Titel:
Berichtigung des Tatbestandes
Berichtigung des Tatbestandes
Normenkette:
ZPO § 320
Schlagworte:
Verfügungsgrund, Berichtigung, Zivilkammer, Rechtsbestand
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 13.07.2020 – 4 HK O 9687/19
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 26275
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 13.07.2020 wird im Tatbestand auf Seite 3, 4. Absatz dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz dieses Absatzes lautet wie folgt:
„Die 21. Zivilkammer verneinte in jenem Verfahren das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents aufgrund der bundespatentgerichtlichen Entscheidung vom 17.07.2018 nicht ausreichend gesichert war.“
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien haben die Berichtigung übereinstimmend beantragt, weil im Verfahren der 21. Zivilkammer lediglich über den Verfügungsgrund entschieden wurde.