positivdaten an die S. zu melden, zu.
3
Die Klagepartei beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S...., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro zu zahlen.
4
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
5
Die Beklagte behauptet, dass die an die S. ... AG übermittelten Daten der Klagepartei gelöscht seien.
6
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Bezug auf den Unterlassungs- und den Feststellungsantrag bereits unzulässig, da diese zu unbestimmt seien. Sie meint des Weiteren, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestehe, weil der Kläger keine konkreten und individuellen Indizien für einen Einfluss der Einmeldung der Positivdaten auf seine Lebensführung, die kausal auf der Datenübermittlung beruhen, dargelegt habe. Der Vortrag zu angeblichen Beeinträchtigungen sei nicht ausreichend, weil dieser von den Bevollmächtigten des Klägers wortgleich in zahlreiChen weiteren Verfahren verwendet worden sei. Außerdem sei die Übermittlung der Vertragsdaten rechtmäßig erfolgt, weil diese von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. F) DSGVO zur Betrugsprävention als berechtigtem Interesse gedeckt sei.
7
Auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.05.2024, in welchem die Klagepartei informatorisch angehört wurde, wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
9
Die Klage ist zulässig.
10
Das Landgericht Traunstein ist örtlich und sachlich zuständig.
11
Das Landgericht ist gemäß §§ 23 Nr. I, 71 Abs. I GVG sachlich zuständig. Der Streitwert liegt bei 10.000,00 Euro. Dieser setzt sich aus den geltend gemachten Ansprüchen zusammen. Der Schadensersatzanspruch wird entsprechend dem Antrag mit 5.000,00 Euro berücksichtigt. Der Feststellungsantrag ist mit 2.500,00 Euro zu berücksichtigen. Der Streitwert des Feststellungsantrags liegt üblicherweise unterhalb des begehrten Schmerzensgelds (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01 .2016 – 32 SA 69/15).
12
Der Unterlassungsanspruch ist mit 2.500,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Die Bedeutung der Sache ist auf Grund der schwerwiegenden Folgen für die Klägerseite gravierend, sodass ein Streitwert von 2.500,00 Euro angemessen ist.
13
Der Streitwert liegt damit über EUR 5.000,00.
14
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.
15
Die Klageanträge sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt im Sinne von S. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO S. 253 Rn. 57). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Es kann dahin stehen, ob für den Klageantrag in Ziff. 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd S. 256 ZPO besteht, weil die Klage unbegründet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO S. 256 Rn. 16).
B.
16
Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schmerzensgeld (I.), Unterlassung (II.) und Feststellung etwaiger Zukunftsschäden (1 1 1 .). Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (IV.). Die Kammer macht sich hier im wesentlichen die überzeugenden Ausführungen des Landgerichtes Nürnberg-Fürth im Urteil Az. 7 O 6632/23 vom 30.4.2024 zu eigen.
17
Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
18
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat zu einem solchen Anspruch in einem Parallelverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt in seinem Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23 (BeckRS 2024, 5840 Rn. 19 – 23, 25 beck-online), zutreffend Folgendes ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt.
Denn das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger einen kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schaden erlitten hat.
Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Kläger, die Mitursächlichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der EuGH hat am 04.05.2023 entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621, beck-online). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. I dieser Verordnung eröffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. I DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621 Rn. 32, 33, beck-online).
Ein abstrakter „Kontrollverlust“ reicht allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus, für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast (OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707, beck-online).
Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt jedoch beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen/psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von Fällen gleichartiger - dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (OLG Hamm, Urteil v. 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRIJR 2023, 1791, beckonline).
Dass bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein können, hält das Gericht jedenfalls dann für nicht gerechtfertigt, wenn -wie hier – kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist (vgl. auch OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 -4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 Rn. 35, beck-online).“
19
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.
20
Vorliegend stellen sich zudem erhebliche Zweifel an einem immateriellen Schaden des Klägers auch deshalb, weil er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, dass er sich gedacht hat, „wenn die Kanzlei das dann anschieben will, dass ich dann da mit dabei bin.“ Bestimmend für die Klage scheint nicht die Sorge um seine Daten, sondern ein anderes Ziel zu sein.
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Schließlich wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG München, Az. 14 U 3359/23 e, Verfügung vom 19.12.23, in welcher folgendes ausgeführt wird:
„Die Befürchtung (noch deutlicher: englisch „fear“ und französisch „crainte“), in der der EuGH einen materiellen Schaden erblickt, kann nur etwas sein, was der Geschädigte (a) persönlich erlebt und was ihn (b) seelisch belastet, mithin psychisch beeinträchtigt. Vermag das Tatgericht nichts dergleichen zu erkennen, so ist der Eintritt des immateriellen Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne von 287 Abs. 1 ZPO. “
22
Insbesondere auch weil die Klagepartei nicht angeben konnte, welche Daten überhaupt konkret weiter gegeben wurde, konnte sich das Gericht keine Überzeugung davon bilden, dass ein immaterieller Schaden bei ihr eingetreten ist. Eine irgendwie geartete spürbar tatsächliche Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht hat der Kläger nicht dargetan und ist für das Gericht nicht ansatzweise erkennbar.
23
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. S. 1004 BGB analog nicht zu.
24
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat im besagten Parallelverfahren zu einem Unterlassungsanspruch unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung Folgendes ausgeführt (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.03.2024 – 2-10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 Rn. 27, 28, beck-online):
„Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. ..., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht, da dieser Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. F DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urteil v, 03,112023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lässt zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Der Kläger erstrebt ein allgemeines Verbot der Übermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall [ .] datenschutzrechtlich zulässig“. Hiernach ist es aber weiter möglich, dass eine andere Ausgestal tung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention, die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist, entsprechen kann. Spräche man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, führte dies dazu, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Prüfprozesse etc. eine Übermittlung erfolgt – untersagt wäre, was mit dem zitierten Erwägungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre.
Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO eingeräumter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann, Die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDl zutreffend betont (so auch OLG Köln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 3461 1 Rn. 22, 23, beck-online).“
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Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es ist lediglich hinzuzufügen, dass, soweit die Klagepartei ausgeführt hat, die Beklagte sei für eine wirksame Betrugsprävention nicht auf die S. angewiesen und in diesem Zusammenhang auf das in der Versicherungsbranche genutzte Hinweis- und Informationssystem („HIS“) verwiesen hat, dies zu keinem anderen Ergebnis führt. Eine Verpflichtung der Beklagten, andere Datenbanken als die der S. zu nutzen, würde nämlich den ausgeführten nach der DSGVO eingeräumten Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
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Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für die geltend gemachten Zukunftsschäden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für kausale zukünftige materielle oder immaterielle Schäden als Folge der gegenständlichen Datenübermittlung.
27
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
C.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 Abs. I ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus S. 709 ZPO. Die Bemessung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 39, 40 GKG. Auf die Ausführungen zum Zuständigkeitsstreitwert wird Bezug genommen.