Titel:
Erlass der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BV Art. 118
Leitsätze:
1. Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 S. 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung und Erlass unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt, wobei die ständige Verwaltungspraxis der für die Gewährung des Erlasses zuständigen Stelle maßgeblich ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist bei der auf Erlass eines Anspruchs bzw. einer Forderung gerichteten Verpflichtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung über den beantragten Erlass alles was im Erlassverfahren nicht vorgebracht und belegt wurde, kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anwendung einer pauschalen, fiktiven Jahresrate von 5.000 EUR zur Prüfung der Existenzgefährdung im Rahmen der Verwaltungspraxis zur Corona-Soforthilfe verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Gleichheitssatz, sofern individuelle Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Erlass der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe, maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer auf Erlass gerichteten Verpflichtungsklage, Festlegung eines fiktiven Rückzahlungsbetrags („Jahresrate von 5.000, 00 EUR“) in der, Berechnungsformel zur Erlassantragsprüfung, Vorlage der aktuellsten Jahresbescheinigung, ständige Verwaltungspraxis, Rechtsverletzung, Corona-Soforthilfe, Teilablehnung, Erlassantrag, Verwaltungsermessen, Existenzgefährdung, Verwaltungspraxis, Beweislast, Erlass, Rückzahlung, Ermessen, maßgeblicher Zeitpunkt, Teilerlass, Rückforderung, Härtefall, Stundung, Mitwirkungspflicht, Gleichheitssatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt den vollständigen Erlass der von ihr zurückgeforderten Corona-Soforthilfe.
2
Am 02.04.2020 beantragte die Klägerin für ihren Kfz-Betrieb die Ausreichung einer Corona-Soforthilfe, woraufhin ihr diese mit Bescheid der Regierung von O. vom 28.04.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der seinerzeit gültigen Fassung in Höhe von 6.664,00 EUR gewährt und in der Folge auch ausbezahlt wurde. In Ziffer 3 des Bescheids wurde auf die Zweckbindung der Förderung hingewiesen und der Förderzweck dort näher definiert (Liquiditätsengpass). Unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen wurde sich eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten.
3
Mit Schreiben vom 10.09.2024 wandte sich die Regierung von O. im Rahmen eines generellen Rückmeldeverfahrens an die Klägerin und bat diese bis zum 31.10.2024 um Mitteilung eines im Förderzeitraum tatsächlich erlittenen Liquiditätsengpasses bzw. einer etwaigen Überkompensation über ein Online-Portal. Zugleich wurde darin zum beabsichtigten Bescheidserlass angehört.
4
Die Klägerin meldete sich innerhalb der Frist über das Online-Portal zurück. Von der Klägerin wurde eine Überkompensation in Höhe von 5.116,38 EUR angegeben und mitgeteilt, dass sie die Soforthilfe anteilig zurückzahlen müsse. Zugleich wurde in dieser Höhe ein Erlass der Rückforderung, hilfsweise Ratenzahlung, beantragt. In Hinblick auf den Erlass wurden folgende Einkünfte angegeben: 1.796,00 EUR (Einkünfte Gewerbebetrieb), 10.377,00 EUR (Einkünfte nichtselbständige Arbeit), 10.582,00 EUR (Einkünfte Vermietung und Verpachtung), 0,00 EUR (Gewerbesteuer), – (Jährliche Ausgaben private oder freiwillig gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers in 2022), – (Jährliche Ausgaben des Antragstellers für Altersvorsorge), – (Aktuelle betriebliche Kreditraten für die kommenden 12 Monate laut Bestätigung des Kreditgebers) und „Nein“ (Bestätigung des Kreditgebers zu betrieblichen Krediten). Auf den bei Erlassantragstellung systemseitig angebrachten Hinweis, entsprechende Nachweisdokumente hochzuladen (letzter verfügbarer Einkommensteuerbescheid, bei getrennt veranlagten Ehegatten auch dessen Bescheid; bei Angabe von Gewerbesteuer: letzter verfügbarer Gewerbesteuerbescheid; bei Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis der betrieblichen Kredite und Bestätigung des Kreditgebers, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führe), übermittelte die Klägerin sogleich noch mit Erlassantragstellung den sie betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2024 für das Jahr 2021 (Anm. d. Gerichts: fälschlicherweise im Dateinamen das Jahr 2022 genannt, vgl. Bl. 33 d. Behördenakte). Im Einkommensteuerbescheid 2021 sind die vorgenannten Einkünfte (aus Gewerbe, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung) in der angegebenen Höhe ausgewiesen, zudem Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 888,00 EUR.
5
Mit E-Mail vom 30.01.2025 forderte die Regierung von O. von der Klägerin zur Erlassantragsprüfung ergänzende Unterlagen an, namentlich die Einkommensteuererklärung aus dem Jahr 2021 zum Zwecke der Überprüfung von Altersvorsorgebeträgen, die Jahresbescheinigung der Krankenkasse für das Jahr 2022 oder 2023 über Ausgaben der Antragstellerin für die private, freiwillige oder gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder die aktuellste Lohnsteuerbescheinigung und in Hinblick auf die Gewerbesteuer den letzten verfügbaren Gewerbesteuerbescheid aus dem gleichen Jahr wie der eingereichte Einkommensteuerbescheid sowie ggf. des Ehegatten.
6
Die Klägerin reichte sodann diverse Unterlagen ein, insbesondere die Lohnsteuerbescheinigungen jeweils für die Jahre 2022 (Arbeitnehmerbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung: 1.177,48 EUR), 2023 (Arbeitnehmerbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung: 958,75 EUR) und 2024 (Arbeitnehmerbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung: 167,11 EUR). Aus dem Aktenstand geht hervor, dass die Behörde der Erlassantragsprüfung bei den „Ausgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung in 2022“ den Betrag aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023 (958,75 EUR) zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 50 ff. d. Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 24.02.2025 hat die Regierung von O. den Bescheid vom 28.04.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 5.116,38 EUR widerrufen (Ziffer 1) und die Erstattung eines Betrages in Höhe von 5.116,38 EUR angeordnet (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde ein Erlass in Höhe von 2.140,18 EUR bewilligt und der Erlassantrag im Übrigen abgelehnt. Mit Ziffer 4 wurde die Zahlung des nicht erlassenen Betrages in Höhe von 2.976,20 EUR bis einschließlich 15.03.2027 unter Einräumung von Ratenzahlungen gestundet.
8
Zur Begründung des Erlasses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von 5.116,38 EUR gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO nur teilweise erlassen werden könne. Aufgrund der Erklärungen des Leistungsempfängers und der übermittelten Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Einziehung des noch nicht bezahlten Erstattungsbetrages in Höhe von 2.140,18 EUR für den Leistungsempfänger eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung bedeuten würde. Über diesen Betrag hinaus liege kein besonderer Härtefall vor, der die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsanspruches erfüllen würde. Eine besondere Härte sei insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 der VV zu Art. 59 BayHO). Dies sei vorliegend für den Rückforderungsbetrag von 2.976,20 EUR aus den folgenden Gründen nicht gegeben: Eine Existenzgefährdung könne nach den von der Bayerischen Staatsregierung am 18.04.2023 beschlossenen, einheitlich als ermessenslenkende Weisung anzuwendenden Eckpunkten für eine erleichterte Erlassprüfung vermutet werden, wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Die Bayerische Haushaltsordnung gebe vor, dass ein Erlass nur gewährt werden könne, wenn weder eine Stundung noch eine Niederschlagung in Betracht kämen. Ob und in welcher Höhe eine vorrangig zu prüfende Ratenzahlung zumutbar sei, werde aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten anhand eines fiktiven jährlichen Rückzahlungsbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR festgestellt. Gegenstand der Beurteilung sei der tatsächlich noch nicht geleistete Erstattungsbetrag von 5.116,38 EUR. Beurteilungsmaßstab sei eine in gleichmäßiger Verwaltungspraxis anhand einheitlich festgelegter Faktoren vorgenommene Berechnung, die insbesondere auf Basis der Daten des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 sowie der ergänzenden Erklärungen einen (fiktiv) einsetzbaren Jahresbetrag von 2.908,37 EUR ergebe. Dieser setze sich zusammen aus
a) den (positiven) Einkünften des Leistungsempfängers nach Abzug eines formelmäßig berechneten Steuerbetrages, betrieblicher Kreditzahlungen für 12 Monate, des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages bei 0 Unterhaltsverpflichtungen, der pfändungsfreien Beträge zur Altersvorsorge sowie der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung: 2.908,37 EUR,
b) den Einkünften des Ehegatten des Leistungsempfängers über 30.000 EUR nach Steuern: 0,00 EUR,
c) den liquiden Betriebsmitteln zum Stichtag 31.12.2022, soweit diese das für laufende Personal- und Sachausgaben notwendige Schonvermögen übersteigen: 0,00 EUR.
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Aus der Differenz der (fiktiv) zu leistenden Jahresrate i.H.v. 5.000,00 EUR und dem (fiktiv) einsetzbaren Jahresbetrag von 2.908,37 EUR ergebe sich ein Betrag von 2.091,63 EUR, der nicht als jährliche Rückzahlung aufgebracht werden könne, ohne die Vermutung einer Existenzgefährdung beim Leistungsempfänger zu begründen. Setze man diesen Betrag ins Verhältnis zur fiktiven jährlichen Rückzahlungsrate von 5.000,00 EUR, so errechne sich eine Erlassquote von gerundet 41,83% (2.091,63 EUR/5.000,00 EUR). Bezogen auf den noch nicht geleisteten Erstattungsbetrag von 5.116,38 EUR führe dies zu einem Erlassanteil von 2.140,18 EUR und einer weiterbestehenden Rückforderung über einen Betrag von 2.976,20 EUR. Die Beiträge für Kranken-/Pflegeversicherung seien gemäß der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung 2023 berücksichtigt worden. Die Beiträge für Altersvorsorge fänden in Höhe des Ausweises im Steuerbescheid 2021 Berücksichtigung.
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Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten und unter Beifügung eines Abdrucks des Bescheids der Regierung von O. vom 24.02.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und stellte den Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2025 aufzuheben, soweit die Klägerin verurteilt wurde, die Soforthilfe über einen Betrag von 2.140,18 EUR zurückzuzahlen.
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Eine weitere Begründung der Klage ist in diesem Schriftsatz nicht erfolgt.
12
Vom Gericht wurde im Rahmen der Erstzustellung vom 25.03.2025 auf die Auslegungsbedürftigkeit der Klage in Hinblick auf die verschiedenen im Bescheid vom 24.02.2025 enthaltenen Regelungsgegenstände hingewiesen und dass nach Auffassung des Gerichts derzeit einzig der darin erfolgte teilabgelehnte Erlass Klagegegenstand sei und dessen Gewährung beantragt werde. Dies bestätigte der Bevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 31.03.2025 und 22.11.2025.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.11.2025 hat dieser die Klage – nach mehrmals gewährter Fristverlängerung – begründet und stellt zuletzt folgende Anträge:
1. Der Bescheid der Regierung von O. vom 24.02.2025 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 2.976,20 EUR verpflichtet wird, und wird der Beklagte verpflichtet, den ausstehenden Betrag zu erlassen.
2. Sollte das Gericht dem Hauptantrag nicht folgen, wird beantragt, den Beklagten unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu verpflichten, über den Erlassantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin begehre festzustellen, dass aus existenzgefährdenden Gründen ein vollständiger Erlass der Überkompensationssumme geboten gewesen wäre. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte verkenne die wirtschaftliche Gesamtsituation der Klägerin, wie sie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Nach den von der Bayerischen Staatsregierung ermessenslenkend festgelegten Eckpunkten (VV-BayHO, Anwendungshinweise Corona-Soforthilfe) hätte ein Vollerlass erteilt werden müssen, wenn die Rückzahlung zu einer existenziellen Gefährdung geführt hätte, sprich der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt werden müsste.
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Weiterhin wandte sich der Bevollmächtigte gegen die Heranziehung der fiktiven „zumutbaren Jahresrate“ in Höhe von 5.000 EUR als verfassungsrechtlich bedenklich. Entscheidend sei immer die individuelle Leistungsfähigkeit und die echte Existenzbedrohungssituation, die hier eingetreten sei.
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Eine vollständige Rückforderung würde zudem gegen das Übermaßverbot verstoßen, da mildere Mittel zur Verfügung stünden (vollständiger oder zumindest weitgehender Erlass). Die Stundung oder Teil-Rückzahlung sei keine vorrangige Möglichkeit. Diese kämen faktisch einer Existenzvernichtung gleich. Die Aktenbelege würden dokumentieren, dass die Klägerin die streitige Summe nicht leisten könne, ohne unter den pfändungsfreien Sockel zu fallen. Zum Beweis verweist der Bevollmächtigte auf die Steuerbescheide 2021 und 2022.
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Die Klagebegründung wurde dem Beklagten mit Schreiben des Gerichts vom 26.11.2025, in dem der Beklagte um Stellungnahme zu diversen Punkten in Hinblick auf die durchgeführte Erlassantragsprüfung und Schilderung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis gebeten wurde, zugeleitet.
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Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragt die Regierung von O. für den Beklagten
19
In Hinblick auf die Klageerwiderung wurde sich zuvörderst auf die entsprechende Begründung des Bescheids vom 24.02.2025 sowie auf die tabellarische Dokumentation der Erlassprüfung bezogen (vgl. Bl. 50 ff. d. Behördenakte). Soweit klägerseits bestandet werde, dass die Ansetzung eines fiktiven Jahresbetrags von 5.000,00 EUR als Bezugspunkt „verfassungsrechtlich bedenklich“ sei, erhelle sich dies mangels substantiierter Ausführungen hierzu nicht. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Bewilligung und Nachprüfung von Corona-Soforthilfen einschließlich diesbezüglicher Erlassanträge um Massenverfahren handele, sei es rechtlich nicht zu bestanden, für die Ermessensentscheidungen über letztere Verfahren einheitliche Bewilligungskriterien festzulegen, anhand derer die Prüfung erfolgen solle. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass mit der Festlegung der Eckpunkte für die Erlassprüfung durch die Bayerische Staatsregierung gerade ein gegenüber einer „gewöhnlichen“ Erlassprüfung allein anhand von Art. 59 BayHO vereinfachtes Prüfungsverfahren mit abgesenkten und vereinheitlichten Kriterien geschaffen worden sei, durch welches dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen werden könne und Rechnung getragen worden sei. Unabhängig davon sei der vorliegende Erlassantrag ja gerade anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Maßgabe der bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegten Unterlagen geprüft und verbeschieden worden. Dass diese Ermessensentscheidung dabei im Ergebnis nicht in vollem Umfang so ausgefallen sei, wie es die Klägerin gerne hätte, mache diese Entscheidung noch nicht alleine deswegen rechtswidrig.
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Unverständlich sei, woraus der Klägerbevollmächtigte die Unverhältnismäßigkeit der Teilablehnung des Erlasses nun genau herleiten wolle. Soweit dazu auf den Steuerbescheid für das Jahr 2021 verwiesen werde, so sei daran erinnert, dass dieser im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegt und der Erlassentscheidung zugrunde gelegt worden sei. Nachdem sowohl in den FAQs als auch im Online-Formular zum Erlassantrag darauf hingewiesen worden sei, dass dem Erlassantrag der „aktuellste“ bzw. „letzte verfügbare“ Einkommensteuerbescheid beizufügen gewesen sei und die Klägerin den Bescheid für das Jahr 2021 eingereicht habe (wenn auch unter Falschbenennung „Einkommensteuerbescheid 2022 …“), habe die Bewilligungsstelle davon ausgehen dürfen, dass der vorgelegte Bescheid für das Jahr 2021 der seinerzeit aktuellste gewesen sei. Soweit daneben klägerseits auf einen Steuerbescheid für das Jahr 2022 verwiesen werde, so gehe dies völlig fehl. Bei der Erlassentscheidung handele es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung, bei der nur das berücksichtigt werden könne, was der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom Antragsteller tatsächlich vorgelegt worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sei daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Mit der Vorlage neuer Unterlagen – selbst wenn diese möglicherweise inhaltlich zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen könnten – könne daher eine Klage gegen eine (Teil-)Ablehnung eines beantragten Erlasses nicht begründet werden. Der Steuerbescheid für das Jahr 2022 sei klägerseits im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden und habe daher auch nicht berücksichtigt werden können.
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In Hinblick auf die richterliche Aufklärungsverfügung wurde ausgeführt, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Regierung von O. entspreche, bei der Prüfung der anzusetzenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die vorgelegte aktuellste Bescheinigung abzustellen. Dies stehe auch in Einklang mit den veröffentlichten FAQs (vgl. Ziffer 8.3.3 der FAQs zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe). Soweit in dieser Ziffer von „2022 oder 2023“ die Rede sei, so würden die FAQs hiermit keinen fixen Stichtag für die der Erlassprüfung zugrunde zu legenden Daten bestimmen. Vielmehr erkläre sich diese Formulierung daraus, dass die FAQs in ihren Hinweisstellungen von dem Beispielsfall einer Erlassantragstellung im Jahre 2023 ausgingen (vgl. Ziffer 8.2.4 der FAQs: „Annahme: Antrag in 2023“). Ausgehend von diesem an dieser Stelle in den FAQs angeführten Beispielsfall würden in den nachfolgenden Ziffern der FAQs Berechnungshilfen geliefert, die eben eine Erlassantragstellung im Jahre 2023 vor Augen hätten. Werde – wie vorliegend – der Erlassantrag später als 2023 gestellt, dann seien eben die dann jeweils aktuellsten Daten bzw. die aktuellsten vorliegenden bzw. eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beklagten sei hier in fehlerhafter Weise in Hinblick auf die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023 herangezogen worden, was auf einem Versehen bei der Sachbearbeitung beruhe. Richtigerweise hätten hier die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 herangezogen werden müssen. Das Gericht gehe jedoch zutreffend davon aus, dass dies der Klägerin nicht zum Nachteil gereiche, da der Betrag für das Jahr 2024 im Vergleich zum zugrunde gelegten Betrag für das Jahr 2023 ohnehin niedriger sei.
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Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsatz vom 11.12.2025 bzw. 06.03.2026 in Kenntnis der beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 10.03.2026 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
25
Klagegegenstand ist von Anfang an einzig die mit Ziffer 3 Satz 2 des Bescheids vom 24.02.2025 erfolgte Teilablehnung des über das Online-Portal gestellten Antrags auf Erlass der zurückzuzahlenden Corona-Soforthilfe in Höhe von 2.976,20 EUR (Erstattungsbetrag abzüglich des gewährten Teilerlasses), vgl. § 88 VwGO. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin und der auf richterlichen Hinweis hin erfolgten Klarstellung seitens des Klägerbevollmächtigten.
26
Ausgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 26) und auch im Übrigen zulässige Klage ist vollumfänglich, d.h. im Hinblick auf den Haupt- und den zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag, unbegründet.
27
Die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Teilablehnung des beantragten Erlasses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über den bereits teilweise gewährten Erlass hinaus die Rückzahlung der ausbezahlten Corona-Soforthilfe im Übrigen, d.h. in Höhe von 2.976,20 EUR, zu erlassen, noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über die im Übrigen erfolgte Ablehnung des Erlassantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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Zuvörderst wird – mit Ausnahme der der Verbescheidung zugrunde gelegten Werte für den Ansatz der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung – vollumfänglich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei lediglich noch das Folgende ausgeführt:
29
1. Rechtlicher Ausgangspunkt für einen Erlass ist zunächst Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu Art. 59 BayHO (VV-BayHO).
30
Die Möglichkeit eines Erlasses nach Art. 59 BayHO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4 – jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 – 3 B 47.85 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 9). Entsprechend lautet auch Ziffer 8.1.3 der auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums veröffentlichten FAQs zum Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe.
31
Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung und Erlass unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt (VG München, B.v. 23.5.2023 – M 31 K 21.6106 – juris Rn. 42 m.w.N.; Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 59 Rn. 2 und 7; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 3 f.). Maßgeblich ist demnach die ständige Verwaltungspraxis der Regierung von O. als für die Gewährung des Erlasses hier zuständige Stelle (vgl. Ziffer 8.1.4 der FAQs zur Rückmeldung). Diese wiederum orientiert sich – wie aus dem Bescheid und den erläuternden Ausführungen im Klageverfahren hervorgeht – hierbei an den Eckpunkten der Bayerischen Staatsregierung vom 18.04.2023 (siehe die Implementierung dieser in Ziffern 8.1.2, 8.2 und 8.3 der FAQs zur Rückmeldung, hier konkret Ziffer 8.2.3) als ermessenslenkende Vorschriften.
32
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist bei der auf Erlass eines Anspruchs bzw. einer Forderung gerichteten Verpflichtungsklage – dem materiellen Recht folgend – der Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung über den beantragten Erlass (vgl. umfassend und m.w.N. hierzu VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 39 ff.). Aus den die Verwaltungspraxis erläuternden Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 11.12.2025 geht ebenfalls dieser Betrachtungszeitpunkt hervor (vgl. dort S. 3). Alles was im Erlassverfahren nicht vorgebracht und belegt wurde, kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549 – juris Rn. 49 f.).
33
Dem Erlassantragsteller obliegt eine Pflicht zur Mitwirkung im Erlassverfahren (vgl. Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) und die Darlegung der einen Erlass begründenden Umstände. Er trägt insoweit auch die materielle Beweislast.
34
2. Gemessen daran liegen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 24.02.2025 die nach der Verwaltungspraxis notwendigen Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass des von der Klägerin zurückzuzahlenden Betrages nicht vor. Dafür, dass die in Ziffern 8.2 und 8.3 der FAQs zum Rückmeldeverfahren abgebildeten und hier vom Beklagten für die Erlassprüfung herangezogenen Kriterien („Berechnungsformel“) gegen das Willkürverbot verstoßen würden, ist nichts ersichtlich.
35
a) Soweit von Seiten der Klägerin die Einstellung einer fiktiven „zumutbaren Jahresrate“ in Höhe von 5.000,00 EUR in Hinblick auf die Ermittlung der Existenzgefährdung bei natürlichen Personen (vgl. Ziffer 8.2.3 der FAQs zum Rückmeldeverfahren) als „verfassungsrechtlich bedenklich“ gerügt wird, so ist dieser Einwand nicht begründet.
36
Mit der pauschalen/einheitlichen Festlegung des Betrages auf 5.000,00 EUR wird ein gleichmäßiger Vollzug ermöglicht. Dies stellt einen ausreichenden Sachgrund dar, auf dessen Vorliegen das Gericht im Rahmen einer Willkürkontrolle beschränkt ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen in Ziffern 8.2.3, 8.2.7, 8.2.8 und 8.3.9 der FAQs zum Rückmeldeverfahren). Die Berechnungsformel verzichtet unter Zugrundelegung dieses fiktiven Betrages auch nicht gänzlich auf eine Einzelfallprüfung. Letztere wird gerade durch die Einstellung der jeweiligen zur Rückzahlung einsetzbaren Einkünfte und des einsetzbaren Vermögens eines jeden Antragstellers in die Berechnungsformel vollzogen. Diese für jeden Einzelfall ermittelten individuellen Werte werden – nach weiteren Zwischenschritten – mit dem besagten fiktiven Rückzahlungsbetrag ins Verhältnis gesetzt und der daraus entstehende Prozentsatz ergibt die Erlassquote in Referenz zum jeweils konkret zurückzuzahlenden Betrag. Bei der Bestimmung der Höhe der Erlassquote fließen demnach stets auch individuelle Verhältnisse von Antragstellern mit ein. Überdies ist eine gewisse Pauschalierung der Erlassantragsprüfung auch im Übrigen nicht fremd. So kommt etwa bei der Ermittlung der einsetzbaren Einkünfte – zugunsten der Antragsteller – ein Pfändungsfreibetrag zum Abzug, der sich nach der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen bestimmt, aber dessen Höhe für sich genommen ebenso pauschal festgelegt ist (z.B. bei 0 Unterhaltspflichtigen 17.999,88 EUR, bei 1 Unterhaltspflichtigen 24.719,88 EUR). Diese pauschale Betrachtung bei Pfändungsfreibeträgen ist dem vom Gesetzgeber in §§ 850c ff. ZPO eingeführten System entnommen worden (vgl. Ziffer 8.2.3 der FAQs zum Rückmeldeverfahren). Wenn sogar der Gesetzgeber selbst eine Pauschalierung zulässt, so ist im Rahmen einer auf Art. 3 Abs. 1 GG beschränkten Prüfung gegen eine entsprechende Handhabung durch die Verwaltung – sei es in Bezug auf pauschale Pfändungsfreibeträge oder eines fiktiven Rückzahlungsbetrages – nichts zu erinnern. Dafür, dass die von der Verwaltung gewählte Höhe des fiktiven Betrages die Erfolgschancen von Erlassanträgen in struktureller Weise vereiteln würde, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Letztlich wird durch die Einführung eines fiktiven Rückzahlungsbetrages der gesetzgeberisch gewollte Ausnahmecharakter der Gewährung eines Erlasses (vgl. die abgestufte Aufzählung in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BayHO) in die Praxis (Verwaltungsvollzug) überführt (oder anders formuliert: Es gilt der Vorrang der Ratenzahlung). Denn der Einsatz dieses Betrages in die besagte Rechenformel führt zur Möglichkeit der Bewilligung einer Ratenzahlung und/oder von einem teilweisen Erlass.
37
b) Dass hier von Seiten der Regierung von O. beim Ansatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Erlassantragsprüfung die Werte aus der bis zum Bescheidserlass vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2023 (958,75 EUR) und nicht die Werte aus der ebenfalls bis zum Bescheidserlass vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2024 (167,11 EUR) herangezogen wurden, führt nicht zum Erfolg der Klage.
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aa) Nach der in Ziffer 8.3.3 der FAQs zum Rückmeldeverfahren betreffend den Ansatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angedeuteten Verwaltungspraxis ist auf die „aktuellste“ Bescheinigung abzustellen, wobei ausdrücklich die Jahre 2022 „oder“ 2023 genannt sind. Diese Passage präzisierte der Beklagte im Klageverfahren in schlüssiger Weise dahingehend, dass sich die an dieser Stelle in den FAQs genannten Jahreszahlen auf den dort in den Blick genommenen Musterfall der Einreichung eines Erlassantrags im Jahr 2023 beziehen würden (vgl. etwa Ziffer 8.2.4 der FAQs zum Rückmeldeverfahren: „Annahme: Antrag in 2023“). Werde der Erlassantrag später als 2023 gestellt, dann seien die dann jeweils aktuellsten Daten bzw. die aktuellsten vorliegenden bzw. eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Eine solche Praxis ist nicht willkürlich. Denn mit dem Abstellen auf den aktuellsten Datensatz, der alte Datensätze gewissermaßen „überholt“, wird gerade die Durchführung der Prüfung der gegenwärtigen Bedürftigkeit ermöglicht und sichergestellt.
39
Daran gemessen hätte hier richtigerweise die bis zum Bescheidserlass vorgelegte, aktuellste Bescheinigung herangezogen werden müssen (Lohnsteuerbescheinigung 2024), was der Beklagte im Klageverfahren auch eingeräumt und insoweit seine Ermessenserwägung ergänzt hat (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
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bb) Ungeachtet der Zulässigkeit nachträglicher Ermessenserwägungen führt dieser Fehler nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn selbst bei zutreffender Zugrundelegung des Wertes aus der Bescheinigung 2024 ergibt sich kein günstigeres Ergebnis, denn der entsprechende Wert ist geringer als der aus der Bescheinigung 2023. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt in besagter Berechnungsformel einen Abzugsposten von den einsatzfähigen Einkünften dar (vgl. Zeile 87 in der Prüftabelle, Bl. 51 d. Behördenakte; Ziffer 8.4.1 und die Beispielsrechnung in Ziffer 8.2.4 der FAQs zum Rückmeldeverfahren). Eine Verringerung des Abzugs bewirkt damit eine Anhebung der einsatzfähigen Einkünfte und führt – über die weiteren Berechnungsschritte – letztlich zu einer niedrigeren Erlassquote. Der sich nicht zugunsten der Klägerin auswirkende Fehler begründet damit keine Rechtsverletzung der Klägerin.
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c) Soweit sich der Klägerbevollmächtigte im Klageverfahren abgesehen vom bereits vorgelegten und gewürdigten Steuerbescheid 2021 auf den Steuerbescheid 2022 bezieht, so ist festzuhalten, dass letzterer nicht bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegt wurde. Eine Berücksichtigung des Steuerbescheids 2022 ist – wie ausgeführt – im gerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich.
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3. Sonstige durchgreifende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO. Die teilweise Ablehnung des Erlasses verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG. Der Klägerin wurde ein teilweiser Erlass und Ratenzahlung gewährt, diese sind gegenüber der Gewährung eines vollständigen Erlasses vorrangig bzw. – anders formuliert – wurde der Erlassantrag nicht etwa vollständig abgelehnt, sondern wurde als (gebotenes) milderes Mittel gerade eine Ratenzahlung und ein teilweiser Erlass bewilligt. Woraus sich nach Anwendung der – wie ausgeführt – für willkürfrei befundenen Berechnungsformel in Bezug auf die Klägerin noch eine Unverhältnismäßigkeit des im Übrigen abgelehnten Erlassantrags ergeben solle, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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4. Soweit es den auf S. 2 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 22.11.2025 zur Beurteilung der möglichen Existenzgefährdung der Klägerin bezeichneten „Beweis“ betrifft, ist Folgendes auszuführen:
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Es liegt bereits kein Beweisantrag im engeren Sinne vor. Als Beweismittel werden vom Bevollmächtigten die Vernehmung der Klägerin, die Heranziehung von Buchführungsunterlagen und von Steuerbescheiden aus dem Jahre 2021 und 2022 und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezeichnet. Die im Schriftsatz als Beweistatsachen genannten Punkte (Nachweis eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot und Beurteilung der möglichen Existenzgefährdung) stellen keine tauglichen Beweistatsachen dar. Bei den aufgeworfenen Punkten handelt es sich um Rechtsfragen.
45
Selbst wenn eine anknüpfbare Beweistatsache vorliegen würde, so wird ein solcher Antrag mit den dort benannten Beweismitteln aus mehreren Gründen hiermit abgelehnt (zur hier möglichen Ablehnung des Beweisantrags im Urteil BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57/87 – juris Rn. 12; Breunig in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Edition, Stand: 01.07.2024, § 86 VwGO Rn. 91): Soweit es den Steuerbescheid aus dem Jahre 2021 betrifft, so ist dieser bereits Teil der Behördenakte (vgl. B. 40 ff. d. Behördenakte), lag bis zum Erlass des gegenständlichen Bescheids vor und wurde auch von Seiten der Behörde in die Bewertung mit eingestellt und dessen ordnungsgemäße Berücksichtigung gemessen an der Verwaltungspraxis der Behörde auch von Seiten des Gerichts überprüft. Genauso verhält es sich mit den „Buchführungsunterlagen“, soweit hiermit etwa die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen und ähnlichen bis zum Bescheidserlass in Bezug auf die Erlassprüfung vorgelegten Unterlagen mit wirtschaftlichen Kennzahlen im weiten Sinne gemeint sind (vgl. etwa Bl. 44, 45 und 46 d. Behördenakte). Im Übrigen ist der Beweisantrag abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO entsprechend). Denn selbst wenn mit den im Übrigen bezeichneten Beweismitteln die behauptete Beweistatsache erwiesen wäre, dann müsste das Gericht diese Erkenntnis unberücksichtigt lassen. Denn die im Übrigen bezeichneten Beweismittel waren nicht bis zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids in das behördliche Verfahren eingeführt worden, sodass ein entsprechender Beweisantrag, der sich auf nicht bis zum Bescheidserlass vorliegende Umstände stützt, nun auch im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg hat. Eine auf diesem Wege zu ermittelnde Tatsache hat für die hiesige Entscheidung daher aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis wurde in Anbetracht der nur geringfügig vollstreckbaren Kosten und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abgesehen.