Inhalt

VG Bayreuth, Zwischenurteil v. 24.04.2026 – B 7 K 26.31195
Titel:

Rücknahmestreit, Zwischenurteil, Betreibensaufforderung, Klagerücknahmefiktion, Prozessbeendigung, Rechtsschutzbedürfnis, Einstellungsbeschluss, Fortführung des Verfahrens

Normenketten:
AsylG § 81
VwGO § 109
VwGO § 173 S. 1 i.V.m. § 303 ZPO
Leitsatz:
Über den Streit der Prozessbeendigung durch Klagerücknahme bzw. Klagerücknahmefiktion kann im Falle der nicht eingetretenen Prozessbeendigung auch durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO entschieden werden.
Schlagworte:
Rücknahmestreit, Zwischenurteil, Betreibensaufforderung, Klagerücknahmefiktion, Prozessbeendigung, Rechtsschutzbedürfnis, Einstellungsbeschluss, Fortführung des Verfahrens

Tenor

1. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 2026 (Az. B 7 K 26.30397) und Fortsetzung des Verfahrens wird festgestellt, dass die Klage nicht durch Ablauf der mit Betreibensaufforderung vom 20. Februar 2026 gesetzten Frist als zurückgenommen gilt und der Prozess dadurch nicht beendet worden ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2026, mit dem sein Asylantrag vom 24.11.2023 umfassend abgelehnt und die Abschiebung nach Syrien angedroht wurde.
2
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und der dezentralen Unterkunft in der …, … zugewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage gegen den vorbezeichneten Bescheid erheben und entsprechende Klageanträge stellen (ursprünglich geführt unter dem Az. B 7 K 26.30397).
4
Am 19.02.2026 wurde dem Gericht von der Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) mitgeteilt, dass der Kläger seit 02.01.2026 amtlich unbekannten Aufenthalts sei.
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Hierauf hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 20.02.2026, der Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 24.02.2026, eine entsprechende Aufforderung, das Verfahren durch Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift weiter zu betreiben, erlassen und auf die einen Monat nach Zustellung der Aufforderung nach § 81 AsylG drohende Fiktion der Klagerücknahme hingewiesen.
6
Am 24.03.2026 wurde dem Gericht von der ZAB mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 03.03.2026 nicht mehr amtlich unbekannten Aufenthalts sei. Am selben Tag erklärte die Klägerbevollmächtigte sogleich gegenüber dem Gericht, dass der Kläger weiterhin in besagter Unterkunft wohnhaft sei. Hierauf wandte sich der Berichterstatter noch am selben Tag telefonisch an das Landratsamt … – Ausländerbehörde und bat um aktuelle Auskunft in Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers, woraufhin von Seiten des Landratsamts dem Gericht noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Anwesenheit des Klägers seit der am 03.03.2026 erfolgten Wiederanmeldung jeweils am 09.03.2026 (anwesend), 16.03.2026 (abwesend), 23.03.2026 (abwesend) und am 24.03.2026 (abwesend) kontrolliert worden sei. Die Zentrale Ausländerbehörde sei heute darüber informiert worden, dass der Kläger seit 16.03.2026 erneut amtlich unbekannten Aufenthalts sei. Das Schreiben des Landratsamts und das der ZAB wurde jeweils noch am selben Tag der Klägerbevollmächtigten per EGVP übermittelt. Hierauf hat die Bevollmächtigte nicht mehr reagiert.
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Sodann wurde mit Beschluss vom 25.03.2026 das Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt.
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Mit Schriftsatz vom 27.03.2026 beantragt die Klägerbevollmächtigte nun die
Fortsetzung des Klageverfahrens.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klagerücknahmefiktion nicht eingetreten sei. Gerügt wird u.a. der Gehalt des Schreibens des Landratsamts … zu den in besagter Unterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrollen. Zudem sei die ladungsfähige Anschrift fristgerecht mitgeteilt worden.
10
Mit Berichterstatterschreiben vom 01.04.2026 wandte sich das Gericht an den Vertreter des öffentlichen Interesses und bat um umfangreiche Darlegung der Art und Weise der in besagter Unterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrollen und Mitteilung der konkret in Bezug auf den Kläger getroffenen Feststellungen. Hierauf antwortete dieser mit Schreiben vom 16.04.2026. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass Anwesenheitskontrollen jeweils wöchentlich stattfänden, jedoch an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten. Es werde eine Liste geführt, diese habe der Hausmeister bei sich, der auch die Kontrollgänge übernehme und sich auf der Liste die Anwesenheit der Bewohner durch Unterschrift auf der Liste bestätigen lasse. Die Anwesenheit des Hausmeisters am jeweiligen Kontrolltag dauere mindestens ca. 30 min an. Es werde immer die ganze Unterkunft kontrolliert, das Zimmer des jeweiligen Bewohners jedoch nur nach Zustimmung der jeweils anderen Bewohner. Da der Kläger in einem Mehrbettzimmer untergebracht sei, habe nicht identifiziert werden können, ob und welche privaten Gegenstände des Klägers sich noch im Zimmer befunden hätten. Auch habe keine für den Kläger nicht abgeholte Post festgestellt werden können.
11
Auf Mitteilung des Gerichts zum beabsichtigten Erlass eines Zwischenurteils erklärten sämtliche Beteiligte jeweils mit Schriftsatz vom 20.04.2026 und 22.04.2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
12
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
13
Über den Streit der eingetretenen Klagerücknahmefiktion konnte mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
14
Im Falle der Verneinung der Prozessbeendigung wegen unwirksamer Klagerücknahme oder nicht eingetretener Klagerücknahmefiktion ist es möglich, hierüber entsprechend durch selbständig rechtskraft- und rechtsmittelfähiges Zwischenurteil nach § 109 VwGO zu entscheiden. Diese Entscheidung muss nicht notwendigerweise durch ein (lediglich) die Bindungswirkung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO auslösendes und nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 303 ZPO oder erst im Rahmen eines zugleich zur Sache ergehendes Endurteils getroffen werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Zwischenurteil v. 14.8.2020 – 15a K 269/17.A – juris Rn. 24; offengelassen zum Streit um die Rücknahme der Berufung BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33/95 – juris Rn. 11 f.; für die Zulässigkeit eines Zwischenurteils nach § 109 VwGO bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Vergleichs BVerwG, B.v. 11.12.2007 – 2 B 86/07 – juris Rn. 16; näher Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 92 VwGO Rn. 26).
II.
15
Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens war stattzugeben. Die Klage gilt nicht gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen.
16
1. Nach dieser Bestimmung gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.
17
Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 Satz 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass eine wirksame Klagerücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen.
18
2. An diesen Grundsätzen gemessen kann dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung vom 20.02.2026 vorgelegen haben. Denn gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles lagen zum Zeitpunkt des Fristablaufs objektiv keine hinreichenden Anhaltpunkte (mehr) vor, die die notwendige Vermutung des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2023 – 2 BvR 1057/22 – juris) zu rechtfertigen vermögen. Zwar mag für sich genommen die Mitteilung der Bevollmächtigten am letzten Tag der Frist (24.03.2026), dass der Kläger weiterhin in besagter Unterkunft wohnhaft sei, bezüglich derer zuvor ein amtlich unbekannter Aufenthalt seiner Person gemeldet worden ist, kein ausreichendes Betreiben darstellen (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 10.11.2025 – B 4 K 25.32273 – juris Rn. 20). Jedoch hat auch die ZAB mit taggleicher Mitteilung den amtlich unbekannten Aufenthalt wieder revidiert. Die anderslautende Mitteilung des Landratsamts … vom selben Tag, welche ein nochmals aktuelleres Bild in Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers geben sollte und mit der Meldung des seit 16.03.2026 wieder bestehenden amtlich unbekannten Aufenthalts geschlossen hat, war unter Zugrundelegung der nachträglich über das Zustandekommen dieser Mitteilung bekannt gewordenen Umstände (Art und Weise der in der dezentralen Unterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrollen, vgl. das Schreiben des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 16.04.2026) nicht geeignet, um auf einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses schließen zu können. Im Gesamtbild zeigten sich die Kontrollen in Bezug auf den festzustellenden Aufenthalt des Klägers in besagter Unterkunft als zeitlich jeweils zu „punktuell/einmalig“, um hieraus Aussagen in Bezug auf eine fehlende Erreichbarkeit/Aufgabe des Aufenthalts ableiten zu können. Denn gleichwohl der Kläger dieser Unterkunft zugewiesen ist, also dort seinen Aufenthalt zu nehmen hat, ist er nicht zum ständigen Verweilen an diesem Ort zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflichtet. Weitere Anhaltpunkte (etwa ein „geräumtes“ Zimmer oder länger nicht abgeholte Postsendungen), die taugliche Anknüpfungspunkte für den Schluss auf eine Aufgabe des Aufenthalts bieten, konnten nicht festgestellt werden.
19
Der Einstellungsbeschluss vom 25.03.2026, einschließlich der dortigen Kostenentscheidung, war daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
III.
20
Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens, vgl. § 83b AsylG, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.