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OLG München, Urteil v. 14.10.2021 – 29 U 6100/20
Titel:

Unzulässige Gesamtpreisangabe eines Fitnessstudios bei Verschweigen der halbjährlich zu zahlenden Servicepauschale und einer einmaligen Transpondergebühr

Normenketten:
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1
UWG § 3, § 3a
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
UGP-RL (RL 2005/29/EG) Art.7 Abs. 4 lit. c
Leitsatz:
Bietet ein Fitnessstudio seinen Kunden Teilnahmeverträge mit der Aussage "Vertragslaufzeit 12 bzw. 18 Monate" an, so müssen außer den beworbenen Mitgliedsbeiträgen und der halbjährlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergebühr in den Gesamtpreis eingerechnet werden, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgebühr umzulegen ist  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Preisangabe
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 14.09.2020 – 39 O 10765/19
Fundstellen:
WRP 2022, 371
LSK 2021, 46155
GRUR-RS 2021, 46155

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.09.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. 2 und II. 2. wie folgt gefasst werden:
I. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für einen Vertrag über Dienstleistungen eines Fitnessstudios mit einer Mindestlaufzeit unter Angabe eines monatlichen Preises zu werben, ohne die während der Mindestlaufzeit obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, nämlich die halbjährlich zu zahlenden Servicepauschalen, in den monatlichen Preis einzuberechnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
II. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für einen Vertrag über Dienstleistungen eines Fitnessstudios mit einer Mindestlaufzeit unter Angabe eines monatlichen Preises zu werben, ohne die während der Mindestlaufzeit obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, nämlich die halbjährlich zu zahlenden Servicepauschalen, in den monatlichen Preis einzuberechnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung von Preisangaben für Fitnessverträge.
2
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.09.2020, Az. 39 O 10765/19, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, zum überwiegenden Teil stattgegeben.
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Die Beklagten greifen das Urteil im Umfang ihrer Verurteilung mit ihrer Berufung an.
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Im Übrigen wird von einem Tatbestand nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten jeweils Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz einer Kostenpauschale in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. zu.
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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anträge der Klägerin und damit die Ziffern I. 1. und 2. sowie II. 1. und 2. im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht deshalb nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt, weil sie ohne Erläuterung den Begriff „obligatorisch“ im Hinblick auf anfallende Kosten verwenden.
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aa) Ein bestimmter Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts gemäß § 308 Abs. 1 ZPO festzulegen sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft zu bestimmen (BGH GRUR 2011, 521 Rn. 9 - TÜV I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr., BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; WRP 2017, 426 Rn. 18 - ARD-Buffet; WRP 2018, 328 Rn. 12 - Festzins Plus; GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; WRP 2019, 1013 Rn. 23 - Cordoba II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39. Aufl., § 12, Rn. 1.35).
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Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen wurde, begehrt, also eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform Gegenstand des Antrags ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi). Zur Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist vielfach die Verwendung mehr oder weniger unbestimmter oder mehrdeutiger Begriffe und damit in gewissem Umfang die Vornahme von Wertungen durch das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes nicht zu vermeiden, aber hinzunehmen, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Formulierung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39. Aufl., § 12, Rn. 1.36).
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bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Anträge und die Tenorierung des Landgerichts als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen.
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Die Anträge nehmen jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug und blenden diese ein. Die dabei gewählte Formulierung „obligatorisch anfallenden Kosten“ und „obligatorisch weiter anfallenden Kosten“ lässt dabei erkennen, dass es sich um solche Preisbestandteile handelt, die nach der vertraglichen Regelung während der Vertragslaufzeit zwingend zu zahlen sind und im Voraus feststehen. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Benennung der Kosten durch die Beklagten an, so dass eine entsprechend verallgemeinernde Formulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um alle nach der PAngV in einen Gesamtpreis einzustellenden Elemente zu erfassen. Auf die Frage der vom Landgericht verwendeten „insbesondere“-Zusätze kommt es ebenfalls nicht an. In den Zusätzen ist insoweit weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung der Anträge, sondern lediglich eine Auslegungshilfe zu erblicken (BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; WRP 2018, 466 Rn. 28 - Resistograph). Insoweit verdeutlicht der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil der Anträge im Streitfall, welche wie genannten Gebühren die Klägerin vorliegend beanstandet.
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Auch im Hinblick auf die Ziffern I. 2 und II. 2. des landgerichtlichen Urteils wäre an sich von einer hinreichenden Bestimmtheit ungeachtet des „insbesondere“-Zusatzes auszugehen, auch wenn das Landgericht den Unterlassungsanspruch diesbezüglich nur wegen eines einzelnen Preisbestandteils, nämlich der halbjährlichen Servicepauschale, zugesprochen hat. Zur Klarstellung erschien es jedoch sinnvoll, „insbesondere“ nach klarstellender Antragsänderung durch „nämlich“ zu ersetzen, da hiermit der Bezug zu dem einzelnen Preisbestandteil klar wird.
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b) Soweit die Beklagten gegen die Verurteilung im Hinblick auf Fitnessverträge mit einer Festlaufzeit (Ziffern I. 1. und II. 1. des landgerichtlichen Urteils) einwenden, sie böten solche Verträge gar nicht an, weil sich die Verträge nach ihren AGB (Anlage K 3, dort Ziffer 5.2) entsprechend der Branchenüblichkeit automatisch verlängerten, sofern das Mitglied nicht fristgerecht kündige, dringen sie damit nicht durch.
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
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Der Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist, soweit es Dienstleistungen betrifft, richtlinienkonform am Maßstab des Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL (RL 2005/29/EG) und damit anhand des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ anhand seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-RL auszulegen (vgl. BGH WRP 2015, 1464 Rn. 21, 30, 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Eine solche Aufforderung liegt dann vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 28 und 33 - Ving Sverige; BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Maßgebend ist, ob die Werbung es dem Verbraucher ermöglicht, dem Angebot des Werbenden näherzutreten (BGH WRP 2016, 581 Rn. 29 - Wir helfen im Trauerfall; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl., PAngV, § 1, Rn. 8). Der in Art. 2 lit. k UGP-RL definierte Begriff der geschäftlichen Entscheidung wird weit ausgelegt. Danach ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er den Kauf tätigen will. Der Begriff erfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn. 36 - Trento Sviluppo).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die den Ziffern I. 1. und II. 1. zugrundeliegende Werbung gemäß den Anlagen K 4 und K 5 unter den Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV fällt, so dass dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die dort gewählte Art und Weise des Anbietens und Werbens erfüllt sein müssen. Durch die Anlagen K 4 und K 5 wird der Verkehr über das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags und dessen Preis hinreichend informiert, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die nachfolgende geschäftliche Entscheidung ist nämlich nicht nur in einem Vertragsabschluss zu erblicken, sondern bereits in einer sonstigen unmittelbar mit der Werbung zusammenhängenden vorgelagerten Entscheidung wie dem tatsächlichen Aufsuchen des jeweiligen Fitnessstudios oder - im Onlinebereich - dem Aufsuchen des entsprechenden Internetauftritts.
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Da die Verträge in den Anlagen K 4 und K 5 mit den nicht weiter erläuterten Angaben „Vertragslaufzeit 12 Monate.“ bzw. „Vertragslaufzeit 18 Monate.“ beworben werden, die vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden, dass eine feste 12-monatige oder 18-monatige Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, ist für die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Mitglieder des angesprochenen Verkehrs sind alle Verbraucher, die sich für Fitnessverträge interessieren. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da er ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 - Nordjob-Messe) und zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Dass eine universelle Branchenübung das Verkehrsverständnis beeinflussen soll, die dahin geht, dass im Markt ausschließlich Fitnessverträge beworben und angeboten würden, die sich automatisch verlängerten, lässt sich nicht annehmen, zumal Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung Fitnessverträge mit Festlaufzeiten bekannt sind, bei denen die Mitarbeiter der Studios gegen Ende der Laufzeiten die Mitglieder aktiv ansprechen und Vertragsverlängerungen anbieten.
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Dass die von den Beklagten angebotenen Verträge mit den Beklagten aufgrund von Ziffer 5.2 der AGB (Anlage K 3) tatsächlich gar nicht mit einer Festlaufzeit abgeschlossen werden können, ist im Ergebnis unmaßgeblich, da aufgrund der dargestellten richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bereits die dem eigentlichen Vertragsschluss vorgelagerten Entscheidungen des Verbrauchers maßgeblich sind.
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cc) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises anzugeben, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die der Verkäufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 - Citroёn).
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Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 18 Monaten fällt darunter - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - außer den beworbenen Mitgliedsbeiträgen und der halbjährlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergebühr, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgebühr umzulegen ist, und die Pflicht zur Angabe nicht deshalb entfällt, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehen würde. Infolgedessen ist es auch möglich für den festen Vertragszeitraum einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern. Eine Angabe des monatlichen Preises genügt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor läge, der bei der Möglichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreicht (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass durch ein entsprechendes Verständnis der Gesamtpreispflicht die Preisvergleichbarkeit bei Dauerschuldverhältnissen verschlechtert würde, bei denen die Angabe des Monatspreises üblich sei, weil aufgrund der aus Verkehrssicht beworbenen Festlaufzeit gerade kein Dauerschuldverhältnis vorliegt und eine Ausnahme von der Gesamtpreispflicht nur in Betracht kommt, wenn sich ein umfassender Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen, insbesondere wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten, vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lässt (BGH WRP 2016, 581 Rn. 34 - Wir helfen im Trauerfall).
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c) Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht hätte auch bei den Angaben zu Verträgen mit einer Mindestlaufzeit (Ziffern I. 2. und II. 2. des landgerichtlichen Urteils) für die obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, insbesondere die halbjährlich zu zahlenden Servicepauschalen, keine Pflicht zur Einrechnung in den Monatspreis annehmen dürfen, kann auf das oben unter b) cc) Gesagte verwiesen werden.
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Auch wenn hier mangels von vornherein feststehender Gesamtlaufzeit als Bezugspunkt die Angabe des monatlichen Gesamtpreises zugrunde zu legen ist, kann die halbjährlich wiederkehrende Servicepauschale ebenfalls in diesen eingerechnet werden und muss daher vom angegebenen Betrag umfasst sein. Anders als bei den Einmalbeträgen in Form einer Aufnahmegebühr und einer Transpondergebühr, bei denen die Gesamtlaufzeit, auf die sie umgelegt werden können, nicht feststeht, beträgt der maßgebliche Zeitraum für die Servicepauschale ein halbes Jahr, so dass sie - weil ihr Umlagezeitraum von Beginn an klar ist - in den Monatspreis mit einberechnet werden muss. Da die Servicepauschale alle sechs Monate von neuem anfällt, ist es möglich, sie mit einem Sechstel auf die angegebenen Monatsbeiträge aufzuschlagen, so dass sich die Gesamtpreispflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV auch hierauf erstreckt.
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Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus den von ihr zitierten BGH-Entscheidungen zu Telekommunikationsverträgen (BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 27 - 0,00 Grundgebühr; GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis) ableiten. Dass dort der einmalige Anschlusspreis und der monatliche Mindestgesprächsumsatz nicht in den nach damaliger Rechtslage Endpreis genannten Gesamtpreis eingerechnet werden konnten, liegt auf der Hand, da die für das Umlegen des Anschlusspreises nötige Gesamtvertragslaufzeit ebenso wenig von vornherein feststand wie der tatsächlich anfallende monatliche Gesprächsumsatz, der gegebenenfalls den Mindestgesprächsumsatz hat übersteigen können und dann an dessen Stelle zu zahlen gewesen wäre.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.