Titel:
Kein Vergütungsanspruch für Speichermedien bei Export ins Ausland
Normenketten:
UrhG § 54
BGB § 812
BGB § 195
BGB § 199
Leitsätze:
1. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in Exportfällen der Fall. Rechtsfolge des § 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Vergütungspflicht ex tunc. Ist die Vergütung bereits geleistet worden, so hat der Vergütungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
2. Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch auf Rückerstattung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BGB , also wenn nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Soweit Geräte exportiert werden, genügt für diese Annahme bereits das Versenden der Geräte ins Ausland. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit dem Eintreffen der Geräte am Zielort - kann erwartet werden, dass die versandten Geräte nicht zu Vervielfältigungen im Inland benutzt werden.
3. Bei der mit dem Kaufpreis gezahlten Urheberrechtsabgabe handelt es sich ihrer Art nach nicht um eine Abschlags- oder Vorauszahlung, sondern um den bestehenden gesetzlichen Vergütungsanspruch. Rechtsgrund für diese Zahlungen ist nicht eine vertragliche Abrede der Parteien, sondern § 54 Abs. 1 UrhG. Anders als bei vereinbarten Abschlagszahlungen, welchen aufgrund der vertraglichen Abrede immanent ist, dass sie erst nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums endgültig abgerechnet werden und bis dahin vom Empfänger behalten werden dürfen, entfällt der Rechtsgrund vorliegend unmittelbar und zeitlich sofort kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 UrhG, mithin dem jeweiligen Export der Geräte ins Ausland.
Schlagworte:
Vergütung, Verjährung
Fundstellen:
ZUM-RD 2022, 99
MMR 2022, 401
GRUR-RS 2021, 39730
LSK 2021, 39730
GRUR 2022, 272
GRUR-RR 2022, 72
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf 92.184,53 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung gezahlter urheberrechtlicher Vergütungen nach § 54 UrhG für das Jahr 2014 in Anspruch, wobei zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.
2
Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen für IT-Produkte. Sie führt in größerem Maße ITProdukte auch in das Ausland aus. Die Klägerin hat regelmäßig die urheberrechtliche Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG zu zahlen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Klägerin im Jahr 2012 per E-Mail an die Beklagte mit der Frage, in welchem Umfang die Beklagte im Fall von Exporten die Daten für eine Rückerstattung benötige bzw. welche Unterlagen/Daten hierfür zwingend notwendig seien. Die Beklagte antwortete hierauf mit EMail vom 12.01.2012, dass eine Aufstellung der exportierten Geräte zu erstellen sei, diese durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren sei und diese sodann zur Abrechnung vorgelegt werden solle. Für den genauen Wortlaut der E-Mail wird auf die von der Klägerin eingereichte Anlage K 1 Bezug genommen.
3
Im Jahr 2018 machte die Klägerin mittels einer durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T. R. testierten Bescheinigung über die Ausfuhren für das Jahr 2014 den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend. Mit E-Mail vom 03.12.2018 berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, dass die Ansprüche aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt seien.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2014 könne denknotwendig erst Anfang 2015 entstanden sein. Die Klägerin versende noch an jedem Werktag Geräte ins Ausland, so auch am letzten Werktag in 2014. Der Erstattungsanspruch nach § 54 Abs. 2 UrhG entstehe aber erst dann, wenn die Geräte den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes dauerhaft verlassen hätten. Dieser Zeitpunkt könne dementsprechend frühstens im Jahre 2015 liegen, so dass der Erstattungsanspruch erst zum 31.12.2018 habe verjähren können. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Anspruch grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Exports entstehe, setze die Entstehung voraus, dass der Anspruch geltend gemacht werden kann. Die Beklagte habe aber durch ihre E-Mail vom 12.01.2012 deutlich gemacht, dass die Ansprüche erst dann geltend gemacht werden könnten, wenn ein Testat eines Wirtschaftsprüfers vorliege, welches denknotwendig erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und vorgelegt werden könne. Damit habe die Beklagte zumindest eine Vereinbarung über die Modalitäten der Bezifferung bzw. Bezifferbarkeit der Ansprüche getroffen, so dass bezüglich der Entstehung des Anspruchs etwas anderes vereinbart worden sei. Auch der BGH habe in dem vergleichbaren Fall der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen eines Stromlieferungsvertrags angenommen, dass die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs erst mit der Vorlage einer Jahresendabrechnung zu laufen beginne. Auch vorliegend ergebe sich für beide Parteien erst aus dem vereinbarten Testat des Wirtschaftsprüfers, welche Geräte tatsächlich exportiert worden seien und ob Geräte bis zur Erstellung des Testats wieder reimportiert worden seien. Jedenfalls handele es sich bei der E-Mail vom 12.01.2012 um eine Vereinbarung zur Fälligkeit, so dass Anspruchsentstehung und Fälligkeit auseinanderfielen.
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Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 92.184,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren erneut die Einrede der Verjährung erhoben. Sie führt aus, die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 UrhG seien bereits dann erfüllt, wenn die Geräte oder Speichermedien den Geltungsbereich des UrhG verließen und nicht etwa - wie die Klägerin unrichtig meine - erst dann, wenn der Nachweis des Exports erbracht sei. Die Ansprüche seien daher im Zeitpunkt der Exporte im Jahr 2014 entstanden und zugleich fällig geworden und somit mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Die E-Mail vom 12.01.2012 (Anlage K 1) stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine Vereinbarung über die Bezifferbarkeit der Ansprüche dar, sondern deren Inhalt seien lediglich Hinweise gewesen, wie die Klägerin ihren Nachweispflichten habe nachkommen können. Die Klägerin sei auch bereits mit der Durchführung der Exporte und deren Kenntnis in der Lage gewesen, ihren Rückerstattungsanspruch zu beziffern. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, welcher dem von der Klägerin genannten Urteil des BGH zugrunde lag. Dort sei - anders als hier - mit dem Vorliegen der Jahresabrechnung überhaupt erst erkennbar gewesen, welche Leistungen in Anspruch genommen wurden und ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der im Voraus geleisteten Abschlagszahlungen bestand. Im Falle von Exporten von Geräten und Speichermedien sei der Export selbst und nicht etwa dessen bloße Dokumentation durch den Wirtschaftsprüfer die anspruchsbegründende Tatsache, auf deren Kenntnis bzw. Kennenmüssen es für den Lauf der Verjährungsfrist ankomme. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Reimport der Geräte den mit dem Export entstandenen Rückerstattungsanspruch unberührt lasse, sondern mit einem erneuten Import ein neuer Vergütungsanspruch entstehe, der mit dem Erstattungsanspruch verrechnet werden könne. Schließlich ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 auch keine Vereinbarung zur Verschiebung der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs mit der Folge, dass die Verjährung abweichend von der gesetzlichen Regelung erst im jeweils folgenden Jahr beginnen würde.
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Die Klägerin hat die vorliegende Klage ursprünglich beim Landgericht München I eingereicht. Dieses hat mit Beschluss vom 12.02.2019 (Bl. 14/15 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die Parteien zunächst ein Schiedsstellenverfahren (Az.: Sch-Urh 01/19) gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG durchgeführt haben. Die Schiedsstelle hat den Antrag der Klägerin mit Einigungsvorschlag vom 23.07.2021 (Anlage zu Bl. 18 d.A.) zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat daraufhin das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 13.08.2021 (Bl. 19/20 d.A.) wieder aufgenommen und sich mit Beschluss vom 03.09.2021 (Bl. 26/27 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht München verwiesen.
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Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Das OLG München ist - ungeachtet einer etwaigen Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO - für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG örtlich und sachlich zuständig.
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2. Bei der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens handelte es sich vorliegend nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 VGG, da zwischen den Parteien nicht die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs, sondern nur die Frage der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs streitig ist, § 128 Abs. 2 Satz 1 VGG. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein Schiedsstellenverfahren jedenfalls durchgeführt wurde.
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II. Die Klage ist unbegründet, da der von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattungsanspruch verjährt ist.
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1. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in den vorliegend in Frage stehenden Exportfällen der Fall (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 54 Rn. 35). Rechtsfolge des § 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Vergütungspflicht ex tunc. Ist die Vergütung - wie hier - bereits geleistet worden, so hat der Vergütungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim aaO § 54 Rn. 38).
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2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 BGB verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 69). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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3. Die verfahrensgegenständlichen Erstattungsansprüche sind im Jahr 2014 entstanden.
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a) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger aaO § 199 Rn. 3, mwN). Dies ist vorliegend mit dem rückwirkenden Wegfall des rechtlichen Grundes, also dem Eintritt der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BGB, der Fall. Danach entfällt der Anspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Soweit Geräte - wie hier - exportiert werden, genügt für diese Annahme bereits das Versenden der Geräte ins Ausland. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit dem Eintreffen der Geräte am Zielort - kann erwartet werden, dass die versandten Geräte nicht zu Vervielfältigungen im Inland benutzt werden. Damit ist der Anspruch auch für die exportierten Geräte, die erst an den letzten Werktagen des Jahres 2014 auf den Weg gebracht wurden, jeweils zum Zeitpunkt des Versands der Geräte noch im Jahr 2014 entstanden.
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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, wonach der Erstattungsanspruch nach § 54 Abs. 2 UrhG erst entsteht, wenn die Geräte den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes dauerhaft verlassen haben, die vorliegend geltend gemachten Ansprüche zu einem Großteil bereits im Jahr 2014 entstanden wären. Denn die weit überwiegende Zahl der über das gesamte Jahr exportierten Geräte dürfte am 31.12.2014 bereits am Zielort im Ausland eingetroffen gewesen sein.
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b) Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Entstehens- bzw. Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten EMail-Verkehr. Darin ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung des Inhalts zu sehen, dass die Erstattungsansprüche für das jeweilige Jahr erst mit der Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers entstehen bzw. fällig werden sollen. Eine solche Vereinbarung würde zwei entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzen. Daran fehlt es hier.
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aa) Für eine Willenserklärung der Beklagten fehlt es bereits an einem nach außen erkennbaren Rechtsbindungswillen. Die E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 konnte aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nur als ein bloßer unverbindlicher Hinweis bzw. eine Information darüber verstanden werden, welche Nachweise die Beklagte für die Rückerstattung geleisteter Geräteabgaben akzeptiert. Gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen auch die weitreichenden Folgen, die eine entsprechende Vereinbarung für die Beklagte gehabt hätte. Durch eine solche vertragliche Abrede wäre nämlich, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, der Beginn der Verjährungsfrist ins Belieben der Klägerin gestellt worden. Aus Sicht eines objektiven Empfängers kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit der E-Mail vom 12.01.2012 verbindlich eine derartige Rechtsfolge herbeiführen bzw. der Klägerin ein hiermit verbundenes Angebot machen wollte, zumal bei objektiver Betrachtung für die Beklagte kein Anlass oder Motiv für den Abschluss einer solchen Vereinbarung bestand.
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bb) Ungeachtet des fehlenden Rechtsbindungswillens kann der E-Mail vom 12.01.2012 entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch bereits inhaltlich nicht entnommen werden, dass die Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers in jedem Fall zwingende Voraussetzung für die Rückerstattung der geleisteten Vergütungen sein sollte. Zwar war die Frage der Klägerin in ihrer Anfrage vom 12.01.2012 darauf gerichtet, welche Unterlagen/Daten für eine Rückerstattung „zwingend notwendig“ sind. Aus der Antwortmail der Beklagten vom selben Tag ergibt sich jedoch nicht, dass sie ausschließlich ein Testat eines Wirtschaftsprüfers als Nachweis akzeptieren würde. Vielmehr ist unter Buchst. a) der E-Mail ausgeführt, dass „anstelle der einzelnen Belege“ als Nachweis für die Bezahlung der Urheberrechtsabgabe und der Exporte (oder nur der Exporte) auch ein WP-Testat eingereicht werden kann. Weiter wird unter Buchst. b) der E-Mail bezüglich des Nachweises der Bezahlung der Urheberrechtsabgabe mit dem Kauf der Geräte ausgeführt, dass „anstatt der einzelnen EK-Belege“ entweder die Möglichkeit einer Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer oder bei größeren im Bitkom organisierten Herstellern/Importeuren die Möglichkeit der Einholung einer EK-Bestätigung des Lieferanten besteht. Schließlich wird unter Buchst. c) der E-Mail mitgeteilt, bei Exporten in größerem Umfang nach Österreich genüge die Einreichung nur der EK-Nachweise bzw. EK-Bestätigungen, eine Bestätigung über die Ausfuhr der Geräte könne in diesem Fall von der Beklagten selbst bei der Literar Mechana in Wien eingeholt werden.
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Nach alledem wurde in der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 die Vorlage eines WPTestats nur als eine von mehreren Nachweismöglichkeiten benannt. Nach dem Inhalt der EMail können alternativ dazu („anstelle“ bzw. „anstatt“) für den Nachweis der Ausfuhr auch Einzelbelege vorgelegt werden (bzw. kann bei Österreich der Ausfuhrnachweis unter Umständen ganz entfallen) und für den Nachweis der Zahlung der Urheberrechtsabgabe EKBelege bzw. eine EK-Bestätigung eines Bitkom-Unternehmens vorgelegt werden. Dies widerspricht schon inhaltlich der Annahme der Beklagten, dass die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats als alleinige und zwingende Nachweismöglichkeit für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs vereinbart worden sei.
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cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen, worin die erforderliche Annahmeerklärung des (nicht gegebenen) Angebots der Beklagten durch die Klägerin hätte liegen sollen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin im Nachgang zu der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 die Rückerstattungsansprüche mittels eines Testats eines Wirtschaftsprüfers gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, könnte darin noch keine konkludente Willenserklärung gesehen werden. Denn auch die Klägerin hatte aus Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anlass, gegenüber der Beklagten auf grundsätzlich zulässige alternative Nachweismöglichkeiten hinsichtlich der ihr zustehenden Erstattungsansprüche freiwillig zu verzichten. Durch ein bloßes etwaiges Gebrauchmachen von der Nachweismöglichkeit mittels eines Wirtschaftsprüfertestats hat die Klägerin mithin noch nicht schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sie in jedem Falle - auch in der Zukunft - allein diese Nachweismöglichkeit als rechtsverbindlich vereinbart ansehen will.
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c) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH (NJW 2014, 3092 Rn. 34 ff.) ableiten. Der dort entschiedene Fall ist in seiner rechtlichen Ausgestaltung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
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aa) In der zitierten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass Rechtsgrund für die im dortigen Fall geleisteten Abschlagszahlungen die vertragliche Abrede der Parteien über die Erbringung solcher Vorauszahlungen sei. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen bestehe deshalb nur, wenn die Vorauszahlungsabrede unwirksam sei. Sei nur der Vergütungsanspruch teilweise unbegründet, so könne dem Bereicherungsgläubiger nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen. Dieser Rückzahlungsanspruch könne grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger eine Jahresabrechnung erstellt habe. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen setze voraus, dass feststeht, welche Leistungen insgesamt in Anspruch genommen wurden und welche Vergütung dafür geschuldet ist.
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bb) Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin bei ihren Wareneinkäufen mit dem Kaufpreis gezahlten Urheberrechtsabgabe schon ihrer Art nach nicht um eine Abschlags- oder Vorauszahlung, sondern um den bestehenden gesetzlichen Vergütungsanspruch. Rechtsgrund für diese Zahlungen ist - ungeachtet der Ausführungen unter II 3 b - nicht eine vertragliche Abrede der Parteien, sondern § 54 Abs. 1 UrhG. Anders als bei vereinbarten Abschlagszahlungen, welchen aufgrund der vertraglichen Abrede immanent ist, dass sie erst nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums endgültig abgerechnet werden und bis dahin vom Empfänger behalten werden dürfen, entfällt der Rechtsgrund vorliegend unmittelbar und zeitlich sofort kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 UrhG, mithin dem jeweiligen Export der Geräte ins Ausland (vgl. oben).
29
Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist der Rückzahlungsanspruch hier auch nicht auf das Gesamtjahr bezogen. Zwar rechnen die Parteien vorliegend offenbar ebenfalls jährlich über die Erstattungsansprüche ab. Dies beruht aber letztlich auf reinen Praktikabilitätserwägungen auf beiden Seiten und nicht auf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Vielmehr entsteht der Erstattungsanspruch für jedes einzelne Gerät gemäß § 54 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit jedem einzelnen Export sogleich und gesondert.
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Aus diesem Grund kann die Klägerin den Anspruch - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - auch nicht erst dann geltend machen, wenn sie eine Jahresendabrechnung der Gegenseite (auch insoweit unterscheiden sich die beiden Fälle) erhalten hat, da aus Sicht der Klägerin sogleich feststand, welche Geräte sie ins Ausland exportiert hat und für welche Geräte eine Vergütung daher (nicht mehr) geschuldet ist.
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4. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2014 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte.
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a) Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (Palandt/Ellenberger aaO § 199 Rn. 33, mwN).
33
b) Vorliegend wusste die Klägerin im Jahr 2014 zum einen von der Leistung, nämlich der mit den jeweiligen Einkäufen der Geräte geleisteten urheberrechtlichen Vergütungen. Zum anderen war ihr - wie bereits ausgeführt - die Tatsache des Versendens der Geräte ins Ausland, welche aufgrund von § 54 Abs. 2 UrhG rückwirkend zum Fehlen des rechtlichen Grundes führte, bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Versands und damit bezüglich aller streitgegenständlichen Geräte im Jahr 2014 bekannt.
34
c) Soweit die Klägerin vorträgt, (erst) aus dem vereinbarten Testat ergebe sich für beide Parteien, welche Geräte tatsächlich exportiert wurden und ob Geräte bis zur Erstellung des Testats wieder reimportiert wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen weist die Beklagte insoweit zu Recht darauf hin, dass der anspruchsbegründende Umstand, auf den es für die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommt, der tatsächliche Export der Geräte und nicht die nachträgliche Dokumentation der Exporte durch einen Wirtschaftsprüfer ist. Da die Exporte der Geräte allein in die betriebliche Sphäre der Klägerin fallen, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie von diesen Vorgängen erst mit dem Testat des Wirtschaftsprüfers Kenntnis gehabt haben sollte. Zum anderen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf die zum Zeitpunkt der Ausfuhr fehlende Kenntnis, ob Geräte später wieder reimportiert werden, rechtlich nicht ankommt. Denn der Rückerstattungsanspruch entsteht - wie bereits mehrfach dargelegt - jeweils mit dem Export und erlischt nicht nachträglich durch einen etwaigen späteren Reimport, sondern ein solcher stellt gegebenenfalls einen neuen vergütungspflichtigen Vorgang dar. Damit zählt ein etwaiger Reimport nicht zu den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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5. Die Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sind daher für den klagegegenständlichen Anspruch insgesamt im Jahr 2014 eingetreten, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen begann und mit Ablauf des 31.12.2017 endete.
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Die von der Beklagten sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren erhobene Einrede der Verjährung steht damit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegen und führt zur Abweisung der Klage als unbegründet.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 129 Abs. 3 VGG, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern - wie die obigen Ausführungen zeigen - lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.