Inhalt

LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 10.08.2020 – 4 HK O 9687/19
Titel:

Berichtigung des Tatbestandes

Berichtigung des Tatbestandes

Normenkette:
ZPO § 320
Schlagworte:
Verfügungsgrund, Berichtigung, Zivilkammer, Rechtsbestand
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 13.07.2020 – 4 HK O 9687/19
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 26275

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 13.07.2020 wird im Tatbestand auf Seite 3, 4. Absatz dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz dieses Absatzes lautet wie folgt:
„Die 21. Zivilkammer verneinte in jenem Verfahren das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents aufgrund der bundespatentgerichtlichen Entscheidung vom 17.07.2018 nicht ausreichend gesichert war.“

Entscheidungsgründe

1
Die Parteien haben die Berichtigung übereinstimmend beantragt, weil im Verfahren der 21. Zivilkammer lediglich über den Verfügungsgrund entschieden wurde.