Inhalt

OLG München, Urteil v. 27.07.2023 – 29 U 7919/21
Titel:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, unangemessene Benachteiligung, Nebenintervention, Feststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Begründung der Anschlußberufung, Nebenintervenient, Kein Vergütungsanspruch, Feststellungsantrag, Auskunftsanspruch, Rechtliches Interesse, Nutzungsrecht, Leistungsschutzrecht, Verwertungsgesellschaften, Teilurteil, Klageantrag, Satzungsänderung, Pauschalierung, Wahrnehmungsvertrag, Ausschüttungsanspruch

Schlagwort:
Inhaltskontrolle
Vorinstanz:
LG München I, Teilurteil vom 04.10.2021 – 42 O 13841/19
Fundstellen:
LSK 2023, 22410
GRUR-RS 2023, 22410
ZUM 2024, 67

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2021, Az. 42 0 13841/19, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in Ziffer I.1. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den Ausschüttungen für Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge und auch nach Ausschüttungen für Bücher).
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung Vorbehalten.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.
V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung ausgenommen Ziffer I.1. sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Bezug auf die Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.500,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
VII. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Der Nebenintervenient hat die Kosten des Zwischenverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht des F… K… (kurz: Zedent) dagegen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 (kurz: Klagezeitraum) Herausgeber sowie die Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH (kurz: der FFW) an ihren Einnahmen beteiligte und dadurch seinen Anteil und den des Zedenten hieran schmälerte.
2
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete VG Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.
3
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke, der Zedent (hinsichtlich der Abtretung wird auf das Ersturteil, Seiten 2/3 verwiesen) Autor überwiegend von Reiseführern.
4
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 29.12.1983/ 26.01.1984 (Anlage K 8; kurz: K-Wahrnehmungsvertrag), der Zedent am 20.11./09.12.1994 (Anlage K 9; kurz: Z-Wahrnehmungsvertrag) einen Wahrnehmungsvertrag, beide sind auch Mitglieder der Beklagten. Der Kläger und der Zedent meldeten der Beklagten im Klagezeitraum diverse Werke und erhielten jeweils Ausschüttungen vom Aufkommen der Beklagten (vgl. zu den Ausschüttungen im Einzelnen, LGU, Seite 9).
5
In beiden Wahrnehmungsverträgen ist bestimmt, dass sich die Abrechnung und Auszahlung des Anteils des Klägers und des Zedenten am Aufkommen der Beklagten nach deren Satzung und Verteilungsplan richten (§ 6 K-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 8 bzw. § 4 Ziff. 1 Z-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 9). Diese Bestimmungen sind nach dem Wortlaut der beiden genannten Wahrnehmungsverträge auch insoweit Vertragsbestandteil, als sie künftig geändert werden (§ 3 Satz 1 K-Wahrnehmungsvertrag bzw. § 5 Satz 1 Z-Wahrnehmungsvertrag). Auch Änderungen der von der Beklagten verwendeten Wahrnehmungsverträge werden nach dem Wortlaut der Wahrnehmungsverträge des Klägers und des Zedenten Vertragsbestandteil (§ 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag), wobei der Wahrnehmungsvertrag des Zedenten ein Zustimmungserfordernis vorsieht und die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird (§ 5 Sätze 2 und 3 Z-Wahrnehmungsvertrag).
6
Zum Zwecke der Verteilung untergliederten die Verteilungspläne die Wahrnehmungserlöse der Beklagten im Klagezeitraum nach ihrem Ursprung zunächst in Sparten und teilten die Sparten dann weiter in Bereiche auf. Herausgeber erhielten im Klagezeitraum gemäß den damals geltenden Verteilungsplänen eine Beteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ für Vergütungsansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG und in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ für Vergütungsansprüche nach § 54, § 54b und § 54c UrhG (Textbereich) mit Ausnahme des Aufkommens für das Fotokopieren in Schulen und Volkshochschulen in Höhe von insgesamt über Euro 20 Mio.
7
Weiter richtet sich die Klage gegen die Erlösbeteiligung des FFW, einer eigenständigen GmbH, dessen einzige Gesellschafterin die Beklagte ist. Die Satzung der Beklagten regelte in ihren während des Klagezeitraums geltenden Fassungen die Förderungsausschüttung in unterschiedlicher Weise (zum Wortlaut der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vgl. LGU, Seiten 10/11). Zunächst sah sie vor, dass die Zuwendungen der Beklagten an den FFW allein den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme entnommen werden. Im Jahr 2018 wurde eingeführt, dass zusätzlich auch Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher herangezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des FFW vom 30.11.2015 (Anlage B 16; kurz: FFW-Satzung; sie galt im gesamten Klagezeitraum) ist der Zweck der Gesellschaft die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Druckkostenzuschüssen für wissenschaftliche Werke und Fachwerke verwirklicht wird. Die Ausschüttungen des FFW gemäß § 9 FFW-Satzung erfolgen an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage.
8
Weiter begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten. Er und der Zedent erhielten im Klagezeitraum diverse werkbezogene Ausschüttungsauskünfte (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 11, Bl. 215 d.A.), denen nicht entnommen werden konnte, für welche Werke die Beklagte im Klagezeitraum Ausschüttungen vorgenommen hat (vgl. dazu LGU, Seiten 9/10).
9
Im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Beträge, um die sich die Ausschüttungen des Klägers für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019 durch Zuwendungen an den FFW vermindert haben, soweit diese Ausschüttungen vor dem 31.12.2017 erfolgt sind.
10
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte habe die Ausschüttungen durch die Herausgeberbeteiligung rechtswidrig verringert und sei daher zu Nachzahlungen verpflichtet. Bis zur Satzungsänderung 2018 hätten der Beklagten schon satzungsgemäß nur Nutzungsrechte an Sprachwerken übertragen werden können, nicht dagegen an Sammelwerken gemäß § 4 Abs. 1 UrhG. Die Wahrnehmungsverträge könnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagten die Nutzungsrechte an „Sammelwerken an Sprachwerken“ übertragen worden seien.
11
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, soweit die Beklagte die Rechteeinräumung in den Wahrnehmungsverträgen im Jahr 2018 auf Sammelwerke von Sprachwerken erstreckt habe, sei dies unwirksam. Diese Änderung gelte jedenfalls nicht gegenüber den Inhabern von Altverträgen. Die Regelung zur Einbeziehung von Vertragsänderungen widerspreche § 10 VGG.
12
Zudem habe die Beklagte weiterhin nicht an Inhaber von Rechten an Sammelwerken ausgeschüttet, sondern laut ihrem Verteilungsplan an Herausgeber. Der Beklagten hätten nicht die notwendigen Informationen Vorgelegen, um beurteilen zu können, ob es sich bei den Meldenden um Herausgeber als solche gehandelt habe oder um Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken. Ein Herausgeber sei nicht zwangsläufig der Urheber eines Sammelwerkes, selbst wenn es sich um ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handele. Bei belletristischen Sammelbänden und Kinder- und Jugendbüchern fehlten der Beklagten die zur Beurteilung der Urheberrechte erforderlichen Unterlagen.
13
Im Hinblick auf die Zuwendungen an den FFW ist der Kläger der Ansicht gewesen, der Beklagten fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kultur- und Sozialförderung. Sie habe für die Förderung Gelder verwendet, die zwingend den tatsächlichen Berechtigten zustünden. Im Hinblick auf die Druckkostenzuschüsse und den Übersetzungspreis des FFW ist der Kläger zudem der Ansicht, diese Zahlungen seien wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig.
14
Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne Auskunft aus dem Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit § 675, § 666 BGB verlangen. Daneben folge ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, da er unverschuldet keinen Zugang zu den für die Bezifferung seines Zahlungsanspruchs erforderlichen und der Beklagten vorliegenden Informationen habe. Weder der Kläger noch der Zedent hätten für die Nachausschüttungen noch vor der Abrechnung der Beklagten vom 06.07.2018 für die Hauptausschüttung 2018 werkbezogene Auskünfte erhalten. Jedenfalls seien nicht alle Abrechnungen im Klagezeitraum nach den jeweiligen Vergütungsansprüchen und den vergüteten Werken aufgeschlüsselt.
15
Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Verjährungseinrede greife nicht. Es gelte nämlich die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB, weil die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus unerlaubter Handlung folgten.
16
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf die Werke des Klägers entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß den §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
17
Hinsichtlich der Ziffer 1. wird der Antrag hilfsweise mit der Maßgabe gestellt, dass der darin genannte Zeitraum „vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019“ gestrichen wird und statt dessen einfügt wird:
„a) vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
b) vom 01.10.2018 bis 30.09.2019
aa) soweit es Einkünfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die den Wahrnehmungsvertrag in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung haben,
bb) soweit es Einkünfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die einen Wahrnehmungsvertrag in der Fassung ab dem 09.06.2018 abgeschlossen haben.“
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an den Kläger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG W.ort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt für den Kläger und den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den Ausschüttungen für Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge, beim Kläger auch nach Beiträgen im Internet, bei dem Autor K… auch nach Ausschüttungen für Bücher).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die sich aus der Auskunft gemäß Antrag zu 3. ergebenden Beträge zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
18
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte hat vorgetragen.
die Klage sei in den Feststellungsanträgen nur dann begründet, wenn die Beklagte Herausgeber im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche habe beteiligen dürfen, was nicht der Fall sei.
20
Sie hat vorgetragen, die beanstandeten Ausschüttungen an Herausgeber seien rechtmäßig gewesen. Herausgeber könnten Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken gemäß § 4 Abs. 1 UrhG sein. Die Beklagte prüfe bei Meldungen von Herausgebern wissenschaftlicher Werke, ob eine Auswahl- oder Anordnungsleistung erbracht worden sei. Ferner prüfe sie, auf welche Art und Weise die Herausgeber genannt würden. Als Folge dieser Prüfung führe nicht jede Meldung automatisch zu einer Vergütung, sondern jede Meldung werde vom zuständigen Sachbearbeiter daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt seien.
21
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr seien Rechte und Ansprüche der Herausgeber von Sammelwerken an Sprachwerken im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG im Klagezeitraum eingeräumt worden. Dies sei geschehen durch die Wahrnehmungsverträge in ihrer ursprünglichen Fassung (bis Juni 2018), die Einzelmeldungen im Bereich Wissenschaft (bis April 2018), die Wahrnehmungsverträge in der im Jahr 2018 geänderten Fassung sowie die Einbeziehung der im Jahr 2018 beschlossenen Änderungen in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wahrnehmungsverträge. Aber auch in der Zeit bis Februar 2018 hätten Urheber von Sammelwerken ihre Rechte wirksam an die Beklagte übertragen, und zwar durch die Meldeformulare.
22
Die Satzungsänderung und die Änderung der Wahrnehmungsverträge im Jahr 2018 seien wirksam in die bereits bestehenden Wahrnehmungsverträge einbezogen worden, und zwar durch Übersendung des „VG WORTREPORTS“ (Anlage B 12). Eine ausdrückliche Zustimmung nach § 10 VGG sei nicht erforderlich, auch sei das Textformerfordernis des § 10 Satz 2 VGG gewahrt.
23
Im Hinblick auf die Einbeziehungsklausel des § 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag ist die Beklagte der Auffassung gewesen, diese stelle keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar. Die vereinfachte Handhabung des Massengeschäfts sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Regelung. Ohne die Regelung des § 3 Satz 2 des K-Wahrnehmungsvertrages müsse die Beklagte von jedem einzelnen Berechtigten eine ausdrückliche Zustimmung in Textform einholen.
24
In Bezug auf die Zuwendungen an den FFW ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die Förderung von noch nicht erschienenen Werken sei mit den Vorgaben des EuGH vereinbar. Auch ein Urheber eines noch nicht veröffentlichten Werkes könne schon Berechtigter der Beklagten sein, wenn er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Werke geschaffen und bei der Beklagten angemeldet habe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung durch den FFW sei, dass der Antragsteller bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe.
25
Zu bedenken sei ferner, dass die streitgegenständlichen Ausschüttungen die Ausschüttungen an den Kläger nicht vermindert hätten, so dass die Feststellungsanträge des Klägers schon deshalb keinen Erfolg hätten. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Verteilung der von ihr erzielten Einnahmen einen großen Ermessensspielraum habe, § 27 VGG.
26
Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren des Klägers ist die Beklagte der Ansicht gewesen, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einerseits einer möglichen Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung und den Zuwendungen an den FFW und den Ausschüttungen an den Kläger andererseits. Erforderlich sei zunächst, dass die Verteilung der zur Verfügung stehenden Gesamteinnahmen auf die einzelnen Ausschüttungstöpfe neu beschlossen werde. Deshalb lasse sich nicht errechnen, was dem Kläger oder dem Zedenten zustehe, sollte deren Rechtsauffassung richtig sein. Im Falle einer unterstellten Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung stelle sich die Frage, ob dieses Aufteilungsverhältnis neu bestimmt werden müsse. Hierfür gebe es keinen im Verteilungsplan angelegten Automatismus.
Mit Teilurteil vom 04.10.2021, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, auf dessentatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LandgerichtMünchen I wie folgt entschieden:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf die Werke des Klägers entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß den §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
3.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an den Kläger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt für den Kläger und den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den Ausschüttungen für Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge, beim Kläger auch nach Beiträgen im Internet, bei dem Autor K… auch nach Ausschüttungen für Bücher); wobei hinsichtlich der Ausschüttungen an den Kläger die Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die Ausschüttungen nach dem 31.12.2017 erfolgt sind.
4.
Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 3 abgewiesen.
27
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der Kläger Anschlussberufung.
28
Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und macht geltend, im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung für die Zeit vom Beginn des Klagezeitraums bis zur Änderung der Satzung im Jahr 2018 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Begriff „Sprachwerk“ in der Satzung der Beklagten zu eng ausgelegt.
29
Im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung für den Zeitraum ab Satzungsänderung im Jahr 2018 bis zum Ende des Klagezeitraums habe das Landgericht irrig angenommen, dass die Beklagte die Ausschüttungen an den Kläger und den Zedenten nicht um Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken habe mindern dürfen, weil die Satzungsänderung im Jahr 2018 nicht wirksam in die Wahrnehmungsverträge mit dem Kläger und dem Zedenten einbezogen worden sei. Tatsächlich bedürfe es für Änderungen des satzungsmäßigen Wahrnehmungsumfangs einer Verwertungsgesellschaft nicht der individuellen Zustimmung der einzelnen Berechtigten.
30
Weiter habe das Landgericht irrig angenommen, die Beklagte habe auch nach der Satzungsänderung im Jahr 2018 von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken mit bereits bestehenden Wahrnehmungsverträgen keine Vergütungsansprüche für derartige Sammelwerke erwerben können, weil die Änderung des Umfangs der wahrgenommenen Ansprüche nicht wirksam in die Wahrnehmungsverträge einbezogen worden sei. Auch dies sei rechtsfehlerhaft, insbesondere habe das Landgericht das Textformerfordernis des § 10 S. 2 VGG falsch ausgelegt.
31
Soweit das Landgericht ferner angenommen habe, die im Jahr 2018 geänderten Verteilungsplanregelungen seien nicht wirksam in die Wahrnehmungsverträge mit dem Kläger und dem Zedenten einbezogen worden sei auch dies rechtsfehlerhaft.
32
Auch seien die Verteilungsplanregelungen zur Beteiligung von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken durchaus wirksam, die von der Beklagten im Rahmen der Verteilung vorgenommenen Pauschalierungen seien zulässig.
33
Überdies habe das Landgericht in Bezug auf den Kläger verkannt, dass dessen Ausschüttungen nicht um Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken gemindert worden seien.
34
Im Hinblick auf die Zuwendungen der Beklagten an den FFW habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte die Ausschüttungen des Klägers und des Zedenten nicht um Zahlungen an den FFW habe mindern dürfen. Die vertraglichen Regelungen, auf deren Grundlage die Zuwendungen der Beklagten an den FFW erfolgt seien, seien nicht unwirksam, das Landgericht habe den Begriff des Berechtigten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu eng ausgelegt. Auch sei die Satzungsänderung im Jahr 2018, nach der die Bemessungsgrundlage für die Abzüge zugunsten des FFW um das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung erweitert worden sei, nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Hier habe das Landgericht verkannt, dass diese Erweiterung nicht objektiv ungewöhnlich gewesen sei. Auch habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die konkret geförderten Projekte die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllten. Das Erstgericht sei insoweit von gesetzlichen Vorgaben ausgegangen, die so nicht bestanden hätten.
35
Ferner habe das Landgericht den Auskunftsanspruch rechtsfehlerhaft zugesprochen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung beziehe sich nicht auf die Beträge, die der Kläger und der Zedent selbst bei Richtigkeit der Rechtsauffassung des Klägers beanspruchen könnten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Verteilungsplan der Beklagten keine Regelungen für den Fall der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen vorsehe und dass diese erst noch von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen werden müssten.
36
Rechtsfehlerhaft sei insbesondere die Annahme, die Unwirksamkeit der Regelungen zur Beteiligung der Herausgeber und der Regelungen für die Zuwendungen an den FFW habe zur Folge, dass deshalb überhaupt keine Beteiligung der Herausgeber und überhaupt keine Zuwendungen an den FFW im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu erfolgen hätten.
37
Auch sei zu bedenken, dass dem Kläger durch die angegriffenen Erlösbeteiligungen nichts abgezogen worden sei. Abzüge seien ausschließlich bei den Ausschüttungen an den Zedenten vorgenommen worden.
38
Die Beklagte beantragt:
1.
Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2021, 42 O 13841/19, wird aufgehoben.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
39
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
40
Der Kläger verteidigt das Ersturteil und vertieft seine Ausführungen erster Instanz.
41
Zur Begründung seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus, der Auskunftsanspruch sei auch insoweit nicht verjährt, als das Landgericht die Klage abgewiesen habe, denn es gelte die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB, nachdem der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Anspruch des Klägers und des Zedenten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB und aus § 826 BGB folge. Die Beklagte habe gewusst, dass es für die Zuwendungen an den FFW im Jahr 2017 weder eine Satzungsgrundlage noch eine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Die Beklagte habe zudem gewusst, dass sie für diese Zuwendungen keine Mittel aus den Erträgen der Geräte- und Speichermedienvergütung und der Bibliothekstantieme habe verwenden dürfen.
42
Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,
entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 3, insoweit unter Abänderung von Ausspruch 3 des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte auch zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an den Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 durch Zuwendungen der Beklagten an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH vermindert haben.
43
Hierzu beantragt die Beklagte,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
44
Die Beklagte erwidert auf die Begründung der Anschlussberufung, § 199 Abs. 3 BGB greife nicht. Die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt. Für beide von den Klageanträgen erfassten Jahre, nämlich 2016 und 2017 mit Ausschüttungen in den Jahren 2017 und 2018 greife die Satzung 2016 (Anlage B 5), so dass es eine satzungsmäßige Grundlage für die Abzüge gebe. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
45
Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit in der hiesigen Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 07.07.2023 (Bl. 1009/1014 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat zuletzt erstrebt, das Teilurteil des Landgerichts München I aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es sich auf Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung bezieht (Sitzungsprotokoll vom 27.07.2023, Seiten 2/3). Der Kläger hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2023, Bl. 1123 d.A.).
46
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.
47
Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der klägerische Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention hat Erfolg.
A.
48
Der Streitbeitritt war entsprechend dem klägerischen Antrag zurückzuweisen.
I.
49
Auf Antrag einer Hauptpartei sind die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention und insbesondere das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen (BGH NJW 2006, 773 m.w.N.). Dabei kann das Zwischenurteil über die Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden werden (BGH NJW 1982, 2070).
II.
50
Der Streitbeitritt war zurückzuweisen, weil der Nebenintervenient im Umfang seines Beitritts, nämlich in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung, ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht hat, § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
51
Der Nebenintervenient beruft sich für sein rechtliches Interesse darauf, dass er mit der Beklagten 1988 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen und in diesem Wahrnehmungsvertrag der Beklagten Rechte und Ansprüche an den von ihm geschaffenen Sprachwerken zur Wahrnehmung eingeräumt habe. Dazu gehörten insbesondere auch die Vergütungsansprüche nach § 27, §§ 54 ff. UrhG. Im Klagezeitraum habe er von der Beklagten Ausschüttungen für Sammelwerke von Sprachwerken erhalten, bei denen er als Herausgeber eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG erbracht habe.
52
Dies mag zwar grundsätzlich ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung begründen. Der Senat kann von diesem Sachverhalt jedoch nicht ausgehen. Denn der Kläger bestreitet, soweit sich der Nebenintervenient auf die Publikation gemäß Anlage N 3 stützt, dass er von der Beklagten im Klagezeitraum in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 153,02 erhalten habe. Hinsichtlich der in der Anlage N 2 genannten Publikation bestreitet der Kläger, dass der Nebenintervenient der Beklagten insoweit Rechte zur Wahrnehmung übertragen und für diese Publikation eine Vergütung in Höhe von Euro 316,50 in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ erhalten habe.
53
Der Nebenintervenient hat die sein rechtliches Interesse begründenden Tatsachen in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung entgegen seiner Obliegenheit aus § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Hierauf hat der Senat ihn im Termin am 27.07.2023 hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll, Seite 3).
54
Dabei kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an auf den Hinweis des Klägers im Termin vom 27.07.2023, dass Herausgeber von Zeitschriften an den Erlösen der Beklagten nicht beteiligt worden seien, wie auf die Entgegnung des Nebenintervenienten, die von ihm zur Begründung seines rechtlichen Interesses genannten Werke seien keine Zeitschriften. Denn daran, dass der Nebenintervenient eventuell lediglich Zeitschriften herausgegeben hat, scheitert sein Antrag, wie gezeigt, nicht.
B.
55
Die Klage ist zulässig, insbesondere war der Erlass eines Teilurteils zulässig und das für die Klageanträge Ziff. 1 und 2 erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
I.
56
Der Erlass des Teilurteils gemäß § 301 ZPO war zulässig, was in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2001, 155, 156; BGH NJW 2011, 2800 Rn. 31).
57
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH GRUR 2001, 54, 55 – SUBWAY/Subwear; BGH NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 26 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).
58
Sowohl war der Teil des Rechtsstreits, über den entschieden wurde entscheidungsreif, als auch lässt sich der Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen, die jeweils zum Gegenstand eines selbstständigen Urteils gemacht werden können. Die durch das Teilurteil getroffene Entscheidung erfolgte unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand (BGH NJW 1997, 1709, 1710; 1989, 2821, 2822; BGH NJW 2000, 800, 801; BGH NJW 2004, 1452; BGH NJW 2012, 844 Rn. 19).
59
Zugleich mit dem Auskunftsantrag der Stufenklage konnte auch über den Feststellungsantrag entscheiden werden (vgl. BGH BeckRS 2017, 101997 Rn. 23-26 – Flughafen Lübeck; BGH NJW 2008, 2262 Rn. 9; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 22 f. zu § 254).
60
Soweit die Klageanträge in einem Stufenverhältnis gestellt wurden (Klageanträge Ziff. 3 und 4), war über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 17 zu § 254).
II.
61
Die Feststellungsklage ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben, da zwischen den Parteien grundlegender Streit darüber besteht, wie die zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergütungsansprüche zwischen ihnen abzurechnen sind. Der Kläger und der Zedent sind Mitglieder der Beklagten und haben im nicht verjährten Zeitraum Werke angemeldet sowie Ausschüttungen erhalten. Sie sind daher unmittelbar durch das Verteilungsverfahren der Beklagten betroffen.
62
Das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt auch – anders als die Berufung meint – nicht deshalb in Bezug auf Tenor Ziffer 1 des Ersturteils betreffend seine eigenen Ansprüche, weil die streitgegenständliche Herausgeberbeteiligung und die Zuwendungen an den FFW nicht den Anteil des Klägers an der Verteilungssumme vermindert hätten. Nachdem über diese Frage mit Blick auf die Klageanträge auch im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden ist und es somit sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch im Rahmen ihrer Begründetheit auf dieselbe und damit doppelt relevante Tatsache ankommt, genügt es für die Zulässigkeit, wenn der Kläger das Vorliegen der Tatsache schlüssig behauptet, was der Fall ist.
C.
63
Die Klage ist unbegründet, soweit sie den Kläger betrifft (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilstenors). Sie ist begründet, soweit sie sich auf den Zedenten bezieht (Ziffern 2 des landgerichtlichen Urteilstenors). Im gleichen Umfang ist auch der rückbezogene Auskunftsanspruch (Ziffern 3 des landgerichtlichen Urteilstenors) begründet und der Kläger kann keine über das Ersturteil hinausgehende Auskunft verlangen.
I.
64
Die streitentscheidenden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Satzungen und Verteilungsplänen der Beklagten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 27 – Verlegeranteil m.w.N.). Sie haben daher für ihre Wirksamkeit die wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG (soweit nachfolgend das WahrnG zitiert wird, gilt dies für den Klagezeitraum bis 31.05.2016) bzw. des § 27 Abs. 1 VGG (soweit nachfolgend das VGG zitiert wird, gilt dies für den Klagezeitraum ab 01.06.2016) einzuhalten. Denn gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
65
Gemäß § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.
66
Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 30 – Verlegeranteil). Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen.
67
1. § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG liegt zunächst der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 31 – Verlegeranteil m.w.N.).
68
2. Gemäß § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit aufzuteilen. Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Ansprüche von Berechtigten wahrzunehmen (§ 6 WahrnG bzw. § 9 VGG). Mit diesen Rechten und Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint (§ 1 Abs. 1 WahrnG bzw. § 5 Abs. 1 VGG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten folgt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren darf, seit 01.06.2016 ausdrücklich geregelt in § 26 VGG (vgl. für die Zeit vor Inkrafttreten des VGG: BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil).
69
Danach kann nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zulässig, weil mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihre Werke gemeldet wurden. Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder abgeleiteter Rechte oder Ansprüche beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 – Verlegeranteil).
70
3. § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG liegt ferner der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen haben. Danach muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 34 – Verlegeranteil).
71
4. Ist der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen, indem das Ausmaß der Nutzung und die kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Werks jedes Berechtigten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten in der am 30.05.2015 beschlossenen Fassung (Anlage K 3, kurz: Satzung 2015) bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung in der am 26.11.2016 beschlossenen Fassung (Anlage K 28, kurz: Satzung 2016) und in der am 09.06.2018 beschlossenen Fassung (Anlage B 3 bzw. K 4, kurz: Satzung 2018)). Dabei steht der Beklagten wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 35 – Verlegeranteil m.w.N.).
72
Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) und nicht schon, wie die Berufung meint, bei der Ermittlung, ob eine Berechtigung zur Erlösbeteiligung besteht.
II.
73
Mit diesen wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. des § 27 Abs. 1 VGG sind die die Herausgeberbeteiligung regelnden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Verteilungsplänen – nämlich dem Verteilungsplan in der Fassung vom 30.05.2015 (Anlage B 1, kurz: Verteilungsplan 2015 oder VP 2015) für Ausschüttungen im Jahr 2016, in der Fassung vom 04.06.2016 (Anlage B 2; kurz: Verteilungsplan 2016 oder VP 2016) für Ausschüttungen im Jahr 2017, in der Fassung vom 20.05.2017 (Anlage K 24, kurz: Verteilungsplan 2017 oder VP 2017) für Ausschüttungen im Jahr 2018 und in der Fassung vom 09.06.2018 (Anlage K 2; kurz: Verteilungsplan 2018 oder VP 2018) für Ausschüttungen im Jahr 2019 – nicht zu vereinbaren und daher unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
74
Folglich kann sich die Beklagte auf diese Regelungen im Verteilungsplan für die mit Klageantrag Ziff. 1a und 2a angegriffene Berechtigung, Ausschüttungen an Herausgeber zu leisten, nicht berufen. Daher kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen blieben, ob die Verteilungspläne und somit die einschlägigen Vorschriften zur Herausgeberbeteiligung überhaupt wirksam in den K- und den Z-Wahrnehmungsvertrag einbezogen wurden, ob insbesondere die dafür maßgebliche dynamische Einbeziehungsklausel in § 3 Satz 1 des K-Wahrnehmungsvertrags bzw. in § 5 Satz 1 des Z-Wahrnehmungsvertrags wirksam ist (vgl. zu dieser Frage BGH GRUR 2014, 769 Rn. 13 – Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen m.w.N.).
75
1. Die Regelung zur Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ in § 3 Nr. 6 VP 2015 bis 2018 verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG.
76
Die Herausgeberbeteiligung in dieser Sparte war bis zum Verteilungsplan 2018 in § 3 Nr. 6 nahezu wortgleich wie folgt geregelt:
„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ (Vergütung für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher gem. § 48 [VP 2015: „und § 54“]) mit 50 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werkes herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden mit 25 % berücksichtigt. 3Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt.“
77
Im Verteilungsplan 2018 (Anlage K 2) wurde die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ mit Wirkung für das Ausschüttungsjahr 2019 in dessen § 3 Nr. 6 in Bezug auf die Beteiligungsquoten (25% statt bisher 50% bzw. 12,5% statt bisher 25%), die Mindestanzahl der Textbeiträge (sechs statt bisher vier) sowie die Voraussetzungen für die Meldung von Neuauflagen und von Loseblattwerken wie folgt geändert:
„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ (Vergütung für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher gem. § 48) mit 25 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens sechs Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich geschützten Werks werden mit 12,5 % berücksichtigt. 3Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt. 4Die Meldung einer Neuauflage ist nach frühestens fünf Jahren möglich. 5Herausgeber von Loseblattwerken können alle fünf Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung mit Textbeiträgen von mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist.“
78
a) Vorgesehen war also eine Herausgeberbeteiligung an den Wahrnehmungserlösen, wenn der Herausgeber ein Sammelwerk mit mindestens vier (Verteilungsplan 2015-2017) bzw. sechs (Verteilungsplan 2018) Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt hat, § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018.
79
Diese Bestimmung bezieht sich auf § 4 Abs. 1 UrhG, wonach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts wie selbständige Werke geschützt werden.
80
aa) Urheberrechtlich als eigenständiges Werk nach § 4 Abs. 1 UrhG geschützt ist eine Sammlung – ebenso wie jedes andere Werk – nur dann, wenn sich in der Auswahl oder Anordnung der Elemente der Sammlung eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG manifestiert. Dabei stehen Auswahl und Anordnung alternativ nebeneinander (BGH GRUR 2011, 79 Rn. 38 – Markenheftchen; Dreier in; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 11 zu § 12). Die Schöpfungshöhe muss also nur hinsichtlich einer der beiden Gestaltungen, kann jedoch auch hinsichtlich beider vorliegen. Auswahl beschreibt den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens, des Sichtens, Bewertens und Zusammenstellens von Elementen zu einem bestimmten Thema im Hinblick auf bestimmte Auswahlkriterien. Anordnung bedeutet die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung der ausgewählten Elemente nach einem oder mehreren Ordnungssystemen. Die Anordnung kann systematischer oder methodischer Natur sein. Eine Sammlung wird dann zu einem Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Entscheidend ist, dass sich in Auswahl oder Anordnung ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Stets ist ein gewisser Entscheidungsspielraum dafür notwendig, welche Elemente letztlich in die Sammlung aufgenommen werden, um die erforderliche schöpferische Leistung bejahen zu können (Dreier in; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu § 12 m.w.N.).
81
Dennoch dürfen die Anforderungen an die schöpferische Eigenheit der Auswahl und der Anordnung danach jedenfalls nicht allzu hoch angesetzt werden. Im Ergebnis dürfte eine persönliche geistige Schöpfung im Rahmen von § 4 UrhG immer dann vorliegen, wenn der Sammlung ein individueller Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegt, das sie von anderen Sammlungen oder Sammlungen anderer Urheber unterscheidet und sie deshalb dem Sammelnden persönlich zugerechnet werden kann. Entscheidend ist jedenfalls stets der Gesamteindruck (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu § 12 m.w.N.).
82
Eine persönliche Schöpfung liegt nur vor, wenn sie die Handschrift ihres Urhebers trägt. Der Sammlung muss also ein individuelles Auswahl- oder Ordnungsprinzip zugrunde liegen, das sie von anderen Sammlungen unterscheidet. Voraussetzung für eine schöpferische Auswahl oder Anordnung der Elemente ist daher, dass ein Gestaltungsspielraum besteht (OLG Frankfurt a. M. MMR 2003, 45, 46 – IMS Health; Ahlberg/Lauber-Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29 zu § 4 m.w.N.). Ohne einen solchen Spielraum muss zwangsläufig jeder zu demselben Ergebnis kommen.
83
bb) Diese Schutzvoraussetzungen des § 4 UrhG spiegelt § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nicht hinreichend wider. Die Regelung ist zu weit gefasst, gewährt daher auch Nichtberechtigten einen Ausschüttungsanspruch und stellt deshalb eine unangemessen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Das gilt unabhängig davon, dass mit der Regelung umgekehrt auch Herausgeber erfasst werden, denen tatsächlich ein Urheberrecht nach § 4 Abs. 1 UrhG zusteht.
84
(1) Es trifft schon nicht zu, dass dann, wenn eine Sammlung aus vier oder sechs Textbeiträgen verschiedener Urheber besteht, regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UrhG erfüllt sind, weil hier die Gestaltungsmöglichkeiten nicht per se groß genug wären (so auch Prof. Dr. H… S… zum VP 2017 mit erforderlichen vier Textbeiträgen in seinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten vom 07.02.2018, kurz: S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 7).
85
Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung soll sich zwar die Frage stellen, welche Mindestzahl erforderlich sei, damit eine rechtlich geschützte Sammlung entsteht (Ahlberg/Lauber-Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 28 zu § 4 m.w.N.). Diese Frage ist jedoch irrelevant. Nach dem Gesetzestext kommt es allein darauf an, ob aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. So wenig es bei der Bestimmung der Werkeigenschaft bspw. bei einem Schriftwerk regelmäßig allein auf die Anzahl der Sätze, Wörter oder Buchstaben ankommt, so wenig kann eine feste Mindestgröße von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen für das Vorliegen eines Sammelwerkes bestimmend sein. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und/oder Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann ein Urheberrecht an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden.
86
(2) Soweit die Beklagte geltend macht, bei Anthologien, Lexika, Handbüchern und Tagungsbänden bestehe typischerweise ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente, der ein Urheberrecht begründen könne, hier reiche die allgemeine Prüfung, ob die Mindestanzahl an Autoren und Beiträgen enthalten ist, aus, trifft zwar zu, dass nach der Gesetzesbegründung (Begr. BT-Drs. IV/270, Seite 39) der für den Schutz nach § 4 Abs. 1 UrhG erforderliche Spielraum auch bei Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbüchern gegeben ist. Derjenige, der sich nicht selbst durch Wort oder Schrift zu einem bestimmten Thema äußern, sondern nur eine unbestimmte Anzahl Dritter sprechen lassen will, ist in der Auswahl vollkommen frei, wen er in die Sammlung aufnimmt und wie er die Äußerungen anordnet (Ahlberg/Lauber-Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29 zu § 4 m.w.N.).
87
Jedoch greift § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nach seinem Wortlaut nicht nur für Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher und knüpft nicht an diese Kategorien an.
88
(3) Ohnedies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herausgeber, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2017 erfüllen, in einem Umfang tatsächlich Berechtigte an einem Sammelwerk nach § 4 Abs. 1 UrhG sind, der ihre in den Verteilungsplänen vorgesehene Beteiligung in Höhe von 50 % bzw. 25% des ausschüttungsfähigen Urheberanteils rechtfertigt (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 83 – Verlegeranteil; zu 50% vgl. auch S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 6).
89
(4) Soweit die Verteilungspläne den Begriff „Sammelwerk“ verwenden, knüpfen sie auch nicht an die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 UrhG an und sind auch nicht deshalb hinreichend beschränkt auf Schutzgegenstände, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 UrhG erfüllen. Hiergegen sprechen schon die entsprechenden Regelungen im Verteilungsplan im übrigen, wonach Ausschüttungen erst dann erfolgen, wenn vier bzw. sechs Textbeiträge verschiedener Urheber zusammengestellt wurden.
90
b) Ferner ist in § 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 vorgesehen, dass die Meldung einer Neuauflage nach frühestens fünf Jahren möglich ist. Diese Bestimmung ist insoweit auslegungsbedürftig, als aus ihrem Wortlaut nicht hervorgeht, ob damit eine Ausschüttungsbeteiligung geregelt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang folgt, dass sie festlegt, dass die Meldung einer Neuauflage eines der in den vorangegangenen Sätzen genannten Werke nach frühestens fünf Jahren zu den für diese Werke vorgesehenen Ausschüttungsansprüchen für Herausgeber führt.
91
Dabei ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass eine Neuauflage etwa eines Sammelwerks schutzfähig ist, sofern eine neue Auswahlentscheidung getroffen wurde. Hierauf stellt § 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 aber nicht ab. Die Bestimmung legt damit einen Ausschüttungsanspruch auch für Nichtberechtigte fest und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
92
c) Gleiches gilt für die Regelung, wonach Herausgeber von Loseblattwerken alle fünf Jahre das Grundwerk melden können, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung mit Textbeiträgen von mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist, § 3 Nr. 6 Satz 5 VP 2018.
93
d) Auch sofern die Verteilungspläne Herausgebern in Bezug auf wissenschaftlich kommentierte Ausgaben eine Vergütung zuweisen, § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 VP 2015-2018, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Verteilungspläne der Beklagten sahen insofern eine Herausgeberbeteiligung sowohl vor, wenn eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben wurde (§ 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018) als auch, wenn eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines urheberrechtlich geschützten Werks herausgegeben wurde (§ 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018).
94
aa) Hier kommt zwar ein Leistungsschutzrecht des Herausgebers an einer Wissenschaftlichen Ausgaben nach § 70 UrhG und damit eine Berechtigung zur Erlösbeteiligung in Betracht. Die Vorschrift gewährt dem Verfasser ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
95
bb) An diese Voraussetzungen des § 70 UrhG knüpft der Verteilungsplan der Beklagten aber in keiner im Klagezeitraum geltenden Fassung an.
96
Dies gilt zunächst, soweit der Verteilungsplan Ausschüttungen auch vorsieht für wissenschaftlich kommentierte Ausgaben urheberrechtlich geschützter Werke (§ 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018). Denn § 70 Abs. 1 UrhG setzt ein gemeinfreies Werk voraus und greift nicht für Ausgaben urheberrechtlich geschützter Werke (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 1 zu § 70). Insofern sieht die Herausgeberbeteiligung in § 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018 also Ausschüttungen an Nichtberechtigte vor und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
97
cc) Zwar knüpft die Verteilungsplanregelung zu Wissenschaftlichen Ausgaben in § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018 an gemeinfreie Werke an. Die weitere Voraussetzung eines Leistungsschutzrechts nach § 70 Abs. 1 UrhG, dass die Ausgabe das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden muss ist, ist in § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018 aber nicht aufgegriffen.
98
Indem die Bestimmung im Verteilungsplan 2015-2018 allein auf die Werkeigenschaft der Gemeinfreiheit abstellt, sieht sie auch Ausschüttungen für Herausgeber vor, die nicht Inhaber eines Leistungsschutzrecht nach § 70 UrhG und damit Nichtberechtigte sind. Die Bestimmung stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
99
e) Von der hier maßgeblichen Frage, ob § 3 Nr. 6 VP 2015-2018 unwirksam ist, ist zu unterscheiden die praktische Handhabung der Beklagten, wie sie also in dem Massenverfahren der Einnahmenausschüttung sicherstellt, dass die Schutzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 UrhG bzw. des § 70 Abs. 1 UrhG vorliegen. Daher kommt es darauf, dass die Berufung geltend macht, soweit es um juristische Kommentare, Festschriften, Gesetzes- und Vorschriftensammlungen gehe, nehme die Beklagte zusätzliche Prüfungen vor, nicht an.
100
2. Auch die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ gemäß § 10 Abs. 4 VP 2015 (Anlage B 1) und VP 2016 (Anlage B 2) bzw. § 14 Abs. 4 VP 2017 (Anlage K 24) und VP 2018 (Anlage K 2) ist mit den dargestellten wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG unvereinbar. Die Regelungen lauten wortgleich:
„Herausgeber und Bearbeiter werden mit insgesamt 25 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt. Sind mehrere derartige Berechtigte beteiligt, erfolgt die Aufteilung zwischen beiden Gruppen von Berechtigten und innerhalb einer Gruppe zu gleichen Teilen“
101
Die Beklagte knüpft damit die Beteiligung allein an den Begriff des Herausgebers an. Dabei sind Herausgeber per se weder Inhaber von Urheberrechten noch von Leistungsschutzrechten.
102
Sie können Urheber von Sammelwerken im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG sein, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Auch können sie nach den Vorgaben des § 70 Abs. 1 UrhG Inhaber eines Leistungsschutzrechts sein. An diese Voraussetzungen knüpfen die Regelungen zur Herausgeberbeteiligung an der Bibliothekstantieme aber nicht an, so dass die Regelungen auch Ausschüttungen an Nichtberechtigte vorsehen und unwirksam sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
103
3. Indem die Verteilungspläne 2015 bis 2018 die Erlösbeteiligung von Herausgebern nach den genannten Kriterien regeln, nehmen sie eine Pauschalierung für die Frage vor, wer ausschüttungsberechtigt ist. Sie knüpfen dabei nicht an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die jeweiligen Schutzgegenstände an, sondern typisieren diese Tatbestände. Dies ist auf der Ebene der Bestimmung der Ausschüttungsberechtigung aber nicht zulässig und stellt schon deshalb einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG und somit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
104
Wie gezeigt sind für die Verteilung des Aufkommens der Beklagten Pauschalierungen zulässig, wenn der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2015 (Anlage K 3) bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2016 (Anlage K 28) und Satzung 2018 (Anlage B 3)). Dieser Grundgedanke kommt aber nur bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) und nicht, wie die Berufung meint, schon auf der Ebene der Feststellung, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Schutzgegenstand vorliegt.
105
Daran ändert auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung Mischtonmeister (BGH GRUR 2002, 961) nichts. Denn sie betrifft den Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge und nicht die Verteilung des Aufkommens der Verwertungsgesellschaft, um die es hier geht. Zwar ist die Verteilung der Einnahmen für Verwertungsgesellschaften ebenso weitgehend ein Massengeschäft wie der Rechteerwerb durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung. Jedoch erklärt die Entscheidung Mischtonmeister die Typisierung im Rahmen des Abschlusses von Wahrnehmungsverträgen auch deshalb für zulässig, weil ein solches Vorgehen im Allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber liegt. Denn die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 WahrnG bzw. § 9 Satz 1 VGG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten „zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen”, kann bedeuten, dass die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schließen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen (BGH GRUR 2002, 961, 962 – Mischtonmeister) Demgegenüber sieht § 26 VGG seit 01.06.2016 ausdrücklich vor – das galt auch schon vor dessen Einführung (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil) dass Verwertungsgesellschaften die Erlöse aus der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren dürfen.
106
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Typisierung und Pauschalierung für die Bestimmung der Ausschüttungsberechtigung für zulässig erachten wollte, geht die Beklagte mit den streitgegenständlichen Regelungen zur Herausgeberbeteiligung über die auch dann geltenden Grenzen hinaus. Denn diese Regelungen bewegen sich zu weit weg von urheberrechtlichen Vorgaben, die für erfüllt sein müssen, um von einer Berechtigung ausgehen zu können.
III.
107
Auch ist die Beklagte nicht berechtigt, dem FFW auf der Grundlage ihrer im Klagezeitraum geltenden Satzungsfassungen aus den von ihr vereinnahmten Wahrnehmungserlösen Zuwendungen zukommen zu lassen. Die diese Zuwendungen regelnden Bestimmungen ihrer Satzung in der jeweiligen Fassung sind ebenfalls mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. des § 27 Abs. 1 VGG nicht zu vereinbaren. Sie sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
108
Folglich kann sich die Beklagte auf eine mit den Klageanträgen Ziff. 1 b und 2 b angegriffene Berechtigung, dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, nicht berufen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die zum Zeitpunkt des Abschlusses des K-Wahrnehmungsvertrags geltende Satzung vom 30.04.1981 (Anlage K 47; kurz: Satzung 1981), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Z-Wahmehmungsvertrags geltende Satzung vom 23.05.1992 (Anlage K 48; kurz: Satzung 1992) sowie die Satzungen 2015, 2016 und 2018 wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis des Klägers und des Zedenten zur Beklagten einbezogen wurde, was der Kläger in Abrede stellt.
109
Gleichfalls muss nicht entschieden werden, ob die Satzungsänderung im Jahr 2018 in § 10 Abs. 2 Ziffer 3 Satzung 2018 (Anlage B 3), mit der der Bezugspunkt für Zahlungen an den FFW auf Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher ausgeweitet wurde, überraschend und damit nach § 305c Abs. 1 BGB nichtig ist, wie vom Erstgericht angenommen.
110
1. Die Berufung macht geltend, es sei zulässig, dass der FFW auch Dritte fördere, die nicht Berechtigte seien, schon deshalb scheide ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. des § 27 Abs. 1 VGG aus. Denn eine kulturelle Förderung könne grundsätzlich auch Dritten zugutekommen. Die Beklagte hält § 27 Abs. 1 VGG im Zusammenhang mit ihrer FFW-Förderung nämlich gemäß § 26 Nr. 4 VGG für nicht einschlägig und meint, über § 26 Nr. 4 VGG greife § 32 VGG.
111
Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Denn § 32 Abs. 1 VGG – aus dem die Beklagte den Fördergegenstand des FWW in diesem Zusammenhang herleiten möchte – greift hier nicht. Danach soll die Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern. An dieses Merkmal knüpft die Beklagte die Ausschüttung von Wahrnehmungserlösen an den FFW aber in keiner Fassung der einschlägigen Satzungsbestimmungen. So heißt es in den entsprechenden Regelungen der Satzung 1981, der Satzung 1992 und der Satzung 2015, dass zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum Wahrnehmungserlöse ausgeschüttet werden. Die Satzung 2016 spricht in diesem Zusammenhang davon, dass für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher Ausschüttungen zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum erfolgen und in der Satzung 2018 wird festgeschrieben, dass der Förderungsfonds Wissenschaft und Forschung fördern soll, insbesondere durch Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke.
112
Soweit die Beklagte ausführt, Zweck der Förderung durch die Beklagte und den FFW sei die Ermöglichung der Veröffentlichung von herausragenden wissenschaftlichen Werken, die aufgrund hoher Spezialisierung und geringer Auflage ohne finanzielle Hilfe nicht erscheinen könnten, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Verfolgung dieses Ziels nicht unzulässig sein dürfte. Auch trifft zu, dass der Verwertungsgesellschaft bei der Beurteilung, was kulturell bedeutend ist, ein Ermessen zusteht.
113
Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die Beklagte an den FFW Ausschüttungen aus den ihr treuhänderisch überlassenen Wahrnehmungserlösen leisten darf und an welchen Vorschriften sich die diesbezüglichen Bestimmungen der Beklagten messen lassen müssen. Außerdem spiegelt keine Satzungsbestimmung der Beklagten den von ihr genannten Zweck wider, herausragende Werke zu fördern.
114
Für den FFW dürfte ohnehin eher die Bestimmung des § 32 Abs. 2 VGG anzuwenden sein, wonach die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen einrichten soll (so zum „Beihilfefond Wissenschaft“ Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 3 zu § 32). Diese Einrichtungen sind aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 32 Abs. 2 VGG für die Berechtigten der Verwertungsgesellschaft einzurichten, die Vorschrift erlaubt also keine Ausschüttungen an Dritte.
115
Vor diesem Hintergrund greifen für die Satzungsbestimmungen, die den Ausschüttungen an den FFW zugrunde liegen, die § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG.
116
2. Der Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschriften liegt darin, dass die Beklagte in ihren Satzungsbestimmungen nicht festlegt, dass Ausschüttungen an den FFW durch diesen nur an Berechtigte weitergegeben werden dürfen, obwohl Wahrnehmungserlöse grundsätzlich ihnen zukommen müssen.
117
a) Die bei Abschluss des K- und des Z-Wahrnehmungsvertrags geltenden Satzungen sowie die Satzung 2015 regelten in § 9 Abs. 2 lit. b Satzung 1981 (Anlage K 47), in § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b Satzung 1992 (Anlage K 48) bzw. in § 9 Abs. 3 Satzung 2015 (Anlage K 3) im wesentlichen wortgleich folgendes:
„Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachbüchereien einschließlich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken bezieht, wird der – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Beihilfefonds gemäß III 1 b), etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen an die Urheber von Zeitschriftenaufsätzen sowie der allgemeinen Urheberausschüttung verbleibende – 50 prozentige Verlagsanteil zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgeschüttet (Förderungsausschüttung).“
118
b) Diese Bestimmung änderte die Satzung 2016 vor allem im Hinblick auf den Bezugspunkt für die FFW-Zuwendungen, indem § 10 Abs. 3 Satzung 2016 (Anlage K 28) den Verlagsanteil in Folge der BGH-Entscheidung (BGH GRUR 2016, 596) durch das Aufkommen für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher ersetzte:
„Soweit sich das Aufkommen aus der „Bibliothekstantieme“ gem. § 27 Abs. 2 UrhG auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachbüchereien (einschließlich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken) bezieht, werden – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Autorenversorgungswerk gemäß Abs. 2.1 und zum Sozialfonds gemäß Abs. 2.2, etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen an die Urheber von Zeitschriftenaufsätzen – 50 % des Aufkommens für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgeschüttet (Förderungsausschüttung).“
119
Die Satzungen 1981, 1992, 2015 und 2016 sahen also vor, dass die Zuwendungen der Beklagten an den FFW allein den Einnahmen aus der „Bibliothekstantieme“ entnommen wurden.
120
c) Die Satzung 2018 (Anlage B 3) änderte dies dahin, dass in § 10 Abs. 2 Ziffer 3 zusätzlich auch Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher für FFW-Ausschüttungen herangezogen wurden:
„(2) Es werden ein Autorenversorgungswerk, ein Sozialfonds und ein Förderungsfonds gebildet:
1. (…) [Autorenversorgungswerk]
2. (…) [Sozialfonds]
3. Der Förderungsfonds soll Wissenschaft und Forschung fördern, insbesondere durch Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke. Die jährlichen Zuwendungen stammen aus den Einnahmen für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher aus der „Bibliothekstantieme“ (§ 27 Abs. 2 UrhG) und der Geräte- und Speichermedienvergütung (§ 54 UrhG) und dürfen 10% dieser Einnahmen – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils und der Zuweisungen zum Autorenversorgungswerk und zum Sozialfonds sowie etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen für Zeitschriftenaufsätze – nicht überschreiten. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der Verwaltungsrat.“
121
All diese Regelungen legen nicht fest, an wen der FFW seinerseits Zuwendungen der Beklagten weitergeben darf.
122
3. Die Beklagte beruft sich für ihre Berechtigung, dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, auch auf dessen Satzung und ist der Meinung, daraus folge, dass die FFW-Förderung nur Wahrnehmungsberechtigten zugutekomme. Auch dies führt sie nicht zum Erfolg.
123
a) Zunächst ist hierzu hervorzuheben, dass die FFW-Satzung weder im Wahrnehmungsverhältnis zum Kläger noch in dem zum Zedenten Wirkung entfaltet. Es mangelt schon an einer entsprechenden Einbeziehungsklausel. Gleiches gilt für die FFW-Richtlinie für Anträge auf und die Vergabe von Druckkostenzuschüssen vom 29.11.2018 (Anlage B 23) und das Hinweis- und Merkblatt zur Richtlinie und zur Antragstellung (Anlage B 21). Auf sie kann sich die Beklagte nicht erfolgreich für ihre Auffassung berufen, der Kreis der potentiell Förderungsberechtigten stehe im Einklang mit § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG. Zwar mag sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Satzung 2018ergeben, dass die Beklagte die kulturelle Förderung im Bereich Wissenschaft und deren konkrete Ausgestaltung dem FFW übertragen hat. Hierfür hätte sie aber einen Rahmen vorgeben müssen, der den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG entspricht.
124
b) Auch im übrigen hilft der Beklagten ihr Verweis auf die FFW-Satzung nicht weiter. Ihr ist zwar zuzugeben, dass diese die Regelungen in der Satzung der Beklagten zur FFW-Förderung konkretisiert. So legt die FFW-Satzung fest, dass nur Wahrnehmungsberechtigte gefördert werden, indem sie bestimmt, dass die Ausschüttungsbeträge des FFW nur an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage ausgeschüttet werden, § 9 FFW-Satzung (Anlage B 16). Gemäß § 10 Ziff. 1 Satz 1 FFW-Satzung können Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nur von Wahrnehmungsberechtigten gestellt werden.
125
Wahrnehmungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satzung 2015 (Anlage K 3), Satzung 2016 (Anlage K 28) und Satzung 2018 (Anlage B 3) sind aber nicht gleichzusetzen mit Berechtigten, die nach dem Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG allein ausschüttungsberechtigt sind. Denn nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, kann schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zulässig, weil mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet wurden (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 – Verlegeranteil).
126
4. Soweit die Berufung meint, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang den Begriff des Berechtigten zu eng gefasst, folgt ihr der Senat nicht.
127
a) Zunächst gilt für die Geräte- und Speichermedienvergütung, dass als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b RL 2001/29/EG (kurz: InfoSoc-RL) geschuldeten gerechten Ausgleichs kraft Gesetzes allein die in Art. 2 InfoSoc-RL genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen sind (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil m.w.N.). Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (EuGH GRUR 2013, 1025 Rn. 46-55 – Amazon/Austro-Mechana). Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (EuGH GRUR 2012, 489 Rn. 100 u. 108 – Luksan/van der Let; BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil).
128
b) Gleichfalls muss die „Bibliothekstantieme“ nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 – Verlegeranteil). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2006/115/EG (kurz: Vermiet- und Verleih-RL) können die Mitgliedstaaten hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 Vermiet- und Verleih-RL vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Danach sind die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme einer solchen Ausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung einer Vergütung für dieses Verleihen an die Urheber vorzusehen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 f. – Verlegeranteil).
129
Diesen Vorgaben genügt die Beklagte mit ihren dargestellten Satzungsbestimmungen zur FFW-Förderung nicht.
IV.
130
Jedoch dringt die Berufung mit ihrem Einwand gegen Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils insoweit durch, als diese Feststellungsanträge des Klägers daran scheitern, dass dessen Einnahmen im Klagezeitraum nicht durch die Beteiligung von Herausgebern und Zuwendungen an den FFW vermindert wurden. Hierauf sind die Klageanträge aber gerichtet. Daher genügt es – anders als vom Erstgericht angenommen (LGU, Seite 59) – nicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an Herausgeber und den FFW gezahlten Ausschüttungen und Zuwendungen zu einer Erhöhung der Ausschüttungen des Klägers und des Zedenten führen. Vielmehr ist für den Erfolg dieser Anträge eine Verminderung positiv festzustellen.
131
Eine Minderung der Ausschüttungen des Zedenten (Tenor Ziff. 2 des Ersturteils) stellt die Beklagte nicht in Abrede, davon geht auch der Senat aus.
132
Dagegen kann eine Verminderung in Bezug auf den Kläger nicht angenommen werden, weshalb die Berufung gegen Tenor Ziff. 1 des Ersturteils Erfolg hat.
133
1. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im Klagezeitraum in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ nur Ausschüttungen im Bereich „Wissenschaftliche und Fachzeitschriften“ erhalten, in diesem Bereich seien Herausgeber aber nicht bedacht worden.
134
Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe im Klagezeitraum keine Ausschüttungen in der Sparte „Bibliothekstantieme“ erhalten, in dieser würden aber Herausgeber beteiligt. Denn der Kläger habe keine Werke (Bücher) geschaffen, die in dem Bereich „Bibliothekstantieme / Allgemeine öffentliche Bibliotheken“ ausgeliehen würden und er habe kein vollständiges wissenschaftliches Buch, Fach- oder Sachbuch geschaffen, das im Bereich „Bibliothekstantieme / Wissenschaftliche und Fachbibliotheken“ vergütet worden wäre.
135
Zudem führt die Beklagte aus, gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Satzung 2018 seien Zuwendungen an den FFW „aus den Einnahmen für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher“ erfolgt, so dass Abzüge zugunsten des FFW nur bei solchen Urhebern vorgenommen worden seien, die ein vollständiges wissenschaftliches Buch bzw. Fach- oder Sachbuch veröffentlicht hätten. Hierzu gehöre der Kläger aber nicht, denn er habe keine Werke geschaffen, auf die in dieser Sparte eine Ausschüttung erfolgt sei.
136
2. Der Kläger hat diesen Beklagtenvortrag nicht bestritten. Zwar stellt er in Abrede, die Wahrnehmungserlöse würden auf der Grundlage von empirischen Untersuchungen in Sparten und Bereiche eingeteilt und macht geltend, für die Ausschüttungen an Herausgeber habe die Beklagte keine empirischen Untersuchungen durchgeführt. Dies aber im Zusammenhang mit der in den Verteilungsplänen vorgesehenen Beteiligungsquote für Herausgeber von 50 % des Anteils eines Buchautors.
137
3. Soweit der Kläger ausführt, das von ihm so bezeichnete „Töpfchen-Spiel“ der Beklagten widerspreche dem tragenden Grundsatz des Wahrnehmungsrechts, dass jeder Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft verlangen kann, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat, macht er nicht deutlich, in welcher Weise die Beklagte hiergegen verstoßen haben soll.
138
Überdies ist hervorzuheben, dass die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten zwar nur in der Weise herausgeben darf, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (BGH GRUR 2005, 757, 759 – PRO-Verfahren). Ihr steht aber auf Grund der Berechtigungsverträge das Recht zu, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dabei muss der Verwertungsgesellschaft ein Ermessen zugebilligt werden (BGH GRUR 2005, 757 – PRO-Verfahren). Der Verwertungsgesellschaft muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspläne zugebilligt werden (BGH GRUR 2014, 481 Rn. 22 ff. – Verrechnung von Musik in Werbefilmen m.w.N.). Dass die Beklagte ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Sparten- und Bereichseinteilung überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
139
4. In Abgrenzung zur Entscheidung Verlegeranteil (BGH GRUR 2016, 596) ist hervorzuheben, dass dort die Vergütungsanteile des Klägers durchaus unter Abzug des Verlegeranteils berechnet wurden, weil die Beklagte den Verlegeranteil damals von ihrer Verteilungssumme insgesamt, also der Summe ihrer Wahrnehmungserlöse abgezogen hat.
V.
140
Soweit der Kläger Auskunft begehrt (Ziff. 3 des LGU), ist die Klage im auf Klageantrag Ziff. 2 (aus der Richtung des Zedenten) rückbezogenen Umfang begründet, die hiergegen gerichtete Berufung daher unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
141
1. Der Kläger kann in dem Umfang, in dem er mit den Feststellungsanträgen Erfolg hat, von der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft verlangen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 103 – Verlegeranteil).
142
2. Die Berufung hält dem Auskunftsanspruch ohne Erfolg entgegen, es fehle an einer Regelung im Verteilungsplan der Beklagten, wie die an den FFW und an Herausgeber ausgeschütteten Beträge verteilt werden sollten, wenn die bisherige Verteilung unberechtigt gewesen sei. Es sei daher zunächst Sache der Beklagten, ihren Verteilungsplan und ihre Satzung unter Beachtung einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung anzupassen und umzustellen. Diese Anpassung habe, so die Beklagte weiter, in dem durch die Satzung der Beklagten vorgeschriebenen Abstimmungsverfahren zu geschehen; zudem komme der Beklagten bei dieser Anpassung ein Ermessensspielraum zu.
143
Damit richtet sich die Berufung im Kern gegen Klageantrag Ziff. 4, also den Zahlungsantrag, über den erst in der zweiten Stufe der hiesigen teilweisen Stufenklage zu entscheiden ist. Ohnedies muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, Auskunft erst verlangen zu können, wenn die Beklagte einen Korrektur-Verteilungsplan beschlossen hat.
144
3. Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Kläger erfolglos gegen die teilweise Abweisung seines Auskunftsanspruchs wegen Verjährung. Denn der Kläger kann nur in dem Umfang Auskunft verlangen, in dem er mit den Feststellungsanträgen Erfolg hat, also nur in Bezug auf Ausschüttungen an den Zedenten (Tenor Ziff. 2 des Ersturteils), im übrigen ist die Berufung erfolgreich. Darauf, ob die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB greift, weil die Beklagte dem Kläger und dem Zedenten auch aus Delikt haftet, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie aus § 826 BGB kommt es folglich nicht an.
III.
145
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
146
Eine Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten nach § 101 Abs. 1 ZPO war nicht veranlasst, weil die Nebenintervention zurückzuweisen war (Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Rn. 3 zu § 101). Daher musste aber über die Kosten des Zwischenstreits entschieden werden (Dressier in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Rn. 8 zu § 71). Diese Entscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
147
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Hauptsache folgt aus § 708 Nummer 10, § 711 Satz 1, Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Für die im Rahmen der vorläufigen Vollstreckung des Auskunftsanspruchs festzusetzende Sicherheitsleistung ist primär der geschätzte Aufwand an Zeit und Kosten einzustellen, den der Schuldner zur Leistungserbringung tätigen muss (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26 – Google-Drittauskunft).
148
Die Zurückweisung der Nebenintervention war auch im Kostenpunkt nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung einer Nebenintervention unanfechtbar sind (BGH NJW 2015, 2425 Rn. 5 m.w.N.).
149
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Erlösbeteiligung von Herausgebern und des FFW ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Insofern fehlt es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung.
150
Da im hiesigen Verfahren für die Entscheidung Bundesrecht maßgeblich ist und es sich hierbei nicht im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind, war die Revision nach § 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof und nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.