Titel:
Identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen
Normenketten:
GG Art. 5
StGB § 193
Leitsatz:
Die identifizierende Berichterstattung über eine Kommunalpolitikerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen ist unzulässig, wenn vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Persönlichkeitsrecht
Fundstellen:
LSK 2022, 49553
ZUM-RD 2023, 458
GRUR-RS 2022, 49553
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person zu tätigen, wie im Bericht „hate speech in Reihen der ...“ geschehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Pressebericht.
2
Die Klägerin hatte für den S. Stadtrat kandidiert. Der Beklagte ist verantwortlich im Sinne des Presserechts für die Internetseite www.....de.
3
Am 09.06.2022 veröffentlichte der Beklagte auf dieser Internetseite unter der Überschrift „hatespeech in den Reihen der SPD“ folgenden Artikel:
„Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hat gegen die ehemalige stellvertretende LinkenKreisvorsitzende … ein Ermittlungsverfahren wegen Hate-speech-Delikten, Beleidigung und übler Nachrede eingeleitet. Dem liegen nach Erkenntnissen von S1-News Äußerungen von zugrunde, die im Jahr 2019 im Streit die Linkspartei Richtung Sozialdemokraten verlassen hatte, die sie über den F.-Messenger getätigt hatte, wobei sie einer Parteifreund“ Ihrer neuen Partei gegenüber der Frau eines ehemaligen SPD Ortsvorsitzenden als Lügner und Verleumnder bezeichnet hatte. Die ehemalige Stadtratskandidatin die wegen F.-Posts gegen den Linken MdB im Jahr 2018 den Unmut ihrer dunkel roter Genossen auf sich gezogen hatte, hat mittlerweile eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Verletzten Rechtsanwalt LL.M.Eur abgegeben, die unserer Redaktion vorliegt. Zudem warf sie dem ehemaligen Ortsvorsitzende vor, eine Genossin wegen einer nicht getätigten Äußerung verklagt zu haben, was „das allerletzte“ sei. Auch hierauf bezog sich ihre Unterlassungserklärung, die sie gegenüber dem W. Anwalt abgab. Damit spielte sie auf Vorgänge aus dem Jahr 2019 an, indem eine Genossin in einer Mail an einen Funktionsträger dem ehemalige Ortsvorsitzenden Arroganz, Demagogie und Bereicherung vorwarf. Die sich so Äußernde, die heutige Bildungskoordinatorin für Neuzugewanderte des Landkreis R.-G., hatte seinerzeit eine Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen sie wegen Beleidigung aufgenommen hatte und die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Verletzten übernommen. Die Führungsspitze der SPD S. hält sich nach Angaben des Verletzten aus der Angelegenheit heraus und bezieht keine Stellung. Der ehemalige Vorsitzende von S. größten Ortsverein R1., der die in S. kostenfreie Beratung in Alltagsfragen des Rechts mit anderen Anwälten organisiert hatte, appelliert daher an seine Parteifreunde eine Null-ToleranzLinie gegen hatespeech, auch wenn er in den eigenen Reihen stattfindet, zu fahren. 'Denn wer sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl engagiere, der darf nicht zum Objekt ehrverletzender Angriffe werden“.
4
Der im Artikel genannte Rechtsanwalt ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten.
5
Vor der Veröffentlichung des Artikels hatte der Beklagte die Klägerin nicht angehört.
6
Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt gab mit Verfügung vom 19.07.2022 der in dem Artikel thematisierten Strafanzeige des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gemäß §§ 374, 376 StPO keine Folge.
7
Die Klägerin behauptet:
8
Der Beklagte habe es zu unterlassen, über die Klägerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend über sie zu berichten bzw. berichten zu lassen wie dies in dem Artikel vom 09.06.2022 erfolgt sei. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Klägerin vor der Berichterstattung nicht angehört habe, obwohl der Klägerin die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Der Beklagte habe eine solche Anhörung auch nicht für entbehrlich halten dürfen. Insbesondere habe die Klägerin im Schlichtungsverfahren den Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, dass nicht er gemeint gewesen sei, sondern dies nur eine Interpretation eines Herrn dar stelle.
9
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
Der Beklagter wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Klägerin eine identifizierende Berichterstattung über diese zu verbreiten.
Zuletzt beantragt die Klägerin:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person zu tätigen, insbesondere wie im Bericht „hate speech in Reihen der SPD“ geschehen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
Der Beklagte behauptet:
12
Der ursprüngliche Klageantrag sei zu weitgehend gewesen. Der neue Klageantrag sei zu unbestimmt, da unklar sei, was unter einer identifizierenden Berichterstattung zu verstehen sei. Das Verhältnis des alten zum neuen Klageantrages sei unklar, jedenfalls sei eine teilweise Klageabweisung auszusprechen.
13
In der Sache bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Inhalt des Artikels zutreffend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit eine Person des öffentlichen Lebens sei. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen bzw. ausreichend erfolgt. Es habe ausgereicht, dass der Beklagte die Parteivorsitzende des SPD Ortsverbandes S., Frau angeschrieben habe, diese habe keine Reaktion gezeigt. Weiterhin sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sich die Klägerin in einem Schlichtungsverfahren wegen der beleidigenden Äußerungen nicht geäußert habe. Eine Anhörung der Klägerin sei jedenfalls wegen einer von dieser abgegebenen Unterlassungserklärung entbehrlich gewesen.
14
Wegen der übrigen Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
16
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „hate speech in Reihen der SPD“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht.
17
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.06.2022.
18
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
19
Nach diesen Maßstäben war die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen unzulässig, da unstreitig vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Klägerin eingeholt wurde.
20
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Einholung einer solchen Stellungnahme sei hier entbehrlich gewesen. Vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, unter welchen Voraussetzungen von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen abgesehen werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen rechtlich nicht nur dann erforderlich ist, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden könne; das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde, der Betroffene als es selbst zu Wort kommen könne.
21
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Vorsitzende des SPD Ortsverbandes S. angeschrieben habe. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht der Beschuldigte selbst, über den berichtet wird, sondern dessen örtliche Parteivorsitzende eine Stellungnahme abgeben sollte. Der Beklagte bringt auch nicht vor, warum er davon ausging, dass die Vorsitzende des Ortsverbandes eine Erklärung für die Klägerin abgeben werde bzw. könnte.
22
Es ist auch nicht ersichtlich, was sich aus dem Verhalten der Klägerin im Rahmen eines mit den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geführten Schlichtungsverfahrens ergeben soll. Das Schlichtungsverfahren wurde mit diesem als tatsächlichem oder vermeintlichem Objekt beleidigender Äußerungen der Klägerin geführt, nicht als Prozessbevollmächtigter des Beklagten. Der Beklagte kann daher ein Verhalten der Klägerin in diesem Schlichtungsverfahren, mit dem er überhaupt nichts zu tun hatte, nicht als Begründung dafür heranziehen, dass er glauben durfte, auf eine Anhörung der Klägerin verzichten zu dürfen.
23
II. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Erstverstoß indiziert.
24
III. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden „Verbotsgrund“ in Form der unterlassenen vorherige Anhörung der Klägerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19 Rn. 12). Der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch aus der fehlenden vorherigen Anhörung der Klägerin folgt, ergibt sich hinreichend konkret aus der Verknüpfung mit dem konkret benannten Artikel vom 09.06.2022, der ohne eine solche vorherige Anhörung veröffentlicht wurde und auch keine Stellungnahme der Klägerin enthält.
25
Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen hat, insbesondere wenn dies geschieht wie in diesem Artikel. Durch die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ würde zum Ausdruck gebracht werden, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen bestünde, wenn dies nicht wie in diesem Artikel erfolgt geschieht, so dass dann jegliche identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen untersagt wäre, auch wenn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Berichterstattung, zum Beispiel in Form einer vorherigen Anhörung der Klägerin, erfüllt wären. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
26
IV. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht nur auf eine identifizierende Berichterstattung unter Angabe des Namens der Klägerin beschränkt, auch wenn eine solche Konkretisierung in dem der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangenen Instanzenzug vorgenommen worden war (OLG Köln a.a.o. bzw. LG Köln, Urteil vom 28.08.2019 – 28 O 505/18).
27
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie eine gewisse lokalpolitische Bekanntheit insbesondere im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen zwei politischen Parteien aufweist. Dies lässt sich in der heutigen Zeit auch durch oberflächliche Internetrecherchen sehr schnell und ohne größeren Aufwand ermitteln. Es bestünde daher die Gefahr, dass eine Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung des Namens dadurch umgangen werden würde, dass der Beklagte stattdessen einfach zum Beispiel auf diesen Parteiwechsel bzw. die Stadtratskandidatur anspielen würde. Dies würde dazu führen, dass zwar der Name der Klägerin nicht ausdrücklich angegeben wäre, aber für jeden L. größeren Aufwand die Person der Klägerin zu ermitteln wäre.
28
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich durch den Tenor in dieser Form gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Klägerin ergeben. Es wäre dann im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob ein Verstoß gegen den Unterlassungstenor vorliegt. Die Zwangsvollstreckung würde ohnehin gemäß § 890 ZPO eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen, in der diese Frage dann jeweils geklärt werden kann.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
30
Bei der Kostenscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“ eine Teilklageabweisung erfolgt ist.
31
Weiterhin liegt durch den neu formulierten Klageantrag eine Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die regelmäßig eine teilweise Klagerücknahme darstellt (Zöller – Greger, ZPO, § 264 Rn. 4a). Die teilweise Klagerücknahme ist hier in einem erheblichen Umfang erfolgt, da die Klägerin ursprünglich beantragt hat, dass der Beklagte jegliche identifizierende Berichterstattung über sie ohne vorherige Anhörung zu unterlassen habe, während dies mit der Neufassung des Antrages nur noch auf Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkt wurde. Da die Klägerin kommunalpolitisch tätig war, dürfte es genug Anlässe zur Berichterstattung aus der täglichen Kommunalpolitik ohne Bezug zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben, die von der ursprünglichen Antragstellung umfasst worden wären, aber nicht mehr von dem zuletzt gestellten Klageantrag. Die Anlässe zur Berichterstattung, die nur unter den ursprünglichen Klageantrag gefallen wären, dürften den Anlässen zur Berichterstattung, die der jetzige Klageantrag erfasst, ungefähr entsprechen.
32
Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
33
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709 ZPO, 48 GKG.