Titel:
Dienstvergehen, Verfassungstreue, Loyalitätskonflikt, Kameradschaftspflicht, Vertrauensverlust, Disziplinarmaßnahme
Schlagworte:
Dienstvergehen, Verfassungstreue, Loyalitätskonflikt, Kameradschaftspflicht, Vertrauensverlust, Disziplinarmaßnahme
Tenor
1. Der Soldat ist eines Dienstvergehens schuldig.
2. Er wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
3. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist ausgeschlossen.
4. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
(gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO)
1
Anfang Juli 2007 trat der Soldat seinen Dienst als Unteroffizieranwärter bei der …./ Unteroffizierschule der Luftwaffe an, wo er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wurde. Nach der Grundausbildung wurde er zur …./ …gruppe versetzt und als Kraftfahr- und Transportunteroffizier verwendet. In seinen aktuellen Dienstgrad wurde er am 10. Februar 2010 befördert. Zum 1. Januar 2013 wurde er zur …./ Logistikbataillon (LogBtl) versetzt und dort in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 eingewiesen.
2
Von Juli bis November 2013 nahm der Soldat am ISAF-Auslandseinsatz in Masar-eSharif teil, wofür ihm die Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze verliehen wurde. Ebenfalls ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. In einer Anlassbeurteilung vom 11. September 2013 erreichte der Soldat den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,80. Er wird darin als ein erfahrener, sehr motivierter und leistungsorientierter Unteroffizier ohne Portepee beschrieben, der sich schnell in das soziale und funktionale Gefüge seiner Teileinheit und der Kompanie eingelebt habe. Engagiert, offen, ehrlich und direkt habe er sich das Vertrauen seiner Kameraden und seiner Vorgesetzten erworben und mit sehr guten Leistungen bei der Auftragserfüllung voll und ganz überzeugt.
3
Auf eigenen Antrag wurde der Soldat zum 1. August 2018 in seine aktuelle Einheit, die …./ LogBtl …, versetzt. Seit April 2022 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.
4
Der Soldat hat sein Laufbahnziel erreicht. Seine Dienstzeit sollte planmäßig am 30. Juni 2032 enden.
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Zentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen.
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Nach Auskunft des Bundesverwaltungsamtes, Außenstelle Ee, vom 2. Dezember 2025 erhält der Soldat um die Hälfte gekürzte Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A7, Erfahrungsstufe 5, i.H.v. brutto 2.696,37 €, von denen ihm monatlich tatsächlich 2.645,04 € ausgezahlt werden. Er ist verheirateter Vater dreier Kinder.
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Seine Ehefrau ist erwerbstätig. Mit einer Nebentätigkeit erwirtschaftet er zusätzlich 520,00 €. Die finanziellen Verhältnisse der Familie hat er als geordnet beschrieben.
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Der Kommandeur des Logistikkommandos der Bundeswehr (Einleitungsbehörde) hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Verfügung am 4. Februar 2021 ordnungsgemäß eingeleitet.
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Am 21. Dezember 2021 wurde dem Soldaten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und abschließendes Gehör angeboten, wovon er keinen Gebrauch machte. Die Entscheidung der Einleitungsbehörde gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO), das Verfahren nicht einzustellen, erging am 15. Februar 2022. Mit der Anschuldigungsschrift hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten sodann folgende Sachverhalte als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Er hat am 27.01.2015 auf seinem Facebook-Konto als Reaktion auf die Pressemeldung der Nachrichtenagentur Sputnik „Donezk: 170 ukrainische Soldaten binnen 24 Stunden außer Gefecht gesetzt […]“ geäußert: „Na da können die ukr mal ihr Krematorium testen!!!“ und damit zu Gewalt und Hetze aufgerufen.
2. Er hat am 27.04.2015 auf seinem Facebook-Konto geäußert: „Ganz genau Faschisten darf man gedenken und denn Wölfen wird die anreise verwehrt um all denn gefallenen im II wk zu gedenken [Anm. WDA: Siegesfahrt der Nachtwölfe von Moskau nach Berlin. Polen verweigerte den Mitgliedern des Motorradclubs die Einreise] … schade das es kein Mittelfinger hier gibt drecks Vasallen der usa!!! Einfach nur bedauernswert ist das und noch einmal Mittelfinger Modus“.
3. Er hat am 04.09.2015 von unbekanntem Ort im Bundesgebiet aus auf seinem öffentlichen Facebook-Konto „Y“ folgenden Artikel des COMPACT-Magazins veröffentlicht: „COMPACT hat den Mut zur Wahrheit: Deutschland ist immer noch ein besetztes Land. Wir sind ein Militärprotektorat und eine Wirtschaftskolonie der USA. TTIP ist der Versailler Vertrag des 21. Jahrhunderts. Die neue NS-Diktatur ist die NSA-Diktatur. Unsere Mission: Freiheit für Deutschland! Darum geht es bei der nächsten COMPACT-Konferenz für Souveränität: Sie findet am 24. Oktober 2015 in Berlin statt und widmet sich unter dem Titel „Freiheit für Deutschland“ den drängenden Fragen der nationalen Souveränität: „Für das Ende jeder Besatzung! Für Frieden in Europa! Seien auch Sie dabei, melden Sie sich jetzt an!“
4. Er hat am 26.06.2019 auf seinem Facebook-Konto folgenden Artikel des Senders „RT Deutsch“ veröffentlicht: „[…] Doch nicht alle haben ein Interesse daran – das lückenhafte Geschichtsbewusstsein ist ein Instrument, um den Konflikt mit dem vermeintlichen Gegner weiter anzuheizen.“
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Nach Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 9. März 2022, dass ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift erstellt werde, hat der Vorsitzende das Verfahren mit Beschluss vom selben Tag gemäß § 102 Absatz 2 WDO ausgesetzt.
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In der Zwischenzeit prüfte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Entlassung gemäß § 46 Absatz 2a Soldatengesetz (SG); am 26. Mai 2025 teilte es mit, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
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Die Nachtragsanschuldigungsschrift wurde dem Soldaten am 10. Oktober 2025 zugestellt, nachdem er von dem zuvor am 26. Februar 2025 angebotenen Schlussgehör keinen Gebrauch gemacht hatte. Hiermit ergänzt die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Verfahren um folgende Vorwürfe:
„5. Er hat am 05.03.2022 in Berlin vor dem Brandenburger Tor seine Solidarität zu Russland und seiner gegenwärtigen Politik der aggressiven Invasion durch eine Demonstration und durch demonstratives Zeigen der russischen Staatsflagge mit Staatswappen und der Aufschrift „Poccua“ [dt.: Russland] zum Ausdruck gebracht, obwohl er wusste, dass er mit seinem Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) verstößt.
6. Er fungiert seit einem nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkt, zumindest aber seit Anfang des Jahres 2023, seither bis mindestens 29.07.2025 als Vize-Präsident des deutschen Ablegers der „Nachtwölfe MC“ und ist weiterhin das ranghöchste Mitglied und der einzige sog. „fullcolour-Träger“ in Deutschland, obwohl er weiß, dass dieses Verhalten nicht mit der FDGO in Einklang zu bringen ist.
7. Er hat am 19.04.2025. 01:27 Uhr von seiner privaten Email-Adresse an die private Email-Adresse des Kompaniefeldwebels …./ Logistikbataillon … Oberstabsfeldwebel E die folgende Email verschickt: „Sehr geehrter ohne den geehrten! Habe nach Monaten erfahren das der Kamerad F Suizid begangen hat! Und Ihr Pfosten erwägt es nicht mal im Ansatz es mitzuteilen! Er war in meiner Gruppe und im Gegensatz zu euch Eierköpfe hat er mir was bedeutet wie auch G! Mittlerweile denk ich mir das Ihr das Problem im System seit, eine Seuche, ein Krebs Geschwür, eine Fehler im System, eine Behinderung! Trp Ausweis Abnehmen und nicht darüber reden das ein Kamerad gegangen ist weil ihr die Hilfe nicht geben konntet! Ihr seit einfach nur feige aber ich hab auch nichts anderes erwartet von euch! überall Rum schleimen und nix auf denn Kasten haben ist die Devise! Auch diese Seele ist auf euren misst gewachsen, Ich hoffe inständig das dass Karma und Gott euch mit dem selben messen wirt, frohe verfickte Ostern für euch! Möge Gott euch gnädig sein, dies trifft aber nicht auf meine persönliche Empfindung zu! Schmoren sollt ihr! Mit unfreundlichen Grüßen Der böse StUffz“, wobei er wusste, dass er Herrn Oberstabsfeldwebel E damit in seiner Ehre herabsetzt.“
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In der Hauptverhandlung hat die Kammer nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anschuldigungspunkte 1-4 gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 WDO aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen.
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Der verbliebene Sachverhalt steht nach der durchgeführten Hauptverhandlung fest. Die Kammer stützt ihre diesbezügliche Gewissheit auf die in tatsächlicher Hinsicht geständige Einlassung des Soldaten sowie die in Augenschein genommenen Bilder und die glaubhaften Aussagen der Zeugen H, E und I.
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Die Kammer hat mit Einverständnis der Verteidigung die folgenden Erkenntnisse in die Hauptverhandlung eingeführt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
„1. NIGHTWOLVES MOTORCYCLE CLUB (NWMC)
Der NWMC ist ein international agierender russisch dominierter Motorradclub. Ideologisch wird dem NWMC eine russischnationalistische, an vermeintlich christlichrussisch-orthodoxen Wertvorstellungen sowie der Linie des Kremls orientierte Weltsicht zugeordnet. Der NWMC wurde 1989 durch Alexander SALDOSTANOV (Spitzname CHIRURG) gegründet. SALDOSTANOV ist bis heute der wichtigste Entscheidungsträger im NWMC und steht alleinig an der Spitze der Vereinigung. Strukturell orientiert sich der NWMC an anderen Motorradclubs, den sog. Outlaw Motorcycle Gangs, wie den HELLS ANGELS. Die Vereinigung hat neben dem russischen Stamm („Mother-Chapter“) weltweit ca. 45 Ableger (lokale „Chapter“), darunter das deutsche Chapter, NWMC GERMANIA, dem der beschuldigte Soldat als Vizepräsident vorsteht. Die Europäische Union hat den NWMC und drei seiner Führungspersonen – darunter SALDOSTANOV – in der Verordnung Nr. 269/ 2014 mit den in Art. 2 der Verordnung beschriebenen Sanktionen belegt. Der Anhang I der Verordnung führt in der aktuellen Fassung begründend hierzu aus: „Der NWMC ist durch seine öffentliche Unterstützung der Annexion der KRIM im Jahr 2014 und des Krieges gegen die UKRAINE im Jahr 2022 aktiv am Angriffskrieg RUSSLANDS gegen die UKRAINE beteiligt, da er aktiv antiukrainische und prorussische Propaganda verbreitet und seit der Annexion der KRIM und dem russischen Krieg gegen die UKRAINE 2022 prorussische Gruppen in der UKRAINE unterstützt oder auf der anderen Seite kämpft. [Der NWMC] ist ein wichtiger Unterstützer der russischen Regierung, indem er die russische Staatspropaganda in Russland sowie in Europa und im Westbalkan aktiv unterstützt, das Recht der UKRAINE auf Staatlichkeit öffentlich leugnet und die „Entnazifizierung“ und „Ent-Ukrainisierung“ des Landes fordert sowie den Gedanken propagiert, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte. Der Verein unterhält auch enge Verbindungen zum Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir PUTIN und zur russischen Regierung und hat inzwischen 2013 und 2015 staatliche Mittel vom Kreml erhalten. Er hat wiederholt seine Unterstützung für die Militäroperation unter Beweis gestellt, insbesondere indem er einige seiner Mitglieder als Freiwillige zur Armee entsandt hat. Die NIGHTWOLVES stellen daher eine Einrichtung oder Organisation dar, die materiell Handlungen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.“
Der NWMC unterhält eine streng hierarchische Führungskultur. Dieser an das Militär angelehnten Einforderung von Gehorsam müssen sich alle Mitglieder bedingungslos unterwerfen. Auf diese Weise kann SALDOSTANOV als Präsident des „Mother-Chapters“ kleinteilige Vorgaben bis an jedes einzelne Mitglied der regionalen Chapter machen. Die stringente Führung der Chapter aus RUSSLAND heraus, insbesondere bei Propagandamaßnahmen in DEUTSCHLAND, konnte bei der nachrichtendienstlichen Bearbeitung klar erkannt und bestätigt werden. Die Kommunikation und die Auftragsvergabe verlaufen analog zur Hierarchie und Führungskultur. Die Mitgliedschaft entspricht dem in Rockergruppierungen üblichen Bewährungsprinzip, wonach auf den Status eines Unterstützers die Anwärterschaft und schließlich die Vollmitgliedschaft folgt. Die Erlangung einer Vollmitgliedschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Übernahme eines Amtes. Eine Ernennung zum „President“ oder „Vice-President“ ist ein Herausstellungsmerkmal besonderen Vertrauens von SALDOSTANOV. Insbesondere die höhere Führungsebene des NWMC pflegt enge Kontakte zur russischen Staatsführung, die im Falle von SALDOSTANOV auch demonstrativ öffentlich zur Schau gestellt wird. Die russische Staatsideologie wird von SALDOSTANOV nach seinen eigenen öffentlichen Aussagen geteilt und ist damit zugleich auch von allen Mitgliedern des NWMC zwingend mitzutragen. Dies gilt entsprechend für die von SALDOSTANOV vorgegebenen Werte. Der MAD ordnet den NWMC als Teil der hybriden Kriegsführung RUSSLANDS gegen DEUTSCHLAND ein. Aktuelle und vergangene Handlungen des NWMC sind Bestandteil des russischen hybriden Werkzeugkastens. Die sogenannten „Siegestouren“ am 9. Mai eines jeden Jahres stellen Machtdemonstrationen des russischen Staatsapparates dar und werden genutzt, um russische Propaganda zu generieren und zu verbreiten. Die „Siegestour“ ist eine Fahrt aus RUSSLAND zum sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park in BERLIN am 9. Mai eines jeden Jahres. Der 9. Mai ist in RUSSLAND Gedenktag des Sieges über das nationalsozialistische DEUTSCHLAND im Jahr 1945.
Ein anerkennenswerter Zweck, nämlich der Niederschlagung des nationalsozialistischen Regimes zu gedenken, ist bei den „Siegestouren“ jedoch in den Hintergrund getreten. Die Fahrten stellen antiwestliche Aktionen und Provokationen dar. Eine solche Handlungsweise entspricht einem erkennbar gewolltem Vorgehen des russischen Staates, der anschlussfähige Themen und wahre Tatsachen als Grundlage nutzt, um sie in Desinformations- und Propagandakampagnen mit eigenen unwahren und/ oder propagandistischen Botschaften zu verknüpfen. So wurde beispielhaft die „Siegestour“ 2021 genutzt, um durch den beschuldigten Soldaten die Fahne der Volksrepublik LUGHANSK öffentlichkeitswirksam zu platzieren (dazu unter 6. im Einzelnen).
Die Aktivitäten des NWMC in DEUTSCHLAND wurden zunächst durch das Chapter DOROGY POBEDY („Straße des Sieges“) wahrgenommen. Das Chapter DOROGY POBEDY ist thematisch aufgestellt und zeichnet hauptverantwortlich für die alljährliche Durchführung der „Siegestour“. Der Präsident des Chapters, Andrej BOBROWSKY, ist aktuell mit EUSanktionen gern. EU Verordnung 269/ 2014 belegt. Der beschuldigte Soldat war langjähriger Vizepräsident des Chapters DOROGY POBEDY. Die Vizepräsidentenfunktion in DEUTSCHALND hat der beschuldigte Soldat mutmaßlich aufgrund des Druckes durch die deutschen Sicherheitsbehörden im Jahr 2022 abgegeben. An seiner statt rückte Denis N., ein enger Vertrauter des beschuldigten Soldaten, nach. Zwischen dem beschuldigten Soldaten und Denis N. wurden alle relevanten Entscheidungen abgesprochen und weitestgehend gemeinsam getroffen und umgesetzt.
Das Chapter DEUTSCHLAND wurde Anfang 2023 gegründet. Als Präsident des deutschen Chapters ist Denis N. dem MAD bekannt. Die Rolle des Vizepräsidenten übernahm der beschuldigte Soldat. DEUTSCHLAND teilten die beiden in einen Nord- und Süd-Bereich auf. Der nördliche Teil wird von HANNOVER aus in Verantwortung des N. geführt. Den südlichen Teil führt der beschuldigte Soldat von BAD MERGENTHEIM aus.
4. ..) 6. ROLLE DES BESCHULDIGTEN SOLDATEN IM NWMC
Der beschuldigte Soldat ist nach Kenntnis des MAD seit ca. 2016 Mitglied des NWMC und nahm bereits zuvor an Fahrten des NWMC teil. Der NWMC erwies dem beschuldigten Soldaten eine große Ehre, indem er als erstes deutsches NWMC-Mitglied die volle Mitgliedschaft im NWMC erhielt. Vom Onkel seiner Ehefrau übernahm er die Funktion des Vizepräsidenten im Chapter DOROGY POBEDY und war in dieser Rolle bis Frühjahr/ Sommer 2022 maßgeblich in die Organisation und Durchführung der „Siegestouren“ eingebunden. Danach gab er diese Funktion an seinen langjährigen Weggefährten Denis N. ab. Die Übergabe ist nach Einschätzung des MAD aufgrund des behördlichen Drucks erfolgt, der auf den beschuldigten Soldaten durch die Ermittlungen WDA und Bundesanwaltschaft lastete. Der beschuldigte Soldat ist nach Kenntnis des MAD noch immer tief in die Entscheidungsprozesse des zwischenzeitlich aufgestellten deutschen Chapters eingebunden. Er hat im deutschen Chapter nach Gründung Anfang 2023 erneut die Funktion eines Vizepräsidenten eingenommen. Entsprechend ist der beschuldigte Soldat wieder in herausragender Funktionärsrolle innerhalb des NWMC. Es sind im Zuge der Bearbeitung Informationen angefallen, die einen direkten Kontakt zum und Auftragsannahme vom Präsidenten des NWMC SAL- DOSTANOV sowie dem Präsidenten des NWMC Chapters DOROGY POBEDY selbst aus dem Kriegsgebiet der UKR heraus belegen. Am 09.05.2021 konnte der beschuldigte Soldat im Kontext der „Siegestour“ mit der Fahne der „Volksrepublik LUGANSK“ festgestellt werden (…). Die völkerrechtlich nicht anerkannte „Volksrepublik LUGANSK“ wurde im Jahr 2014 im Oblast LUGANSK (UKR) zeitgleich mit der nicht anerkannten „Volksrepublik DONEZK“ ausgerufen. Beide stellten ein Defacto-Protektorat RUSSLANDS in der UKRAINE dar. Dem beschuldigten Soldaten muss zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, wofür die sogenannten Volksrepubliken LUGANSK und DONEZK stehen. Die Verbindung des Zeigens dieser Fahne im Zusammenhang mit der „Siegesfahrt“ 2021 zeigt das propagandistische Ausnutzen dieser Veranstaltung, um gezielt russische Botschaften zu generieren und zu verbreiten. Im Rahmen der Auswertung konnten Chatnachrichten vom 04. und 05.03.2022 identifiziert werden, aus denen der Auftrag zur Durchführung einer Propagandamaßnahme in BERLIN am 05.03.2022 erkennbar ist. Es solle gegen die vermeintliche Verfolgung des gesamten russischsprachigen Volkes protestiert werden. Eine persönliche WhatsApp-Nachricht enthielt den direkten Auftrag vom Präsidenten des Chapters DOROGY POBEDY. Der beschuldigte Soldat wird in diesem Zusammenhang als „Hauptkommandant“ bezeichnet. An der „Informationsfront“ müsse sinngemäß bis auf das Blut gekämpft werden. In diesem Zusammenhang stellte der beschuldigte Soldat eine Sprachnachricht in den Gruppenchat der Mitglieder des NWMC DOROGY POBEDY in DEUTSCHLAND, mit der er eindringlich auf einer Teilnahme an der Desinformationskampagne von deutschen Mitgliedern des Chapters bestand. Über die Kampagne am 05.03.2022 in BERLIN berichtete der Sender NTV. Hierbei posierte der beschuldigte Soldat (rot markiert) gemeinsam mit weiteren NWMC-Mitgliedern und Unbekannten mit russischer Fahne mit Staatsinsignien vor dem Brandenburger Tor.
Am 11.04.2022 teilten verschiedene Mitglieder über WhatsApp mit dem beschuldigten Soldaten Bilder und Videos über seine Videoteilnahme an einer Pressekonferenz der russischen Mediengruppe „ROSSIA SEGODNYA“. Hinter dem beschuldigten Soldaten ist die Staatsflagge der ehemaligen SOWJETUNION mit Hammer und Sichel zu sehen. Diese Teilnahme bestätigt seine herausgehobene Bedeutung innerhalb der Führungsstruktur. Sie zeigt ferner, dass der beschuldigte Soldat sich die ideologische Haltung des NWMC mit einer Verherrlichung der SOWJETUNION vollständig zu eigen macht.
In dem WhatsApp-Chat „NW DP GERMANY“ ist auf dem Mobiltelefon des beschuldigten Soldaten ein Chatverlauf aufgefunden worden, aus dem hervorgeht, dass jedes Mitglied bis zum 01.02.2022 1.000 Rubel und danach monatlich 500 Rubel zur Unterstützung der DONBASS Chapter zu leisten hat. Der Aufruf zur Geldsammlung wurde durch Denis N. in den Gruppenchat gestellt. Mittels der Gelder sollen offenkundig Ausrüstungsgegenstände käuflich erworben werden die für den bewaffneten Einsatz gegen die UKRAINE Verwendung finden können. Am 27.02.2022 rief der beschuldigte Soldat erneut jedes Mitglied der deutschen Teile des Chapters DOROGY POBEDY zu einer Überweisung von 13 € (etwa 1.000 RUBEL) an eine Person namens BADJA auf. Diese Gelder seien für „Humanitäre Hilfe, DONBASS UKRAINE und Co“ gedacht. In einer Sprachnachricht vom 01.03.2022 von Denis N. im WhatsApp Chat „NW DP GERMANY“ sagt dieser in Richtung des NWMC-Mitglieds Thorsten M., dass dieser die 13 € via Paypal überweisen könne. M. soll mit den Beiträgen noch warten und diese besser persönlich bei einem Treffen übergeben. So würden die Beiträge nicht „irgendwo auftauchen“, man „muss mal sehen was jetzt weiter so passiert, sich entwickelt“. Am 02.03.2023 erfolgte ein Aufruf, dass „Deutschland für humanitäre Hilfe sammeln“ solle. Dieser Aufruf erfolgte durch den BADJA. Der nach derzeitigem Kenntnisstand amtierende Vizepräsident des Chapters DOROGY POBEDY (Nachfolger des beschuldigten Soldaten in dieser Funktion) erwiderte in Richtung des BADJA, dass DEUTSCHLAND bereits sammele. Aus einer Sprachnachricht des beschuldigten Soldaten in einem WhatsApp-Chat vom 26.04.2022 geht hervor, dass bei dieser Sammlung ca. 1.000 € zusammengekommen seien. Demnach sollen diese Gelder in die Kasse „Humanitäre Hilfe DONBASS“ geflossen sein. (-…)“
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Der Soldat hat diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er in Kasachstan geboren wurde und zweijährig mit seinen Eltern nach Russland übergesiedelt ist. 1994 zog die Familie dann nach Deutschland. Er ist bis heute russischer und deutscher Staatsbürger. Die russische Staatsbürgerschaft hätte er nur gegen Zahlung einer erheblichen Gebühr ablegen können. Eine Reiseverzichtserklärung wollte er nicht unterschreiben. Schon deshalb erhielt er keine Sicherheitsüberprüfung.
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Am 5. März 2022 habe der Soldat eigenen Angaben zu Folge gegen die Diskriminierung Russischsprachiger demonstrieren wollen. Es sei ihm vor allem um seine Kinder gegangen. Warum an seiner Statt nicht seine Ehefrau an der Demonstration teilgenommen hat, konnte er nicht beantworten. Bei den Nachtwölfen sei er nach wie vor „full colour“-Träger (Vollmitglied) und Vizepräsident hinter Denis N.. Um vom „hangaround“ oder „prospect“ zum Vollmitglied zu werden, bedarf es eines einstimmigen Votums, damit ist auch die Zustimmung Saldostanows erforderlich.
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Bei dem Zeugen E hat sich der Soldat im Rahmen der Hauptverhandlung für seine schriftliche Beleidigung (Anschuldigungspunkt 7) aufrichtig entschuldigt.
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Der Zeuge I, letzter Disziplinarvorgesetzter des Soldaten zu dessen aktiver Zeit, hat als Leumundszeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er von den Vorwürfen gegen den Soldaten überrascht gewesen sei. Die Vorwürfe waren im Jahr 2020 aufgekommen, weil der Soldat auf seinem in der Kaserne geparkten Kraftfahrzeug einen Aufkleber mit dem Logo der Nachtwölfe auf der Heckscheibe angebracht hatte, was der Bataillonskommandeur und der Zeuge H gesehen und erkannt hatten. Zu diesem Zeitpunkt war der Soldat hauptsächlich im Rahmen der Amtshilfe im Gesundheitsamt tätig. In der Folge wurde aber schnell klar, dass der Soldat nicht mehr in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden konnte, was die Kompanie aufgrund der VJTF-Verpflichtungen vor große Probleme stellte. Dies wog umso schwerer, da der Soldat einen Dienstposten mit sogenannter „Mangel-ATN“ innehatte.
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Als erfahrenen Unteroffizier schätzte der Zeuge I den Soldaten, den er am unteren Ende des oberen Leistungsdrittels seiner Vergleichsgruppe eingeordnet und als sehr ruhig und stets zuverlässig beschrieben hat. Der Zeuge E konnte als Kompaniefeldwebel bestätigen, dass der Soldat zu seiner aktiven Zeit im Kameradenkreis anerkannt und integriert war.
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Einen Verbleib bei der Bundeswehr konnten sich die beiden ehemaligen Vorgesetzten aber aus heutiger Sicht ebenso wenig vorstellen wie der Zeuge H als vormaliger Sicherheitsbeauftragter des Bataillons. Das Vertrauen seiner Vorgesetzten und Kameraden hat der Soldat, dessen Tätigkeit für die Nachtwölfe auf seiner Facebook-Seite offen kommuniziert wurde, was in der Einheit bekannt wurde, nicht mehr. Die Frage, ob er überhaupt noch Bundeswehrsoldat sein wolle, konnte der Soldat „auf Anhieb“ nicht beantworten.
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Am 2. Juli 2007 hatte der Soldat eine Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz unterschrieben, die den Hinweis enthielt, dass im Falle einer Zuwiderhandlung mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen sei.
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Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen, § 23 Absatz 1 SG.
24
Mit seinem Verhalten hat er bei allen drei Punkten vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, § 7 Halbsatz 1 SG. Damit einher geht eine Verletzung der Pflicht, die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen, § 17 Absatz 2 Satz 3 SG.
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Bei den Punkten 6 und 7 hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt, § 8 SG. Er hat erhebliche Zweifel an seiner Loyalität zur Bundesrepublik Deutschland gesät und ist nicht durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten. Der Begriff der freiheitlichen demokratische Grundordnung ist dabei im soldatenrechtlichen Kontext identisch mit dem, wie er in Bezug auf Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz konturiert worden ist. Daraus folgt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, – 2 BvB 1/ 13 –, BVerfGE 145, 20, Rn. 535). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Dieser schließt jede Gewalt- oder Willkürherrschaft zu Gunsten einer Herrschaftsordnung auf Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes und der Freiheit und Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger, aus. Insbesondere die exponierte und verantwortungsvolle Position, die der Soldat bei den „Nachtwölfen“ innehatte – und auch nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens weiter bekleidet – ist damit nicht vereinbar.
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Indem er bei Punkt 7 den Zeugen E ehrverletzend angegangen ist, hat er zumindest die Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG vorsätzlich verletzt.
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Der Soldat war aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.
28
Der permanente Interessens- und Loyalitätskonflikt war dem Dienstherrn (und ihm selbst) nicht länger zuzumuten. Er kann nicht länger „Diener zweier Herren“ sein, wie es die Verteidigung selbst zutreffend formuliert hat.
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Der Verfassungsauftrag, Streitkräfte aufzustellen, umfasst auch das Gebot, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen, also funktionsfähig sind; daraus ergibt sich die Pflicht, ein Dienstrecht zu schaffen, das unter prinzipieller Wahrung der Grundrechte die für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unerlässliche personelle Einsatzbereitschaft sicherstellt (Lucks, in: Raap u.a., Wehrrecht, 2. Auflage, Kapitel 16, Seite 202 m.w.N.). Dies wiederum fordert, dienstrechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen, die die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht teilen oder mittragen, nicht Teil dieser Streitkräfte sein können. Soldaten realisieren – wie Beamte – die Machtstellung des Staates, dem sie einen Eid geschworen haben. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Diese haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Niemand kann das staatliche Gewaltmonopol ausüben, wenn er die Prinzipien dieses Staates nicht als eigene anerkennt. Zu diesem Behufe hat der Gesetzgeber § 8 SG geschaffen, der gewährleistet, dass alle Soldatinnen und Soldaten trotz unterschiedlicher politischer Überzeugungen im Einzelnen eine gemeinsame politische Basis haben. Wie bereits dargelegt ist eine führende Funktion in einer Organisation, die einem anderen Staat derartig nahesteht wie die Nachtwölfe Russland, mit dieser gemeinsamen Basis unvereinbar. Das Vertrauensverhältnis zu dem Soldaten ist irreparabel zerstört.
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Als besonders belastend hat die Kammer erkannt, dass der Soldat nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und sogar nach erfolgter Anhörung zur Anschuldigungsschrift sein Verhalten nicht nur nicht geändert, sondern sogar noch intensiviert hat. Erst im Laufe des Verfahrens ist er bei den Nachtwölfen weiter „aufgestiegen“. Ebenfalls verleiht dem Dienstvergehen weiteres Gewicht, dass die Teilnahme an der nach außen hin einzig als prorussische Kundgebung zu erkennenden Demonstration nur wenige Tage nach dem neuerlichen Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine erfolgte (zur Billigung des russischen Angriffskrieges siehe auch: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2024, – 206 StRR 362/ 23 –, Rn. 19 ff.).
31
Die Begehung weiterer Taten während laufender Verfahren bzw. nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wird regelmäßig als erschwerend betrachtet. Der Erschwerungsgrund ist noch gewichtiger, wenn die erneute Tat – wie hier – einschlägig ist. Dies zeigt, dass der Soldat selbst unter dem Eindruck des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht gewillt war, sich dienstgetreu zu verhalten (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020, – 2 WD 4.20 –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021, – 2 WD 16.20 –, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022, – 2 WD 1.21 –, Rn. 44). Die erneute Begehung einschlägiger Pflichtverletzungen während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig eine „Hochstufung“ in der Maßnahmeart (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021, – 2 WD 11.21 –, Rn. 44 m.w.N.).
32
Hinzu tritt, dass beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern der durch sie zum Ausdruck gekommene Charakter; somit können zudem Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine bestimmte Disziplinarmaßnahme selbst dann gebieten, wenn sie nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht verlangt wäre (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020, – 2 WD 2.19 –, 2. Leitsatz).
33
In Folge einer Gesetzesverschärfung im Jahr 2025 war die Gewährung des Unterhaltsbeitrags auszuschließen, § 65 Absatz 3 Nr. 2 WDO.
34
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 142 Absatz 1 Satz 1 WDO.
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Die Sachentscheidung ist rechtskräftig seit dem 5. Februar 2026.