Titel:
Keine Rückerstattungsansprüche von urheberrechtlichen Vergütungen
Normenketten:
UrhG § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
BGB § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 328, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1, § 822
VGG § 128 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
4. Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückerstattung einer Zahlung auf vermeintlich bestehende urheberrechtliche Vergütungsansprüche. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kondiktionsanspruch, Vertrag zugunsten Dritter, Verwertungsgesellschaft, Vergütungsansprüche, Urheberrechtsvergütungen, Hersteller, Importeur, Gesamtvertrag, Drittexport
Fundstellen:
LSK 2023, 5418
ZUM 2023, 626
GRUR-RS 2023, 5418
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
1
Die Klagepartei nimmt als Händlerin die Beklagte als Verwertungsgesellschaft auf Erstattung gezahlter urheberrechtlicher Vergütungen i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG für das Jahr 2016 in Anspruch.
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Die Klagepartei ist einerseits selbst Herstellerin von Reprografiegeräten und andererseits Händlerin derartiger Geräte anderer Hersteller. Sie vertreibt auch im Ausland unter anderem Drucker und Multifunktionsgeräte, die sie beim Hersteller ... ankauft. Die Klagepartei und ... sind jeweils Gesamtvertragsmitglied des „Gesamtvertrag[s] zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß § 54 ff. UrhG“ (im Folgenden: Gesamtvertrag) zwischen dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Beklagten sowie der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vom 10.12.2008; auf die Anlage K1 wird Bezug genommen. ... weist auf seinen Rechnungen an die Klagepartei die jeweils anfallenden Urheberrechtsvergütungen aus und führt diese an die Beklagte über die von dieser beauftragten Inkassostelle ab. Die Klagepartei zahlte so im Jahr 2016 Urheberrechtsvergütungen an ... für Geräte, die sie noch im Jahr 2016 ins Ausland exportierte. Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte die Klagepartei die Beklagte zur Erstattung von bereits entrichteten Urheberrechtsvergütungen i.H. eines Restbetrages von 347.940,00 € unter Fristsetzung bis zum 15.12.2020 auf wegen des Exports von im Jahr 2016 von ihr erworbener und exportierter Tintenstrahl-Multifunktionsgeräte des Herstellers ..., nachdem insoweit seitens der Beklagten im Jahr 2020 bereits ein Teilbetrag in Höhe von 215.076,00 € gezahlt worden war (Anlage K2). Mit Mail vom 24.11.2020 kündigte die Klagepartei die Übermittlung weiterer Unterlagen zu der geltend gemachten Restforderung an (Anlage B4), welche die Beklagte am 25.11.2020 erreichten. Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2020 (Anlagen K3 mit K5) forderte die Klagepartei erneut die Zahlung unter Aufschlüsselung der entrichteten Urheberrechtsvergütungen, der betroffenen Geräte einschließlich jeweils von Zeitraum und Ort des Exports. Die Beklagte berief sich bereits vorgerichtlich wiederholt (Mail vom 22.07.2019, Anlage B5, Mail vom 04.09.2020, Anlage B3, sowie Mail vom 20.01.2021, Anlage K4) auf Verjährung und wiederholte dies u.a. mit Schriftsatz vom 02.11.2021.
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Die Klagepartei meint, es stünde ihr ein Erstattungsanspruch zu nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags bzw. nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (bzw. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). Ansprüche seien nicht verjährt. Voraussetzung des Entstehens der vertraglichen wie bereicherungsrechtlichen Erstattungsansprüche und damit des Verjährungsbeginns sei es, dass die Beklagte die Urheberrechtsvergütungen vereinnahmt habe. Da die Fälligkeit der Urheberrechtsvergütungen zu Sachverhalten aus dem Jahr 2016 nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesamtvertrages erst im Jahr 2017 eingetreten sei, könne auch die tatsächliche Vereinnahmung der Urheberrechtsvergütungen durch die Beklagte erst im Jahr 2017 erfolgt sein. Dabei seien eventuelle Abschlagszahlungen im Jahr 2016 gem. § 7 Abs. 3 des Gesamtvertrags außer Acht zu lassen, da es sich um Abschlagszahlungen mit eigenem Rechtsgrund und nicht um Teilleistungen auf die Vergütungsansprüche handele.
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Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 347.940,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Meinung, der Klagepartei stünden keine vertraglichen Erstattungsansprüche nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags zu. Diese Bestimmung modifiziere lediglich bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche zugunsten der Klagepartei. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns eines Kondiktionsanspruchs sei allerdings allein der Zeitpunkt des Exports maßgeblich. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass eine Fälligkeit teilweise auch schon im Jahr 2016 eingetreten sein könne und dass im Jahr 2016 seitens ... Abschlagszahlungen geleistet worden seien, die als Tilgung der Vergütungsansprüche für alle bis zum 31.08.2016 exportierten Geräte (Teil der Klageforderung i.H.v. 286.320,00 €) zu bewerten seien.
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Wegen „Erstattungsansprüchen Druckerabgaben 2016 Restforderung gem. Schreiben vom 29.12.2020“ i.H.v. 347.940,00 € ging am 30.12.2020 beim Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde unter dem 05.01.2021 erlassen und der Beklagten am 08.01.2021 zugestellt. Nach Widerspruch wurde das Verfahren abgegeben an das Landgericht München I, das sich mit Beschluss vom 04.11.2021 (Bl. 42 f. d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht München verwiesen hat.
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Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat über den Rechtsstreit mündlich verhandelt am 10.02.2023; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
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Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Klagepartei den Schriftsatz vom 21. Februar 2023, und die beklagte Partei den Schriftsatz vom 1. März 2023 eingereicht.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Das OLG München ist – ungeachtet einer etwaigen Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO – für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG örtlich und sachlich zuständig.
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Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist vorliegend keine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 128 Abs. 1 S. 1 VGG, da zwischen den Parteien nicht die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs, sondern nur die Frage nach Rückerstattungsansprüchen streitig ist, § 128 Abs. 2 S. 1 VGG.
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II. Die Klage ist unbegründet. Eventuelle Rückerstattungsansprüche aus Vertrag bzw. aus Bereicherungsrecht bestehen nicht bzw. sind bereits verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Zwar traten bereits mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 30.12.2020 verjährungshemmende Umstände ein i.S.v. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO; die Verjährung eventueller Ansprüche trat aber vorliegend bereits mit Ablauf des 31.12.2019 ein. Im Einzelnen:
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1. Ein unmittelbares Forderungsrecht der Klagepartei gegenüber der Beklagten steht der Klagepartei nicht als Gesamtvertragsmitglied des Gesamtvertrages zu. Ob sie unmittelbar forderungsberechtigt wäre aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach § 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages i.S.v. § 328 BGB, kann offen bleiben. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls bereits verjährt.
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a) Die Klagepartei ist nicht als Gesamtvertragsmitglied des Gesamtvertrages nach dessen § 4 Abs. 2 erstattungsberechtigt. Zwar ist die Klagepartei selbst auch Herstellerin und als solche Gesamtvertragsmitglied (Bl. 49, 57 d.A.). Die Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag betreffen sie aber nur in dieser Stellung als Herstellerin, nicht als Händlerin. Denn Vertragsgegenstand ist ausweislich § 1 Abs. 1 des Gesamtvertrages die Abwicklung der Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure für das Inverkehrbringen der vertraglich definierten Produkte gem. § 54 Abs. 1 UrhG.
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b) Zwar käme grundsätzlich ein eigenes Forderungsrecht der Klagepartei gegen die Beklagte aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach § 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages i.V.m. § 328 BGB in Betracht, ein solcher Anspruch wäre indes bereits verjährt.
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Beim Vertrag zugunsten Dritter sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: das Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechendem (Schuldner – hier die Beklagte) und dem Versprechensempfänger (Gläubiger – hier ... als Gesamtvertragsmitglied), das Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Gläubiger – hier ...) und dem Dritten (hier die Klagepartei) sowie das Vollzugsverhältnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner – hier die Beklagte) und dem Dritten (hier die Klagepartei) (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf v § 328, Rn. 3 ff.). Zweck des Vertrages zugunsten Dritter kann sein, den Leistungsweg zu verkürzen, d.h. die doppelte Leistung (Versprechender an Versprechensempfänger, dieser an den Dritten) durch eine direkte Leistung des Versprechenden an den Dritten zu substituieren (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf v § 328, Rn. 2). Voraussetzung ist das Bestehen eines – nicht typengebundenen – schuldrechtlichen Vertrages im Deckungsverhältnis, wonach sich die zu erbringende Leistung und der Dritte bestimmen; dabei genügt die Bestimmbarkeit des Dritten (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 328, Rn. 1 f.).
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Diese Voraussetzungen wären vorliegend erfüllt. Sowohl die Beklagte als auch ... sind Parteien des Gesamtvertrags. §§ 4, 5 des Gesamtvertrags regeln die Vergütungspflicht der Hersteller bzw. Importeure in Anlehnung an die gesetzliche Regelung i.S.v. § 54 UrhG; allerdings entsteht der Vergütungsanspruch gegenüber den Herstellern bzw. Importeuren gem. § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrags auch dann, wenn die Vergütungspflicht auf einer nachgelagerten Marktstufe gem. § 5 des Gesamtvertrages – u.a. wegen des Exports i.S.v. § 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 – in Wegfall kommt. Damit wäre eine Leistungskondiktion zwischen den Herstellern bzw. Importeuren und der Beklagten nicht möglich bzw. die Beklagte bliebe im Fall des Exports auf einer nachgelagerten Stufe vor Zahlung der Urheberrechtsvergütung seitens eines Herstellers an sie weiterhin zur Forderung der Vergütung berechtigt. Hierzu korrespondierend haben die Parteien des Gesamtvertrages eine Abwicklung übers Eck in § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags ausgeschlossen und bestimmt, dass Erstattungsansprüche der Betroffenen der nachgelagerten Marktstufe unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden dürfen. Zweck des Vertrages ist damit auch eine Verkürzung des (gestörten) Leistungsweges. Auch wenn die berechtigten Dritten nicht konkret benannt sind, wären sie hinreichend bestimmt. Denn nach § 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages sind die Hersteller bzw. Importeure verpflichtet, die von ihnen an die Beklagte für die betroffene Ware zu zahlende Vergütung in ihren Rechnungen an die nächste Handelsstufe als gesonderten Posten auszuweisen; diese Rechnungen dienen der Verwertungsgesellschaft als Beleg dafür, dass und von wem die Urheberrechtsvergütung gezahlt worden ist. Durch die Vorlage derartiger Rechnungen können sich Händler als durch den Gesamtvertrag Begünstigte legitimieren.
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Ein solcher Anspruch wäre allerdings bereits verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die für allgemeine vertragliche Ansprüche einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199, Rn. 3). Die Erstattungsansprüche sind vorliegend im Jahr 2016 entstanden; Verjährung trat daher mit Ablauf des 31.12.2019 ein.
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Der Umfang des Forderungsrechts des Dritten und damit auch seine Entstehung sind durch Auslegung zu bestimmen, §§ 328 Abs. 2, 271 Abs. 1 BGB (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 328, Rn. 3 f.). Anders als die Klagepartei einwendet, ist danach die Vereinnahmung der Vergütung von den Gesamtvertragsmitgliedern durch die Verwertungsgesellschaft nicht relevant. Maßgeblich sind allein die geleistete Zahlung durch die nachgelagerte Marktstufe – Händler – an ihren Vertragspartner und der Wegfall der Vergütungspflicht durch den Export, hier jeweils im Jahr 2016. Auf die zwischen den Parteien aufgeworfenen Fragen zum „ob“ von Zahlungen auf die Vergütungsansprüche noch im Jahr 2016 bzw. zur Wertung von Abschlagszahlungen im Jahr 2016 als solche auf die Vergütungsansprüche (Bl. 52 ff., 73 f., 96 d.A. bzw. Bl. 60 f., 105 d.A.) kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.
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Zu den Erstattungsansprüchen der nachgelagerten Marktstufe finden sich im Gesamtvertrag keine ausdrücklichen näheren Regelungen. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen unterscheidet der Vertrag zwischen „Erstattungsansprüchen“ der nachgelagerten Marktstufen und den „Vergütungsansprüchen“ gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern, so bereits in § 4 Abs. 2 S. 1 im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags. Auch die Bestimmungen zur Fälligkeit gem. § 7 beziehen sich auf die von den Gesamtvertragsmitgliedern geschuldete „Vergütung“ und die hierzu fällig werdenden Abschlagszahlungen. Auch die Verwendung des Begriffs des „Erstattungsanspruchs“ legt nahe, allein auf das „ob“ der Zahlung seitens der nachgelagerten Marktstufe – des Händlers – an seinen Vertragspartner abzustellen. Denn nur das, was er selbst geleistet hat, kann er auch erstattet verlangen. Ferner sind die Erstattungsansprüche durch die nachgelagerte Marktstufe gegenüber der Verwertungsgesellschaft „geltend zu machen und nachzuweisen“ – zu den im Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Gesamtvertragsmitglied bestehenden Fälligkeiten und erfolgten Zahlungen wird die nachgelagerte Marktstufe aber kaum Nachweise erbringen können. Aufgrund der sprachlichen Unterscheidung zwischen „Erstattungsansprüchen“ einerseits und „Vergütungsansprüchen“ andererseits hätte es schließlich nahegelegen, besondere Bestimmungen zur Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit der Fälligkeit bzw. Erfüllung der Vergütungsansprüche zu treffen und nicht statt dessen im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der Konstituierung des Erstattungsanspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 2 in § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages lediglich das Entstehen des Vergütungsanspruchs auch in den Fällen, in denen die Vergütungspflicht auf einer nachgelagerten Marktstufe – wegen des Exports i.S.v. § 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 – in Wegfall kommt, festzuhalten. Derartige Regelungen wurden aber von den Vertragsparteien nicht getroffen und so der Beklagten das Risiko der Vorleistung – zugunsten der nachgelagerten Marktstufe – aufgebürdet. Der Senat sieht hierin – anders als die Klagepartei (Bl. 113 ff. d.A.) – auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten und in der Folge der Vergütungsberechtigten; Erstattung kann – wie bereits ausgeführt – schon dem Wortlaut nach nur verlangt werden für das, was bereits gezahlt wurde. Damit wäre aber auch die Klagepartei nicht unangemessen benachteiligt im Fall einer – anders als im vorliegenden Sachverhalt – erst späteren Zahlung der Vergütung, z.B. in der Folge von Gewährleistungsprozessen. Mit der Zuweisung des Vorleistungsrisikos an die Verwertungsgesellschaft geht auch keine vertraglich vereinbarte Berechtigung zur zweifachen Erstattung – zum einen durch die Beklagte und zum anderen gleichzeitig durch das Gesamtvertragsmitglied – einher; bei einem solchen Vorgehen handelte es sich – wie auch bei den von der Klagepartei zitierten Cum-Ex-Geschäften um – von den vertraglichen Vereinbarungen unabhängiges – betrügerisches Handeln.
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Unabhängig von der Frage der Verspätung des Vorbringens – eine Schriftsatzfrist wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht beantragt, § 296a ZPO – kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei nunmehr als Anlage K7 vorgelegte „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.01.2008 (nachfolgend: 'Gesamtvertrag')“ zur Auslegung der hier inmitten stehenden gesamtvertraglichen Regelungen herangezogen werden kann. Denn selbst bei Berücksichtigung der dort getroffenen Regelungen ergäbe sich vorliegend nichts anderes.
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Die Klagepartei beruft sich auf § 6 Abs. 1 lit. g) i.V.m. der Anlage 4 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Diese Bestimmungen betreffen indes nicht das Nichtentstehen bzw. Entfallen der Vergütungspflicht wegen des Exports ins Ausland – wie hier –, sondern das Nichtentstehen bzw. Entfallen der Vergütungspflicht bei der eindeutig anderen Verwendung der Vertragsprodukte als zur Vornahme von Privatkopien: „('Business-Vertragsprodukte')“. Dagegen ist das Entfallen bzw. Nichtentstehen der Vergütungspflicht beim Export auf der nachgelagerten Marktstufe geregelt in § 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“: „('Drittexporte')“. Anders als nach den vorliegend einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 S. 1) wird der Anspruch der Verwertungsgesellschaft gegenüber ihrem Gesamtvertragsmitglied im Fall des Drittexports nach § 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ nicht aufrechterhalten und außerdem explizit – im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 S. 2 – eine Abwicklung übers Eck vorgesehen; § 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit d) des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ lautet: „Der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch den Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rückerstattungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen“. Ob diese Art der Rückerstattung künftig durch eine direkte Rückerstattung an die Exporteure vereinfacht werden könnte, sollte durch die Vertragsschließenden erst noch geprüft werden, § 6 Abs. 2 lit. f) des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“, und auch die von der Klagepartei zitierte direkte Rückerstattung im Falle von Business-Vertragsprodukten sollte erst für Erwerbsfälle ab dem 01.07.2019 gelten, Anlage 4 Abschnitt E. I. u. II. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Bestimmungen zu einer direkten Rückerstattung für Sachverhalte des Jahres 2016 – wie hier –, die vorliegend bei der Auslegung des hier inmitten stehenden Gesamtvertrages berücksichtigt werden könnten, enthält der Gesamtvertrag „Unterhaltungselektronik“ somit nicht. Überdies liegt auch bei den direkten Rückerstattungsansprüchen für Erwerbsfälle ab dem 01.07.2019 bei Business-Vertragsprodukten das Risiko der Vorleistung bei der Verwertungsgesellschaft. Denn der Nachweis der Zahlung einer Vergütung an die ZPÜ gilt bereits dann als erbracht, wenn der Händler die Vertragsprodukte bei einem Gesamtvertragsmitglied erworben hat, Anlage 4 Abschnitt E. II. 2. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Dies gilt nur dann nicht, „wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Importeur oder Hersteller die Vergütung für die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, bereits an die ZPÜ bezahlt hat oder noch bezahlen wird“, Anlage 4 Abschnitt E. III. 1. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ (Anm.: Hervorhebung durch den Senat).
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Der Erhebung der Einrede der Verjährung steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte eine Teilzahlung wegen des Exports von im Jahr 2016 von der Klagepartei erworbenen und exportierten Tintenstrahl-Multifunktionsgeräten des Herstellers ... i.H.v. 215.076,00 € im Jahr 2020 erbrachte. Ein Verzichtswille hinsichtlich der Einrede der Verjährung der Beklagten ist durch die teilweise bereits von der Klagepartei vorgelegten Mails der Beklagten widerlegt; es wird Bezug genommen auf die Mail vom 22.07.2019, Anlage B5, Mail vom 04.09.2020, Anlage B3, sowie Mail vom 20.01.2021, Anlage K4. Auch lassen sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr keine Umstände ersehen, die die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten gem. § 242 BGB insoweit rechtfertigten.
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2. Der Klagepartei stehen keine unmittelbaren originär eigenen Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu bzw. diese wären jedenfalls verjährt. Ob die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund eines Schuldbeitritts nach § 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB haftet, kann offenbleiben. Denn jedenfalls wäre auch ein solcher Anspruch verjährt. Schließlich besteht kein Kondiktionsanspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagten aus einem Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klagepartei und ... gegenüber der Beklagten. a)
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Der Klagepartei stehen keine durchsetzbaren unmittelbaren Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu, weder als Leistungs- noch als Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
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Die Klagepartei ist als Anspruchsstellerin zunächst umfassend darlegungs- und beweisbelastet (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812, Rn. 76). Nach ihrem Vortrag hat sie jedoch die Urheberrechtsvergütungen nicht an die Beklagte, sondern an ... als ihren Vertragspartner im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer angenommenen oder bestehenden Leistungspflicht (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812, Rn. 14) (Bl. 69 d.A.) geleistet. Insbesondere trägt die Klägerin selbst vor, dass ... als Empfänger des Bereicherungsgegenstandes nicht als Hilfs- oder Zwischenperson der Beklagten agiert habe (zwar zunächst Bl. 22 d.A., schließlich aber Bl. 68 f. d.A.), so dass die Zahlungen der Klägerin an ... auch unter diesem Aspekt nicht als Leistungen an die Beklagte gewertet werden können (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812, Rn. 55, BGH, U. v. 04.02.1999, III ZR 56/98, Rn. 20, v. 21.10.2004, III ZR 38/04, Rn. 14). Der Klagevortrag korrespondiert insofern mit dem Beklagtenvortrag, wonach die Leistungsbeziehungen allein zwischen der Klagepartei und ... sowie zwischen ... und der Beklagten bestünden (Bl. 58 f., 77 ff., 105 f. d.A.).
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Es kann insoweit offenbleiben, ob ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) bereits wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehungen – die Zahlung der Urheberrechtsvergütung vollzieht sich jeweils in Leistungsbeziehungen – ausgeschlossen ist (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812, Rn. 7, BGH, U. v. 31.10.1963, VII ZR 285/61, Rn. 30 ff., v. 04.02.1999, III ZR 56/98, Rn. 19, v. 21.10.2004, III ZR 38/04, Rn. 13), weil ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt wäre.
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Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist auch für Bereicherungsansprüche aufgrund einer Nichtleistungskondiktion drei Jahre mit Beginn gem. § 199 Abs. 1 BGB. Allein maßgeblicher Bereicherungsgegenstand, der zum Entstehen eines eventuellen Kondiktionsanspruches aufgrund Nichtleistungskondiktion führen würde, wäre – die Nichtzahlung der Vergütung an die Beklagte im Jahr 2016 vorausgesetzt – der trotz des Exports der Geräte im Jahr 2016 wegen § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages fortbestehende Vergütungsanspruch – nicht, wie die Klagepartei meint, der Anspruch nach § 7 Abs. 3 des Gesamtvertrages – der Beklagten gegenüber ... als „unberechtigter“ Vorteil, mit dem der Nachteil im Vermögen der Klagepartei aufgrund der „unberechtigt“ erfolgten Bezahlung der Urheberrechtsvergütung gegenüber ... korrespondierte; bei Tilgung dieser Forderung durch ... setzte sich ein eventueller Bereicherungsanspruch an dem durch die Tilgung Erlangten lediglich fort, § 818 Abs. 1 u. 2 BGB (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812, Rn. 8 f., § 818, Rn. 5, 15). Auf den Zeitpunkt der Tilgung kommt es daher nicht an. Verjährung wäre somit bereits mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten.
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Anders als die Klagepartei meint, führte dies auch nicht zu einem nicht interessengerechten Ausgleich: Hätte die Klagepartei – anders als vorliegend – die Vergütung noch nicht bereits an ihren Vertragspartner entrichtet, bestünde der Nachteil in ihrem Vermögen lediglich in der Belastung mit einer Verbindlichkeit insoweit. Diesem Nachteil stünde im Ergebnis der Vorteil der Verwertungsgesellschaft in der Form des fortbestehenden Vergütungsanspruchs aufrechenbar gegenüber.
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b) Zwar wäre grundsätzlich eine Haftung der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages denkbar, ein derartiger Anspruch wäre aber ebenfalls bereits verjährt.
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Die Klagepartei hat beim Erwerb der Geräte die Urheberrechtsvergütungen jeweils an ... geleistet. Unter Außerachtlassung des auf OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013, Az.: I-12 U13/13, 12 U 13/13, gestützten Einwands der Klagepartei, dass nämlich der Grund der Leistung im fortbestehenden Kaufvertrag zwischen ihr und ... (Bl. 16, 22, 67 d.A.) liege, könnte der Grund der Leistung alternativ in der Pflicht nach §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG, §§ 421 ff. BGB gesehen werden. Eine solche Pflicht hätte hier indes schon nach § 54b Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht bestanden. Überdies entfiele gemäß § 54 Abs. 2 UrhG der Vergütungsanspruch mit Wirkung ex tunc, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden, u.a. wegen ihres Exports (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 54 Rn. 35). Dem Vergütungsschuldner entstünde ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (BGH, U. v. 16.03.2017, I ZR 35/15, – externe Festplatte –, Rn. 42; v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 46, und I ZR 54/15, Rn. 43; vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, § 54 Rn. 38), und zwar – den Leistungsbeziehungen folgend – hier grundsätzlich in Person der Klagepartei gegenüber ...
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Allerdings könnte die Vereinbarung unter § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags außer als Vertrag zugunsten Dritter zur Begründung eines eigenständigen Forderungsrechts des Dritten auch dahingehend auszulegen sein, dass die Beklagte einer möglichen Bereicherungsschuld ihrer Gesamtvertragsmitglieder als weitere Schuldnerin beitritt mit der Folge eines unmittelbaren Forderungsrechts seitens der Klagepartei aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB. Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein und beide werden Gesamtschuldner i.S.v. §§ 421 ff. BGB. Der Vertrag, § 311 Abs. 1 BGB, kann auch bloß zwischen dem Schuldner und dem Beitretenden abgeschlossen werden, da der Gläubiger durch einen zusätzlichen Schuldner lediglich begünstigt wird (anders als bei der befreienden Schuldübernahme gem. §§ 414 ff. BGB, vgl. Bl. 66 f., 79 f., 97 f., 105 f. d.A.). Es handelt sich dann um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der bestehenden Schuld. Der Schuldbeitritt kann sich auch auf künftige Forderungen beziehen, muss aber die übernommene Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Überbl v § 414, Rn. 2). Der Abschluss des Gesamtvertrags als Vertragsschluss zwischen der Beklagten und ihren Gesamtvertragsmitgliedern als potentiellen Bereicherungsschuldnern genügte. Auch wenn es sich insoweit um bloß künftige Ansprüche handelte, so wären diese hinreichend bestimmt wegen der Verpflichtungen zu Konkretisierung nach § 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages.
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Eine Festlegung zur Reichweite des Regelungsgehalts der Vereinbarung nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrages ist jedoch vorliegend entbehrlich, weil ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB ebenfalls bereits verjährt wäre; denn maßgebend für die Verjährung wäre die Verjährungsfrist der übernommenen Schuld (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Überbl v § 414, Rn. 8). Bereicherungsansprüche der Klagepartei gegenüber ... wären aber bereits im Jahr 2016 entstanden mit Zahlung und Nichtbestehen der Schuld gem. § 54b Abs. 3
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Nr. 1 UrhG bzw. Nichtbestehen der Schuld mit Export der Geräte im Jahr 2016 gem. § 54 Abs. 2 UrhG (vgl. OLG München, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 6 Sch 57/21 VVG). Verjährung wäre daher mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Umstände in der Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Gesamtvertragsmitgliedern – damit auch die Vereinnahmung der Vergütungen – sind für den Kondiktionsanspruch zwischen der Klagepartei und ... irrelevant.
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Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch ein Anspruch nach § 822 BGB zu verneinen ist.
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Die Klagepartei trägt vor, dass der Kaufvertrag als Grund ihrer Leistung an ... fortbestehe.
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Daher fehlt es in dieser Beziehung bereits an einem Kondiktionsanspruch; überdies wäre eine Weitergabe der erhaltenen Urheberrechtsvergütungen durch ... an die Beklagte nicht unentgeltlich i.S.v. § 822 BGB, da ... wegen der fortbestehenden Haftung nach § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages in Erfüllung einer rechtswirksamen Schuld, und damit jedenfalls nicht unentgeltlich geleistet hätte (Grüneberg/Sprau bzw. Weidenkaff, BGB, 81. Aufl. 2022, § 822, Rn. 4, § 516 Rn. 9a).
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c) Ein Kondiktionsanspruch ergibt sich schließlich, anders als mit der Klage mit Verweis auf BGH, U. v. 23.10.2003, IX ZR 270/02, Rn. 28 f., eingewendet (Bl. 21 d.A.), nicht aus einer Gläubigerstellung der Klagepartei gem. § 428 BGB hinsichtlich des Kondiktionsanspruchs des Gesamtvertragsmitglieds – hier ... – gegen die Beklagte in der Folge der Gesamtschuldnerschaft von Händler und Gesamtvertragsmitglied. Zum einen besteht in dieser Leistungsbeziehung auch nach Export der betroffenen Geräte der Rechtsgrund gem. § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages fort. Zum anderen haftete die Klagepartei neben einem Gesamtvertragsmitglied nicht gesamtschuldnerisch, § 54b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG.
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Wegen des Fortbestehens des Rechtsgrundes in der Leistungsbeziehung zwischen ... und der Beklagten gem. § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages besteht – anders als die Klagepartei meint - insoweit schließlich auch kein Erstattungsanspruch, den die Klagepartei in Form einer Einziehungsermächtigung gem. §§ 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB geltend machen könnte.
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3. Mangels Bestehens – durchsetzbarer – Ansprüche, kommt es auf die von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen (Bl. 18 ff., 23 f., 48 ff., 64 f., 98 f. d.A. bzw. Bl. 38 ff., 57 f. d.A.) zum Umfang des notwendigen Vortrags und Gegenvortrags in Bezug auf die dem Umfang des Erstattungsbegehrens zugrundeliegenden Umstände – Entrichtung der Urheberrechtsvergütung und Export von Geräten wie im Scheiben der Klagepartei vom 29.12.2020 (Anlage K3 mit K5) aufgelistet – nicht entscheidungserheblich an.
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4. Ohne Hauptanspruch bestehen keine Nebenansprüche bzw. dem von der Klagepartei ferner geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB steht ebenfalls die Verjährung entgegen, § 217 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 129 Abs. 3 VGG, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern – wie die obigen Ausführungen zeigen – lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Das Vorbingen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 21. Februar 2023 gab, wie gezeigt, keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO).