Titel:
Unzulässiger Hinweis an Verbraucher über die Verlängerung eines Fitnessstudiovertrags wegen Schließung
Normenketten:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
BGB § 275, § 326 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Äußerung des Betreibers eines Fitnessstudios, die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios, kann nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG unzulässig sein. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Während einer behördlich angeordneten Schließung eines Fitnessstudios entfällt der Vergütungsanspruch des Fitnessstudios gemäß den §§ 275, 326 Abs. 1 BGB, sodass sowohl der Kunde als auch der Betreiber von ihren jeweiligen Pflichten frei werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irreführung, Unmöglichkeit
Fundstellen:
GRUR-RS 2021, 28246
SpuRt 2021, 354
LSK 2021, 28246
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnunggeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung von Fitnessangeboten in Fitnessstudios mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit abgeschlossen haben, für den Fall, dass die Studios aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden,
a) mitzuteilen, dass sich die Laufzeit und die Schließzeit verlängert und/oder
b) zu formulieren „Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellationen“ und dabei Bezug auf näher bezeichnete Gerichtsentscheidungen zu nehmen, in denen keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsverlängerung um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung getroffen wurden.
2. an den Kläger 210,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.5.2021 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der corona-bedingten Schließung von Fitnessstudios und sich daraus ergebender Rechtsfolgen.
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Der Kläger ist … in Deutschland.
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Die Beklagte betreibt als Franchisenehmerin der … mehrere Fitnessstudios. Anlass der Klage sind Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Verbraucher … (im Folgenden: „Verbraucher“ genannt), einem Kunden eines Fitnessstudios der Beklagten in ….
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Auf die fristgerechte Kündigung des Verbrauchers im Dezember 2019 hin bestätigte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 28.1.2020 die Beendigung des Vertrages zum 31.10.2020. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Im Folgenden teilte die Beklagte mit E-Mail vom 20.4.2020 dem Verbraucher im Hinblick auf die corona-bedingte Schließung des Fitnessstudios jedoch Folgendes mit:
„Im Ergebnis haben wir den April-Beitrag noch vertragsgemäß abgebucht. …:
Allerdings wird die trainingsfreie Zeit als Vertragsverlängerung angesehen. …“
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit weiterer E-Mail vom 17.6.2020 teilte die Beklagte dem Verbraucher Folgendes mit:„Aufgrund der behördlich veranlassten Schließung des Studios verschiebt sich das Vertragsende Ihrer Mitgliedschaft nun auf den 31.1.2021. Dies ist interessengerecht, da nur so die ursprünglich vereinbarte Mitgliedsdauer auch eingehalten wird.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser E-Mail vom 17.6.2020 wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
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Auf den Widerspruch des Verbrauchers hin erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 10.8.2020 Folgendes:
„Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation. Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der den §§ 133, 157, 313 BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden, dass es im Falle einer Unterbrechung eines Vertragsverhältnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverhältnis entsprechend der Unterbrechungszeit zeitlich verlängert. Insbesondere erhalte der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von beispielsweise 12 Monaten einen vertraglichen Anspruch darauf, den günstigeren 12-Monatsbeitrag auch für volle 12 Monate in Anspruch nehmen zu können. Im Gegenzug muss daher dem Studio auch der Anspruch zugestanden werden, die vertraglich vereinbarten 12 Monate vollständig bezahlt zu erhalten (vgl. LG Gera 1 S 159/12, im gleichen Sinne auch LG Bamberg 3 S 155/14). Wir werden daher auf unseren Anspruch auf Bezahlung der restlichen Vertragslaufzeit nicht verzichten und halten an diesem fest.“
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Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieses Verhaltens mit Schreiben vom 8.12.2020 ab, forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Aufwendungsersatz für die Abmahnung auf (Anlage K 5).
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche aus § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7 UWG und § 3 a UWG i.V.m. § 309 Nr. 9 a und b BGB zustünden.
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Der Kläger ist der Meinung, die Mitteilung der Beklagten an Verbraucher, die Fitnessstudioverträge um die behördlich angeordnete corona-bedingte Schließzeit ihres Studios zu verlängern, bringe zum Ausdruck, sie sei zu einer einseitigen Vertragsänderung in Form der Verlängerung des Vertrages befugt. Der Kläger behauptet, die Änderung der Vertragslaufzeit bedürfe nach § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung. Eine Änderungsbefugnis auf Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei gegenüber der gesetzlichen Unmöglichkeitsvorschrift in § 275 Abs. 1 BGB subsidiär. Die behördlich angeordnete Schließung der Fitnessstudios habe dazu geführt, dass die Beklagte ihre vertraglichen Leistungen gegenüber den Mitgliedern nicht mehr erfüllen konnte und daher von ihrer Leistungspflicht befreit worden sei. Für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB sei daher kein Raum mehr. Zudem bedürfe es für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB eines Änderungsverlangens gegenüber dem Vertragspartner. Ein solches habe die Beklagte nicht geäußert. Die Voraussetzung für eine Vertragsanspassung nach § 313 Abs. 1 BGB lägen nach Meinung des Klägers nicht vor. Die Beklagte habe Anspruch auf staatliche Überbrückungshilfen und dürfe im Übrigen entsprechend der sog. Gutscheinlösung aus Art. 240 § 5 EGBGB verfahren. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, dass der Verbraucher seinen Vertrag fristgerecht gekündigt hat und die Beklagte ihm das Vertragsende zum 31.10.2020 auch bestätigt hat.
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Die Verlängerung des Vertrags um die behördlich angeordnete Schließzeit führe auch zu einem Verstoß gegen § 309 a und b BGB. Bei Erstverträgen, für die grundsätzlich nur eine Erstlaufzeit von maximal 24 Monaten vereinbart werden darf, führe die Vertragsverlängerung zu einer Überschreitung der vertraglichen Bindungsfrist. Bei Verträgen, die bereits länger als 24 Monate bestehen und mangels Kündigung stillschweigend verlängert wurden, werde die gesetzlich auf ein Jahr begrenzte Verlängerungszeit durch die Verlängerung und die Schließzeit überschritten. Da § 309 Nr. 9 BGB eine Marktverhaltensregelung darstelle, liege ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 a UWG vor.
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Die Beklagte stelle die Urteile des Landgerichts Gera und des Landgerichts Bamberg so dar, als wäre über die Rechtsmäßigkeit einer einseitigen Vertragsverlängerung nach behördlich angeordneter Schließung bereits entschieden worden. Dies sei jedoch unwahr. Hierdurch werde es Verbrauchern erschwert, ihre Rechte aus dem Vertrag hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeit zu behaupten und durchzusetzen, so dass auch insoweit eine Irreführung über die Rechte der Verbraucher nach § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7 UWG vorliege.
1. es bei Meidung eines, für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung von Fitnessangeboten in Fitnessstudios mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit abgeschlossen haben, für den Fall, dass die Studios aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden,
a) mitzuteilen, dass sich die Laufzeit um die Schließzeit verlängert und/oder
„Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation“
und dabei Bezug auf näher bezeichnete Gerichtsentscheidungen zu nehmen, in denen keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsverlängerung um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung getroffen wurden.
2. an den Kläger 210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass auf Seiten der Beklagten lediglich eine Rechtsauffassung geäußert worden sei. Auch die Bezugnahme auf die Gerichtsurteile stelle keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar. Die Beklagte beruft sich insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Würzburg, Handelskammer, vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20. Das Landgericht habe dort zutreffender Weise festgestellt, dass keine wettbewerbswidrige Täuschung vorliege.
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Die Beklagte habe sich nicht auf Kosten der Mitglieder durch eine Vertragsverlängerung einen wirtschaftlichen Ausgleich der entstandenen Verluste besorgt und insbesondere sei dem Verbraucher in keiner Form ein finanzieller Nachteil entstanden. Die Kosten für die Vertragslaufzeit hätten sich nicht erhöht, sondern verblieben in der vereinbarten Höhe für die vereinbarte Anzahl an Monaten. Es liege keine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung für die Schließungszeit vor.
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Die Beklagte verlängere faktisch nicht die Vertragslaufzeit, so dass für den Kunden Nachteile in Form einer zusätzlichen Zahlung nicht entstünden. Sie ändere den Vertrag nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners, sondern komme lediglich ihrer Leistungspflicht nach, das Angebot über die vereinbarte Vertragslaufzeit bereitzustellen. Eine pandemiebedingte Verschiebung des Leistungszeitraums sei nicht gleichzusetzen mit einer Verlängerung. Die Beklagte sei entgegen der klägerischen Auffassung befähigt, ordnungsgemäß zu leisten.
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Es sei im Sinne der Bestimmung zum Vertragsrecht, wenn die Beklagte während der Schließungszeit zunächst eine Leistungsalternative anbiete, die sich nicht vom vertraglich vereinbarten Zeitraum unterscheide, sondern allein hinsichtlich des Erfüllungszeitpunktes. Es finde keine faktische Vertragsverlängerung ohne die Einwilligung des Kunden statt. Auch liege keine Irreführung des Kunden vor. Die Beklagte gebe nicht vor, zur einseitigen Vertragsverlängerung berechtigt zu sein. Die beanstandete Äußerung sei dahingehend auszulegen, dass sich die vertragliche Leistung zugunsten des Kunden im Leistungsinteresse lediglich verschiebe. Genau dies habe die Beklagte im Rahmen der gleichen E-Mail konkretisiert. Aus dem Kontext sei deutlich erkennbar, dass es sich hier nicht um eine unzulässige einseitige Vertragsverlängerung handelt. Denn die Beklagte gebe in ihren Ausführungen klar an, dass sie im Interesse der Kunden die pandemiebedingt trainingsfreie Zeit als zusätzliche Trainingszeit gutschreibe und diese dann beitragsfrei genutzt werden könne.
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Der Kläger verkenne, dass es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung zum streitgegenständlichen Sachverhalt fehlt, so dass ein Rückerstattungsrecht nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. Aus diesem Grund werde der Verbraucher auch nicht dazu verleitet, bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge gemäß den §§ 275, 326 BGB nicht zurückzufordern, denn ein solcher Rückerstattungsanspruch sei nicht offenkundig gegeben.
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Die Ausführungen der Beklagten gegenüber dem Verbraucher seien somit weder irreführend noch wettbewerbswidrig, denn sie verlängere die Vertragslaufzeit faktisch nicht zu Lasten ihres Kunden.
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Der BGH habe in einer Entscheidung gemäß NJW 2002, 1431 festgestellt, dass § 309 Nr. 9 BGB auf Fitnessstudioverträge, die als Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren seien, keine Anwendung finde. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen die bezeichnete Norm vorliegen könne. Dementsprechend sei ja auch kein Verstoß gegen § 3 a UWG i.V.m. § 309 BGB gegeben. Insbesondere sei mit Blick auf die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um eine kostenpflichtige Verlängerung zu Lasten des Mitglieds handele, sondern um eine Anpassung des Vertrages.
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Die Äußerung gegenüber dem Verbraucher stelle keine Vertragsänderung dar, die die Beklagte angeblich einseitig vorgenommen hätte. Es sei lediglich eine Verschiebung des Vertragszeitraums aufgrund der behördlich auferlegten Schließung. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, woraus sich die angeblich doppelte Inanspruchnahme des Verbrauchers ergeben solle. Schließlich sei die zu zahlende Gesamtsumme unverändert geblieben, lediglich die jeweiligen Abrechnungsmonate würden durch die corona-bedingte Schließung verschoben.
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Die beanstandete Äußerung bezüglich der bezeichneten Gerichtsentscheidungen müsse im Gesamtkontext der Mail vom 10.8.2020 gesehen werden. Im Weiteren habe die Beklagte konkretisiert, inwieweit es sich um eine vergleichbare Konstellation handele und sich lediglich auf die Vertragsdauer bezogen. Ein Hinweis auf die Pandemie habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Beklagte habe keinesfalls behauptet, dass die zitierten Urteile des LG Bamberg und des LG Gera den exakt vorliegenden Fall entschieden hätten. Vielmehr habe die Beklagte auf diese Urteile verwiesen, um die eigene Ansicht zu untermauern. Die Zitierung von Entscheidungen von Laien könne in diesem Zusammenhang nicht so ausgelegt werden, dass hiermit eine feststehende Rechtsprechung behauptet würde, sondern vielmehr ein Argument für die eigene Ansicht der Beklagten herangezogen werde.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags, insbesondere den Rechtsansichten der Parteien, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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Entgegen dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20, kommt die erkennende Kammer zu der Auffassung, dass die beanstandete Äußerung der Beklagten, die trainingsfreie Zeit werde als Vertragsverlängerung angesehen bzw. die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der Schließung, im Gesamtkontext betrachtet, sich als Tatsachenbehauptung darstellt und nicht bloß die Äußerung einer Rechtsansicht enthält. Die Beklagte hat nicht nur die Rechtsansicht geäußert, dass es zu einer entsprechenden Vertragsverlängerung kommt, sondern aus Sicht des Verbrauchers wurde diesem verbindlich mitgeteilt, dass eine entsprechende Vertragsverlängerung verbindlich erfolgt bzw. feststeht. Insoweit ist der Sachverhalt, wie auch die Klägerseite zutreffend ausführt, nicht identisch mit dem von der Handelskammer entschiedenen Sachverhalt. Nach zuvor erfolgter Bestätigung der Kündigung konnte der hier betroffene Verbraucher die Äußerungen der Beklagtenseite nicht anders verstehen.
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Gemäß § 5 Abs. 1, 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1, 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in den Nummern 1-7 aufgeführten Umstände enthält, wobei der Kläger hier zutreffend auf Nr. 7 (Rechte des Verbrauchers) abstellt.
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Aussagen über die Rechtslage werden nach der Rechtsprechung des BGH nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst, wobei entscheidend ist, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffassen muss (BGH GR UR 2019, 754 Rn. 30). Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerter Rechtsansicht handelt, fehlt diese Äußerung, die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung, es sei denn, der Unternehmer behauptet eine eindeutige Rechtslage, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH a.a.O., Rn. 31, 32).
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Zwar ist die Kritik des Klägers an der Rechtsprechung des BGHs, der nach Auffassung des Klägers Art. 6 der RL 2005/29/EG als unionsrechtliche Grundlage von § 5 UWG nicht genügend berücksichtigt habe, festzustellen, dass sich der BGH in der zitierten Entscheidung ausführlich mit der entprechenden Norm als Richtlinie auseinandersetzt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26-28).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kommt die Kammer dennoch zu den Überzeugung, dass die Äußerung der Beklagten unter § 5 I 2 Nr. 7 UWG fällt. Im Kontext der Korrespondenz der Beklagten mit dem konkreten Verbraucher kann die beanstandete Äußerung der Beklagten nicht nur als Darlegung einer Rechtsansicht verstanden werden, sondern ein verständiger Verbraucher konnte die Äußerung der Beklagten nicht so verstehen, dass nur auf eine konkrete Form der Vertragsanpassung hingewirkt werden sollte. Die beanstandete Äußerung der Beklagten konnte von dem Verbraucher nur so verstanden werden, dass trotz seiner Kündigung die behauptete Verlängerung des Vertrages tatsächlich eintritt.
30
Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung der Handelskammer, dass auch im vorliegenden Fall die Rechtslage nicht im Wettbewerbsprozess, sondern in dem Rechtsverhältnis zu prüfen und zu entscheiden sei, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (so BGH GR UR 2019, 754 Rn. 31).
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Die erkennende Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung der Rechtsansicht des Landgerichts Osnabrück im Urteil vom 9.7.2021 (2 S 35/21, Beck RS 2021, 17881) an, wonach letztlich der Vergütungsanspruch des Fitnessstudios gemäß den §§ 275, 326 I, 4 BGB entfällt mit der Folge, dass sowohl die Beklagte als auch ihre Kunden von ihren jeweiligen Pflichten frei werden. Insbesondere ist die Begründung des Landgerichts Osnabrück gut nachvollziehbar, dass es der Regelung des Art. 240, § 5 EGBGB durch den Gesetzgeber nicht bedurft hätte, wenn die jeweiligen Verträge über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage problemlos hätten angepasst werden können., Sie würde im Übrigen obsolet, also soweit der Veranstalter/Betreiber das Mitglied auf eine Vertragsanpassung verweisen könnte, anstatt dem Mitglied - wie gesetzlich vorgesehen - einen Gutschein anzubieten. Eine solche Alternativlösung hat die Beklagte aber in , dem beanstandeten Schreiben nicht angeboten. Dies wurde nur in der Mail vom 20.4.2020 ins Gespräch gebracht, aber im Weiteren von der Beklagten nicht mehr aufgegriffen.
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Nach allem musste der Verbraucher aus verständiger Sicht die Äußerung der Beklagtenseite zu diesem Thema so verstehen, dass sich sein Vertrag trotz der bestätigten Kündigung verlängert.
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Eine solche Verlängerung trotz Kündigung wäre im Übrigen unbillig, da ein Verbraucher, z.B. bei, einem Umzug oder aus gesundheitlichen Gründen u.U. die Leistung nicht mehr annehmen kann und er dann von der Verlängerung der Laufzeit überhaupt nichts hat.
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Demgegenüber ist die Kammer der Überzeugung, dass sich der Anspruch nicht aus § 3 a UWG i.V.m. § 309 Nr. 9 BGB ergibt, da diese Vorschriften nicht zugunsten des Klägers einschlägig sind. Dies folgt bereits daraus, dass § 309 Nr. 9 BGB dem Wortlaut nach nur für Vertragsverhältnisse gilt, welche die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Der als Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizierende Vertrag für die Nutzung eines Fitnessstudios wird vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB nicht erfasst (BGH NJW 2012, 1431, Rn. 17). Hieran ändern auch evtl. von der Beklagtenseite angebotene Nebenleistungen, z.B. Schulung oder Einweisung in die Geräte, nichts, da dann ein gemischter Vertrag vorläge, der aber eindeutig an dem Schwerpunkt des Vertrags als Gebrauchsüberlassungsvertrag nichts ändert. Letztlich kann dies auch dahinstehen.
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Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Kläger die Zitierung von Gerichtsurteilen durch die Beklagte moniert. Insoweit handelt es sich um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG. Die beanstandete Äußerung stellt sich im Kontekt des gesamten Schriftwechsels nicht nur als Versuch der Beklagten dar, ihre bis dato vorgebrachten Rechtsansichten zu stützen. Im Zusammenhang gesehen kann ein verständiger Verbraucher den Hinweis auf die beiden Gerichtsentscheidungen nur so verstehen, dass diese tatsächlich die Situation der Pandemie betreffen und nicht nur allgemein das Problem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte hat zwar nicht behauptet, dass insoweit bereit eine feststehende Rechtsprechung gegeben sei. Die Äußerung, es gebe bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation, kann ein verständiger Verbraucher nur so verstehen, dass diese zitierten Entscheidungen sich auf die Rechtslage bei corona-bedingten Schließungen konkret beziehen und nicht nur allgemein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dadurch liegt auch insoweit eine wettbewerbswidrige Aussage vor. Der Verbraucher soll ersichtlich hierdurch beeinflusst werden, die behauptete Vertragsverlänge-, rung zu akzeptieren und anzunehmen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.