Titel:
Aufklärungspflicht des Auftraggebers über Urheberrechte bei Übergabe von Informationsmaterial
Normenketten:
BGB § 242
UrhG § 97 Abs. 1
Leitsatz:
Verpflichtet ein Auftraggeber einen Immoblienmakler, nur von ihm zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial zu verwenden, steht - wenn das Material Urheberrechte Dritter verletzt - einem Schadensersatzanspruch aus abgetreteben Recht des Urhebers § 242 BGB entgegen. (Rn. 18 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Hinweispflicht
Fundstellen:
LSK 2021, 45390
ZUM-RD 2022, 113
GRUR-RS 2021, 45390
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.981,87 nebst Zinsen aus EUR 10.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.3.2021 und aus EUR 5.981,87 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.7.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 15.981,87 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Aufrechnung der Beklagten mit urheberrechtlichen Gegenforderungen einer Dritten. Der Kläger ist Immobilienmakler und begehrt Zahlung einer Provision. Die Beklagte bietet Immobilienobjekte über Vertriebspartner und im Direktvertrieb an. Sie rechnet gegen die Klageforderung mit einer Forderung aus behaupteter Urheberrechtsverletzung auf.
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Der Kläger schloss mit der Beklagten eine sogenannte Vertriebsvereinbarung, unterzeichnet von den Parteien am 27. und 30.9.2019. Danach sollte der Kläger im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung in Prüm 6 Prozent des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer erhalten.
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Die genannte Immobilie wurde mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 24.9.2019 zu einem Kaufpreis von EUR 365.831,56 verkauft. Mit Schreiben vom 2.10.2020 stellte der Kläger der Beklagten die Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 25.461,87 in Rechnung. Mit Schreiben vom 20.11.2020 wies der Kläger auf die Fälligkeit der Forderung hin und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Am 17.12.2020 vereinbarten die Parteien, dass die Forderung in fünf Raten zahlbar sei, davon die ersten vier Raten in Höhe von jeweils EUR 5.000 zahlbar am 31.12.2021, am 15.1.2021, am 15.2.2021, am 15.3.2021 und die letzte Rate in Höhe von EUR 5.481,87 zahlbar am 15.4.2021. Zusätzlich vereinbarten sie eine einmalige Zahlung in Höhe von EUR 500, fällig am 15.4.2021, als Abgeltung des entstandenen Kosten- und Zinsaufwands des Klägers. Die Beklagte beglich lediglich die erste Rate in Höhe von EUR 5.000. Die vierte Rate ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München.
4
Der Kläger hat beim Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheids über EUR 10.000 wegen der zweiten und dritten Rate vom 15.1.2021 und 15.2.2021 gegen die Beklagte beantragt. Das Mahngericht hat den Mahnbescheid am 1.3.2021 antragsgemäß erlassen. Er ist der Beklagten am 31.3.2021 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen Widerspruch erhoben, eingegangen beim Amtsgericht Euskirchen am 13.4.2021. Am 22.4.2021 hat das Mahngericht das Verfahren an das Landgericht München I abgegeben. Mit Klageschrift vom 31.5.2021, der Beklagten zugestellt am 5.7.2021, hat der Kläger weitere EUR 5.981,87 aus den Raten vom 15.4.2021 beantragt.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.981,87 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte rechnet gegen die geltend gemachte Forderung aus Maklertätigkeit mit Forderungen aus Urheberrechtsverletzung auf. In der genannten Vertriebsvereinbarung der Beklagten, verpflichtete sich der Kläger zur Verwendung der Werbematerialien der Beklagten. § 1. der Vertriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Der Vertriebspartner darf zur Durchführung seiner Tätigkeit nur die schriftlich durch den Auftraggeber herausgegebenen Verkaufsinformationen und Daten verwenden. Ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen kann er diese an Dritte weitergeben.
6. Die Nutzung öffentlicher Immobilienportale zur Bewerbung des Produkt [sic] ist für den Vertriebspartner und seine von ihm eingesetzten Partner nicht gestattet, ausgenommen ausschließlich vom Auftragnehmer betriebene Plattformen.“
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§ 2 lautet auszugsweise:
„5. Sämtliche Werbemaßnahmen, mit denen der Vertriebspartner das zu vermittelnde Objekt zu bewerben beabsichtigt, sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bewerbung der zu vermittelnden Objekte über Anzeigen in Immobilienportalen oder im Internet ist grundsätzlich untersagt. Ausschließlich durch den Vertriebspartner betriebene Plattformen / Webseiten sind hiervon ausgenommen.
6. Der Auftraggeber überlässt dem Vertriebspartner kostenlos Unterlagen über das zu vermittelnde Objekt. Im Gegenzug bewirbt der Vertriebspartner das Objekt nur mit den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und trifft hiervon keine abweichenden Aussagen. Die überlassenen Unterlagen umfassen Verkaufsprospekt, Kaufvertragsentwurf, Teilungserklärung sowie Zeichnungen zum Objekt und werden ausschließlich vom Verkäufer/Initiator erstellt. Der Auftraggeber übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben in den überlassenen Unterlagen.“
9
Bezüglich der weiteren Regelungen der Vertriebsvereinbarung wird auf Anlage K 1 verwiesen.
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Die Beklagte überließ dem Kläger die streitgegenständlichen Unterlagen, indem sie ihm mit E-Mail vom 4.11.2019 Zugriff auf die in einem Datenraum abgelegten Unterlagen in elektronischer Dateiform gewährte. Der Kläger veröffentlichte Teile aus den ihm überlassenen Verkaufsprospekten, nämlich 57 fotorealistische Grafiken bzw. Lichtbilder und acht Texte, auf seiner Webseite, um die vertragsgegenständliche Immobilie der Beklagten zu vertreiben. Diesbezüglich wird auf den in der Klageerwiderung eingefügten Bericht der A. GmbH, Bl. 24 ff. d.A., Bezug genommen.
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Die Beklagte behauptet, M., Geschäftsführer der A. GmbH, habe die Lichtbilder, Grafiken und Texte für die Beklagte gefertigt. Die A. GmbH - die unstrittig zuvor als P. C. GmbH firmierte - habe der Beklagten erlaubt, diese auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen und ihr insofern lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und einer zusätzlichen Geldentschädigung wegen fehlender Urhebernennung stehe der A. GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von EUR 39.750 zu. Diesen Anspruch habe M. am Morgen vor der mündlichen Verhandlung an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, die vertraglichen Regelungen erlaubten es dem Kläger lediglich, das Exposé im Ganzen zu verwenden, nicht jedoch einzelne Teile zu entnehmen und diese in einem anderen Zusammenhang, verfremdet, wiederzugeben. Die Beklagte produziere ihre Unterlagen und Präsentationen mit sehr hohem Aufwand. Die Unterlagen sprächen die Kunden gut an. Die Beklagte biete die Immobilienobjekte im Direktvertrieb und über Vertriebspartner an. Die Vertriebspartner seien verpflichtet die von ihr übergebenen Unterlagen zu verwenden. Aufgrund dessen sei die Vermittlungsleistung der Makler wirtschaftlich weniger wert. Die Beklagte sei an einer Klärung des Sachverhalts dem Grunde nach interessiert, um zu erfahren, ob sich ihr Geschäftsmodell rechne.
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Der Kläger behauptet, die Bewerbung der Objekte auf seiner Homepage sei mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Er habe am 22.11.2019 in einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten, W., besprochen, dass er das Objekt in Prüm auf seiner eigenen Webseite mit den ihm überlassenen Verkaufsprospekten, Bildern, Zeichnungen und Texten zu bewerben beabsichtige. Dies sei von W. im genannten Telefonat begrüßt und dem Kläger zugesagt worden. Sollte die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen sein, beantragt der Kläger hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Schadensersatzforderung der A. GmbH in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr von netto EUR 39.7650,00 nebst eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urhebernennung für die in der Klageerwiderung vom 23.08.2021 aufgeführten Urheberrechtsverstöße gemäß Bericht der A. GmbH vom 03.08.2021 durch Zahlung freizustellen.
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Die Beklagte beantragt auch insofern,
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 15.981,87 nebst Zinsen aus EUR 10.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2021 und aus EUR 5.981,87 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.7.2021.
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I. Der Anspruch auf Zahlung von EUR 15.981,87 ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten am 17.12.2020 geschlossenen Vergleich. Ein Vergleich setzt das gegenseitige Nachgeben zur Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis voraus. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht die Unsicherheit über die Verwirklichung des Anspruchs gleich. In der Vereinbarung vom 17.12.2020, mit welcher der Kläger sich mit einer Zahlung der Maklerforderung durch die Beklagte in Raten einverstanden erklärte und die Beklagte im Gegenzug eine pauschalierte Zahlung von EUR 500 zur Abgeltung des Zins- und Kostenaufwands des Klägers vereinbarte, sollte die Ungewissheit über die Verwirklichung des Makleranspruchs beseitigt werden.
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II. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Es ist bereits zweifelhaft, ob und in welcher Höhe, die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen bestehen. Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagten Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- oder Lichtbildrechten nach einer Abtretung von der A. GmbH zustehen, steht einer Aufrechnung mit den unterstellten Gegenforderungen durch die Beklagte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen.
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1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet rechtsmissbräuchliches Verhalten wie die Geltendmachung von Ansprüchen, deren tatbestandliche Voraussetzungen der Anspruchsinhaber selbst in unredlicher Weise herbeigeführt hat (arg. § 162 Abs. 2 BGB, BeckOK BGB/Sutschet, 59. Ed. 1.8.2021, Rn. 63).
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2. So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat den Kläger mit der Vertriebsvereinbarung zur Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials verpflichtet, ohne ihn zugleich darauf hinzuweisen, dass an den Materialien Schutzrechte der A. GmbH bestehen, sie selbst keine Nutzungsrechte erteilen könne und der Kläger daher eine (kostenpflichtige) Lizenz bei der A. GmbH einholen müsse. Damit hat sie das Verhalten des Klägers, das der Schadensersatzforderung gem. § 97 Abs. 1 UrhG zugrunde liegt, bewusst provoziert.
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a) Mit § 2.6. der Vertriebsvereinbarung verpflichtete die Beklagte den Kläger, das Immobilienobjekt ausschließlich mit Unterlagen zu bewerben, an denen aus ihrer Sicht Urheberrechte oder Lichtbildrechte der A. GmbH bestanden. Sie verpflichtete also den Kläger zu einem Eingriff in ihr bekannte Schutzrechte Dritter.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob die vertragliche Verpflichtung dahin geht, dass der Kläger lediglich die vollständigen Prospekte, nicht hingegen Teile hiervon verwenden durfte. Denn auch wenn der Kläger sich so verhalten hätte, wie die Beklagte § 2.6. der Vertriebsvereinbarung verstanden wissen möchte und die vollständigen Prospekte auf seiner Webseite veröffentlicht hätte, hätte er in gleicher Weise in die von der Beklagten behaupteten Schutzrechte der A. GmbH rechtswidrig eingegriffen, weil die streitgegenständlichen Bilder, Texte und Grafiken Teile der vollständigen Verkaufsprospekte waren und er für diese Nutzung kein Nutzungsrecht von der A. GmbH (oder der Beklagten) eingeräumt bekommen hatte.
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Ob der Kläger die Werbemaßnahme gem. § 2.5 der Vertriebsvereinbarung von der Beklagten hätte genehmigen lassen müssen und ob er das getan hat, kann ebenfalls dahinstehen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Genehmigung versagt hätte und in Folge dessen ein Eingriff in Urheber- oder verwandte Schutzrechte unterblieben wäre.
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b) Die Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, dass an den streitgegenständlichen Unterlagen Rechte der A. GmbH bestanden und der Kläger eine Lizenz bei dieser hätte einholen müsste. Hierdurch verhinderte sie, dass der Kläger sich Nutzungsrechte von der A. GmbH erteilen ließ.
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aa) Zwar besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 21 m.w.N.; BGH NJW 1983, 2493, 2494; BGH NJW 2001, 3331, 3332). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 1989, 763, 764 m.w.N., BGH NJW 2010, 3362 Rn. 21).
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Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten darf, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 2000, 1714, 1718; BGH NJW 2004, 2674; BGH NJW 2006, 2618, 2619; BGH NJW-RR 2007, 298; BGH NJW 2001, 3331; BGH NJW-RR 2008, 258). Davon ist insbesondere bei solchen Tatsachen auszugehen, die den Vertragszweck des anderen vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH NJW-RR 1991, 439; BGH NJW 1990, 975). Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 22).
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Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise jedoch nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 23 m.w.N.)
28
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu bejahen. Die Tatsache, dass die von der Beklagten überlassenen Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind und der Vertriebspartner sich von der A. GmbH Nutzungsrechte hätte einholen müssen, ist für den Vertriebspartner von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie geeignet ist, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
29
Der Kläger war auch nicht gehalten, sich selbst über bestehende Schutzrechte an den von der Klägerin überlassenen Unterlagen zu informieren. Abweichend vom Regelfall, bei dem der Makler die Verkaufsunterlagen selbst erstellt, stellte die Beklagte dem Kläger eigene Unterlagen - gemäß § 2.6. der Vertriebsvereinbarung - „kostenlos“ zur Verfügung und verpflichtete ihn sogar, ausschließlich diese Unterlagen zu verwenden. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er die Unterlagen verwenden durfte, ohne sich Schadensersatzansprüchen Dritter auszusetzen. Mit der unredlichen Absicht der Beklagten, die Provisionszahlungen durch abgetretene Schadensersatzansprüche zu kürzen, musste er nicht rechnen.
30
Hieran ändert es auch nichts, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, über den Verweis auf den Herausgeber auf der letzten Seite der Verkaufsprospekte festzustellen, dass Inhaber möglicher Schutzrechte eine andere Person als die Beklagte war. Denn nach den Regelungen der Vertriebsvereinbarung hatte er keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihm zumindest konkludent Nutzungsrechte an den Unterlagen erteilt hatte und dazu auch berechtigt war.
31
cc) Die Beklagte hat nach allem eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt und so vereitelt, dass der Kläger die A. GmbH um Nutzungsrechte ersuchte. Auf diese Weise hat sie die nunmehr von der Beklagten behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die behaupteten Urheber- bzw. Lichtbildrechte selbst provoziert und kann deshalb hieraus keinen Aufrechnungseinwand gegen die Forderung der Klägerin ableiten.
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III. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Hinsichtlich der bereits im Mahnbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.3.2021 geltend gemachten Forderung in Höhe von EUR 10.000 gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids am 31.3.2021 als rechtshängig geworden, da sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der mit der Klageschrift im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Forderung in Höhe von EUR 5.981,87 kommt es auf die Zustellung der Klageschrift am 31.5.2021 an, § 261 Abs. 1 ZPO.
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Über den hilfsweise gestellten Antrag war nicht mehr zu entscheiden. Dieser ist lediglich bedingt für den Fall gestellt, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist. Mangels einer zulässigen und wirksamen Erklärung der Aufrechnung seitens der Beklagten ist diese Bedingung nicht eingetreten.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.