Titel:
Transportvergütung, Beförderungshindernis, Ablieferung, Differenzfracht, Zinsanspruch, Vorgerichtliche Anwaltskosten, Berufungsverfahren
Schlagworte:
Transportvergütung, Beförderungshindernis, Ablieferung, Differenzfracht, Zinsanspruch, Vorgerichtliche Anwaltskosten, Berufungsverfahren
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 07.10.2024 – 14 HK O 14624/23
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7.10.2024 (Az.: 14 HK O 14624/23) abgeändert gemäß den folgenden Ziffern:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2024 zu bezahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.
6. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Vergütung für die Durchführung eines Transports.
2
Die Beklagte beauftragte die Klägerin auf der Basis des klägerischen Angebots vom 15.5.2023 gemäß Anlage K 2 mit dem Transport eines Paketes mit 6 Batterien für medizinische Geräte von Unterschleißheim zur im folgenden: Empfängerin zum Preis von € (netto). Nach Übernahme des Transportguts fuhr der Fahrer der Klägerin auf dem Landweg über die Türkei und setzte von dort aus in den türkisch besetzten Teil von Zypern über. Bei der Einreise in den griechischen Teil von Zypern (Republik Zypern) wurde das Transportgut am 22.5.2023 vom Zoll in Nikosia angehalten. Der Fahrer der Klägerin ließ das Transportgut daraufhin beim Zoll zurück. Der Empfängerin gelang es wenige Tage später, vom Zoll die Herausgabe des Transportguts zu erlangen.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2023 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2024 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
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Die Beklagte beantragt,
das Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 14 HK O 14624/23, vom 07.10.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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I. Der Klägerin steht für den gegenständlichen Transport nicht die vereinbarte Vergütung (§ 420 Abs. 1 HGB), sondern nur anteilige Vergütung („Differenzfracht“) nach § 420 Abs. 2 HGB in Höhe des zuerkannten Betrages zu.
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1. Im Ausgangspunkt sind für den vorliegenden grenzüberschreitenden Straßentransport die Regelungen des CMR anwendbar. Mangels entsprechender Regelungen in diesem Abkommen ist für die Bemessung der Vergütung ergänzend auf nationales Recht, also auf § 420 HGB zurückzugreifen.
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2. Ein Anspruch auf (volle) Vergütung des Transports nach § 420 Abs. 1 HGB steht der Klägerin nicht zu.
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a) Zwar beruft sich die Beklagte insoweit zu Unrecht auf eine nicht fristgemäße Ablieferung. Denn eine bestimmte Lieferfrist im Sinne eines Fixgeschäfts wurde nicht vereinbart. Das Angebot der Klägerin gemäß Anlage K 2, auf dessen Grundlage der gegenständliche Vertrag zustande kam, nennt für die Abholung und Ablieferung des Transportgutes nur „voraussichtliche“ Zeiträume. Daher kann der Vertrag zwischen den Parteien – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine besonders beschleunigte Beförderung („sprintline“) vereinbart war – nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin für die Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit einstehen wollte und sollte.
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b) Es fehlt aber an einer die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung auslösenden Ablieferung des Transportguts beim Empfänger im Sinne von § 420 Abs. 1 BGB.
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aa) Der Senat verkennt nicht, dass substantiierter Vortrag der Beklagten zum Zurücklassen des Transportguts beim Zoll unter Vorlage des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien (Anlagen BK 3 – BK 5) erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte. Die Klägerin hat diesen Vortrag zwar als verspätet gerügt, aber nicht bestritten. Damit ist dieser Vortrag als unstreitig zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen müssen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07, Rz. 22 m.w.Nachw.).
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bb) Das Zurücklassen des Transportguts beim Zoll stellt keine Ablieferung der Ware beim Empfänger dar.
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Dies folgt schon aus der allgemeinen zivilrechtlichen Dogmatik. Ablieferung ist die Aufgabe des Besitzes durch den Transporteur und Bereitstellung des Gutes für den Empfänger in einer Weise, dass letzterer ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erwerben kann (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Auf., § 420 HGB Rz. 25). Damit kann von einer Ablieferung nicht ausgegangen werden, wenn das Transportgut in der Verwahrung des Zolls ist, wie sich schon daraus erhellt, dass der Empfänger dann die Sachherrschaft nicht ohne weiteres ergreifen kann, sondern von der Mitwirkung / Herausgabebereitschaft des Zolls abhängig ist (vgl. auch Koller a.a.O. mit Fußnote 190).
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Die von der Klagepartei im Schriftsatz vom 27.3.2026 herangezogenen Fundstellen ergeben nichts anderes. Diese befassen sich mit der Frage nach Schadensersatz bei Verlust des Gutes (§ 425 HGB, Art. 17 CMR) und der dabei geltenden Verlustvermutung (§ 424 Abs. 1 HGB, Art. 20 CMR) bei Nichtablieferung binnen bestimmter Frist. Dass ein Gut nicht verloren, sondern die Verlustvermutung widerlegt ist, wenn der Empfänger schließlich in Besitz des Gutes gelangt (mag er es auch selbst beim Zoll abholen), versteht sich von selbst.
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Ein anderer Blickwinkel ist jedoch im Rahmen des § 420 HGB veranlasst. Die Vorschrift differenziert zwischen der Ablieferung (Abs. 1) und der vorzeitigen Beendigung der Beförderung wegen eines Beförderungshindernisses (Abs. 2). Ein Beförderungshindernis ist anzunehmen, wenn die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann (§ 419 Abs. 1 HGB bzw. Art. 14 CMR). Zur vertragsgemäßen Durchführung gehört die Übermittlung der vereinbarten Ware an den vereinbarten Ort, also vorliegend an die Anschrift der Empfängerin in Nikosia (. Diese Ablieferung an der genannten Anschrift wurde vorliegend dadurch gehindert, dass der Zoll in Nikosia die Ware anhielt. Das Zurücklassen der Ware beim Zoll stellt sich damit als Beendigung der Beförderung wegen eines Ablieferungshindernisses dar, sodass nicht § 420 Abs. 1 HGB, sondern § 420 Abs. 2 HGB einschlägig ist.
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Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Tatsache, dass die Empfängerin durch eigene Initiative schließlich in den Besitz des Transportguts kam, keine andere Beurteilung. Der Transport war durch Zurücklassen der Ware beim Zoll (vorzeitig) beendet, sodass die spätere (nach Beendigung des Transports erfolgte) Abholung beim Zoll keine Ablieferung im Rechtssinne mehr sein konnte.
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cc) Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht mit den – nicht vorgelegten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin begründen. Dass die Klägerin hiernach für Handlungen des Zolls nicht haften soll, lässt sich nicht als Modifikation des Rechtsbegriffs der Ablieferung verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
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3. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf anteilige Vergütung nach § 420 Abs. 2 HGB in der zuerkannten Höhe.
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a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Transport wurde wegen eines Beförderungshindernisses vorzeitig beendet (vgl. oben). Dabei kann dahinstehen, ob das Hindernis in den Risikobereich der Klägerin fiel; denn jedenfalls war die Beförderung für die Beklagte nach wie vor von Interesse, wie sich schon daran zeigt, dass die Empfängerin die Ware schließlich beim Zoll auslöste.
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b) Der Senat bemisst die Differenzfracht mit 60% der ursprünglich vereinbarten Vergütung von € (§ 287 ZPO), also mit – €.
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Dabei war zu berücksichtigen, dass bis zur vorzeitigen Beendigung der weit überwiegende Teil der Wegstrecke von mehreren tausend Kilometern bereits zurückgelegt war; das Transportgut befand sich bereits in Nikosia und damit nur wenige Kilometer entfernt von der Lieferadresse. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kann aber neben der Wegstrecke auch der sonstige Aufwand an Zeit, Kosten und Mühen in die Berechnung einzubeziehen sein (vgl. Koller, a.a.O., § 420 Rz. 20). Dabei ist vorliegend zu sehen, dass der bei der Klägerin wohl am höchsten zu Buche schlagende Kostenfaktor die Vergütung für den Kurierfahrer sein dürfte. Der Zoll hat die Ware am 22.5.2023 angehalten und sie nach insoweit leicht divergierendem Vortrag der Parteien am 25. oder 26.5.2023 wieder freigegeben. Hätte die Klägerin den Transport also regulär an der Anschrift der Empfängerin beenden wollen, hätte ihr Fahrer mehrere Tage in Nikosia warten müssen (und wäre naturgemäß von der Klägerin zu vergüten gewesen), sodass im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Transports ein durchaus erheblicher Teil der Kosten der Klägerin noch nicht angefallen war.
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Die Gesamtbetrachtung von Wegstrecke und Kostenstruktur führt daher zu dem Ergebnis, dass bei vorzeitiger Transportbeendigung der Transport zwar überwiegend, aber keineswegs fast vollständig durchgeführt war. Der Senat schätzt den Anteil, zu dem der Transport durchgeführt war, hiernach auf 60%.
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4. Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
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Ein früherer Zinsbeginn unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kam nicht in Betracht. Die Klägerin hat den vollen Transportlohn und damit einen weit übersetzten Betrag berechnet und angemahnt; der tatsächlich geschuldete Betrag war letztlich von einer Wertung des Grades der Durchführung des Transports abhängig und damit von der Beklagten nicht zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte kam daher weder nach § 286 Abs. 1 BGB noch nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug (vgl. dazu Grüneberg / Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 286 Rz. 20 m.w.Nachw.).
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II. Mangels Verzugs der Beklagten hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.