Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 23.03.2026 – B 7 K 24.820
Titel:

Förderausschluss öffentlich-rechtlicher Unternehmen bei Überbrückungshilfe III Plus

Normenketten:
BayStG Art. 16 ff., Art. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.08.2021
BayHO Art. 7
Leitsätze:
Die Verwaltungspraxis der auf dem Gebiet des Freistaats Bayern zuständigen Bewilligungsstelle zum Förderprogramm der Corona-Überbrückungshilfe III Plus mit dem Inhalt eines Förderausschlusses von Antragstellern in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.   (Rn. 88)
1. Grundsätzlich liegt es in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis von der Förderung durch die Überbrückungshilfe III Plus grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Corona-Überbrückungshilfe III Plus, Antragsberechtigung einer Stiftung des öffentlichen Rechts in staatlicher, Verwaltung (verneint), zur Berücksichtigungspflicht atypischer Fälle bei einer auf einen generellen, Verwaltungspraxis, Förderausschluss, Antragsberechtigung, Billigkeitsleistung, Typisierung, Rückforderung, Vertrauensschutz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.08.2024 betreffend eine Corona-Überbrückungshilfe III Plus.
2
Die Klägerin ist eine rechtsfähige, staatlich verwaltete Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in … (vgl. § 1 der Stiftungssatzung vom 15.08.2008 und Auszug aus dem nach Art. 4 BayStG geführten Stiftungsverzeichnis, Stand: 13.09.2016). Die Stiftung fördert die Bildung und Erziehung junger Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vgl. § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung). Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird der Stiftungszweck insbesondere durch den Unterhalt und den Betrieb des … in … sowie die Förderung dieser Einrichtung verwirklicht. Nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus (a) den Erträgen des Stiftungsvermögens und (b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (vgl. § 5 Abs. 1 der Satzung). Der Beschlussfassung des Kuratoriums der Stiftung unterliegt insbesondere die Bestimmung der Aufnahmebedingungen einschließlich der Festsetzung der Höhe des Entgelts für Personen, die in Einrichtungen der Stiftung aufgenommen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung). Nach § 11 der Satzung wird die staatliche Stiftungsverwaltung durch die Regierung von Oberfranken für den Freistaat Bayern wahrgenommen.
3
Mit E-Mail des prüfenden Dritten an die Stiftungsdirektorin vom 28.10.2021 betreffend eine beabsichtigte Beantragung einer Überbrückungshilfe III (Bl. 197 f. d. GA) wies dieser die Stiftungsdirektorin u.a. darauf hin, dass die Klägerin laut § 1 ihrer Satzung eine Stiftung öffentlichen Rechts sei. Sie könnte damit ein nicht antragsberechtigtes, öffentliches Unternehmen im Sinne der Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III und der dazugehörigen Fn. 9 sein. Da das Formular [wohl gemeint: das Formular „Allgemeine Erklärungen des Antragstellers] inhaltlich unverändert an die Bewilligungsstelle übermittelt werden müsse, gebe es leider keine Möglichkeit, die Unsicherheit über diese Tatsache bereits bei der Antragstellung offenzulegen. Wenn die Antragstellung dennoch vorgenommen werden solle, so schlage der Steuerberater vor, die Beklagte als Bewilligungsstelle in der kommenden Woche per Brief über diese Unsicherheit zu informieren.
4
Für die Klägerin wurde von ihrem prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal am 29.10.2021 eine Corona-Überbrückungshilfe III beantragt (Antrags-Nr. …90). In dem auf diesem Antrag bezogenen und von der Stiftungsdirektorin handschriftlich ausgefüllten Formular „Allgemeine Erklärungen des Antragstellers“ vom 28.01.2021 (vgl. Bl. 193 ff. d. GA) wurde von dieser auf Höhe der Erklärung zur Subventionserheblichkeit betreffend die Angabe, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ein öffentliches Unternehmen handele, ein Pfeil angebracht. Im Rahmen der Korrespondenz der Bewilligungsstelle mit dem prüfenden Dritten bat die Bewilligungsstelle am 01.02.2022 um Übermittlung der Stiftungssatzung, aus der hervorgehe, dass die Stiftung wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sei, woraufhin die Satzung vom prüfenden Dritten am 04.02.2022 übersandt wurde (vgl. Bl. 191 f. d. GA).
5
Mit Bescheid vom 17.02.2022 (vgl. Bl. 205 ff. d. GA) wurde der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe III in Höhe von 92.182,80 EUR gewährt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde die Anordnung getroffen, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert. Nach Ziffer 3 sind u.a. der Antrag vom 29.10.2021 und die bayerische Förderrichtlinie zur Überbrückungshilfe III Grundlage und Bestandteil dieses Bescheids. Unter Ziffer 11 der Nebenbestimmungen wurde sich für den Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vorbehalten (…). Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. In Ziffer 12 der Nebenbestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten ist, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48 oder 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn (…) die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.
6
In einer E-Mail der Stiftungsdirektorin vom 22.02.2022 an den prüfenden Dritten (vgl. Bl. 204 d. GA) wurde erwähnt, dass der Klägerin vom Zweckverband Berufsschulen Stadt- und Landkreis … eine „Corona-Hilfe“ für „coronabedingte Ausfalltage 2020/2021“ in Höhe von 16.919,10 EUR gewährt werde. Hierauf antwortete der prüfende Dritte mit Schreiben vom 23.02.2022 (vgl. Bl. 213 d. GA) u.a. damit, dass derzeit kein Handlungsbedarf bezüglich der Zahlungen vom Zweckverband gesehen werde. Die Zahlungen müssten allerdings im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden.
7
Mit E-Mail des prüfenden Dritten an die Stiftungsdirektorin vom 31.03.2022 (vgl. Bl. 226 f. und 233 f. d. GA) wurde zu einer beabsichtigten Beantragung der streitgegenständlichen Corona-Überbrückungshilfe III Plus ausgeführt. Darin wurde von Seiten des prüfenden Dritten u.a. nochmals – wie auch schon im Vorfeld zum Überbrückungshilfe III-Antrag – auf Unsicherheiten in Bezug auf die Antragsberechtigung einer Stiftung öffentlichen Rechts hingewiesen.
8
Sodann ließ die Klägerin am 31.03.2022 von ihrem prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal die streitgegenständliche Corona-Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 47.494,71 EUR beantragen (Antrags-Nr. …43). Im Antrag wurde u.a. Folgendes angegeben: Art des Unternehmens „Gemeinnütziges Unternehmen“, Branche „Tagesbetreuung von Kindern (Q88.91.0)“, die Betroffenheit von Schließungsanordnungen wurde verneint. Als Rechtsform wurde „KöR“ eingetragen. Weiter wurde vom prüfenden Dritten im Antrag die Bestätigung abgegeben, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ein öffentliches Unternehmen handele. Zudem bejahte der prüfende Dritte die Frage, ob die Antragstellerin bereits für den Zeitraum November bis Juni 2021 Überbrückungshilfe III, November- und/oder Dezemberhilfe des Bundes beantragt oder erhalten habe. Des Weiteren bestätigte der prüfende Dritte, dass er die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Identität und Antragsberechtigung überprüft habe wie auch deren Richtigkeit.
9
Mit Bescheid vom 31.03.2022 wurde der Klägerin eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 23.747,36 EUR gewährt und in der Folge auch ausbezahlt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Abschlagszahlung als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung gewährt werde. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin im Förderantrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags würde sich nach derzeitigem Stand für die Antragstellerin eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 47.494,71 EUR ergeben, die die Basis zur Berechnung dieser Abschlagszahlung bilde (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Anordnung getroffen, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht (…). Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe „IV“ ergibt, ist die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen.
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Mit Schreiben vom 05.04.2022 (Betreff: Antrag …43 … auf Corona-Überbrückungshilfe III Plus vom 31.03.2022, vgl. Bl. 51 ff. d. Behördenakte) erläuterte die Stiftungsdirektorin näher die (Finanzierungs-)Struktur der klägerischen Stiftung und machte Ausführungen zur nach ihrer Auffassung bestehenden Antragsberechtigung unter Auslegung von Ziffer 1.1 Fn. 9 der FAQ des Bundes. Sie sei der Auffassung, dass für die antragstellende Klägerin trotz ihrer Rechtsform als „rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung“ die Ziffer 1.1 Fn. 9 der FAQ („Öffentliche Unternehmen“) nicht anwendbar sei. Der Inhalt des Schreibens vom 05.04.2022 bezog sich textlich sowohl auf die gegenständliche Überbrückungshilfe III Plus als auch auf die Überbrückungshilfe III. Im Einzelnen führte die Direktorin dort im Wesentlichen aus, die Stiftung erhalte – abgesehen von zweckgebundenen Zuschüssen der öffentlichrechtlichen Schulträger zur Schülerunterbringung – keinerlei finanzielle Unterstützung anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften. Die nicht durch die zuvor genannten Zuschüsse gedeckten Kosten erwirtschafte die Stiftung insbesondere durch die Erhebung von Unterbringungsentgelten von den Schülern. Bedingt durch die Corona-Pandemie sei die Schülerunterbringung weitgehend zum Erliegen gekommen. Folglich seien für diese Zeit größtenteils die Unterbringungsentgelte entfallen, während gleichzeitig die Fixkosten weiterbezahlt hätten werden müssen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit, wie sie bei Tochtergesellschaften öffentlichrechtlicher Körperschaften bestehe und zum Ausgleich etwaiger finanzieller Schwierigkeiten führen hätte können, bestehe für die klägerische Stiftung nicht. Das Schreiben ist bei der Beklagten am 06.04.2022 eingegangen und wurde zur Akte des gegenständlichen Förderverfahrens genommen (vgl. Bestätigungs-E-Mail der Beklagten vom 07.04.2022, vgl. Bl. 200 d. GA).
11
Mit vorläufigem Bescheid vom 15.06.2022 wurde der Klägerin die gegenständliche Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach vorläufig gewährt, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Bescheid allein ergehe, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863) am 30.06.2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Dies bedeute, dass die Klägerin bereits fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus erwerbe, eine Auszahlung jedoch erst nach weiterer Prüfung erfolge und das Ergebnis dieser Prüfung auch sein könne, dass der Anspruch der Klägerin auf Überbrückungshilfe III Plus entfalle und keine Auszahlung erfolge. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach stehe also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid treffe zudem keine Aussage über etwaig zwischen der Klägerin und der Bewilligungsstelle offene Fragen (Ziffer 1).
12
Im Rahmen der Korrespondenz des prüfenden Dritten mit der Bewilligungsstelle bat diese den prüfenden Dritten am 09.11.2022 und am 21.11.2022 u.a. um Mitteilung, wer Träger der „…stiftung KöR“ sei. Es werde um Beachtung gebeten, dass gemäß der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus (Ziffer 1.1 Fn. 9) Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden, nicht antragsberechtigt seien. Sollte sich die Klägerin nicht in öffentlicher Trägerschaft befinden, werde um Übermittlung der Stiftungssatzung gebeten, aus der hervorgehe, dass die Stiftung wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sei. Am 29.11.2022 übersandte der prüfende Dritte die Stiftungssatzung vom 15.08.2008 und wies in einem Begleitschreiben vom selben Tag (vgl. Bl. 66 f. d. Behördenakte) darauf hin, dass die Stiftungssatzung bereits im Überbrückungshilfe III-Verfahren hochgeladen worden sei. Zugleich wies er auf das Schreiben der Stiftungsdirektorin vom 05.04.2022 hin. Weiter erwähnte der prüfende Dritte im Begleitschreiben vom 29.11.2022, dass der Klägerin bereits am 17.02.2022 eine Überbrückungshilfe III bewilligt worden sei.
13
Die bearbeitungsinterne Kommentar-Historie zum Förderverfahren der Überbrückungshilfe III Plus enthält für den 22.12.2022, 12.27 Uhr folgenden Eintrag: „@Team Bewilligung: Antrag schlüsseln auf Aufhebung mit Rückforderung; @Bearbeiter Aufhebung: Antrag ablehnen (Aufhebung inkl. vollständiger Rückforderung), Abschlagszahlung i.H.v. 23.747,36 Euro bitte zurückfordern, Grund der Ablehnung: Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung, daher nicht antragsberechtigt.“
14
Am 14.02.2023 wurde die Klägerseite über das Online-Portal zum beabsichtigten Erlass eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids betreffend die Überbrückungshilfe III Plus angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.02.2023 eingeräumt. Grund hierfür sei, dass die Klägerin ihren Angaben nach eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung“ sei und damit gemäß Ziffer 1.1 Fn. 9 der FAQ nicht antragsberechtigt sei. Hierauf nahm der prüfende Dritte am 23.02.2023 Stellung und wies nochmals auf das Schreiben der Stiftungsdirektorin vom 05.04.2022 hin.
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Die bearbeitungsinterne Kommentar-Historie zum Förderverfahren der Überbrückungshilfe III Plus enthält für den 01.08.2024, 07.48 Uhr folgenden Eintrag: „Die Stellungnahme des pDs wurde begutachtet. Es ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, die Entscheidung bleibt unverändert. Der bereits bewilligte ÜH3 Antrag …60 muss ebenfalls aufgehoben werden (Bewilligung irrtümlich unter Verkennung der öffentlichrechtlichen Rechtsform ergangen).“
16
Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.08.2024, die Bereitstellung zum Datenabruf mit E-Mail vom selben Tag um 16.21 Uhr mitgeteilt, wurde der Antrag vom 31.03.2022 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus abgelehnt (Ziffer 1), angeordnet, dass dieser Bescheid die Haupt- und Nebenbestimmungen des Bescheids vom 15.06.2022 ersetzt, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung erging (Ziffer 2) und der unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangene Bescheid vom 31.03.2022 über eine Abschlagszahlung zurückgenommen (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 wurde der zu erstattende Betrag auf 23.747,36 EUR festgesetzt und eine Frist zur Rückzahlung bis zum 01.09.2024 bestimmt. Unter Ziffer 5 wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrags angeordnet.
17
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Antrag der Klägerin vom 31.03.2022 ergebe sich, dass es sich bei der Art ihres Unternehmens um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung handele. Mit Nachricht vom 14.02.2023 sei der prüfende Dritte auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrags nebst Rückforderung der Abschlagszahlung angehört und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Der prüfende Dritte habe darauf reagiert. In der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus sei in Ziffer 2.1 und 2.2 abschließend aufgeführt, wer für die Gewährung von Überbrückungshilfe antragsberechtigt sei. Nach Ziffer 2.3 seien öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden, von der Leistung ausgeschlossen. Dies gelte auch für Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gelte nur für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Das Unternehmen der Klägerin werde in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung betrieben und sei damit von der Bewilligung ausgeschlossen. Die oben genannte Ausnahme sei nicht einschlägig. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 05.04.2022. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt.
18
Die Entscheidung über die Ablehnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum aus der Vorbemerkung der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
19
Die im Bescheid vom 15.06.2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheids vom 15.06.2022 trete.
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Die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe vom 31.03.2022 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG, wonach ein begünstigender, eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährender, rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, sofern eine der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erfüllt sei und somit kein Vertrauensschutz vorliege. Vertrauensschutz liege demnach insbesondere dann nicht vor, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe liege nach Art. 40 BayVwVfG unter Berücksichtigung der im Anhörungsverfahren erfolgten Erläuterungen und Nachweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. In der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus sowie in den FAQ des Bundes sei klar dargestellt, dass nur dann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden könne, wenn eine Antragsberechtigung gegeben sei. Bei Erlass des Bescheids über die Abschlagszahlung und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags festgesetzte Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten, festgelegten Kriterien plausibel erscheinen. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht antragsberechtigt gewesen seien. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe beruhe demnach gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne und sei damit rechtswidrig. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da in dem Abschlagszahlungsbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte lägen nicht vor. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe vom 31.03.2022 werde deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
21
Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die im Bescheid vom 31.03.2022 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 23.747,36 EUR zu Unrecht gewährt worden und sei daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Die Klägerin werde daher zur Erstattung des in Ziffer 4 der Hauptbestimmungen dieses Bescheids genannten, zu Unrecht gezahlten Betrags aufgefordert.
22
Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrags werde wegen einer unbilligen Härte für den Antragsteller und unter Berücksichtigung der coronabedingten wirtschaftlichen Notlage für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist. In dem Fall werde der zu erstattende Betrag ab dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrags mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Die Festlegung des Zinsanspruchs erfolge dann in einem gesonderten Bescheid.
23
Mit Schriftsatz vom 27.08.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgendem Antrag:
Der Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.08.2024 (Az. …43) wird aufgehoben.
24
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin wende sich mit der hiesigen Klage gegen den Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.08.2024, wonach die ehemals bewilligten und ausgezahlten Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 23.747,35 EUR abgelehnt und [die Klägerin] zur Rückzahlung aufgefordert worden sei.
25
Des Weiteren wurde in der Klageschrift die Struktur der klägerischen Stiftung anhand einzelner Bestimmungen aus der Stiftungssatzung näher dargestellt. Stiftungen des öffentlichen Rechts würden nicht von einer Gewährträgerhaftung des Staates profitieren, sondern zur Erfüllung ihrer Aufgaben ihre eigenen Mittel verwenden, was im Einklang mit der Rechtsprechung und Kommentarliteratur stehe, die die Unabhängigkeit und gleichzeitig staatliche Aufsicht solcher Stiftungen betone. Die Klägerin habe keine Anteile oder privaten Eigentümerstrukturen, die vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand liegen könnten. Als Stiftung des öffentlichen Rechts habe sie keine Anteile wie sie bei Kapitalgesellschaften (etwa GmbH oder AG) existieren würden, sondern sie stehe lediglich unter staatlicher Aufsicht und Verwaltung.
26
Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass die Beklagte bei der Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus in dem Bescheid vom 15.06.2022 zunächst die Rechtsauffassung vertreten habe, dass die Klägerin antragsberechtigt im Sinne von Ziffer 1.1 der FAQ sei. Wie die Beklagte selbst in dem Bescheid vom 01.08.2024 dargelegt habe, sei mit dem Antrag vom 31.03.2022 ein gesondertes Schreiben von der Klägerin nachgereicht worden, welches auf den 05.04.2022 datiere und der Beklagten vor der Entscheidung vom 15.06.2022 vorgelegen habe. Mit dem nunmehr erlassenen Bescheid vom 01.08.2024 vertrete die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei.
27
Nach erfolgter Wiedergabe einzelner rechtlicher Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung von Billigkeitsleistungen, insbesondere, dass es entscheidend sei, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien ankomme, sondern nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden seien, führte die Klägerseite aus, dass der entscheidende Faktor hier sei, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus auch die Klägerin in den Kreis der Antragsberechtigten zähle. Die Klägerin erfülle kein Ausschlusskriterium. Die Klägerin sei kein öffentliches Unternehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 1.1 der FAQ wäre hierfür zwingende Voraussetzung, dass sich die Anteile der Klägerin vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden. Die Klägerin habe als Stiftung jedoch keine Anteile. Nicht vorhandene Anteile könnten sich denknotwendig auch nicht mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Da unter Ziffer 1.1 der FAQ der Wortlaut eindeutig sei, seien auch insofern keine Interpretationsmöglichkeiten der Beklagten offen, um glaubhaft darzustellen, die Beklagte hätte dies anders verstanden, als es der Wortlaut vorgebe.
28
Des Weiteren rügte der Bevollmächtigte eine Verletzung von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei nur binnen eines Jahres ab Kenntnis der relevanten Tatsachen zulässig. Für die Beklagte sei nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.08.2024 allein die Tatsache relevant, dass es sich bei der Klägerin um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handele, die sich in staatlicher Verwaltung befinde. Diese Kenntnis habe die Klägerin der Beklagten bereits mit der Antragstellung am 31.03.2022 ausdrücklich mitgeteilt. Darüber hinaus habe die Klägerin die Beklagte mit dem weiteren Schreiben vom 05.04.2022 ausdrücklich auf die Problematik hingewiesen und sogar selbst infrage gestellt, ob sie ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus sei. Dieses Schreiben habe die Beklagte auch erhalten und sogar bei ihrer Überlegung stets mit berücksichtigt, da selbst in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.08.2024 in der Begründung auf das Schreiben der Klägerin vom 05.04.2022 verwiesen werde. Der Beklagten sei somit spätestens seit der Bewilligung der Leistungen mit dem Bescheid vom 15.06.2022 die Person der Klägerin bekannt. Seit dem 15.06.2022 bis zum 01.08.2024 habe sich an der Person der Klägerin nichts geändert. Der Beklagten sei somit weit über ein Jahr die relevante Tatsache der Person der Klägerin bekannt gewesen, ohne dass sie die Rücknahme gegenüber der Klägerin erklärt habe. Damit sei die nunmehrige Rücknahme mit dem Bescheid vom 01.08.2024 unzulässig und rechtswidrig. Ein Fall von Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG liege nicht vor, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2022 ausdrücklich auf die Problematik hingewiesen habe.
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Im Rahmen der Erstzustellung vom 28.08.2024 hat das Gericht die Klagepartei auf die Überprüfung des Klageantrags (reiner Anfechtungsantrag) hingewiesen.
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Mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2024 erwiderte diese auf die Klage und beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die als reine Anfechtungsklage erhobene Klage sei bereits unstatthaft und unzulässig soweit sich diese auch gegen den ablehnenden Teil des Bescheids richte. An der isolierten Aufhebung einer verfügten Antragsablehnung bestehe nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsschutzbedürfnis (wurde weiter ausgeführt).
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Zur Sache wurde vorgetragen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung in Form der Überbrückungshilfe III Plus bestehe. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die Klagepartei sei, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend dargelegt werde, nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Dies beruhe auf einer politischen Abwägung der zuständigen Organe des Bundes, gegen die verfassungsrechtlich nichts zu erinnern sei. Es fehle insofern an der nach Ziff. 2.1 Buchst. b) der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung der Klagepartei (im Folgenden wurde Ziffer 1.1 der FAQ des Bundes auszugsweise wiedergegeben). Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung von Unternehmen lägen im Hinblick auf die Klagepartei nicht vor: Die Klagepartei sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung und damit ausdrücklich von der Förderung in der Überbrückungshilfe III Plus ausgeschlossen. Die Ausnahme für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts greife auch nicht, da die Klagepartei keine Bildungseinrichtung sei. Nichts Anderes folge aus dem Vortrag der Klagepartei, kein „öffentliches Unternehmen“ zu sein, da sie als Stiftung keine Anteile habe. Wie die Klagepartei ausführe, sei der Wortlaut der FAQ insoweit aber eindeutig, indem die FAQ explizit die Antragsberechtigung von „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ verneinen würden.
33
Dass die Klagepartei damit nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die Förderleistung auf Unternehmen in privater Trägerschaft zu beschränken. Denn mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, solle die wirtschaftliche Existenz derjenigen Unternehmen gesichert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erleiden würden, vgl. Ziffer 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus. Es sollten hierdurch insbesondere Insolvenzen der privaten Träger der Unternehmen verhindert werden. Hiermit sei die Situation öffentlichrechtlicher Träger und ihrer Unternehmen in jedweder Rechtsform nicht vergleichbar. Der Staat und seine Gebietskörperschaften hätten Rückgriff auf umfassende Finanzierungsmöglichkeiten nach der Finanzverfassung und dem Kommunalrecht. Namentlich Gemeinden seien zudem gemäß Art. 77 GO insolvenzunfähig. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
34
Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung finde der Art. 48 BayVwVfG keine Anwendung. Die vorläufigen Bescheide würden durch den endgültigen Bescheid ersetzt und erledigt (wurde weiter ausgeführt). Die Verpflichtung zur Erstattung der Überbrückungshilfe folge aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog).
35
Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 06.12.2024 beantragte diese „rein vorsorglich und hilfsweise“:
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 31.03.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth erneut zu entscheiden.
Ebenfalls hilfsweise:
Unter Abänderung des Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 01.08.2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 23.447,35 EUR (47.494,71 EUR – 23.747,36 EUR) auszuzahlen.
36
Für die Klägerin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin den Zustand erhalten möchte, den sie gehabt habe, bevor der streitgegenständliche Bescheid vom 01.08.2024 erlassen worden sei. Hieraus schlussfolgere die Klägerin berechtigt, dass sie einen Anspruch auf die 47.494,71 EUR zugesprochen bekommen und vorläufig nur 23.747,36 EUR ausgezahlt bekommen habe. Natürlich beabsichtige die Klägerin in der Zukunft auch die restlichen 23.447,35 EUR von der Beklagten ausgezahlt zu bekommen. Die Klägerin möchte nicht von der Beklagten die gleiche Summe doppelt zugesprochen erhalten. Aus diesem Grund sei der Verbescheidungsantrag und der Verpflichtungsantrag nur hilfsweise gestellt worden. Die Klägerin habe die Bewilligung bereits erhalten, welche jedoch mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.08.2024 aufgehoben worden sei. Auch wenn der Bescheid vom 15.06.2022 noch unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestanden habe, habe die Beklagte die Abschlussprüfung mit dem Bescheid vom 01.08.2024 nicht vollzogen. Die Beklagte habe sich in dem Bescheid vom 01.08.2024 ausschließlich mit der Rechtsfrage befasst, ob die Klägerin zum Kreis der Anspruchsberechtigten dem Grunde nach gehöre. Gerade diese Rechtsfrage habe die Beklagte bereits mit dem vorhergehenden Bescheid vom 15.06.2022 abschließend entschieden. Aus hiesiger Sicht sei daher die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, zumal bei Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.08.2024 der Zustand eingetreten sei, den die Klägerin aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 31.03.2022 und 15.06.2022 haben möchte. Natürlich möchte die Klägerin auch die weiteren ca. 23.000 EUR ausgezahlt bekommen, die ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden seien. Dies bedürfe lediglich noch einer Entscheidung der Behörde über die Vergabe von freiwilligen staatlichen Zuschüssen der Höhe nach. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei der Feststellung von einer Antragsberechtigung kein behördliches Ermessen zustehe. Die Klägerin sei auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, sie sei eine Stiftung. Der Unterschied zur Körperschaft liege im Wesentlichen darin, dass eine Körperschaft aus Mitgliedern bestehe, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschlössen. Demgegenüber habe die Stiftung keine Mitglieder. Stattdessen werde sie von einem Stifter ins Leben gerufen, der ihr Vermögen und ihren Zweck festlege. Die Beklagte gehe daher von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie unterstelle, die Klägerin sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
37
Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 – und nochmals mit Schriftsatz vom 20.02.2025 – trug die Klägerin ergänzend zur Sache vor. Ziffer 2.2 Satz 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus sei im Verhältnis zu Ziffer 2.3 der Richtlinie, auf den sich die Beklagte [im Bescheid] beziehe, lex specialis: „Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft am Markt tätig sind.“ Die Ziffer 2.3 der Richtlinie spreche gerade nicht von gemeinnützigen Unternehmen/Organisation, sondern betreffe in Satz 1 öffentliche Unternehmen („erg. in privatrechtlicher Rechtsform“), deren Anteil sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden und beziehe sich in Satz 2 auf Unternehmen mit öffentlicherrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gemeinnützige Unternehmen/Organisationen würden daher von Ziffer 2.3 gerade nicht erfasst. Die Klägerin sei kein öffentliches Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in der öffentlichen Hand befänden, sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Satz 2, vielmehr sei sie eine staatlich verwaltete gemeinnützige Stiftung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 und 5 BayStG.
38
Unbestreitbar sei, dass die Klägerin eine gemeinnützige Organisation sei. Die Klägerin fördere die Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Klägerin sei es verwehrt, Mitgliedsbeiträge zu erheben, wie es gerade für Körperschaften (sowohl Gebiets- als auch Personenkörperschaften) üblich sei. Die Klägerin sei nach ihrer Satzung verpflichtet, ihre Einnahmen (z.B. Entgelte der Internatsschüler u.a.) allein zur Deckung der Unkosten zu verwenden. In der Corona-Zeit seien die Einnahmen erheblich eingebrochen, da der Schulbetrieb bayernweit nahezu vollständig online erfolgt sei und die Schüler nicht im … gewesen seien.
39
Die Eigentümerstruktur der Stiftung sei nicht gewinnorientiert bei der Klägerin, wobei anzumerken sei, dass es keinen Eigentümer im klassischen Sinn bei der Klägerin gebe, sondern ein Kuratorium. Nach der Satzung der Klägerin sei deren Ziel rein gemeinnützig im Sinne der Förderung des Gemeinwohls. Dies sei bei der hier vorliegenden Bildung unstreitig. Darüber hinaus sei es der Klägerin untersagt, Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten. Vielmehr sei die Klägerin verpflichtet, etwaige Überschüsse zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks wiedereinzusetzen. Demgegenüber würden öffentliche Unternehmen nach der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben streben (z.B. Daseinsvorsorge, Infrastruktur oder Energieversorgung) und hätten wirtschaftliche Interessen. Sie würden in der Regel auch Gewinnziele verfolgen (z.B. Deutsche Bahn, kommunale Stadtwerke).
40
Mit Schreiben des Gerichts vom 03.02.2025 wurde die Beklagte um ergänzende Stellungnahme in Bezug auf die Verwaltungspraxis zur Antragsberechtigung von Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgefordert, insbesondere um Äußerung zur Frage, wie die Umsetzungspraxis der Beklagten in Bezug auf die in Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus und in Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 1 der FAQ erwähnten Ausschlussgründe („öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden“ und „Unternehmen mit öffentlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts“) sei.
41
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.2025 im Wesentlichen damit, dass es sich nach der Verwaltungspraxis nicht um zwei selbständig und unabhängig voneinander existierende Ausschlusstatbestände, sondern um einen einzigen Ablehnungsgrund handele („Ausschluss öffentlicher Unternehmen“). Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 1 der FAQ definiere dabei den grundsätzlichen Ausschluss jeglicher öffentlicher Unternehmen unter erster Begriffserklärung („Anteile vollständig oder mehrheitlich, also über 50%, in öffentlicher Hand“). Satz 2 stelle lediglich klar, dass dazu – im Zweifel – auch Unternehmen in jeglicher öffentlichrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts, zu zählen seien. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob Stiftungen des öffentlichen Rechts generell nicht antragsberechtigt seien, d.h. ob ggf. eine Prüfung des Einzelfalls nach weiteren Kriterien erfolge, wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Stiftung des öffentlichen Rechts dem genannten Förderausschluss nach Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 2 der FAQ unterfalle. Als „Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform“ werde es grundsätzlich nicht als antragsberechtigt erkannt. Es erfolge eine typisierende Betrachtung. Zum sachlichen Grund werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Die Generalisierung sei hier insoweit erfolgt, als dass öffentlichrechtliche Unternehmen nicht als antragsberechtigt anerkannt würden, ohne dass die Finanzierungsmöglichkeiten im Einzelnen überprüft würden. Eine Verpflichtung, atypische Fälle zu berücksichtigen, bestehe nicht. Die in Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 2 der FAQ genannten Rückausnahmen wende die Beklagte abschließend an, d.h. Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen seien ausnahmsweise antragsberechtigt. Ein darüberhinausgehendes „Begriffsverständnis“ bzw. eine eigene Definition der Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltungen der Wirtschaft habe die Beklagte nicht gebildet. Es handele sich jeweils um Interessenvertretungen der Wirtschaft, die sich durch Mitgliedsbeiträge finanzieren würden. Insofern würden sich coronabedingte Einbrüche des Gewinns der Mitgliedsunternehmen auch auf deren Selbstverwaltungsorgane auswirken.
42
Mit Schreiben des Gerichts vom 27.03.2025 wurde den Beteiligten eine vorläufige Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Klage erteilt, insbesondere erging der Hinweis, dass es sich um eine Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung handeln könnte, eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich gewesen und ein Austausch der Rechtsgrundlagen möglich sei.
43
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 trug die Klägerseite nochmals vertiefend zur Bedeutung des Bescheids vom 31.03.2022 und des „Grundlagenbescheids“ vom 15.06.2022 vor. Durch die beiden Bescheide habe sich die Beklagte dahingehend eingelassen, dass die Klägerin grundsätzlich antragsberechtigt sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide, auf den es ankomme, habe sich die Beklagte selbst dahingehend gebunden, dass die Klägerin als antragsberechtigt angesehen werde. Die Beklagte müsse sich, wie auch die Klägerin, an ihrem bisherigen Verhalten festhalten lassen (Selbstbindung der Verwaltung). Die grundsätzliche Überlegung, ob die Klägerin überhaupt antragsberechtigt sei, sei bereits im Jahr 2022 von der Behörde positiv verbeschieden worden. Der mündige Bürger lese natürlich in den Bescheiden vom Jahr 2022, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt stehe und die Subventionen als Vorschuss gezahlt würden, [namentlich] für den zu erwartenden Umsatzrückgang. Gerade in dem Bescheid vom 15.06.2022 werde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine „Grundsatzprüfung“ durchgeführt worden sei, die zum Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf die beantragten Subventionen habe.
44
Die Beklagte stütze ihre ablehnende Haltung allein auf Ziffer 2.3 Satz 2 der Richtlinie i.V.m. Fn. 9 der FAQ, wobei sie in ihrer aktuellen Auslegung offenbar jede öffentlichrechtliche Organisationsform – also auch gemeinnützige Stiftungen – pauschal dem Förderausschluss unterwerfe. Dies stehe indes mit ihrer eigenen Verwaltungspraxis, wie sie im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2022 bestanden habe, nicht in Einklang. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Schreiben vom 27.03.2025 zu Recht betont, dass ein Rechtsanspruch auf Subvention allenfalls unter Gleichheitsgesichtspunkten bestehen könne, insbesondere bei einer Selbstbindung der Verwaltung. Genau eine solche Selbstbindung liege hier vor. Die Beklagte könne nicht im Jahr 2025 unter Berufung auf eine veränderte oder zwischenzeitlich konsolidierte Verwaltungspraxis einen vollständigen Systemwechsel vollziehen und die Klägerin aus dem Kreis der Antragsberechtigten ausschließen, ohne gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Beklagte müsse sich an dem von ihr im Jahr 2022 vertretenen Verständnis der Richtlinie und der FAQ festhalten lassen, zumal sie diesen Maßstab in zwei Verwaltungsakten verbindlich mitgeteilt habe.
45
Hinzu komme, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus keine eindeutig abschließende Regelung enthalten würden, wonach Stiftungen des öffentlichen Rechts zwingend ausgeschlossen wären. Die FAQ würden in Fn. 9 zwar „öffentliche Unternehmen“ definieren und dabei auch Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts, erwähnen. Es handele sich aber um eine erklärende Ergänzung, die ausdrücklich mit dem Zusatz „Dies gilt auch für…“ eingeleitet werde. Eine solche Formulierung lasse erkennen, dass der Ausschluss öffentlichrechtlicher Organisationen nicht als zwingende Regel verstanden werden könne, sondern im Einzelfall typisierend zu beurteilen sei. Die Beklagte habe durch ihre eigene Verwaltungspraxis im Jahr 2022 diese Typisierung zugunsten der Klägerin durchbrochen und sich damit selbst eine abweichende, einzelfallbezogene Auslegung zu eigen gemacht. Es handele sich somit um einen atypischen Fall, der gerade nicht unter eine undifferenzierte Ausschlusspraxis subsumiert werden könne.
46
Auch aus dem Umstand, dass die FAQ ausdrücklich eine Rückausnahme für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft vorsähen, ergebe sich, dass eine differenzierende Betrachtung öffentlichrechtlicher Organisationen sehr wohl möglich und gewollt sei. Eine Verwaltungspraxis, die diese Differenzierung verweigere, obwohl der konkrete Fall wirtschaftlich vergleichbar sei, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.
47
Hierauf wandte sich das Gericht erneut mit Schreiben vom 21.05.2025 an die Klägerseite und gab ergänzende Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
48
Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben vom 21.05.2025 nachvollziehbar seien. Jedoch habe die Klägerin die Überbrückungshilfe III Plus nicht losgelöst von weiteren Subventionen erhalten. Für vorhergehende Zeiträume habe die Klägerin weitere Überbrückungshilfen bewilligt bekommen und ausgezahlt erhalten. Diese Überbrückungshilfen seien mittels Schlussbescheid bewilligt worden, bevor der hier streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei. An dieses Vorgehen müsse sich die Beklagte festhalten lassen.
49
Auf Aufforderung des Gerichts vom 20.06.2025 an die Klägerseite zur Präzisierung der von ihr genannten bereits erhaltenen „Überbrückungshilfen“ mittels „Schlussbescheid“ übermittelte der Klägerbevollmächtigte am 09.07.2025 ein Anlagenkonvolut (Bl. 189 bis 257 d. GA). Abgesehen von den Bescheiden betreffend die gegenständliche Überbrückungshilfe III Plus ist darin genau ein Bescheid enthalten, namentlich der Bescheid vom 17.02.2022 betreffend die Überbrückungshilfe III (Antrags-Nr. …90).
50
Mit Schreiben des Gerichts vom 21.07.2025 wurde unter vorläufiger Würdigung des Anlagenkonvoluts eine weitere Bewertung der Sach- und Rechtslage abgegeben.
51
Hierauf erwiderte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 11.08.2025. Neben einer Vertiefung des bisherigen Vortrags wurde darin ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte vor der Entscheidung über die Überbrückungshilfe III die Satzung der Klägerin angefordert habe, um deren Antragsberechtigung prüfen zu können. Diese sei dann am 04.02.2022 übersandt worden. Die staatliche Einbindung [der klägerischen Stiftung] erschöpfe sich in Aufsicht, Bestellung/Abberufung bestimmter Organmitglieder, Genehmigung von Haushaltsvoranschlag und Stellenplan sowie Rechnungsprüfung nach BayHO. Diese Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse würden keine Ausweichfinanzierung begründen. Selbst im Liquidations-/Zweckfortfall greife nicht etwa ein allgemeines Trägerdefizit aus Steuermitteln ein, sondern das Restvermögen falle dem Freistaat zu, der es wiederum ausschließlich gemeinnützig zu verwenden habe. Die Klägerin sei demnach typologisch eine gemeinnützige, selbsttragende Bildungsstiftung ohne Mitgliedsbeiträge, ohne Gebührenhoheit, ohne gesetzliche Aufgabenübertragung und ohne haushaltsrechtlich gesicherte Basisfinanzierung. Der Zweck der Überbrückungshilfe sei die Kompensation pandemiebedingter wirtschaftlicher Einbußen bei dauerhaft wirtschaftlich tätigen, gemeinnützigen Einrichtungen. Dieser Zweck knüpfe an Bedürftigkeit und Betroffenheit an, nicht an die Organisationsform. Die von der Beklagten vorgetragene Typisierung „juristische Person des öffentlichen Rechts ist gleich öffentliche Ausweichfinanzierung“ treffe die Klägerin gerade nicht. Sie verfehle damit den Förderzweck und differenziere an einem sachfremden Kriterium. Handele es sich – wie vorliegend – um eine typisierende Pauschalregel, die den Richtlinienwortlaut konterkariere und den Förderzweck verfehle, liege ein Gleichheitsverstoß vor, selbst wenn die Praxis „konsequent“ befolgt worden sein sollte. Im Übrigen fehle es bislang an der gerichtsfesten Tatsachengrundlage für eine derart homogene Praxis gerade gegenüber öffentlichrechtlichen Stiftungen. Soweit der frühere Überbrückungshilfe III-Bescheid zugunsten der Klägerin als „Ausreißer“ qualifiziert worden sei, sei auch dies gleichheitsrechtlich nicht tragfähig. Selbst wenn diesem Bescheid keine programmübergreifende Bindungswirkung zukomme, indiziere er zumindest, dass die Verwaltungspraxis nicht von Anfang an in sich geschlossen gewesen sei. Der Klägerin sei keine andere Stiftung bekannt, die nicht antragsberechtigt gewesen sei. Insoweit kündigte die Klägerin Beweisanträge für die mündliche Verhandlung an.
52
Mit Schreiben des Gerichts vom 19.08.2025 wurde die Klägerseite – unter Bezugnahme auf die klägerische Behauptung, dass der Klägerin keine andere Stiftung bekannt sei, die nicht antragsberechtigt gewesen sei – u.a. dazu aufgefordert, bis zum 04.09.2025 Fälle zu benennen, in denen Antragsteller mit öffentlichrechtlicher Rechtsform Überbrückungshilfe, insbesondere Überbrückungshilfe III Plus, erhalten hätten. Hierauf antwortete die Klagepartei mit Schriftsatz vom 11.09.2025, ohne darin solche Fälle zu benennen.
53
Mit Schreiben des Gerichts vom 16.02.2026, insbesondere der Klagepartei zugestellt am selben Tag, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 23.03.2026. Zugleich wurde der Klagepartei eine Ausschlussfrist nach § 87b VwGO zur Benennung von vergleichbaren Förderfällen von Antragstellern in öffentlichrechtlicher Rechtsform zum Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus bis zum 09.03.2026 gesetzt. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16.02.2026 hat dieser einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, den der Vorsitzende mit Verfügung vom 23.02.2026, der Klagepartei zugeleitet am 25.02.2026, abgelehnt hat. Eine weitere Äußerung der Klägerseite ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
54
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 12.03.2026 fasste dieser im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag zur aus seiner Sicht bestehenden Antragsberechtigung der Klägerin nochmals zusammen. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche ihr in Bayern bekannte Stiftungen daraufhin abgefragt habe, ob ein mit der Klägerin vergleichbarer Fall bestehe. Diese Nachforschungen hätten keinen belastbaren Vergleichsfall ergeben. Fehle es aber bereits an hinreichend vergleichbaren Fällen, könne eine tatsächliche Verwaltungspraxis gerade gegenüber öffentlichrechtlichen Stiftungen nicht angenommen werden. Die Beklagte habe bislang keine anonymisierte Fallübersicht, keine Vergleichsakten, keine internen Vorgaben, keine Statistik und keine dienstliche Stellungnahme vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass im maßgeblichen Zeitraum in Bayern Anträge öffentlichrechtlicher Stiftungen gleichmäßig behandelt und ausnahmslos abgelehnt worden seien. Solange diese Unterlagen nicht vorlägen, sei eine entgegenstehende tatsächliche Verwaltungspraxis nicht bewiesen. Hinzu komme, dass die Beklagte die Klägerin vor der Entscheidung über die Überbrückungshilfe III ausdrücklich zur Vorlage ihrer Satzung aufgefordert und damit die Antragsberechtigung gerade prüffähig vor Augen gehabt habe; auch bei der Überbrückungshilfe III Plus sei es zunächst zu einer vorläufigen Bewilligung gekommen. Das spreche gegen die Annahme eines von Anfang an klaren, unverbrüchlichen Ausschlusses. Auf Hinweis des Gerichts, dass dem Schriftsatz keine Anlagen beigefügt waren, wurde vom Klägerbevollmächtigten am 14.03.2026 ein Dokument mit dem Titel „Staatlich verwaltete Stiftungen in Bayern“ übermittelt.
55
Letztlich beantragte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung:
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 01.08.2024 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 31.03.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
56
Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
57
Nach entsprechender Auslegung des Klagebegehrens richtet sich die Klage – im wohlverstandenen und hinreichend zum Ausdruck gebrachten Interesse der Klagepartei – von vornherein gegen die mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.08.2024 erfolgte, endgültige Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 47.494,71 EUR und die unter Verzinsung angeordnete Erstattung des bereits ausbezahlten Abschlags in Höhe von 23.747,36 EUR (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag stellt dies lediglich klar, ohne dass damit eine Änderung der Klage erfolgt ist.
58
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben Klageantrag und -begründung ist auch die Interessenlage der Klagepartei zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist aber eine Klagepartei bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 8 ZB 20.868 – juris Rn. 12 m.w.N.).
59
Gemessen daran ist eingangs festzustellen, dass dem in der Klageschrift des Klägerbevollmächtigten vom 27.08.2024 enthaltenen Antrag („reiner“ Anfechtungsantrag gerichtet auf Aufhebung des Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der Beklagten vom 01.08.2024) dem Wortlaut nach zwar gesteigerte Bedeutung zukommt. Eine isolierte Anfechtung des ganzen Bescheides wäre, soweit es die Antragsablehnung bzw. Ersetzung (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 01.08.2024) der vorangegangenen vorläufigen Bescheide betrifft (die vorläufigen Bescheide erledigen sich aufgrund der endgültigen Antragsablehnung auf sonstige Weise, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG bedarf, vgl. hierzu sogleich), jedoch unzulässig (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 20 f.). Im Falle einer endgültigen Ablehnung eines Förderantrags im Zusammenhang mit einem vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsbescheid ist grundsätzlich nicht die Antragsablehnung anzufechten, sondern eine Versagungsgegenklage zu erheben (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 7 und 17).
60
Die Wahl des anfänglich gestellten „reinen“ Anfechtungsantrags beruht jedoch erkennbar auf dem zugleich in der Klageschrift und auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens zwischenzeitlich zum Ausdruck gebrachten fehlerhaften Verständnis der Klägerseite zur Rechtsqualität der Bescheide (endgültige Bewilligungen mit nachfolgender förmlicher Aufhebung, vgl. die „Rücknahmeentscheidung“ in Ziffer 3 des Bescheids vom 01.08.2024). Selbiges gilt für die Höhe des Geldbetrages, der Gegenstand der Verpflichtungsklage sein soll: Die Klage ist von Anfang an nicht auf die Neuverbescheidung über den Förderantrag in Höhe eines Betrages von (lediglich) 23.747,36 EUR (vgl. die Formulierung auf S. 2 der Klageschrift) gerichtet, sondern – das zutreffende Verständnis über die Rechtsqualität der Bescheide zugrunde gelegt – auf eine Neuentscheidung über den Förderantrag in der seinerzeit beantragten vollen Höhe (47.494,71 EUR). Dies ergibt das zugleich mit der Klageschrift hinreichend zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klagepartei. Der ablehnende Teil des Bescheids vom 01.08.2024, der der Klageschrift in Abdruck beigefügt war und gegen den sich die Klägerin wendet, stützt sich im Hinblick auf die Ablehnung des Förderantrags auf die mangelnde Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin sieht sich hingegen ausdrücklich als antragsberechtigt an (vgl. die Formulierungen auf S. 1 und 8 der Klageschrift: „Die 1. Rechtsfrage betrifft die Frage der Antragsberechtigung der Klägerin.“; „Festzuhalten bleibt daher, dass die Klägerin antragsberechtigt im Sinne von Nr. 1.1 der FAQ ist, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 01.08.2024 inhaltlich rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist.“). Dies ist Kernpunkt der umfassenden Ausführungen in der Klageschrift, mit der die Klägerin eine Überprüfung gerade dieser Frage durch das Gericht, mithin eine Entscheidung in der Sache, erreichen möchte, was insoweit nicht über eine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage ermöglicht wird.
61
Folgerichtig kann darin im wohlverstandenen und dargelegten Interesse der Klägerin – auch bei hier erfolgter anwaltlicher Vertretung – eine trotz des schiefen Klageantrags die Grenzen der Auslegung wahrende Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angenommen werden.
II.
62
Ausgehend davon hat die zulässige Klage in der Sache vollumfänglich keinen Erfolg.
63
Der Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.08.2024 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über ihren Antrag vom 31.03.2022 betreffend die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Auch ist gegen die Anordnung der Erstattung und Verzinsung des bereits ausbezahlten Betrags nichts zu erinnern (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
64
1. Soweit es die streitgegenständliche Antragsablehnung betrifft, handelt es sich bei dem Bescheid vom 01.08.2024 der Sache nach um einen Schlussbescheid, der sich nicht an den Anforderungen aus Art. 48 oder 49 BayVwVfG, insbesondere der Einhaltung der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 (i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 2) BayVwVfG messen lassen muss.
65
a) In dem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt einem Schlussbescheid der Regelungsgehalt zu, die beantragte Zuwendung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen (nach Art. 49a BayVwVfG analog) zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 33 f.; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20 und 23; VG Bayreuth, Gb.v. 23.10.2024 – B 7 K 24.554). Ein Vertrauensschutz kann hierauf schon dem Grunde nach nicht beruhen (vgl. VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 42). Grundsätzlich ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
66
b) Vorliegend handelt es sich gerade um eine solche Konstellation. Gemäß Ziffer 2 des die Abschlagszahlung gewährenden Bescheids vom 31.03.2022 erging die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Hierauf nimmt ferner der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.08.2024 ausdrücklich Bezug (dort Ziffer 3). Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung hier zweifelsfrei als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.; zu einer entsprechenden Konstellation VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 42). Auch aus dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 15.06.2022 folgt nichts Anderes: Dieser erging allein aus beihilferechtlichen Gründen und enthält ebenfalls den genannten Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe, auch unter dem Hinweis, dass insofern kein Vertrauensschutz bestehe, die Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten; die Vorläufigkeit wird gerade auch ausdrücklich in die Entscheidungsformel und Inhaltsbestimmung des Bescheids aufgenommen („erlassen [wir] folgenden vorläufigen Bescheid …“; „Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach steht also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe …“, vgl. Ziffer 1 des Bescheids vom 15.06.2022).
67
c) Dass unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids eine Ersetzung des Bescheids vom 15.06.2022 und unter Ziffer 3 die Rücknahme/Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2022 tenoriert ist, ist unschädlich.
68
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier mit Art. 48 f. BayVwVfG weniger naheliegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46). Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise (lediglich) mittels Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus anstelle einer (zusätzlichen) förmlichen Aufhebung des Abschlagsbescheids und des vorläufigen Bewilligungsbescheids angesehen wird, zumal der Tenor des streitgegenständlichen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids, wie ausgeführt, ohnehin auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung in den vorangegangenen Bescheiden Bezug nimmt. Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten. Auch die Rechtsfolgen erweisen sich für die Klägerin nicht als ungünstiger (vgl. VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46 f. m.w.N.; U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 41 bis 44). Dass die Ersetzung und die Rücknahme (vgl. Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 01.08.2024) ausdrücklich austenoriert wurden, ist demnach unschädlich.
69
Dass im Abschlagsbescheid vom 31.03.2022 an einer einzigen Stelle (dort am Ende von Ziffer 2 der Hauptbestimmungen) einmal nicht von der „Überbrückungshilfe III Plus“, sondern von einer „Überbrückungshilfe IV“ gesprochen wird, führt ebenfalls zu keiner, insbesondere nicht in Bezug auf die Frage der Vorläufigkeit eines Verwaltungsakts, anderweitigen Bewertung. Die fehlerhafte Bezeichnung stellt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG dar, die ohne weitere Folgen bleibt, zumal dies auch von der Klagepartei nicht gerügt wurde (vgl. ausdrücklich zum Fall der fehlerhaften Bezeichnung in einem Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 13 f.) und der Bezug zur Überbrückungshilfe III Plus aus den in Rede stehenden Bescheiden vom 31.03.2022, 15.06.2022 und 01.08.2024 sonst durchweg zweifelsfrei deutlich wird.
70
2. Die formell einwandfreie Antragsablehnung (Ziffer 1 des Bescheids vom 01.08.2024), die zur Erledigung des Abschlagsbescheids vom 31.03.2022 und des vorläufigen Bescheids vom 15.06.2022 geführt hat, ist auch materiell rechtmäßig. Gemessen an der willkürfrei darlegten Verwaltungspraxis gehört die Klägerin nicht zum antragsberechtigten Personenkreis, welcher für eine Überbrückungshilfe III Plus förderberechtigt gewesen ist.
71
a) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
72
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
73
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
74
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Hilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
75
b) Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.08.2021 in der seinerzeit bei Erlass des gegenständlichen Bescheids geltenden Fassung. Nachfolgend seien einige Bestimmungen hieraus wiedergegeben:
Ziffer 2 – Antragsberechtigung
Ziffer 2.1 Satz 1 – Antragsberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen [Verweis auf Fn. 5], einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) [Verweis auf Fn. 6], aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige [Verweis auf Fn. 7] und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (…).
Ziffer 2.2 – Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Satz 1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. [Satz 2] Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird (…) statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Ziffer 2.3 – Öffentliche Unternehmen
Satz 1 Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. [Satz 2] Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. [Satz 3] Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. [Satz 4] Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
Fußnote 5
Als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat.
Fußnote 6
Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
76
Daneben lauten die entsprechenden vom Bund herausgegebenen und auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de veröffentlichten FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus in der zum Zeitpunkt des gegenständlichen Bescheids geltenden Fassung vom 23.06.2023 auszugsweise wie folgt:
„Ziffer 1.1 – Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt (…).“
(…)
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (…) (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). (…)
(…)
Gemeinnützige Organisationen (im Sinne des §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Trägerschaften des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt [Verweis auf Fn. 6].
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
(…)
- Öffentliche Unternehmen [Verweis auf Fn. 9]
(…)
Fußnote 6
Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften werden entsprechend der Maßstäbe für gemeinnützige Organisationen behandelt (…).
Fußnote 9
Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
77
c) Die maßgebliche, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie im gegenständlichen Förderverfahren der Überbrückungshilfe III Plus, insbesondere in den Gründen des Bescheids vom 01.08.2024 zum Ausdruck kommt und ergänzend und vertiefend im gerichtlichen Verfahren dargelegt wurde, ist nicht zu beanstanden.
78
aa) Die Beklagte hat ihre zum maßgeblichen Zeitpunkt des gegenständlichen Bescheids vom 01.08.2024 gehandhabte Verwaltungspraxis zum Förderausschluss konsistent dargelegt.
79
aaa) Im Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2025, der in Reaktion auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 03.02.2025 betreffend den Inhalt der Verwaltungspraxis in Hinblick auf die Antragsberechtigung von öffentlichen Unternehmen erfolgte, wurde erläutert, dass die Beklagte Unternehmen in jeglicher öffentlichrechtlicher Rechtsform von der Förderung ausschließe. Es erfolge eine typisierende Betrachtung, eine Generalisierung. Das Bestehen von Finanzierungsmöglichkeiten im Einzelnen werde nicht überprüft. Die in Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus genannten Rückausnahmen, d.h. Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen, wende die Beklagte abschließend an; diese seien ausnahmsweise antragsberechtigt.
80
Dass in den Gründen des gegenständlichen Bescheids vom 01.08.2024 davon die Rede ist, die Klägerin werde in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung betrieben und sei damit von der Bewilligung ausgeschlossen, führt nicht dazu, dass dem Gericht Zweifel am Bestehen der im gerichtlichen Verfahren auf sämtliche öffentlichrechtliche Rechtsformen geschilderten und bezogenen Verwaltungspraxis aufkommen würden, etwa dass diese Praxis seinerzeit nicht in Bezug auf sämtliche öffentlichrechtliche Rechtsformen bestanden hätte, sondern der Förderausschluss nur Körperschaften des öffentlichen Rechts betroffen hätte. Die Begründung im gegenständlichen Bescheid mag an dieser Stelle formaljuristisch betrachtet nicht korrekt sein. Denn die Klägerin ist unzweifelhaft eine Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 der Stiftungssatzung und das vor Bescheidserlass vorgelegte Schreiben der Stiftungsdirektorin vom 05.04.2022) und damit keine Körperschaft (vgl. zur Abgrenzung v. Campenhausen/Stumpf in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15). Jedoch handelt es sich auch bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts um eine öffentlichrechtliche Rechtsform. Die in der Bescheidsbegründung gewählte Subsumtion unter dem Begriff der „Körperschaft“ vermag vielmehr darauf beruhen, dass der prüfende Dritte der Klägerin im Förderantrag vom 31.03.2022 selbst im Feld „Rechtsform“ angegeben hat: „KöR“ und – sofern technisch überhaupt möglich – nicht Stiftung des öffentlichen Rechts. Dieser Teil der Stammdaten hat sich offenbar bis in die Bescheidsbegründung „fortgepflanzt“. In der auf die Anhörung zum Bescheidserlass erfolgten Antwort des prüfenden Dritten vom 23.02.2023 teilte dieser gerade in Bezug auf das Schreiben der Stiftungsdirektorin vom 05.04.2022 selbst mit, dass in dem Schreiben ausführlich dargelegt werde, warum die Stiftung, obwohl sie „Körperschaft öffentlichen Rechts“ sei, aus Sicht des Stiftungsvorstands und auch aus Sicht des prüfenden Dritten antragsberechtigt sei. Freilich hätte die Beklagte die formaljuristisch unzutreffende Bezeichnung durch den prüfenden Dritten nicht in den Gründen zum anschließenden Bescheid übertragen dürfen, jedoch wird aus dieser Begebenheit die Subsumtion des klägerischen Unternehmens unter der Rechtsform der Körperschaft zumindest hierdurch ohne Weiteres nachvollziehbar, ohne dass damit Zweifel an dem Inhalt der seinerzeit gebildeten Verwaltungspraxis begründet werden.
81
Maßgeblich für die Existenz einer Verwaltungspraxis mit dem umfassenden, nicht bloß auf Körperschaften bezogenen Förderausschluss streitet auch der Kommentar-Eintrag vom 01.08.2024, der einige Stunden vor Erlass des gegenständlichen Bescheids angelegt wurde und zum Inhalt hat, dass die Bewilligung [der hier nicht gegenständlichen Überbrückungshilfe III] unter Verkennung der öffentlichrechtlichen Rechtsform ergangen sei. In dem Bearbeitungskommentar hat sich die Behörde ausdrücklich nicht auf den Begriff der Körperschaft festgelegt.
82
Weiter spricht für den Bestand der von der Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis, dass Körperschaften in der Förderrichtlinie (vgl. Ziffer 2.3 Satz 2 zur Überbrückungshilfe III Plus) und den diesbezüglichen FAQ (vgl. Ziffer 1.1 Fn. 9) lediglich als ein Unterfall der vom Förderausschluss betroffenen Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform benannt und damit gewissermaßen sprachlich (lediglich) hervorgehoben werden („…einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts…“). Die Richtlinie und die FAQ stehen dem von der Beklagten geschilderten Verständnis zum umfassenden Förderausschluss in keiner Weise entgegen, vielmehr findet dieser darin sogar – wie ausgeführt – eine Stütze.
83
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie sei im Vergleich zur Ziffer 2.3 lex specialis, d.h. gemeinnützige Unternehmen i.S.d. Steuerrechts seien unabhängig von ihrer Rechtsform stets antragsberechtigt, so legt sie hierbei ihr eigenes, nach durchgeführter Auslegung der Förderrichtlinie (und der FAQ) ermitteltes Begriffsverständnis an und verkennt die Interpretationshoheit der Zuwendungsbehörde. Entscheidend ist vielmehr das Verständnis letzterer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Nicht einmal der Richtlinienwortlaut oder der der FAQ wären für die Selbstbindung der Verwaltung maßgeblich (vgl. so BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Überdies ist bereits die von der Klägerseite vollzogene Auslegung keinesfalls zwingend, denn die vorgenannte Passage zur Förderberechtigung von gemeinnützigen Unternehmen „unabhängig von ihrer Rechtsform“ kann – ohne einen Widerspruch auszulösen oder weiter erörterungsbedürftig zu sein – schließlich auch so verstanden werden, dass mit dieser Formulierung lediglich sämtliche Rechtsformen des Privatrechts (z.B. GmbH, KG…) erfasst werden sollen.
84
Zuletzt wird der grundsätzliche Förderausschluss von Unternehmen mit öffentlichrechtlicher Rechtsform in der Überbrückungshilfe III Plus auch dadurch plausibel, dass der Fördergeber gerade noch in Vorgängerprogrammen, namentlich der November- und Dezemberhilfe, Unternehmen mit öffentlichrechtlichen Rechtsformen ausdrücklich als antragsberechtigt anerkannt hat (vgl. jeweils Ziffer 2.4 Satz 2 der bayerischen Richtlinien zur November- und Dezemberhilfe und Ziffer 1.1 der FAQ des Bundes zur November- und Dezemberhilfe). Die textliche Ausgestaltung der Richtlinien und FAQ zur November- und Dezemberhilfe und derjenigen zur Überbrückungshilfe III (Plus) zeigen ohne jeden Zweifel, dass in letzteren Programmen diese Rechtsformen gerade nicht mehr als förderberechtigt anerkannt werden sollen.
85
bbb) Das Gericht sah sich nicht veranlasst, den Beweisanregungen im Schriftsatz vom 11.08.2025 von Amts wegen nachzugehen.
86
Zwar gibt es keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Zumal wenn plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen – zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19).
87
Die maßgebliche Verwaltungspraxis wurde aus Sicht des Gerichts im behördlichen und gerichtlichen Verfahren – wie ausgeführt – konsistent dargelegt. Dass der Klägerin bereits mit Bescheid vom 17.02.2022 eine Überbrückungshilfe III gewährt worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Der bewilligende Überbrückungshilfe III-Bescheid wurde seinerzeit – wie im hiesigen Verwaltungsverfahren offengelegt – gerade unter Verkennung der öffentlichrechtlichen Rechtsform der Klägerin erlassen (vgl. den Kommentar-Eintrag vom 01.08.2024 im Überbrückungshilfe III Plus-Verfahren). Dies stellt den Inhalt der Verwaltungspraxis der Beklagten aber nicht infrage, sondern hierdurch wird gerade das Vorliegen eines sogenannten „Ausreißers“ bei der seinerzeitigen Bewilligung der Überbrückungshilfe III offenbar. Einzelne Ausreißer können in den Massenverfahren der Corona-Hilfen für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen, sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 89). Anderweitige vergleichbare Förderfälle hat die Klagepartei weder auf Frage des Gerichts benannt, noch sind dem Gericht, welches eine Vielzahl von Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren zu bearbeiten hatte bzw. hat, solche bekannt. Im Gegenteil: Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen kommt, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen bzw. die Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 108).
88
bb) Gemessen an der Verwaltungspraxis der Beklagten ist die Klägerin zu Recht als nicht antragsberechtigt angesehen worden. Die Klägerin unterfällt als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 der Stiftungssatzung und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayStG) dem pauschalen Förderausschluss von in öffentlichrechtlicher Rechtsform betriebenen Unternehmen. Bei der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine der in den abschließenden Rückausnahmen aufgeführten Entitäten (Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen). Da die Beklagte nach ihrer Praxis keine weitere Einzelfallprüfung anstrengt, sondern eine pauschale Betrachtung vornimmt, sind insoweit keine weiteren Ausführungen veranlasst.
89
cc) Diese Praxis hält einer gerichtlichen Überprüfung, welche auf eine Kontrolle am Maßstab des Willkürverbots beschränkt ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), stand.
90
aaa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Antragsteller von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 96).
91
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird (VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 99).
92
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und zu generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
93
bbb) Gemessen daran wurde zum Sachgrund des pauschalen Förderausschlusses von Unternehmen in öffentlichrechtlicher Rechtsform von der Beklagten im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass bei typisierender Betrachtung öffentlichrechtliche Rechtsformen Rückgriff auf Finanzierungsmöglichkeiten hätten, z.B. nach der Finanzverfassung und dem Kommunalrecht. Unter Verweis auf den Zweck der Überbrückungshilfe III Plus (Ziffer 1 der Richtlinie) wurde ausgeführt, dass insbesondere Insolvenzen der privaten Träger der Unternehmen verhindert werden sollten.
94
Diese Erwägungen vermögen die gebildete Verwaltungspraxis zu tragen. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund ihrer Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts bereits nicht insolvenzfähig, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 AGGVG (vgl. LT-Drs. 18/28505 S. 12). Dass der Rückgriff auf staatliche Finanzierungsinstrumente sicherlich nicht jedem in öffentlichrechtlicher Rechtsform organisierten Unternehmen zur Verfügung stehen mag, ist hingegen – gemessen an den vorgenannten Grundsätzen – nicht von rechtlicher Relevanz; diejenigen Rechtsformen, denen eine Rück- bzw. Ausfallfinanzierung nicht zukommt, stellen gerade die zwangsläufig mit der typisierenden, pauschalierenden Betrachtung einhergehenden „unvermeidbaren Härten“ dar, die freilich zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen. Jedoch ist dies dadurch gerechtfertigt, dass es sich – wie erwähnt – gerade nicht um eine Förderung handelt, auf die ein gesetzlicher Anspruch bestehen würde. Ferner führt eine typisierende, allein auf die Rechtsform abstellende Betrachtung zu einer besseren Planbarkeit und dadurch auch zügigeren Verteilung der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; vor allem der letztere Aspekt der aufgrund der Typisierung (Anknüpfung an das formale Kriterium der Rechtsform eines Antragstellers) bestehenden Möglichkeit der Beschleunigung von Entscheidungsabläufen stellt einen praktischen Gesichtspunkt dar, der sachgerecht ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 29 zum Fall einer rein auf eine Eintragung im Handelsregister abstellenden Verwaltungspraxis).
95
Eine Gleichstellung der rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Stiftungen des Privatrechts, welche womöglich in Bezug auf Überbrückungshilfen antragsberechtigt sein könnten (vgl. https://www.stiftungen.org/fortsetzung-dercorona-hilfen-fuergemeinnuetzige-organisationen.html), ist von Rechts wegen nicht angezeigt. Denn Stiftungen des öffentlichen Rechts sind selbständige Träger öffentlicher Verwaltung und werden dem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung zugeordnet. Sie werden von der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen einschließlich der Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung) durch öffentlichrechtlichen Stiftungsakt per Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt errichtet. Dementsprechend beruht auch ihre rechtliche Ordnung grundsätzlich auf den allgemeinen Rechtssätzen des öffentlichen Rechts, besonders auf den Verfassungen und Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl. Nayin in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 B. I. Rn. 5; v. Campenhausen/Stumpf in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 13 Rn. 28). Diese Nähe, d.h. die staatliche Zuordnung, gilt erst recht bei – wie hier – staatlich verwalteten Stiftungen i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayStG; diese werden von der unmittelbaren Staatsverwaltung verwaltet.
96
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beklagte in ihrer Praxis in Abkehr vom Förderausschluss öffentlichrechtlicher Rechtsformen Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) als antragsberechtigt anerkennt und diese Rückausnahme abschließend anwendet, vgl. Ziffer 2.3 Satz 3 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus und Ziffer 1.1 Fn. 9 Satz 2 der FAQ. Die Beklagte durchbricht damit zwar punktuell ihre auf einen pauschalen Förderausschluss öffentlichrechtlicher Rechtsformen gerichtete Verwaltungspraxis, was nicht systemgerecht zu sein scheint. Jedoch ist bei Lichte betrachtet auch die Einführung der vorbezeichneten Rückausnahme unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung mit dem von der Beklagten angeführten Sachgrund gerechtfertigt. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich jeweils um Interessenvertretungen der Wirtschaft, die sich vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge finanzieren würden. Insofern würden sich coronabedingte Einbrüche des Gewinns der Mitgliedsunternehmen auch auf deren Selbstverwaltungsorgane auswirken (vgl. Schriftsatz vom 20.03.2025).
97
Die vorbezeichneten Einrichtungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Industrie- und Handelskammern, vgl. § 3 Abs. 1 IHKG; Handwerkskammern, vgl. § 90 Abs. 1 Halbs. 2 HwO; Landesärztekammer, vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 HKaG; Kreishandwerkerschaften, vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 HwO; Innungen, vgl. § 53 HwO). Sie sind vornehmlich mitgliedsbeitragsfinanziert (vgl. vgl. § 3 Abs. 2 und 3 IHKG; § 113 Abs. 1 HwO; Art. 15 Abs. 2 HKaG; § 89 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO). Der Mitgliedsbeitrag setzt sich meist aus einem Grund- und Zusatzbeitrag zusammen, wobei als Bemessungsgrundlage wiederum zumeist an wirtschaftliche Kennzahlen des jeweiligen Mitgliedsunternehmens angeknüpft wird (z.B. erzielte Einkünfte i.S.d. Einkommensteuergesetzes; Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz; näher zur Finanzierungsstruktur der IHK etwa https://www.ihk.de/die-ihk/ihk-transparent/finanzierung-undmitgliedsbeitrag-5416978). Daneben können die vorbezeichneten Körperschaften für die Inanspruchnahme von den von ihnen gesondert geschaffenen Einrichtungen, insbesondere für Bildungsangebote, Gebühren erheben (vgl. § 3 Abs. 6 IHKG; § 113 Abs. 4 HwO; Art. 15 Abs. 3 HKaG; § 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 3 HwO; vgl. etwa die Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Oberfranken vom 28.05.2001, zuletzt geändert am 22.06.2020 und die Gebührensatzung der bayerischen Landesärztekammer vom 09.10.1994 in der Fassung vom 13.10.2024).
98
Aus dem Vorhergehenden wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Umsatzverluste der Mitgliedsunternehmen unmittelbar an die vorbezeichneten Einrichtungen „weitergereicht“ werden und diese sich bei diesen Körperschaften ebenfalls negativ auswirken. Die Körperschaften sind damit lediglich „verlängerter Arm“ der privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen und können – bei Wegfall oder Schmälerung der Mitgliedsbeitrags-Komponente – zur Kompensation auch nicht in zumutbarer Weise auf die Möglichkeit der Erhöhung der Gebühren zur Inanspruchnahme von gesondert geschaffenen Einrichtungen (insb. Bildungsangebote) verwiesen werden. Denn durch die (mitunter dann erhebliche) Erhöhung dieser Gebühren steht die ernsthafte Gefahr der sich dadurch reduzierenden Inanspruchnahme solcher Leistungen im Raum, die sich letztlich wiederum hemmend auf die Verbesserung der zu Pandemiezeiten ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage ausgewirkt hätte.
99
d) Die endgültige Antragsablehnung leidet auch weder im Übrigen an einem überprüfbaren Ermessensfehler, vgl. § 114 VwGO, noch verletzt die behördliche Entscheidung höherrangiges Recht.
100
aa) Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. der Selbstbindung der Verwaltung vor, dies weder vermittelt durch die vorangegangenen Bescheide betreffend die gegenständliche Überbrückungshilfe III Plus, noch abgeleitet vom seinerzeit erlassenen Bescheid betreffend eine Überbrückungshilfe III.
101
aaa) In Hinblick auf den Überbrückungshilfe III-Bescheid ist auszuführen, dass aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung resultiert. Denn zum einen führen eventuelle fehlerhafte Förderungen in der Vergangenheit zu keinem Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern diese wären gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus wäre es – ohne dass hierfür vorliegend Anhaltspunkte bestehen würden – der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 m.w.N.; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 88; VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris Rn. 69 m.w.N.).
102
Ob der Überbrückungshilfe III-Bescheid aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nach den Regeln über vorläufige Bescheide mit Schlussverbescheidung ersetzt werden könnte oder vielmehr nach den Regeln über Art. 48 f. BayVwVfG aufgehoben werden müsste, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, da die Förderprogramme und die dort jeweils ergangenen Bewilligungsbescheide – wie ausgeführt – für sich betrachtet werden müssen. Es dürfte jedoch Vieles dafürsprechen, dass es sich – trotz des im Vergleich mit den vorläufig bewilligenden Überbrückungshilfe III Plus-Bescheiden nicht derart deutlich formulierten Wortlauts im Überbrückungshilfe III-Bescheid – bei diesem ebenfalls um eine in Bezug auf die Prüfung der Antragsberechtigung vorläufige Bewilligung im vorgenannten Sinne handeln dürfte, die mittels Schlussbescheid ersetzt werden könnte, ohne sich an Art. 48 f. BayVwVfG messen lassen zu müssen. Hierzu sei lediglich Folgendes erwähnt: In Ziffer 2 des Überbrückungshilfe III-Bescheids wurde ausdrücklich die Bewilligung der „Höhe“ der Überbrückungshilfe unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt und dies im Anschluss mit nicht abschließenden Beispielen („insbesondere“) konkretisiert. Dies spricht für sich genommen nicht für einen umfassenden Prüfungsvorbehalt (so VG Hamburg, U.v. 8.5.2024 – 16 K 2025/23 – juris Rn. 42 ff.). Jedoch zeigt eine Gesamtschau der Ziffern 11 und 12 der Nebenbestimmungen des Bescheids, dass gerade die Frage der Antragsberechtigung nicht mit dieser Verbescheidung endgültig zwischen den Beteiligten geklärt ist. Die dortigen Formulierungen zeigen deutlich, dass der Vorbehalt der Höhe nach nicht nur im Falle einer niedrigeren Festsetzung der Höhe der Überbrückungshilfe infolge Austauschs von Prognosewerten mit Ist-Werten betreffend die Umsatzzahlen im Förderzeitraum bzw. der ansatzfähigen Fixkosten zum Tragen kommen kann, sondern – ohne dabei den Wortlaut eines Prüfungsvorbehalts der „Höhe“ nach zu überdehnen – auch für den Fall der nachträglich festgestellten fehlenden Antragsberechtigung eines Antragstellers Anwendung finden kann (fehlende Antragsberechtigung dem Grunde nach), was dann schlicht eine Ablehnung des Förderantrags – gleichbedeutend mit einer Festsetzung der Überbrückungshilfe auf einen Betrag in Höhe von 0,00 EUR – darstellt. Hinzu kommt, dass dem System der Corona-Überbrückungshilfen eine Differenzierung zwischen einer Leistungsberechtigung dem Grund nach und der Höhe nach – anders als etwa dem Schadensersatzrecht – nicht immanent ist. Ganz im Gegenteil können sich Umstände, die die Höhe einer Förderung bestimmen, auch auf die Antragsberechtigung „dem Grunde nach“ auswirken. Es besteht eine derartige Wechselwirkung und Verflechtung zwischen der Antragsberechtigung der Höhe nach und dem Grunde nach, dass eine abstrakte Differenzierung nach Umständen, die sich nur auf die Höhe oder nur auf den Grund beziehen, nicht möglich ist. Plastisch wird dies bei näherer Betrachtung der Regelbeispiele in Ziffer 2 Bescheids. Dort heißt es sinngemäß, dass sich der zu bewilligende Förderbetrag unter anderem verringere, wenn sich der Umsatzrückgang bzw. der Umsatzausfall reduziere. Bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat entfällt aber auch die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III, vgl. Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III (vgl. VG Gießen, U.v. 11.7.2025 – 4 K 2345/24.GI – juris Rn. 26 ff.).
103
Für die Auffassung eines auch auf die Frage der Antragsberechtigung dem Grunde nach bezogenen Prüfungsvorbehalts spricht weiter die über Ziffer 3 des Bescheids zum Inhalt dieses Bescheids gemachte und damit in den Empfängerhorizont eines Adressaten einzubeziehende bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe III. Nach Ziffer 9.2 Satz 1 der Richtlinie ist in der Schlussabrechnung „das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation“ zu prüfen. „Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und „aller“ für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers […]“ (Ziffer 9.2 Satz 2 der Richtlinie). Eine Prüfungsbeschränkung des Fördergebers für die Bewilligungsstelle lediglich auf die Höhe der Förderung ergibt sich daraus gerade nicht (so VG Augsburg, U.v. 22.1.2025 – Au 6 K 24.1164 – juris Rn. 101).
104
bbb) Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Abschlagsbescheids und des vorläufigen Bescheids jeweils betreffend das gegenständliche Programm der Überbrückungshilfe III Plus (durchgängiger Hinweis auf Vorläufigkeit der Bewilligungen, wie ausgeführt) ergibt sich hieraus ersichtlich kein vertrauensbegründender oder zu einer Selbstbindung der Verwaltung führender Umstand in Hinblick darauf, dass die Frage der Antragsberechtigung zwischen den am Fördergeschehen Beteiligten überhaupt bzw. endgültig geklärt wäre. Dass das Vertrauen der Klägerseite nicht schutzwürdig ist, wird – über die eindeutigen Hinweise in den entsprechenden Bescheiden hinaus – bereits aus dem Verhalten des für die Klägerin handelnden prüfenden Dritten offenbar, denn der prüfende Dritte wies die Stiftungsdirektorin bereits bei Beantragung der Überbrückungshilfe III und nochmals bei Beantragung der gegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus ausdrücklich auf die Unsicherheiten bei der Frage der Antragsberechtigung hin (vgl. E-Mail vom 31.03.2022). Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen im Vorfeld bei der Beklagten zu erkundigen, nicht umgekehrt (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49).
105
bb) Es liegt auch kein atypischer Fall vor.
106
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 30 m.w.N.). Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 38 m.w.N.).
107
aaa) Es stellt sich bereits die Frage, ob die rechtlichen Maßstäbe zum Gebot der Berücksichtigung atypischer Fälle überhaupt auf Billigkeitsleistungen, insbesondere auf Fälle einer zulässig gebildeten Verwaltungspraxis mit dem Inhalt eines pauschalen Förderausschlusses, Anwendung finden.
108
Vom Bundesverwaltungsgericht geklärt ist jedenfalls, dass es Verwaltungsvorschriften nicht vermögen, vorrangiges Gesetzesrecht zu verdrängen und die Behörde von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 48/88 – juris Rn. 23 und B.v. 25.9.1998 – 5 B 24/98 – juris Rn. 4 jeweils zum Wohnungsbindungsgesetz und unter Verweis auf Entscheidungen zum Ausländerrecht; U.v. 18.9.1984 – 1 A 4/83 – juris Rn. 41; B.v. 4.10.1988 – 1 A 93/88 – NVwZ-RR 1989, 330; B.v. 24.4.1989 – 1 A 36/89 – juris 4; BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 32 zum Subventionsrecht im Rahmen eines Falles zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz unter Verweis auf Entscheidungen zum Wohnbindungsgesetz; BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15/14 – juris Rn. 25 zum Subventionsrecht im Rahmen eines Falles einer durch Billigkeitsleistung ausgereichten Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben – RZWas 2005) unter Verweis auf die Entscheidungen zum Wohnbindungs- und Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz). Bei Billigkeitsleistungen fehlt es jedoch gerade an einer gesetzlichen (Anspruchs-)Grundlage, deren Grenzen – seien diese erst durch Auslegung einer Norm zu ermitteln – von der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Verwaltung zu beachten wären und innerhalb derer sich die (Ermessens-)Entscheidung der Verwaltung bewegen müsste (vgl. den Vorrangs des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Ausreichung von Billigkeitsleistungen im Massenverfahren sind typisierende Betrachtungen gerade zulässig und ein pauschaler Förderausschluss – wie ausgeführt – auch durch einen Sachgrund gerechtfertigt; ein solches Vorgehen würde durch eine vertiefte Einzelfallprüfung konterkariert werden. Die Kammer neigt daher dazu, eine Verpflichtung der Zuwendungsbehörde zur Berücksichtigung von atypischen Fällen in der Fallkonstellation eines pauschalen Förderausschlusses bei der Ausreichung von Billigkeitsleistungen gänzlich zu verneinen. Für diesen Befund spricht auch, dass sich durch die Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falles – dessen anschließendes Vorliegen und das der weiteren Fördervoraussetzungen vorausgesetzt – die Behörde dem Einwand einer (sukzessiven) Aufweichung ihrer bewusst auf einen pauschalen Förderausschluss gerichteten Verwaltungspraxis ausgesetzt sieht.
109
Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst bei unterstellter Einordnung des Instituts der Berücksichtigung von atypischen Fällen nicht (nur) als Ausfluss des einfachen Gesetzesrechts, sondern als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 GG, d.h. auch bei der gebotenen Anwendung des Instituts auf reine Billigkeitsleistungen, liegt hier ein atypischer Fall nicht vor.
110
bbb) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Stiftung des öffentlichen Rechts in staatlicher Verwaltung handelt und für diese Form keine Gewährträgerhaftung besteht, stellt jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der von solchem Gewicht ist, dass er eine vom Regelfall abweichende Behandlung gebieten würde.
111
Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass die Behörde eine richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit dem Inhalt eines pauschalen Förderausschlusses für Unternehmen mit jeglicher öffentlichrechtlicher Rechtsform gebildet hat und diese Praxis – wie ausgeführt – einer Willkürkontrolle standhält; als Sachgrund für die Einführung einer Praxis dieses Inhalts wurde im Wesentlichen das Bestehen einer Gewährträgerhaftung für öffentlichrechtliche Rechtsformen angegeben. Letzteres trifft für Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht zu.
112
Der Umstand, dass der Sachgrund der bestehenden Gewährträgerhaftung jedoch nicht in Bezug auf sämtliche öffentlichrechtliche Rechtsformen zutreffend sein mag, begründet keine „Außergewöhnlichkeit“ im vorgenannten Sinne, sondern ist gerade Ausfluss der auf einen pauschalen Förderausschluss gerichteten und auf eine nähere Einzel- bzw. Unterfallprüfung hinsichtlich der genauen Art der öffentlichrechtlichen Rechtsform verzichtenden Verwaltungspraxis. Dieses Ergebnis stellt gerade eine der unvermeidlich verbundenen Härten dar, die zu Gunsten der einfacheren Strukturierung des Förderprogramms aus rechtlichen Gründen hinzunehmen sind. Wollte man dies anders sehen, so würde man die tradierten Maßstäbe zur Bildung und Maßgeblichkeit einer Verwaltungspraxis bei Billigkeitsleistungen aufweichen, wozu sich das Gericht nicht veranlasst sieht.
113
Die mangelnde Außergewöhnlichkeit wird auch daraus ersichtlich, dass nicht einzig die Unterfallgruppe der (staatlich verwalteten) Stiftungen des öffentlichen Rechts von der mangelnden Gewährträgerhaftung und dem Förderausschluss betroffen ist, genauso ist dies bei den als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Sparkassen der Fall. Die in einigen Sparkassengesetzen der Länder geregelte Gewährträgerhaftung ist im Anschluss an die sog. Brüsseler Konkordanz vom 17.07.2001 abgeschafft worden, nunmehr ist in den Sparkassengesetzen der Länder die Haftung so geregelt, dass weder eine Verpflichtung des Trägers besteht, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, noch der Träger für Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet (vgl. Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2025, § 12 InsO Rn. 20) – für Bayern Art. 4 SpkG.
114
Überdies erscheinen die im hiesigen Einzelfall vorliegenden Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass eine vom Regelfall des Ausschlusses der Antragsberechtigung betreffend die Beantragung einer Corona-Überbrückungshilfe für öffentlichrechtliche Unternehmen abweichende Behandlung im konkreten Fall geboten wäre. Denn offenbar hat die klägerische Stiftung coronabedingte Einschränkungen ihres Leistungsangebots (zeitweise eingeschränkter Internatsbetrieb) bereits anderweitig (in Teilen) kompensiert erhalten, vgl. die E-Mails der Stiftungsdirektorin vom 22. und 25.02.2022. Ausweislich dieser Mitteilungen hat die Klägerin vom Zweckverband Berufsschulen Stadt- und Landkreis … für „coronabedingte Ausfalltage 2020/21“ eine „Corona-Hilfe“ in Höhe von 16.919,10 EUR erhalten. Die Folgen der Corona-Pandemie wurden damit für die Klägerseite bereits (in Teilen) abgemildert, was dazu führt, dass die Wirkungen des Förderausschlusses betreffend die Überbrückungshilfen im konkreten Fall jedenfalls nicht mehr so schwerwiegend sind, dass die Anerkennung der Klägerin als antragsberechtigt zwingend erforderlich erscheint.
115
Zuletzt vermag auch der Umstand der – im Vergleich zu anderen Rechtsformen – erhöhten Vermögensbindung bei Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu umfassend v. Campenhausen/Stumpf in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 13 Rn. 62 ff.; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayStG i.V.m. §§ 83b und 83c BGB; §§ 4 und 5 der Stiftungssatzung) in der Gesamtschau nicht zu einer Atypik zu verhelfen. Für die Annahme, die Erfüllung des Stiftungszwecks der klägerischen Stiftung werde durch die fehlende Anerkennung der Klägerin als antragsberechtigt gefährdet bzw. sei ohne rechtlich möglichen und zumutbaren Einsatz von Stiftungsvermögen nicht mehr gegeben, ist weder etwas substantiiert vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
116
3. Obwohl es einer Rücknahme des Abschlagsbescheids nicht bedurft hätte, ist die trotzdem erfolgte Rücknahme dieses Bescheids unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.08.2024 aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit rechtlich nicht zu beanstanden; genauso verhält es sich in Bezug auf die angeordnete Ersetzung des vorläufigen, rein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangenen Bescheids unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20 und 23).
117
4. Auch die unter Verzinsung angeordnete Erstattung ist rechtmäßig (vgl. Ziffer 4 und 5 des Bescheids vom 01.08.2024).
118
a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Erstattung des ausbezahlten Betrags ist sachgerecht an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die in Form vorläufiger Regelungen ergangenen vorläufigen Bescheide, insbesondere der Abschlagsbescheid, haben – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ihre Rechtswirkung dadurch verloren, dass sie durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurden. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
119
Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 18). „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ist kein Vortrag in Hinblick auf eine etwaige Entreicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) erfolgt. Ein solcher würde überdies nun auch nicht durchgreifen, denn bei lebensnaher Betrachtung ist eine Verwendung der Finanzmittel zur Deckung betrieblicher Ausgaben anzunehmen, so dass der Zufluss im Betriebsvermögen in Gestalt der Ersparnis eigener Aufwendungen bzw. Befreiung von Verbindlichkeiten noch vorhanden sein muss und deswegen eine Entreicherung ausscheidet (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.1.2025 – Au 6 K 24.1164 – juris Rn. 121).
120
b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrags beruht auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt (BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11). Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungs- oder Zinsforderungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (vgl. HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris Rn. 3; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36).
121
Vorliegend knüpft der Beginn des Zeitraums der Verzinsung an den Zugang des streitgegenständlichen Bescheids an. Als auslösendes Ereignis für den Eintritt der Verzinsungspflicht wurde der Ablauf der mit dem streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Rückzahlungsfrist bestimmt. Gegen ein solches Vorgehen ist nichts zu erinnern. Dass die Förderbehörde für den Zinsbeginn nicht den Zeitpunkt der Auszahlung des Förderbetrags gewählt hat, ist unschädlich. Denn zum Zeitpunkt des hier festgelegten Zinsbeginns (Zugang des streitgegenständlichen Bescheids) war der Förderbetrag bereits längst ausbezahlt; die Wahl des nach Auszahlung des Betrages liegenden Zeitpunkts des Zugangs des Bescheids als Beginn der Verzinsung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.
III.
122
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.