Titel:
Auslegung eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten
Normenkette:
UrhG § 31 Abs. 1 u. 2, § 97 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Zur Auslegung eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Drehbuch (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Nutzungsrecht
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Urteil vom 24.03.2022 – 29 U 2009/20
Fundstellen:
GRUR-RS 2020, 13922
ZUM-RD 2020, 336
LSK 2020, 13922
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit in diesem Schlussurteil noch über sie erkannt wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 18.11.2019 auf 35.790,43 € und für die Zeit danach auf 32.722,67 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin verfolgt mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen geltend gemachter Urheberrechtsverletzungen.
2
A. Die Klägerin hat für die Beklagte 5 Folgen der Serie „Pumuckls Abenteuer“ verfasst. Streitgegenständlich ist eine dieser Folgen, Folge 13 („Pumuckls neues Heim“). Diese Folge hat die Beklagte am 25. und am 28.04.2019 - unstreitig - ausgestrahlt.
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Hinsichtlich der Folge 13, die 1995 abgenommen wurde, schlossen die Parteien zunächst den Vertrag-1 vom 24.03.1995 (K1). Die Klägerin wurde dabei durch den R...-Verlag vertreten. Der Vertrag hat auszugsweise folgende Regelungen:
Der Verlag räumt dem Produzenten zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen folgende Nutzungsrechte an dem in Ziffer 1.1 genannten Werk für die Bundesrepublik Deutschland und das 3sat-Programm ein:
das ausschließliche Recht zur einmaligen Produktion des Werkes für das Fernsehen sowie das Recht zur Aufzeichnung dieser Produktion auf Ton- und Bildträger in deutscher Sprache;
das ausschließliche Recht zur beliebig häufigen Ausstrahlung des Werkes bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet nach Abnahme des drehfertigen Buchs über alle Fernsehstationen, die dem Produzent innerhalb des in Ziffer 2 genannten Sendegebietes zur Verfügung stehen.
das nichtausschließliche Recht (einfache Nutzungsrecht) zur beliebig häufigen Ausstrahlung für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes über alle Sender innerhalb des in Ziffer 2 genannten Sendegebietes;
Der Produzent zahlt für die Erstellung des Drehbuches ein Honorar in Höhe von DM 10.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer,
zahlbar auf das Konto des R... Verlags (...)
Die zweite und jede weitere Sendung im Hauptprogramm werden jeweils mit dem in Ziffer 5.1 genannten Honorar, im 5. Vertragsjahr zuzüglich der zum Zeitpunkt der neuerlichen Sendung eingetretenen prozentualen Erhöhung gemäß Regelsammlung vergütet, zahlbar am Tage nach der Ausstrahlung.
Für jede eventuelle Widerholungssendung in einem III. Fernsehprogramm werden je 30 Prozent der Gesamtsendegebühr fällig, bis zu 100 % für eine Wiederholungsreihe. (...)“
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Unter dem 18.12.2000 schlossen die Parteien (die Klägerin wiederum vertreten durch den R...-Verlag, die Beklagte durch die T... E... F... GmbH) den Vertrag-2 (K3).
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Der Vertrag-2 enthält auszugsweise folgende Punkte:
„Betr. der Folge 13 wurde vom B... unter dem 22/24.03.1995 mit Ihrem Verlag, der die Drehbuchautorin der Folge 13, Frau M... B..., vertritt, ein Werknutzungsvertrag für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Abnahme des drehfertigen Buches abgeschlossen.
Um zu einer Lösung zu kommen, haben wir namens und im Auftrag des B... mit Ihrem sehr geehrten Herrn T... Kontakt aufgenommen und folgende Absprache getroffen:
Danach übertragen Sie dem B... im Sinne eines nachträglichen Buy-Out das Recht an dem Werk „PUMUCKLS ABENTUER“ (Pumuckl und die weite Welt), Folge 13, Drehbuch von M... B..., für beliebig häufige Ausstrahlungen (terrestrisch, Kabel und Satellit einschließlich DBS) in der Bundesrepublik Deutschland im ARD-Gemeinschaftsprogramm, im KINDERKANAL und in den Dritten Programmen der ARD zu senden. Die Rechtsübertragung erstreckt sich auf die Dauer ab Unterschrift dieser Vereinbarung und endet zum 31.12.2012.
Wie eingangs erläutert, ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Fernsehnutzungsrechte des B... enden.
Als Gegenleistung für diesen Buyout erhalten Sie vom B... einen einmaligen Betrag in Höhe von DM 70.000,00 (für Folge 13) zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer d.s. DM 4.900,-, der nach Gegenzeichnung dieser Vereinbarung, spätestens jedoch zum 31.12.2000, zur Zahlung fällig ist.
Im Übrigen sind die seinerzeit in dem zwischen dem B... und der R... Verlag GmbH abgeschlossenen Werknutzungsvertrag vom 22/24.03.1995 vereinbarten Wiederholungsvergütungen durch die vorgenannte Zahlung obsolet.“
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Die Rechte hinsichtlich der streitgegenständlichen Folge liegen nunmehr (wieder) bei der Klägerin (B&B 6).
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Die Beklagte überwies der Klägerin unter dem 17.07.2019 einen Betrag in Höhe von 3.067,76 € als Wiederholungshonorar hinsichtlich der streitgegenständlichen Folge. Die Klägerin ließ den Betrag zurücküberweisen, weil sie die Ansicht vertritt, keinen Anspruch auf Wiederholungshonorar sondern auf Schadenersatz zu haben.
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B. Die Klägerin meint, der Vertrag-2 habe den Vertrag-1 dahingehend abgeändert, dass statt eines Wiederholungshonorars ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei, das Recht zu jeglicher Ausstrahlung indes insgesamt am 31.12.2012 geendet habe. Soweit die Parteien in dem Vertrag-1 eine unbegrenzte Rechteübertragung vereinbart hätten, was die Klägerin bestreite, sei diese jedenfalls durch den Vertrag-2 nachträglich auf ein 10jähriges Nutzungsrecht begrenzt worden. Daher habe die Beklagte im April 2019 kein Recht zur Ausstrahlung mehr gehabt. Die Beklagte schulde der Klägerin somit kein Wiederholungshonorar, sondern Schadensersatz, der sich zeitlich seit dem 01.01.2013 und der Höhe nach analog zu dem Vertrag-2 (Anlage K 3) berechne.
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Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei den Verträgen K1 und K3 um AGB. Sofern die Verträge unklar formuliert seien und Zweifel an ihrem Inhalt und Regelungsgehalt bestünden, gingen diese Zweifel zulasten der Beklagten als Verwenderin.
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C. Die Klägerin hat zunächst beantragt (Klageschrift vom 12.09.2019):
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 35.790.43 sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % bzw. 9 % über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit Beginn der neuen fingierten Lizenzzeit zu bezahlen.
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Auf Hinweis des Gerichts hat sie ihren Antrag wie folgt umformuliert:
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei € 35.790.43 sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 01.01.2013 zu bezahlen.
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Mit der Klageerwiderung vom 13.11.2019 hat die Beklagte in Höhe von 3.067,76 € (unter Verwahrung gegen die Kosten) sofortiges Anerkenntnis erklärt. Unter dem 18.11.2019 ist entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.11.2019:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.722,67 €, sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 01.01.2013 zu bezahlen.
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Sie macht des weiteren Vollstreckungsschutz bei (Teil-)Abweisung geltend.
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Die Beklagte beantragt
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D. Die Beklagte ist der Auffassung, der Vertrag-2 (K3) habe den Vertrag-1 (K1) nur dahingehend abgeändert, dass in dem Zeitraum bis einschließlich 31.12.2012 die Beklagte ihr Nutzungsrecht beliebig oft ohne Auslösung eines Wiederholungshonorars dafür gegen Zahlung eines Pauschalhonorars habe ausüben dürfen. Auch nach dem 31.12.2012 habe der Beklagten nach dem Vertrag-1 ein einfaches Nutzungsrecht zugestanden, das durch den Vertrag-2 nicht abbedungen worden sei. Daher schulde sie für die Ausstrahlungen im April 2019 lediglich ein Wiederholungshonorar, keinen Schadensersatz - den die Klägerin im Übrigen falsch berechnet habe. Die Beklagte unterstreicht, Hintergrund für den Abschluss des Vertrags-2 sei neben Rechtsfragen um die Serie „Meister Eder und sein Pumuckl“ die nach Abschluss des Vertrags-1 erfolgte Neugründung des Kinderkanals als Spartenprogramm mit zahlreichen Wiederholungen gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit in diesem Schlussurteil noch über sie zu entscheiden ist. Nicht Gegenstand dieses Schlussurteils ist ein Betrag in Höhe von 3.067,76 €, der Gegenstand des Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.11.2019 ist.
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A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I nach §§ 12, 17 ZPO örtlich und nach § 23, 71 GVG sachlich zuständig.
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B. Sie ist aber, soweit in diesem Schlussurteil noch über sie zu entscheiden ist, unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Denn die Nutzung des Werks der Klägerin erfolgte nicht rechtswidrig (unter I.). Soweit die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Wiederholungshonorar hat, hat die Beklagte Teil-Anerkenntnis erklärt. Entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ist ergangen. Der entsprechende Teil der ursprünglichen Klageforderung ist daher nicht Gegenstand dieses Urteils.
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I. Die unstreitige Ausstrahlung durch die Beklagte am 25. und am 28.04.2019 erfolgte nicht rechtswidrig. Denn die Beklagte hatte aus Ziffer 2.3 des Vertrags-1 (K 1) ein Recht zur einfachen Nutzung des Werks, § 31 Abs. 1, Abs. 2 UrhG.
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1. Ziffer 2.3 des Vertrags-1 (K 1) vermittelt der Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht.
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2. Ziffer 2.3 des Vertrags-1 hat Bestand. Die Regelung ist nicht nur den Vertrag-2 abbedungen worden.
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a. Der Vertrag-2 (K3) ist dahin zu verstehen, dass er den Vertrag-1 (K1) (nur) hinsichtlich der Nutzungsrechte für den Zeitraum bis zum 31.12.2012 abänderte, es im Übrigen aber bei der Regelung des Vertrags-1 verbleiben sollte.
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Das ergibt sich schon aus der Einleitung des Vertrags-2, in dem unterstrichen wird, dass im Vertrag-1 ein Werknutzungsvertrag für die Dauer von 10 Jahren gerechnet ab Abnahme des drehfertigen Buches abgeschlossen worden war. Damit nimmt der Vertrag-2 Bezug auf Ziffer 2.2 des Vertrags-1, der die ausschließlichen Rechte zum Inhalt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 4, 6 Klageschrift, S. 3 Replik = Bl. 50 d. A.) stellen die Parteien durch die Bezugnahme nicht klar, dass die Nutzungsdauer 10 Jahre betragen soll, vielmehr adressiert der Vertrag-2 nur die Vertragsinhalte, für die eine 10jährige Nutzungsdauer gelten sollte - und damit die ausschließlichen Nutzungsrechte. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin meint, Ziffer 2.3 des Vertrags-1, der die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte adressiert, ergebe keinen Sinn (S. 3 Klageschrift). Es mag sein, dass die Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte aus klägerischer Sicht nicht zielführend war. Die Klägerin muss sich an dem schriftlich fixierten Vertrag gleichwohl festhalten lassen. Für die Beklagte verlängerte die Regelung die (einfache) Nutzungsmöglichkeit und machte insoweit durchaus Sinn.
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Auch die Formulierung „im Übrigen sind die seinerzeit in dem zwischen dem B... und der R... Verlag GmbH abgeschlossenen Werknutzungsvertrag vom 22/24.03.1995 vereinbarten Wiederholungsvergütungen durch die vorgenannte Zahlung obsolet.“ spricht - entgegen der klägerischen Auffassung (S. 4/5, 7 Klageschrift, S. 3 Replik = Bl. 50 d. A.) - für das oben dargelegte Verständnis. Die Parteien gehen explizit nur auf Wiederholungsvergütungen ein. Sie befassen sich gerade nicht damit, dass der Vertrag-1 (vollständig) durch den Vertrag-2 obsolet werden sollte.
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Ein anderes Verständnis drängt sich nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten auf, in 2001 und in Zukunft stünden keine Mittel für Wiederholungshonorare zur Verfügung (zu S. 4 Klageschrift, S. 3/4 Replik = Bl. 50/51 d. A.). Hieraus durfte der Vertreter der Klägerin nicht schließen, dass sich die Beklagte der einfachen Nutzungsrechte für die Zeit ab dem 01.01.2013 begeben wollte.
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Gleiches gilt hinsichtlich der Bezugnahme auf das damals prognostizierte Ende der Fernsehnutzungsrechte der Beklagten zum Ende des Kalenderjahres 2012 (zu S. 7 Klageschrift, S. 3 Replik = Bl. 50 d. A.). Denn es war für den Vertreter der Klägerin bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig, dass das Schreiben aus dem Jahr 2000 nur die damalige Rechtelage abbilden konnte. Ob nach dem Zeitpunkt 31.12.2012 weitere Nutzungsrechte erworben werden könnten, war im Jahr 2000 schlicht nicht absehbar.
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Eine andere Auslegung gebietet auch nicht der Umstand, dass der Vertrag-2 explizit die Rechteübertragung adressiert, und die Beklagte schon aufgrund des Vertrags-1 Inhaberin von Nutzungsrechten war (zu S. 2 Replik = Bl. 49 d. A.). Nach Auslegung der sprachlich nicht ganz eindeutigen Passage ergibt sich, dass die Parteien hier die Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts durch eine Einmalzahlung (statt Wiederholungshonoraren) regeln wollten. Die Möglichkeit vertraglicher Abreden über die Gegenleistungen war den Parteien durch den Vertrag-1 unbenommen.
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b. Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Vertreter der Klägerin, wie die Klägerin meint, den Vertrag anders verstanden habe (zu S. 4 Replik = Bl. 51 d. A.). Maßgeblich für die Auslegung des Vertrags ist nach §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont, nicht der subjektive Empfängerhorizont. Auf das subjektive Verständnis des Vertreters kommt es daher nicht an. Ein anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vertrag anders - nämlich entsprechend dem Verständnis des Vertreters - gelebt worden wäre. Die Kammer hat hierauf im Termin vom 30.01.2020 hingewiesen. Die Klägerin hat ihren Vortrag dahingehend aber nicht angepasst und insoweit auch keine Schriftsatzfrist beantragt.
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c. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus § 305c Abs. 2 BGB. Zwar umfasst der Vertrag-2 AGB, die augenscheinlich von der Vertreterin der Beklagten verwandt wurden. Der Vertrag-2 ist auch nicht vollkommen eindeutig formuliert. Nach der obigen Auslegung des Vertrags-2 nach dem objektiven Empfängerhorizont ist aber eindeutig und gerade nicht zweifelhaft, dass hier nur eine abweichende Regelung hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Honorare hierfür bis zum 31.12.2012 getroffen werden sollte. Daher bleibt auch für die Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 kein Raum.
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Ebenso wenig verlangt der Umstand, dass der Vertrag-2 zumindest teilweise AGB umfasst, eine vorherige Belehrung über Bedeutung und Tragweite des Vertrags-2. Die klägerseits entsprechend postulierte Pflicht (S. 4/5 Replik = Bl. 51/52 d. A.) bezieht sich nach dem Verständnis der Kammer auf die Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung (siehe z.B. MüKoBGB-Basedow, BGB § 305 Rn. 40 mwN; BGH NJW 2005, 2543, 2544 mwN). Daher kann dahinstehen, welche Rechtsfolge ein etwaiger Verstoß gegen eine unterstellte Belehrungspflicht zeitigen würde.
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d. Eine andere Auslegung gebietet auch nicht das klägerseits in Bezug genommene Indiz, in dem Schreiben K 7 nehme die Beklagte Rekurs auf den Buy-Out-Vertrag, ohne klarzustellen, dass es sich um eine zeitlich befristete Regelung handele (zu S. 7 Klageschrift). Eine solche Klarstellung war nach vorgesagtem nicht erforderlich.
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3. Nach alledem änderte der Vertrag-2 den Vertrag-1 zwar hinsichtlich der Nutzungsrechte im Zeitraum bis zum 31.12.2012 ab, ersetzte ihn im Übrigen aber nicht. Daher hatte die Beklagte auch nach dem 31.12.2012 aus Ziffer 2.3 des Vertrags-1 einfache Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk. Die Ausstrahlungen waren daher rechtmäßig. Der Klägerin steht daher kein Schadensersatzanspruch zu. Auf die Frage, wie sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie berechnen würde, kam es daher nicht mehr an.
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4. Soweit der Klägerin wegen der Ausstrahlungen im Jahr 2019 ein Wiederholungshonorar zustand, ist dies aufgrund des Teil-Anerkenntnisses und des Teil-Anerkenntnisurteils nicht Gegenstand dieses Schlussurteils. Etwaige Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.
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II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 Abs. 1, § 288 BGB.
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1. Soweit die Klägerin keinen Zahlungsanspruch hat (siehe oben unter I.), hat sie als Nebenfolge auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.
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2. Soweit die Klägerin (bis zu der erstmaligen Zahlung der Beklagten) Anspruch auf Wiederholungshonorar hatte, hat sie die Voraussetzungen der Fälligkeit des Wiederholungshonorars und somit den Beginn des Zinseinsatzzeitpunktes nicht dargetan. Eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB hat sie nicht dargetan. Eine Mahnung kann auch nicht in der Anlage K 4 gesehen werden. Soweit das Wiederholungshonorar auch nach Ziffer 3.3, der hierzu keine explizite Regelung enthält, am Tag nach der Ausstrahlung fällig geworden sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan, vor diesem Zeitpunkt dem B... die Änderung des Zahlungsempfängers mitgeteilt zu haben. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB greift daher nicht.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93 ZPO. Da die Beklagte schon vorgerichtlich das Wiederholungshonorar gezahlt hatte, hat die Beklagte insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Teil-Anerkenntnis erfolgte im Rahmen der Klageerwiderung und damit „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO. Nach oben Gesagtem ist die rechtliche Einschätzung der Beklagten, die Klägerin habe nur Anspruch auf Wiederholungshonorar, zutreffend.
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D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2, S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO hat die Klägerin nicht dargetan, so dass dem Antrag der Klägerin auf Vollstreckungsschutz nicht nachzukommen war.
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E. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen. Er entspricht der klägerischen Forderung unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils.