Titel:
Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber
Normenketten:
ZPO § 263, § 264
DSGVO Art. 4, Art. 17, Art. 82
GrCh Art. 7, Art. 8, Art. 11
Leitsätze:
1. Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und dem steten Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (Bestätigung von BGH GRUR 2020, 1331). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Betreiber einer Suchmaschine ist Verantwortlicher für seinen Bereich der Suchmaschine; er ist daher auch für Löschungsanträge und sogenannte Auslistungen verantwortlich und passivlegitimiert. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein die Behauptung der Unwahrheit einer Behauptung reicht für das Auslösen einer Pflicht eines Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung nicht aus; der Anspruchsteller hat hier mit seinem Auslistungsbegehren keine relevanten und hinreichenden Nachweise vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass die in den streitgegenständlichen Artikeln behaupteten Tatsachen offensichtlich unrichtig sind. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Datenschutz-Grundverordnung
Fundstellen:
GRUR-RS 2023, 8841
MMR 2023, 602
LSK 2023, 8841
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis 28.05.2021 auf 300.000,00 €, ab dem 29.05.2021 auf 615.106,30 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen bei einer namensbasierten Suche auf dem Internet-Suchdienst „Google“ verschiedene Ergebnislinks anzuzeigen. Ferner macht der Kläger Schadensersatz und Geldentschädigung sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
2
Der Kläger war von 2015 bis 2016 für seinen damaligen Arbeitgeber, die …, als Leiter der Lkw- und Bussparte der Niederlassung China tätig. Im Rahmen seines Aufenthaltes in China kam es am 20.11.2016 zu einem Vorfall auf dem Parkplatz „River Garden“ in Peking, über den im Nachgang von unterschiedlichen Medien berichtet wurde. Im wesentlichen übereinstimmend wird in den Artikeln berichtet, dass der Kläger Streit um einen Parkplatz begonnen habe, das chinesische Volk beleidigt bzw. sich rassistisch geäußert habe und Pfefferspray gegen einen Passanten eingesetzt habe sowie dass der Kläger aufgrund der rassistischen Äußerungen entlassen worden sei. Teilweise enthalten die Artikel auch Bilder des Klägers.
3
Die Beklagte betreibt in Deutschland die Google Suchmaschine.
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Am 16.11.2020 reichte der Kläger eine Beanstandung über das entsprechende Webformular ein (Anlage K 3-K 5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2020 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, die Ergebnisse der Suchanfragen, die sich bei einer namensbasierten Suche ergäben, unter Fristsetzung bis zum 26.11.2020 europaweit zu löschen bzw. deren öffentliche Einsehbarkeit und Zugänglichmachung künftig zu unterbinden. Dabei führte er unter anderem aus, dass es sich bei den Inhalten der verlinkten Berichte um falsche Tatsachenbehauptungen handele und der Kläger nachweisen könne, dass der Bericht über den Vorfall nicht den Tatsachen entspreche (Anlage K 2). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2020 wurde die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 16.12.2020 sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 07.01.2021 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig auf, den Fall außergerichtlich zu erledigen und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 11.01.2021 (Anlage K8).
5
Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen 31 Artikel seien die Ergebnisse einer namensbasierten Suche in der Suchmaschine der Beklagten. Die URLs tauchten bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers als auch in Verbindung mit den Angaben China und … auf.
6
Bei dem Vorfall vom 20.11.2016 auf dem Parkplatz in Peking, über den in den streitgegenständlichen Artikeln berichtet wird, habe es sich um einen inszenierten Vorfall gehandelt, der im Nachgang von unterschiedlichen Medien falsch und zudem rufschädigend wiedergegeben worden sei. Über diesen Vorgang fänden sich über Google bis dato unrichtige Artikel, die das Ansehen des Klägers massiv schädigten.
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Tatsächlich habe der Vorfall so stattgefunden, dass der Kläger am 20.11.2016 mit seiner Tochter zum „River Garden“ gefahren sei und auf einem Parkplatz geparkt habe. Eine Person, die im Nachhinein als Herr habe identifiziert werden könne, habe mit ihrem Pkw auf demselben Parkplatz gewartet und begonnen wild gestikulierend auf den Kläger zuzugehen und ihn zu beschimpfen. Der Kläger habe versucht, die Auseinandersetzung zu vermeiden, habe gedacht, es handele sich um eine Streiterei um einen Parkplatz und habe den Angreifer auf die umstehenden freien Parkplätze hingewiesen und sei dann seinen Erledigungen nachgegangen. In dieser Zeit sei der Angreifer wild um den Wagen des Klägers herumgelaufen, sodass durch sein Verhalten sogar die Alarmanlage ausgelöst worden sei. Daraufhin sei der Kläger zu seinem Fahrzeug geeilt, in dem sich noch immer seine Tochter wartend befunden habe und sei erneut von dem Angreifer beschimpft worden mit den Worten „auf dich Bastard habe ich gewartet!“ Um der Situation zu entfliehen, sei der Kläger zielstrebig zu seinem Fahrzeug gegangen und habe den Parkplatz verlassen. Daraufhin habe der Angreifer mehrfach gegen den Wagen des Klägers getreten.
8
Der Kläger behauptet, der Vorfall sei im Nachhinein zu Lasten des Klägers inszeniert worden, weil sich ein Händler an dem Kläger habe rächen wollen. Denn im Rahmen seiner Tätigkeit für die … habe der Kläger die Zusammenarbeit mit einigen Händlern beenden müssen. Es dränge sich auch der Verdacht auf, dass die Schmutzkampagne gegen den Kläger bereits vorformuliert und geplant gewesen sei. Die Kampagne habe zu weiteren massiven Angriffen auf den Kläger geführt, der dann zeitweise unter Personenschutz in ein Hotel gezogen sei und wenige Tage später das Land habe verlassen müssen. Der Arbeitgeber des Klägers sei aufgrund des immensen medialen Echos zu einer öffentlichen Stellungnahme gezwungen gewesen. Der Arbeitgeber sei aber zu jeder Zeit zu dem Kläger gestanden und habe ihn aus eigenem Wunsch aus China abgezogen. Das Arbeitsverhältnis sei letzten Endes durch den Kläger beendet worden, nur um bei einem neuen Arbeitgeber einen „Neuanfang“ zu wagen und die leidvolle Vergangenheit abzustreifen. Der Kläger habe auch den Standort China aufgrund massiver Morddrohungen verlassen wollen. Das Arbeitsverhältnis sei dann in Deutschland bis zum 31.03.2018 weitergelaufen.
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Die Berichte über den Kläger verbreiteten unter Namensnennung unwahre Tatsachenbehauptungen, nämlich dass der Kläger Streit um einen Parkplatz begonnen habe, das chinesische Volk beleidigt habe und Pfefferspray gegen einen Passanten eingesetzt haben soll. Unwahr sei auch, dass der Kläger auf Grund dieses Vorfalls seine Arbeit bei der … verloren habe. Teilweise enthielten die Artikel auch Bilder des Klägers, auf dem sein Gesicht deutlich zu sehen sei, gar Bilder aus dem privaten Bereich des Klägers, auch von seinem Pkw. Sämtlichen im Anlagenkonvolut K 1 enthaltenden Artikeln lägen unwahre Tatsachen zugrunde und werde identifizierend über den Kläger berichtet.
10
Der Kläger leide massiv unter der Auffindbarkeit der Einträge. Bei ihm liege eine psychische posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung vor. Diese Krankheitsbilder seien auf die damaligen Ereignisse und die damit anknüpfende Rufmordkampagne zurückzuführen. Der Kläger habe aus diesem Grunde auch einen GdB beantragt (Anlage KK3). Er befinde sich seit November 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Durch die streitgegenständlichen Artikel sei auch die Reputation des Klägers nachhaltig geschädigt. Mit Datum vom 25.01.2021 habe der Kläger ein lukratives Job-Angebot erhalten, bei dem er sich aufgrund seiner Erfahrung und Persönlichkeit gegen andere Bewerber habe durchsetzen können. Es sei ihm ein Job als Account Manager Director Sales eines international tätigen Automobilzulieferers, der Firma …, angeboten worden, bei dem u.a. ein Jahresgehalt von 160.000,00 € zzgl. einem variablen Bonus in Höhe von 20 %, mithin 192.000,00 € zzgl. weiterer Leistungen wie etwa einem Firmenwagen vereinbart worden sei (Anlage K 9). Das Angebot sei vom Kläger angenommen worden und zum 01. April 2021 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger habe daraufhin zwei weitere Jobangebote abgelehnt, die nunmehr nicht mehr zur Verfügung stünden. Vor Arbeitsantritt am 26.03.2021 sei das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt worden und der Kläger von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden. Die überraschende und kurzfristige Kündigung beruhe darauf, dass der Arbeitgeber von den Vorwürfen aufgrund der noch immer öffentlichen und streitgegenständlichen Beiträge erfahren habe und sich von einer Zusammenarbeit distanziert habe. Der Kläger habe sich hiergegen arbeitsrechtlich vergeblich zur Wehr gesetzt. Dabei seien dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.106,30 € entstanden. Der Kläger sei seitdem erneut auf der Suche nach einer adäquaten Ersatzanstellung. Trotz intensiver Bemühungen könne dies jedoch aufgrund seiner Tätigkeit in einer Führungsposition als Top-Manager erfahrungsgemäß 1,5 Jahre in Anspruch nehmen. Es sei auch vorher schon zum 01.10.2018 ein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma … begründet worden. Dieses sei – ebenfalls aufgrund der über die Google-Suche aufgefundenen streitgegenständlichen Einträge – am ersten Arbeitstag seitens der Firma … gekündigt worden. Die Auswirkungen der Berichte gingen mittlerweile auch so weit, dass der Kläger bei der Wohnungssuche aus dem Interessentenkreis ausgeschlossen worden sei, weil ihm rassistische Gesinnungen unterstellt würden. Sogar seine Tochter sei in der Schule Anfeindungen ausgesetzt, weil das Umfeld die Vorfälle der intensiven Berichterstattung als wahr ansehe.
11
Der Kläger ist der Auffassung, die Anzeige dieser identifizierenden Pressveröffentlichungen über die Google-Suche sei rechtswidrig, da der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung zu. Die Beklagte treffe auch eine eigene Mitwirkungspflicht. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt erhalten habe, könne von ihr als Betreiberin das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werden, sie hafte als eigenverantwortliche Störerin. Der Kläger habe die Beklagte mehrfach auf die Rechtsverstöße hingewiesen, der Beklagten lägen seit mehreren Monaten sämtliche Informationen über die Rechtsverstöße vor. Die Beklagte hätte damit ihren eigenen Prüfungspflichten nachkommen müssen.
12
Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zu. Ansatzpunkt für die konkrete Berechnung der Größenordnung sei der Verdienstausfall für die Dauer bis hin zu einer Neuanstellung. Arbeitsrechtlich vereinbart gewesen seien 160.000,00 € jährlich zzgl. 20 % variablem Bonus, insgesamt somit 192.000,00 €. Für die Dauer bis hin zur Neuanstellung sei von einer Durchschnittsdauer von 18 Monaten auszugehen. Ein Jahresgehalt von 192.000,00 € über 18 Monate ergäbe einen entgangenen Gewinn von 288.000,00 €. Letztlich habe der Kläger auch einen Anspruch auf Entschädigung der immateriellen Schäden, da eine Löschung der rechtswidrigen Berichterstattungen alleine der Schwere des Eingriffs nicht gerecht würde.
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Der Kläger macht ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
14
Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgend aufgeführten URLs bei den Suchergebnissen ihrer Suchmaschine europaweit bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit den geographischen Angaben China oder dem Begriff …, anzuzeigen:
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https://www.nytimes.com/….html
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https://www.bbc.com…
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https://www.scmp.com/…
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https://www.ft.com/…
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http://autonews.gasgoo.com/…
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https://www.caixinglobaLcom/….html
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https://www.thesun.co.uk/…
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http://german.people.com.cn/….html
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https://hongkongfp.com/…
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https://hongkongfp.com/
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https://nypost.com/
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http://english.sina.com/buz/….shtml
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https://www.handelsblatt.com/…
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https://gulfnews.com/
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http://german.china.com/….html
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https://www.globaltimes.cn/….shtml
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https://apnews.com/article/
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https://www.ibtimes.co.uk/…
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https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgenartikel….html
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https://winance.yahoo.com/…
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https://nextshark.com/…
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https://www.autonews.com/…
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https://www.autobeatonline.com/
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https://macaudailytimes.com.mo/…
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https://www.boersennews.de/…
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http://en.people.cn/….html
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https://theculturemastery.com/…
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https://www.thebeijinger.com/…
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https://fr.reuters.com/article/…
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https://www.reuters.com/…
II. Die Beklagte wird bei Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.361,02 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 290.106,30 € zu zahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
Die Beklagte trägt vor, verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine sei die Google LLC. Entsprechend fehle der Beklagten für ein Auslistungsbegehren nach Art. 17 DS-GVO die Passivlegitimation. Sie sei nicht der für die Indexierung personenbezogener Daten bzw. für die Auslistung von Links zu Websites Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
17
Die Beklagte bestreitet, dass die fraglichen URLs überhaupt bei einer namensbezogenen Suche in der Suchmaschine der Beklagten angezeigt werden. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass es sich um falsche Tatsachen handele und dass Artikel Bilder aus dem privaten Bereich des Klägers veröffentlichten, sowie dass es sich bei dem abgebildeten Pkw um ein privates Fahrzeug des Klägers handele. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem Vorfall vom 20.11.2016 um einen angeblich inszenierten Vorfall gehandelt habe und dass der Vorfall sich so zugetragen habe, wie von dem Kläger in der Klageschrift geschildert. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass der am 26.03.2021 geschlossene Arbeitsvertrag aufgrund der Vorwürfe in den öffentlichen und streitgegenständlichen Artikeln gekündigt worden sei. Bestritten wird auch, dass die anwaltliche arbeitsrechtliche Vertretung hiergegen rechtlich geboten gewesen sei. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Suche nach einer neuen adäquaten Arbeitsstelle bis zu 1,5 Jahre in Anspruch nehme. Ferner wird der Vortrag zu dem gekündigten Arbeitsverhältnis mit der … bestritten. Bestritten wird auch, dass der Kläger zum wiederholten Male seinen Job aufgrund der streitgegenständlichen URLs verloren habe. Auch die weiteren geschilderten Folgen in Bezug auf die Wohnungssuche, die Auswirkungen auf seine Tochter und die gesundheitlichen Auswirkungen auf den Kläger werden bestritten. Hinsichtlich des vorgelegten Videos bestreitet die Beklagte, dass dieses den Vorfall vom 20.11.2016 abbilden soll und der Kläger und Herr i überhaupt auf diesem Video zu sehen seien. Zudem stützt der Inhalt des Videos den klägerischen Vortrag nicht.
18
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger weder ein Auslistungsanspruch noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehe. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung lägen nicht vor. Der Kläger habe mit seiner Beanstandung eine Unwahrheit bestimmter Tatsachenelemente lediglich behauptet, aber keinerlei Nachweise erbracht. Der Betreiber einer Suchmaschine müsse sich aber nur dann mit einem Auslistungsantrag befassen, wenn der Beschwerdeführer alle benötigten Informationen für die Feststellung vorlegt, dass die Daten nachweislich nicht zutreffend seien. Diese Vorlage könne auch nicht erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Ablehnung des Begehrens des Klägers durch die Beklagte sei auf der vorgerichtlichen Grundlage unter Berücksichtigung des betroffenen erheblichen Informationsinteresses der Internetnutzer sowie der Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter zwingend gewesen. Die Presseveröffentlichungen seien auch aufgrund Wahrnehmung berechtigter Interessen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt gewesen. In den Berichterstattungen gehe es auch nicht um die Frage, ob der Kläger eine bestimmte Äußerung oder Handlung vorgenommen habe. Gegenstand der Berichterstattung sei vielmehr eine Entscheidung des deutschen Unternehmens …, den Kläger von seinem bisherigen Leitungsposten im Unternehmen in China zu entfernen und eine auf diese Entscheidung bezogene Stellungnahme des Unternehmens. Gegenstand sei ferner, dass sich diese Entscheidung unabhängig von dem Wahrheitsgehalt auf den angeblichen Vorfall gründe.
19
Die Kammer hat mündlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll vom 16.02.2023 (Bl. 257/258 d.A.) wird verwiesen.
20
Ergänzend wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks, noch hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Er kann auch keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
22
Die Klage ist zulässig.
23
I. Der Antrag des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Aus dem Klageantrag ergibt sich, dass es dem Kläger darum geht, dass die dort genannten URLs sowohl bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen als auch in Verbindung mit den dort genannten geografischen Angaben nicht mehr angezeigt werden. Dabei war es auch nicht erforderlich, konkrete Äußerungen auf den verlinkten Drittseiten anzugeben, da die Verletzungsform das Zugänglichmachen der Artikel in ihrer Gesamtheit ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.9.2018 – 16 U 193/17).
24
II. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25.05.2021 um eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn soweit die Beklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt hat, erachtet das Gericht diese jedenfalls als sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO.
25
III. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages Ziffer 7, der auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung gerichtet ist. Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung der Anspruchshöhe dem billigen Ermessen des Gerichts unterliegt. Typischer Anwendungsfall dieses Grundsatzes sind Anträge auf Zahlung von Schmerzensgeld. Unbezifferte Zahlungsanträge werden darüber hinaus auch dann zugelassen, wenn die Höhe des Anspruchs der richterlichen Schätzung gem. § 287 Abs. 2 unterliegt. Wenn ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig ist, muss der Kläger sein Begehren dadurch konkretisieren, dass er die Größenordnung des geltend gemachten Betrages (BGH NJW 2002, 3769; 2014, 939 Rn. 56; NStZ 2020, 310 Rn. 6) oder einen Mindestbetrag (BGH NJW 1999, 1339 (1340); BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 253 Rn. 60-62) angibt. Die von dem Kläger begehrte Größenordnung ergibt sich aus seinem Vortrag.
26
Die Klage erweist sich als unbegründet.
27
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen URLs in den Suchergebnissen der Beklagten aus Art. 17 I DS-GVO.
28
1. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten grundsätzlich von Art. 17 I DS-GVO erfasst. Zwar richtet sich der Antrag nicht alleine auf die „Löschung“ personenbezogener Daten, sondern geht mit der begehrten Unterlassung der Anzeige von bestimmten URL in den Suchergebnissen der Beklagten darüber hinaus. Der Antrag des Klägers ist auf Auslistung bzw. ein sog. „De-Listing“ gerichtet. Der Begriff der Löschung i.S.d. Art. 17 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 – GRUR 2020, 1331).
29
2. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Der Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist weit auszulegen, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Schlussantrag EuGH BeckRS 2018, 646 Rn. 63 m.w.N.). Die Beklagte trägt hierzu vor, verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine sei die Google LLC. Die Beklagte ist aber unstreitig Betreiberin der Google Suchmaschine in Deutschland. So ist der Betreiber einer Suchmaschine Verantwortlicher für seinen Bereich der Suchmaschine. Er ist auch für Löschungsanträge und sogenannte Auslistungen verantwortlich und damit zuständig (EuGH BeckRS 2019, 22052; siehe dazu Anmerkung Ukrow ZD 2020, 42 Rn. 1; BeckOK DatenschutzR/Schild, 42. Ed. 1.11.2022, DS-GVO Art. 4 Rn. 93b). Zudem führte die Beklagte in ihrer Datenschutzerklärung Folgendes aus: „Bei Nutzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, ist Google Ireland Limited der für Ihre Daten zuständige Verantwortliche, sofern dies in den Datenschutzhinweisen eines bestimmten Dienstes nicht anders angegeben ist. Google Ireland Limited in demnach das mit Google verbundene Unternehmen, welches für die Verarbeitung Ihrer Daten und die Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist.“ Die Kammer geht damit von der Passivlegitimation aus. Dass in Parallelverfahren – wie von der Beklagten eingewandt – die Klage gegen Google LLC gerichtet worden war, lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte nicht daneben Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist.
30
3. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorliegend nicht gegeben. Denn im Rahmen der gebotenen Abwägung ist die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Der Kläger stützt sich vorliegend auf einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 lit. d DS-GVO. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sieht vor, dass die betroffene Person unter den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden. Allerdings gilt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO dann nicht, wenn die Verarbeitung aus einem der dort genannten Gründe erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO). Der mit dem Antrag befasste Suchmaschinenbetreiber muss somit prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an die Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20). Das DS-GVO und insbesondere Art. 17 III lit. a DS-GVO verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).
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3.1 In der genannten Entscheidung des EuGH hat sich dieser mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine verpflichtet ist, einem Auslistungsantrag stattzugeben und aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Website zu löschen, auf der sich personenbezogene Daten über die betroffene Person befinden, weil der aufgelistete Inhalt Behauptungen enthält, die von dieser Person für unrichtig gehalten werden. Der EuGH führte insoweit aus, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse derjenigen Internetnutzer überwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art der Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das unter anderem je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. Insbesondere muss die Person dann, wenn sie im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht. Die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts ist auch ein relevanter Gesichtspunkt bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 III lit. a der DS-GVO im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob das Recht der Internet nutzer auf Information und die Meinungsäußerungsfreiheit des Inhalteanbieters Vorrang vor den Rechten desjenigen haben können, der eine Auflistung begehrt. Der EuGH führte weiter aus, wie der Generalanwalt in Rn. 30 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information zwar unter bestimmten Umständen Vorrang vor den Rechten auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten haben, insbesondere wenn die betroffene Person im öffentlichen Leben eine Rolle spielt. Doch kehrt sich dieses Verhältnis jedenfalls dann um, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen, um die es in dem Auslistungsantrag geht, unrichtig ist. Denn in einem solchen Fall können das Recht, Informationen weiterzugeben, und das Recht, Informationen zu erhalten, nicht berücksichtigt werden, da sie nicht das Recht einschließen können, derartige Informationen zu verbreiten und Zugang zu ihnen zu erhalten. Zudem ist die Frage, ob die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Behauptungen richtig sind, zwar für die Anwendung von Art. 17 III lit. a der DS-GVO von Bedeutung, dabei jedoch zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Denn während die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nachgewiesen werden kann, ist der Wahrheitsgehalt von Werturteilen keinem Bewies zugänglich (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).
32
Auf den vorliegenden Fall angewandt, handelt es sich bei den vom Kläger beanstandeten Passagen der streitgegenständlichen Artikel allesamt um Tatsachenbehauptungen. Der Kläger trägt selbst vor, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, soweit in den Artikeln berichtet wird, dass der Kläger einen Streit um einen Parkplatz begonnen habe, rassistische Äußerungen getätigt habe, Pfefferspray eingesetzt habe und aufgrund der rassistischen Äußerungen entlassen worden sei. Er trägt vor, der Vorfall sei inszeniert worden und habe sich anders zugetragen. Die in den Artikeln aufgestellten Behauptungen sind damit allesamt einem Beweis zugänglich und damit als Tatsachenbehauptungen einzustufen.
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3.2 Ausgehend von Tatsachenbehauptungen hat sich der EuGH sodann mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit es der Person, die den Auslistungsantrag gestellt hat, obliegt, ihre Behauptung, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, zu belegen, und zum anderen, ob sich der Betreiber der Suchmaschine selbst darum bemühen muss, den Sachverhalt aufzuklären, um festzustellen, ob die in diesem Inhalt enthaltenen und angeblich unrichtigen Informationen richtig sind. Der EuGH stellte klar, dass der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis obliegt, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Information unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium zur Stützung ihres Auslistungsantrags an den Suchmaschinenbetreiber eine gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkte gerichtliche Entscheidung – selbst in Form eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung – vorzulegen. Würde die Person nämlich dazu verpflichtet, hätte dies zur Folge, dass ihr eine unzumutbare Belastung auferlegt würde (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 – C-460/20).
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Hinsichtlich der Verpflichtungen, die den Verantwortungsbereich des Suchmaschinenbetreibers betreffen, führte der EuGH aus, dass dieser sich bei der Prüfung auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie Umstände des Einzelfalles zu stützen hat. Gleichwohl ist der Betreiber im Rahmen der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 17 III lit. a der DS-GVO nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist. Daher ist der Betreiber einer betreffenden Suchmaschine bei der Bearbeitung eines solchen Antrags nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel zu führen, der darauf gerichtet ist, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Der EuGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet ist, diesem Auslistungsantrag stattzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person eine gegenüber dem Herausgeber der Website ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass in dem aufgelisteten Inhalt enthaltene Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt nicht unbedeutend sind, zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind. Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung der Betreiber der Suchmaschine, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen könne, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen.
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3.3 Angewandt auf den vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Auslistungsantrag gegenüber der Beklagten zusammen mit seinem Auslistungsbegehren keine relevanten und hinreichenden Nachweise vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass die in den streitgegenständlichen Artikeln behaupteten Tatsachen offensichtlich unrichtig seien. Denn der Kläger hat in seiner Beanstandung über das zur Verfügung gestellte Formular zur Begründung seines Antrages ausgeführt:
„(…) Falsche Berichterstattung aufgrund einer Falschmeldung einer Presseagentur – Unser Mandant ist im November 2016 unschuldig Ziel einer Online Mobbing Kampagne in China geworden. Daraus entwickelte sich ein regelrechter Shitstorm, welcher in eine ernsthafte Bedrohungslage für ihn und seine Familie führte. Unser Mandat ist damals aus Sicherheitsgründen (Schutz vor Leib und Leben) von seinem Arbeitgeber rasch aus China abgezogen und nach Deutschland zurückversetzt worden. Leider wurden diese Falschnachrichten auch von einigen westlichen Medien aufgegriffen und sind in Google immer noch zu finden. Sämtliche deutschen Medienhäuser haben die Falschmeldung bereits gelöscht.“ (Anlage K 5).
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Ein Nachweis für die Unwahrheit der Inhalte der Berichterstattungen wurde von dem Kläger nicht vorgelegt. Allein die Behauptung der Unwahrheit reicht für das Auslösen einer Pflicht der Beklagten zur Auslistung nach den oben genannten Grundsätzen des EuGH nicht aus.
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Auch in der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz hat der Kläger die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen lediglich behauptet, aber keinen Nachweis hierfür vorgelegt. In dem anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K 2) schildert der Kläger zwar den Vorfall vom 20.11.2016 aus seiner Sicht und stellt die Behauptung auf, dass die Inhalte der dort genannten Links den Vorfall unwahr darstellten. Auch führt der Kläger darin aus, dass er nachweisen könne, dass der Bericht über den Vorfall nicht den Tatsachen entspreche und weist auch auf ein Video hin, das er zur Einsicht erhalten habe. Nachweise, aus welchen sich die offensichtliche Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen – sei es zum Vorfall selbst, sei es zu den Gründen für seine Abberufung aus China – ergibt, legt der Kläger auch diesem Schreiben nicht bei. Vielmehr stützt er seinen Auslistungsantrag alleine auf die Schilderung des Sachverhaltes aus seiner Sicht. Der Kläger stellt der Beklagten auch das von ihm genannte Video nicht zur Verfügung. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Inhalt des Videos, das nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, ebenfalls nicht dazu geeignet ist, den Nachweis der offensichtlichen Unwahrheit der Presseinhalte zu erbringen. Aus dem tonlosen Video kann der Wortlaut der dort geführten Gespräche nicht nachvollzogen werden. Ob etwa rassistischen Äußerungen getätigt wurden, kann anhand des Videos danach nicht festgestellt werden. Auch im übrigen kann das Videomaterial auch schon deshalb, da offensichtlich an mehreren Stellen Szenen herausgeschnitten wurden, einen Nachweis für die Geschehnisse und insbesondere die offensichtliche Unwahrheit der Behauptungen nicht bieten.
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Dasselbe gilt auch für das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 09.12.2020 (Anlage K 6). Der Kläger wiederholt darin – ebenfalls ohne einen hinreichenden Nachweis vorzulegen – dass die Presseveröffentlichungen rechtswidrig seien, da unwahre Tatsachen über den Kläger verbreitet würden.
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3.4 Ausgehend von der zitierten EuGH – Rechtsprechung hat der Kläger seinem Auslistungsantrag daher nicht nur keine hinreichenden, sondern keinerlei Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit der enthaltenen Informationen vorgelegt. Die Beklagte war demnach auf dieser Grundlage nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag nachzukommen. Denn in diesem Fall musste die Beklagte in der Abwägung dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beimessen, soweit sie bei den Behauptungen jedenfalls ohne Nachweis von wahren Tatsachenbehauptungen ausgehen muss. In diesem Fall muss der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig bei der Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass das Recht auf Information überwiegt.
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Abzuwägen sind auf der einen Seite das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 GRCh und auf der anderen Seite das Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 GRCh unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (BGH ZUM 2018, 433).
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Die Abwägung geht vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Denn wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre sind vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH, Urteil vom 11.6.2013, VI ZR 209/12). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen insoweit in der Regel auch hingenommen werden, wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 = NJW 2020, 300 Rn. 144; Senat BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45 Rn. 22 m.w.N.). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelmäßig erst überschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12).
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Gemessen an diesen Grundsätzen musste die von dem Suchmaschinenbetreiber vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Klägers ausgehen. Denn die Tatsachenbehauptungen in den streitgegenständlichen Presseberichterstattungen betreffen allesamt die Sozialsphäre bzw. gar die Öffentlichkeitssphäre. Es besteht auch angesichts der damaligen Position des Klägers in dem … Konzern ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Aufgrund seiner Position ist er als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Insofern muss er sich auch kritische Äußerungen über sein Sozialverhalten, welches die Beklagte mangels hinreichender Nachweise als wahr unterstellen musste, gefallen lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Verbreitung dieser wahren Tatsachen sich nachteilig auf sein Privat- und Berufsleben auswirken können. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Das Interesse der Nutzer hingegen auf Information hinsichtlich des Sozialverhaltens eines hochrangigen Top-Managers der …, der auch international in der Automobilbranche gekannt ist, ist enorm. Auf Seiten des Suchmaschinenbetreibers ist zudem zu berücksichtigen, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen ist (BGH ZUM 2018, 433). In Bezug auf von der Suchmaschine aufgegriffene Presseartikel ist zudem das Interesse der Autoren aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, dem es widerspräche, wenn an sich zulässige Berichterstattungen nicht über Suchmaschinen auffindbar gemacht werden könnten.
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Angesichts dieser von dem Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigender Interessen, war jedenfalls für die Beklagte aufgrund des Auslistungsantrags eine offensichtliche Rechtsverletzung der Rechte des Klägers nicht erkennbar.
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3.5 Der Kläger hat dem Auslistungsantrag auch keine anderweitigen Nachweise, insbesondere eine etwa gegenüber den Herausgebern der Website ergangene gerichtliche Entscheidung vorgelegt. Zwar stellte der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 – C-460/20 – klar, dass eine Person, die ein Auslistung begehrt, nicht verpflichtet ist, vorab gegen den Herausgeber der betreffenden Website vorzugehen, um dem Suchmaschinenbetreiber eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Soweit der Kläger allerdings auch im übrigen keine Nachweise vorlegen kann, wäre ihm die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis für die Unrichtigkeit der betroffenen Inhalte durch Vorlage einer solchen gerichtlichen Entscheidung zu erbringen. Nachdem der Kläger vorliegend weder einen hinreichenden Nachweis noch eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat, war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag stattzugeben. Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, selbst den Sachverhalt zu ermitteln, in dem sie etwa die entsprechenden Informationen über den Inhalteanbieter einholt.
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4. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen des Gerichtsverfahrens das Videomaterial vorlegt sowie für seine Schilderung der Geschehnisse auf dem Parkplatz „River Garden“, aus welcher sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen in den streitgegenständlichen Berichten ergebe, Zeugen benennt, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen.
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Denn die Kammer hat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Berichte auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Beklagte den von dem Kläger gestellten Auslistungsantrag berechtigterweise zurückgewiesen hat oder diesem hätte stattgeben müssen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den oben dargestellten Grundsätzen, die der EuGH für die Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers aufgestellt hat. In Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 08.12.2022 – C-460/20 – führte der EuGH Folgendes aus:
„Schließlich ist klarzustellen, dass sich die betroffene Person, wenn der Betreiber einer Suchmaschine dem Auslistungsantrag nicht stattgibt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können muss, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (…). Denn es ist insbesondere Sache der Justizbehörden, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten, da sie am besten in der Lage sind, eine komplexe und eingehende Abwägung vorzunehmen, die alle in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs des EGMR aufgestellten Kriterien und Gesichtspunkte berücksichtigt."
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Daraus wird deutlich, dass die Kammer anstelle des Suchmaschinenbetreibers auf den Auslistungsantrag des Betroffenen hin, die Abwägung im Einzelnen mit der im Auslistungsantrag behaupteten Rechtsverletzung und den hierfür vorgelegten Nachweisen und dem Recht auf Meinungsfreiheit und Information vornehmen muss. Der betroffenen Person muss damit die Möglichkeit gegeben werden, dass das Gericht die getroffene Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers aufgrund dem diesem vorgelegenen Auslistungsantrag überprüft. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Suchmaschinenbetreiber einem berechtigten Auslistungsantrag nicht stattgibt. Soweit der Suchmaschinenbetreiber aufgrund des überwiegenden Rechts auf Information oder Meinungsfreiheit berechtigterweise dem Antrag nicht stattgeben hat, da ihm keine hinreichenden Nachweise vorgelegt worden waren, und damit die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers sich auch bei gerichtlicher Überprüfung als im Sinne der EuGH-Rechtsprechung berechtigt erweist, besteht kein Raum für die Würdigung nunmehr erstmalig im Gerichtsverfahren vorgelegter Nachweise. Denn aus den obigen Ausführungen des EuGH folgt, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gerade keine erstmalige und eigene Prüfung stattfindet, ob es sich bei den Inhalten der streitgegenständlichen Presseartikel um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt; vielmehr ist auch im Gerichtsverfahren lediglich die Überprüfung der Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers im Zeitpunkt des Auslistungsantrags und auf dessen Grundlage Gegenstand des Verfahrens. Alles andere müsste dazu führen, dass die betroffene Person auch bei einem zunächst unzureichenden Antrag auf Auslistung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber die Möglichkeit einer „Nachbesserung“ noch im Hauptsacheverfahren hätte und dem Suchmaschinenbetreiber entsprechend die Möglichkeit einer eigenständigen Prüfung vor der gerichtlichen Beweisaufnahme u.U. genommen wäre. Dies hätte für den Suchmaschinenbetreiber nicht nur eine erhebliche rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Auslistungsbegehren zur Folge. Ist der Suchmaschinenbetreiber, wie der EuGH in der zitierten Entscheidung betont hat, nicht verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, bei der Suche nach Tatsachen mitzuwirken oder ein kontradiktorisches Verfahren zu führen, sondern wird dies der antragstellenden Partei auferlegt (Urteil v. 08.12.2022 – Az. C-460/20 – Rz. 68 ff.), so würde dieses Verhältnis doch wieder umgekehrt, wenn der Suchmaschinenbetreiber sich bei der anschließenden gerichtlichen Überprüfung dem Risiko eines prozessualen Unterliegens ausgesetzt sähe, weil nunmehr alle ihm nicht vorgelegten Umstände – etwa durch Zeugeneinvernahmen – berücksichtigt werden könnten, weil ihm diese Umstände weder zuvor mitgeteilt noch von ihm selbst ermittelt wurden. Es bestünde daher genau die vom EuGH adressierte und zu vermeidende „reale Gefahr einer abschreckenden Wirkung für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine solche Auslistung nahezu systematisch vornähme, um zu vermeiden, dass er die Last der Ermittlung der Tatsachen zu tragen hat, die für die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts relevant sind“ (a.a.O., Rz. 71).
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Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auslistung nach Art. 17 I DS-GVO zusteht.
49
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jedenfalls die vom Kläger vorgelegte Video-Aufzeichnung einer Überwachungskamera nicht geeignet gewesen wäre, den Nachweis für die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Vorfall auf dem Parkplatzgelände zu führen, weil jedenfalls bereits kein Ton zu hören ist, die Nicht-Äußerung von Beleidigungen daher so wenig zu hören ist wie die Äußerung.
50
II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.
51
Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden ist danach ein Verstoß gegen die DS-GVO. Ein solcher wurde durch die Kammer nach dem unter Ziffer I. Gesagten nicht festgestellt. Auf die weiteren Voraussetzungen eines materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruchs kommt es daher schon nicht mehr an. Dem Kläger stehen mangels Verstoß gegen die DS-GVO keine Ansprüche zu.
52
III. Dasselbe gilt für den geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten scheidet auch ein solcher Anspruch ebenfalls aus.
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Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
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I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.