Titel:
Kostenentscheidung nach Erledigterklärung bei Schweigen über die Motive
Normenkette:
ZPO § 91a
Leitsatz:
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach 91a ZPO hat der Beklagte die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird. (Rn. 25 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Hauptsacheerledigung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 03.01.2023 – 7 O 17694/08
Fundstellen:
LSK 2023, 10051
GRUR-RS 2023, 10051
ZUM-RD 2023, 501
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits soweit darüber nicht bereits im Urteil des Senats vom 21.03.2013 (BI. 959 d.A.) rechtskräftig entschieden wurde – einschließlich der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (Az. I ZR 9/18) tragen hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 1/6, die Beklagte zu l) 1/3, der Beklagte zu 2) 1/6 und die Beklagte zu 3) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
1
1. Der Kläger macht gegen die Beklagten urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche geltend.
2
Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu l) in den Jahren 1980/1981 hergestellten Films „Das Boot“. Der Beklagte zu 2) ist der W. R. (W...). Die Beklagte zu 3) vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
3
Von dem Film „Das Boot“ wurden bereits zu Beginn eine Kinofassung, eine Spielfilmfassung und eine Fernsehfassung in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie hergestellt. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen und auf verschiedenen Bild-/Tonträgern (Videokassette, DVD) ausgewertet. 1997 wurde aus dem Drehmaterial der Fernsehserie eine weitere längere Spielfilmfassung („Director's Cut“) hergestellt, die zunächst national und international im Kino und sodann im Fernsehen sowie auf Bild-/Tonträgern ausgewertet wurde.
4
Der Spielfilm wurde mit zahlreichen Preisen ausgezeichnet, unter anderem auch mit dem Bayerischen Filmpreis für den Kläger als Kameramann. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien für den „Oscar“ nominiert, unter anderem in der Kategorie „Beste Kamera“. International ist der Film „Das Boot“ eine der erfolgreichsten deutschen Produktionen. Der Kläger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Films.
5
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von DM 120.000,00 als Chefkameramann für die Produktion „Das Boot“ zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von DM 3.500,00 zur Verfügung zu stehen.
6
Der Kläger räumte der Beklagten zu l) seine Nutzungsrechte am Film „Das Boot“ umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Die Beklagte zu l) oder ihre Tochtergesellschaft lizenzierten die Fassungen des Films „Das Boot“ an den Beklagten zu 2) und die weiteren mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Auswertung im deutschen Fernsehen sowie an die Beklagte zu 3) zur Auswertung auf DVD und Videokassette in Deutschland und Österreich.
7
Zudem nutzte die Beklagte zu 1) seit dem Jahr 1981 Ausschnitte aus dem Film „Das Boot“ im Rahmen von Publikumsführungen (,) auf ihrem Studiogelände Der Beklagte zu 2) und die mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strahlten die verschiedenen Fassungen des Films „Das Boot“ ab dem Jahr 1985 im ersten sowie in ihren dritten Programmen und auf ihren Digitalsendem aus. Zudem kam es zu Ausstrahlungen auf dem Sender 3Sat und – aufgrund einer Unterlizenzierung – auf ARTE.
8
Die Beklagte zu 3) verbreitete das Werk auf der Grundlage von mit der Beklagten zu 1) oder ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Lizenzverträgen auf Bild-/Tonträgern in Deutschland und Österreich.
9
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden gegen die Beklagten aufgrund des überragenden Erfolgs der Produktion „Das Boot“ urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche im Sinne einer angemessenen weiteren Beteiligung zu.
10
Der Kläger hat die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf der ersten Stufe auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage beschränkt auf die Zeit seit dem 29.03.2002 durch Urteil vom 07.05.2009 (BI. 292/335 d.A.), berichtigt durch Beschlüsse vom 08.06.2009 und 09.06.2009 (vor BI. 292 d.A.), stattgegeben (GRUR-RR 2009, 385 – Das Boot).
11
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage zunächst gegen die in erster Instanz am Verfahren nicht beteiligte Beklagte zu 4), die, erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 hat der Kläger die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klageerweiterung zurückgenommen. Mit Urteil vom 17.06.2010 (BI. 673/706 d.A.-, GRUR-RR 2010, 416 – Das Boot) hat der Senat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die gegen sie gerichtete Auskunftsklage abgewiesen wurde. Die Berufungen der Beklagten zu l) und 2) und die auf Wegfall der zeitlichen Beschränkung gerichtete Berufung des Klägers hat er zurückgewiesen.
12
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) hat der BGH das Berufungsurteil mit Urteil vom 22.09.2011 (Az. 1 ZR 127/10; GRUR 2012, 496 – Das Boot) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
13
Der Senat hat hierauf durch Urteil vom 21.03.2013 (BI. 954/973 d.A.-, GRUR-RR 2013, 276 Das Boot II) den Auskunftsanträgen gegen die Beklagten zu l) bis 3) weitgehend stattgegeben. Über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat er wie folgt entschieden (BI. 959 d.A.):
„3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 40%, die Beklagte zu 1) 36% und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 12% zu tragen.
Die Beklagte zu 1) hat 36% der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind. Der Beklagte zu 2) hat 12% der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind. Die Beklagte zu 3) hat 12% der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 4) in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre ihnen in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten selbst.
4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) 60% und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 20% “
14
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. I ZR 74/13, hinter BI. 983 d.A.) blieb erfolglos.
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Auf der Leistungsstufe hat der Kläger nach erteilter Auskunft jeweils Ansprüche auf Vertragsanpassung und auf weitere angemessene Beteiligung für Werknutzungen nach dem 28.03.2002 sowie gegen die Beklagte zu 3) zusätzlich Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die das Landgericht mit Schlussurteil vom 02.06.2016, berichtigt durch Beschlüsse vom 10.06.2016 und 27.10.2016 (BI. 1471/1507 d.A.-, BeckRS 2016, 10094 – Das Boot III) teilweise zugesprochen hat.
16
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) hat der Senat durch Urteil vom 21.12.2017 (BI. 1909/1997 d.A.-, GRUR-RR 2018, 225 – Das Boot 110 das landgerichtliche Uneil abgeändert und insgesamt neu gefasst.
17
Durch Urteil vom 01.04.2021 (Az. 1 ZR 9/18; GRUR 2021, 955 – Das Boot 110 hat der BGH die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von € 4.066,11 zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er das Urteil auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
18
Der Beklagte zu 2) hat mit dem Kläger am 16.08.2021 vor dem OLG Stuttgart (Az. 4 U 2/18) einen Vergleich abgeschlossen, der auch die zwischen diesen Parteien im hiesigen Verfahren noch rechtshängigen Ansprüche einbezogen hat (Anlage K 134, hinter BI. 2030 d.A.). Der Kläger und der Beklagte zu 2) einigten sich in der Ziffer 3. dieses Vergleichs, dass insoweit die Kosten auch im hiesigen Verfahren gegeneinander aufzuheben sind. Durch Schriftsatz vom 06.09.2021 (BI. 2029 d.A.) hat der Kläger die im hiesigen Verfahren gegen den Beklagten zu 2) noch geltend gemachten Ansprüche für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) hat der Erledigungserklärung des Klägers durch Schriftsatz vom 09.09.2021 (BI. 2032 d.A.) zugestimmt.
19
Nach der zuletzt erfolgten Klageerweiterung vom 13.12.2021 (BI. 2080/2083 d.A.) kündigte der Kläger folgende Anträge an:
20
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2016, berichtigt durch Beschlüsse vorn 10. Juni 2016 und 27. Oktober 2016, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
l. Die Beklagte zu l) wird verurteilt,
a) in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. Dezember 2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als € 265.862,99 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und ab dem 1. Januar 2021 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu l) aus der Bavaria FilmTour sowie von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und l . August zu bezahlenden Betrag.
b) an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. Dezember 2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als € 265.862,99 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
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€ 101.578,37 seit 1. Januar 2009,
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aus weiteren
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€ 9.233,89 seit 1. Juli 2009,
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aus weiteren
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€ 11.640,63 seit l . Januar 2010,
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€ 10.670,88 seit 1. Juli 2010,
€ 1.006,02 seit 1. Januar 2011,
aus weiteren
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€ 323,66 seit l . Januar 2012,
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aus weiteren
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€ 2.709,78 seit 1. Juli 2012,
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aus weiteren
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€ 1.131,06 seit 1. Januar 2013,
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aus weiteren
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€ 2.150,86 seit 1. Juli 2013,
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aus weiteren
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€ 356,74 seit 1. Januar 2014,
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aus weiteren
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€ 57.467,01 seit 1, Juli 2014,
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aus weiteren
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€ 670,32 seit 1. Januar 2015,
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aus weiteren
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€ 4.212,54 seit 1. Juli 2015,
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aus weiteren
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€ 618,98 seit l . Januar 2016,
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aus weiteren
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€ 4.171,54 seit 1. Juli 2016,
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aus weiteren
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€ 577,98 seit 1. Januar 2017,
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aus weiteren
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€ 4.174,33 seit 1. Juli 2017,
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aus weiteren
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€ 1.360,45 seit l . Januar 2018,
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aus weiteren
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€ 1.332,93 seit 1. Juli 2018,
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€ 14.758,79 seit 1. Januar 2019,
€ 14.777,18 seit 1. Juli 2019,
aus weiteren € 4.448,18 seit 1. Juli 2020.
2. (Erledigung durch Vergleich vor dem OLG Stuttgart)
3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,
a) an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. Dezember 2018 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 192.319,58 € betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
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€ 149.046,79 seit 1. Januar 2009
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aus weiteren
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€ 157,86 seit 1. Januar 2010,
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aus weiteren
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€ 10.096,60 seit 1. Januar 2011,
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aus weiteren
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€ 9.059,02 seit 1. Januar 2012,
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aus weiteren
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€ 4.421,45 seit 1. Januar 2013,
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aus weiteren
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€ 3.278,54 seit l . Januar 2014,
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aus weiteren
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€ 4.340,82 seit 1. Januar 2015,
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aus weiteren
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€ 3.142,19 seit 1. Januar 2016,
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€ 2.339,18 seit 1. Januar 2017,
€ 608,28 seit 1. April 2017
aus weiteren € 4.251,66 seit 1. Januar 2019.
b) (Erledigung durch Rechteablauf2018)
21
Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 (BI. 2095 d.A.) teilten die Beklagten zu l) und 3) mit, dass sie am gleichen Tag die als Anlage beigefügten Verpflichtungserklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben hätten, mit denen sie rechtsverbindlich und vollumfänglich dessen Begehr nach Maßgabe seiner letzten Anträge im Schriftsatz vom 13.12.2021 Folge leisteten, wobei Zahlungen inklusive der Zinsen und Umsatzsteuer bis zum 15.03.2022 erfolgen würden. Sie erklärten darin weiter den Rechtsstreit für erledigt und stellten eine Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts.
22
Die diesem Schriftsatz beigefügte Anlage, das ebenfalls am 17.02.2022 seitens der Beklagtenvertreter zu 1) und 3) an den Klägervertreter gerichtete Schreiben (gelber Anlagenband „Anlagen übergeben durch die beklagte Partei“, dort „zu 2095/2097“), lautete auszugsweise wie folgt:
„ die in diesem Rechtsstreit verbleibenden Beklagten haben sich aus einer Reihe von Gründen dazu entschlossen, den Rechtsstreit nichtfortzuführen.
Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Vielzahl der gerichtlichen Annahmen nicht zuletzt die Höhe des Prozentsatzes, die Außerachtlassung tarifvertraglich festgeschriebener Prinzipien und insbesondere den Kostenabzug sowie die Beteiligungspflichtigkeit bei der Filmtour betreffend – nicht geteilt werden und insbesondere auch kein Präjudiz für etwaige künftige Auseinandersetzungen in vergleichbaren Konstellationen darstellen.
Gleichwohl darf ich namens im Auftrag meiner Mandantschaft die hier folgenden Erklärungen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ausdrücklich aber rechtsverbindlich) abgeben, die Ihren Anträgen zuletzt im Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 folgen:
Gegenüber dem Oberlandesgericht München werde ich heute die Erledigung des Rechtsstreits durch die hier abgegebenen Verpflichtungserklärungen mitteilen und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts stellen."
23
Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 (BI. 2107 d.A.) hat der Kläger hierauf die verbleibenden Klageanträge gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) aus dem Schriftsatz vom 13.12.2021 für erledigt erklärt.
24
11. Die Kostenentscheidung beruht auf 91a Abs. 1 ZPO.
25
Der Senat hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Hiernach ist im Hinblick auf den Beklagten zu 2) die im Vergleich vor dem OLG Stuttgart einvernehmlich getroffene Kostenregelung zu berücksichtigen, im Übrigen sind den Beklagten zu l) und 3) die Kosten aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.
26
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach 91a ZPO dann auf die Erfüllung abzustellen, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (BGH BeckRS 2010, 11496 Rn. 2; BeckRS 2004, 3127 Rn. 3; BeckRS 1985, 31066945; BAG NJW 2004, 533).
27
Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn zwar die Erklärung der beklagten Partei, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, fehlt, jedoch nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird (BGH BeckRS 2010, 24138 Rn. 2; BeckRS 2010, 20021 Rn. 5). Deutlich wird dies beispielsweise dadurch, dass die beklagte Partei auf eine Rechtsmittelbegründung der Klagepartei ebenso wie auf die Erledigungserklärung nicht erwidert, auf früheres Vorbringen nach der Erledigungserklärung nicht mehr zurückkommt oder sich der Erledigungserklärung anschließt, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klagepartei verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH NJW 2021, 2589 Rn. 2; BeckRS 2010, 24138 Rn. 2; BeckRS 2010, 20021 Rn. 5; BeckRS 2004, 3127 Rn. 3). Maßgeblich ist vielmehr der Grundgedanke, dass derjenige, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten zu tragen hat, selbst wenn er möglicherweise bei Entscheidung des Rechtsstreits nicht unterlegen wäre. Die Kostenentscheidung knüpft hauptsächlich an das Unterliegen an und stellt nicht darauf ab, weshalb es dazu kam. Im Übrigen ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt hält (BAG, Beschluss vom 02.11.1959, 2 AZR 479/56, juris Rn. 15).
28
Etwas anders kann dann gelten, wenn die beklagte Partei deutlich macht, dass andere Motive als die Anerkennung der Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche für ihr Verhalten bestimmend waren (BGH NJW-RR 2012, 688 Rn. 12), wobei die Darlegung solcher Gründe im Einzelfall dem Beklagten obliegt (OLG Frankfurt BeckRS 1995, 6446 Rn. 5). Nicht ausreichend, um einer Kostentragung zu entgehen, ist es aber, wenn der Beklagte sein Verhalten weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Kläger erläutert, allein den Antrag stellt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, oder auch angenommen werden kann, der Beklagte wolle eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen verhindern (OLG München BeckRS 2017, 105163 Rn. 11).
29
2. Nach diesen Grundsätzen sind den Beklagten zu 1) und 3) im Hinblick auf die zuletzt gegen sie gerichteten Leistungsanträge im Schriftsatz vom 13.12.2021 die Kosten aufzuerlegen, weil sie sich insoweit durch die vollständige Zahlung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.
30
Die Beklagten zu l) und 3) haben nach dem Abschluss des zweiten Revisionsverfahrens inhaltlich keinerlei Stellung mehr bezogen und auch auf die Klageerweiterung vom 13.12,2021 inhaltlich nicht erwidert. Vielmehr haben sie nur das die Verpflichtungserklärungen enthaltende Schreiben vom 17.02.2022 mit Schriftsatz vom gleichen Tag (BI. 2095 d.A.) vorgelegt und darauf Bezug genommen, dass sie rechtsverbindlich und vollumfänglich dem Begehr des Klägers nach Maßgabe seiner letzten Anträge im Schriftsatz vom 13.12.2021 Folge leisten und Zahlungen inklusive Zinsen und Umsatzsteuer bis 15.03.2022 erbringen werden. Eine irgendwie geartete Verteidigung gegen das Vorbringen des Klägers oder eine Erläuterung der Motive ist aus dem Schriftsatz nicht zu erkennen. Auch ist nicht einmal ein konkreter Kostenantrag, geschweige denn ein solcher, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, enthalten, sondern die Kostenentscheidung wird vielmehr nur in das Ermessen des Gerichts gestellt.
31
Auch das die Verpflichtungserklärungen selbst enthaltende Schreiben vom 17.02.2022 verweist lediglich darauf, dass sich die Beklagten zu 1) und 3) aus einer Reihe von Gründen dazu entschlossen hätten, den Rechtsstreit nicht fortzuführen, ohne diese Gründe zu erläutern und ohne dem Eindruck entgegenzutreten, dass man – jedenfalls im Ergebnis – den Rechtsstandpunkt des Klägers hinzunehmen bereit ist. Das wird insbesondere dadurch deutlich, dass nur angegeben wird, eine Vielzahl der gerichtlichen Annahmen würde nicht als Präjudiz Rir künftige Auseinandersetzungen in vergleichbaren Konstellationen angesehen, ohne dass aber auf die Rechtspositionen und Argumente des Klägers an irgendeiner Stelle eingegangen wird. Hinzu kommt, dass ausdrücklich auch gegenüber dem Kläger angekündigt wird, dass man die Kostenentscheidung lediglich in das Ermessen des Gerichts stellen werde, im Umkehrschluss also keinen konkreten Kostenantrag, insbesondere keinen auf Kostentragung durch den Kläger, stellen werde.
32
Im Hinblick auf die weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Gegner erläuterte Motivlage, die fehlende Erwiderung auf die Klageerweiterung oder auf irgendwelche inhaltlichen Positionen des Klägers nach der zweiten Rückkehr des Verfahrens aus der Revisionsinstanz sowie im Hinblick auf den fehlenden Kostenantrag ist die vorbehaltlose Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagten zu 1) und 3) so zu verstehen, dass sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben. Da die oben dargestellten Grundsätze – wie die neueste Entscheidung des BGH in NJW 2021, 2589 zeigt – nicht mehr nur auf Fälle im Versicherungs- und Verkehrsrecht anzuwenden sind, wo auf das Verhalten des beklagten Versicherers abgehoben wird, ist es gerechtfertigt, für die zuletzt angekündigten Leistungsanträge den Beklagten zu l) und 3) die Kosten nach 91a Abs. I ZPO aufzuerlegen.
33
3. Beim Kostenausspruch ist zu beachten, dass über die Kosten des ersten Berufungs- und Revisionsverfahrens bereits rechtskräftig im Senatsurteil vom 21.03.2013 (BI. 959 d.A) entschieden wurde, so dass nur noch die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten der Auskunftsstufe dem Schlussurteil bzw. dem hiesigen Beschluss nach 91a Abs. 1 ZPO vorbehalten geblieben war (vgl. BGH NJW 1984, 1901, 1902).