Inhalt

LG München I, Endurteil v. 26.04.2022 – 33 O 4950/21
Titel:

Irreführende Werbung mit einem Bio-Zertifikat

Normenketten:
UWG § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
Leitsätze:
1. Das sogenannte „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem für ökologischen Landbau) fällt nicht unter die Zertifikate nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang 3.2. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewerbung eines Caterers als „Bio-Zertifiziert“ ist nur zulässig, wenn die eingesetzten Waren tatsächlich über ein entsprechendes Zertifikat verfügen. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Wiederholungsgefahr für den Verstoß aufgrund einer Irreführung über eine Zertifizierung entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch für Erledigungen, die vor Anhängigkeit eintraten, dem Kläger aber damals nicht erkennbar waren. (Rn. 57 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abmahnung, Irreführende Werbung, Bio-Siegel, Unterlassungsanspruch, Gesamtschuldner, Verzugszinsen, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Urteil vom 23.11.2023 – 29 U 3309/22
Fundstelle:
GRUR-RS 2022, 58695

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.156,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2021 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten vorgerichtliche Abmahnkosten geltend. Der lauterkeitsrechtliche Antrag auf Unterlassung wurde von der Klägerin zurückgenommen, insoweit streiten die Parteien über die Kosten der Rücknahme.
2
Die Klägerin bietet Dienstleistungen des Catering und einen Partyservice an, ihr Sitz ist in … (Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K1). Im Internet tritt sie unter … auf (Auszug aus der Webseite, Anlage K2).
3
Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in … hat, bietet unter den Domains … und … Catering-Dienstleistungen an (Auszug aus den Webseiten, Anlagen K4 und K5; Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K3). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
4
Die Beklagte zu 1) warb jedenfalls am 04.03.2021 für ihren Betrieb im Rahmen ihrer Internetauftritte unter den Domains … bzw. … unter Verwendung des Bio-Siegels der Verordnung (EU) 834/2007 mit der Aussage „Bio-zertifiziert seit 2017“ (Anlage K8) zu sein bzw. „Wir sind seit 2017 Bio zertifiziert“ (Anlage K5), wie nachfolgend abgebildet.
(Anlage K8)
(Anlage K5)
5
Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte zu 1) über kein Zertifikat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 834/2007.
6
Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 15.03.2021 aufgefordert (Anlage K11). Die Verwarnungskosten auf der Basis eines Streitwerts von 25.000 Euro wurden in der geltend gemachten Höhe berechnet und bezahlt.
7
Nach telefonischer Absprache zwischen den Parteien wurde die Frist für die Beklagten bis 16.03.2021 verlängert. Am 16.03.2021 erwiderte der Beklagte zu 2) mit E-Mail, dass die Domains … und … Marken der Beklagten zu 1) und einer … GmbH seien (Anlage K12).
8
Die … verfügt über ein „Bio“-Zertifikat gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das auf die Erzeugnisse „Baguette und Zutaten (Joghurt)“ beschränkt ist (Anlage K16).
9
Nach der Abmahnung vom 08.03.2021 erfolgte jedenfalls zum 24.03.2021 die Änderung des Impressums auf den Webseiten der Beklagten zu 1) … und … durch die zusätzliche Aufnahme der … (Anlagen K13 und K14).
10
Bei der … handelt es sich um eine rechtlich andere Gesellschaft als die Beklagte zu 1) (Handelsregisterauszüge, Anlage K3 und K15).
11
Weder die Beklagte zu 1) noch die … verfügen über eingetragene Marken, die mit den Kennzeichen bzw. Domains … oder … übereinstimmen.
12
Am 18.03.2021 wurde der Klägervertreter telefonisch vom Beklagten zu 2) unterrichtet, dass „man in den nächsten Wochen über ein gültiges Zertifikat verfügen werde“.
13
Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten nicht ab.
14
Am 07.04.2021 wurde von der Klägerin Klage eingereicht. Diese wurde der Beklagten zu 1) am 10.05.2021, dem Beklagten zu 2) am 15.05.2021 und dem Beklagten zu 3) am 20.05.2021 zugestellt.
15
Die Beklagte zu 1) ist seit dem 05.04.2021 berechtigt, verarbeitete Erzeugnisse, nämlich „Speisen, Speisenkomponenten und einzelne Zutaten von Speisen“ nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als ökologische Erzeugnisse zu kennzeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).
16
Mit Klageerwiderung vom 08.06.2021 legten die Beklagten die Bescheinigung gem. Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 05.04.2021 vor (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).
17
Mit Replik vom 23.08.2021 nahm die Klägerin den Unterlassungsantrag (Klageantrag I.) unter Hinweis auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurück.
18
Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) habe den unzutreffenden Eindruck eines „bio-zertifizierten“ Caterers erweckt, dies verstoße gegen §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 834/2007 und § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
19
Der Kostenerstattungsanspruch folge aus § 13 Abs. 3 UWG. Insoweit komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung an. Die Behauptung der Beklagten, bio-zertifiziert zu sein, sei zum Zeitpunkt der Verwarnung unzutreffend gewesen. Die Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt über kein entsprechendes Zertifikat verfügt. Irrelevant sei insoweit, dass die … über ein Zertifikat verfügt habe, und dass die … nachträglich ins Impressum aufgenommen worden sei (vgl. zum weiteren Vortrag hierzu Bl. 10 der Klage vom 05.04.2021, Bl. 10 d.A.).
20
Die Kosten des Klageantrags I. seien gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Die Klage stelle, wie auch die vorausgegangene Verwarnung, ausdrücklich nur auf den Umstand ab, dass die Beklagte zu 1) damit geworben habe, über ein Zertifikat zu verfügen, ohne dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung habe ein solche Zertifikat – was unstreitig ist – nicht vorgelegen. Dieses sei – was ebenfalls unstreitig ist – erst am 05.04.2021 ausgestellt worden. Die Klage sei am 07.04.2021 erhoben worden, so dass der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen sei. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO fände auch auf den Wegfall des Anlasses schon vor Anhängigkeit Anwendung.
21
Hinsichtlich der Teilklagerücknahme des Antrags I. stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
22
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.156,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
23
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
24
Die Beklagten meinen, der Zahlungsantrag (Klageantrag II.) sei unbegründet, da das beantragte Verbot verlange, sich (selbst) im geschäftlichen Verkehr als bio-zertifiziert zu bezeichnen, was die Beklagte nicht mache. Es bestehe auch ein Unterschied zwischen der Abmahnung und der Klage, in der Abmahnung habe es „unter Verwendung des Bio-Siegels“ geheißen, im Unterlassungsantrag der Klage „im geschäftlichen Verkehr“. Außerdem sei es der Beklagten zu 1) seit 05.04.2021 erlaubt, Speisen als bio-zertifiziert zu bezeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).
25
In Bezug auf die Kosten der Klagerücknahme des Klageantrags I. sei § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit bzw. vor Rechtshängigkeit und ohne Zustellung abstelle. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung käme eine erweiterte Anwendung der Regelung nicht in Betracht (unter Verweis auf u.a. BGH NJW 2005, 1662, BGH NJW 2021, 941).
26
Hinsichtlich des Rangfolgeproblems in Bezug auf weitere Auslegungsregeln meinen die Beklagten, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass historische, systematische und/oder teleologische Erwägungen dazu führten, dass die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entgegen ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die ZPO regele nicht das Risiko des Klägers den Fall betreffend, dass nach Erledigung der Sache Klage eingereicht werde.
27
Auch bei – aus Sicht der Beklagtenseite – methodisch nicht vertretbarer Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergebe sich keine Kostentragungspflicht zu Lasten der Beklagtenseite. Insoweit sei nicht einzusehen, weshalb auf die in Anlage K12 vorgelegte E-Mail der Beklagtenseite vom 16.03.2021 der Klägervertreter nicht dergestalt hätte reagieren müssen, dass die mit Klage vom 07.04.2021, S. 8, geäußerten Bedenken auch der Beklagtenseite hätten telefonisch vorgetragen werden können.
28
Die Ausübung eines billigen Ermessen führe zur Kostentragungspflicht der Klägerin, da sie darauf hingewiesen worden sei, dass „man demnächst über ein gültiges Zertifikat verfügen werde“, insoweit gelte § 269 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
29
Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stütze, sei die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sei, hier sei die Klage schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht begründet gewesen. Die „Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ könne bei Unterlassungsansprüchen – wie hier – nicht bezogen sein auf den Zeitpunkt bei Klageeinreichung. Dies deshalb, weil der Erfolg des Unterlassungsanspruchs sich nie allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern sich erst im Zusammenspiel mit dem Zeitpunkt der wirklichen Verhandlung bzw. der Revisionsinstanz – nach dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz bestimme. Der Unterlassungsanspruch müsse zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden haben.
30
Die Klage sei auch zu unbestimmt, da der Klage nicht zu entnehmen sei, ob die augenscheinlich gemachten Verletzungsformen als Einheit zu verstehen seien oder ob anderes gelte. Es sei unklar, in welchem Verhältnis die Verletzungen zueinander stünden. Auch sei der Antrag nicht lesbar.
31
Am 01.03.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.03.2022 bei Gericht eingegangen.
32
Im Übrigen wird in Bezug auf den Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 (Bl. 50/53 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

33
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
34
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 UWG, § 421 BGB die Erstattung der ihr durch den Ausspruch der als Anlage K11 vorgelegten Abmahnung vom 08.03.2021 entstandenen Kosten verlangen.
35
I. Die mit Anlage K11 vorgelegte Abmahnung vom 08.03.2021 war berechtigt, denn sie war erforderlich, um der Schuldnerin einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kräutertee).
36
II. Die Abmahnung war auch begründet, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung der gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zustand.
37
1. Die Parteien stehen sich auf dem Markt des Caterings als Mitbewerber (vgl. Anlage K2 und K4 und K5) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegenüber. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
38
2. Die streitgegenständlichen Internetauftritte der Beklagtenseite (vgl. Anlage K4 und Anlage K8) stellen jeweils geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da diese mit der Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistungen objektiv zusammenhängen.
39
3. Der Webauftritt der Beklagtenseite vom 04.03.2021, wie in den Anlage K5 und K8 dargestellt, ist irreführend im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
40
a) Die Beklagten warben am 04.03.2021 auf ihrer Webseite, wie auf Anlage K5 und K8 ersichtlich, mit dem Zertifikat „Bio nach EG-Öko-Verordnung“ und bezeichneten sich jeweils als „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“, ohne dass für sie Produkte zu diesem Zeitpunkt hierfür zertifiziert waren.
41
Zwar fällt das sog. „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem für ökologischen Landbau) nicht unter die Zertifikate nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang 3.2, weil keine Prüfung und Genehmigung durch eine unabhängige Stelle stattfindet, sondern nur eine Anzeigepflicht gem. § 3 ÖkoKennzVO (BGBl. 2002 Teil I Nr. 9, Bl. 589) besteht (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Anh. zu § 3, Rn. 2.6; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 16. Auflage, Anhang zu § 3 Abs. 3, Rn. 8-9).
42
Die streitgegenständlichen Handlungen sind jedoch irreführend gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn die Bewerbung als „Bio-Zertifiziert“ enthält unwahre Angaben über Eigenschaften der von der Beklagtenseite eingesetzten Waren.
43
Durch eine Zertifizierung wird auf eine besondere Qualifikation (auch von Produkten) hingewiesen, die aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr bietet, dass ein mit ihr gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH GRUR 2012, 124, Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser).
44
Über derartige Qualifikationen verfügten die von der Beklagten seite eingesetzten Speisen jedoch nicht.
45
b) Dass die … über ein Gütesiegel nach der Verordnung EU Nr. 834/2007 verfügte, führt aus der Irreführung durch die Beklagten nicht hinaus. Nicht nur war die Zertifizierung der … eingeschränkter als die Beschreibung auf der Webseite, worüber nicht aufgeklärt wurde (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2012, 734 – Wird sind zertifiziert). Auch war zum Zeitpunkt der Abmahnung die Zertifizierung der … nicht erkennbar, da das Impressum erst nachträglich – jedenfalls zum 24.03.2021 – geändert wurde. Nicht zuletzt handelt es sich bei der Beklagten zu 1) und der … um zwei unterschiedliche Gesellschaften (Anlage K15 und Anlage K3). Auch ein Hinweis darauf fehlt.
46
4. Der streitgegenständliche Verstoß ist wettbewerblich relevant, denn die Werbung mit dem „Bio-Siegel“ ist geeignet, den potenziellen Kunden zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten zu verleiten.
47
5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben.
48
Auch wenn der Einwand der Beklagten richtig ist, dass für die Frage der Begründetheit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, entfällt die Wiederholungsgefahr für den Verstoß nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2022, 352 – Bio-Gummibärchen).
49
6. Ob die beanstandete Werbung zudem unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs gegen §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung EU NR. 834/2007 irreführend ist, kann dahinstehen, denn die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände, aus denen die Klägerin vorliegend die Unzulässigkeit der Verwendung der Darstellungen der Beklagten ableitet, betreffen nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands.
50
III. Die Abmahnung und der Klageantrag sind, auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Modifikation der Unterlassungsbegehren, kongruent.
51
IV. Die von der Klägerin angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ist ebenso wie der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 25.000,- Euro nicht zu beanstanden und wurde von den Beklagten auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
52
V. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Gemäß § 421 BGB sind die Beklagten Gesamtschuldner.
53
VI. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
B.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
55
I. In Bezug auf den Klageantrag I. haben die Beklagten die Kosten gem. § 91 ZPO zu tragen.
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II. In Bezug auf den zurückgenommenen Klageantrag II. ergibt sich eine Pflicht zur Kostentragung der Beklagten aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
57
1. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt nach dem Normzweck und ganz herrschender Meinung auch für Erledigungen, die vor Anhängigkeit eintraten, dem Kläger aber damals nicht erkennbar waren, also für Klagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht aussichtsreich waren, aber doch zu irgendeinem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wären (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 269, Rn. 13b unter Verweis auf: BGH NJW 2021, 941 (LS; offen aber Rn. 24); vgl. amtl. Begr. ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, 81 („insbesondere“); OLG München OLGR 2004, 218; OLG Jena BeckRS 2012, 05402; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2014, 10601; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563; vgl. auch Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 269, Rn. 18c; aM offenbar BGH NJW-RR 2005, 1662; OLG Brandenburg (6 W 73/11) BeckRS 2011, 2484).
58
Der Auffassung der Beklagten, dass der insoweit abweichende Wortlaut, eine Auslegung nach dem Normzweck verbiete, folgt die Kammer nicht.
59
Zwar ist der von den Beklagten dargestellte „Lösungsweg“, nämlich einer Klagerücknahme und einer daran anschließenden Beantragung der Feststellung der Begründetheit des Unterlassungsbegehrens bis einschließlich 04.04.2021 und zur Tragung der Kosten der Beklagten als Folge der verspäteten Unterrichtung betreffend die Erteilung der Bescheinigung am 05.04.2021 (vgl. Bl. 6 der Duplik vom 13.02.2022, Bl. 48 d.A.), sowohl prozessual gangbar als auch formal mit dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Einklang zu bringen.
60
Ausweislich der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks, 14/4722, Bl. 81, soll die Neuregelung in § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO es jedoch gerade ermöglichen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird, so dass hier gerade dieser Normzweck die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO überzeugend erscheinen lässt.
61
Überdies spricht die Gesetzesbegründung, BT-Drucks, 14/4722, Bl. 81, davon, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nur dann erfolgreich sei, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet werde. Sie führt dann aber weiter aus, dass dies „insbesondere“ dann nicht gegeben sei, wenn der Anlass für die Klageerhebung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallen sei. Auch dies spricht für eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die streitgenständliche Fallkonstellation.
62
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2022 zitierten Entscheidung des BGH vom 22.01.2022, BeckRs 2022, 2941, da diese allein zum § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausführt und sich für eine Ausweitung der Ausführungen auf den § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO keinerlei Anhaltspunkte in der Entscheidung finden.
63
2. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO folglich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes.
64
Nach dem Sach- und Streitstand war die Klage in Ziffer I. zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am Mittwoch, den 07.04.2021, wegen der Erteilung des Zertifikats am Ostermontag, den 05.04.2021, zulässig, aber unbegründet. Bis zur Erteilung des Zertifikats am 05.04.2021, das heißt bis zum 04.04.2021, war sie hingegen zulässig und begründet. Im Einzelnen:
65
a) Die Klage war zulässig, insbesondere war der Antrag zu Ziffer I. hinreichend bestimmt. Dem Klageantrag I. war zu entnehmen, auf welche konkreten Verletzungsformen er sich bezog, nämlich auf die Aussagen „bio-zertifiziert“ zu sein, wie aus den im Antrag eingelichteten und mit Anlage K 5 und K8 vorgelegten Verwendungen ersichtlich war.
66
Der Antrag war auch, jedenfalls nach erneuter Vorlage der Einlichtungen mit der Replik vom 23.08.2021 (Bl. 34/37 d.A.), lesbar.
67
b) Dass die Klage jedenfalls bis zum 04.04.2021 begründet war, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (siehe oben A. II.), nach welchen die Abmahnung vom 08.03.2021 begründet war. Die Sachlage änderte sich mit Erteilung des Zertifikats am 05.04.2021 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021), da die Aussage, „bio-zertifiziert“ zu sein, in der Folge keine irreführende geschäftliche Handlung mehr war.
68
c) Für die Klägerin war diese Erledigung durch die Erteilung des Siegels zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erkennbar. Insbesondere waren weitere Nachforschungen – auch unter Berücksichtigung der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 16.03.2022 und des Anrufs des Beklagten zu 2) vom 18.03.2021 – von ihrer Seite aus nicht veranlasst.
69
Denn aus der Abmahnung vom 08.03.2021 wurde das durch eine wettbewerbliche Verletzungshandlung zwischen Unterlassungsgläubiger und Unterlassungsschuldner entstandene gesetzliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Weise konkretisiert, dass der Schuldner dem Gläubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Aufklärung verpflichtet war (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, § 13, Rn. 76; st. Rspr, statt vieler: BGH GUR 1987, 54 – Aufklärungspflicht es Abgemahnten; BGH GRUR 1987, 640 – Wiederholte Unterwerfung II). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie haben die Klägerin nicht über die Erteilung des Zertifikats unterrichtet.
70
III. Soweit der nachgereichte Schriftsatz anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132, Rn. 4), eine Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f. und Zöller/Greger, 32. Auflage, § 156, Rn. 4 und 5).
71
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711.