Titel:
Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten
Normenkette:
UrhG § 54, § 54a
Leitsätze:
1. Zur angemessenen Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten. (Rn. 41 – 100) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bestehen zwischen den Parteien in einem Rechtsstreit über einen Gesamtvertrag bereits eine vertragliche Regelung zu anderen Geräten (hier: CD/DVD-Rohlinge), können diese bei der Festsetzung für andere Geräte (hier: USB-Sticks) berücksichtigt werden. (Rn. 41 – 100) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Frist, Patent, Nachweis, Marke, Gesamtvertrag, Auskunft, Revision, Leasing, Unternehmen, Zeitpunkt, Zahlung, Festsetzung, Umsatzsteuer, form, unrichtige Angaben, Vorlage von Unterlagen, Kosten des Verfahrens
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 45/20
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 48924
Tenor
I. Zwischen den Parteien wird folgender
Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG von USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem
1. Juli 2012 festgesetzt:
§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsdefinitionen
(1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung und Erfüllung der gesetzlichen Vergütungspflicht der diesem Gesamtvertrag gemäß nachstehendem § 2 beitretenden Mitglieder des IM (nachfolgend „Gesamtvertragsmitglieder“) für die in Absatz 4 definierten USB-Sticks und Speicherkarten (nachfolgend „Vertragsprodukte“) nach den §§ 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (nachfolgend „UrhG“) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012.
(2) Mit der Zahlung der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung gelten die Gesamtvertragsmitglieder die Zahlungsansprüche gemäß § 54, § 54a und § 54b UrhG bezüglich der Vertragsprodukte für den jeweiligen Zeitraum ab. Mit der Erfüllung der sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Auskunfts- und Meldepflichten erfüllen die Gesamtvertragsmitglieder alle ihre Pflichten bezüglich der Vertragsprodukte gemäß § 54 e und § 54f UrhG für den jeweiligen Zeitraum.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil des Gesamtvertrages.
(4) Im Sinne dieses Vertrags sind:
Vertragsprodukte: USB-Sticks und Speicherkarten
USB-Sticks sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Universal Serial Bus (USB)-Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.
Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittstelle zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können.
Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.
§ 2 Beitritt und Kündigungsrecht der Gesamtvertragsmitglieder
(1) IM-Mitglieder, die im Sinne der §§ 54 ff. UrhG Importeure oder Hersteller von Vertragsprodukten sind und die durch den Beitritt ihre eigenen Auskunfts- und Vergütungspflichten erfüllen wollen sowie solche, die mit der ZPÜ eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 8 lit. b) schließen, haben das Recht, diesem Gesamtvertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt während seiner Laufzeit beizutreten. Das Recht der Importeure und Hersteller, im Anschluss an den Beitritt eine Pflichtenübernahme nach § 7 Abs. 8 lit. a) zu vereinbaren, bleibt unberührt. Der Beitritt kann auf einzelne Marken der Vertragsprodukte beschränkt werden. Voraussetzung für den Beitritt von Herstellern mit Sitz im Ausland ist der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung der jeweiligen Hersteller mit der ZPÜ, die das Gesamtschuldverhältnis regelt, das zwischen dem Hersteller und den Importeuren der Vertragsprodukte besteht.
(2) Durch den Beitritt kommt ein Vertrag zwischen dem IM-Mitglied und den Verwertungsgesellschaften zu den Bedingungen dieses Gesamtvertrages zustande. Dieser Vertrag wird für ein IM-Mitglied, das ihm innerhalb von 4 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages beitritt, rückwirkend zum 1. Juli 2012 wirksam. Für IM-Mitglieder, die dem Gesamtvertrag nach Ablauf von 4 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages beitreten, wird dieser Vertrag rückwirkend zum Beginn des bei Zugang der Beitrittserklärung gemäß Abs. 3 laufenden Kalenderhalbjahres (nachfolgend „Abrechnungsperiode“) wirksam, d.h. also zum 01. Januar oder 01. Juli des betreffenden Jahres.
(3) Der Beitritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der ZPÜ unter Verwendung des als Anlage 1 beigefügten Musters zu erfolgen. Für die Wahrung der in Abs. 2 genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung bei der ZPÜ maßgebend. Die ZPÜ wird den Beitritt gegenüber dem IM-Mitglied bestätigen und den IM monatlich über die Beitritte seiner Mitgliedsunternehmen schriftlich oder per E-Mail informieren.
(4) Die Gesamtvertragsmitglieder können den durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember des Jahres der Festsetzung des Gesamtvertrages. Die Kündigung führt zur Beendigung des Vertrages im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied; im Übrigen wird der Gesamtvertrag fortgesetzt. Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber der ZPÜ und unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Musters. Die Kündigung kann auf einzelne Marken der Vertragsprodukte beschränkt werden, wenn das Gesamtvertragsmitglied den Umfang der Beschränkung im Hinblick auf die betroffenen Vertragsprodukte und Zeiträume konkretisiert. Die Beschränkung bedarf der Genehmigung durch die ZPÜ. Die ZPÜ kann die Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(5) Kündigt ein Gesamtvertragsmitglied seine Mitgliedschaft im IM, so führt dies zur Beendigung des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrags im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, frühestens jedoch zum Ende der im Zeitpunkt der Beendigung des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages laufenden Abrechnungsperiode. Der IM wird die ZPÜ innerhalb eines Monats nach Ende einer Abrechnungsperiode über die Kündigung von Mitgliedschaften in der vorangegangenen Abrechnungsperiode und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder per EMail informieren.
(6) Das Recht der Verwertungsgesellschaften und der einzelnen Gesamtvertragsmitglieder, den zwischen ihnen durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode zu erklären, soweit sich nicht aus nachstehendem Unterabsatz etwas anderes ergibt. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen des Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung behoben werden.
Eine Änderung der Gesetzeslage oder der europäischen oder der deutschen Rechtsprechung, die wesentlichen Regelungen des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages entgegensteht, berechtigt die Gesamtvertragsmitglieder und die Verwertungsgesellschaften zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(7) Ansprüche, die auf der Grundlage des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages entstanden und die bei dessen Beendigung noch nicht erfüllt sind, sind gemäß den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Im Fall einer außerordentlichen Vertragsbeendigung bleiben die vereinbarten Regelungen zur Auskunftspflicht bis zum Ende der bei Zugang der Kündigung laufenden Abrechnungsperiode bestehen. Erst danach kann die ZPÜ Meldungen und Auskünfte nach den gesetzlichen Fristen (monatlich) verlangen.
(1) Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 pro
Stück vereinbart:
Produkt
|
Vergütung
01.07.2012 bis 31.12.2019 (in €)
|
Vergütung
ab 01.01.2020 (in €)
|
USB-Sticks mit
|
0,14
|
0,30
|
einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB
USB-Sticks mit 0,30 einer Speicherkapazität größer 8 GB Speicherkarten mit 0,14 einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB Speicherkarten mit 0,30 einer Speicherkapazität größer 8 GB 0,30 0,30 0,30
(2) Auf die Vergütungssätze gemäß Absatz 1 gewähren die Verwertungsgesellschaften den Gesamtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 20%, so dass sich für die Gesamtvertragsmitglieder folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück ergeben:
01.07.2012 bis 31.12.2019 (in €)
USB-Sticks mit 0,112 einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB USB-Sticks mit 0,24 einer Speicherkapazität größer 8 GB Speicherkarten mit 0,112 einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB Speicherkarten mit 0,24 einer Speicherkapazität größer 8 GB 0,24 0,24 0,24 0,24
(3) Auf die Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 fällt nach der geltenden gesetzlichen Regelung keine Umsatzsteuer an.
(4) Die ZPÜ übernimmt auch für die Verwertungsgesellschaften VG W. und VG
B. -K. das Inkasso der Vergütung für die Vertragsprodukte. Die Gesamtvertragsmitglieder sind insoweit ausschließlich der ZPÜ zur Zahlung verpflichtet. Die Aufteilung der Vergütungseinnahmen zwischen den Verwertungsgesellschaften sowie zwischen den Gesellschaftern der ZPÜ ist unabhängig davon, ob diese ihre Ansprüche bezüglich der Vertragsprodukte der ZPÜ vollständig, teilweise oder noch nicht zur Geltendmachung übertragen haben, Angelegenheit der Verwertungsgesellschaften bzw. der Gesellschafter der ZPÜ.
(5) Die ZPÜ sowie die VG W. und die VG B.-K. erheben für die Laufzeit dieses Vertrages keine weiteren Ansprüche gegen die Gesamtvertragsmitglieder in Bezug auf die Vertragsprodukte nach §§ 54 ff. UrhG.
(1) Sofern die Verwertungsgesellschaften für die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume Dritten für das Inverkehrbringen der Vertragsprodukte in Deutschland niedrigere Vergütungssätze oder günstigere Bedingungen einräumen als in diesem Gesamtvertrag vorgesehen, sind sie gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern zur Gleichbehandlung für den gleichen Zeitraum verpflichtet, soweit nicht in Absatz 2 Abweichendes vereinbart wird.
(2) Sollten die ordentlichen Gerichte entscheiden oder entschieden haben, dass für die Vertragsprodukte und die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume niedrigere Vergütungssätze gelten, oder dass für die Erfüllung der gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflichten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Gesamtvertrag vorgesehen, so sind die Verwertungsgesellschaften für die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume zur Gleichbehandlung nicht verpflichtet, wenn sie diese Vergütungssätze oder Bedingungen Dritten einräumen, die diesem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind. Dritte sind alle Hersteller und Importeure von Vertragsprodukten, auch wenn sie nicht Partei einer Entscheidung im Sinne von Satz 1 sind.
§ 5 Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs
(1) Die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Ansprüche entstehen gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern mit dem Zeitpunkt der ersten Fakturierung durch das Gesamtvertragsmitglied gegenüber seinem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG - frühestens jedoch ab dem jeweils für sie maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesamtvertrages gemäß § 2 Abs. 2.
(2) Bei Kommissionsware entsteht der Vergütungsanspruch erst bei Fakturierung durch den Kommissionär.
(3) Der Vergütungsanspruch besteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt und zwar mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.
§ 6 Ausnahmen von der Vergütungspflicht
(1) Die Verwertungsgesellschaften und der IM sind sich darin einig, dass eine Vergütungspflicht der Gesamtvertragsmitglieder für die Vertragsprodukte nicht entsteht bzw. nachträglich entfällt für:
a) Vertragsprodukte, die ein Gesamtvertragsmitglied nach Deutschland importiert oder in Deutschland hergestellt hat und die es an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert hat, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Eigenexporte“);
b) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist und die durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Drittexporte“). Für das Entfallen der Vergütungspflicht müssen zusätzlich die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
c) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist, die das Gesamtvertragsmitglied dann vom Abnehmer wieder zurückgenommen hat und die es dann an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert hat, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland.
d) Lieferungen, die in Deutschland nicht zum zollrechtlich/umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
e) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist und die das Gesamtvertragsmitglied im Rahmen der Gewährleistung bzw. Garantie oder als Folge eines Vertragsrücktritts oder im unverwendeten Zustand wieder zurückgenommen hat und sofern es sich nicht um einen vertragsgemäßen Austausch im Rahmen eines Miet- und / oder Leasingvertragsverhältnisses handelt („Retouren“). Die Vergütungspflicht für den zurückgenommenen Vertragsgegenstand entfällt nach Satz 1 nicht, wenn eine Ersatzlieferung erfolgt. Werden die zurückgenommenen Vertragsprodukte wieder in Verkehr gebracht, so entsteht die Ver gütungspflicht erneut.
f) Nicht fakturierte Muster-, Demonstrations-, Testgeräte oder nicht fakturierte Ersatzlieferungen.
g) Vertragsprodukte, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 - 3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den in §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden („Business-Vertragsprodukte“), nach Maßgabe der Regelungen in Anlage 4 zu diesem Gesamtvertrag.
h) § 54 lit. b) Abs. 3 UrhG bleibt unberührt.
i) Soweit sich weitere Fälle ergeben, in denen die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 2 UrhG nach Auffassung eines Gesamtvertragsmitglieds entfallen soll, werden sich das jeweilige Gesamtvertragsmitglied und die ZPÜ um eine einvernehmliche Regelung die ser Fälle bemühen.
(2) Bei Exporten im Sinne des vorstehenden Abs. 1 lit. b) entfällt die Vergütungspflicht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass konkrete Übereinstimmung besteht zwischen den Produkten, die der Dritte exportiert hat und denjenigen, über die es nach § 8 oder § 10 dieses Gesamtvertrages Auskunft erteilt hat.
b) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass die gelieferten Produkte durch den Dritten exportiert wurden. Geeignete Nachweise sind Exportpapiere oder wahlweise eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, die eine Identifikation der exportierten Vertragsprodukte nach Art und Stückzahl zweifelsfrei ermöglichen.
c) Die ZPÜ ist berechtigt, die Übersendung der vorstehend unter lit. a) und lit. b) genannten Nachweise zu verlangen. Das Prüfungsrecht nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 und nach § 10 Abs. 10, 11 und 12 dieses Gesamtvertrages bleibt unberührt.
d) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch den Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rückerstattungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen.
e) Die Gesamtvertragsmitglieder können die Rückerstattungsansprüche aus Drittexporten im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskünfte nach § 8 und § 10 mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag verrechnen. Wenn eine Anrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, erfolgt eine Rückerstattung binnen 30 Tagen.
f) Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen, ob und wie das vorstehende Verfahren der Rückerstattung erleichtert werden kann, insbesondere durch direkte Rückerstattungen an die Exporteure.
(3) Bei Exporten im Sinne des vorstehenden Abs. 1 lit c) gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Übernahme der Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte Eine Übernahme der Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen möglich. Bei etwaigen Unklarheiten oder Lücken dieser Regelung ist im Rahmen der Auslegung dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verwertungsgesellschaften durch eine Pflichtenübernahme nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne diese Pflichtenübernahme stünden, es sei denn, die ZPÜ hat einer solchen Schlechterstellung ausdrücklich zugestimmt.
(1) Gesamtvertragsmitglieder, die Vertragsprodukte von einem Gesamtvertragsmitglied erwerben, das als Importeur zur Erfüllung der sich nach diesem Vertrag ergebenden Pflichten für diese Vertragsprodukte verpflichtet wäre, sind berechtigt, nach Maßgabe der Absätze (2) bis (7) diese Pflichten für die erworbenen Vertragsprodukte für eine oder mehrere Abrechnungsperioden zu übernehmen.
(2) Durch die Übernahme nach Absatz 1 wird das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen in Bezug auf die Vertragsprodukte, für die die Verpflichtung übernommen wurde, von seinen Pflichten aus diesem Vertrag befreit, wenn die ZPÜ einer befreienden Übernahme zugestimmt hat, oder wenn die übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Die ZPÜ ist nicht verpflichtet, einer befreienden Übernahme zuzustimmen und ist berechtigt, eine bereits erteilte Zustimmung zu einer befreienden Übernahme jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer und gegenüber dem primär verpflichteten Unternehmen zu widerrufen. Ein Widerruf der Zustimmung hat auf die Übernahme im Übrigen keine Auswirkungen.
(3) Durch eine Übernahme nach Absatz 1 findet dieser Vertrag für den Übernehmer bei Zugang der Anzeige der Übernahme bei der ZPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen dieses Gesamtvertrages mit Wirkung für die Abrechnungsperioden Anwendung, die in der Übernahmeanzeige angegeben werden bzw. bei späterem Zugang der Anzeige mit Wirkung zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode. Der Übernehmer ist verpflichtet, sämtliche sich aus dem Gesamtvertrag für das primär verpflichtete Unternehmen ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(4) Die Übernahme nach Absatz 1 erfolgt unter Verwendung des als Anlage 5 beigefügten Musters. Werden die Verpflichtungen für mehrere Importeure übernommen, so ist die Übernahme für jeden Importeur gesondert zu erklären. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Übernehmer gegenüber der ZPÜ lässt das Innenverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem primär verpflichteten Gesamtvertragsmitglied unberührt.
(5) Die ZPÜ wird das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen auf Verlangen unverzüglich informieren, ob das übernehmende Gesamtvertragsmitglied die übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Der Übernehmer und das primär verpflichtete Unternehmen sind jeweils berechtigt, die Vereinbarung einer Übernahme mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode zu kündigen. Die ZPÜ ist berechtigt, die Vereinbarung einer Übernahme aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Übernehmer mit seinen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften oder zur Zahlung von Vergütungen in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Die ZPÜ wird den IM über Übernahmen nach Absatz 1 und deren Beendigung schriftlich informieren, soweit sie Mitglieder des Verbandes betreffen. Bei Kündigungen gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 wird die ZPÜ den Vertragspartner des Unternehmens informieren, das die Kündigung ausgesprochen hat.
(8) Die ZPÜ ist über den in Absatz 1 geregelten Fall hinaus berechtigt, folgende Pflichtenübernahmen zu vereinbaren:
a) Die ZPÜ ist berechtigt, mit Unternehmen, die Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG eines Herstellers von Vertragsprodukten sind, zu vereinbaren, dass die se für eine oder mehrere Abrechnungsperioden für die Vertragsprodukt-Marke(n) dieses Herstellers die Verpflichtungen derjenigen Importeure übernehmen können, die diesem Gesamtvertrag beigetreten sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die ZPÜ wird den IM über Übernahmen und deren Beendigung schriftlich informieren.
b) Die ZPÜ ist berechtigt, mit einzelnen IM-Mitgliedern eine Vereinbarung zu schließen, nach der diese für Importeure von Vertragsprodukten einer bestimmten Marke die sich aus den §§ 54 ff. ergebenden Pflichten von Importeuren nach Maßgabe derjenigen Regelungen erfüllen, die sich für Importeure und Hersteller von Vertragsprodukten aus diesem Gesamtvertrag ergeben. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Das IM-Mitglied hat dem Gesamtvertrag nach Abschluss der Vereinbarung beizutreten.
c) Für Pflichtenübernahmen nach § 7 Abs. 8 lit. a und b gilt zusätzlich Folgendes: Der Übernehmer ist verpflichtet, vor Abschluss der Pflichtenübernahme die primär Verpflichteten über die beabsichtigte Pflichtenübernahme zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, der Pflichtenübernahme zu widersprechen.
§ 8 Auskunfts- und Meldepflicht für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
(1) Die gemäß §§ 54 lit. e) Abs. 1 und 54 lit. f) Abs. 1 UrhG bestehenden Pflichten werden von den Gesamtvertragsmitgliedern in den nach Zustandekommen dieses Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden in der Weise erfüllt, dass sie der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr nach § 5 dieses Vertrages von ihnen zu vergütenden Vertragsprodukte erteilen. In den Auskünften sind auch solche Vertragsprodukte anzugeben, für die die Vergütungspflicht nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages entfällt. Sind in einer Abrechnungsperiode keine Vertragsprodukte zu vergüten, so ist eine Auskunft mit der Stückzahl Null abzugeben. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die Auskunft nur nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilen.
(2) Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden Vergütung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a).
(3) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, weisen die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr wie folgt nach:
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr angegeben hat, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sowie Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Vertragsprodukte, mit.
Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“,“odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 für das erste Halbjahr des Folgejahres innerhalb der hierfür geltenden Fristen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
Die ZPÜ ist berechtigt, vom Gesamtvertragsmitglied die Vorlage von Kopien der Rechnungen aus allen Abrechnungsperioden zu verlangen, die bei Abschluss dieses Gesamtvertrages noch nicht abgeschlossen waren und deren Ende im Zeitpunkt des Verlangens weniger als 2 Jahre zurückliegt. Das Verlangen kann mehrfach gestellt werden. Dieses Recht wird durch die Beendigung des Gesamtvertrages nicht berührt.
Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu wenig angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gesamtvertragsmitglied ist jedoch auch berechtigt, die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers beispielsweise in Gestalt einer Bescheinigung oder eines Prüfungsvermerks nachzuweisen (nachfolgend „Bestätigung“). Die Bestätigung für das Kalenderjahr ist zusammen mit den Auskünften für das erste Halbjahr des Folgejahres vorzulegen.
(4) (a) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, sind verpflichtet, die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder eines externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
(b) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, sind verpflichtet, diesen Nachweis durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers zu erbringen.
(c) Die Prüfung und Berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer ist gemäß den für Wirtschaftsprüfer geltenden berufsüblichen Grundsätzen und Prüfungsstandards wie dem „International Standard on Assurance Engagements“ (ISAE) 3000 (Revised) der International Federation of Accountants (IFAC) oder einer neueren Fassung vorzunehmen. Der konkret angewandte Prüfungsstandard ist durch den Wirtschaftsprüfer anzugeben. Die Prüfung durch den Steuerberater ist entweder gemäß den für Steuerberater geltenden berufsüblichen Grundsätzen oder in analoger Anwendung des Prüfungsstandards gemäß Satz 1 vorzunehmen.
(d) Die Bestätigung für das Kalenderjahr muss schriftlich erstellt werden, der erstellende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist mit Name, Firma, Funktion und Anschrift genau zu bezeichnen und es ist die Bestätigung von diesem zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist im Original oder in elektronischer Form an die ZPÜ zu übermitteln.
(e) Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünfte mit den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds. Beispielsweise kann der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen, dass auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung gelangen lassen, dass zwischen den von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünften und den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds Abweichungen bestehen. Die Auskünfte sind der Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in Kopie beizufügen.
(f) Die Bestätigung für das Kalenderjahr ist zusammen mit den Auskünften für das erste Halbjahr des Folgejahres innerhalb der für diese geltenden Fristen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Bestätigung eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(g) Entspricht die übermittelte Bestätigung nicht den in § 8 Abs. 4 Unterabsätze c bis e genannten Vorgaben, erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung einer den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Bestätigung eine letzte Frist von 8 Wochen gesetzt wird. Bestehen zwischen ZPÜ und Gesamtvertragsmitglied unter schiedliche Auffassungen über den Inhalt der bestehenden Vorgaben, so wird der IM die Parteien bei der Klärung unterstützen. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, die den oben genannten Vorgaben entspricht, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(5) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnungsauflistung gemäß Abs. 3 oder einer gemäß Abs. 4 vorgelegten Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers hat die ZPÜ das Recht, die Auskünfte des Gesamtvertragsmitglieds durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Die ZPÜ wird die Überprüfung unter Angabe der begründeten Zweifel mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen Gesamtvertragsmitglied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3% gegenüber der Auskunft zulasten der ZPÜ ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Sollte der Gesamtvertrag im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres zustande kommen, gelten die vorstehenden Absätze für das zweite Kalenderhalbjahr dieses Jahres entsprechend. Für die Frage, ob die Richtigkeit der Auskünfte für das zweite Kalenderhalbjahr nach der Regelung in Absatz 3 oder in Absatz 4 (a) oder in Absatz 4 (b) zu erbringen ist, kommt es auf den sich für das Kalenderjahr des Zustandekommens dieses Gesamtvertrages ergebenden Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte an.
§ 9 Zahlungsweise und Fälligkeit für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages künftigen Abrechnungsperioden
(1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt ausschließlich an die ZPÜ. Die ZPÜ stellt innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Fristen erteilt, so stellt die ZPÜ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte. Kann eine Überprüfung der Auskunft vor Erstellung der Rechnung nicht erfolgen, hat die ZPÜ das Recht, bis maximal vier Monate nach Rechnungsstellung ergänzende Auskünfte zu verlangen. Das Prüfungsrecht nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 bleibt unberührt. Diese Rechnungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
a) Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.
b) Wird die Rechnung erst nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 genannten Fristen (d.h. nach dem 29. März bzw. 26. September) gestellt, weil die Auskunft nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 geregelten Fristen erteilt worden ist, so bleibt es bei der Fälligkeit gemäß vorstehendem lit. a).
c) Wird die Rechnung erst nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 genannten Fristen (d.h. nach dem 29. März bzw. 26. September) gestellt, weil die ZPÜ die Rechnungen nicht innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten 6-Wochen-Frist erstellt hat, so verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt nach vorstehendem lit. a) um den Zeitraum, um den die ZPÜ die 6-Wochen-Frist überschritten hat.
(2) Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
Wird die nach § 8 Abs. 1 erteilte Auskunft von einem Gesamtvertragsmitglied nach träglich korrigiert und ergeben sich hieraus Nachzahlungsansprüche der Verwertungsgesellschaften, so sind die Nachzahlungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 lit. a) und dem Zahlungseingang zu verzinsen. In Abweichung zu § 9 Abs. 3 beträgt der Zinssatz die Hälfte des sich gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB ergebenden Zinssatzes. Erfolgt die Korrektur auf Veranlassung der ZPÜ, z.B. aufgrund einer Nachfrage oder einer Prüfung nach § 8 Abs. 3, 4 oder 5, so erfolgt die Verzinsung gemäß § 9 Abs. 3. Zusätzlich entfällt bei einer Korrektur auf Veranlassung der ZPÜ in Abweichung zu § 8 Abs. 2 der Gesamtvertragsnachlass für die von der korrigierten Auskunft umfassten Vertragsprodukte, wenn die nachgemeldete Stückzahl der jeweiligen Vertragsprodukte mehr als 3% der ursprünglich gemeldeten Stückzahl der Vertrags produkte ausmacht. Auskunfts- und Meldepflicht, Zahlungsweise und Fälligkeit für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden Tritt ein Gesamtvertragsmitglied gemäß § 2 Abs. 2 diesem Gesamtvertrag rückwirkend zum 01.01.2012 bei, gilt für die vom Gesamtvertragsmitglied in der bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden erstmals fakturierten Vertragsprodukte folgendes Auskunfts- und Zahlungsverfahren:
(1) Die Auskünfte sind für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Gesamtvertrages jeweils gesondert für die einzelnen Kalenderjahre zu erteilen. In den Auskünften sind auch solche Vertragsprodukte anzugeben, für die die Vergütungspflicht nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages entfällt. Sind in einer Abrechnungsperiode keine Vertragsprodukte zu vergüten, so ist eine Auskunft mit der Stückzahl Null abzugeben. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die Auskünfte nur nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilen. Bezüglich der Auskunftserteilung gilt ergänzend folgendes:
a) Wird eine Auskunft von einem Gesamtvertragsmitglied nachträglich korrigiert und ergeben sich hieraus Nachzahlungsansprüche der ZPÜ, so gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
b) Werden die Auskünfte nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist erteilt, so entfällt der Gesamtvertragsnachlass für diejenigen Abrechnungszeiträume, für die keine Auskunft erteilt ist. Dies gilt nicht in Fällen der höheren Gewalt oder wenn die Zahlung spätestens bis zu dem in Absatz 3 genannten Fälligkeitstermin erfolgt.
(2) Die ZPÜ stellt innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt der Auskünfte Rechnungen.
(3) Die Rechnungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
a) Die Rechnungen für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden sind vier Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
b) Wird eine Rechnung erst nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 geregelten Frist gestellt, weil die Auskunft nicht innerhalb der in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen erteilt worden ist, so bleibt es bei der Fälligkeit gemäß vorstehendem lit. a).
c) Wird eine Rechnung erst nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 geregelten Frist gestellt, weil die ZPÜ die Rechnungen nicht innerhalb der in § 10 Abs. 2 genannten 5-Wochen-Frist erstellt hat, so verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt nach vorstehendem lit. a) um den Zeitraum, um den die ZPÜ die 5-Wochen-Frist überschritten hat.
(4) Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
(5) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bereits Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt hat, sind die Auskünfte erneut zu erteilen.
(6) Soweit die ZPÜ für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden für Vertragsprodukte bereits Rechnungen gestellt hat, wird die ZPÜ diese Rechnungen stornieren.
(7) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bereits Vergütungen für Vertragsprodukte an die ZPÜ bezahlt hat, werden diese Zahlungen mit den nach diesem Gesamtvertrag bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften verrechnet. Soweit nach dieser Verrechnung noch ein Guthaben zugunsten eines Gesamtvertragsmitglieds bestehen sollte, erfolgt eine Rückerstattung binnen eines Monats.
(8) Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende Vergütungsschuld, wie sie sich auf Grundlage der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt für die jeweilige Vergütungsforderung je Kalenderjahr jeweils mit dem 1. März des folgenden Kalenderjahres und endet mit dem Tag der Gutschrift der Vergütungsschuld auf dem Konto der ZPÜ, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Absatz 3. Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderjahre gesondert berechnet.
(9) Hat ein Gesamtvertragsmitglied Vertragsprodukte in der bei Zustandekommen die ses Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden in Deutschland bezogen, sind insoweit innerhalb der in § 10 Abs. 1 geregelten Frist Händlerauskünfte nach § 54 lit. f) Abs. 1 Satz 2 UrhG über Art und Stückzahl unter Angabe der Bezugsquelle zu erteilen. Diese gelten als rechtzeitige Händlerauskünfte im Sinne des § 54 lit. b) Abs. 3 Nr. 2 UrhG.
(10) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, weisen die Richtigkeit der Auskünfte für diesen Zeitraum wie folgt nach:
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr angegeben hat, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sowie Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Vertragsprodukte mit.
Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“,“odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten erfolgt sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so entfällt der Gesamtvertragsnachlass für diejenigen Kalenderjahre, für die keine Daten übermittelt wurden.
Die ZPÜ ist berechtigt, vom Gesamtvertragsmitglied die Vorlage von Kopien der Rechnungen aus der bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufenden und den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden zu verlangen. Das Verlangen kann mehrfach gestellt werden, letztmals jedoch zwei Jahre nach Zustandekommen des Gesamtvertrages. Dieses Recht wird durch die Beendigung des Gesamtvertrages oder des durch Beitritt zum Gesamtvertrag entstandenen Vertragsverhältnisses nicht berührt.
Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu wenig angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gesamtvertragsmitglied ist jedoch auch berechtigt, die Richtigkeit der Auskünfte für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Die Bestätigung ist sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 vorzulegen.
(11) (a) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, sind verpflichtet, die Richtigkeit der Auskünfte durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder eines externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
(b) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, sind verpflichtet, diesen Nachweis durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers zu erbringen.
(c) Die Prüfung und Berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer ist gemäß den für Wirtschaftsprüfer geltenden berufsüblichen Grundsätzen und Prüfungsstandards wie dem „International Standard on Assurance Engagements“ (ISAE) 3000 (Revised) der International Federation of Accountants (IFAC) oder einer neueren Fassung vorzunehmen. Der konkret angewandte Prüfungsstandard ist durch den Wirtschaftsprüfer anzugeben. Die Prüfung durch den Steuerberater ist entweder gemäß den für Steuerberater geltenden berufsüblichen Grundsätzen oder in analoger Anwendung des Prüfungsstandards gemäß Satz 1vorzunehmen.
(d) Die Bestätigung für das Kalenderjahr muss schriftlich erstellt werden, der erstellende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist mit Name, Firma, Funktion und Anschrift genau zu bezeichnen und es ist die Bestätigung von diesem zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist im Original oder in elektronischer Form an die ZPÜ zu übermitteln.
(e) Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünfte mit den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds. Beispielsweise kann der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen, dass auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung gelangen lassen, dass zwischen den von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünften und den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds Abweichungen bestehen. Die Auskünfte sind der Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in Kopie beizufügen.
(f) Die Bestätigung ist sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Bestätigung eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(g) Entspricht die übermittelte Bestätigung nicht den in § 10 Abs. 11 Unterabsätze c bis e genannten Vorgaben, erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung einer den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Bestätigung eine letzte Frist von 8 Wochen gesetzt wird. Bestehen zwischen ZPÜ und Gesamtvertragsmitglied unter schiedliche Auffassungen über den Inhalt der bestehenden Vorgaben, so wird der IM die Parteien bei der Klärung unterstützen. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, die den oben genannten Vorgaben entspricht, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(12) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnungsauflistung gemäß Abs. 10 oder einer gemäß Abs. 11 vorgelegten Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers hat die ZPÜ das Recht, die Auskünfte des Gesamtvertragsmitglieds durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Die ZPÜ wird die Überprüfung unter Angabe der begründeten Zweifel mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen Gesamtvertragsmitglied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3% gegenüber der Auskunft zulasten der ZPÜ ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der in § 10 Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Auskunftsfristen gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Unterstützung durch den IM
Der IM unterstützt die Verwertungsgesellschaften bei der Umsetzung dieses Vertrages dadurch, dass
(1) der IM die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten fristgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Einhaltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert.
(2) der IM seine Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG, insbesondere über die Erteilung von Auskünften über den Bezug von vergütungspflichtigen Produkten im Inland unter Benennung der Bezugsquelle (Händlerauskünfte) aufklärt und die Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen.
(3) der IM die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert.
(4) Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen, ob und wie die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten der Verwertungsgesellschaften effizienter ausgestaltet werden können.
§ 12 Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder
Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, gegenüber der ZPÜ Händlerauskünfte für die Vertragsprodukte gemäß § 54 lit. f) Abs. 1 UrhG zu erteilen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
§ 13 Pflichten der Verwertungsgesellschaften
(1) Die Verwertungsgesellschaften und die ZPÜ verpflichten sich, den Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG für die Vertragsprodukte umfassend auch gegenüber nicht durch diesen Gesamtvertrag gebundenen Herstellern und Importeuren geltend zu machen. Dies umfasst
a) die Ermittlung von Herstellern, Importeuren und Händlern, durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch regelmäßige freie Marktrecherche mit folgenden Quellen: Plattformen des Online-Handels, Preisvergleichsportale, Discounterangebote, Brancheninformationen zur Identifikation neuer Gerätetypen, Marktdaten der Marktforschungsinstitute, Portal zum Elektroaltgeräteregister (EAR), durch Auswertung häufig angebotener Gerätetypen (Bestseller), durch gerätetypenbezogene Auswertung sog. TopVerkäufer auf Onlineplattformen,
b) die Einholung von Meldungen und Auskünften nach den §§ 54 lit. e) und 54 lit. f) UrhG einschließlich der so genannten Händlerauskünfte,
c) den Abgleich von Meldungen und Auskünften der Importeure und Hersteller mit den Händlerauskünften und den Marktzahlen von Marktforschungsinstituten sowie
d) die auch gerichtliche Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche gegenüber den jeweiligen Schuldnern in den Grenzen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit.
e) Die ZPÜ ist nicht verpflichtet, die Anwendung dieser Maßnahmen im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Die ZPÜ verpflichtet sich, auf ihrer Website eine Liste mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
„Unternehmen, die auf der Grundlage eines Gesamtvertrages zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 Auskünfte erteilen und Vergütungen entrichten:
- [Firma] [Straße][Postleitzahl] [Ort]
- [Firma] [Straße][Postleitzahl] [Ort]
Wir verweisen insoweit auf § 54b Abs. 3 Ziffer 1 UrhG: Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist. Die Auskunftspflicht des Händlers bleibt hiervon unberührt.“
Die Gesamtvertragsmitglieder stimmen ihrer Nennung in dieser Liste unter Angabe ihrer vollständigen Firma und Anschrift mit dem Beitritt zu diesem Gesamtvertrag zu.
(3) Der IM kann der ZPÜ einzelne Fälle benennen, in denen er die begründete Annahme hat, dass Importeure oder Hersteller von Vertragsprodukten nicht die Vergütungen für die Vertragsprodukte bezahlen, und wird die Gründe für diese Annahme der ZPÜ benennen bzw. übermitteln. Die ZPÜ wird dem IM binnen einer Frist von zwei Wochen mitteilen, ob die Annahme nach Satz 1 gerechtfertigt war oder nicht. War die Annahme gerechtfertigt, wird die ZPÜ ihren Pflichten nach Abs. 1 nachkommen und den IM über die getroffenen Maßnahmen binnen drei Monaten informieren. Der IM verpflichtet sich, diese Informationen nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weiterzugeben und stellt die Verwertungsgesellschaften von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch eine Weitergabe der Informationen durch den IM entstehen. Soweit eine Weitergabe der Informationen an Mitgliedsunternehmen des IM gesetzlich zulässig ist, müssen die weitergegebenen Informationen durch den IM so aufbereitet werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen ausgeschlossen sind.
(4) Die ZPÜ wird dem IM für die Zeit ab dem 01.07.2012 folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ geprüfte Höhe der Zahlungseingänge unter Angabe der zugrunde liegenden Stückzahlen, die die ZPÜ jeweils insgesamt von allen Gesamtvertragsmitgliedern und allen Nicht-Gesamtvertragsmitgliedern für ein Kalenderjahr für die Vertragsprodukte, differenziert nach Gesamtvertragsmitgliedern und NichtGesamtvertragsmitgliedern und differenziert nach Verbraucher-Vertragsprodukten und Business-Vertragsprodukten erhalten hat.
b) Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ geprüfte Gesamtmenge der Stückzahlen für ein Kalenderjahr für die Vertragsprodukte, differenziert nach Gesamtvertragsmitgliedern und Nicht-Gesamtvertragsmitgliedern und differenziert nach Verbraucher-Vertragsprodukten und Business-Vertragsprodukten, welche sich aus den Meldungen und Auskünften für die Vertragsprodukte ergibt.
c) Liste der Gesamtvertragsmitglieder, die für ein Kalenderjahr an die ZPÜ Meldungen oder Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt oder Zahlungen für diese entrichtet haben, soweit diese bis zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen.
Die Zurverfügungstellung dieser Informationen für die bei Zustandekommen dieses Vertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden erfolgt bis zum 31. Oktober des Folgejahres und für die bei Zustandekommen dieses Vertrages künftigen Abrechnungsperioden jeweils zum 31. Oktober des Folgejahres.
Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden auf Wunsch einer der Parteien die vorgenannten Informationen gemeinsam analysieren.
(5) Im Falle einer erheblichen Verletzung der vorstehenden Pflichten durch die Verwertungsgesellschaften ist der IM zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn er die Pflichtverletzung den Verwertungsgesellschaften schriftlich unter Androhung der außerordentlichen Kündigung angezeigt hat und wenn die Verwertungsgesellschaften nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang dieser Anzeige Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, die Pflichtverletzung zu beheben.
(6) Die Verwertungsgesellschaften sind zur Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden Informationen und Daten bezüglich einzelner Gesamtvertragsmitglieder verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind. Sie werden ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten sowie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auch dazu, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen und werden sie regelmäßig entsprechend schulen. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Auskunftsersuchen auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere für behördliche Auskunftsverlangen.
(7) Die Verwertungsgesellschaften versichern, dass sie beim Inkasso für die Vertragsprodukte nach § 54 Abs. 1 UrhG die Ansprüche aller in der ZPÜ verbundenen Berechtigten vertreten und dass die ZPÜ gemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54 lit. h) Abs. 3 UrhG für alle Auskünfte und Meldungen in Bezug auf die Vertragsprodukte ist.
(8) Die Verwertungsgesellschaften stellen die Gesamtvertragsmitglieder von Ansprüchen Dritter auf die Zahlung von Vergütungen für die Vertragsprodukte nach dem UrhG frei, soweit sich diese Ansprüche auf die von der Laufzeit dieses Vertrages erfassten Zeiträume beziehen. Soweit materiell- und prozessrechtlich möglich, erfolgt die Freistellung durch Übernahme der Verpflichtung im Außenverhältnis. Soweit dies nicht möglich ist, umfasst die Freistellung auch die Übernahme der für die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche notwendigen Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten nach RVG. Rechtsanwaltskosten, die über das sich nach RVG ergebende Maß hinausgehen, werden übernommen, wenn und soweit der Rechtsanwalt von der ZPÜ bestimmt und beauftragt werden kann. Die Verwertungsgesellschaften verpflichten sich ferner zur Kooperation und Bereitstellung aller erforderlichen Informationen bei der Rechtsverteidigung.
§ 14 Laufzeit des Vertrages
(1) Der Gesamtvertrag wird mit Wirkung ab dem 01.07.2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Verwertungsgesellschaften oder dem IM mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember des Jahres der Festsetzung des Gesamtvertrages.
(2) Das Recht der Verwertungsgesellschaften und des IM zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode zu erklären, soweit sich nicht aus nachstehendem Unterabsatz etwas anderes ergibt. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen dieses Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung behoben werden. Die in § 13 Abs. 5 genannte Frist bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung des Gesamtvertrages aus wichtigem Grund führt zur Beendigung des Gesamtvertrages und aller durch den Beitritt zum Gesamtvertrag entstandenen Vertragsverhältnisse. Vertragsverletzungen durch Gesamtvertragsmitglieder berechtigen die Verwertungsgesellschaften nur zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem entsprechenden Gesamtvertragsmitglied.
Eine Änderung der Gesetzeslage oder der europäischen oder der deutschen Rechtsprechung, die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages entgegensteht, berechtigt die Verwertungsgesellschaften und den IM zur Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(3) Ansprüche der Verwertungsgesellschaften und des IM, die auf Grundlage des Gesamtvertrages entstanden und bei dessen Beendigung noch nicht erfüllt sind, sind gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen.
(4) Soweit in diesem Vertrag den Verwertungsgesellschaften Kündigungsrechte eingeräumt sind, können diese durch ZPÜ, VG W. und VG B.-K. jeweils einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Die Kündigung durch eine der vorgenannten Parteien führt zur Beendigung des Vertrages insgesamt. Eine Kündigung des IM muss jeweils gegenüber ZPÜ, VG W. und VG B.-K. ausgesprochen werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 15 Erledigung anhängiger Einzelverfahren
(1) Die Verwertungsgesellschaften und die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, etwaige Verfahren vor der Schiedsstelle oder den ordentlichen Gerichten wegen Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG für die Vertragsprodukte insoweit, als sie den Zeitraum betreffen, für den der Beitritt erfolgt, innerhalb von zwei Wochen nach Beitritt des jeweiligen Gesamtvertragsmitglieds übereinstimmend für erledigt zu erklären. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens werden zwischen beiden Parteien hälftig geteilt, ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(2) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied Ansprüche der Verwertungsgesellschaften für Vertragsprodukte erfüllt, die Gegenstand eines Verfahrens der Verwertungsgesellschaften mit einem Unternehmen sind, das diesem Gesamtvertrag nicht beigetreten ist, verpflichtet sich das Gesamtvertragsmitglied, dafür Sorge zu tragen, dass auch dieses Verfahren bei Kostenaufhebung übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, verpflichtet sich das Gesamtvertragsmitglied, die Verwertungsgesellschaften in diesem Verfahren von Kosten freizustellen, die zu Lasten der Verwertungsgesellschaften vom Grundsatz der Kostenaufhebung abweichen.
§ 16 Haftungsausschluss des IM
(1) Der IM steht nicht dafür ein, dass seine Mitglieder von dem in § 2 Abs. 1 dieses Gesamtvertrages bestimmten Recht zum Beitritt Gebrauch machen.
(2) Der IM steht nicht dafür ein, dass die Gesamtvertragsmitglieder ihre aus diesem Gesamtvertrag resultierenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
(3) Der IM ist nicht verpflichtet, Informationen der Gesamtvertragsmitglieder zu prüfen und haftet nicht für fehlerhafte Informationen durch diese.
(1) Dieser Gesamtvertrag - einschließlich seiner Anlagen - beinhaltet für die vorgesehene Vertragslaufzeit die gesamte Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die Vertragsprodukte.
(2) Ergänzungen oder Änderungen dieses Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Gesamtvertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Gesamtvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der Gesamtheit des Vertrages ergebenden Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Beitrittserklärung An die Kundennummer:
Z P Ü Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und dem IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Beitritt gemäß § 2 Abs. 3 GesV
Hiermit tritt das unten bezeichnete Unternehmen (nachfolgend: „Gesamtvertragsmitglied“) dem im Betreff genannten Gesamtvertrag bei und erkennt die sich aus diesem Vertrag für Gesamtvertragsmitglieder ergebenden Verpflichtungen an.
- Unbeschadet seines Beitritts erhebt das Gesamtvertragsmitglied für den Zeitraum vom bis die Einrede der Verjährung. Der Beitritt wird für diesen Zeitraum erst dann wirksam, wenn das Unternehmen schriftlich gegenüber der ZPÜ erklärt, die Einrede der Verjährung nicht mehr zu erheben oder wenn rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist, dass keine Verjährung eingetreten ist.
- Der Beitritt erfolgt für alle vom Gesamtvertrag umfassten Vertragsprodukte, die das beitretende Unternehmen importiert oder hergestellt hat und die es im Zeitraum ab dem Wirksamwerden seines Beitritts in Deutschland in den Verkehr gebracht hat oder die es in Deutschland in den Verkehr bringen wird.
- Der Beitritt erfolgt für alle vom Gesamtvertrag umfassten Vertragsprodukte, die das beitretende Unternehmen importiert oder hergestellt hat und die es im Zeitraum ab dem Wirksamwerden seines Beitritts in Deutschland in den Verkehr gebracht hat oder die es in Deutschland in den Verkehr bringen wird, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Vertragsprodukte:
gesamter Zeitraum/Zeitraum von … bis …
gesamter Zeitraum/Zeitraum von … bis …
II. Befreiung von der Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Anlage 2 zum Gesamtvertrag
- Das Gesamtvertragsmitglied verpflichtet sich, ab Beginn der ersten Abrechnungsperiode, die nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnt, in allen Rechnungen über den Verkauf der Vertragsprodukte im Wege des direkten Vertriebs oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer entweder die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags auszuweisen oder anzugeben, dass im Kaufpreis keine Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthalten ist.
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Datum, Unterschrift Firmenstempel
Anlage 2 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Kündigung An die Kundennummer:
Z P Ü Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Festplatten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und dem IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Kündigung gemäß § 2 Abs. 4 GesV
Hiermit kündigt das unten bezeichnete Unternehmen das durch seinen Beitritt zu dem im Betreff genannten Gesamtvertrag zustande gekommene Vertragsverhältnis zum (Datum) für alle Vertragsprodukte, für die es diesem Gesamtver trag beigetreten war.
Datum, Unterschrift Firmenstempel Anlage 3 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht für Business-Vertragsprodukte gemäß § 6 Abs. 1 lit. g des Gesamtvertrages
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. g des Gesamtvertrages entfällt die Vergütungspflicht für Vertragsprodukte, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1-3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang der Dinge angefertigt wurden oder werden („Business-Vertragsprodukte“), nach Maßgabe der Regelungen dieser Anlage.
Soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, bleiben die Regelungen des Gesamtvertrages, insbesondere die Regelungen zur Auskunftserteilung in § 8 und in § 10, unberührt.
Behörden im Sinne dieser Anlage sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Vertragsprodukte für eigene, nicht im Sinne der §§ 53 Abs. 1 und 2, 60a bis 60f UrhG vergütungsrelevante Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
2. Gewerbliche Endabnehmer
Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Anlage sind
a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde und die Vertragsprodukte für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
3. Direkter Vertrieb und Projektgeschäft
3.1. Direkter Vertrieb Direkter Vertrieb im Sinne dieser Regelung ist die Veräußerung von Vertragsprodukten durch ein Gesamtvertragsmitglied an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer.
3.2. Projektgeschäft Projektgeschäft im Sinne dieser Regelung ist die Veräußerung von Vertragsprodukten durch ein Gesamtvertragsmitglied an einen Händler, wenn diese Vertragsprodukte durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Gesamtvertragsmitglied vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn das Gesamtvertragsmitglied mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
C. Regelung für Vertragsprodukte, die in der bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden
Die Gesamtvertragsmitglieder können in den Auskünften gemäß § 10 des Gesamtvertrages für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden solche Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte angeben, die in diesem Zeitraum nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Vertragsprodukte, für die die Gesamtvertragsmitglieder keinen solchen Nachweis erbringen, sind vergütungspflichtig.
II. Nachweis durch die Gesamtvertragsmitglieder
1. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.1. wie folgt:
„1.1. Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden als Business-Vertragsprodukte angegeben hat, die folgenden Daten mit:
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;
- Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-Vertragsprodukte;
- Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;
- Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts);
- USt-ID des Endabnehmers (nur bei natürlichen Personen);
- Firmierung und Anschrift des Vertragspartners (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).
1.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“, „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
1.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages innerhalb der für diese geltenden Fristen. Bei Nichteinhaltung einer Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
1.4. Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen.
1.5. Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht und eine zu hohe Stückzahl von Business-Vertragsprodukten angegeben hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu Unrecht als Business-Vertragsprodukte angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.
1.6. Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis gemäß Ziffer C.I. auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.2. oder Ziffer C.II.3. durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers beispielsweise in Gestalt einer Bescheinigung oder eines Prüfungsvermerks (nachfolgend „Bestätigung“) erbringen.
2. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden für ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 60.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.I. durch Prüfung und Bestätigung eines externen Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung:
2.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die das Gesamtvertragsmitglied über Verkäufe derjenigen Vertragsprodukte gestellt hat, die es in seinen Auskünften für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden an die ZPÜ als Business-Vertragsprodukte angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen.
2.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer C.II.2.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,
a) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
b) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an natürliche Personen als gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine UStID erteilt war;
c) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat.
2.3. Es ist in der Bestätigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer C.II.2.2. lit. a) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer“
II.2.2. lit. c) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bestätigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bestätigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat das Gesamtvertragsmitglied die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bestätigung erneut abzugeben. Entspricht auch diese Bestätigung nicht den Vorgaben, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.2.2. besteht jeweils für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für Vertragsprodukte.
2.5. Die Bestätigung ist zusammen mit der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 11 des Gesamtvertrages vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bestätigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung vorgelegt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.6. Bezüglich des Rechts der ZPÜ zur Überprüfung der Bestätigung gilt § 10 Abs. 12 des Gesamtvertrages entsprechend.
2.7. Der Nachweis kann auch durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erteilt werden.
3. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.I. nach der Regelung in Ziffer C.II.2. mit der Maßgabe, dass die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.2.2. besteht in diesem Fall jeweils für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten 25 Rechnungen für die Vertragsprodukte.
D. Regelung für Vertragsprodukte, die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden
In den Auskünften gemäß § 8 des Gesamtvertrages für die Zeit ab dem 01.01.2018 können die Gesamtvertragsmitglieder solche Vertragsprodukte als nicht vergütungspflichtige BusinessVertragsprodukte angeben, die sie nachweislich direkt an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer oder nachweislich indirekt über einen Händler im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben. Vertragsprodukte, für die die Gesamtvertragsmitglieder keinen solchen Nachweis erbringen, sind vergütungspflichtig.
II. Dokumentationspflichten
Veräußerungen von Business-Vertragsprodukten sind durch die Gesamtvertragsmitglieder wie folgt zu dokumentieren:
1. Die Gesamtvertragsmitglieder dokumentieren bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden und gewerbliche Endabnehmer die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer.
2. Die Gesamtvertragsmitglieder holen bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer eine Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck ein.
Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“
Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. Das Gesamtvertragsmitglied hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt.
Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-Vertragsprodukten an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich.
III. Nachweis durch die Gesamtvertragsmitglieder
1. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.I. wie folgt:
„1.1. Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr als BusinessVertragsprodukte angegeben hat, die folgenden Daten mit:
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;
- Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-Vertragsprodukte;
- Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;
- Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern);
- Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).
1.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“, „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
1.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 des Gesamtvertrages für das jeweils erste Halbjahr des Folgejahres. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
1.4. Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen;
- Erklärung über den Verwendungszweck, soweit schriftlich abgegeben, anderenfalls Bestätigung, dass die Erklärung per E-Mail, telefonisch oder online abgegeben wurde.
1.5. Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht und eine zu hohe Stückzahl von Business-Vertragsprodukten angegeben hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu Unrecht als Business-Vertragsprodukte angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.
1.6. Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis gemäß Ziffer D.I. auch gemäß der Regelung zu Ziffer D.III.2. oder Ziffer D.III.3. durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers (siehe oben C.II.1.6.) erbringen.
2. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 60.000 ergibt, erbringen den Nachweis durch Prüfung und Bestätigung eines externen Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung:
2.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die das Gesamtvertragsmitglied über Verkäufe derjenigen Vertragsprodukte gestellt hat, die es in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-Vertragsprodukte angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen.
2.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer D.III.2.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,
a) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer, dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer D.II.2 abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
b) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an natürliche Personen als gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;
c) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat.
2.3. Es ist in der Bestätigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer D.III.2.2. lit. a) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer“
III.2.2. lit. c) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bestätigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bestätigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat das Gesamtvertragsmitglied die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bestätigung erneut abzugeben. Wird die Bestätigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bestätigung als nicht erbracht.
2.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.III.2.2. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für Vertragsprodukte.
2.5. Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr zusammen mit den Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 des Gesamtvertrages für das jeweils erste Halbjahr des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bestätigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung vorgelegt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.6. Bezüglich des Rechts der ZPÜ zur Überprüfung der Bestätigung gilt die Regelung in § 8 Abs. 5 des Gesamtvertrages entsprechend.
2.7. Der Nachweis kann auch durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erteilt werden.
3. Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 60.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.I. nach der Regelung in Ziffer D.III.2. mit der Maßgabe, dass die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.III.2.2. besteht in diesem Fall jeweils für die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten 25 Rechnungen für die Vertragsprodukte.
4. Die Gesamtvertragsmitglieder benennen der ZPÜ die Endabnehmer der BusinessVertragsprodukte nach Maßgabe folgender Regelung:
4.1. Zu benennen sind für jeden Kalendermonat alle Behörden unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift sowie alle gewerblichen Endabnehmer unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID, an die das jeweilige Gesamtvertragsmitglied BusinessVertragsprodukte entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts zu einem Preis veräußert hat, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für die Vertragsprodukte enthält. Sind in einem Kalendermonat keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung“). Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Gesamtvertragsmitglieder, die sich in ihrer Beitrittserklärung gemäß § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrages verpflichtet haben, in allen Rechnungen über Vertragsprodukte, die sie entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben, entweder die Vergütungen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages auszuweisen oder anzugeben, dass im Kaufpreis keine Vergütung nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthalten ist.
4.2. Die Benennung erfolgt an die ZPÜ an jedem 15. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“, „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
4.3. Erfolgt die Benennung unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ an Endabnehmer, so ist das Gesamtvertragsmitglied gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
4.4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß Ziffer D.II.2.) oder bezüglich des Vorliegens einer USt-ID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Gesamtvertragsmitglieder, bei denen dieser Endabnehmer Business-Vertragsprodukte erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
4.5. Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer D.III. erfüllt, so haften die Gesamtvertragsmitglieder nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer
II.2. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen nur gegenüber dem gewerblichen Endabnehmer.
E. Rückerstattung der Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Business-Vertragsprodukte an Behörden und gewerbliche Endabnehmer für die nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
1. Anspruch auf Rückerstattung
Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden Vertragsprodukte im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Vergütung.
2. Verfahren der Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:
- Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
- Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
- Stückzahl der verkauften Vertragsprodukte;
- Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der Vertragsprodukte.
Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.
2.2. Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte
Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.
Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass Vertragsprodukte erworben wurden und um welche VertragsproduktMarke es sich gehandelt hat.
2.3. Erklärung über den Verwendungszweck Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der Vertragsprodukte durch den Antragsteller:
„Der Antragsteller erklärt, dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die Vertragsprodukte auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der Antragsteller erklärt, dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Die ZPÜ wird diese Erklärungen in das Formular zur Beantragung der Rückerstattung aufnehmen.
2.4. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.
2.5. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.IV.4. den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Endabnehmer durch die Gesamtvertragsmitglieder gemäß Ziffer D.III.4. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die Vertragsprodukte gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ.
3. Höhe des Rückerstattungsbetrages
Erstattet wird die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages zuzüglich gegebenenfalls angefallener gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stück.
Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die als Tarif veröffentlichte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls angefallener gesetzlicher Umsatzsteuer erstattet.
4. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel und bei fehlender Benennung der Endabnehmer Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange das Gesamtvertragsmitglied, das die Vertragsprodukte veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer D.III.4. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Vertragsprodukte gestellt worden ist.
F. Rückerstattung der Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Business-Vertragsprodukte an Händler für die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
1. Anspruch auf Rückerstattung
Händler, die Vertragsprodukte im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthält und die diese Vertragsprodukte als BusinessVertragsprodukte an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer veräußert haben, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Vergütung.
2. Verfahren der Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.
Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angabe enthalten:
- Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Personen;
- Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Vertragsprodukte veräußert wurden;
- Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Vertragsprodukte bezogen hat.
2.2. Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte
Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.
Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass Vertragsprodukte erworben wurden und um welche VertragsproduktMarke es sich gehandelt hat.
2.3. Erklärung über den Verwendungszweck
Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Vertragsprodukte mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Rohlinge im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Rohlinge von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“
Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.
2.4. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.V.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
3. Höhe des Rückerstattungsbetrages
Erstattet wird die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages zuzüglich gegebenenfalls angefallener gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stück.
Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die als Tarif veröffentlichte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls angefallener gesetzlicher Umsatzsteuer erstattet.
4. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.
Anlage 4 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Pflichtenübernahme nach § 7 Abs. 1 des Gesamtvertrages An die Kundennummer:
Z P Ü Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Festplatten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Anzeige einer Pflichtenübernahme gemäß § 7 Abs. 1 GesV Hiermit erklärt das Unternehmen (übernehmendes Gesamtvertragsmitglied), dass es die Pflichten des Unternehmens (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied) aus dem im Betreff genannten Gesamtvertrag gemäß § 7 Abs. 1 GesV für die Zeit vom bis / ab dem übernimmt. Das primär verpflichte te Gesamtvertragsmitglied stimmt dieser Übernahme zu. Für die Übernahme gelten die Regelungen in § 7 Abs. 2 bis Abs. 7 GesV.
„ Firmenstempel (übernehmendes Gesamtvertragsmitglied)
Datum, Unterschrift Firmenstempel (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied)
Die ZPÜ stimmt zu, dass das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen in Bezug auf die Vertragsprodukte, für die die Verpflichtung übernommen wurde, durch diese Übernahme von seinen Pflichten aus dem Gesamtvertrag befreit wird.
Datum, Unterschrift (ZPÜ)
Übernehmendes Gesamtvertragsmitglied:
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied:
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Anlage 5 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Auskunftserteilung An die Kundennummer: ………
Z P Ü Bitte immer angeben
… Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Erteilung von Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 GesV und § 10 Abs. 1 GesV Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechtsverbindlich versichert.
(Ort)
|
(Datum)
|
(Firmenstempel)
|
(Unterschrift Geschäftsführer/in “
|
Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau / Herr Telefon / Fax
II. Im Übrigen werden die Klage und der Gegenantrag der Beklagten abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klagepartei 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,- festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien begehren die Festsetzung eines Gesamtvertrages betreffend die Geräteabgabe für die Herstellung und den Import von USB-Sticks und Speicherkarten rückwirkend für die Zeit ab 01.07.2012.
2
Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller bzw. Importeure USB-Sticks und/oder Speicherkarten herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einführen.
3
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten können, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 29.11.2011 nimmt die Beklagte zu 1) die ihr übertragenen Rechte in eigenem Namen wahr.
4
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Verwertungsgesellschaften, die Rechte aus § 54 Abs. 1 UrhG herleiten können.
5
In dem von den Parteien unter Az. Sch-Urh 04/12 geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 17.05.2018 den Parteien den als Anlage B 2 vorgelegten Einigungsvorschlag unterbreitet. Dieser Einigungsvorschlag, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist unter anderem eine Vergütungsregelung betreffend die Geräteabgabe (ohne Umsatzsteuer) für die streitgegenständlichen Speichermedien für die Zeit ab 01.07.2012 in nachfolgender Höhe aus (Anl. B 2 zu „§ 3 Vergütung“):
für Speicherkarten und USB-Sticks mit einer Speicherkapazität bis einschließlich 4 GB 0,15 € für Speicherkarten und USB-Sticks mit einer Speicherkapazität von mehr 4 GB 0,35 €, jeweils pro Stück,
, wobei den am Gesamtvertrag beteiligten Herstellern und Importeuren ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt wird (Anl. B 2, zu § 3 Abs. 2).
6
Gegen diesen Einigungsvorschlag haben der Kläger mit Datum vom 21.06.2018 (Anl. K 3) und die Beklagten am 15.06.2018 Widerspruch eingelegt.
7
Zwischen den Parteien bestand ein Gesamtvertrag vom 18.12.2009/24.03.2010 zur Regelung der Vergütungspflicht von USB-Sticks und Speicherkarten gemäß den §§ 54 ff. UrhG für die Zeit ab 01.01.2010 (Anl. B 1), in welchem eine Vergütung für USB-Sticks und Speicherkarten (vor Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von 20%) von jeweils 0,10 € pro Stück zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart wurde. Der Gesamtvertrag ist von den Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2011 ordentlich gekündigt worden. Im Anschluss hieran haben die Parteien eine Verlängerung des Gesamtvertrages bis zum 30.06.2012 vereinbart. Am 16.05.2012 haben die Beklagten einen Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 veröffentlicht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2018, S. 68), der folgende Vergütung vorsieht:
USB-Sticks kleiner/gleich 4 GB: 0,91 €
USB-Sticks größer 4 GB: 1,56 €
Speicherkarten kleiner/gleich 4 GB: 0,91 €
Speicherkarten größer 4 GB: 1,95 €
8
Auf der Grundlage dieses Tarifs haben die Beklagten ihren Gegenantrag vom 18.12.2018 (Seiten 2 ff.) begründet. Im Hinblick auf die in der Folgezeit mit dem Bitkom e.V. und dem Gesamtverband der Werbeartikelwirtschaft am 24.5.2019 abgeschlossenen (inhaltsgleichen) Gesamtverträge legen die Beklagten nunmehr diese Gesamtverträge ihrem Gegenantrag zugrunde (Schriftsatz vom 26.06.2019).
9
Der Kläger hält den Tarif von Mai 2012 für unangemessen; auch die Gesamtverträge von Mai 2019 bildeten keine tragfähige Grundlage.
10
Der Kläger führt aus, mangels sicherer Berechnungsgrundlage für den Wert des Eingriffs in das Urheberrecht biete es sich an - wie bei anderen Schutzrechten auch - den Ertrag des Vergütungspflichtigen zugrunde zu legen, den dieser aus dem Inverkehrbringen des Speichermediums erziele. Die Höhe der angemessenen Vergütung werde zumindest mittelbar vom Preisniveau des Speichermediums beeinflusst, was sich nicht zuletzt in der Regelung des § 54a Abs. 4 UrhG zeige. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des BGH zu beachten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller und Importeure vergütungspflichtiger Speichermedien vorliege, wenn diese nicht in der Lage seien, die vom Senat festgesetzten Sätze an die nächste Handelsstufe weiterzugeben und auf die eigentlich vergütungspflichtigen Nutzer abzuwälzen, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer im Hinblick auf eine Einpreisung der Geräteabgabe von einem Erwerb eines vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums absehen könnten.
11
Zwar kämen als Anknüpfungspunkte für angemessene Vergütungen nach den §§ 54 ff. UrhG Vergütungssätze in Betracht, die die Verwertungsgesellschaften bereits mit Gesamtvertragspartnern in Bezug auf vergleichbare Geräte bzw. Speichermedien abgeschlossen hätten. Dies gelte allerdings nicht für den zwischen der Beklagten und dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Festplatten. Dieser indiziere nicht die Angemessenheit der von den Beklagten beantragten Vergütungen.
12
Was das von der Beklagten vorgeschlagene Vergütungsmodell anbelange, sei dies nicht geeignet, die angemessene Vergütung nach den § 54 und § 54a UrhG darzustellen. Der von den Beklagten behauptete durchschnittliche Händlerabgabepreis werde - abgesehen davon, dass dieser nicht geeignet sei, die angemessenen Vergütungssätze für 2015 abzubilden - bestritten. Es treffe auch nicht zu, dass die Vergütungen, welche Künstler und Tonträgerhersteller aus der gewerblichen Vervielfältigung von Tonträgern erzielten, jeweils die gleiche Höhe betragen würden wie diejenigen der Urheber. Der GEMA Tarif VR-OD 7 sei nicht geeignet, die Vergütung der Musikurheber für die gewerbliche Vervielfältigung von Audiowerken im Wege des Downloads darzustellen, da er unangemessen hoch und am Markt nicht durchgesetzt sei. Entsprechendes gelte für die Einnahmen der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Der beklagtenseits als Anl. B 11 vorgelegte Auszug aus dem BVMI-Jahrbuch 2015 sei ebenfalls nicht geeignet, die Verhältnisse des Jahres 2012 abzubilden. Auch werde von den Beklagten nicht vorgetragen, weshalb eine gewichtete Referenzvergütung für die Berechnung der angemessenen Vergütungen nach § 54, § 54a UrhG notwendig sein solle. Zur Heranziehung der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d UrhG a.F. für die Berechnung der angemessenen Vergütung bei Vervielfältigung audiovisueller Werke sei auf das Urteil des BGH „Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik“ zu verweisen. Die von den Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen seien nicht geeignet, die tatsächliche Zahlungsbereitschaft der Verbraucher zu ermitteln. Dem modifizierten Berechnungsmodell der Beklagten könne nicht beigetreten werden. Die Heranziehung des „Prinzips des abnehmenden Grenznutzens“ und die Anwendung von fünf Tarifzonen „wie beim Einkommensteuermodell“ seien ungeeignet, den vorzunehmenden Abschlag für die Privatkopie angemessen zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt,
zwischen ihm und der Beklagten einen Gesamtvertrag mit folgendem Inhalt festzusetzen:
§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsdefinitionen
- Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung und Erfüllung der gesetzlichen Vergütungspflicht der diesem Gesamtvertrag gemäß § 13 beitretenden Mitglieder des IM für Speichermedien nach § 54 UrhG, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen in nennenswertem Umfang benutzt wird, für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen dieser Speichermedien gemäß §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG.
- Mit der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG gelten die Hersteller und Einführer der Speichermedien Ansprüche der Berechtigten durch Zahlung von in der Anlage zu diesem Vertrag näher definierten Vergütungssätze ab., für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Speichermedien geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen zu den in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Zwecke tatsächlich vorzunehmen.
- Die Vertragsparteien sind übereinstimmend der Meinung, dass die Vergütungspflicht der diesem Vertrag beitretenden Mitglieder des IM für Speichermedien nach §§ 54 ff UrhG erfüllt ist, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Vertrages erfüllt wird.
Die Vertragsparteien sind übereinstimmend der Meinung, dass der IM ein Verband im Sinne von § 35 VGG und für alle Speichermedien und Geräte nach §§ 54 ff UrhG gesamtvertragsfähig ist, soweit solche Produkte der diesem Vertrag beitretenden Mitglieder des IM im Inland in Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn diese an keinem anderen Gesamtvertrag nach §§ 54, 54a ff. UrhG teilnehmen. Definitionen Im Sinne dieses Vertrages sind:
Speichermedien, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages ihrer Art nach vergütungspflichtig und in der Anlage 1 aufgeführt sind.
Bundesrepublik Deutschland
Jedes Unternehmen, das im Geltungsbereich an Vertragsprodukten den letzten, wirtschaftlich gerechtfertigten Fertigungsschritt vollzieht.
Jeder, der Vertragsprodukte in den Geltungsbereich des UrhG gewerblich einführt, wiedereinführt oder mit ihnen handelt und im Inland in Verkehr bringt.
§ 3 Grundlage der Vergütung
1. Vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG sind wegen der mit ihnen tatsächlich vorgenommenen Vervielfältigungen im Rahmen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG die ihrem Typ nach in den Anlagen 1 zu diesem Vertrag als Vertragsprodukte bezeichneten Speichermedien.
2. Weitere Speichermedien können Vertragsprodukte und damit vergütungspflichtig werden, wenn aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien eine weitere entsprechende Anlage dem Vertrag beigefügt wird. Die Aufnahme eines neuen Vertragsprodukts kann nur zum Beginn eines Kalenderjahrs erfolgen. Wünscht die ZPÜ die Aufnahme eines neuen Vertragsprodukts so hat sie dieses bis spätestens zum 30. Juni des Vorjahres dem IM schriftlich unter Angabe der Gründe, insbesondere unter Nachweis der tatsächlichen gesetzlichen beachtlichen Nutzung, mitzuteilen. Die Parteien werden dann umgehend Verhandlungen über die Neuaufnahme des Vertragsprodukts und gegebenenfalls die Vergütungsbeträge aufnehmen. In gleicher Weise kann der IM die Entfernung bestimmter Speichermedien aus dem Kreis der Vertragsprodukte verlangen.
3. Wünscht eine Gesamtvertragspartei die Veränderung vereinbarter Vergütungsbeträge, hat sie entsprechend dem vorstehenden Verfahren vorzugehen.
Die Vergütungsbeträge für die Ansprüche aller Berechtigten sind angemessene Vergütungen im Sinne von §§ 54, 54a UrhG und gelten alle Ansprüche der in den Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossenen Rechteinhaber ab.
Die Vergütungssätze gelten jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Derzeit beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer 7%.
§ 5 Entstehung des Vergütungsanspruchs
(1) Der Vergütungsanspruch für Vertragsprodukte gegen Hersteller und Einführer im Sinne dieses Vertrages entsteht mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung im Geltungsbereich des UrhG, jedoch nicht vor der Aufnahme als Vertragsprodukt gemäß § 1. Dies gilt auch für Konsignations- und Kommissionsware.
(2) Der Vergütungsanspruch entsteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt, und zwar mit dem Zeitpunkt der Versendung.
(3) Der Vergütungsanspruch entfällt bei Ersatzlieferungen auf reklamierte Ware.
§ 6 Wegfall der Vergütungspflicht
(1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Vergütungspflicht der Hersteller und Einführer von Vertragsprodukten (d.h. Produkte, die gem. §§ 1, 2 und 3 Abs. (1) dieser Vereinbarung an sich vergütungspflichtig wären), nach § 54 Abs. 2 UrhG entfällt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertragsprodukte nicht im Sinne der §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 UrhG verwendet werden:
1. Bei Lieferung von Vertragsprodukten aus dem Geltungsbereich an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs (Export), auch an exterritoriale Stellen (Vertretungen/Botschaften anderer Länder, NATO-Streitkräfte etc.) einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland durch den Hersteller oder Einführer oder durch nachgelagerte Marktstufen, die dies dem Hersteller oder Einführer oder durch nachgelagerte Marktstufen, die diese dem Hersteller oder Einführer durch Kopien geeigneter Dokumente (z.B. Zollpapiere, Frachtbrief usw.) nachweisen.
2. Für Lieferungen von Vertragsprodukten, die in der Bundesrepublik nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
3. Für Retouren, d.h. Vertragsprodukte, die der Hersteller oder Einführer geliefert und danach in unverwendetem Zustand, gleich aus welchem Grund, wieder zurückgenommen hat.
4. Für nicht fakturierte Muster-, Demonstrations-, Testprodukte oder nicht fakturierte Ersatzlieferungen.
(2) Die Vertragspartner sind sich ferner darüber einig, dass eine Vergütungspflicht der Hersteller und Einführer von Vertragsprodukten entfällt bei Lieferung von Vertragsprodukten durch den Hersteller oder Einführer an
- öffentliche oder private Rundfunk- oder Fernsehanstalten
- gewerbliche Hersteller bespielter Ton-, Bild- und Datenträger (z.B. Pressewerke)
- gewerbliche Ton- und Videostudios
- gewerbliche Duplizierer, die von der ZPÜ freigestellt werden
- Unternehmer einschließlich freiberuflich Tätiger für deren berufliche oder gewerbliche/geschäftliche Nutzungen
- Behörden, sofern sichergestellt ist, dass die Vertragsprodukte nicht in unbespieltem oder bespielbaren Zustand an andere Wiederverkäufer oder Endnutzer abgegeben werden.
(3) Werden Vertragsprodukte, für die eine Vergütung entrichtet ist, nachträglich von einer nachgelagerten Marktstufe exportiert („Dritt-Exporte“), die bei Direktexport durch den Hersteller oder Einführer gem. § 54 Abs. 2 UrhG zum Wegfall der Vergütungspflicht geführt hätten, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen den Hersteller oder Einführer. Geeignete Nachweise sind Rechnung, Lieferschein und Versandnachweis, die auf einen bestimmten Empfänger im Ausland lauten und die eine Identifikation der exportierten Vertragsprodukte nach Marke, Art oder Typ, Stückzahl und Speicherkapazität einwandfrei ermöglichen. Diese Nachweise können auch durch ein Wirtschaftsprüfertestat erbracht werden, das die geeigneten Nachweise bestätigt.
§ 7 Vergütungspflicht in besonderen Fällen
Werden Vertragsprodukte an einen Empfänger unter dessen eigener Marke geliefert (Private Label- oder OEM-Lieferungen), ist die ZPÜ bereit, den Hersteller oder Einführer von der Vergütungspflicht zu befreien, wenn der Empfänger die Zahlung der Vergütung übernimmt. In diesem Fall ist der Empfänger in der Weise zahlungspflichtig, als wenn er selbst Hersteller oder Einführer ist.
(1) Die Mitglieder des IM kommen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 54e und § 54f UrhG in der Weise nach, dass sie halbjährlich innerhalb von zwei Monaten, also spätestens jeweils zum 31.08. und 28.02. eines jeden Kalenderjahres, die zur Errechnung der Gesamtschuld erforderlichen Angaben über Art, Stückzahlen und Kapazität der Vertragsprodukte an die ZPÜ übermitteln. Für die Auskünfte wird ein mit der ZPÜ vereinbartes Formular verwendet.
(2) Auf der Grundlage der firmenbezogenen Halbjahresauskünfte erfolgt eine Jahresmeldung jedes Mitglieds bis zum 30.4. für das vergangene Kalenderjahr, die es entweder mit der Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüffers auf eigene Kosten, und zwar
- über die insgesamt je Leistungseinheit nach diesem Vertrag
- insgesamt geschuldete Vergütung und
- die entfallenden Beträge, oder ohne diese Bestätigung abgibt.
(3) Die ZPÜ hat das Recht, die testierten Meldungen durch einen von ihr benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer nach den gesetzlichen Vorschriften überprüfen zu lassen, wenn sich begründete Anhaltspunkte ergeben, dass die unter Ziffer 2 erteilte Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben worden ist. Ein Anhaltspunkt ist beispielsweise, wenn Händlerauskünfte und Auskünfte eines Mitglieds nicht übereinstimmen. Hierbei entstehende Kosten trägt die Einzelfirma, falls sie mit einer Meldung in Verzug war und falls die Überprüfung eine Differenz größer 3% gegenüber der Jahresmeldung ergibt.
(4) Bei Firmen, die ihre Jahresmeldung ohne Bestätigung nach Ziffer 2 an die ZPÜ übermitteln, hat diese ein Buchprüfungsrecht durch einen von ihr benannten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, die erteilten Auskünfte überprüfen zu lassen.
(5) Die diesem Vertrag beitretenden Mitglieder des IM liefern der ZPÜ bei Vertragsschluss bzw. Beitritt sowie jährlich ein Verzeichnis aller Firmen, unter denen sie Vertragsprodukte im Geltungsbereich in den Markt bringen. Änderungen werden der ZPÜ unverzüglich mitgeteilt.
§ 9 Zahlungsweise und Fälligkeit
(1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung, die auf den Auskünften nach § 8 erstellt werden. Bei Zahlungsverzug ist der Betrag gem. § 247, 288 BGB ab dem 10. Tag des Verzugs zu verzinsen.
(2) Ergibt sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr gezahlten Vergütung und der Jahresgesamtabrechnung lt. § 8 eine Differenz, so ist diese zwischen dem jeweiligen Mitglied und der ZPÜ innerhalb von 30 Tagen nach Übersendung der Gesamtabrechnung an die ZPÜ durch Zahlung auszugleichen.
(3) Für die Übernahme der Abwicklung der Auskünfte und sonstiger im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergütung entstehenden Kosten räumt die ZPÜ den IM-Mitgliedern einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) ein.
Bei Verspätung der Auskünfte nach § 8 bzw. der fälligen Zahlungen nach § 9 von zwei Monaten entfällt der vereinbarte Gesamtvertragsnachlass für die zu leistende Abrechnungsperiode.
(1) Die ZPÜ verpflichtet sich im Interesse der Wettbewerbsneutralität und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Zahlungspflichtigen, die keinen Vertrag über die Entrichtung von Urhebervergütungen für Speichermedien oder Geräte mit ihr geschlossen haben, zu ermitteln und zur Zahlung heranzuziehen. Zu diesem Zweck hat sie die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere Melde- und Auskunftsansprüche auszuüben.
(2) Die ZPÜ ist zur strengsten Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden Informationen und Daten verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind, Sie wird auch ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber den Verwertungsgesellschaften, die nicht unmittelbar mit der Durchführung dieses Vertrages betraut sind; sie bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen.
Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrages, der vom IM nach billigem Ermessen festzusetzen und vom Landgericht München auf Antrag der ZPÜ überprüfbar ist, an den IM zu leisten.
(3) Die ZPÜ versichert, dass sie beim Inkasso der Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG die Rechte aller Berechtigten vertritt. Sie stellt dem IM und seine diesem Vertrag beigetretenen Mitglieder von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, auch soweit diese nicht als Vertragspartei genannt sind, auf Zahlungen von Vergütungen für Speichermedien gemäß § 54 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 1 dieses Vertrages frei. Die Mitglieder werden die ZPÜ über derartige Ansprüche unterrichten und ihre Maßnahmen mit der ZPÜ abstimmen.
(4) Im Hinblick auf die Gleichbehandlung informiert die ZPÜ den IM im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch darüber, in welchem Umfang die Vergütungsansprüche für die Vertragsprodukte gegenüber nicht gesamtvertraglich gebundenen Vergütungsschuldnern geltend gemacht werden und durchgesetzt worden sind. Diese Informationen erfolgen zu jedem 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr.
(5) Die ZPÜ verpflichtet sich gegenüber IM, zu jedem 31. Juli eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen:
a) gemeldete Stückzahlen pro Jahr nach Produktklassen für alle vergütungspflichtigen Produkte nach diesem Gesamtvertrag, evtl. nach Produktgruppen aufgeteilt,
b) alle auf a) erfolgten Zahlungen unterteilt nach gesamtvertraglich gebundenen und nicht gesamtvertraglich gebundenen Zahlungspflichtigen,
c) die Liste aller zahlungspflichtigen Hersteller und Importeure, die Zahlungen an die ZPÜ geleistet haben.
Kommt die ZPÜ diesen Verpflichtungen nicht bis zum 31. August eines Jahres nach, so steht dem IM ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der ZPÜ durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu, um diese Auskünfte zu erhalten. Die dafür anfallenden Kosten trägt die ZPÜ.
(6) Sofern die ZPÜ Dritten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter gleichen Voraussetzungen günstigere Abrechnungssätze oder Bedingungen einräumt, verpflichtet sie sich, diese auch den Mitgliedern des IM zu gewähren. Bei einem Verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung zu Lasten an dem Gesamtvertrag teilnehmenden Firmen wird die ZPÜ diesen die Differenz zu einer günstigeren Drittregelung für den Zeitraum rückvergüten, in dem sie Dritte begünstigt hat.
(7) Sollte die ZPÜ für ein Kalenderjahr bei einem Vertragsgegenstand nicht mindestens 90% des dem jeweiligen Vertragsgegenstand entsprechenden Marktes in Anspruch genommen haben, reduziert sich ihr Zahlungsanspruch nach dem Gesamtvertrag entsprechend dem Prozentsatz, d.h. wenn die ZPÜ nur 85% des Marktes in Anspruch genommen hat, reduzieren sich die vereinbarten Vergütungssätze auf 85%. Etwaig bereits geleistete Überzahlungen werden im nächsten Kalenderjahr in Anrechnung gebracht oder, wenn dies z.B. aufgrund von Kündigungen nicht möglich ist, rückwirkend vergütet. Die Marktzahlen zur Bestimmung des Marktes entsprechen jeweils den für das Kalenderjahr entsprechenden bereinigten GfK-Panel-Zahlen des jeweiligen Vertragsgegenstandes und werden als Basis auf 100% des deutschen Marktes nach Produktgruppen hochgerechnet. Ist die Basis für die Berechnung des Gesamtmarktes mit 65% festgestellt, sind die GfK-Panel-Zahlen auf 100% hochzurechnen.
§ 12 Haftungsausschluss des IM
- 1.
-
für die Korrektheit einzelfirmenbezogener Angaben zu Stückzahlen und Kapazitäten,
- 2.
-
für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Vergütungen, gleich aus welchem Grunde,
- 3.
-
für Ansprüche der Urheber von Werken, die in unzulässiger Weise vervielfältigt worden sind, gleich welcher Art.
§ 13 Laufzeit des Vertrages
(1) Dieser Vertrag tritt als Rahmenvertrag für alle Mitglieder des IM, die diesem Vertrag beitreten, rückwirkend zum 01.7.2012 in Kraft.
(2) Danach ist ein Beitritt von IM-Mitgliedern jederzeit möglich. Der Gesamtvertragsnachlass nach § 9 Abs. 3 wird ab dem Monat des Beitritts gewährt.
Endet die Mitgliedschaft eines IM-Mitgliedes, wird der IM die ZPÜ hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen; das Mitglied scheidet dann mit dem Ende der dann laufenden Abrechnungsperiode aus diesem Vertrag aus.
(3) Im Übrigen kann der Vertrag vom IM oder von der ZPÜ mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember zu jedem Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2018.
(4) Das Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Wichtige Gründe sind erhebliche oder nachhaltige Verletzungen dieses Vertrages, insbesondere Fristversäumnisse bei der Auskunftserteilung oder der Entrichtung der Vergütung. Liegen solche Gründe nur für einzelne Firmen vor, kann die ZPÜ den Vertrag nur mit Wirkung für die jeweilige Einzelfirma kündigen, die dadurch mit dem Ende der vorausgegangenen Abrechnungsperiode aus dem Vertrag ausscheidet. Ein Kündigungsgrund ist aber auch der Verstoß der ZPÜ gegen ihre Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1.
(5) Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die bei Vertragsbeendigung noch nicht abgewickelt sind, bleiben zu erfüllen.
§ 14 Besondere Vereinbarungen Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Anlage Nr. 1 zum Gesamtvertrag vom … zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und dem IM anderseits
(1) Vergütungspflichtig nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages sind:
Die angemessene Vergütung für diese für verschiedene Zwecke geeigneten Speichermedien beträgt zur Abgeltung aller Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a UrhG
Speicherkarten im Sinne des Gesamtvertrages: Speicherkarten, auch Flash Cards oder Memory Cards genannt, sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung genutzt werden können.
USB-Sticks im Sinne des Gesamtvertrages: USB-Sticks sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Universal Serial Bus (USB) - Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder Speichererweiterung benutzt werden können.
Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittsteller zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können.
(2) Die ZPÜ gewährt dem IM auf die Vergütungssätze nach Ziffer 1 einen Gesamtvertragsnachlass von 20%, der in den vorstehenden Vergütungssätzen noch nicht berücksichtigt ist.
München, den Neuenrade, den
1. Zentralstelle für private Überspielungsrechte Informationskreis AufnahmeMedien
13
Die Beklagten beantragen,
- 1.
-
die Klage abzuweisen,
- 2.
-
die Festsetzung eines Gesamtvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten mit folgendem Inhalt:
Dieser Gesamtvertrag regelt die Auskunfts- und Vergütungspflichten nach den § 54 ff. UrhG für USB-Sticks im Sinne der Definitionen dieses Vertrages für den von ihm erfassten Zeitraum abschließend und endgültig. Seine Regelungen werden durch etwaige künftige Änderungen der Gesetzeslage oder der europäischen oder der deutschen Rechtsprechung nicht mehr berührt.
(1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung der Vergütungspflicht und weiterer Pflichten der diesem Gesamtvertrag gemäß nachstehendem § 2 beitretenden Mitglieder des IM (nachfolgend „Gesamtvertragsmitglieder“) für die in der Anlage 1 definierten Produkte (nachfolgend „Vertragsprodukte“) nach den §§ 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (nachfolgend „UrhG“) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012, für die die Verwertungsgesellschaften Vergütungen fordern.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil des Gesamtvertrages.
(3) Die Regelungen dieses Gesamtvertrages, insbesondere bezüglich der Vergütungssätze dem Grunde und der Höhe nach, entfalten keine präjudizierende Wirkung für andere, in diesem Vertrag nicht geregelte Geräte und Speichermedien. Auch zukünftige Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Vertragsprodukte werden durch diesen Vertrag nicht präjudiziert.
(4) Mit der Zahlung der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung gelten die Gesamtvertragsmitglieder für den jeweiligen Zeitraum, für den bezahlt wird, sämtliche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG bezüglich der Vertragsprodukte ab. Mit der Erfüllung der sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Auskunfts- und Meldepflichten erfüllen die Gesamtvertragsmitglieder für den Zeitraum, auf den sich die Auskünfte und Meldungen beziehen, alle ihre Pflichten bezüglich der Vertragsprodukte gemäß §§ 54 lit. e) und 54 lit. f) UrhG.
§ 2 Beitritt und Kündigungsrecht der Gesamtvertragsmitglieder
(1) IM-Gesellschafter, die im Sinne der §§ 54 ff. UrhG Importeure oder Hersteller von Vertragsprodukten sind und die durch den Beitritt ihre eigenen Auskunfts- und Vergütungspflichten erfüllen wollen sowie solche, die mit der ZPÜ eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 8 lit. b) schließen, haben das Recht, diesem Gesamtvertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt während seiner Laufzeit beizutreten. Das Recht der Importeure und Hersteller, im Anschluss an den Beitritt eine Pflichtenübernahme nach § 7 Abs. 8 lit. a) zu vereinbaren, bleibt unberührt. Der Beitritt kann auf einzelne Marken der Vertragsprodukte beschränkt werden. Voraussetzung für den Beitritt von Herstellern mit Sitz im Ausland ist der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung der jeweiligen Hersteller mit der ZPÜ, die das Gesamtschuldverhältnis regelt, das zwischen dem Hersteller und den Importeuren der Vertragsprodukte besteht.
(2) Durch den Beitritt kommt ein Vertrag zwischen dem IM-Gesellschafter und den Verwertungsgesellschaften zu den Bedingungen dieses Gesamtvertrages zustande. Dieser Vertrag wird für ein IM-Mitglied, das ihm innerhalb von 4 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages beitritt, rückwirkend zum 1. Juli 2012 wirksam. Für IM-Gesellschafter, die dem Gesamtvertrag nach Ablauf von 4 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages beitreten, wird dieser Vertrag rückwirkend zum Beginn des bei Zugang der Beitrittserklärung gemäß Abs. 3 laufenden Kalenderhalbjahres (nachfolgend „Abrechnungsperiode“) wirksam, d.h. also zum 01. Januar oder 01. Juli des betreffenden Jahres.
(3) Der Beitritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der ZPÜ unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Musters zu erfolgen. Für die Wahrung der in Abs. 2 genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung bei der ZPÜ maßgebend. Die ZPÜ wird den Beitritt gegenüber dem IM-Gesellschafter bestätigen und den IM monatlich über die Beitritte seiner Mitgliedsunternehmen schriftlich oder per E-Mail informieren.
(4) Die Gesamtvertragsmitglieder können den durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember des Jahres der Festsetzung des Gesamtvertrages. Die Kündigung führt zur Beendigung des Vertrages im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied; im Übrigen wird der Gesamtvertrag fortgesetzt. Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber der ZPÜ und unter Verwendung des als Anlage 3 beigefügten Musters. Die Kündigung kann auf einzelne Marken der Vertragsprodukte beschränkt werden, wenn das Gesamtvertragsmitglied den Umfang der Beschränkung im Hinblick auf die betroffenen Vertragsprodukte und Zeiträume konkretisiert. Die Beschränkung bedarf der Genehmigung durch die ZPÜ. Die ZPÜ kann die Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(5) Kündigt ein Gesamtvertragsmitglied seine Mitgliedschaft im IM, so führt dies zur Beendigung des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrags im Hinblick auf dieses Gesamtvertragsmitglied mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, frühestens jedoch zum Ende der im Zeitpunkt der Beendigung des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages laufenden Abrechnungsperiode. Der IM wird die ZPÜ innerhalb eines Monats nach Ende einer Abrechnungsperiode über die Kündigung von Mitgliedschaften in der vorangegangenen Abrechnungsperiode und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder per E-Mail informieren.
(6) Das Recht der Verwertungsgesellschaften und der einzelnen Gesamtvertragsmitglieder, den zwischen ihnen durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode zu erklären, soweit sich nicht aus nachstehendem Unterabsatz etwas anderes ergibt. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen des Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung behoben werden.
Eine Änderung der Gesetzeslage oder der europäischen oder der deutschen Rechtsprechung, die wesentlichen Regelungen des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages entgegensteht, berechtigt die Gesamtvertragsmitglieder und die Verwertungsgesellschaften zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(7) Ansprüche, die auf der Grundlage des durch den Beitritt zum Gesamtvertrag zustande gekommenen Vertrages entstanden und die bei dessen Beendigung noch nicht erfüllt sind, sind gemäß den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Im Fall einer außerordentlichen Vertragsbeendigung bleiben die vereinbarten Regelungen zur Auskunftspflicht bis zum Ende der bei Zugang der Kündigung laufenden Abrechnungsperiode bestehen. Erst danach kann die ZPÜ Meldungen und Auskünfte nach den gesetzlichen Fristen (monatlich) verlangen.
(1) Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 pro Stück vereinbart:
Vergütung ab 01.01.2020 (in €)
01.07.2012 bis 31.12.2019 (in €) einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB USB-Sticks mit
0,3 einer Speicherkapazität größer 8 GB
0,30 Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB Speicherkarten mit 0,30 0,30 einer Speicherkapazität größer 8 GB
(2) Auf die Vergütungssätze gemäß Absatz 1 gewähren die Verwertungsgesellschaften den Gesamtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 20%, so dass sich für die Gesamtvertragsmitglieder folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück ergeben:
USB-Sticks mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB USB-Sticks mit einer Speicherkapazität größer 8 GB
Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB Speicherkarten mit einer Speicherkapazität größer 8 GB
Vergütung 12 bis 31.12.2019 (in €)
0,24 Vergütung ab 01.01.2020 (in €)
(3) Maßgebend für die Einordnung der Vertragsprodukte gemäß den Absätzen 1 und 2 sind ausschließlich die Definitionen in der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Etwa abweichende Produktbezeichnungen sind für die Einordnung ohne Belang.
(4) Auf die Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 fällt nach der geltenden gesetzlichen Regelung keine Umsatzsteuer an.
(5) Die ZPÜ übernimmt auch für die Verwertungsgesellschaften VG W. und VG B.-K. das Inkasso der Vergütung für die Vertragsprodukte. Die Gesamtvertragsmitglieder sind insoweit ausschließlich der ZPÜ zur Zahlung verpflichtet. Die Aufteilung der Vergütungseinnahmen zwischen den Verwertungsgesellschaften sowie zwischen den Gesellschaftern der ZPÜ ist unabhängig davon, ob diese ihre Ansprüche bezüglich der Vertragsprodukte der ZPÜ vollständig, teilweise oder noch nicht zur Geltendmachung übertragen haben, Angelegenheit der Verwertungsgesellschaften bzw. der Gesellschafter der ZPÜ.
(6) Die ZPÜ sowie die VG W. und die VG B.-K. erheben für die Laufzeit dieses Vertrages keine weiteren Ansprüche gegen die Gesamtvertragsmitglieder in Bezug auf die Vertragsprodukte nach §§ 54 ff. UrhG.
(1) Sofern die Verwertungsgesellschaften für die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume Dritten für das Inverkehrbringen der Vertragsprodukte in Deutschland niedrigere Vergütungssätze oder günstigere Bedingungen einräumen als in diesem Gesamtvertrag vorgesehen, sind sie gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern zur Gleichbehandlung für den gleichen Zeitraum verpflichtet, soweit nicht in Absatz 2 Abweichendes vereinbart wird.
(2) Sollten die ordentlichen Gerichte entscheiden oder entschieden haben, dass für die Vertragsprodukte und die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume niedrigere Vergütungssätze gelten, oder dass für die Erfüllung der gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflichten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Gesamtvertrag vorgesehen, so sind die Verwertungsgesellschaften für die von diesem Gesamtvertrag umfassten Zeiträume zur Gleichbehandlung nicht verpflichtet, wenn sie diese Vergütungssätze oder Bedingungen Dritten einräumen, die diesem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind. Dritte sind alle Hersteller und Importeure von Vertragsprodukten, auch wenn sie nicht Partei einer Entscheidung im Sinne von Satz 1 sind.
§ 5 Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs
(1) Die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Ansprüche entstehen gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern mit dem Zeitpunkt der ersten Fakturierung durch das Gesamtvertragsmitglied gegenüber seinem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG - frühestens jedoch ab dem jeweils für sie maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesamtvertrages gemäß § 2 Abs. 2.
(2) Bei Kommissionsware entsteht der Vergütungsanspruch erst bei Fakturierung durch den Kommissionär.
(3) Der Vergütungsanspruch besteht auch bei Lieferungen als Naturalrabatt und zwar mit dem Zeitpunkt der Auslieferung.
§ 6 Ausnahmen von der Vergütungspflicht
(1) Die Verwertungsgesellschaften und der IM sind sich darin einig, dass eine Vergütungspflicht der Gesamtvertragsmitglieder für die Vertragsprodukte nicht entsteht bzw. nachträglich entfällt für:
a) Vertragsprodukte, die ein Gesamtvertragsmitglied nach Deutschland importiert oder in Deutschland hergestellt hat und die es an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert hat, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Eigenexporte“);
b) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist und die durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Drittexporte“). Für das Entfallen der Vergütungspflicht müssen zusätzlich die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
c) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist, die das Gesamtvertragsmitglied dann vom Abnehmer wieder zurückgenommen hat und die es dann an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert hat, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland.
d) Lieferungen, die in Deutschland nicht zum zollrechtlich/umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
e) Vertragsprodukte, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied nach § 5 entstanden ist und die das Gesamtvertragsmitglied im Rahmen der Gewährleistung bzw. Garantie oder als Folge eines Vertragsrücktritts oder im unverwendeten Zustand wieder zurückgenommen hat und sofern es sich nicht um einen vertragsgemäßen Austausch im Rahmen eines Miet- und / oder Leasingvertragsverhältnisses handelt („Retouren“). Die Vergütungspflicht für den zurückgenommenen Vertragsgegenstand entfällt nach Satz 1 nicht, wenn eine Ersatzlieferung erfolgt. Werden die zurückgenommenen Vertragsprodukte wieder in Verkehr gebracht, so entsteht die Vergütungspflicht erneut.
f) Nicht fakturierte Muster-, Demonstrations-, Testgeräte oder nicht fakturierte Ersatzlieferungen.
g) Vertragsprodukte, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 -3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den in §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden („Business-Vertragsprodukte“), nach Maßgabe der Regelungen in Anlage 4 zu diesem Gesamtvertrag.
h) § 54 lit. b) Abs. 3 UrhG bleibt unberührt.
i) Soweit sich weitere Fälle ergeben, in denen die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 2 UrhG nach Auffassung eines Gesamtvertragsmitglieds entfallen soll, werden sich das jeweilige Gesamtvertragsmitglied und die ZPÜ um eine einvernehmliche Regelung dieser Fälle bemühen.
(2) Bei Exporten im Sinne des vorstehenden Abs. 1 lit. b) entfällt die Vergütungspflicht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass konkrete Übereinstimmung besteht zwischen den Produkten, die der Dritte exportiert hat und denjenigen, über die es nach § 8 oder § 10 dieses Gesamtvertrages Auskunft erteilt hat.
b) Dem Gesamtvertragsmitglied liegen geeignete Nachweise dafür vor, dass die gelieferten Produkte durch den Dritten exportiert wurden. Geeignete Nachweise sind Exportpapiere oder wahlweise eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, die eine Identifikation der exportierten Vertragsprodukte nach Art und Stückzahl zweifelsfrei ermöglichen.
c) Die ZPÜ ist berechtigt, die Übersendung der vorstehend unter lit. a) und lit. b) genannten Nachweise zu verlangen. Das Prüfungsrecht nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 und nach § 10 Abs. 10, 11 und 12 dieses Gesamtvertrages bleibt unberührt.
d) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch den Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rückerstattungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen.
e) Die Gesamtvertragsmitglieder können die Rückerstattungsansprüche aus Drittexporten im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskünfte nach § 8 und § 10 mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag verrechnen. Wenn eine Anrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, erfolgt eine Rückerstattung binnen 30 Tagen.
f) Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen, ob und wie das vorstehende Verfahren der Rückerstattung erleichtert werden kann, insbesondere durch direkte Rückerstattungen an die Exporteure.
(3) Bei Exporten im Sinne des vorstehenden Abs. 1 lit c) gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Übernahme der Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte
Eine Übernahme der Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen möglich. Bei etwaigen Unklarheiten oder Lücken dieser Regelung ist im Rahmen der Auslegung dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verwertungsgesellschaften durch eine Pflichtenübernahme nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne diese Pflichtenübernahme stünden, es sei denn, die ZPÜ hat einer solchen Schlechterstellung ausdrücklich zugestimmt.
(1) Gesamtvertragsmitglieder, die Vertragsprodukte von einem Gesamtvertragsmitglied erwerben, das als Importeur zur Erfüllung der sich nach diesem Vertrag ergebenden Pflichten für diese Vertragsprodukte verpflichtet wäre, sind berechtigt, nach Maßgabe der Absätze (2) bis (7) diese Pflichten für die erworbenen Vertragsprodukte für eine oder mehrere Abrechnungsperioden zu übernehmen.
(2) Durch die Übernahme nach Absatz 1 wird das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen in Bezug auf die Vertragsprodukte, für die die Verpflichtung übernommen wurde, von seinen Pflichten aus diesem Vertrag befreit, wenn die ZPÜ einer befreienden Übernahme zugestimmt hat, oder wenn die übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Die ZPÜ ist nicht verpflichtet, einer befreienden Übernahme zuzustimmen und ist berechtigt, eine bereits erteilte Zustimmung zu einer befreienden Übernahme jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer und gegenüber dem primär verpflichteten Unternehmen zu widerrufen. Ein Widerruf der Zustimmung hat auf die Übernahme im Übrigen keine Auswirkungen.
(3) Durch eine Übernahme nach Absatz 1 findet dieser Vertrag für den Übernehmer bei Zugang der Anzeige der Übernahme bei der ZPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen dieses Gesamtvertrages mit Wirkung für die Abrechnungsperioden Anwendung, die in der Übernahmeanzeige angegeben werden bzw. bei späterem Zugang der Anzeige mit Wirkung zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode. Der Übernehmer ist verpflichtet, sämtliche sich aus dem Gesamtvertrag für das primär verpflichtete Unternehmen ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(4) Die Übernahme nach Absatz 1 erfolgt unter Verwendung des als Anlage 5 beigefügten Musters. Werden die Verpflichtungen für mehrere Importeure übernommen, so ist die Übernahme für jeden Importeur gesondert zu erklären. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Übernehmer gegenüber der ZPÜ lässt das Innenverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem primär verpflichteten Gesamtvertragsmitglied unberührt.
(5) Die ZPÜ wird das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen auf Verlangen unverzüglich informieren, ob das übernehmende Gesamtvertragsmitglied die übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Der Übernehmer und das primär verpflichtete Unternehmen sind jeweils berechtigt, die Vereinbarung einer Übernahme mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode zu kündigen. Die ZPÜ ist berechtigt, die Vereinbarung einer Übernahme aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Übernehmer mit seinen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften oder zur Zahlung von Vergütungen in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Die ZPÜ wird den IM über Übernahmen nach Absatz 1 und deren Beendigung schriftlich informieren, soweit sie Mitglieder des Verbandes betreffen. Bei Kündigungen gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 wird die ZPÜ den Vertragspartner des Unternehmens informieren, das die Kündigung ausgesprochen hat.
(8) Die ZPÜ ist über den in Absatz 1 geregelten Fall hinaus berechtigt, folgende Pflichtenübernahmen zu vereinbaren:
a) Die ZPÜ ist berechtigt, mit Unternehmen, die Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG eines Herstellers von Vertragsprodukten sind, zu vereinbaren, dass diese für eine oder mehrere Abrechnungsperioden für die Vertragsprodukt-Marke(n) dieses Herstellers die Verpflichtungen derjenigen Importeure übernehmen können, die diesem Gesamtvertrag beigetreten sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die ZPÜ wird den IM über Übernahmen und deren Beendigung schriftlich informieren.
b) Die ZPÜ ist berechtigt, mit einzelnen IM-Mitgliedern eine Vereinbarung zu schließen, nach der diese für Importeure von Vertragsprodukten einer bestimmten Marke die sich aus den §§ 54 ff. ergebenden Pflichten von Importeuren nach Maßgabe derjenigen Regelungen erfüllen, die sich für Importeure und Hersteller von Vertragsprodukten aus diesem Gesamtvertrag ergeben. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Das IM-Mitglied hat dem Gesamtvertrag nach Abschluss der Vereinbarung beizutreten.
c) Für Pflichtenübernahmen nach § 7 Abs. 8 lit. a und b gilt zusätzlich Folgendes: Der Übernehmer ist verpflichtet, vor Abschluss der Pflichtenübernahme die primär Verpflichteten über die beabsichtigte Pflichtenübernahme zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, der Pflichtenübernahme zu widersprechen.
§ 8 Auskunfts- und Meldepflicht für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
(1) Die gemäß §§ 54 lit. e) Abs. 1 und 54 lit. f) Abs. 1 UrhG bestehenden Pflichten werden von den Gesamtvertragsmitgliedern in den nach Zustandekommen dieses Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden in der Weise erfüllt, dass sie der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr nach § 5 dieses Vertrages von ihnen zu vergütenden Vertragsprodukte erteilen. In den Auskünften sind auch solche Vertragsprodukte anzugeben, für die die Vergütungspflicht nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages entfällt. Sind in einer Abrechnungsperiode keine Vertragsprodukte zu vergüten, so ist eine Auskunft mit der Stückzahl Null abzugeben. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die Auskunft nur nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilen.
(2) Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden Vergütung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a).
(3) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, weisen die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr wie folgt nach:
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr angegeben hat, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sowie Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Vertragsprodukte, mit.
Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“,“odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 für das erste Halbjahr des Folgejahres innerhalb der hierfür geltenden Fristen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
Die ZPÜ ist berechtigt, vom Gesamtvertragsmitglied die Vorlage von Kopien der Rechnungen aus allen Abrechnungsperioden zu verlangen, die bei Abschluss dieses Gesamtvertrages noch nicht abgeschlossen waren und deren Ende im Zeitpunkt des Verlangens weniger als 2 Jahre zurückliegt. Das Verlangen kann mehrfach gestellt werden. Dieses Recht wird durch die Beendigung des Gesamtvertrages nicht berührt.
Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu wenig angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gesamtvertragsmitglied ist jedoch auch berechtigt, die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers beispielsweise in Gestalt einer Bescheinigung oder eines Prüfungsvermerks nachzuweisen (nachfolgend „Bestätigung“). Die Bestätigung für das Kalenderjahr ist zusammen mit den Auskünften für das erste Halbjahr des Folgejahres vorzulegen.
(4) (a) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, sind verpflichtet, die Richtigkeit der Auskünfte für dieses Kalenderjahr durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder eines externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
(b) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, sind verpflichtet, diesen Nachweis durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers zu erbringen.
(c) Die Prüfung und Berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer ist gemäß den für Wirtschaftsprüfer geltenden berufsüblichen Grundsätzen und Prüfungsstandards wie dem „International Standard on Assurance Engagements“ (ISAE) 3000 (Revised) der International Federation of Accountants (IFAC) oder einer neueren Fassung vorzunehmen. Der konkret angewandte Prüfungsstandard ist durch den Wirtschaftsprüfer anzugeben. Die Prüfung durch den Steuerberater ist entweder gemäß den für Steuerberater geltenden berufsüblichen Grundsätzen oder in analoger Anwendung des Prüfungsstandards gemäß Satz 1 vorzunehmen.
(d) Die Bestätigung für das Kalenderjahr muss schriftlich erstellt werden, der erstellende Steuer berater oder Wirtschaftsprüfer ist mit Name, Firma, Funktion und Anschrift genau zu bezeichnen und es ist die Bestätigung von diesem zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist im Original oder in elektronischer Form an die ZPÜ zu übermitteln.
(e) Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünfte mit den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds. Beispielsweise kann der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen, dass auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung gelangen lassen, dass zwischen den von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünften und den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds Abweichungen bestehen. Die Auskünfte sind der Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in Kopie beizufügen.
(f) Die Bestätigung für das Kalenderjahr ist zusammen mit den Auskünften für das erste Halbjahr des Folgejahres innerhalb der für diese geltenden Fristen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Bestätigung eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(g) Entspricht die übermittelte Bestätigung nicht den in § 8 Abs. 4 Unterabsätze c bis e genannten Vorgaben, erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung einer den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Bestätigung eine letzte Frist von 8 Wochen gesetzt wird. Bestehen zwischen ZPÜ und Gesamtvertragsmitglied unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt der bestehenden Vorgaben, so wird der IM die Parteien bei der Klärung unterstützen. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, die den oben genannten Vorgaben entspricht, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(5) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnungsauflistung gemäß Abs. 3 oder einer gemäß Abs. 4 vorgelegten Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers hat die ZPÜ das Recht, die Auskünfte des Gesamtvertragsmitglieds durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Die ZPÜ wird die Überprüfung unter Angabe der begründeten Zweifel mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen Gesamtvertragsmitglied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3% gegenüber der Auskunft zulasten der ZPÜ ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Sollte der Gesamtvertrag im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres zustande kommen, gelten die vorstehenden Absätze für das zweite Kalenderhalbjahr dieses Jahres entsprechend. Für die Frage, ob die Richtigkeit der Auskünfte für das zweite Kalenderhalbjahr nach der Regelung in Absatz 3 oder in Absatz 4 (a) oder in Absatz 4 (b) zu erbringen ist, kommt es auf den sich für das Kalenderjahr des Zustandekommens dieses Gesamtvertrages ergebenden Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte an.
§ 9 Zahlungsweise und Fälligkeit für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages künftigen Abrechnungsperioden
(1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt ausschließlich an die ZPÜ. Die ZPÜ stellt innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Fristen erteilt, so stellt die ZPÜ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte. Kann eine Überprüfung der Auskunft vor Erstellung der Rechnung nicht erfolgen, hat die ZPÜ das Recht, bis maximal vier Monate nach Rechnungsstellung ergänzende Auskünfte zu verlangen. Das Prüfungsrecht nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 bleibt unberührt.
(2) Diese Rechnungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
a) Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.
b) Wird die Rechnung erst nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 genannten Fristen (d.h. nach dem 29. März bzw. 26. September) gestellt, weil die Auskunft nicht innerhalb der in § 8 Abs. 1 geregelten Fristen erteilt worden ist, so bleibt es bei der Fälligkeit gemäß vorstehendem lit. a).
c) Wird die Rechnung erst nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 genannten Fristen (d.h. nach dem 29. März bzw. 26. September) gestellt, weil die ZPÜ die Rechnungen nicht innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten 6-Wochen-Frist erstellt hat, so verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt nach vorstehendem lit. a) um den Zeitraum, um den die ZPÜ die 6-Wochen-Frist überschritten hat.
(3) Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
(4) Wird die nach § 8 Abs. 1 erteilte Auskunft von einem Gesamtvertragsmitglied nachträglich korrigiert und ergeben sich hieraus Nachzahlungsansprüche der Verwertungsgesellschaften, so sind die Nachzahlungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 lit.
a) und dem Zahlungseingang zu verzinsen. In Abweichung zu § 9 Abs. 3 beträgt der Zinssatz die Hälfte des sich gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB ergebenden Zinssatzes. Erfolgt die Korrektur auf Veranlassung der ZPÜ, z.B. aufgrund einer Nachfrage oder einer Prüfung nach § 8 Abs. 3, 4 oder 5, so erfolgt die Verzinsung gemäß § 9 Abs. 3. Zusätzlich entfällt bei einer Korrektur auf Veranlassung der ZPÜ in Abweichung zu § 8 Abs. 2 der Gesamtvertragsnachlass für die von der korrigierten Auskunft umfassten Vertragsprodukte, wenn die nachgemeldete Stückzahl der jeweiligen Vertragsprodukte mehr als 3% der ursprünglich gemeldeten Stückzahl der Vertragsprodukte ausmacht.
§ 10 Auskunfts- und Meldepflicht, Zahlungsweise und Fälligkeit für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden
Tritt ein Gesamtvertragsmitglied gemäß § 2 Abs. 2 diesem Gesamtvertrag rückwirkend zum 01.07.2012 bei, gilt für die vom Gesamtvertragsmitglied in der bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden erstmals fakturierten Vertragsprodukte folgendes Auskunfts- und Zahlungsverfahren:
(1) Die Auskünfte sind für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Gesamtvertrages jeweils gesondert für die einzelnen Kalenderjahre zu erteilen. In den Auskünften sind auch solche Vertragsprodukte anzugeben, für die die Vergütungspflicht nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages entfällt. Sind in einer Abrechnungsperiode keine Vertragsprodukte zu vergüten, so ist eine Auskunft mit der Stückzahl Null abzugeben. Die Gesamtvertragsmitglieder werden die Auskünfte nur nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilen. Bezüglich der Auskunftserteilung gilt ergänzend folgendes:
a) Wird eine Auskunft von einem Gesamtvertragsmitglied nachträglich korrigiert und ergeben sich hieraus Nachzahlungsansprüche der ZPÜ, so gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
b) Werden die Auskünfte nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist erteilt, so entfällt der Gesamtvertragsnachlass für diejenigen Abrechnungszeiträume, für die keine Auskunft erteilt ist. Dies gilt nicht in Fällen der höheren Gewalt oder wenn die Zahlung spätestens bis zu dem in Absatz 3 genannten Fälligkeitstermin erfolgt.
(2) Die ZPÜ stellt innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt der Auskünfte Rechnungen.
(3) Die Rechnungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
a) Die Rechnungen für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden sind vier Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
b) Wird eine Rechnung erst nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 geregelten Frist gestellt, weil die Auskunft nicht innerhalb der in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen erteilt worden ist, so bleibt es bei der Fälligkeit gemäß vorstehendem lit. a).
c) Wird eine Rechnung erst nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 geregelten Frist gestellt, weil die ZPÜ die Rechnungen nicht innerhalb der in § 10 Abs. 2 genannten 5-Wochen-Frist erstellt hat, so verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt nach vorstehendem lit. a) um den Zeitraum, um den die ZPÜ die 5-Wochen-Frist überschritten hat.
(4) Die Rechnungsbeträge sind nach Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
(5) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bereits Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt hat, sind die Auskünfte erneut zu erteilen.
(6) Soweit die ZPÜ für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden für Vertragsprodukte bereits Rechnungen gestellt hat, wird die ZPÜ diese Rechnungen stornieren.
(7) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bereits Vergütungen für Vertragsprodukte an die ZPÜ bezahlt hat, werden diese Zahlungen mit den nach diesem Gesamtvertrag bestehenden Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften verrechnet. Soweit nach dieser Verrechnung noch ein Guthaben zugunsten eines Gesamtvertragsmitglieds bestehen sollte, erfolgt eine Rückerstattung.
(8) Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende Vergütungsschuld, wie sie sich auf Grundlage der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren mit den in diesen geltenden durchschnittlichen Zinssätzen zu verzinsen, die von der Deutschen Bundesbank für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das jeweilige Jahr veröffentlicht werden. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt für die jeweilige Vergütungsforderung je Kalenderjahr jeweils mit dem 1. März des folgenden Kalenderjahres und endet mit dem Tag der Gutschrift der Vergütungsschuld auf dem Konto der ZPÜ, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Absatz 3. Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderjahre gesondert berechnet.
(9) Hat ein Gesamtvertragsmitglied Vertragsprodukte in der bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden in Deutschland bezogen, sind insoweit innerhalb der in § 10 Abs. 1 geregelten Frist Händlerauskünfte nach § 54 lit. f) Abs. 1 Satz 2 UrhG über Art und Stückzahl unter Angabe der Bezugsquelle zu erteilen. Diese gelten als rechtzeitige Händlerauskünfte im Sinne des § 54 lit. b) Abs. 3 Nr. 2 UrhG.
(10) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, weisen die Richtigkeit der Auskünfte für diesen Zeitraum wie folgt nach:
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr angegeben hat, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sowie Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Vertragsprodukte mit.
Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“,“odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten erfolgt sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so entfällt der Gesamtvertragsnachlass für diejenigen Kalenderjahre, für die keine Daten übermittelt wurden.
Die ZPÜ ist berechtigt, vom Gesamtvertragsmitglied die Vorlage von Kopien der Rechnungen aus der bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufenden und den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden zu verlangen. Das Verlangen kann mehrfach gestellt werden, letztmals jedoch zwei Jahre nach Zustandekommen des Gesamtvertrages. Dieses Recht wird durch die Beendigung des Gesamtvertrages oder des durch Beitritt zum Gesamtvertrag entstandenen Vertragsverhältnisses nicht berührt.
Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu wenig angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gesamtvertragsmitglied ist jedoch auch berechtigt, die Richtigkeit der Auskünfte für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Die Bestätigung ist sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 vorzulegen.
(11) (a) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, sind verpflichtet, die Richtigkeit der Auskünfte durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder eines externen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
(b) Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen dieses Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, sind verpflichtet, diesen Nachweis durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers zu erbringen.
(c) Die Prüfung und Berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer ist gemäß den für Wirtschaftsprüfer geltenden berufsüblichen Grundsätzen und Prüfungsstandards wie dem „International Standard on Assurance Engagements“ (ISAE) 3000 (Revised) der International Federation of Accountants (IFAC) oder einer neueren Fassung vorzunehmen. Der konkret angewandte Prüfungsstandard ist durch den Wirtschaftsprüfer anzugeben. Die Prüfung durch den Steuerberater ist entweder gemäß den für Steuerberater geltenden berufsüblichen Grundsätzen oder in analoger Anwendung des Prüfungsstandards gemäß Satz 1vorzunehmen.
(d) Die Bestätigung für das Kalenderjahr muss schriftlich erstellt werden, der erstellende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist mit Name, Firma, Funktion und Anschrift genau zu bezeichnen und es ist die Bestätigung von diesem zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist im Original oder in elektronischer Form an die ZPÜ zu übermitteln.
(e) Gegenstand der Prüfung ist ein Abgleich der von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünfte mit den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds. Beispielsweise kann der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen, dass auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung gelangen lassen, dass zwischen den von dem Gesamtvertragsmitglied an die ZPÜ nach der Struktur des als Anlage 6 beigefügten Musters erteilten Auskünften und den internen Aufzeichnungen des Gesamtvertragsmitglieds Abweichungen bestehen. Die Auskünfte sind der Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in Kopie beizufügen.
(f) Die Bestätigung ist sechs Monate nach Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Bestätigung eine letzte Frist von 4 Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(g) Entspricht die übermittelte Bestätigung nicht den in § 10 Abs. 11 Unterabsätze c bis e genannten Vorgaben, erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung einer den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Bestätigung eine letzte Frist von 8 Wochen gesetzt wird. Bestehen zwischen ZPÜ und Gesamtvertragsmitglied unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt der bestehenden Vorgaben, so wird der IM die Parteien bei der Klärung unterstützen. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung übermittelt, die den oben genannten Vorgaben entspricht, so entfällt für das betreffende Kalenderjahr der Gesamtvertragsnachlass.
(12) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnungsauflistung gemäß Abs. 10 oder einer gemäß Abs. 11 vorgelegten Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers hat die ZPÜ das Recht, die Auskünfte des Gesamtvertragsmitglieds durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Die ZPÜ wird die Überprüfung unter Angabe der begründeten Zweifel mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen und mit dem betroffenen Gesamtvertragsmitglied abstimmen. Die Kosten der Prüfung trägt das Gesamtvertragsmitglied, falls die Überprüfung eine Differenz von mehr als 3% gegenüber der Auskunft zulasten der ZPÜ ergibt. Ergibt die Prüfung eine Nachforderung, so entfällt für die von der Nachforderung erfassten Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der in § 10 Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Auskunftsfristen gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen. Sollte die Prüfung eine Überzahlung des Gesamtvertragsmitglieds ergeben, so richten sich etwaige Rückerstattungsansprüche des Gesamtvertragsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Unterstützung durch den IM
Der IM unterstützt die Verwertungsgesellschaften bei der Umsetzung dieses Vertrages dadurch, dass
(1) der IM die Gesamtvertragsmitglieder anhält, ihren vertraglichen Pflichten fristgerecht nachzukommen, und dazu insbesondere die Gesamtvertragsmitglieder regelmäßig an die Einhaltung der in diesem Gesamtvertrag geregelten Fristen erinnert.
(2) der IM seine Mitglieder über ihre weiteren Verpflichtungen nach dem UrhG, insbesondere über die Erteilung von Auskünften über den Bezug von vergütungspflichtigen Produkten im Inland unter Benennung der Bezugsquelle (Händlerauskünfte) aufklärt und die Mitglieder anhält, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen.
(3) der IM die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften und die Umsetzung des Gesamtvertrages durch Aufklärung in geeigneter Form erleichtert.
(4) Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verbände prüfen, ob und wie die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten der Verwertungsgesellschaften effizienter ausgestaltet werden können.
§ 12 Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder
Die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, gegenüber der ZPÜ Händlerauskünfte für die Vertragsprodukte gemäß § 54 lit. f) Abs. 1 UrhG zu erteilen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
§ 13 Pflichten der Verwertungsgesellschaften
(1) Die Verwertungsgesellschaften und die ZPÜ verpflichten sich, den Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG für die Vertragsprodukte umfassend auch gegenüber nicht durch diesen Gesamtvertrag gebundenen Herstellern und Importeuren geltend zu machen. Dies umfasst
a) die Ermittlung von Herstellern, Importeuren und Händlern, durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch regelmäßige freie Marktrecherche mit folgenden Quellen: Plattformen des Online-Handels, Preisvergleichsportale, Discounterangebote, Brancheninformationen zur Identifikation neuer Gerätetypen, Marktdaten der Marktforschungsinstitute, Portal zum Elektroaltgeräteregister (EAR), durch Auswertung häufig angebotener Gerätetypen (Bestseller), durch gerätetypenbezogene Auswertung sog. Top-Verkäufer auf Onlineplattformen,
b) die Einholung von Meldungen und Auskünften nach den §§ 54 lit. e) und 54 lit. f) UrhG einschließlich der so genannten Händlerauskünfte,
c) den Abgleich von Meldungen und Auskünften der Importeure und Hersteller mit den Händlerauskünften und den Marktzahlen von Marktforschungsinstituten sowie
d) die auch gerichtliche Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche gegenüber den jeweiligen Schuldnern in den Grenzen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit.
e) Die ZPÜ ist nicht verpflichtet, die Anwendung dieser Maßnahmen im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Die ZPÜ verpflichtet sich, auf ihrer Website eine Liste mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
„Unternehmen, die auf der Grundlage eines Gesamtvertrages zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 Auskünfte erteilen und Vergütungen entrichten:
Firma] [Straße][Postleitzahl] [Ort
- [Firma] [Straße][Postleitzahl] [Ort]
Wir verweisen insoweit auf § 54b Abs. 3 Ziffer 1 UrhG: Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist. Die Auskunftspflicht des Händlers bleibt hiervon unberührt.“
Die Gesamtvertragsmitglieder stimmen ihrer Nennung in dieser Liste unter Angabe ihrer vollständigen Firma und Anschrift mit dem Beitritt zu diesem Gesamtvertrag zu.
(3) Der IM kann der ZPÜ einzelne Fälle benennen, in denen er die begründete Annahme hat, dass Importeure oder Hersteller von Vertragsprodukten nicht die Vergütungen für die Vertragsprodukte bezahlen, und wird die Gründe für diese Annahme der ZPÜ benennen bzw. übermitteln. Die ZPÜ wird dem IM binnen einer Frist von zwei Wochen mitteilen, ob die Annahme nach Satz 1 gerechtfertigt war oder nicht. War die Annahme gerechtfertigt, wird die ZPÜ ihren Pflichten nach Abs. 1 nachkommen und den IM über die getroffenen Maßnahmen binnen drei Monaten informieren. Der IM verpflichtet sich, diese Informationen nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weiterzugeben und stellt die Verwertungsgesellschaften von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch eine Weitergabe der Informationen durch den IM entstehen. Soweit eine Weitergabe der Informationen an Mitgliedsunternehmen des IM gesetzlich zulässig ist, müssen die weitergegebenen Informationen durch den IM so aufbereitet werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen ausgeschlossen sind.
(4) Die ZPÜ wird dem IM für die Zeit ab dem 01.07.2012 folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ geprüfte Höhe der Zahlungseingänge unter Angabe der zugrunde liegenden Stückzahlen, die die ZPÜ jeweils insgesamt von allen Gesamtvertragsmitgliedern und allen Nicht-Gesamtvertragsmitgliedern für ein Kalenderjahr für die Vertragsprodukte, differenziert nach Gesamtvertragsmitgliedern und Nicht-Gesamtvertragsmitgliedern und differenziert nach Verbraucher-Vertragsprodukten und Business-Vertragsprodukten erhalten hat.
b) Vom Wirtschaftsprüfer der ZPÜ geprüfte Gesamtmenge der Stückzahlen für ein Kalenderjahr für die Vertragsprodukte, differenziert nach Gesamtvertragsmitgliedern und NichtGesamtvertragsmitgliedern und differenziert nach Verbraucher-Vertragsprodukten und Business-Vertragsprodukten, welche sich aus den Meldungen und Auskünften für die Vertragsprodukte ergibt.
c) Liste der Gesamtvertragsmitglieder, die für ein Kalenderjahr an die ZPÜ Meldungen oder Auskünfte für die Vertragsprodukte erteilt oder Zahlungen für diese entrichtet haben, soweit diese bis zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen.
Die Zurverfügungstellung dieser Informationen für die bei Zustandekommen dieses Vertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden erfolgt bis zum 31. Oktober des Folgejahres und für die bei Zustandekommen dieses Vertrages künftigen Abrechnungsperioden jeweils zum 31. Oktober des Folgejahres.
Die Verwertungsgesellschaften und der IM werden auf Wunsch einer der Parteien die vorgenannten Informationen gemeinsam analysieren.
(5) Im Falle einer erheblichen Verletzung der vorstehenden Pflichten durch die Verwertungsgesellschaften ist der IM zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn er die Pflichtverletzung den Verwertungsgesellschaften schriftlich unter Androhung der außerordentlichen Kündigung angezeigt hat und wenn die Verwertungsgesellschaften nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang dieser Anzeige Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, die Pflichtverletzung zu beheben.
(6) Die Verwertungsgesellschaften sind zur Verschwiegenheit betreffend aller aus der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden Informationen und Daten bezüglich einzelner Gesamtvertragsmitglieder verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind. Sie werden ihre mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter entsprechend verpflichten sowie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auch dazu, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen und werden sie regelmäßig entsprechend schulen. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Auskunftsersuchen auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere für behördliche Auskunftsverlangen.
(7) Die Verwertungsgesellschaften versichern, dass sie beim Inkasso für die Vertragsprodukte nach § 54 Abs. 1 UrhG die Ansprüche aller in der ZPÜ verbundenen Berechtigten vertreten und dass die ZPÜ gemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54 lit. h) Abs. 3 UrhG für alle Auskünfte und Meldungen in Bezug auf die Vertragsprodukte ist.
(8) Die Verwertungsgesellschaften stellen die Gesamtvertragsmitglieder von Ansprüchen Dritter auf die Zahlung von Vergütungen für die Vertragsprodukte nach dem UrhG frei, soweit sich diese Ansprüche auf die von der Laufzeit dieses Vertrages erfassten Zeiträume beziehen. Soweit materiell- und prozessrechtlich möglich, erfolgt die Freistellung durch Übernahme der Verpflichtung im Außenverhältnis. Soweit dies nicht möglich ist, umfasst die Freistellung auch die Übernahme der für die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche notwendigen Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten nach RVG. Rechtsanwaltskosten, die über das sich nach RVG ergebende Maß hinausgehen, werden übernommen, wenn und soweit der Rechtsanwalt von der ZPÜ bestimmt und beauftragt werden kann. Die Verwertungsgesellschaften verpflichten sich ferner zur Kooperation und Bereitstellung aller erforderlichen Informationen bei der Rechtsverteidigung.
§ 14 Laufzeit des Vertrages
(1) Der Gesamtvertrag wird mit Wirkung ab dem 01.07.2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Verwertungsgesellschaften oder dem IM mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember des Jahres der Festsetzung des Gesamtvertrages.
(2) Das Recht der Verwertungsgesellschaften und des IM zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils laufenden Abrechnungsperiode zu erklären, soweit sich nicht aus nachstehendem Unterabsatz etwas anderes ergibt. Ein wichtiger Grund liegt bei erheblichen Verletzungen dieses Vertrages vor, die nicht binnen eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung behoben werden. Die in § 13 Abs. 5 genannte Frist bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung des Gesamtvertrages aus wichtigem Grund führt zur Beendigung des Gesamtvertrages und aller durch den Beitritt zum Gesamtvertrag entstandenen
Vertragsverhältnisse. Vertragsverletzungen durch Gesamtvertragsmitglieder berechtigen die Verwertungsgesellschaften nur zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem entsprechenden Gesamtvertragsmitglied.
Eine Änderung der Gesetzeslage oder der europäischen oder der deutschen Rechtsprechung, die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages entgegensteht, berechtigt die Verwertungsgesellschaften und den IM zur Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(3) Ansprüche der Verwertungsgesellschaften und des IM, die auf Grundlage des Gesamtvertrages entstanden und bei dessen Beendigung noch nicht erfüllt sind, sind gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen.
(4) Soweit in diesem Vertrag den Verwertungsgesellschaften Kündigungsrechte eingeräumt sind, können diese durch ZPÜ, VG W. und VG B.-K. jeweils einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Die Kündigung durch eine der vorgenannten Parteien führt zur Beendigung des Vertrages insgesamt. Eine Kündigung des IM muss jeweils gegenüber ZPÜ, VG W. und VG B.-K. ausgesprochen werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 15 Erledigung anhängiger Einzelverfahren
(1) Die Verwertungsgesellschaften und die Gesamtvertragsmitglieder verpflichten sich, etwaige Verfahren vor der Schiedsstelle oder den ordentlichen Gerichten wegen Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG für die Vertragsprodukte insoweit, als sie den Zeitraum betreffen, für den der Beitritt erfolgt, innerhalb von zwei Wochen nach Beitritt des jeweiligen Gesamtvertragsmitglieds übereinstimmend für erledigt zu erklären. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens werden zwischen beiden Parteien hälftig geteilt, ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(2) Soweit ein Gesamtvertragsmitglied Ansprüche der Verwertungsgesellschaften für Vertragsprodukte erfüllt, die Gegenstand eines Verfahrens der Verwertungsgesellschaften mit einem Unternehmen sind, das diesem Gesamtvertrag nicht beigetreten ist, verpflichtet sich das Gesamtvertragsmitglied, dafür Sorge zu tragen, dass auch dieses Verfahren bei Kostenaufhebung übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, verpflichtet sich das Gesamtvertragsmitglied, die Verwertungsgesellschaften in diesem Verfahren von Kosten freizustellen, die zu Lasten der Verwertungsgesellschaften vom Grundsatz der Kostenaufhebung abweichen.
§ 16 Haftungsausschluss des IM
(1) Der IM steht nicht dafür ein, dass seine Mitglieder von dem in § 2 Abs. 1 dieses Gesamtvertrages bestimmten Recht zum Beitritt Gebrauch machen.
(2) Der IM steht nicht dafür ein, dass die Gesamtvertragsmitglieder ihre aus diesem Gesamtvertrag resultierenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
(3) Der IM ist nicht verpflichtet, Informationen der Gesamtvertragsmitglieder zu prüfen und haftet nicht für fehlerhafte Informationen durch diese.
(1) Dieser Gesamtvertrag - einschließlich seiner Anlagen - beinhaltet für die vorgesehene Vertragslaufzeit die gesamte Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die Vertragsprodukte.
(2) Ergänzungen oder Änderungen dieses Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Gesamtvertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Gesamtvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der Gesamtheit des Vertrages ergebenden Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Vertragsprodukte
USB-Sticks sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Universal Serial Bus (USB)-Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.
Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittstelle zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können.
Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.
Zum Einbau bestimmte Festplatten, insbesondere mit internen Schnittstellen (wie z.B, SATA, DIE, EIDE, SAS, M2, PCIe), unabhängig davon, ob es sich z.B. um HDDs, SSDs oder Hybridspeicher handelt, sind keine Speicherkarten im Sinne von Ziffer 2.
Anlage 2 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Beitrittserklärung An die Kundennummer:
Z P Ü Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und dem IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Beitritt gemäß § 2 Abs. 3 GesV
Hiermit tritt das unten bezeichnete Unternehmen (nachfolgend: „Gesamtvertragsmitglied“) dem im Betreff genannten Gesamtvertrag bei und erkennt die sich aus diesem Vertrag für Gesamtvertragsmitglieder ergebenden Verpflichtungen an. Der zeitliche Umfang des Beitritts ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesamtvertrages.
- Unbeschadet seines Beitritts erhebt das Gesamtvertragsmitglied für den Zeitraum vom bis die Einrede der Verjährung. Der Beitritt wird für diesen Zeitraum erst dann wirksam, wenn das Unternehmen schriftlich gegenüber der ZPÜ erklärt, die Einrede der Verjährung nicht mehr zu erheben oder wenn rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist, dass keine Verjährung eingetreten ist.
- Der Beitritt erfolgt für alle vom Gesamtvertrag umfassten Vertragsprodukte gemäß Anlage 1 zum Gesamtvertrag Es entstehen aus dem Gesamtvertrag jedoch keine Verpflichtungen ür solche Vertragsprodukte, für die im Beitrittszeitraum kein Vergütungsanspruch gemäß § 5 des Gesamtvertrages entstanden sind oder entsteht und für die das Gesamtvertragsmitglied in der Spalte B der nachfolgenden Tabelle angekreuzt hat:
A B Vertragsprodukt Vertragsprodukte, die nicht importiert oder herge stellt und nicht gemäß § 5 Abs. 1 GesV im Beitrittszeitraum erstmals gegenüber einem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG fakturiert wurden oder werden USB-Sticks Speicherkarten
Sollte der Beitritt zum 01.07.2012 erfolgen und sollte das Gesamtvertragsmitglied in der Zeit vom 01.07.2012 bis einschließlich der im Zeitpunkt des Beitritts laufenden Abrechnungsperiode eines der Vertragsprodukte nur für einen Teilzeitraum nicht importiert oder hergestellt und nicht gemäß § 5 Abs. 1 GesV im Beitrittszeitraum erstmals gegenüber einem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG fakturiert haben, so ist Spalte B nicht anzukreuzen und es ist für den betreffenden Teilzeitraum und das betreffende Produkt eine Nullauskunft abzugeben.
II. Nachträgliche Änderungen der Angaben zu I.
Das Gesamtvertragsmitglied informiert die ZPÜ zum Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode schriftlich über nach Wirksamwerden des Beitritts eintretende Änderungen der zu I. erfolgten Angaben wie folgt:
„Hiermit teilen wir mit, das für das Vertragsprodukt … [Bezeichnung des Vertragsprodukts] mit Wirkung ab dem … [Beginn einer Abrechnungsperiode] die Regelungen des Gesamtvertrages zur Anwendung kommen sollen, da dieses Vertragsprodukt ab diesem Zeitpunkt importiert oder hergestellt wird und gemäß § 5 Abs. 1 GesV im Beitrittszeitraum erstmals gegenüber einem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG fakturiert wird.“
oder Hiermit teilen wir mit, das für das Vertragsprodukt … [Bezeichnung des Vertragsprodukts] mit Wirkung ab dem … [Beginn einer Abrechnungsperiode] die Regelungen des Gesamtvertrages nicht mehr zur Anwendung kommen sollen, da dieses Vertragsprodukt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr importiert oder hergestellt wird und gemäß § 5 Abs. 1 GesV im Beitrittszeitraum erstmals gegenüber einem Abnehmer im Geltungsbereich des UrhG fakturiert wird.
II. Befreiung von der Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer D.III.2. der Anlage 4 zum Gesamtvertrag
- Das Gesamtvertragsmitglied verpflichtet sich, ab Beginn der ersten Abrechnungsperiode, die nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnt, in allen Rechnungen über den Verkauf der Vertragsprodukte im Wege des direkten Vertriebs an Behörden und an gewerbliche Endabnehmer und in allen Rechnungen über den Verkauf der Vertragsprodukte im Wege des Projektgeschäfts an Händler ausdrücklich auszuweisen, wenn die Vertragsprodukte als BusinessVertragsprodukte gemäß den Regelungen der Anlage 4 zum Gesamtvertrag veräußert wurden, d.h. zu einem Preis, der keine Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthalten hat. Der Ausweis kann beispielsweise durch die Angabe „Businessprodukt“ auf der Rechnung erfolgen.
III. Vorabversand von Rechnungen per Email
- Das Gesamtvertragsmitglied wünscht einen Versand der ZPÜ-Rechnungen vorab per Email an folgenden Empfänger:
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Datum, Unterschrift Firmenstempel Anlage 3 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Kündigung An die Kundennummer:
Z P Ü Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und dem IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Kündigung gemäß § 2 Abs. 4 GesV
Hiermit kündigt das unten bezeichnete Unternehmen das durch seinen Beitritt zu dem im Betreff genannten Gesamtvertrag zustande gekommene Vertragsverhältnis zum (Datum) für alle Vertragsprodukte, für die es diesem Gesamtver trag beigetreten war.
Datum, Unterschrift Anlage 4 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht für Business-Vertragsprodukte gemäß § 6 lit. g des Gesamtvertrages
Gemäß § 6 lit. g des Gesamtvertrages entfällt die Vergütungspflicht für Vertragsprodukte, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1-3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang der Dinge angefertigt wurden oder werden („BusinessVertragsprodukte“), nach Maßgabe der Regelungen dieser Anlage.
Soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, bleiben die Regelungen des Gesamtvertrages, insbesondere die Regelungen zur Auskunftserteilung in § 8 und in § 10, unberührt.
Behörden im Sinne dieser Anlage sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Vertragsprodukte für eigene, nicht im Sinne der §§ 53 ff. UrhG vergütungsrelevante Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
2. Gewerbliche Endabnehmer
Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Anlage sind
a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde und die Vertragsprodukte für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
3. Direkter Vertrieb und Projektgeschäft
3.1. Direkter Vertrieb Direkter Vertrieb im Sinne dieser Regelung ist die Veräußerung von Vertragsprodukten durch ein Gesamtvertragsmitglied an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer.
3.2. Projektgeschäft Projektgeschäft im Sinne dieser Regelung ist die Veräußerung von Vertragsprodukten durch ein Gesamtvertragsmitglied an einen Händler, wenn diese Vertragsprodukte durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Gesamtvertragsmitglied vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn das Gesamtvertragsmitglied mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
C. Regelung für Vertragsprodukte, die in der bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden
Die Gesamtvertragsmitglieder können in den Auskünften gemäß § 10 des Gesamtvertrages für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden solche Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte angeben, die in diesem Zeitraum nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Vertragsprodukte, für die die Gesamtvertragsmitglieder keinen solchen Nachweis erbringen, gelten als Verbraucher-Vertragsprodukte.
II. Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte mit der Folge einer Nullvergütung Bei Erbringung des Nachweises der Anzahl der Business-Vertragsprodukte nach der Regelung zu C.II.1. bis C.II.3. fällt für die Business-Vertragsprodukte keine Vergütung an.
1. Nachweis bei Vergütungsbetrag < EUR 25.000
Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer C.I. wie folgt:
„1.1. Dokumentation der Endabnehmer“
Die Gesamtvertragsmitglieder haben für Vertragsprodukte, die an Behörden veräußert wurden, die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde dokumentiert und für Vertragsprodukte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden, die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer.
1.2. Einholung einer Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck Die Gesamtvertragsmitglieder haben für Vertragsprodukte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden, eine Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck eingeholt.
Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“
Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.
Es ist ausreichend, wenn ein gewerblicher Endabnehmer für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden nur eine einzige Erklärung abgibt.
Der Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte erfolgt durch Mitteilung der Daten über Verkäufe von Vertragsprodukten nach Maßgabe folgender Regelung:
1.3.1. Erforderliche Daten
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für alle Vertragsprodukte, die es in seiner Auskunft für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden als Business-Vertragsprodukte angegeben hat, für alle Veräußerungen die folgenden Daten mit:
(1) Nummer und Datum der durch das Gesamtvertragsmitglied über die Veräußerung der Vertragsprodukte gestellten Rechnungen.
(2) Art und Stückzahl der von den Rechnungen umfassten Business-Vertragsprodukte.
(3) Angabe, ob die Veräußerung im Wege des direkten Vertriebs oder des Projektgeschäfts erfolgt ist.
(4) Bezeichnung und Anschrift des Vertragspartners (Behörde oder gewerblicher Endabnehmer in den Fällen des direkten Vertriebs und Händler in den Fällen des Projektgeschäfts).
(5) USt-ID des gewerblichen Endabnehmers (nur bei natürlichen Personen).
Die Mitteilung der Daten gemäß 1.3.1. erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten gemäß 1.3.1. erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages innerhalb der für diese geltenden Fristen. Bei Nichteinhaltung einer Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
1.3.4. Vorlage von Unterlagen
Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, der ZPÜ zu den in seinen Auskünften jeweils konkret angegebenen Business-Vertragsprodukten die Erklärungen über den Verwendungszweck durch Vorlage eines Schreibens oder einer Email oder eines Ausdrucks einer online abgegebenen Erklärung des gewerblichen Endabnehmers gemäß oben C.II.1.2.zu übersenden. Wurde die Erklärung eines gewerblichen Endabnehmers über den Verwendungszweck bereits zu einer Auskunft übersandt, so kann auf diese Erklärung bei den weiteren Auskunftserteilungen Bezug genommen werden, soweit es sich um Verkäufe an denselben gewerblichen Endabnehmer handelt.
Darüber hinaus ist das Gesamtvertragsmitglied verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zu den in seinen Auskünften jeweils konkret angegebenen BusinessVertragsprodukten zur Verfügung zu stellen:
(1) In den Fällen des direkten Vertriebs: Kopie der durch das Gesamtvertragsmitglied an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gestellten Rechnung.
(2) In den Fällen des Projektgeschäfts: Kopie der durch das Gesamtvertragsmitglied an den Händler gestellten Rechnung und Nachweise über das Zustandekommen der zugehörigen Projektvereinbarung.
(3) In allen Fällen: Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben der Endabnehmer erfolgen, auf denen die USt-ID angegeben ist.
1.3.5. Unrichtige Angaben Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht und eine zu hohe Stückzahl von Business-Vertragsprodukten angegeben hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu Unrecht als Business-Vertragsprodukte angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.
1.3.6. Alternative Nachweismöglichkeit
Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer C.I. auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.2. oder gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.3. erbringen, beispielsweise in Gestalt einer Bescheinigung oder eines Prüfungsvermerks eines externen Steuerberaters oder eines externen Wirtschaftsprüfers (nachfolgend „Bestätigung“).
2. Nachweis bei Vergütungsbetrag größer/gleich EUR 25.000 und < EUR 200.000 Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer C.I. wie folgt:
„2.1. Dokumentation der Endabnehmer“
Die Dokumentation der Endabnehmer erfolgt gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.1.1.
2.2. Einholung einer Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck Die Gesamtvertragsmitglieder haben für Vertragsprodukte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden, eine Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.1.2. eingeholt.
Der Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte erfolgt durch Prüfung und Bestätigung eines externen Steuerberaters gemäß 2.3.1. bis 2.3.6.
2.3.1. Grundlage der Prüfung Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die das Gesamtvertragsmitglied über Verkäufe derjenigen Vertragsprodukte gestellt hat, die es in seinen Auskünften für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden an die ZPÜ als Business-Vertragsprodukte angibt und alle Projektvereinbarungen für die im Wege eines Projektgeschäfts erfolgten Verkäufe.
2.3.2. Gegenstand der Prüfung Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer C.II.2.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,
(1) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer im Wege des direkten Vertriebs, dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer C.II.1.2. abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
(2) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden im Wege des direkten Vertriebs, dass es sich beim Erwerber um eine Behörde gehandelt hat;
(3) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer im Wege des Projektgeschäfts, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass der gewerbliche Endabnehmer die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer C.II.1.2. abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des gewerblichen Endabnehmers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
(4) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden im Wege des Projektgeschäfts, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist und dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde gehandelt hat;
(5) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an natürliche Personen als gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu (1) und (3), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war.
2.3.3. Inhalt der Bestätigung Es ist in der Bestätigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer C.II.2.2. (1) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer C.II.2.2. (3) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bestätigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bestätigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat das Gesamtvertragsmitglied die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bestätigung erneut abzugeben. Entspricht auch diese Bestätigung nicht den Vorgaben, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.3.4. Umfang der Stichprobe
Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.2.3.1. besteht jeweils für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für Vertragsprodukte.
Die Bestätigung ist zusammen mit der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 11 lit. f des Gesamtvertrages vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bestätigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung vorgelegt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.3.6. Überprüfung durch die ZPÜ Bezüglich des Rechts der ZPÜ zur Überprüfung der Bestätigung gilt § 10 Abs. 12 des Gesamtvertrages entsprechend.
2.3.7. Alternative Nachweismöglichkeit
Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.3. durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erbringen.
3. Nachweis bei Vergütungsbetrag größer/gleich EUR 200.000 Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer C.I. nach der Regelung in Ziffer C.II.2. mit der Maßgabe, dass die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.2.3.4. besteht in diesem Fall jeweils für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten 25 Rechnungen für jedes Vertragsprodukt.
D. Regelung für Vertragsprodukte, die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden
Die Gesamtvertragsmitglieder können in den Auskünften gemäß § 8 des Gesamtvertrages für die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden solche Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte angeben, die in diesem Zeitraum nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden.
II. Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte mit der Folge einer Nullvergütung Bei Erbringung des Nachweises der Anzahl der Business-Vertragsprodukte nach der Regelung zu D.II.1. bis D.II.3. fällt für die Business-Vertragsprodukte keine Vergütung an.
1. Nachweis bei Vergütungsbetrag < EUR 25.000
Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer D.I. wie folgt:
„1.1. Dokumentation der Endabnehmer“
Die Gesamtvertragsmitglieder dokumentieren bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde und bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer.
1.2. Einholung einer Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck Die Gesamtvertragsmitglieder holen bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer eine Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck ein.
Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das die Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [Bezeichnung des Vertragsprodukts im Sinne der Anlage 1 zum Gesamtvertrag] von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“
Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.
Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-Vertragsprodukten an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich.
Der Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte erfolgt durch Mitteilung der Daten über Verkäufe von Vertragsprodukten nach Maßgabe folgender Regelung:
1.3.1. Erforderliche Daten
Das Gesamtvertragsmitglied teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von Vertragsprodukten, die es in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr als Business-Vertragsprodukte angegeben hat, für alle Veräußerungen die folgenden Daten mit:
(1) Nummer und Datum der durch das Gesamtvertragsmitglied über die Veräußerung der Vertragsprodukte gestellten Rechnungen.
(2) Art und Stückzahl der von den Rechnungen umfassten Business-Vertragsprodukte.
(3) Angabe, ob die Veräußerung im Wege des direkten Vertriebs oder des Projektgeschäfts erfolgt ist.
(4) Bezeichnung und Anschrift des Vertragspartners (Behörde oder gewerblicher Endabnehmer in den Fällen des direkten Vertriebs und Händler in den Fällen des Projektgeschäfts).
(5) USt-ID des gewerblichen Endabnehmers (nur bei natürlichen Personen).
Die Mitteilung der Daten gemäß 1.3.1. erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
Die Mitteilung der Daten gemäß 1.3.1. erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 des Gesamtvertrages für das jeweils erste Halbjahr des Folgejahres. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
1.3.4. Vorlage von Unterlagen
Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, der ZPÜ zu den in seinen Auskünften jeweils konkret angegebenen Business-Vertragsprodukten die Erklärungen über den Verwendungszweck durch Vorlage eines Schreibens oder einer Email oder eines Ausdrucks einer online abgegebenen Erklärung des gewerblichen Endabnehmers gemäß oben D.II.1.2.zu übersenden. Wurde die Erklärung eines gewerblichen Endabnehmers über den Verwendungszweck bereits zu einer Auskunft übersandt, so kann auf diese Erklärung bei den weiteren Auskunftserteilungen Bezug genommen werden, soweit es sich um Verkäufe an denselben gewerblichen Endabnehmer handelt.
Darüber hinaus ist das Gesamtvertragsmitglied verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zu den in seinen Auskünften jeweils konkret angegebenen BusinessVertragsprodukten zur Verfügung zu stellen:
(1) In den Fällen des direkten Vertriebs: Kopie der durch das Gesamtvertragsmitglied an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gestellten Rechnung.
(2) In den Fällen des Projektgeschäfts: Kopie der durch das Gesamtvertragsmitglied an den Händler gestellten Rechnung und Nachweise über das Zustandekommen der zugehörigen Projektvereinbarung.
(3) In allen Fällen: Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben der Endabnehmer erfolgen, auf denen die USt-ID angegeben ist.
1.3.5. Unrichtige Angaben Weist die ZPÜ nach, dass das Gesamtvertragsmitglied unrichtige Angaben gemacht und eine zu hohe Stückzahl von Business-Vertragsprodukten angegeben hat, so erfolgt eine Nachberechnung und es entfällt für die zu Unrecht als Business-Vertragsprodukte angegebenen Vertragsprodukte der Gesamtvertragsnachlass. Außerdem ist der Nachforderungsbetrag ab dem Ende der Abrechnungsperiode, für die die Auskunft über die Vertragsprodukte hätte erteilt werden müssen, gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu verzinsen.
1.3.6. Alternative Nachweismöglichkeit
Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte auch gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.2. durch Bestätigung eines externen Steuerberaters oder gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.3. durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erbringen.
2. Nachweis bei Vergütungsbetrag größer/gleich EUR 25.000 und < EUR 200.000 Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte gemäß Ziffer D.I. wie folgt:
„2.1. Dokumentation der Endabnehmer“
Die Gesamtvertragsmitglieder dokumentieren bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde und bei der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer.
2.2. Einholung einer Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck Die Gesamtvertragsmitglieder holen für Vertragsprodukte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden, eine Erklärung der Endabnehmer über den Verwendungszweck gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.1.2. ein.
Der Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte erfolgt durch Prüfung und Bestätigung eines externen Steuerberaters gemäß 2.3.1. bis 2.3.6.
2.3.1. Grundlage der Prüfung Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die das Gesamtvertragsmitglied über Verkäufe derjenigen Vertragsprodukte gestellt hat, die es in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-Vertragsprodukte angibt und alle Projektvereinbarungen für die im Wege eines Projektgeschäfts erfolgten Verkäufe.
2.3.2. Gegenstand der Prüfung Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer D.II.2.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,
(1) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer im Wege des direkten Vertriebs, dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer D.II.1.2. abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
(2) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden im Wege des direkten Vertriebs, dass es sich beim Erwerber um eine Behörde gehandelt hat;
(3) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an gewerbliche Endabnehmer im Wege des Projektgeschäfts, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass der gewerbliche Endabnehmer die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer D.II.1.2. abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des gewerblichen Endabnehmers die Weiterveräußerung von Vertragsprodukten umfasst hat;
(4) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an Behörden im Wege des Projektgeschäfts, dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist und dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde gehandelt hat;
(5) im Falle der Veräußerung von Vertragsprodukten an natürliche Personen als gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu (1) und (3), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;
(6) im Falle von Gesamtvertragsmitgliedern, die die Endabnehmer gemäß D.IV.1. benennen, ob die Endabnehmer in der Liste angegeben waren;
(7) im Falle von Gesamtvertragsmitgliedern, die sich zu einem Rechnungsausweis gemäß D.IV.2. verpflichtet haben, ob die Vertragsprodukte in den Rechnungen an die gewerblichen Endabnehmer als Business-Vertragsprodukte ausgewiesen waren.
2.3.3. Inhalt der Bestätigung Es ist in der Bestätigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer D.II.2.3.2. (1) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer D.II.2.3.2. (2) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bestätigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bestätigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat das Gesamtvertragsmitglied die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bestätigung erneut abzugeben. Wird die Bestätigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bestätigung als nicht erbracht.
2.3.4. Umfang der Stichprobe
Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.2.3.1. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für Vertragsprodukte.
Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr zusammen mit den Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 des Gesamtvertrages für das jeweils erste Halbjahr des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bestätigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bestätigung vorgelegt, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht.
2.3.6. Überprüfung durch die ZPÜ Bezüglich des Rechts der ZPÜ zur Überprüfung der Bestätigung gilt die Regelung in § 8 Abs. 5 des Gesamtvertrages entsprechend.
2.3.7. Alternative Nachweismöglichkeit
Das Gesamtvertragsmitglied kann den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte auch gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.3. durch Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erbringen.
3. Nachweis bei Vergütungsbetrag größer/gleich EUR 200.000 Gesamtvertragsmitglieder, für die sich für ein Kalenderjahr ein Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis der Anzahl der Business-Vertragsprodukte nach der Regelung in Ziffer D.II.2. mit der Maßgabe, dass die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.2.3.4. besteht in diesem Fall jeweils pro Jahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten 25 Rechnungen für die Vertragsprodukte.
4. Sonderregelung für das zweite Halbjahr eines Jahres bei Festsetzung des Gesamtvertrages im ersten Halbjahr Sollte der Gesamtvertrag im ersten Halbjahr eines Jahres festgesetzt werden, so gelten für das zweite Halbjahr dieses Jahres die vorstehenden Absätze entsprechend. Für die Frage, ob die Richtigkeit der Auskünfte für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres nach der Regelung in D.II.1. oder D.II.2. oder D.II.3. zu erbringen ist, kommt es auf den sich für das betreffende Gesamtjahr ergebenden Vergütungsbetrag für die Vertragsprodukte an.
III. Benennung der Endabnehmer
Die Gesamtvertragsmitglieder benennen der ZPÜ die Endabnehmer der Business-Vertragsprodukte gemäß D.II. sowie die sonstigen Abnehmer nach Maßgabe folgender Regelung:
Die Gesamtvertragsmitglieder übersenden der ZPÜ für jeden Kalendermonat ab dem 01.07.2018 eine Liste mit folgenden Angaben:
(1) Im Falle des direkten Vertriebs alle Behörden (unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift) und alle gewerblichen Endabnehmer (unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID), an die das jeweilige Gesamtvertragsmitglied Vertragsprodukte veräußert hat, die entweder gemäß D.II. oder gemäß D.III. als Business-Vertragsprodukte gelten.
(2) Im Falle des Vertriebs im Wege des Projektgeschäfts die Händler (unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift), an die das jeweilige Gesamtvertragsmitglied Vertragsprodukte veräußert hat, die entweder gemäß D.II. oder gemäß D.III. als Business-Vertragsprodukte gelten, hat, sowie die gewerblichen Endabnehmer (unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID), an die die Business-Vertragsprodukte jeweils weiterveräußert wurden.
Sind in einem Kalendermonat keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung“).
2. Alternativ: Rechnungsausweis
Die Verpflichtungen gemäß D.IV.1. gelten nicht für Gesamtvertragsmitglieder, die sich in ihrer Beitrittserklärung gemäß § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrages verpflichtet haben, ab Beginn der ersten Abrechnungsperiode, die nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnt, in allen Rechnungen über den Verkauf der Vertragsprodukte im Wege des direkten Vertriebs an Behörden und an gewerbliche Endabnehmer und in allen Rechnungen über den Verkauf der Vertragsprodukte im Wege des Projektgeschäfts an Händler ausdrücklich auszuweisen, wenn die Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte veräußert wurden, d.h. zu einem Preis, der keine Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages enthalten hat.
Die Benennung gemäß D.IV.1. erfolgt an die ZPÜ an jedem 15. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.
4. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben der Gesamtvertragsmitglieder Sind die Angaben in der Liste gemäß D.IV.1. oder die Ausweise in den Rechnungen gemäß D.IV.2. unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ, so ist das Gesamtvertragsmitglied gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
5. Unrichtige Angaben der gewerblichen Endabnehmer Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß D.II.1.2. oder D.III.2.2.) oder bezüglich des Vorliegens einer UStID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Gesamtvertragsmitglieder, bei denen dieser Endabnehmer Business-Vertragsprodukte erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer D.II. erfüllt, so haften die Gesamtvertragsmitglieder nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer D.II.1.2. oder D.III.2.2. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen in diesem Fall nur gegenüber dem gewerblichen Endabnehmer.
E. Rückerstattung der Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Business-Vertragsprodukte an Behörden und gewerbliche Endabnehmer in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
I. Rückerstattung an Behörden und gewerbliche Endabnehmer Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01.07.2018 Vertragsprodukte im Inland zu einem Preis erwerben, der die Verbrauchervergütung enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung.
Die ZPÜ erstattet die für Gesamtvertragsmitglieder geltende Vergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages, wenn feststeht, dass für diejenigen Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass der Antragsteller die Vertragsprodukte mit Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages erworben hat.
Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der als Tarif veröffentlichten Höhe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Gesamtvertrages, wenn der Antragsteller nachweist, dass für diejenigen Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass er die Vertragsprodukte mit Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Gesamtvertrages erworben hat.
2. Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung gemäß § 3 Gesamtvertrag Vorbehaltlich der Regelung zu E.III. gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung gemäß § 3 des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Antragsteller insbesondere dann als erbracht,
(1) wenn der Antragsteller die Vertragsprodukte bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß D.III.1. abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder
(2) wenn der Antragsteller die Vertragsprodukte bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der sich gemäß D.IV.2. zu einem Rechnungsausweis verpflichtet hat und wenn die erworbenen Vertragsprodukte in der Rechnung gemäß E.I.3.2.1. nicht als BusinessVertragsprodukte ausgewiesen sind, oder
(3) wenn der Antragsteller die Vertragsprodukte bei einem Händler im Wege des Projektgeschäfts erworben hat und der an dem Projektgeschäft beteiligte Importeur oder Hersteller für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß D.III.1. abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder
(4) wenn der Antragsteller, ohne dass ein Fall des Projektgeschäfts vorliegt, die Vertragsprodukte bei einem Händler erworben hat, der die Vertragsprodukte bei einem Gesamtvertragsmitglied erworben hat, es sei denn, der Händler hat die Vertragsprodukte in der Rechnung über den Verkauf an den Antragsteller gemäß E.I.3.2.1.als Business-Vertragsprodukte ausgewiesen.
Die Gesamtvertragsmitglieder sind unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen der Regelungen zu (1) bis (3) auf Verlangen der ZPÜ zur Bestätigung verpflichtet, dass die Vertragsprodukte an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert wurden, der die Vergütung gemäß § 3 des Gesamtvertrages enthalten hat.
Der Nachweis, dass es sich bei der bezahlten Vergütung um die als Tarif veröffentlichte Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages gehandelt hat, ist gesondert zu erbringen.
3. Verfahren der Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:
- Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
- Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
- Stückzahl der verkauften Vertragsprodukte;
- Marke der Vertragsprodukte;
- Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der Vertragsprodukte.
Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.
3.2. Nachweis des Vorliegens eines Business-Vertragsprodukts
3.2.1. Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.
Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass Vertragsprodukte erworben wurden und um welche VertragsproduktMarke es sich gehandelt hat.
3.2.2. Erklärung über den Verwendungszweck Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der Vertragsprodukte durch den Antragsteller:
„Der Antragsteller erklärt, dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das Vertragsprodukte auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der Antragsteller erklärt, dass die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“
Die ZPÜ wird diese Erklärungen in das Formular zur Beantragung der Rückerstattung aufnehmen.
3.3. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.
Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer E.III. den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller nach Möglichkeit innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Abnehmer durch die Gesamtvertragsmitglieder gemäß Ziffer D.IV.1. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die Vertragsprodukte gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ.
II. Rückerstattung an Händler
Händler, die in den nach Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden Vertragsprodukte im Inland bei einem Gesamtvertragsmitglied zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages enthält und die diese Vertragsprodukte an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der keine Vergütung enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung.
Händler, die die Vertragsprodukte von einem anderen Händler bezogen haben sowie Händler, die die Vertragsprodukte an einen anderen Händler veräußern, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages an Händler, wenn feststeht, dass für diejenigen Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass der Händler die Vertragsprodukte mit Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages erworben hat, und dass der Händler die Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.
Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung in der als Tarif veröffentlichten Höhe gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages an Händler, wenn dieser nachweist, dass für diejenigen Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass er die Vertragsprodukte mit Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrages erworben hat, und dass er die Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.
2. Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 Gesamtvertrag Vorbehaltlich der Regelung zu E.III. gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Händler insbesondere dann als erbracht, wenn der Händler die Vertragsprodukte bei einem Gesamtvertragsmitglied erworben hat, ohne dass ein Projektgeschäft vorlag.
3. Nachweis der Veräußerung als Business-Vertragsprodukte durch den Händler Der Nachweis, dass der Händler die Vertragsprodukte als Business-Vertragsprodukte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat, gilt als erbracht, wenn der Händler die Vertragsprodukte in der Rechnung über den Verkauf an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gemäß E.II.4.2.2.als Business-Vertragsprodukte ausgewiesen hat.
4. Verfahren der Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Antragsteller im Sinne der folgenden Regelungen ist der Händler.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.
Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angaben enthalten:
- Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
- Marke der Vertragsprodukte;
- Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Vertragsprodukte veräußert wurden;
- Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Vertragsprodukte bezogen hat.
Dem Antrag sind die folgenden Dokumente beizufügen:
4.2.1. Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Vertragsprodukte beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.
Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass Vertragsprodukte erworben wurden und um welche VertragsproduktMarke es sich gehandelt hat.
4.2.2. Rechnung über den Verkauf der Vertragsprodukte Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Verkauf der Vertragsprodukte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Verkäufer ausweisen muss.
Die Rechnung muss eindeutig erkennen lassen, dass Vertragsprodukte erworben wurden und um welche Vertragsprodukt-Marke es sich gehandelt hat.
4.2.3. Erklärung über den Verwendungszweck
Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Vertragsprodukte mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Vertragsprodukte im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das Vertragsprodukte für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen Vertragsprodukte im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“
Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das Vertragsprodukte Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:
„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Vertragsprodukte von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“
Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.
Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer E.III. den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller nach Möglichkeit innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
1. Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütungen an die ZPÜ Die ZPÜ ist zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Importeur oder Hersteller die Vergütung für die Vertragsprodukte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, bereits an die ZPÜ bezahlt hat oder noch bezahlen wird.
2. Fehlende Benennung der Endabnehmer oder fehlender Rechnungsausweis Die ZPÜ ist zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet, solange das Gesamtvertragsmitglied, das die Vertragsprodukte veräußert hat, für die eine Rückerstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Ziffer D.IV.1. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Vertragsprodukte gestellt worden ist, oder wenn es seiner Verpflichtung gemäß Ziffer D.IV.2. zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.
Anlage 5 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Pflichtenübernahme nach § 7 Abs. 1 des Gesamtvertrages An die Kundennummer:
Bitte immer angeben Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Anzeige einer Pflichtenübernahme gemäß § 7 Abs. 1 GesV Hiermit erklärt das Unternehmen (übernehmendes Gesamtvertragsmitglied), dass es die Pflichten des Unternehmens (primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied) aus dem im Betreff genannten Gesamtvertrag gemäß § 7 Abs. 1 GesV für die Zeit vom bis / ab dem übernimmt. Das primär verpflichte te Gesamtvertragsmitglied stimmt dieser Übernahme zu. Für die Übernahme gelten die Regelungen in § 7 Abs. 2 bis Abs. 7 GesV.
Datum, Unterschrift
|
„ Firmenstempel
|
(übernehmendes Gesamtvertragsmitglied)
Datum, Unterschrift
|
„ Firmenstempel
|
(primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied)
Die ZPÜ stimmt zu, dass das nach diesem Gesamtvertrag primär verpflichtete Unternehmen in Bezug auf die Vertragsprodukte, für die die Verpflichtung übernommen wurde, durch diese Übernahme von seinen Pflichten aus dem Gesamtvertrag befreit wird.
Datum, Unterschrift (ZPÜ)
Übernehmendes Gesamtvertragsmitglied:
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Primär verpflichtetes Gesamtvertragsmitglied:
Gesetzliche/r Vertreter/in:
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
(Name, Vorname, Funktionsbezeichnung)
Anlage 6 zum Gesamtvertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012: Muster Auskunftserteilung
An die
|
Kundennummer: ………
|
Z P Ü
|
Bitte immer angeben
|
Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten zwischen ZPÜ, VG W. und VG B.-K. einerseits und IM andererseits für die Zeit ab dem 01.07.2012 (GesV)
Hier: Erteilung von Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GesV Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgend erteilten Auskünfte werden hiermit rechtsverbindlich versichert.
(Ort)
|
(Datum)
|
(Firmenstempel)
|
(Unterschrift Geschäftsführer/in oder Bevollmächtigte/r)
|
Bei Rückfragen ist anzusprechen: Frau / Herr Telefon / Fax
14
Zur Begründung tragen die Beklagten vor:
15
Ihrer Auffassung nach werde die Angemessenheit der beantragten gesamtvertraglichen Regelungen durch den seitens der Beklagten mit den Verbänden BITKOM e.V. und GWW e.V. (Gesamtverband der We.-Wi. e.V.) am 24.05.2019 abgeschlossenen, jeweils nahezu inhaltsgleichen „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012“ - der sich nur in wenigen Punkten von dem Antrag der Beklagten unterscheide (wird näher ausgeführt, vgl. Schriftsatz vom 26.06.2019, S. 64/65 = Bl. 199/200 d.A.) - indiziert. Der BGH habe mehrfach entschieden, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung bieten könne (vgl. BGH GRUR 2013, 1220 Tz. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH ZUM 839, 839 Tz. 38; BGH GRUR 2017, 694 Tz. 58 - Gesamtvertrag PCs; s.a. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 8). Die Indizwirkung folge schon aus der unterschiedlichen Interessenlage der sich gegenüberstehenden Gesamtvertragsparteien. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbände der Importeure und Hersteller nicht von sich aus eine Vergütung vereinbarten, welche höher sei als die sich nach den gesetzlichen Vorgaben ergebende Vergütung. Dementsprechend habe der Gesetzgeber die Festlegung der Vergütungen nach den §§ 54, 54a UrhG nicht selbst vorgenommen, sondern der Vereinbarung durch die Verbände und die Verwertungsgesellschaften überlassen, und in § 38 Abs. 1 VGG angeordnet, dass die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen als Tarife - mit Wirkung auch gegenüber den nicht gesamtvertragsgebundenen Unternehmen - gelten sollten.
16
Diese Indizwirkung sei zwar widerleglich. Insoweit habe der vergütungspflichtige Hersteller, Händler oder Importeur aber Gründe anzuführen, welche die Angemessenheit einer gesamtvertraglichen Regelung infrage stellen könnten. Der gerichtlichen Feststellung bedürfe daher nicht das Bestehen der Indizwirkung, sondern deren Widerlegung.
17
Soweit die Schiedsstelle eine Indizwirkung in der Vergangenheit verneint habe, sei ihr nicht zu folgen. Im Streitfall spiele die Rechtsauffassung der Schiedsstelle insoweit keine Rolle, da die in den Einigungsvorschlägen vom 17.05.2018 in den Gesamtvertragsverfahren für USB-Sticks und Speicherkarten (Sch-Urh 04/12 und Sch-Urh 18/12) ausgewiesenen Vergütungen höher seien als von den Beklagten im hiesigen Verfahren beantragt.
18
Unbeschadet dessen sei zur Angemessenheit der beantragten Vergütungsregelung Folgendes vorzutragen:
19
Zum Nutzungsumfang der streitgegenständlichen Speichermedien im fraglichen Zeitraum werde auf die als Anlage B 3 vorgelegte, von der Beklagten beauftragte Nutzerstudie der TNS Infratest aus dem Jahr 2011 Bezug genommen. Hieraus ergebe sich folgende Nutzung zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen:
Audio (in Spielstunden)
|
Video (in Spielstunden)
|
BTX
(Werke)
|
USB-Sticks kleiner/gleich 4 GB
|
36,5
|
13,0
|
270,40
|
USB-Sticks größer 4 GB
|
61,2
|
12,8
|
380,90
|
Speicherkarten kl./gleich 4 GB
|
43,6
|
11,9
|
85,1
|
Speicherkarten größer 4 GB
|
66,6
|
17,3
|
334,6
|
20
Der von der Schiedsstelle im Jahr 2018 im Gesamtvertragsverfahren für USB-Sticks und Speicherkarten vorgeschlagenen Vergütung könne demgegenüber nicht gefolgt werden.
21
Dem Einwand des BGH in seinem Urteil „Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik“, die sich nach dem Berechnungsmodell der Beklagten - dem im Grundsatz zuzustimmen sei - ergebenden angemessenen Vergütungen nach § 54 Abs. 1 UrhG seien zu hoch, werde dadurch Rechnung getragen, dass nicht mehr alle mit einem Gerät oder Speichermedium vorgenommenen Vervielfältigungen gleich bzw. linear zu bewerten seien, sondern degressiv. Für die Lizenzierung der gewerblichen (Erst-)Vervielfältigung von Audiowerken auf Tonträgern erzielten die Urheber und Leistungsschutzberechtigten durchschnittlich eine (Referenz-)Vergütung von € 2,76 je Spielstunde. Zugrunde zu legen sei (vom BGH unbeanstandet) diejenige urheberrechtliche Vergütung, die die Rechteinhaber bei der gewerblichen Vervielfältigung von Audiowerken auf Tonträgern erhielten, da diese der privaten Vervielfältigung am ehesten entspreche. Unter Zugrundelegung einer Vergütung von 8,712% des Händlerabgabepreises bespielter Tonträger und einem durchschnittlichen Händlerabgabepreis einer mit Musik bespielten CD („AudioCD“) im Jahr 2015 von € 10,61 mit einer durchschnittlichen Spieldauer von 60 Minuten ergebe sich eine durchschnittliche Vergütung der Musikurheber für die Lizenzierung der gewerblichen Vervielfältigung von Audiowerken auf Tonträgern von € 0,92 (8,712% von € 10,60) pro Tonträger und damit pro Spielstunde. Da die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller ihr Vervielfältigungsrecht nicht in Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung einbringen, sondern ihre Rechte selbst vergeben würden, sei eine exakte Ermittlung der Vergütung bei Erstverwertung nicht möglich. Insoweit werde auf Auswertungen von der Verwertungsgesellschaft GVL vorliegenden Vergütungsmodellen zurückgegriffen. Aus diesen ergebe sich, dass die Vergütungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller im streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall jeweils mindestens in der für Musikurheber geltenden Höhe (also € 0,92 pro Spielstunde) betragen würden. Hieraus ergebe sich die Referenzvergütung für die Erstverwertung bespielter Tonträger von € 2,76 pro Spielstunde (jeweils € 0,92 pro Spielstunde, entfallend auf die Vergütung der Musikurheber, der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller).
22
Für die Lizenzierung der gewerblichen Vervielfältigung von Audiowerken im Wege des Downloads erzielten die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten durchschnittlich eine Vergütung für die Erstverwertung von € 2,91 pro Spielstunde. Auf der Grundlage einer Mindestvergütung nach dem GEMA-Tarif VR-OD 7 (Anl. B 8) für den Download von Einzeltiteln und Alben von € 0,0563 für jeden Titel in einem Album mit 18 und mehr Musikwerken (und einer durchschnittlichen Spieldauer eines Musiktitels von 3,5 Minuten, demgemäß umfasse eine Spielstunde durchschnittlich 17,14 Musiktitel) lasse sich eine Mindestvergütung pro Spielstunde von € 0,97 pro Spielstunde ermitteln (0,0563 x 17,14). Die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller erzielten aus den vorgenannten Gründen Lizenzvergütungen in mindestens derselben Höhe. Hieraus ergebe sich die Referenzvergütung für die Erstverwertung digitaler Downloads von € 2,91 pro Spielstunde (jeweils € 0,97 pro Spielstunde, entfallend auf die Vergütung der Musikurheber, der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller).
23
Unter Zugrundelegung eines Umsatzverhältnisses von bespielten Tonträgern zu digitalen Downloads (von 79,6% zu 20,4%, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2018, S. 165 = Bl. 208 d.A.) errechne sich eine gewichtete Referenzvergütung von € 2,79.
24
Bei der Berechnung des Faktors zur Ableitung der Referenzvergütung werde auf die Anlage zu § 54d UrhG a.F. zurückgegriffen (vgl. BGH a.a.O. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, Tz. 46). Hieraus ergebe sich, dass in Bezug auf Speichermedien bei einer Audiovergütung von € 0,0614 und einer Videovergütung von € 0,087 pro Spielstunde die Videovergütung um den Faktor 1,416938 höher als die Audiovergütung gewesen sei; in Bezug auf vergütungspflichtige Geräte sei bei einer Audiovergütung von € 1,28 für Tonaufzeichnungsgeräte und von € 9,21 für Bildaufzeichnungsgeräte die Videovergütung um den Faktor 7,195313 höher als die Audiovergütung gewesen. Da der Gesetzgeber 1985 davon ausgegangen sei, dass die Vergütung für die private Vervielfältigung zu gleichen Teilen auf Speichermedien und Geräte zu verteilen sei, sei ein Durchschnitt aus den beiden Erhöhungsfaktoren (1,416938 und 7,195313) zu bilden. Auf diese Weise ergebe sich, dass die Videovergütung nach der Anlage zu § 54d UrhG a.F. auf eine Nachkommastelle gerundet pro Spielstunde um den Faktor 4,3 höher gewesen sei als die Audiovergütung. Soweit die Beklagte vormals von einem Faktor 3,8 ausgegangen sei, habe dies auf einem Rechenfehler beruht. Die Übertragung des Bewertungsmaßstabs der Anlage zu § 54d UrhG a.F. führe dazu, dass die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG für audiovisuelle Werke um den Faktor 4,3 höher sein müsse als die angemessene Vergütung für Audiowerke. Damit betrage die Referenzvergütung für audiovisuelle Werke € 12,00 pro Stunde Spielzeit (€ 2,79 x 4,3).
25
Soweit der BGH beanstandet habe, dass der Faktor richtigerweise 7,2 betragen müsse (BGH a.a.O. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, Tz. 46), sei insoweit nur auf die Gerätevergütung abgestellt worden, die Speichermedienvergütung sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Dies sei allerdings unzutreffend, da nur eine Gesamtbetrachtung der Geräte- und Speichermedienvergütung zeige, wie der Gesetzgeber ursprünglich das Verhältnis der Vergütungen von Audiowerken zu Vervielfältigungen von audiovisuellen Werken bewertet habe.
26
Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auf der Basis der vorstehend erläuterten Referenzvergütung sei von letzterer ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, da eine private Vervielfältigung eines bespielten Tonträgers bzw. eines Musik-Downloads nur deren Nutzungsmöglichkeiten erweitere (und nicht den Musikgenuss als solches vermittle). Dieser Abschlag sei mit 90% zu veranschlagen (an Stelle der bisher angesetzten 75%). Würde sich ein Verbraucher die Möglichkeit zur privaten Vervielfältigung erkaufen müssen, wäre er bereit, für diese Nutzungsmöglichkeit mindestens einen Betrag von 10% der Lizenzvergütung zu entrichten, die bei der Lizenzierung eines bespielten Tonträgers oder eines Downloads anfalle. Dies belegten die Ergebnisse der von der Beklagten im Dezember 2017 in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung zur Ermittlung der Zahlungsbereitschaft von Verbrauchern für die Möglichkeit zur Vervielfältigung von aus privaten Mitteln angeschafften Musikalben und einzelnen Musiktiteln (Anl. B 18, B 19). Hiernach betrage die aggregierte angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG 1,10 Euro, welcher über der von den Beklagten für Audiowerke in Ansatz gebrachten Referenzvergütung von mindestens € 0,28 pro Spielstunde und für audiovisuelle Werke von 1,20 Euro (4,3 x 0,28 Euro) liege. Bei stehendem Text/stehendem Bild sei von einer Referenzvergütung von 0,17 Euro pro Werk auszugehen; 10% hiervon ergäben 0,017 Euro pro Werk.
27
Da die von der Beklagten vorgenommene bisherige Ermittlung der angemessenen Vergütung pro Gerät/Speichermedium nicht habe abbilden können, dass der für den Endverbraucher mit den Vervielfältigungen verbundene geldwerte Vorteil mit steigender Anzahl der erstellten Vervielfältigungen abnehme (gleiches gelte für den „Nutzenzuwachs“ durch Konsum einer wachsenden Zahl von Vervielfältigungen) und demgemäß degressiv verlaufe, seien die auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der streitgegenständlichen Geräte entfallenden vergütungspflichtigen Vervielfältigungen nicht mit einem einheitlichen Geldbetrag pro Vervielfältigung zu bewerten, sondern nach dem „Prinzip des abnehmenden Grenznutzens“ mit einem in Abhängigkeit von der Anzahl der vorgenommenen Vervielfältigungen sich verringernden Geldbetrag, aufgeteilt in - der individuellen Einkommenssteuer nachgebildeten - Tarifzonen wie nachfolgend dargestellt (Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2018, S. 191 = Bl. 235 d.A.):
Audiowerke und audiovisuelle Werke:
- Zone 1: Spielstunden 0 bis einschließlich 4 (ohne Abschlag von der Referenzvergütung)
- Zone 2: Spielstunden über 4 bis einschließlich 8 (50% Abschlag)
- Zone 3: Spielstunden 8 bis einschließlich 16 (75% Abschlag)
- Zone 4: Spielstunden über 16 bis einschließlich 50 (88% Abschlag)
- Zone 5: alle weiteren Spielstunden über 50 Stunden (94% Abschlag)
Stehender Text und stehendes Bild:
Werke 1 bis einschließlich 80 (ohne Abschlag von der Referenzvergütung)
Werke 81 bis einschließlich 160 (50% Abschlag)
Werke 161 bis einschließlich 320 (75% Abschlag)
Werke 321 bis einschließlich 1.000 (88% Abschlag)
Alle weiteren Werke ab Werk 1.001 (94% Abschlag)
Dies führe zu einer angemessenen Vergütungsregelung wie folgt:
„Audiowerke pro Spielstunde:
5. Zone: 0,0175 Euro Audiovisuelle Werke pro Spielstunde:
5. Zone: 0,075 Euro Stehender Text/Stehendes Bild:
28
Auf der Grundlage der Nutzungswerte der Schiedsstellenstudie ergebe sich für die streitgegenständlichen USB-Sticks und Speicherkarten eine - über dem veröffentlichten Tarif liegende - angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG (zur Berechnung vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2018, S. 140 = Bl. 101 d.A.):
USB-Sticks kleiner/gleich 4 GB € 14,14
USB-Sticks größer 4 GB € 15,06
Speicherkarten kl./gleich 4 GB € 12,94
Speicherkarten größer 4 GB € 16,21
29
Zur Frage der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG seien unter Berücksichtigung des Urteils des BGH - Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge an sich Feststellungen zum Umfang des Erwerbs der Geräte und Speichermeiden durch inländische Endabnehmer im Ausland nicht erforderlich; ausreichend sei die Feststellung, dass die Geräte jedenfalls nicht mehr im Inland verkauft würden. Die für die streitgegenständlichen Geräte von der Beklagten geforderte Vergütung erhöhe das durchschnittliche Preisniveau dieser Geräte nicht in einem Umfang, der dazu führte, dass die Endverbraucher von einem Erwerb der Geräte im Inland Abstand nähmen. Ohnehin kämen die in Deutschland geltenden urheberrechtlichen Vergütungen zur Anwendung, wenn ein gewerblicher Abnehmer mit Sitz im Inland Geräte und Speichermedien bei einem Anbieter mit Sitz im Ausland erwerbe. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf (etwa über das Internet) kämen ebenfalls die urheberrechtlichen Vergütungen des Staates zur Anwendung, in dem der private Abnehmer seinen Wohnsitz bzw. Sitz habe; der ausländische Anbieter gelte als Importeur im Sinne des UrhG. In beiden Fällen sei daher die Höhe der im Ausland geltenden urheberrechtlichen Vergütungen ohne Bedeutung.“
30
Dem Kauf von Geräten und Speichermedien im ausländischen Einzelhandel durch inländische Abnehmer komme nur eine geringe Bedeutung zu, die sich weder auf die Interessen inländischer Anbieter der Geräte und Speichermedien, noch auf die Interessen der Rechtsinhaber auswirken könne.
31
Gleichwohl sei anhand des für den Bereich der EU und der Nachbarländer Deutschlands ermittelten Preisniveaus (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2018, S. 150 = Bl. 106 d.A., s.a. Anl. B 25) festzustellen, dass das in Deutschland im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Preisniveau für Festplatten eines der niedrigsten in Europa gewesen sei.
32
Abgesehen davon widerspreche es der Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass unterschiedliche urheberrechtliche Vergütungen im In- und Ausland zu einem Preisunterschied genau in dieser Höhe führten und private Endabnehmer bei einem Ankauf im Ausland nur entsprechend niedrigere Preise hätten bezahlen müssen, da das Preisniveau von Geräten und Speichermedien durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Faktoren bestimmt werde.
33
Was die sonstigen Regelungen des Gesamtvertrages anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin beantragten Regelungen weder an dem zwischen Parteien bis zum 30.06.2012 geltenden Regelungen, noch an dem von der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 17.05.2018 vorgeschlagenen Gesamtvertrag, noch an dem Gesamtvertrag, den sie mit der Beklagten zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2018 geschlossen habe (Anl. B 64), orientiere.
34
Die von der Beklagten beantragten Gesamtvertragsklauseln hätten demgegenüber den Gesamtvertrag für CD- und DVD-Rohlinge zum Ausgangspunkt. Die vorgenommenen Abweichungen seien lediglich redaktioneller Art. Eine inhaltliche Änderung sehe lediglich § 10 Abs. 8 vor. Die Abweichung sei gerechtfertigt, da die Zeiträume, für die die Vergütungen nachzuentrichten seien, im Falle einer gerichtlichen Festsetzung des Gesamtvertrages wesentlich länger seien als im Falle eines einvernehmlichen Abschlusses.
35
Die Vorgehensweise der Beklagten gewährleiste, dass für beide Arten von Speichermedien (CD- und DVD-Rohlinge einerseits und USB-Sticks und Speicherkarten andererseits) und für beide Parteien grundsätzlich einheitliche Abrechnungs- und Abwicklungsmodalitäten gälten. Eine solche Vereinheitlichung liege im Interesse der Beklagten an der mit einem Gesamtvertrag verbundenen Verwaltungserleichterung als auch im Interesse der Mitglieder der Klägerin.
36
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019 (Bl. 222/225 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
37
Auf Antrag der Parteien war ein Gesamtvertrag wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich festzusetzen.
38
A. Die Klage ist zulässig.
39
Gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 3 VGG ist der Senat zur Entscheidung über den Abschluss eines Gesamtvertrages zum Zwecke der Regelung der Geräteabgabe nach § 54, § 54a UrhG in Bezug auf die streitgegenständlichen USB-Sticks und Speicherkarten berufen.
40
Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß § 128 Abs. 1 VGG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, wurde von den Parteien durchgeführt. Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 17.05.2018 - dem Kläger am 24.05.2018, den Beklagten am 25.05.2018 zugegangen (Verwaltungsakten der Schiedsstelle, Sch-Urh 04/12, Bl. 493/494; nachfolgend: VA) - haben beide Parteien form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt (Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.208 (VA Bl. 496/497), eingegangen beim DPMA am 21.06.2018 (VA Bl. 500) sowie den Beklagten mit Schriftsatz vom 15.06.2018 (VA Bl. 493), eingegangen beim DPMA am selben Tage (VA Bl. 499)), vgl. § 105 Abs. 3 VGG.
41
B. Gemäß § 35 VGG sind die Beklagten als abhängige Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 VGG (Beklagte zu 1) sowie als Verwertungsgesellschaften (Beklagte zu 2 und zu 3) verpflichtet, über die von ihnen wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Hierüber besteht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch kein Streit. Hinsichtlich des Inhalts des Gesamtvertrags sind die Parteien aber sowohl hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vertragsprodukte als auch der darüber hinausgehenden Regelungen unterschiedlicher Auffassung.
42
Der Senat hat den Inhalt des Gesamtvertrages, insbesondere Art und Höhe der Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 130 Satz 1 VGG). Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden gesamtvertraglichen Regelungen für CD- und DVD-Rohlinge und der von den Beklagten mit anderen Verwertervereinigungen abgeschlossenen Gesamtverträge betreffend die vorliegend streitgegenständlichen USB-Sticks und Speicherkarten war über den Antrag der Parteien auf Festsetzung eines Gesamtvertrages wie aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlich zu befinden. Zur Regelung im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
43
I. Die Aufnahme einer Präambel wie von der Beklagten beantragt erachtet der Senat für entbehrlich. Der Vertragsgegenstand und die Definitionen sind in § 1 des Gesamtvertrages unter Übernahme des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle, gegen den die Parteien insoweit keine durchgreifenden Einwände erhoben haben, geregelt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Definition der Vertragsprodukte, wie sie die Beklagten mit der Anlage 1 zum Gesamtvertrag erstreben, inhaltlich von den Definitionen der Schiedsstelle abweichen. Dass zum Einbau bestimmte Festplatten, vgl. die Abgrenzung der Beklagten in Anlage 1, letzter Abs., nicht Vertragsgegenstand sind, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
II. Vergütungsregelung (§ 3)
44
1. Für die Vertragsprodukte wird dem Antrag der Beklagten folgend die Vergütung festgesetzt wie folgt:
Produkt
|
Vergütung Vergütung
01.07.2012 bis 31.12.2019 (in €) ab 01.01.2020 (in €)
|
USB-Sticks mit
|
0,14 0,30
|
einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB
einer Speicherkapazität größer 8 GB
Speicherkarten mit einer Speicherkapazität
|
0,14 0,30
|
Speicherkarten mit einer Speicherkapazität
|
0,30 0,30
|
Auf die Vergütungssätze
|
gemäß Absatz 1 gewähren die Verwertungsgesellschaften den Gesamtver“
|
tragsmitgliedern einen Nachlass von 20%, so dass sich für die Gesamtvertragsmitglieder folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück ergeben:
Produkt
|
Vergütung Vergütung
01.07.2012 bis 31.12.2019 (in €) ab 01.01.2020 (in €)
|
USB-Sticks mit
|
0,112 0,24
|
einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB
einer Speicherkapazität größer 8 GB
Speicherkarten mit 0,112 0,24
einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB
Speicherkarten mit 0,24 0,24 e
iner Speicherkapazität größer 8 GB
45
2. Der Vergütungsregelung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
46
a) Die Schiedsstelle hat in ihrem Einigungsvorschlag vom 17.05.2018 eine Vergütung von 0,15 € für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Speicherkapazität von weniger/gleich 4 GB sowie eine Vergütung von 0,35 € für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 GB vorgeschlagen. Da die vorgeschlagene Vergütungshöhe über die von beiden Parteien beantragte Vergütungshöhe jeweils hinausgeht, kann sie der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden (§ 308 ZPO).
47
b) Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 0,10 € pro vergütungspflichtigem USB-Stück bzw. pro vergütungspflichtiger Speicherkarte (Antrag Kläger zu § 3 i.V.m. Anlage 1).
48
aa) Zur Begründung führt er aus, die beantragten Vergütungssätze seien angemessen, weil sie denen entsprächen, die im Gesamtvertrag zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 vereinbart worden seien. Sie seien auch in der Folge als angemessen zu erachten. Aus den nachstehenden Gründen dieses Senatsurteils zur Heranziehung der Vergütungsregelung im BITCOM-Gesamtvertrag vom 24.05.2018 für die Zeit ab 01.07.2012 ist dem Begehren des Klägers insoweit nicht zu entsprechen.
49
bb) Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 hat der Kläger darauf verwiesen, dass als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Angemessenheit der zu entrichtenden Vergütung auf den Händlerabgabepreis der vergütungspflichtigen USB-Sticks und Speicherkarten abzustellen sei. Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums liege die Vergütung bei maximal 2,56% des Händlerabgabepreises, was als angemessen anzusehen sei.
50
Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2016, 792 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik) lässt sich das nach § 54a Abs. 1 UrhG für die Ermittlung der angemessenen Vergütung relevante Maß der Nutzung auf der Grundlage des durchschnittlichen Verkaufspreises eines Gerätetyps nicht bestimmen (BGH a.a.O., Tz. 41). Zum Ausgleich des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird, ist nämlich grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH a.a.O., Tz. 30). Dieser Schaden entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können (BGH a.a.O., Tz. 36). Demgegenüber stellt sich der Gerätepreis lediglich als Bezugsgröße im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG dar (BGH a.a.O., Tz. 40).
51
c) Dem Antrag der Beklagten folgend erachtet der Senat eine Vergütungsregelung für angemessen, wie sie zum Gegenstand des Gesamtvertrags der Beklagten mit den Verbänden BITKOM e.V. und GWW e.V. (Gesamtverband der We.-Wi. e.V.) am 24.05.2019 zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 gemacht wurde.
52
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2013, 1220 Tz. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH GRUR 2017, 694 Tz. 58 - Gesamtvertrag PCs; BGH ZUM 2017, 839 Tz. 38, nachgewiesen in juris) können bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind. Dies gilt insbesondere im Streitfall auch deshalb, weil der Gesamtvertrag der Beklagten mit dem BITCOM und dem GWW für die Zeit ab 01.07.2012 - also für den hier maßgeblichen streitrelevanten Zeitraum - abgeschlossen wurde (vgl. BGH a.a.O. - Gesamtvertrag PCs, Tz. 58). Im Urteil „Gesamtvertrag PCs“ lautet es des Weiteren auszugsweise (BGH a.a.O., Tz. 60): „Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) waren auch bei der Bemessung der Vergütung in dem von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlossenen Gesamtvertrag zu beachten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Bemessung der angemessenen Vergütung letztlich nicht auf die von der Beklagten auf der Grundlage der empirischen Untersuchung angestellten Berechnungen, sondern auf den von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlossenen Gesamtvertrag gestützt hat, in dem sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben. Es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, die auf der Grundlage empirischer Studien errechnet worden ist.“ In diesem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 24.01.2019 - 6 Sch 10/15 WG auszugsweise ausgeführt (unter II.6.b): Auf der Grundlage wechselseitiger Gesamtvertragsverhandlungen seitens der mitgliederstarken Vertreter der Geräteindustrie und der Verwertungsgesellschaften abgeschlossene Vereinbarungen bieten zudem die Gewähr für ein ausgewogenes, sich am Maßstab der Angemessenheit im Sinne von § 54 ff. vorgefundenes Verhandlungsergebnis, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsfrage, so dass auch aus diesem Grunde dem Einwand der Beklagten, derartige Verhandlungen würden sich zu Lasten der an den Gesamtvertragsverhandlungen nicht beteiligten Außenseiter (also insbesondere den kleineren und mittelständischen Unternehmen) auswirken, nicht zu entsprechen ist …“
53
bb) Dass die Gesamtverträge mit anderen Nutzervereinigungen abgeschlossen wurden, während die Klagepartei auf den vormaligen Gesamtvertrag zwischen den Parteien (Anlage K 1) verweist, steht dem nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der von der Beklagten geforderten Vergütungsforderung sind weder vom Kläger dargetan, noch aus den Umständen des Falles ersichtlich. Bereits der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, der eine höhere Vergütung als von der Beklagten beantragt zum Gegenstand hat, spricht gegen eine Unangemessenheit der von der Beklagten beantragten Vergütungshöhe. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagten den vormals bestehenden Gesamtvertrag mit einer Vergütungshöhe von 0,10 € pro USB-Stick bzw. pro Speicherkarte aufgekündigt hätten. Die sich an den Ablauf des vormals geltenden Gesamtvertrages anschließende Einigung der Gesamtvertragspartner auf die hier geltend gemachte Vergütungshöhe zeigt auf, dass sowohl die Verwerterseite, als auch die Verwertungsgesellschaften übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine höhere Gerätevergütung angemessen im Sinne von § 54a UrhG sei.
54
IV. Weitere gesamtvertragliche Regelungen
55
Die weiteren Regelungen des Gesamtvertrags entsprechen die vom Senat festzusetzenden weiteren Gesamtvertragsregelungen denjenigen, die die Parteien in dem als Anl. B 64 vorgelegten, im Februar 2018 von den vertragsschließenden Parteien - so auch dieses Rechtsstreits - unterzeichneten „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2008“ (nachfolgend: Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge“) getroffen haben. Diese Vorgehensweise trägt dem Willen des Gesetzgebers, dass die Verwertungsgesellschaften und die abgabepflichtigen Hersteller, Händler und Importeure vorrangig eine einvernehmliche Regelung über die Vergütungshöhe und die weiteren Modalitäten der bestehenden Rechtsbeziehungen über die Verpflichtung zur Zahlung einer Geräteabgabe als Ausgleich des den Urhebern durch die Vornahme gesetzlich zulässiger Vervielfältigungshandlungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entstandenen Schadens treffen sollen, sowie den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bedeutung des Vorliegens eines Gesamtvertrages einerseits für die Bemessung der angemessenen Vergütung, andererseits aber auch in Bezug auf weitere gesamtvertragliche Regelungen - vgl. insoweit BGH a.a.O. - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, Tz. 20 - Rechnung. Eine abweichende Regelung kann sich jedoch als angemessen darstellen, wenn sich die Regelung in dem früheren Gesamtvertrag nicht als sachdienlich erwiesen hat oder wenn die mit den vorliegend streitgegenständlichen Vertragsprodukten - USB-Sticks und Speicherkarten - im Vergleich zu den Vertragsprodukten des früheren Gesamtvertrags - CD- und DVD-Rohlinge - einhergehenden Gegebenheiten abweichende Regelungen angezeigt erscheinen lassen. Letzteres kann indes nicht festgestellt werden. Es handelt sich bei beiden Produktgruppen um (Massen-)Produkte die über dieselben Vertriebswege abgesetzt werden. Dass die mit anderen Verwertervereinigungen im Mai 2019 abgeschlossenen Gesamtverträge für USB-Sticks und Speicherkarten zum Teil abweichende Regelungen enthalten ist für sich allein genommen kein tragfähiges Argument, diese Regelungen auch in den streitgegenständlichen Gesamtvertrag zu übernehmen. Auch wenn die Beklagten ein Interesse daran haben mögen, dass für eine bestimmte Produktgruppe möglichst inhaltlich übereinstimmende Gesamtverträge abgeschlossen werden, ist ein Grundsatz dahingehend, dass nur eine bestimmte Regelung sich als angemessen erweist, nicht anzuerkennen.
56
Soweit die Parteien ihren Anträgen von dem früheren Gesamtvertrag abweichende Regelungen zugrunde gelegt haben, wird im Folgenden hierzu Stellung genommen.
1. § 2 Beitritt und Kündigungsrecht der Gesamtvertragsmitglieder
57
Der Antrag des Klägers weist keine dem § 2 des Gesamtvertrags CD- und DVD-Rohlinge entsprechende Regelung auf, deren Angemessenheit sich indessen aus letzterem Gesamtvertrag ergibt.
58
Soweit der Antrag der Beklagten zu § 2 Abs. 1 und Abs. 4 die Beschränkung des Beitritts auf einzelne Marken vorsieht, wendet sich der Kläger hiergegen nicht. Dass die beklagtenseits beantragte Regelung insoweit unangemessen sei, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für das Genehmigungserfordernis, nachdem die ZPÜ antragsgemäß nur aus wichtigem Grund die Genehmigung versagen darf.
59
Abweichend vom Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge sieht § 2 Abs. 4 des Antrags der Beklagten vor, dass ein erfolgter Beitritt eines Gesamtvertragsmitglieds frühestens zum 31.12. des Jahres der Festsetzung des Gesamtvertrags gekündigt werden könne. Dieser Einschränkung, gegen die auch die Klägerin keine Einwendungen erhoben, kann eine sachliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden, als mit einem Gesamtvertrag nicht lediglich eine Regelung für die Vergangenheit als auch für die Zeit nach Bestandskraft anzustreben ist.
60
Da die Vertragsprodukte bereits in § 1 des Gesamtvertrags definiert sind und § 3 Abs. 1 ausdrücklich auf die Vertragsprodukte als vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien Bezug nimmt, bedarf es der von der Beklagten vorgeschlagenen zusätzlichen Regelung in Abs. 3 nicht.
61
Die von den Beklagten beantragte Regelung zur Gleichbehandlung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
62
Eine Informationspflicht, wie sie der Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in § 11 Abs. 2 seines Antrags zum Pflichtenkatalog der ZPÜ vorsieht, findet im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge keine Entsprechung. Dass unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der beantragten Regelung die ZPÜ verpflichtet sein soll, den IM zeitabschnittsweise darüber zu informieren, in welchem Umfang die Vergütungsansprüche für die Vertragsprodukte gegenüber nicht gesamtvertraglich gebundenen Vergütungsschuldnern geltend gemacht und durchgesetzt werden, hat der Kläger nicht dargetan. Die Regelung in § 13e des Gesamtvertrags CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64), schließt eine Nachweispflicht der ZPÜ gerade aus.
4. § 5 Entstehung des in diesem Gesamtvertrag geregelten Vergütungsanspruchs
63
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
64
Soweit § 5 der klägerseits beantragten Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine anderweitige Vereinbarung als in dem anderen Gesamtvertrag (Anl. B 64) als angemessen anzusehen sei.
5. § 6 Ausnahmen von der Vergütungspflicht
65
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht - mit Ausnahme von Abs. 1g) - wortgleich derjenigen des Gesamtvertrags CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64). Soweit in zeitlicher Hinsicht eine Zäsur (bis zum 28.02.2018 und ab dem 01.03.2018) vorgenommen wurde, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die jeweilige Gesetzeslage.
66
Soweit § 6 der klägerseits beantragten Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
6. § 7 Übernahme der Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte
67
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrags CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
68
Soweit § 7 der klägerseits beantragten Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger beanspruchen könnte, dass die Verpflichtungen eines Herstellers oder Importeurs zur Geräteabgabe durch einen Dritten übernommen werden könnten, welcher nicht Gesamtvertragsmitglied ist.
7. § 8 Auskunfts- und Meldepflicht für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden
69
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht weitgehend wortgleich derjenigen des Gesamtvertrags CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64). Soweit auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Gesamtvertrags abgestellt wird, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung gegenüber dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge, der die Auskunfts- und Meldepflicht für die Zeit ab dem 01.01.2018 regelt. Abs. 4a) der beklagtenseits beantragten Regelung sieht eine Nachweisverpflichtung für einen Vergütungsbetrag von € 200.000,- oder mehr vor. Da diese Regelung für den Kläger im Vergleich zu derjenigen im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge günstiger ist (dort greift die Nachweisverpflichtung bereits ab € 60.000,- netto ein), kann eine Unangemessenheit der von der Beklagten beantragten Regelung nicht festgestellt werden. Letzteres gilt auch für Abs. 6, den der Gesamtvertrag CD- und DVDRohlinge nicht enthält und der auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Gesamtvertrages abstellt.
70
Zu den Einzelheiten der beklagtenseits beantragten Regelung zur Auskunftserteilung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Anlage 4 verwiesen (unter IV.).
71
Soweit § 8 der klägerseits beantragten Regelung von der Regelung zur Auskunftspflicht im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
8. § 9 Zahlungsweise und Fälligkeit
72
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
73
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
9. § 10 Auskunfts- und Meldepflicht, Zahlungsweise und Fälligkeit für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden
74
a) Unter Übernahme der Regelungen zu § 10 Abs. 7 des Gesamtvertrags CD- und DVDRohlinge ist in Absatz 7 klarstellend anzufügen, dass die Rückerstattung binnen eines Monats zu erfolgen hat, wie dies auch der vormalige Gegenantrag der Beklagten vom 18.12.18 (Seite 17 oben unter (7)) vorsah.
75
b) Abs. 8 des Gegenantrags der Beklagten sieht eine Verzinsung der für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende Vergütungsschuld ab dem 1.3. des jeweiligen Folgejahres vor. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach bestandskräftiger Feststellung des Gesamtvertrags ein Beitritt zum Gesamtvertrag rückwirkend zum 01.07.2012 möglich ist und eine Verpflichtung zur Zahlung erst nach Auskunftserteilung und Rechnungspflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 2 bis 4). Wie auch die Klagepartei nicht verkennt, ist es nicht unangemessen, diese verspätete Zahlung der Vergütung durch eine Verzinsung der Nachzahlungen auszugleichen (vgl. BGH GRUR 2016, 792 Tz. 116 f. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der bestehenden Niedrigzinsphase, bei der zum Teil bereits Strafzinsen auf Bankguthaben verlangt würden (Schriftsatz vom 30.07.2019), kann damit ein geldwerter Vorteil auf Seiten der Vergütungsschuldner nicht in Abrede gestellt werden. Zum einen kann nach der Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Vergütungsschuldner mit positiven Bankguthaben agiert. Zum anderen kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass aus denselben Gründen den von den Beklagten vertretenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten finanzielle Nachteile entstehen können, wenn die Vergütungen für die streitgegenständlichen Produkte erst mit mehrjähriger Verzögerung ausgeschüttet werden können. Die Regelung kann auch nicht deshalb als unangemessen angesehen werden, weil die mit dem BITKOM und dem GWW e.V. abgeschlossenen Gesamtverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Ob die Beklagten mit den in vorliegendem Verfahren erstrebten Gesamtvertrag gegen die Regelung in § 4 Gleichbehandlung verstoßen und eine Verzinsung von den Beklagten deshalb nicht verlangt werden kann, ist nicht in vorliegendem Verfahren zu prüfen.
76
c) Da sich die Regelung in Abs. 11a und 11b nach dem von der Beklagten beantragten Gesamtvertrag für den Vergütungsschuldner als günstiger erweist als diejenige im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge - erst ab einem Vergütungsbetrag von € 200.000,- ist zwingend die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers vorgeschrieben, nach dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge gilt dies bereits ab € 60.000,- - besteht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit keine Veranlassung, vom Antrag der Beklagten insoweit abzuweichen.
10. § 11 Unterstützung durch den IM
77
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
78
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
11. § 12 Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder
79
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht wortgleich derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
80
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
12. § 13 Pflichten der Verwertungsgesellschaften
81
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht nahezu wortgleich - lediglich nach Abs. 4c) ist klargestellt, dass die Zurverfügungstellung der Informationen für die bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufende und die bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bis zum 31.10. des Folgejahres erfolge; ferner nimmt Abs. 7 nur auf die ZPÜ Bezug, was insoweit unschädlich ist, als die Beklagten zu 2) und 3) Mitglieder der ZPÜ sind - derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
82
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
13. § 14 Laufzeit des Vertrages
83
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 auf den Beginn der Laufzeit des Gesamtvertrages (01.07.2012) abgestellt wird, derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
84
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
14. § 15 Erledigung anhängiger Einzelverfahren
85
Die von den Beklagten beantragte Regelung entspricht mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Frist zur Abgabe einer Erledigungserklärung an Stelle von 2 Wochen auf 4 Wochen festgesetzt ist, was der Angemessenheit dieser Regelung nicht entgegensteht, derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
86
Soweit die klägerseits beantragte Regelung hiervon abweicht, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
15. § 16 Haftungsausschluss des IM und § 17 Schlussbestimmungen
87
Die von den Beklagten beantragten Regelungen entsprechen wortgleich derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge (Anl. B 64).
88
Soweit die klägerseits beantragten Regelungen hiervon abweichen, ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers eine anderweitige - als auch von ihm mit Anl. B 64 abgeschlossene - Vereinbarung als angemessen anzusehen sei.
IV. Anlagen zum Gesamtvertrag
89
1. Da sich die Definitionen der Vertragsprodukte bereits aus § 1 ergeben, bedurfte es der Aufnahme einer weiteren Anlage hierzu wie klägerseits und beklagtenseits (zu Anlage 1) beantragt nicht, insbesondere soweit die Beklagten zu „2. Speicherkarten“ die Aufnahme eines 2. Absatzes im Sinne einer Negativdefinition begehren, wonach zum Einbau bestimmte Festplatten keine Speicherkarten im Sinne des Gesamtvertrages seien (siehe oben).
90
2. Anlage 1 zum festgesetzten Gesamtvertrag folgt der Regelung im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge. Aus welchem Grund die Beklagten in ihrem Antrag weitere Voraussetzungen an die Beitrittserklärung sowie eine Informationspflicht des Gesamtvertragsmitglieds über nachträgliche Änderungen (unter „II.“) sowie die weiteren Regelungen unter III. - soweit nicht mit Anlage 2. mit dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge übereinstimmend - und IV. des Formulars begehren, ist nicht dargetan. Ebenso ist nicht vorgetragen, dass die Anlage 2 zum Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge eine unangemessene - etwa unvollständige bzw. ergänzungsbedürftige - Regelung beinhalte.
91
3. Anlage 2 betrifft die Kündigung des Gesamtvertrags nach § 2 Abs. 4. Sie entspricht dem Gegenantrag der Beklagten (dort Anlage 3).
92
4. Anlage 3 zum Gesamtvertrag folgt im Wesentlichen den Regelungen im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge.
93
Die von den Beklagten begehrte Fassung zu Anlage 4 ist detaillierter und umfangreicher als diejenige im Gesamtvertrag CD-Rohlinge; außerdem weicht sie inhaltlich letzterer gegenüber ab.
94
a) Der Senat sieht davon ab, die inhaltliche Fassung der Beklagten (dort Anlage 4) in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand der Anlage 3 des hier festzusetzenden Gesamtvertrages zu machen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - welche die Beklagten insoweit indes nicht substantiiert geltend gemacht haben - ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Umsetzung der begehrten Regelung bestünde. Ein derartiger Gesichtspunkt würde - jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung durch die Beklagten und einen entsprechenden Nachweis - nicht ausreichen, um die Indizwirkung der Angemessenheit der entsprechenden Regelung im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge zu widerlegen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es den Beklagten offensichtlich nicht gelungen ist, bei Abschluss des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge eine Regelung durchzusetzen, wie sie nunmehr Gegenstand der von ihnen beantragten Anlage 4 zum Gesamtvertrag ist. Insoweit gilt das vorstehend unter II. Ausgeführte, wonach davon auszugehen ist, dass das im Wege wechselseitiger Interessen ausgehandelte und zum Abschluss gekommene Verhandlungsergebnis einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer solchen Regelung bildet und diese im Streitfall in Bezug auf Anlage 3 (dieses Senatsurteils, bzw. Anlage 4 des Antrags der Beklagten) durch die Beklagten nicht widerlegt wurde.
95
b) Hiervon ausgehend sind zu Anlage 3 des vom Senat festzusetzenden Gesamtvertrages folgende Anmerkungen veranlasst:
96
aa) Zu „A. Vorbemerkung“ und „B. Definitionen“ ist dem Antrag der Beklagten, der sich weitgehend an die entsprechende Fassung im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge anlehnt, zu entsprechen.
97
bb) Die unter „C.“ beantragte „Regelung für Vertragsprodukte, die in der bei Zustandekommen des Gesamtvertrages laufenden und in den bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden“ entspricht aus den vorgenannten Gründen derjenigen des Gesamtvertrages CD- und DVD-Rohlinge mit der Maßgabe, dass an Stelle der dort vorgesehen Nachweisregelung für Vergütungen von mehr als € 60.000,- die Zahl „200.000,-“ (mit Ausnahme der Regelung, wonach der durch einen Wirtschaftsprüfer zu erbringende Nachweis für Vergütungen, die über 60.000,- liegen, zu führen ist) wie beklagtenseits beantragt, da insoweit eine Unangemessenheit nicht erkennbar ist, tritt.
98
cc) Die vorstehenden Ausführungen unter bb) gelten in Bezug auf die „Regelung für Vertragsprodukte, die in der bei Zustandekommen des Gesamtvertrages beginnenden künftigen Abrechnungsperioden in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden“ entsprechend.
99
5. Anlage 4 entspricht dem Antrag der Beklagten (dort Anlage 5), übereinstimmend mit der entsprechenden Regelung im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge.
100
6. Anlage 5 entspricht dem Antrag der Beklagten (dort Anlage 6), übereinstimmend mit der entsprechenden Regelung im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge. Entsprechendes gilt für die im Anhang zu Anlage 6 dem Antrag der Beklagten beigefügten Formulare.
101
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
102
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 Satz 1 ZPO.
103
Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).