Inhalt

LG Coburg, Endurteil v. 11.01.2023 – 14 O 144/22
Titel:

Wortberichterstattung, Bildberichterstattung, Elektronisches Dokument, Informationsinteresse der Öffentlichkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Zeitgeschichtliches Ereignis, Vorgerichtliche Anwaltskosten, Einwilligung, Aktuelle Berichterstattung, Negative Berichterstattung, Streitwert, Datenschutzgrundverordnung, Elektronischer Rechtsverkehr, Öffentliches Interesse, Ordnungshaft, Zulässigkeit, Berechtigtes Interesse, Öffnungsklausel

Schlagwort:
Persönlichkeitsrecht
Fundstellen:
GRUR-RS 2023, 17550
ZUM-RD 2023, 437
LSK 2023, 17550

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund behaupteter unzulässiger Bildberichterstattung Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses der Klägerin.
2
Die Klägerin ist seit November 2018 Kreisvorsitzende des Kreisverbandes … der Ökologisch Demokratischen Partei (im Folgenden: ÖDP). Im Jahr 2018/2019 hatte sie das Aktionsbündnis … zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ gegründet (vgl. Anlage B4).
3
Die Beklagte gibt die lokale bzw. regionale Tageszeitung „Neue Presse“ heraus.
4
Der Klägerin kandidierte in der Vergangenheit als Direktkandidatin für die ÖDP bei den Bezirkstagswahlen (vgl. Anlage B2). Im Mai 2019 gab sie der Süddeutschen Zeitung ein ausführliches Interview über ihre Wahlkampfaktivitäten im Europawahlkampf (vgl. Anlage B3). In ihrer Funktion als Vorsitzende des Kreisverbandes war die Klägerin in der Vergangenheit Teil der Berichterstattung der Beklagten (vgl. Artikel vom 4. Februar 2021, Anlage B7; Artikel vom 8. Oktober 2020, Anlage B8).
5
Am Abend des Montags des 31. Januar 2022 nahm die Klägerin mit ca. 40 weiteren Teilnehmern in … an einem sog. Spaziergang teil, bei dem die Teilnehmer zum Ausdruck bringen wollten, dass sie gegen eine einzuführende Impfpflicht gegen Covid-19 seien.
6
Der genannte Spaziergang wird von beiden Parteien unstreitig als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen.
7
Über die Teilnahme der Klägerin an diesem „Spaziergang“ sowie deren eigene Veröffentlichungen in den sozialen Medien zur Frage der Imfpung gegen Covid-19 berichtete die Beklagte in einem Artikel in der Ausgabe vom 12./13. April 2022 auf Seite 17 (Lokalteil …) unter dem Titel „Querdenken mit der ÖDP“. Der Artikel war in einer Kurzüberschrift zudem betitelt mit …, Kreisvorsitzende der Ökologisch-Demokratischen Partei, nimmt regelmäßig an sogenannten Corona-Spaziergängen durch … teil. In den sozialen Medien verbreitet sie umstrittene Informationen zu angeblichen Impftoten“. Über dem Artikel wurde ein Bild eines „Spaziergangs“ an einem Montagabend in … abgebildet, auf dem Teilnehmer des „Spaziergangs“ von hinten zu sehen sind. Die Klägerin war auf diesem Lichtbild nicht abgebildet. Die Beklagte verwendete zudem zur Bebilderung des Artikels ein Porträtfoto der Klägerin, das in der zweiten von vier Spalten mittig abgedruckt wurde und unter dem die Klägerin mit den Worten „In … gab es keinen Protestzug, und es wurde nicht demonstriert“ zitiert wurde (vgl. Anlage CF1).
8
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2022 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert (vgl. Anlage CF2), was von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2022 abgelehnt wurde (vgl. Anlage CF3).
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Die Klägerin begehrt Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 2, Art. 1 GG.
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Die Klägerin behauptet, dass die Veröffentlichung und Verbreitung ihres Porträtfotos im genannten Artikel ein Verstoß gegen § 22 KUG sei. Sie habe das Bild zwar selbst für den Internetauftritt der ÖDP verwendet, jedoch der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung des Bildes erteilt. Soweit die ÖDP das Bild der Beklagten zu Berichterstattungszwecken zur Verfügung gestellt habe, sei dies lediglich für die Wahlnachberichterstattung zur Wahl des Kreistages geschehen. Für die streitgegenständliche Nutzung habe keine Einwilligung der Klägerin vorgelegen.
11
Weiter ist die Klägerin der Meinung, dass das verwendete Porträtfoto kein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Zunächst handele es sich nicht um ein Bildnis der Klägerin bei dem genannten Spaziergang. Die Klägerin sei keine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte. Der Kreisverband der ÖDP sei mit aktuell 76 Mitgliedern sehr klein. Die Klägerin bekleide kein politisches Amt in Kreistag oder Stadtrat. Sie sei in ihren Kreisen sicherlich bekannt, jedoch keinesfalls prominent. Zudem sei sie als Privatperson unterwegs gewesen.
12
Die Klägerin behauptet, dass der Artikel der Beklagten die Klägerin unzulässig in den Fokus der Berichterstattung rücke und damit ihren Ruf massiv schädige. Aus dem Kreisverband der ÖDP seien nach Veröffentlichung des Artikels bereits drei Mitglieder ausgetreten.
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Das Porträtfoto sei von der Beklagten auffällig in der Mitte des Artikels positioniert worden. Dabei habe kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestanden Allein mit der Wortberichterstattung und der Bebilderung durch ein Bild vom sog. Spaziergang wäre das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend und vollumfänglich befriedigt gewesen. Das Bild habe keinerlei Informationszweck, sondern sei von der Beklagten ausschließlich zu Sensationszwecken veröffentlicht worden. Es werde in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen. Hierdurch sei das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das vorliegend höher zu bewerten sei als ein vermeintliches öffentliches Informationsinteresse oder die Meinungs- oder Pressefreiheit, verletzt worden.
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Jedenfalls sei vorliegend § 23 Abs. 2 KUG verletzt, weil die Aufmachung des Artikels mit der Überschrift „Querdenken mit der ÖDP“ die Klägerin als Querdenkerin im negativen Sinne mit ausdrücklichen Bezügen zur rechten Szene darstelle. Das Bild habe daher nicht zur Bebilderung des Beitrags verwendet werden dürfen.
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Aufgrund der bereits stattgefundenen Verletzung der Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht liege Wiederholungsgefahr vor und die Klägerin könne Unterlassung verlangen.
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Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die sie in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € berechnet. Die geltend gemachten Zinsen folgten aus Verzug.
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Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin das Bildnis der Klägerin zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in der Druckausgabe der „…“ auf Seite 17 vom 12. Februar 2022. Auf Rüge der Beklagtenpartei, wonach dieser Antrag nicht bestimmt genug sei, fasste sie ihren Antrag neu.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin das Bildnis der Klägerin zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in der Druckausgabe der „…“ auf Seite 17 vom 12. Februar 2022, gemäß Anlage CF1.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. März 2022 zu bezahlten.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Sie sei eine bekannte Lokalpolitikerin, die im vorliegenden Verfahren versuche, ihre Rolle und Bedeutung klein zu reden. Es sei nicht entscheidend, ob jemand im Sinne des Boulevards „prominent“ sei, sondern es kommt auf das politische Amt des Betroffenen an. Die Klägerin habe hier als Kreisvorsitzende für … ein Amt von lokalpolitischer Wichtigkeit inne.
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Die Beklagte behauptet, es habe eine Einwilligung des Kreisverbandes der ÖDP zur Verwendung des Bildnisses der Klägerin vorgelegen, welche sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Der ÖDP-Kreisverband habe das Bildnis auf Aufforderung der Beklagten zu Berichterstattungszwecken per Email am 10. März 2020 im Zuge der Berichterstattung zur Wahl des … Kreisjages im Jahr 2020 übersandt.
22
Bei der Beklagten bestehe die Jahrzehnte alte journalistische Übung, dass Bilder, die im Rahmen einer Wahlberichterstattung angefordert und übersandt worden seien, nach der Wahl jeweils für die Wahlperiode weiter verwendet würden, so lange der Abgebildete sein politisches Amt weiterhin ausführe oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abgebildete gegenüber der Beklagten erkläre, dass er eine Weiterverwendung nicht mehr wünsche. Die Klägerin übe ihr politisches Amt als Kreisvorsitzende weiterhin aus und habe gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Verwendung des Lichtbildes erklärt. Daher habe die Beklagte das Porträtfoto nutzen dürfen.
23
Schließlich sei das Bildnis ein zulässiges Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Corona-Spaziergang in … sei ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Die Berichterstattung hierzu habe die Beklagte mit dem kontext-neutralen Foto der Klägerin bebildern dürfen. Der Begriff der Zeitgeschichte dürfe hierbei nicht zu eng ausgelegt werde. Auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung seien hierbei umfasst. Vorliegend habe die Beklagte über ein sehr lokales Ereignis in ihrem Lokal- – teil berichtet, weshalb die bei der Klägerin vorliegende lokale Prominenz ausreichend gewesen sei.
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Im Übrigen sei der Berichtsgegenstand – das Verhältnis der ÖDP und ihrer Politikerinnen und Politiker zur Impfgegner- und Querdenkerszene – bereits vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung ein Thema von großem öffentlichem Interesse und bereits Gegenstand überregionaler Berichterstattung gewesen (vgl. Anlagenkonvolut B12). Die Klägerin habe über einen langen Zeitraum hinweg Informationen verbreitet, die zumindest als impfskeptisch einzustufen seien und die sich die Reichsbürger- und Querdenkerszene zu eigen gemacht habe. Die Klägerin habe daher und angesichts ihres Amtes nicht davon ausgehen können, dass die Teilnahme an einem sog. Spaziergang als reine Privatsache aufgefasst würde.
25
Die Verwendung des kontext-neutralen Porträtfotos der Klägerin sei hierbei völlig unbedenklich und verletze die Klägerin nicht in ihren berechtigten Interessen. Diese Bebilderung sei ein deutlich geringerer Eingriff als die Abbildung der Klägerin beim „Spaziergang“ selbst, die jedoch die Klägerin selbst für zulässig erachtet hätte.
26
Die Klägerin sei durch die Berichterstattung im Übrigen nur in ihrer Sozialsphäre berührt. Der Artikel setze sich nur mit der öffentlichen Rolle der Klägerin als Kreisvorsitzende und ihrem ebenfalls öffentlichem Handeln und Kommunikation während der Corona-Pandemie auseinander. Dabei bestehe ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie einzelne Politiker in der „Extremsituation Corona“ zu ihren öffentlich geäußerten Positionen stehen und ob sie davon in ihrem Handeln und ihrer Kommunikation ggfs. abweichen. Die Berichterstattung habe die Klägerin hinzunehmen. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin habe hinter der für die Beklagten stehenden Pressefreiheit zurückzustehen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Zudem hat es durch Vernehmung des Wolfgang Braunschmidt als Zeugen Beweis erhoben Auch diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
A. Zulässigkeit
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1. Das Landgericht Coburg ist örtlich und sachlich zuständig.
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2. Die durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hinsichtlich Klageantrag zu 1. vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Die Beklagte hat ihr spätestens im Termin vom 27. Juli 2022 zugestimmt.
B. Begründetheit
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin im Artikel der … auf Seite 17 vom 12. Februar 2002 aufgrund angeblicher unzulässiger Bildberichterstattung entsprechend §§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 I, 2 I GG zu.
32
I. Zunächst steht der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. 2016 L 119, 1, ber. ABl. 2016 L 314, 72 und ABl. 2018 L 127, 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 I BlnDSG v. 13.6.2018 [GVBl. 2018, 418]; § 12 NRWPresseG idF des Gesetzes v. 8.5.2018 [NRWGV 2018, 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.7.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 m.w.N.).
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II. Die Bildberichterstattung ist daher nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
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Die Wortberichterstattung vom 12. Februar 2022 wurde durch die Beklagte mit zwei Bildnissen bebildert.
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1. Unproblematisch zwischen den Parteien ist zunächst das Bildnis von diesem konkreten Spaziergang, das über dem Artikel vom 12. Februar 2022 abgedruckt wurde. Zum einen ist die Klägerin auf diesem Bildnis nicht erkennbar abgebildet, zum anderen wäre – darin sind sich die Parteien einig – die Verbreitung eines Bildnisses von dieser Versammlung bzw. diesem ähnlichen Vorgang, auf dem die Klägerin erkennbar abgebildet wäre, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig.
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2. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Bebilderung des Artikels mittig – in der dritten von vier Spalten des Artikels – mit einem Porträtfoto der Klägerin.
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Die Zulässigkeit der Veröffentlichung dieses Porträtfotos ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG anhand folgender Grundsätze zu beurteilen:
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Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGK 18, 42 = NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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a. Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses im streitgegenständlichen Kontext tatsächlich aufgrund einer branchenüblichen Nebenabrede im Sinne der von der Beklagtenpartei vorgetragenen jahrzehntelangen journalistischen Übung auf Grundlage der Übersendung des Bildnisses an die Beklagte im März 2020 angenommen werden kann, oder ob nicht vielmehr – wofür durchaus gewichtige Gründe sprechen – von einer auf den Zweck der Wahlberichterstattung zur Wahl des Kreistages beschränkten Einwilligung der Klägerin ausgegangen werden muss. Um dies abschließend beurteilen zu können, wäre insbesondere die Beklagtenpartei gehalten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Klägerin als Betroffener Zweck, Art und Umfang der vorgetragenen journalistischen Übung bei Erteilung der Einwilligung bekannt waren bzw. sie sich eine mögliche Kenntnis der ÖDP in diesem weitgehenden Umfang hätte zurechnen lassen müssen.
40
Eines diesbezüglichen Hinweises hierzu bedurfte es an die Beklagtenpartei jedoch nicht, da vorliegend jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG erfüllt ist, so dass es auf die Frage, ob eine Einwilligung der Klägerin vorlag, nicht entscheidungserheblich ankommt.
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b. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis zulässig nach § 23 KUG verbreitet werden darf, sind – nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, NJW 2020, 3715 m w.N. – folgende Grundsätze zu beachten, denen sich das Gericht anschließt:
42
(1) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, wobei dieser Begriff nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Hierbei gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen.
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(2) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
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(3) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen.
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(aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.
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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist.
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(bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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c. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – überwiegt vorliegend das von der Beklagten mit der Bildberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit ihr Recht auf Presse-/Meinungsfreiheit nicht.
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(1) Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der sog. Spaziergang, der im streitgegenständlichen Artikel thematisiert wurde, als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen ist. Diese Ansicht teilt das Gericht. Es handelte sich beim sog. Spaziergang um das Geschehen der Zeit. Die „Montagsspaziergänge“ und insbesondere die Zusammensetzung ihrer Teilnehmer aus Coronaskeptikern, Coronaleugnern, Querdenkern, Reichsbürgern etc. waren gerade im ersten Quartal des Jahres 2022 eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, über die beinahe alle Medien im Rahmen ihres eigenen Ermessens regional und überregional berichtet haben. Auch ein solcher „Spaziergang“ in … war daher ein Ereignis des Zeitgeschehens.
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Darüber hinaus sind auch die Inhalte, welche die Klägerin auf ihrer öffentlichen Facebookseite zum Themenkomplex Corona postete, unter den Begriff des Zeitgeschehens zu fassen. Die Klägerin nutzt den Facebook-Account – soweit ersichtlich – gerade auch für politische Zwecke und nicht ausschließlich als Privatperson Öffentliche Äußerungen und Posts von Lokalpolitikern zur Frage der Impfung gegen Corona waren im fraglichen Zeitraum ebenfalls eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, zumal die Nähe von ÖDP-Politikern zu Coronaleugnern und Querdenkern auch in der überregionalen, bundesweiten Presse – gerichtsbekannt – bereits zum Thema ausführlicher Berichterstattung gemacht worden war.
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(2) Es besteht aus Sicht des Gerichts ein deutliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung.
52
Die Klägerin ist Lokalpolitikerin, die in der lokalen Öffentlichkeit präsent ist, wie beispielsweise ihre tragende Rolle beim Aktionsbündnis Coburg zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ ebenso wie ihre social-media-Aktivitäten, daneben jedoch auch ihre Kandidatur für den Kreistag im Jahr 2020 sowie insbesondere ihr Amt als Kreisvorsitzende der ÖDP belegen.
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Mit dem Argument, sie sei lediglich Kreisvorsitzende einer kleinen Partei, vermag die Klägerin aus Sicht des Gerichts keinen weitergehenden Schutz für sich in Anspruch zu nehmen als es etwa Kreisvorsitzende von CSU, SPD oder Bündnis 90/Die Grünen könnten. Die Klägerin nimmt aufgrund freien Willensentschlusses auf lokaler Ebene am politischen Leben teil, will dieses nach ihren und den Vorstellungen ihrer Partei gestalten und selbstverständlich damit Einfluss auf die Willensbildung der Öffentlichkeit nehmen. Ihr stehen dieselben Rechte, jedoch auch Pflichten einer Kreisvorsitzenden zu, wie sie auch den anderen Kreisvorsitzenden zukommen. Damit ist sie ebenso schützenswert und nicht etwa schützenswerter als Kreisvorsitzende anderer Parteien.
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Entscheidender Gesichtspunkt aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall ist, dass sich der Informationsgehalt der begleitenden Wortberichterstattung nicht nur – wie von der Klägerin in ihrem Vortrag suggeriert – auf den in Wort und Bild behandelten sog Spaziergang beschränkt, sondern – was von der Klägerin in ihrem Vorbringen nicht ansatzweise thematisiert und berücksichtigt wird – darüber hinaus auch auf weitere Äußerungen der Klägerin, insbesondere in den sozialen Medien, eingeht und darstellt, inwiefern die von der Klägerin verbreiteten Ansichten und Inhalte diese nicht nur als Impfskeptikerin erscheinen lassen, sondern inwiefern sie gerade auch Inhalte teilte, die von Querdenkern bzw. Corona-Leugnern erstellt oder zumindest von diesen verwendet worden sind.
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Damit liefert die Wortberichterstattung für die Öffentlichkeit einen essentiell wichtigen Beitrag für die Einordnung der von der Klägerin geteilten und verbreiteten Inhalte – ohne jedoch die Klägerin selbst – was sie auch gar nicht behauptet und was ersichtlich auch nicht zutrifft – als Querdenkerin oder Reichsbürgerin zu bezeichnen.
56
Der im Lokalteil für den Landkreis … abgedruckte Artikel leistet damit einen substantiellen Beitrag zur Meinungsbildung auf Ebene der Lokalpolitik.
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Der Artikel handelt maßgeblich von der Klägerin und ihren – beim sog. Spaziergang und in öffentlichen Äußerungen mitgeteilten – Ansichten. Es liegt gerade kein Artikel ausschließlich über den sog. Spaziergang vor, der lediglich die Klägerin als eine Teilnehmerin von vielen herausgreift, um die Sensationslust der Leser zu befriedigen.
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Dass die Beklagte die Aktivitäten der Klägerin als Lokalpolitikerin hierbei nach ihren eigenen publizistischen Kriterien des öffentlichen Interesses für wert hielt, ist nicht zu beanstanden, da dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört.
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Die Klägerin hat im Übrigen vorliegend die Wortberichterstattung ausdrücklich nicht angegriffen und daher eine etwaige Unzulässigkeit der Wortberichterstattung auch nicht substantiiert dargetan. Es ist daher von der Zulässigkeit der Wortberichterstattung auszugehen.
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(3) Das vorliegende Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es, die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos als zulässig anzusehen.
61
Das beanstandete Bildnis der Klägerin ist ein kontextneutrales Porträtfoto, das von der Klägerin selbst für den Internetauftritt der ÖDP, mithin im politischen Kontext, zur Bebilderung verwendet wurde und wird und das die Klägerin selbst der Beklagten zumindest für den Zweck der Wahlnachberichterstattung zur Verfügung gestellt hatte. Für das unstreitig der Süddeutschen Zeitung gegebene Interview zu den Wahlkampfaktivitäten des Europawahlkampfes wurde im Übrigen mit Einwilligung der Klägerin ein ganz ähnliches Porträtfoto verwendet.
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Das streitgegenständliche Porträtfoto spricht nicht aus sich heraus und ist damit im Gesamtkontext mit der zum Bild zugehörigen Wortberichterstattung zu betrachten. Das Bild selbst ist aufgrund seiner Neutralität nicht dazu geeignet, das Gewicht einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erhöhen.
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Es ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht so, dass das streitgegenständliche Foto ausschließlich zu Sensationszwecken von der Beklagten abgebildet wurde. Auch sollte die Wortberichterstattung vorliegend nicht nur den Anlass zum Abdruck des Fotos schaffen. Die Verbindung des Fotos mit der vorliegenden Wortberichterstattung ist auch nicht schwach, künstlich oder willkürlich. Vielmehr berichtete die Beklagte in ihrem Wortbericht über mehrere zeitgeschichtliche Ereignisse – den sog. Spaziergang, aber auch die zumindest als impfskeptisch einzuordnenden öffentlichen Äußerungen der Klägerin, deren geteilte Inhalte differenziert dargestellt und insbesondere für die Öffentlichkeit eingeordnet wurden. In dem Artikel wurde die Klägerin damit nicht unzulässigerweise in den Fokus der Berichterstattung gerückt. Sie war vielmehr zulässigerweise maßgeblicher Gegenstand der Berichterstattung.
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Aufgrund dieses Berichts war die Beklagte aus Sicht des Gerichts auch berechtigt, die an den Ereignissen maßgeblich beteiligte Person, nämlich die Klägerin, dem Leser im Bild – und zwar in Form eines kontextneutralen Fotos – vorzustellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden war und keines der im Text berichteten zeitgeschichtlichen Ereignisse selbst auf dem Foto zum Ausdruck kam. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung des Bildes im geschehenen Zusammenhang kann nicht erkannt werden. So erschließt sich dem Gericht beispielsweise nicht, weshalb die Klägerin meint, gerade durch das abgebildete Porträtfoto massiv in ihrem guten Ruf geschädigt zu werden. Der von ihr hierfür angeführte „Beleg“, wonach bereits drei Mitglieder des ÖDP-Kreisverbandes ausgetreten seien, vermag hierfür jedenfalls ersichtlich nicht herzuhalten. Bei einem – nach eigenem Vortrag der Klägerin – sehr kleinen Kreisverband mit 76 Mitgliedern ist davon auszugehen, dass die Mitglieder ihre Kreisvorsitzende persönlich kennen und gerade kein Porträtfoto benötigen, um diese aufgrund eines Presseartikels zu individualisieren. Insofern erscheint es dem Gericht lebensfremd zu meinen, die Mitglieder seien aufgrund der Bildberichterstattung aus dem Kreisverband ausgetreten. Vielmehr mag die Wortberichterstattung und die Tatsache, dass diese Mitglieder die öffentlich geäußerten Ansichten der Klägerin nicht teilen, Grund für die Austritte gewesen seien.
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(4) Schließlich ändert an der Zulässigkeit der Bildberichterstattung auch der zeitliche Kontext nichts. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, das die Rechtfertigung für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liefert, mit der Zeit nachlässt. Vorliegend fand der sog. Spaziergang am 31. Januar 2022 statt. Ein im Artikel und in seinem Kontext dargestellter Post der Klägerin bei Facebook datierte vom 5. Februar 2022. Damit steht der Artikel vom 12. Februar 2022 in zeitlich ausreichend engem Zusammenhang mit den zeitgeschichtlichen Ereignissen, über die er berichtete.
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(5) Letztlich muss die Klägerin als freiwillig in der Öffentlichkeit stehende Lokalpolitikerin aus Sicht des Gerichts auch eine aus ihrer Sicht negative Berichterstattung (in Wort und insbesondere, worüber vorliegend zu entscheiden war) in Bild nach dem Grundsatz der freien Berichterstattung hinnehmen, wenn – wie hier – ein legitimes und ihr Recht am eigenen Bild deutlich überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten vorliegt.
67
Die Klage konnte daher in der Sache keinen Erfolg haben.
C. Nebenforderungen
68
Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz und Verzinsung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu
D. Sonstiges
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
70
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.