Titel:
Zurückweisung der Berufung
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Schlagworte:
Berufung, Rechtsmittel, Frist, Feststellung, Vollstreckbarkeit, Bedeutung, Sicherung, Rechtssache, Fortbildung, Verhandlung, Darstellung, Rechtsprechung, Erfolg, Vorsitzender, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 28.04.2020 – 4 U 228/19
LG Coburg, Endurteil vom 26.06.2019 – 15 O 601/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2021 – III ZR 162/20
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 41904
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2019, Aktenzeichen 15 O 601/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.150,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2019 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme des hilfsweise gestellten Antrags vollumfänglich weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2019, Aktenzeichen 15 O 601/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.04.2020 Bezug genommen.
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Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.