Titel:
Online-Medien, Persönlichkeitsrecht, Vorwegnahme der Hauptsache, Aktivlegitimation
Schlagworte:
Online-Medien, Persönlichkeitsrecht, Vorwegnahme der Hauptsache, Aktivlegitimation
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 12.02.2026 – 10 E 26.778
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2026 wird der Antragsgegner verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, wer bei den von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 anlässlich des „LE -Gipfels“ ausgerichteten Staatsempfängen als Gast tatsächlich teilgenommen hat, indem der Name, die Funktion und die Institution der jeweiligen Person, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs, genannt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2026 tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen die Antragstellerin zu 1 zu 1/2, der Antragsteller zu 2 zu 3/8 und der Antragsgegner zu 1/8.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller machen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner einen Auskunftsanspruch geltend.
2
Die Antragstellerin zu 1, die ausweislich des Impressums das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ betreibt, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit laut Handelsregisterauszug folgendem Unternehmensgegenstand: „Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von journalistischen und sonstigen medialen Inhalten auf verschiedenen, insbesondere digitalen Medienplattformen sowie mediale Dienstleistungen und Beratung sowie der Betrieb von digitalen Portalen zur Verbreitung von medialen, insbesondere publizistischen und journalistischen Inhalten“.
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Der Antragsteller zu 2 ist Journalist, Redakteur und Ressortleiter „Investigativ“ bei der Antragstellerin zu 1 und für das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ tätig. Am 15. Januar 2026 richtete er an die Pressestelle der Staatskanzlei des Antragsgegners eine E-Mail mit der Bitte um folgende Auskünfte:
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„1. In welchen Jahren hat die Bayerische Staatsregierung Staatsempfänge im Rahmen des LE -Gipfels ausgerichtet?
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2. Wer zählte im jeweiligen Jahr zu den Gästen? Bitte nennen Sie uns Name, Funktion und Institution des jeweiligen Gastes, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs.
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3. Welche der unter 2. genannten Gäste wurden auf Vorschlag der WM Group eingeladen? Welche der unter 2. genannten Personen wurden von der Bayerischen Staatsregierung auf die Gästeliste gesetzt?
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4. Gab es Personen, die von der WM Group als Gäste vorgeschlagen wurden, von deren Einladung die Bayerische Staatsregierung aber abgesehen hat? Falls ja, welche und wann?“
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Zum Hintergrund der Anfrage führte der Antragsteller zu 2 in der E-Mail aus: „Herr ... sprach auf der Pressekonferenz vom 12. Januar 2026 in Bezug auf die Geschäfte der WM Group mit dem staatlich unterstützten LE-Gipfel von einer Grauzone, die erkennbar sei, ‚insbesondere das sehr offensive Anbieten auch von den Kontakten über den Staatsempfang, der da genannt wurde‘. Er begründete damit, weshalb der Staatsempfang im Rahmen des LE -Gipfels dieses Jahr nicht ausgerichtet wird.“
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Die Pressestelle der Bayerischen Staatskanzlei antwortete per E-Mail am 20. Januar 2026 gegenüber dem Antragsteller zu 2, dass in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 Staatsempfänge im Rahmen des „LE -Gipfels“ stattgefunden hätten, weitergehende Auskünfte aus Datenschutzgründen nicht möglich seien.
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Mit an die Pressestelle der Bayerischen Staatskanzlei gerichtetem Schreiben vom 20. Januar 2026 forderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 bezugnehmend auf die nicht vollständig beantwortete Presseanfrage des Antragstellers zu 2 die Bayerische Staatskanzlei auf, den Auskunftsanspruch unverzüglich durch die Beantwortung der Fragen Nr. 2 bis 4 bis zum 23. Januar 2026 zu erfüllen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Staatsempfängen um medienwirksame Festakte mit hohem Öffentlichkeitsbezug handele und datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Belange hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstünden. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht.
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Am 3. Februar 2026 suchten die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht München nach und beantragten, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft über folgende Fragen bezüglich der von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfänge im Rahmen des „LE -Gipfels“ zu erteilen:
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„a.) Wer zählte im jeweiligen Jahr zu den Gästen? Bitte nennen Sie uns Name, Funktion und Institution des jeweiligen Gastes, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs.
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b.) Welche der unter a.) genannten Gäste wurden auf Vorschlag der WM Group eingeladen? Welche der unter a.) genannten Personen wurden von der Bayerischen Staatsregierung auf die Gästeliste gesetzt?
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c.) Gab es Personen, die von der WM Group als Gäste vorgeschlagen wurden, von deren Einladung die Bayerische Staatsregierung aber abgesehen hat? Falls ja, welche und wann?“
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Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2026 ab. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, da ihr die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Auskunftsanspruch fehle. Auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG könne sie sich nicht berufen; denn bei „Apollo News“ handele es sich nicht um Presse im Sinn dieser Bestimmung. Ein Auskunftsrecht für Telemedien nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV komme für sie ebenso wenig in Betracht, weil dieses Recht nur Mitarbeitern und freien Mitarbeitern zustehe. Der Antrag des Antragstellers zu 2 sei zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Zwar sei die Aktivlegitimation für einen Anspruch aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV gegeben, im Rahmen der Abwägung der Interessen des Antragstellers zu 2 mit den Persönlichkeitsrechten der von der Presseanfrage betroffenen Personen bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb gingen Letztere jedoch vor, so dass die begehrte Auskunft habe verweigert werden dürfen. Die geforderten Namensnennungen seien nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Aus den Namen der Gäste lasse sich nichts über das journalistische Thema des potentiellen Verkaufs politischer Kontakte im Rahmen des „LE -Gipfels“ folgern. Demgegenüber lasse sich nicht in Zweifel ziehen, dass die Namensnennung der Gäste der Staatsempfänge durch die Presse im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kauf politischer Kontakte bereits negative Auswirkungen auf den Ruf der Personen bzw. die Geschäftstätigkeit der Institutionen nach sich ziehen könne und trotz legalen Handelns zu einem erheblichen Rechtfertigungsdruck führe. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund, insbesondere die ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Verweigerung der begehrten Auskünfte den Antragsteller zu 2 aufgrund drohender irreparabler oder schwerwiegender Schäden unzumutbar beschweren würde. Im Jahr 2026 finde kein Staatsempfang anlässlich des „LE -Gipfels“ statt und bei summarischer Prüfung werde die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner tritt dem entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist teilweise begründet (nachfolgend A.), der Beschwerde der Antragstellerin zu 1 bleibt hingegen der Erfolg versagt (nachfolgend B.).
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist teilweise begründet. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Abänderung des angegriffenen Beschlusses, soweit der Antragsteller zu 2 unter Buchst. a) seines Auskunftsverlangens die Nennung von Name, Funktion und Institution der Gäste begehrt, die bei den von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 im Rahmen des „LE -Gipfels“ ausgerichteten Staatsempfängen als Gast tatsächlich teilgenommen haben (nachfolgend I.). Bezüglich des Weiteren unter Buchst. a) formulierten Auskunftsverlangens sowie hinsichtlich der unter Buchst. b) und c) formulierten Fragen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen (nachfolgend II.).
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dafür sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Auskunftserteilung führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die sich mit der Erteilung der gewünschten Auskunft erledigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 -10 C 9.12 – NVwZ 2013, 1344 Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.3.2020 – 7 CE 19.2143 – juris Rn. 16).
22
I.Der Antragsteller zu 2 hat mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sowohl einen Anordnungsanspruch (nachfolgend 1. und 2.) als auch einen Anordnungsgrund (nachfolgend 3.) glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihm Name, Funktion und Institution der Gäste zu nennen, die bei den von der Bayerischen Staatsregierung im Rahmen des „LE -Gipfels“ in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen tatsächlich teilgenommen haben.
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1. Der Anordnungsanspruch für das Auskunftsverlangen ergibt sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG.
24
Das presserechtliche Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur für die sog. „Print-Presse“, die Druckerzeugnisse herstellt. Das folgt bereits aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG, der regelt, dass das Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften ausgeübt werden kann, sowie aus Art. 6 Satz 1 BayPrG, demzufolge Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes periodische Druckwerke sind. Das Online-Medium „Apollo News“, dessen journalistischredaktionell gestaltete Angebote unstreitig ausschließlich online publiziert werden, unterfällt somit nicht dem Anwendungsbereich von Art. 4 BayPrG. Für die vom Antragsteller zu 2 geforderte verfassungskonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG besteht vorliegend im Hinblick auf das für Anbieter von Telemedien wie „Apollo News“ geltende Auskunftsrecht aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV (s. nachfolgend 2.) keine Notwendigkeit.
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2. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 2 folgt aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV.
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Gemäß § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV haben Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 – vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 MStV – gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
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a) Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV vorliegend eröffnet ist.
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aa) Bei dem Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV um ein Telemedium in Gestalt eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes, das ganz in der Übertragung von Signalen besteht. Das Telemedium „Apollo News“ umfasst unbestritten und unzweifelhaft journalistischredakti-onell gestaltete Angebote, unstreitig jedoch nicht solche, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.
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bb) Offenbleiben kann vorliegend, ob das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ von § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV erfasst ist.
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(1) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen, d.h. erweiterte Informationspflichten zu erfüllen. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV wird deutlich, dass auch Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote ausschließlich online publizieren, die also weder zum Teil noch vollumfänglich „hybrid“ veröffentlichen, unter diese Regelung fallen können (vgl. Lent in BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.2.2026, § 19 MStV Rn. 8 und 12; Sessing-Wagenpfeil in BeckOK IT-Recht, Stand 1.1.2025, § 19 MStV Rn. 5 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV dürfte daher bereits deshalb nicht auf Anbieter von Telemedien beschränkt sein, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.
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(2) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht einer derartigen Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV die Regelung des § 19 Abs. 1 MStV nicht entgegen.
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Der Antragsgegner verweist auf die in § 19 Abs. 1 MStV erfolgte Differenzierung bezüglich Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 MStV), und anderen geschäftsmäßig angebotenen, journalistischredaktionell gestalteten Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 MStV); er folgert daraus, dass wegen des übereinstimmenden Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 MStV und § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV, auf den § 18 Abs. 4 MStV rekurriere, das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 MStV nicht für Anbieter von Telemedien i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV gelten könne, zu denen das Nachrichtenportal „Apollo News“ gehöre.
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Ob das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ tatsächlich, wie der Antragsgegner und im Übrigen auch der Antragsteller zu 2 meinen, vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV erfasst wird, ist bereits zweifelhaft (vgl. hierzu Lent in BeckOK Informations- und Medienrecht, § 19 MStV Rn. 8, 12, wonach presseartige Medien aller Art von § 19 Abs. 1 Satz 1 MStV erfasst sind; ähnlich Sessing-Wagenpfeil in BeckOK IT-Recht, § 19 MStV Rn. 5 ff.; differenzierend nach dem Grad der Professionalisierung: Grosche in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 19 Rn. 28.). Zudem hat der Senat erhebliche Zweifel, dass die in § 19 Abs. 1 MStV vorgenommene Differenzierung zwischen den in Satz 1 und 2 angeführten Telemedien zu einer – im Sinne des Antragsgegners – einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV führen und damit das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 MStV begrenzen kann. Anders als in § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV, der die Informationspflichten des Anbieters normiert, hat § 19 Abs. 1 MStV journalistische Sorgfaltspflichten und deren Kontrolle zum Gegenstand. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV stellt klar, dass die Verpflichtung, journalistischen Grundsätzen zu folgen, nicht auf Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten beschränkt ist, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden (Sessing-Wagenpfeil in BeckOK IT-Recht, § 19 MStV Rn. 1). § 19 Abs. 1 MStV stellt somit keine Regelung dar, die zu einer Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach § 18 Abs. 4 MStV führen könnte.
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cc) Selbst dann, wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass § 18 Abs. 4 MStV nach seinem Wortlaut nur für Anbieter solcher Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten gilt, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, gebietet jedenfalls Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das Auskunftsrecht aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV verfassungskonform auch auf diejenigen Telemedien auszudehnen, die – wie das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ – funktional der Presse angehören, ihre journalistischredaktionell gestalteten Angebote jedoch ausschließlich online publizieren.
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(1) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 – (juris Rn. 12 ff. m.w.N.) ist der Begriff der Presse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weit, formal und entwicklungsoffen. Der Verfassungsgeber habe bei der Begriffswahl „Presse“ Druckerzeugnisse entsprechend der damaligen Herstellungstechnik vor Augen gehabt, ohne dabei eine abschließende Regelung vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der gewandelten tatsächlichen Verhältnisse sei es für den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit unerheblich, auf welche Art und Weise der geistige Inhalt verkörpert werde. Damit stünden mit der klassischen Presse vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten gleichermaßen unter verfassungsrechtlichem Schutz. Auch elektronische Medien hätten an der Aufgabe der Sicherung der Demokratie teil. Maßgeblich sei allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilnähmen, seien deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen. Dementsprechend unterfalle die digitale Presse, soweit sie funktional den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar sei, der Pressefreiheit. Für den verfassungsrechtlichen Schutz als Presse sei gleichfalls ohne Belang, ob die digitale Version ergänzende Texte zu einer Printversion enthalte, das alleinige Format der Publikation sei oder der Alternativverbreitung der Printversion diene.
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(2) Gerade letztere Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 18 Abs. 4 MStV auf Anbieter von Telemedien, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar ist. Auch Online-Angebote, die wie „Apollo News“ funktional zur Presse gehören, unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie müssen daher in die Lage versetzt werden, auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte zu verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 10 A 5.23 – juris Rn. 10). Im Hinblick darauf ist § 18 Abs. 4 MStV – unabhängig von § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV – verfassungskonform so auszulegen, dass das Auskunftsrecht auch für Anbieter von Telemedien mit journalistischre-daktionell gestalteten Beiträgen in Wort und Bild gilt, ohne danach zu differenzieren, ob diese hybrid oder ausschließlich online veröffentlicht werden.
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dd) Der Antragsteller zu 2 ist als Journalist, Redakteur und Ressortleiter „Investigativ“ für das Telemedium „Apollo News“ publizistisch tätig. Er ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Vertreter der Presse (BVerwG, U.v. 21.3.2019 – 7 C 26.17 – juris Rn. 23) und damit Inhaber des Auskunftsrechts.
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b) Vom Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV erfasst sind die vom Antragsteller zu 2 unter Buchst. a) begehrten Auskünfte jedoch nur, soweit die Nennung von Name, Funktion und Institution der Gäste begehrt wird, die an den anlässlich des „LE -Gipfels“ von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen tatsächlich teilgenommen haben.
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aa) Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zu deren Verbreitung. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2015 – 1 BvR 1452/13 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 13.12.1984 – 7 C 139.81 – juris Rn. 25). Sinn und Zweck der daraus folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – ZUM-RD 2007, 321). Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestimmt sich durch die Aufgaben, die die Presse erfüllt (vgl. Art. 3 BayPrG). Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708 – juris Rn. 16).
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bb) Der Antragsteller zu 2 begründet sein Auskunftsbegehren damit, dass er die bisherige Berichterstattung von „Apollo News“ über mögliche Interessenskonflikte des derzeitigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, durch dessen wirtschaftliche Beteiligung an der WM Group und den Verkauf politischer Kontakte in Gestalt von verschiedenen, mehrere zehntausend Euro teuren Paketen für die Teilnahme an den von diesem Unternehmen ausgerichteten „LE -Gipfel“ weiterverfolgen möchte. Er weist darauf hin, als Folge der Enthüllungen werde der bislang von der Bayerischen Staatsregierung ausgerichtete Staatsempfang beim „LE -Gipfel“ im Jahr 2026 nicht mehr stattfinden und der Bayerische Ministerpräsident habe dies auf der Pressekonferenz am 12. Januar 2026 u.a. damit begründet, dass die Geschäfte der WM Group mit dem staatlich unterstützten „LE -Gipfel“, insbesondere das sehr offensive Anbieten auch von Kontakten über den Staatsempfang, eine Grauzone darstellten. Die Presseanfrage sei vor dem Hintergrund dieser Aussage des Bayerischen Ministerpräsidenten erfolgt und wegen des zu verfolgenden Verdachts, dass die von der Weimer Medien Group verkauften Pakete auch die Teilnahme am Staatsempfang der Bayerischen Staatsregierung enthielten.
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cc) Damit tangiert die Frage des Antragstellers zu 2 unter Buchst. a) seines Auskunftsverlangens die Aufgaben der Presse in Form ihrer Informations- und Kontrollfunktion und ist tauglicher Gegenstand des Auskunftsrechts aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV. Insbesondere angesichts der vom Antragsteller zu 2 zitierten und vom Antragsgegner nicht bestrittenen Aussage des Bayerischen Ministerpräsidenten zum „sehr offensive[n] Anbieten auch von Kontakten über den Staatsempfang“ (vgl. hierzu https://www.youtube.com/watch?v=fkRm3DI3PPc) erfolgt das Auskunftsbegehren zu Buchst. a) nicht völlig „ins Blaue“ hinein.
42
c) Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen Auskunftsverweigerungsgründe nicht vor, soweit es dem Antragsteller zu 2 um die Nennung von Name, Funktion und Institution der jeweiligen Personen geht, die an den anlässlich des „Lud-wig-Erhard-Gipfels“ von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen tatsächlich als Gäste teilgenommen haben.
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aa) Das Verwaltungsgericht sieht ohne Rückgriff auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MStV ausdrücklich genannten Auskunftsverweigerungsgründe eine Grenze des in Satz 1 der Vorschrift normierten Auskunftsrechts auch dann als gegeben an, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter berührt und diese das verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Informationsinteresse überwiegen. Als Grundrechte führt es – soweit sich das Auskunftsverlangen auf die Nennung der Namen und der jeweiligen Funktion der Gäste richtet – deren allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG an. Soweit das Auskunftsverlangen auf die Nennung von Funktion und Institution des jeweiligen Gastes gerichtet ist, sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, das auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen umfasse.
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bb) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Grundrechte der vom Auskunftsverlangen betroffenen Gäste eigenständig oder im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MStV zu würdigen sind, der ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger privater Interessen vorsieht. Denn in beiden Fällen sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der betroffenen Gäste der Vorzug zu geben ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2023 – 7 CE 23.27 – juris Rn. 13 zu Art. 4 Abs. 1 BayPrG; Söder in Gersdorf/Paal, Informa-tions- und Medienrecht, Stand 1.5.2021, Art. 4 BayPrG Rn. 16).
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cc) Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der Personen, die als Gäste an den Staatsempfängen teilgenommen haben, keine Auskunftsverweigerungsgründe mit Blick auf deren Persönlichkeitsrechte vor. Zwar greifen die vom Antragsteller zu 2 begehrten Auskünfte in das Persönlichkeitsrecht dieser Personen ein. Der Eingriff ist aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt.
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(1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet, dass grundsätzlich jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmt (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1 – juris Rn. 146, 149). Bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen ist hinsichtlich der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts danach zu unterscheiden, ob der Eingriff die Intim-, die Pri-vat- oder die Sozialsphäre des Grundrechtsträgers betrifft, da davon Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe abhängen. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5/17 – NVwZ 2019, 473 – juris Rn. 33).
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(2) Die vom Antragsteller zu 2 nachgefragten Informationen zu Name, Funktion und Institution der eingeladenen und zu den Staatsempfängen tatsächlich erschienenen Gäste berühren lediglich deren Sozialsphäre. Durch ihre Teilnahme an dem jeweiligen Staatsempfang haben sie ihre Privatsphäre verlassen, sich in die Öffentlichkeit begeben und mussten daher davon ausgehen, dass sie von anderen wahrgenommen werden, ggf. auch von der Presse. Sie mussten zudem damit rechnen, dass ihr Name, ihre Funktion und die dazugehörige Institution Dritten gegenüber bekannt werden. Die Intensität der Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eher gering, die Schutzwürdigkeit dieser Gäste ist daher reduziert.
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Vorliegend dahinstehen kann, ob grundsätzlich etwas anderes gelten muss, wenn mit der Offenlegung der nachgefragten Namen, Funktionen und dazugehörigen Institutionen eine unzulässige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist (so OVG Münster, B.v. 3.5.2017 – 15 B 457/17 – juris Rn. 46 f. m.w.N). Denn für derart erhebliche Beeinträchtigungen ist von Seiten des Antragsgegners weder etwas vorgetragen noch sind derart gravierende Folgen zu erwarten. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat vorliegend nicht davon aus, dass bereits die Herausgabe der begehrten Auskünfte an den Antragsteller zu 2 mit erheblichen negativen Auswirkungen für den Ruf der tatsächlich erschienenen Gäste verbunden ist und sie dadurch einem erheblichen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt werden. Denn weder die Teilnahme am „LE -Gipfel“ noch die Teilnahme an einem der stattgefundenen Staatsempfänge sind per se rufschädigend. Die wegen des mutmaßlichen Verkaufs von Kontakten und behaupteter Interessenskollisionen des Veranstalters bereits erfolgte und ggf. noch zu erwartende weitere kritische Berichterstattung über den „LE -Gipfel“ führt für sich genommen nicht zu derart erheblichen Beeinträchtigungen, auch wenn dem einen oder anderen Gast seine Teilnahme retrospektiv unangenehm sein sollte. Denn weder die Einladung zu einem der Staatsempfänge noch eine Teilnahme daran lassen den Schluss zu, dass sich der Teilnehmende verwerflich oder gar rechtswidrig verhalten hat. Zudem erfolgten die Einladungen zu den Staatsempfängen offensichtlich nicht durch die WM Group, sondern durch die Bayerische Staatsregierung. Die Bekanntgabe des Namens, der Funktion und der Institution des jeweiligen Gastes lässt weder die Schlussfolgerung zu, dass die Einladung zum jeweiligen Staatsempfang „erkauft“ wurde, noch ergeben sich hieraus Hinweise darauf, dass politische Kontakte „erkauft“ wurden. Die Gründe für die Einladung sowie die Teilnahme an den Staatsempfängen können mannigfaltig sein. Aus der Teilnahme an sich und deren Offenlegung können vernünftigerweise noch keine negativen Schlüsse in Bezug auf die betroffene Person gezogen werden. Dies hat der Antragsteller zu 2 im Übrigen bei einer eventuellen Berichterstattung zu berücksichtigen.
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(3) Dem allenfalls geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Ebene der Sozialsphäre steht ein hohes Interesse der Öffentlichkeit gegenüber. Das Auskunftsbegehren betrifft den Verdacht, die WM Group, an der der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien mutmaßlich immer noch beteiligt ist, habe anlässlich des „LE -Gipfels“ politische Kontakte teuer „verkauft“ bzw. in einigen „Verkaufspaketen“ sei auch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem der – mit öffentlichen Mitteln finanzierten – Staatsempfänge der Bayerischen Staatsregierung enthalten gewesen. Dieser Verdacht, für den der Antragsteller zu 2 hinreichende Anhaltspunkte genannt hat (s.o.), löst ein hohes Öffentlichkeitsinteresse aus und berührt angesichts der im Raum stehenden Interessenskollisionen die Kontrollfunktion der Presse. Ob der Verdacht „erhärtet“ ist, spielt entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Rolle.
50
(4) Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner ein Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung der Namen mit der Begründung verneinen, aus den Namen der Gäste lasse sich nichts über das journalistische Thema des potentiellen Verkaufs politischer Kontakte im Rahmen des „LE -Gipfels“ folgern, folgt dem der Senat nicht. Der Antragsteller zu 2 führt hierzu nachvollziehbar aus, dass die begehrten Informationen, also die Nennung von Name, Funktion und Institution der erschienenen Gäste, Ausgangspunkt für eine weiterführende Recherche sein soll, ob sich der geäußerte Verdacht bestätigt. Dass die begehrten Informationen über die zu den Staatsempfängen eingeladenen und tatsächlich erschienenen Gäste für die insoweit beabsichtigte weitere Aufklärung, Recherche und Berichterstattung geeignet sein können, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung durch den Antragsteller zu 2. Die Durchsetzung des Informationsinteresses darf nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsinteresses abhängig gemacht werden, da die Presse diesbezüglich ein Selbstentscheidungsrecht hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.12 – juris Rn. 18 f.).
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Das bestehende hohe Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt demzufolge den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der zu den Staatsempfängen eingeladenen und tatsächlich erschienenen Gäste.
52
dd) Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG begründet kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners. Selbst wenn mit der beantragten Nennung von Funktion und Institution des zum Staatsempfang eingeladenen und tatsächlich erschienenen Gasts ein Eingriff in dieses Recht verbunden sein sollte, wäre dieser gerechtfertigt. Der Eingriff beträfe nämlich nur den Randbereich des Grundrechts. Auch insoweit ist eine unzulässige Rufschädigung nicht zu befürchten und das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Kontrollinteresse der Presse rechtfertigen den diesbezüglichen Grundrechtseingriff.
53
3. Soweit es ihm um die Nennung von Name, Funktion und Institution der zu den Staatsempfängen eingeladenen und tatsächlich erschienenen Personen geht, hat der Antragsteller zu 2 zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
54
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein solcher Nachteil ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehen, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 -1 BvR 23/14 – NJW 2014, 3711; BVerwG, B.v. 22.9.2015 – 6 VR 2.15 – NVwZ 2016, 945). Dabei ist zu beachten, dass die Presse ihre Funktion nur wahrnehmen kann, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 30).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers zu 2. In überzeugender Weise wird das gesteigerte öffentliche Interesse mit dem Verdacht begründet, dass die von der Weimer Medien Group verkauften Tickets auch die Teilnahmemöglichkeit an einem der Staatsempfänge der Bayerischen Staatsregierung enthielten, was für den Vorwurf der Interessenskollisionen bei der Veranstaltung des „LE -Gipfels“ relevant sei. Den hohen Gegenwartsbezug legt der Antragsteller zu 2 ebenfalls nachvollziehbar damit dar, dass das Thema aktuell sei, da darüber gegenwärtig in der Presse berichtet werde, sich dazu auch der Bayerische Ministerpräsident in einer Pressekonferenz Anfang dieses Jahres geäußert habe und einige Politiker ihre Teilnahme am „LE -Gipfel 2026“ abgesagt hätten. Da es um die Klärung des Verdachts von Interessenkonflikten im Hinblick auf die bisherigen Staatsempfänge geht, spielt es entgegen der Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragsgegner keine Rolle, dass im Jahr 2026 tatsächlich kein Staatsempfang beim „LE -Gipfel“ mehr stattfindet.
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II. Demgegenüber ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Antragsteller zu 2 mit Buchst. a) seines Auskunftsbegehrens zudem die Nennung von Name, Funktion und Institution derjenigen Gäste verlangt, die zwar zu den anlässlich des „LE -Gipfels“ in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen eingeladen wurden, aber an diesen nicht als Gast teilgenommen haben (nachfolgend 1.), sowie hinsichtlich der von ihm mit den Buchst. b) und c) formulierten Fragen (nachfolgend 2.). Der Antragsteller zu 2 hat hinsichtlich dieser Auskunftsbegehren nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anordnungsanspruch aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV zu haben. Die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen.
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1. Der Antragsteller zu 2 hat keinen Anordnungsanspruch aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV, soweit er mit Buchst. a) seines Auskunftsbegehrens die Nennung von Name, Funktion und Institution derjenigen Gäste verlangt, die zwar zu den anlässlich des „LE -Gipfels“ in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen eingeladenen wurden, aber daran nicht als Gast teilgenommen haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen angenommen, der nicht gerechtfertigt ist und zu einem Auskunftsverweigerungsrecht (nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 MStV) führt.
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Personen, die zu einem Staatsempfang eingeladen werden, diesem aber – aus welchen Gründen auch immer – fernbleiben, entscheiden sich dafür, dass ihr Name, ihre Funktion und Institution im Privaten verbleiben und weder den Teilnehmern des Staatsempfangs, der Öffentlichkeit oder der ggf. anwesenden Presse offenbart werden. Anhaltspunkte dafür, dass für bestimmte geladene Personen etwas anderes gelten könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die unter Buchst. a) geforderte Nennung von Name, Funktion und Institution auch der nicht erschienenen Gäste wäre – anders als bei den zum Staatsempfang tatsächlich erschienenen – deren Persönlichkeitsrecht in der Privatsphäre erheblich betroffen. Demgegenüber ist vom Antragsteller zu 2 weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, warum gerade an der Nennung von Personen, die zwar zum Staatsempfang eingeladen wurden, diesem aber ferngeblieben sind, ein besonders hohes Öffentlichkeitsinteresse bestehen kann, das es rechtfertigen könnte, in die Privatsphäre dieser Personen einzugreifen. Der vom Antragsteller zu 2 für sein Auskunftsbegehren geltend gemachte Verdacht, dass politische Kontakte teuer „verkauft“ worden seien und in den „Verkaufspaketen“ auch die Teilnahmemöglichkeit an den in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfängen mit enthalten gewesen sei, rechtfertigt hinsichtlich dieser Personen nicht die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Denn Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die nicht am Staatsempfang teilgenommen haben, sich gleichwohl eine Teilnahme daran erkauft haben könnten, sind weder dargelegt noch naheliegend.
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2. Auch hinsichtlich der unter
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„b.) Welche der unter a.) genannten Gäste wurden auf Vorschlag der WM Group eingeladen? Welche der unter a.) genannten Personen wurden von der Bayerischen Staatsregierung auf die Gästeliste gesetzt? und
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c.) Gab es Personen, die von der WM Group als Gäste vorgeschlagen wurden, von deren Einladung die Bayerische Staatsregierung aber abgesehen hat? Falls ja, welche und wann?“
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formulierten weiteren Auskunftsbegehren hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller zu 2 das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV nicht glaubhaft gemacht hat, weil sich der Antragsgegner insoweit auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.
63
Hinsichtlich derjenigen Gäste, die zu den Staatsempfängen eingeladen wurden, aber daran nicht teilgenommen haben, gilt dies schon aufgrund der Feststellungen unter A.II. 1. Soweit sich die unter Buchts. b) und c) begehrten Auskünfte auf die Personen beziehen, die an den Staatsempfängen tatsächlich teilgenommen haben, ist durch die begehrten Auskünfte ihr Persönlichkeitsrecht innerhalb der Sozialsphäre betroffen (s.o.). Die Beantwortung der diese Personen betreffenden Fragen unter Buchst. b) und c) durch den Antragsgegner lässt diesen gegenüber – anders als bei der reinen Nennung von Name, Funktion und Institution – eine unzulässige Stigmatisierung, Prangerwirkung bzw. Rufschädigung befürchten. Denn aufgrund der bisherigen Berichterstattung um Interessenskollisionen des derzeitigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und des mutmaßlich teuren Verkaufs von Kontakten zu Politikern durch die WM Group entstünde unzweifelhaft in der Öffentlichkeit der Verdacht, dass diejenigen Personen, die von der Weimer Medien Group als Gäste vorgeschlagen wurden, für die Einladung zum Staatsempfang bezahlt haben. Da eine Stigmatisierung, Prangerwirkung bzw. Rufschädigung bezüglich der von der WM Group vorgeschlagenen Gäste somit nicht auszuschließen ist, ist die Nennung der begehrten Auskünfte im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Der sich in der Gesellschaft zwangsläufig einstellende Verdacht könnte auch bei Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten nur schwerlich vermieden werden.
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Da das Auskunftsverlangen unter Buchst. b) und c) nicht aufteilbar, sondern als Einheit zu sehen ist, konnte seine Beantwortung vollständig verweigert werden.
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Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung insoweit zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin zu 1 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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I. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) bereits unzulässig, da die Antragstellerin zu 1 für die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG und § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV nicht aktivlegitimiert sei, ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
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1. Auf Art. 4 Abs. 1 BayPrG kann sich die Antragstellerin zu 1 bereits deswegen nicht berufen, da ihr Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ nicht zur „Printpresse“ gehört und die geforderte verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV nicht veranlasst ist (s.o.).
68
2. Die Aktivlegitimation hinsichtlich des Auskunftsrechts nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV hat die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, in den Genuss eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs – mit seinen einfachgesetzlich festgelegten Schranken – kommen (BVerwG, U.v. 21.3.2019 – 7 C 26.17 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dies gebiete Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen (persönliche) Reichweite der Landesgesetzgeber mangels Ausgestaltungsbefugnis nicht verengen dürfe. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG und dem Auskunftsanspruch aus § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV.
70
Publizistisch tätig, d.h. Vertreter der Presse, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Der Funktionsbezug sei für die Konkretisierung der Anspruchsberechtigten maßgeblich und verhindere ein zweckwidriges Ausufern dieses Kreises. Ob er vorliege, hänge bei Unternehmen, die nicht Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage seien und bei denen es an einer vergleichbar eindeutigen Verknüpfung zwischen Tätigkeit und publizistischem Zweck fehle, von den jeweiligen Einzelumständen ab; das schließe typisierende Bewertungen nicht aus. Im Einzelfall bedürfe es näherer Prüfung, ob der erforderliche Funktionsbezug vorliege. Dabei begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insoweit darauf abzustellen, welche Tätigkeit das Unternehmen präge und wofür die begehrten Auskünfte verwenden würden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2019 – 7 C 26.17 – juris Rn. 24 ff.).
71
b) Die Antragstellerin zu 1 ist unstreitig – so wie im Impressum genannt – Anbieterin des Telemediums „Apollo News“. Das Online-Nachrichtenportal verbreitet journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild und ist daher als Online-Angebot funktional der Presse zuzuordnen. Insoweit unterliegt es dem Schutz der Pressefreiheit. Der Informationsanspruch steht – unabhängig von der Rechtsform – grundsätzlich auch einem Verleger von Presseerzeugnissen als Inhaber der grundrechtlichen Pressefreiheit zu (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2025 – 10 VR 3.25 – juris Rn. 16), wenn die publizistische Tätigkeit den Unternehmenszweck prägt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2019 – 7 C 26.17 – juris Rn. 29). Da der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4 i. V.m. § 5 Abs. 1 MStV ebenfalls Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, kann sich die Antragstellerin zu 1 auf ihr Presseprivileg nur dann berufen, wenn die publizistische Tätigkeit ihren Unternehmenszweck prägt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2019 – 7 C 26.17 – juris Rn. 29).
72
d) Dies hat die Antragstellerin zu 1, deren Unternehmensgegenstand laut Handelsregister weit gefächert ist, jedoch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
73
Die Antragstellerin zu 1 trägt hierzu vor, ein Medien- und Presseunternehmen und Anbieterin von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten zu sein. Die Verbreitung von publizistischen und journalistischen Inhalten gehöre zum satzungsmäßigen Gegenstand des Unternehmens, was aus dem Handelsregisterauszug und den bisherigen Berichterstattungen folge. Das Presseunternehmen sei „Betreiberin“ des Online-Nachrichtenportals „Apollo News“. Dort würden regelmäßig journalistische Inhalte in Form von Tatsachenberichten und Meinungen für ein sehr großes und unbestimmtes Publikum über die Internetseite „www.a....net“ veröffentlicht. Die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens beschränke sich auf das Betreiben des Online-Nachrichtenportals „Apollo News“ und die hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. „Apollo News“ sei die einzige Marke der GmbH, die ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Nachrichtenportals gegründet worden sei. Alle bei der Antragstellerin zu 1 angestellten Mitarbeiter seien journalistisch für das Nachrichtenportal tätig. Während die Antragstellerin zu 1 damit die wirtschaftliche Verantwortung trage, sei ihr Geschäftsführer für die inhaltliche Ausrichtung und Qualitätssicherung der publizistischen Inhalte verantwortlich. Die Antragstellerin zu 1 erfülle für das On-line-Nachrichtenportal „Apollo News“ die Funktion sowohl der Verlegerin als auch der Herausgeberin.
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Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin zu 1 zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend dargelegt, dass das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ ihren Unternehmenszweck prägt. Trotz der im Beschluss des Senats vom 22. Juli 2025 – 7 CE 25.1521 – (Rn. 22 ff. – unveröffentlicht) enthaltenen Feststellungen, aufgrund der laut Handelsregister breit gefächerten Unternehmensgegenstände lasse sich nicht hinreichend deutlich erkennen, dass von einer prägenden publizistischen Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin zu 1 im Hinblick auf das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ auszugehen sei, erschöpft sich das Vorbringen erneut im Wesentlichen in nicht substantiierten Behauptungen, ohne diese in geeigneter Weise nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Vortrag ist mit Blick auf die Beschreibung des Unternehmensgegenstands der Antragstellerin zu 1 im Handelsregister auch weiterhin nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Betrieb des Online-Nachrichtenportals „Apollo News“ prägender Unternehmenszweck ist. Zumindest die gesondert genannten Unternehmensbereiche „Erstellung, Verbreitung und Vermarktung“ sowie „Dienstleistungen und Beratung“ stellen nicht per se publizistische Tätigkeiten im o.g. Sinn dar, sondern deuten auf andere unternehmerische Geschäftsbetätigungen hin. Das Verhältnis der verschiedenen Unternehmensgegenstände zueinander ist, insbesondere mit Blick auf das Online-Nachrichtenportal „Apollo News“, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist daher auch weiterhin nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin zu 1 überwiegend außerpublizistische Zwecke verfolgt und sie die Funktionen der Presse mit dem Online-Nachrichtenportal „Apollo News“ nur in einem untergeordneten, nicht mehr den Unternehmenszweck prägenden Rahmen wahrnimmt.
75
II. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin zu 1 das nötige Rechtsschutzbedürfnis, so dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch aus diesem Grund unzulässig ist.
76
Die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV bzw. Art. 4 Abs. 1 BayPrG setzt ein vorangegangenes Auskunftsbegehren bei der Behörde voraus. Ein solches hat die Antragstellerin zu 1 nicht gestellt. Die Presseanfrage vom 15. Januar 2026 an die Pressestelle der Staatskanzlei des Antragsgegners erfolgte allein durch den Antragsteller zu 2. Zwar wandte sich auch die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 20. Januar 2026 an die Pressestelle der Bayerischen Staatskanzlei. Dieses Schreiben enthielt aber keine eigene Presseanfrage durch die Antragstellerin zu 1, sondern allein die Forderung, die Presseanfrage des Antragstellers zu 2 zu erfüllen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
78
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).