Inhalt

LG München II, Beschluss v. 12.06.2023 – 2 HK O 1601/23
Titel:

Keine Streitwertminderung mangels hinreichenden Vortrags des Antragsgegners

Normenketten:
GKG § 51 Abs. 2 u. Abs. 4
ZPO § 130a Abs. 4
Schlagworte:
Sachverhalt, Antragsschrift, Unterlagen, Streitwert, Streitwertfestsetzung, Streitwertminderung, Antragsgegner
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 – 6 W 166/24 e
Fundstelle:
GRUR-RS 2023, 54149

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1. gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,
2. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur -Plattform einzustellen,
3. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird,
4. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
5. geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz vollständig anzugeben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.05.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2
Der Streitwert ist entsprechend der Angaben des Antragstellers festgesetzt worden, dies entspricht dem Gesetz, § 51 II, IV GKG. Anhaltspunkte für eine Streitwertminderung nach § 51 III GKG sind hier nicht ersichtlich, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragen.