Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 09.04.2026 – B 7 K 26.30473
Titel:

Fristversäumnis im Asylstreitverfahren und mangelnde Glaubhaftmachung einer technischen Störung - Asylanträge männlicher in Griechenland anerkannter Schutzberechtigter 

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 2
VwGO § 55a, § 55d, § 60 Abs. 1, Abs. 2
ZPO § 294
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Glaubhaftmachung einer technischen Störung als Hindernis für die rechtzeitige Übermittlung eines elektronischen Dokuments setzt eine verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände voraus, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit aus technischen Gründen geführt haben. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Männlichen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten drohen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen iSv Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sekundärmigration Griechenland, verfristete Klage, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, fehlende Glaubhaftmachung einer technischen Störung, unterlassene Ersatzeinreichung, bloßer Anwendungs- bzw. Überwachungsfehler, Schriftliches Verfahren, Klagefristversäumnis, Wiedereinsetzung, Sorgfaltspflicht des Anwalts, Technische Störung, Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsverbot, Verfristete Klage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung einer technischen Störung, elektronisches Dokument, Zugangsnachweis durch EGVP-Protokoll, International Schutzberechtigter, Rückkehr nach Griechenland, Lebensbedingungen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am …12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am …03.2024 einen Asylantrag.
2
Mit Bescheid vom 27.01.2026, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 30.01.2026, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
3
Mit Schriftsatz vom 19.02.2026 erhob der Bevollmächtigte des Klägers – unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages – Klage gegen den Bescheid vom 27.01.2026 mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2026, zugestellt am 30.01.2026, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
4
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerbevollmächtigte habe den beiliegenden Klageschriftsatz vom 05.02.2026 per beA an das Verwaltungsgericht versenden wollen. Aus irgendeinem technischen Fehler heraus sei ihm die Versendung nicht gelungen. Er habe den Fehler aber nicht bemerkt. Erst heute am 19.02.2026 habe er bei der Nachschau entdeckt, dass womöglich die Versendung mit beA nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich gewundert, dass keine Antwort des Gerichts, dass die Klage eingegangen sei, vorliege. Herr … arbeite in dieser Angelegenheit zu. Dieser habe auch den Klageschriftsatz entworfen und dem Klägerbevollmächtigten auf seine E-Mailadresse zugesandt. Dies werde anwaltschaftlich versichert. Auch Herr … sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die Klage am 05.02.2026 versandfertig vorbereitet gewesen sei.
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Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Rechte des Klägers. Der Bescheid sei demnach aufzuheben. Die Beklagte sei im Sinne des Klageantrags zu 1 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Dies ergebe sich aus der schlechten humanitären Lage in Griechenland.
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Im Rahmen der Erstzustellung der Klage wies das Gericht – unter Beigabe der „beA-Störungshistorie, Stand 20.02.2026“ darauf hin, dass für das behauptete Versanddatum (05.02.2026) keine Störungsmeldungen in Bezug auf das beA vorgelegen hätten. Die in Aussicht gestellte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des …, der die Klageschrift seinerzeit entworfen, an die E-Mailadresse des Rechtsanwalts gesendet und die Klage versandfertig vorbereitet habe, dürfte nicht geeignet sein, um den unternommenen Versendeversuch als solchen, einen systembedingten Fehlschlag der Versendung und eine zureichende Ausgangskontrolle glaubhaft erscheinen zu lassen. Die von ihm bekundbaren Inhalte hätten sich nämlich im Vorfeld der eigentlichen Versendung abgespielt.
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Das Gericht wies ferner darauf hin, dass es sich nach vorläufiger Ansicht um einen Anwendungsfehler bei der behaupteten Versendung bzw. um eine unzureichende Ausgangskontrolle handeln dürfte. Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens wurde die Klägerseite weiterhin aufgefordert, bis zum 10.03.2026 aussagekräftige Unterlagen für die am 05.02.2026 behauptete Versendung der Klageschrift an das Verwaltungsgericht Bayreuth vorzulegen. Eine entsprechende Reaktion der Klägerseite hierauf erfolgte bis zum Erlass des gegenständlichen Urteils nicht.
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Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 beantragt das Bundesamt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe könnten nicht überzeugen. Soweit sich der Klägervertreter in seinem Wiedereinsetzungsantrag auf technische Probleme berufe, sei nicht belegt worden, dass sich die Klägerseite das Fristversäumnis nicht aufgrund eigenen Verschuldens zurechnen lassen müsse. Auch anderweitig seien keine überzeugenden Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
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Mit Beschluss der Kammer vom 19.03.2026 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag wurde der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG); ferner, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden müsse (§ 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylG). Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung und ggf. weiteren Vortrags.
11
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
12
Über die Klage konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 19.03.2026 darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtigt, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurden die Beteiligten auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Dem Klägerbevollmächtigten ist laut „EGVP Nachricht Versandprotokoll“ der Hinweis des Gerichts am 19.03.2026 um 14:40 Uhr zugegangen . Der Entscheidung im schriftlichen Verfahren steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser das elektronische Empfangsbekenntnis erst nach wiederholter Anmahnung – und noch dazu auf den 28.03.2026 datiert – zurückgeschickt hat, da der Nachweis des Zugangs des Hinweises über beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits durch das „EGVP Nachricht Versandprotokoll“ erbracht wurde (BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – juris Rn. 9). Weiterhin hat keiner der Beteiligten – weder bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten angemessenen Frist noch bis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses – die mündliche Verhandlung beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2026 – 24 ZB 26.30410 – juris; OVG Schleswig, B.v. 27.3.2025 – 2 LA 38/25 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – juris Rn. 6 ff. VGH Mannheim, B.v. 28.2.2025 – A 9 S 215/25 – juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B.v. 18.12.2024 – 1 LA 354/24 – juris Rn. 9 ff.). Letztlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegeben, da es sich bei der vorliegenden Klage gegen einen „Drittstaatenbescheid“ um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG handelt und der Kläger anwaltlich vertreten ist.
II.
13
Die Klage ist mangels Wahrung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG bereits unzulässig. Der mit der nachgeholten Klageerhebung verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.
14
1. Nach § 74 Abs. 1 AsylG ist die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben, es sei denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist innerhalb einer Woche zu stellen. In diesen Fällen muss auch die Klage innerhalb einer Woche erhoben werden. Im vorliegenden Fall eines „Drittstaatenbescheids“ kommt – wie in der Rechtsbehelfsbelehrungzum Bescheid vom 27.01.2026 zutreffend angegeben – die einwöchige Klagefrist zur Anwendung (vgl. § 35, § 36 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG). Da der Bescheid dem Kläger nachweislich am 30.01.2026 zugestellt wurde, endete die einwöchige Klagefrist mit Ablauf des 06.02.2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB).
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2. Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 19.02.2026 hin auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
16
Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist einem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2023 – 8 B 26.23 – juris Rn. 6).
17
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers – trotz gerichtlicher Aufforderung -schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass überhaupt eine relevante technische Störung vorgelegen hat, aufgrund derer er gehindert war, die Klageschrift fristwahrend als elektronisches Dokument i.S.d. § 55a Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO einzureichen. Eine derartige Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO setzt nämlich eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. OVG Münster, B.v. 3.3.2026 – 14 A 3326/25 – juris Rn. 18 m.w.N.).
18
Aus den Angaben des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 19.02.2026 ergibt sich schon nicht hinreichend, ob und – wenn ja – in welcher Form eine Störung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder allgemein eine technische Störung bei der Versendung bzw. beim Versuch der Versendung der Klageschrift am 05.02.2026 vorgelegen haben soll. Eine übergreifende Störung des beA ist für den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angegebenen Zeitraum nach Ermittlungen des Gerichts jedenfalls nicht hinterlegt. Hierauf wurde der Klägerbevollmächtigte bereits im Rahmen der Erstzustellung hingewiesen. Eine Störung (nur) seines eigenen beA hat der Prozessbevollmächtigte ebenfalls nicht glaubhaft darlegt. Gleiches gilt, soweit eine etwaige Störung des Internetzugangs in den Kanzleiräumlichkeiten vorgelegen haben sollte. Zudem wurde nichts dazu vorgetragen, welche Maßnahmen zu einer etwaigen Störungsbehebung (erfolglos) ergriffen wurden bzw. welche solcher Maßnahmen er aus konkret bezeichneten Gründen nicht hat ergreifen können (vgl. OVG Münster, B.v. 3.3.2026 – 14 A 3326/25 – juris Rn. 20 m.w.N.).
19
Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2026 lassen vielmehr vermuten, dass es sich um einen bloßen „Anwendungsfehler“ des Rechtsanwalts gehandelt hat. Die Behauptung „aus irgendeinem technischen Fehler heraus“ sei die Versendung nicht gelungen, stellt jedenfalls ersichtlich keine Glaubhaftmachung einer technischen Störung dar. Zudem wurden keinerlei Ausführungen gemacht, warum im Falle einer eventuellen technischen Störung nicht von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, das Dokument im Wege der Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 3.3.2026 – 14 A 3326/25 – juris Rn. 12 ff., 24 ff. m.w.N.).
20
Letztlich hat der Klagebevollmächtige offensichtlich auch nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, da er den ordnungsgemäßen Versand am 05.02.2026 nicht kontrolliert und die „Nichtversendung“ erst rund zwei Wochen später bemerkt hat.
21
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher ersichtlich nicht in Betracht. Der Antrag vom 19.02.2026 ist abzulehnen.
III.
22
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Klage auch bei fristwahrender Erhebung erfolglos geblieben wäre.
23
Dahinstehen kann, ob der Kläger (nur) die Verpflichtung begehrt, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands festzustellen (vgl. Klageantrag) oder ob auch die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG streitgegenständlich ist.
24
In der Rechtsprechung ist jedenfalls inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass männlichen alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten – wie dem hiesigen Kläger – aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; VGH Mannheim, B.v. 14.1.2026 – A 4 S 1758/25 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2026 – 24 ZB 26.30096 – juris; VGH Kassel, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris; OVG Greifswald, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris; VG Bayreuth, B.v. 12.12.2025 – B 7 S 25.32719; VG Bayreuth, B.v. 12.3.2026 – B 7 K 25.32522 – juris; VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris; VG Cottbus, U.v. 16.5.2024 – 5 K 22.19.A. – juris; VG Ansbach, B.v. 23.2.2024 – AN 17 S 23.50064 – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris; VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – juris; VG Ansbach, B.v. 30.4.2024 – AN 17 S 24.50258 – juris).
25
Nicht anderes gilt im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris; BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris).
IV.
26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.