Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.03.2022 – 3 U 3741/21
Titel:

Festsetzung des Streitwerts bei einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1
EMRK Art. 10 Abs. 1
ZPO § 3
GKG § 47, § 48, § 52 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Leitsatz:
Häufig wird bei einem Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen der Auffangwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angenommen, der bei massiven Betrugsvorwürfen angemessen erhöht werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auffangstreitwert, ehrverletzende Äußerung, Betrug, Verbreitung, Facebook, Plakat
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 20.01.2022 – 3 U 3741/21
LG Regensburg, Urteil vom 14.09.2021 – 45 O 1629/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2023 – VI ZR 111/22
Fundstelle:
GRUR-RS 2022, 48931

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 45 O 1629/20, wird zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzlich erhobene Zwischenfeststellungswiderklage wird für wirkungslos erklärt.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz wird auf 15.000,00 € und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021 sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.01.2022 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
3
Weiter stellte er im Rahmen einer negativen Zwischenfeststellungswiderklage folgenden Antrag:
Es wird zwischenfestgestellt, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin Anlagegelder bei der S. nicht an den Beklagten ausbezahlt haben.
4
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage.
II.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 45 O 1629/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
6
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Weder die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.02.2022 noch in den Schreiben, die der Beschwerdeführer selbst an den Senat (vom 21.02.22) und zunächst versehentlich an die Staatsanwaltschaft Regensburg (vom 11.01. u. 17.01.22) gerichtet hat, geben Anlass zu einer Änderung.
7
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die unstreitig erfolgten Äußerungen des Beklagten auf seinem Facebook-Profil sowie den aufgestellten Plakaten einen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin darstellen. Dies ist nach Durchführung einer Gesamtabwägung der Schutzinteressen der Klägerin und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere entscheidungserheblich, dass der Beklagte für die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe – dass die Klägerin für einen Betrug verantwortlich ist – beweispflichtig geblieben ist. Auf die den Beklagten insbesondere interessierende Frage – den Verbleib der Anlagegelder – kommt es dabei nicht unmittelbar an.
8
Es liegen keine besonderen Gründe vor, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspricht. Weder war die mündliche Verhandlung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft, noch hat die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung.
III.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar.
IV.
11
Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.
12
1. Den Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz schätzt der Senat auf 15.000,00 €.
13
a) Bei einem Unterlassungsanspruch richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG zu schätzenden Beeinträchtigung – auch der wirtschaftlichen Interessen – des Betroffenen, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit dem prozessualen Begehren beseitigt werden soll (Herget, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.172). Maßgeblich ist vor allem der sogenannte Angriffsfaktor, d.h. vor allem Stellung des Verletzers und des Verletzten, Wirkungspotenzial der Verletzung, Intensität und Nachahmungsgefahr sowie teilweise Abschreckungswirkung (Nordemann-Schiffel, in Mayer/Kroiß; RVG, 8. Aufl. 2021, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 16).
14
Bei ehrverletzenden Äußerungen wird in der Regel von Werten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € ausgegangen (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassung“). Häufig wird der Streitwert wegen des Unterlassens von Äußerungen auch mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG – also 5.000,00 € – angenommen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 – 7 B 95.05, BeckRS 2006, 22795, Rn. 39; OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 U 195/17, BeckRS 2017, 106214). Dieser Regelstreitwert kann bei massiven Betrugsvorwürfen angemessen erhöht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2011 – 19 W 67/11, BeckRS 2012, 8208).
15
b) Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Verletzungshandlungen, nämlich die Äußerungen des Beklagten auf seinem Facebook-Profil sowie den aufgestellten Plakaten.
16
Den Angriffsfaktor der streitgegenständlichen Vorwürfe des Beklagten auf dem Facebook-Profil hält der Senat für nicht so massiv, dass eine Erhöhung des Auffangwerts von 5.000,00 € angezeigt wäre. Maßgeblich ist dabei insbesondere das Wirkungspotenzial der Verletzung unter Berücksichtigung der in den Artikeln dargestellten Umstände und des Verbreitungsgrads der Seiten.
17
Dagegen hält der Senat den Angriffsfaktor der aufgestellten Plakate für erhöht, weshalb dafür ein Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 € angemessen ist. Zum einen handelt es sich um mehrere in der Öffentlichkeit aufgestellte Plakate, die jedem Passanten auffielen und über die in den lokalen Medien berichtet wurde. Zum anderen sind darauf pauschale Vorwürfe mit strafrechtsrelevanten Inhalten ohne weitere Hintergrundinformationen enthalten.
18
c) Die Wertfestsetzung kann vom Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von Amts wegen geändert werden (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
19
2. Den Streitwert für das Berufungsverfahren schätzt der Senat auf 20.000,00 €. Hinsichtlich des Unterlassungsstreitswerts wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Den Streitwert für die in Berufung erstmals erhobene negative Zwischenfeststellungswiderklage setzt der Senat mangels näherer Angaben, welche Anlagegelder bei der S. in welcher Höhe nicht an den Beklagten ausbezahlt worden sein sollen, auf 5.000,00 € fest.