Titel:
Erfolglose Unterlassungsklage wegen der Werbung mit der Bezeichnung "Architekt" ohne Eintragung bei der Architektenkammer
Normenketten:
UWG § 3a
UWG aF § 5 Abs. 1
BauKaG Bayern Art. 8 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1
Leitsatz:
Der bloße Verstoß gegen eine Formvorschrift des Bayerischen BauKaG, hier Werbung mit dem Namensbestandteil „Architekt“ ohne Eintragung in dem von der Architektenkammer geführten Gesellschaftsverzeichnis, begründet mangels wettbewerblicher Relevanz keinen Wettbewerbsverstoß, wenn die im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft tatsächlich von Berufsträgern geführt wird. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Eintragung, Werbung, Hinterlegung, Zulassung, Streitwert, Abmahnung, gemaß, Vollstreckung, Klage, Verfahren, Aufwendungsersatz, Sicherheitsleistung, Einspruch, Kosten des Rechtsstreits, Frankfurt Main, unlauteren Wettbewerb
Fundstelle:
GRUR-RS 2022, 26121
Tenor
I.Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.06.2021 wird aufgehoben.
II.Die Klage wird abgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Gegen dieses Endurteil wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zugelassen.
Der Streitwert wird auf 294,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und somit berechtigt, bei Wettbewerbsverstößen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.
2
Mit der Klage verlangt die Klägerin Abmahnkosten im Hinblick auf einen angeblichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten. Diese hatte die Bezeichnung „G. R. und P. Architekten“, später „R. und P., Architekten“ geführt, obwohl sie nicht in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß Artikel 9 I i.V.m. Artikel 8 I Nr. 1 des Bayerischen Baukammerngesetzes eingetragen war.
3
Die Klägerin hatte daraufhin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger, irreführender Angaben über die Zulassung, bzw. irreführender Werbung mit der Bezeichnung „Architekten“ abgemahnt. Die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte in der Folge abgegeben.
4
Die Klägerin meint, aufgrund des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten habe diese die mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten zu tragen.
5
Nach Bezahlung der Aufforderung durch die Beklagte hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und beantragt weiter, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Sie widersetzt sich der klägerischen Erledigterklärung und trägt vor, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.
9
Es sei zutreffend, dass die Beklagte aufgrund von Unstimmigkeiten mit der Bayerischen Architektenkammer über den Inhalt des Partnerschaftsvertrages bis zum Jahr 2020 nicht in der genannten Gesellschaftsliste eingetragen gewesen sei. Dies stelle jedoch lediglich eine Förmlichkeit dar und habe - neben den Anforderungen, welche durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz an die Beklagte gestellt würden und welche diese unstreitig erfülle keine eigene wettbewerbsrechtliche Relevanz. Insbesondere liege keine Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern und auch keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vor.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass die Angabe „Architekten“ im Namen der Partnerschaft zu keiner Zeit irreführend gewesen sei, weil stets zwei Berufsträger Partner gewesen seien.
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Eine eigenständige Bedeutung komme den Vorschriften des Baukammerngesetzes bezüglich der Gesellschaftsliste neben der Regelung des § 2 I PartGG nicht zu. In Anbetracht des bereits gestellten Antrags der Beklagten auf Eintragung in die Gesellschaftsliste, sei die Abmahnung durch die Klägerin zudem rechtsmissbräuchlich gewesen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteivertretern eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat am 30.06.2021 ein der ursprünglichen Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen, gegen welches die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist von Anfang an unbegründet, weshalb die Erledigungserklärung der Klageseite ins Leere geht:
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Zwar ist der Klageseite zuzugeben, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung formal nach dem Bayerischen BauKaG nicht berechtigt war, den Namensbestandteil „Architekt“ zu führen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in dem von der Architektenkammer geführten Gesellschaftsverzeichnis eingetragen war. Diesem Umstand vermag die Kammer allerdings wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht beizumessen.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unstreitig die beiden Partner der Beklagten stets Berufsträger waren. Auch ist die Beklagte unstreitig seit vielen Jahren im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Weiden als Partnerschaft eingetragen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein unlauteres Handeln im Sinne von § 3 a UWG nicht zu erkennen, da der Verstoß gegen die Formalvorschriften des Bayerischen BauKaG nicht geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche „spürbare“ Beeinträchtigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch kann die Kammer im Verhalten der Beklagten keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 I UWG (alter Fassung) erkennen. Weder stellt die Angabe „Architekten“ im Namen der Partnerschaft eine unwahre Angabe dar, noch ist sie zur Täuschung über die in § 5 I Nr. 1 bis 7 UWG (alter Fassung) genannten Umstände geeignet. Wesentlich für die Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer ist der Umstand, dass die Partnerschaft tatsächlich von Berufsträgern geführt wird, was tatsächlich und unbestritten jederzeit der Fall war.
18
Im bloßen Verstoß gegen eine Formvorschrift des Bayerischen BauKaG, welche noch dazu neben den entsprechenden Regelungen des PartGG keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat, vermag die Kammer demgegenüber einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nicht zu erkennen, weshalb die Klage abzuweisen war.
19
Gegen dieses Urteil war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO trotz des geringen Streitwertes die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ggf. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 und 711 ZPO.