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LG München I, Beschluss v. 10.01.2022 – 33 O 10896/21
Titel:

Wettbewerbsrechtlicher Gerichtsstand bei Veröffentlichungen im Internet

Normenketten:
ZPO § 281
UWG § 14 Abs. 2
Leitsätze:
1. Werden lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach § 14 Abs. 2 UWG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG ist allein der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstand, Anspruch, Verweisungsantrag, Telemedien, Auflage, Wohnsitz, Beitrag, Rechtsstreit, Beklagte, Gesetzesneufassung, Zuwiderhandlungen
Fundstelle:
GRUR-RS 2022, 46231

Tenor

1. Das Landgericht München I erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Landgericht Leipzig verwiesen.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 UWG n.F. ist für Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, im Falle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien das Gericht zuständig, in denen der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Streitfall wenden sich die Kläger gegen einen auf Instagram abrufbaren Beitrag der Beklagten und hat die Beklagte ihren – nach der Gesetzesneufassung allein maßgeblichen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 14 Rdnr. 11 und 13) – Wohnsitz in Leipzig. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Kläger hin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Leipzig zu verweisen (zur Konzentrationsermächtigung nach § 14 Abs. 3 UWG für Sachsen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 14 Rdnr. 23).