Titel:
			Berichtigung des Tatbestandes
			Berichtigung des Tatbestandes
			Normenkette:
			ZPO § 320
			Schlagworte:
			Verfügungsgrund, Berichtigung, Zivilkammer, Rechtsbestand
			Vorinstanz:
			LG München I, Endurteil vom 13.07.2020 – 4 HK O 9687/19
			Fundstelle:
			GRUR-RS 2020, 26275
		 
		 
		Tenor
		
			
			Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 13.07.2020 wird im Tatbestand auf Seite 3, 4. Absatz dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz dieses Absatzes lautet wie folgt:
		 
		
			
			„Die 21. Zivilkammer verneinte in jenem Verfahren das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents aufgrund der bundespatentgerichtlichen Entscheidung vom 17.07.2018 nicht ausreichend gesichert war.“
		 
		Entscheidungsgründe
		
			1
			Die Parteien haben die Berichtigung übereinstimmend beantragt, weil im Verfahren der 21. Zivilkammer lediglich über den Verfügungsgrund entschieden wurde.