Titel:
Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis wegen Einschleusens von Ausländern
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 5, § 54, § 96 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG § 48
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Rücknahme einer nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Ausländer wegen Einschleusens von Ausländern gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt wurde, da es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung iSv § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG handelt. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der Systematik des § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG folgt, dass es bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis für die Anordnung des Sofortvollzugs eines über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen iSd § 54 Abs. 1 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung, Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses wegen erklärten Verzichts auf zwangsweise Aufenthaltsbeendigung, Straftat von erheblicher Bedeutung (hier Einschleusen von Ausländern), Aufenthaltsberechtigtes Kind, Vertrauensschutz, Ermessensausübung, Ausweisungsinteresse, Verhältnismäßigkeit, Sofortige Vollziehung, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, sofortige Vollziehung, Schleusung, Vollzugsinteresse
Tenor
1. Soweit das einstweilige Rechtsschutzverfahren seitens der Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (hinsichtlich des Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung), wird das Verfahren eingestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.02.2026 gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer I des Bescheides des Landratsamts … vom 09.02.2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30.03.2026) wird wiederhergestellt.
3. Im Übrigen wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme einer ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Ablehnung seines Titelerteilungsantrags.
2
Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 11.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am …09.2016 einen Asylantrag. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde ihm zunächst der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gewährt. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom …01.2023 (Az. …), rechtskräftig seit …05.2023, wurde der Antragsteller wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Aufgrund der Straffälligkeit leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren auf Betreiben der vormals zuständigen Ausländerbehörde … ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 wurde der subsidiäre Schutzstatus widerrufen und das Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt.
3
Zwischenzeitlich verbüßte der Antragsteller die Freiheitsstrafe in der JVA … Am …07.2025 zog der Antragsteller, dem seitens der vormals zuständigen Ausländerbehörde wiederholt Fiktionsbescheinigungen ausgestellt wurden, in den Landkreis … und begehrte mit Antrag, eingegangen beim Landratsamt … am 22.07.2025, die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Im Rahmen einer ersten Vorsprache am …08.2025 wurde dem Antragsteller seitens der Behörde mitgeteilt, dass Versagungsgründe vorlägen und zunächst ein bereits eingeleitetes Widerrufsverfahren hinsichtlich des festgestellten Abschiebungsverbots abgewartet werden müsse. Dem Antragsteller wurde am 25.08.2025 eine Duldung mit Gültigkeit bis 24.11.2025 ausgestellt. Anlässlich einer weiteren Vorsprache des Antragstellers im Oktober 2025 wurde er abermals auf die vorgenannten Umstände hingewiesen. Am 20.11.2025 verlängerte der Antragsgegner die Duldung bis 19.02.2026.
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Am 26.11.2025 wurde dem Antragsteller aufgrund einer neuerlichen Vorsprache, entgegen der zuvor anderslautenden Hinweise, ein Aufenthaltstitel auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Mit Schreiben vom 03.12.2025, zugestellt am 05.12.2025, teilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, den erteilten Aufenthaltstitel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.12.2025 führte der Antragsteller aus, dass er von den durch die Verurteilung auferlegten 18 Monaten Freiheitsstrafe insgesamt 12 Monate und 10 Tage verbüßt habe. Er sei seit seiner Entlassung straffrei geblieben und stehe seit …10.2025 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches ihm Struktur und Stabilität sowie eine klare Zukunftsperspektive gebe. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter dem 19.01.2026 beteiligte der Antragsgegner das Bundesamt, welches mit Antwort vom 21.01.2026 keine Einwände gegen die Titelversagung geäußert hat.
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Mit Bescheid vom 09.02.2026 nahm der Antragsgegner den am 10.11.2025 durch das Landratsamt … gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten und am 26.11.2025 ausgehändigten Aufenthaltstitel mit Wirkung zum Erteilungszeitpunkt zurück (Ziffer I) und lehnte den beim Landratsamt … am 22.07.2025 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer II). Der Aufenthaltstitel sei innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt dieses Schreibens der Ausländerbehörde auszuhändigen (Ziffer III). Der Antragsteller sei verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens 30 Tage nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziffer IV), widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung in ein Land, in das er einreisen darf, angedroht. Eine Abschiebung nach Syrien erfolge erst nach Widerruf des bestehenden Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt (Ziffer V). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen, das auf fünf Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziffer VI). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und III des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer VII).
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Rücknahme des am 26.11.2025 ausgehändigten Aufenthaltstitels sei gemäß Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG rechtmäßig. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stelle einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, da die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt werde, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden sei. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts … vom …01.2023 wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Der Strafrahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG sehe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Geldstrafe sei nicht vorgesehen. Gleichwohl handele es sich noch um ein Vergehen gemäß § 12 Abs. 2 StGB. Bereits der Versuch sei gemäß § 96 Abs. 3 AufenthG strafbar. Hinsichtlich der abstrakten Strafdrohung sei die Straftat dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Hinsichtlich der konkreten Begehungsart sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der Feststellungen im Strafurteil eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt habe. Zudem habe der Antragsteller die geschleusten Ausländer durch das Überladen des PKW in Gefahr gebracht. Obwohl der bei der Schleusung genutzte PKW nur neun Sitzplätze aufgewiesen habe, habe er neben sich als Fahrer elf weitere Personen befördert. Im Falle eines Unfalls hätte sich dies fatal auswirken können.
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Die Rücknahme sei geboten gewesen, um die Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers zu verhindern. Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG solle Straftätern ein Aufenthaltstitel vorenthalten werden, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Dadurch würden zudem andere Ausländer zu rechtstreuem Verhalten angehalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen „verbraucht“ wäre.
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Die rückwirkende Rücknahme sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei sie geeignet, die Aufenthaltsverfestigung eines Straftäters zu verhindern. Sie sei überdies erforderlich. Als milderes Mittel käme eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht, die das vorgenannte Ziel jedoch nicht in gleicher Weise erreichen könne. Zugunsten des Antragstellers sei zu werten, dass die Aushändigung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Titels begründe. Beim Antragsteller sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Vorbesprechungen und die erst am 20.11.2025 erteilte Duldung informiert gewesen sei, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig sei. Der Titel sei am 26.11.2025 ausgehändigt worden. Bereits am 05.12.2025 sei dem Antragsteller die Anhörung zur Rücknahme zugestellt worden. Die Ausländerbehörde habe den Antragsteller damit sehr schnell über den Fehler informiert und die Entstehung weiteren Vertrauensschutzes verhindert. Angesichts des kurzen Zeitraums, in welchem überhaupt ein Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthaltsrechts habe entstehen können und dem überragenden Interesse, schwerwiegende Straftaten zu verhindern, sei die rückwirkende Rücknahme verhältnismäßig.
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei ein Ausländer verpflichtet, seinen Aufenthaltstitel auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden, hier der Ausländerbehörde …, auszuhändigen.
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Der Sofortvollzug der Ziffern I und III werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem Antragsteller seien mit der widerrechtlich erteilten Aufenthaltserlaubnis Rechte und Vergünstigungen gewährt worden, die ihm nicht zugestanden hätten. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zudem geeignet, einen möglichen Schaden für die Öffentlichkeit zu minimieren, da ein weiteres Zuwarten bis zu einer eventuellen Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht verantwortet werden könne. Ohne den Sofortvollzug wäre der Antragsteller bis zur Bestandskraft dieses Bescheids, die im Fall eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ggf. über mehrere Instanzen erst in mehreren Monaten oder gar Jahren eintreten würde, im Besitz eines Aufenthaltstitels. In zukünftigen Verfahren könne der Antragsteller zudem das Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthaltsrechts geltend machen. Dies würde dem Ziel, eine Aufenthaltsverfestigung von Straftätern zu verhindern, zuwiderlaufen. Aus denselben Gründen sei auch hinsichtlich Ziffer III des Bescheids der Sofortvollzug anzuordnen. Es liege in der Natur der Sache, dass das Dokument, welches die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsrechts nachweise, nach dessen Widerruf ebenfalls eingezogen werden müsse. Es könne nicht hingenommen werden, dass trotz des Widerrufs des irrtümlich erteilten Aufenthaltstitels für die Öffentlichkeit der Anschein eines rechtmäßigen Aufenthalts erweckt werden könne.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.02.2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Landratsamtes … vom 09.02.2026 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen. Das Klageverfahren ist diesseits unter dem Az. B 6 K 26.203 anhängig. Zugleich beantragte der Antragstellerbevollmächtigte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 09.02.2026 anzuordnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem …07.2025 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Er führe zudem eine feste Beziehung. Seine Lebensgefährtin sei schwanger. Die Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgeerklärung seien bereits wirksam abgegeben worden. Die Rücknahme des dem Antragsteller am 26.11.2025 erteilten Aufenthaltstitels erweise sich bereits als ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner verkenne schon im Ansatz die Bedeutung des durch die Titelerteilung begründeten Vertrauensschutzes. Dem Antragsteller könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er aufgrund vorheriger Gespräche von der Rechtswidrigkeit der Titelerteilung gewusst habe. Maßgeblich sei, dass ihm der Aufenthaltstitel durch die zuständige Behörde tatsächlich ausgehändigt worden sei. Ein rechtlich nicht geschulter Ausländer müsse sich nicht auf behördeninterne Einschätzungen oder vorläufige Hinweise verlassen, sondern dürfe auf die formelle Entscheidung vertrauen. Zudem sei die Annahme des Antragsgegners, es habe sich lediglich ein kurzer Zeitraum schutzwürdigen Vertrauens gebildet, zu kurz gegriffen. Bereits mit der Aushändigung eines Aufenthaltstitels würden erhebliche Dispositionen ausgelöst. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde und er nachhaltig um seine Integration bemüht sei. Ermessensfehlerhaft sei ferner, dass der Antragsgegner wesentliche persönliche Belange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Antragsteller sei seit seiner Entlassung im Jahr 2023 straffrei geblieben und habe sich erkennbar stabilisiert. Er stehe in einem festen Arbeitsverhältnis und führe eine familiäre Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin sei schwanger, die Vaterschaft sei anerkannt und eine gemeinsame Sorgeerklärung liege vor. Diese Umstände würden ein erhebliches Bleibeinteresse begründen, das in die Ermessenentscheidung einzustellen gewesen wäre. Stattdessen stelle der Antragsgegner einseitig auf generalpräventive Erwägungen ab („Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung“), ohne eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. Schließlich sei auch die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme unverhältnismäßig. Der Antragsgegner setze sich mit einem Absehen von der Rücknahme oder einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft als mildere Mittel nicht substantiiert auseinander.
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Dem Antragsteller komme ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Unstreitig liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Damit sei der Regeltatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG greife nicht ein. Nach der Rechtsprechung setzte eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ voraus, dass es sich um ein Delikt handele, das in seiner Qualität einem Kapitalverbrechen oder jedenfalls einer besonders schwerwiegenden Straftat gleichkomme. Typischerweise fielen hierunter Delikte wie Mord, Totschlag, schwerer Raub oder vergleichbar gravierende Straftaten. Die dem Antragsteller zur Last gelegte Tat des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 AufenthG erreiche dieses Gewicht nicht. Auch wenn die Tat nicht zu bagatellisieren sei, handele es sich nach der Systematik des Strafrechts um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen. Die seitens des Antragsgegners angeführte abstrakte Strafandrohung alleine genüge nicht, um die Schwelle zur „erheblichen Bedeutung“ zu überschreiten. Auch die konkrete Tatausführung rechtfertige keine andere Bewertung. Der Antragsgegner stelle insoweit pauschal auf eine angeblich „hohe kriminelle Energie“ ab, ohne diese zu substantiieren. Selbst wenn man die Tat im Bereich der mittleren Kriminalität verorten wollte, genüge dies für sich genommen nicht. Erforderlich sei darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens und des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung, die hier nicht ersichtlich sei. Vor allem aber lasse der Antragsgegner außer Acht, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2023 straffrei lebe, sich nachhaltig integriert habe und ein geordnetes Leben führe. Überdies sei die dem Antragsteller zur Last gelegte Tat auch im tatsächlichen Kontext der sogenannten Schleusungsdelikte zu bewerten. Die strafrechtliche Praxis zeige, dass in einer Vielzahl von Fällen nicht organisierte Haupttäter, sondern vielmehr einfache Fahrer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würden, die häufig nicht Teil einer strukturierten kriminellen Organisation seien. Vielmehr handele es sich oftmals um Personen, die – in wirtschaftlich schwieriger Lage – auf vermeintliche Arbeitsangebote reagierten und ohne vollständige Kenntnis der Hintergründe handelten. Der Antragsteller bewege sich erkennbar in einem solchen typischen Fallbild. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in eine professionelle Schleuserorganisation eingebunden gewesen sei oder aus eigennützigen, auf Dauer angelegten kriminellen Motiven gehandelt habe. Vielmehr sprächen die einmalige Tatbegehung, die fehlende Wiederholung sowie seine seit 2023 bestehende Straffreiheit deutlich gegen eine nachhaltige kriminelle Disposition.
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Selbst wenn man vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgehe, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig, eine Ausreise sei ihm jedoch aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots und der bevorstehenden Geburt des Kindes nicht möglich. Mit dem Wegfall des Hindernisses sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zwar lägen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vollständig vor. Insoweit eröffne § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch ein Ermessen, von diesen Voraussetzungen abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich hervorgehoben, dass bei langandauernder Straffreiheit und besonders gelungener Integration Ausnahmen in Betracht kämen. Der Antragsteller sei seit über zwei Jahren straffrei, stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und sei wirtschaftlich integriert. Hinzu trete seine familiäre Situation. Insoweit sei von einer verfestigen familiären Lebensgemeinschaft auszugehen, die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehe.
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Unter dem 30.03.2026 hat das Landratsamt … seinen Bescheid vom 09.02.2026 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG ergänzt und nunmehr ausgeführt, die Rücknahme sei auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vaterschaftsanerkennung verhältnismäßig. Die Ausländerbehörde werde den Aufenthalt des Antragstellers weiterhin dulden und die Erwerbstätigkeit auch künftig gestatten. Eine Familientrennung finde nicht statt. Damit werde den Interessen des Antragstellers und Art. 8 EMRK angemessen Rechnung getragen. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestehe nicht, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AuenthG nicht erfüllt seien. Im Falle des Antragstellers bestehe ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die strafgerichtliche Verurteilung begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1c AufenthG und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei nicht geboten. Der Antragsteller habe eine erhebliche Straftat begangen. Im Rahmen der Begehung habe er eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt und die geschleusten Personen in Gefahr gebracht. Die Straftat sei im Jahr 2022 begangen worden, die Verurteilung sei Anfang 2023 erfolgt. Damit liege die Tat erst wenige Jahre zurück und falle weiterhin ins Gewicht. Zugunsten des Antragstellers sei berücksichtigt worden, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft im Juli 2023 straffrei geblieben sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch die nunmehr eingetretenen familiären Bindungen seien zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt worden. Das Interesse des Antragstellers, seinen Aufenthalt zu legalisieren, müsse gleichwohl angesichts der begangenen Straftat hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.
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Darüber hinaus widerrief das Landratsamt … die Ziffern IV, V und VI des Bescheides vom 09.02.2026 und führte insoweit aus, dass nach Zustellung des Bescheids vom 09.02.206 bekannt geworden sei, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das Kind … anerkannt und eine Sorgeerklärung abgegeben habe. Um ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen, verzichte die Behörde daher auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht.
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Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 beantragt das Landratsamt …,
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller und die syrische Kindsmutter derzeit unterschiedliche Meldeadressen hätten. Vor Bescheidszustellung habe der Antragsteller weder die bevorstehende Vaterschaft noch die geltend gemachte familiäre Lebensgemeinschaft gegenüber der Ausländerbehörde erwähnt. Die Einbeziehung dieser Aspekte in die Ermessenserwägungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller werde weiterhin eine Duldung mit Gestattung der Erwerbstätigkeit erteilt. Eine Familientrennung finde nicht statt. Damit werde seinen Interessen angemessen Rechnung getragen. Die Rücknahme führe nicht unmittelbar zu einer Aufenthaltsbeendigung, sondern lediglich dazu, dass sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ändere. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme wiederhergestellt, würde ein Rechtsschein für einen erlaubten (und nicht nur geduldeten) Aufenthalt gesetzt.
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Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 erklärte der Antragstellerbevollmächtigte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung für erledigt. Mit Schriftsatz vom 08.04.2026 stimmte der Antragsgegner der Teilerledigterklärung zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die beigezogene Strafakte Bezug genommen.
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1. Soweit das einstweilige Rechtsschutzverfahren seitens der Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die zunächst verfügte Abschiebungsandrohung), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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2. Der Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) hat in der Sache Erfolg.
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a) Der Antrag ist zulässig. Zwar kommt der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Diese entfällt vorliegend jedoch aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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Es besteht ferner das für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil das Antragsziel geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Antragstellers beizutragen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel zwar bereits mit der Bekanntgabe der Rücknahme. Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 10 CS 08.2871 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 1.2.2000 – 1 C 14/99 – juris). Gleichwohl ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers nicht ohne Bedeutung. Zwar vermag der Suspensiveffekt nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen, doch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Antragsteller so zu behandeln, als sei der ihm für die Gültigkeitsdauer 10.11.2025 bis 09.11.2026 erteilte Aufenthaltstitel durch die Rücknahme nicht erloschen (BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 10 CS 08.2871 – juris Rn. 12). Der Suspensiveffekt hat daher zur Folge, dass der Antragsteller nicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Vielmehr ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Ausreisepflicht nur vollziehbar, wenn die Rücknahme, durch die der Antragsteller ausreisepflichtig wird, ihrerseits vollziehbar bleibt.
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b) Der Antrag ist auch begründet. Zwar erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als formell ordnungsgemäß (dazu unter aa) und auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig (dazu unter bb). Es fehlt aber an einem besonderen Vollzugsinteresse (dazu unter cc).
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aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Maßgeblich ist dabei, ob die Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt ist, indem sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und mit Sorgfalt geprüft hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfordert. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (OVG SH, B.v. 18.11.2020 – 4 MB 38/20 – juris Rn. 5; B.v. 18.6.2020 – 4 MB 21/20 – juris Rn. 4).
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Diese verfahrensrechtlichen Vorgaben sind vorliegend (noch) gewahrt. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme darauf, dass der Antragsteller ohne den Sofortvollzug bis zur Bestandskraft des Bescheides möglicherweise über Jahre hinweg im Besitz eines Aufenthaltstitels wäre und dies dem Ziel, eine Aufenthaltsverfestigung von Straftätern zu verhindern, zuwiderlaufen würde und mit Blick auf das Erfordernis der Minimierung des Schadens für die Öffentlichkeit unter Verweis auf die Straffälligkeit des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. Auf die materielle Richtigkeit der angeführten Gründe kommt es an dieser Stelle nicht an; insoweit führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (OVG SH, B.v. 18.11.2020 – 4 MB 38/20 – juris Rn. 5).
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bb) Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die der Klage bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Die vorliegend vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil die Rücknahme offensichtlich rechtswidrig wäre.
29
Gemäß Art. 48 Abs. Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Aufenthaltstitel, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung der Rücknahme ist, dass der Aufenthaltstitel wegen seines mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10/09 – NVwZ 2010, 1369 Rn. 17). Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG darf ein Aufenthaltstitel nur unter den Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden. Ein Aufenthaltstitel ist kein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (NdsOVG, B.v. 1.8.2012 – 8 LA 137/11 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.6.2019 – OVG 11 N 79.18 – juris Rn. 5). Folglich schließt ein etwaiges Vertrauen des Ausländers in den Bestand des Aufenthaltstitels eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG nicht bereits tatbestandlich aus; es ist stattdessen als Gesichtspunkt in die nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen (NdsOVG a.a.O.).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10/09 – juris Rn. 11).
31
Dem Antragsteller wurde am 26.11.2025 eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG ausgehändigt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Im Fall des Antragstellers stellte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.12.2023 (Ziffer 3) das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Allerdings wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 20.3.2013 – 19 BV 11.288 – juris Rn. 54). Die Norm enthält einen Ausschlussgrund wegen „Unwürdigkeit“ und wiederholt der Sache nach die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie), die für den Ausschluss des subsidiären Schutzes vorliegen müssen (vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 25 AufenthG Rn. 35; Kulth in: BeckOK AuslR, 47. Edition, Stand: 1.1.2026, § 25 AufenthG Rn. 53.5; Hailbronner, AuslR, Stand: 1.3.2020, § 25 AufenthG Rn. 76, 78). Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erlangen, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) gegeben ist und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufnahmestaat ausgehen, weil der Ausschlussgrund nicht gefahren- oder präventionsbezogen konzipiert ist, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (BVerwG, B.v. 22.1.2024 – 1 C 15.23 – juris Rn. 5 f.; U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 26 ff.). Bei der Feststellung, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie der Art der Straftat, der konkreten Tatverwirklichung durch den Ausländer, der verursachten Schäden und der Art der Strafmaßnahme, erforderlich. Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden (OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 – 2 LC 116/23 – juris Rn. 79; vgl. zu Art. 12 Abs. 2 Bucht b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU: EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 48 ff.; U.v. 2.4.2020 – C-715/17 u.a. – juris Rn. 154).
32
Nach dem der Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegenden § 96 Abs. 1 AufenthG wird das Einschleusen von Ausländern mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Dass es sich nach nationalem Recht um eine schwere Straftat handelt, ergibt sich bereits aus der Höhe der angedrohten Mindest- und Höchststrafe, der Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 96 Abs. 3 AufenthG sowie auch aus § 100a Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StPO. Hinsichtlich der abstrakten Beurteilung ist vorliegend mithin von der Erfüllung eines schweren Straftatbestandes i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auszugehen. Dies steht mit Art. 17 Qualifikationsrichtlinie im Einklang, da das Unionsrecht selbst der Schleuserkriminalität einen erheblichen Unrechtsgehalt zuordnet. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der RL 2002/90 des Rates vom 28.11.2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17) hat jeder Mitgliedstaat angemessene Sanktionen für diejenigen festzulegen, die einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen. Ausweislich der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der RL 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28.11.2023 stellt die Schleuserkriminalität eine kriminelle Handlung dar, die im Streben nach Profit das menschliche Leben missachtet und Menschen ihrer Würde beraubt, dabei Grundrechte verletzt und die Ziele der EU im Bereich des Migrationsmanagements untergräbt. Ausweislich der weiteren Ausführungen der Vorschlagsbegründung sei die Bekämpfung und Verhütung der Schleuserkriminalität eine der Prioritäten der Europäischen Union und ein umfassendes Vorgehen gegen die irreguläre Migration von entscheidender Bedeutung. Die Schleuserkriminalität von außen in die EU und innerhalb der EU habe eine neue Dimension erreicht und sei eine maßgebende Ursache für die Zunahme irregulärer Einreisen in die EU. Schätzungen zufolge nutzten mehr als 90% der irregulären Migranten, die in die EU gelangten, die Dienste von Schleusern. Schleusernetzwerke erwirtschafteten mit ihren kriminellen Handlungen erhebliche Gewinne, die sich weltweit auf schätzungsweise 4,7 bis 6 Milliarden Euro pro Jahr beliefen. Eine energische und entschlossene Reaktion auf die Aktivitäten von Schleusern sei daher von zentraler Bedeutung, um die irreguläre Migration einzudämmen. Mit Art. 6 der vorgeschlagenen Richtlinie (Sanktionen gegen natürliche Personen) würden Mindestvorschriften über Strafen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet würden. Dabei trage das vorgeschlagene Strafmaß der Schwere der Straftat Rechnung. Die Hauptstraftat der Beihilfe solle mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden; schwere Straftaten sollten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52023PC0755; zuletzt abgerufen am 19.3.2026).
33
Auch die konkrete Tatverwirklichung durch den Antragsteller war nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels unbillig wäre. Der Antragsteller wurde wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Gemäß den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts … vom …01.2023 leistete er elf syrischen Staatsangehörigen bei deren unerlaubter Einreise Hilfe, indem er sie mit dem von ihm angemieteten PKW … von Wien in das Bundesgebiet verbrachte. Pro geschleuster Person ließ er sich vor Antritt ein Entgelt von 300 Euro versprechen. Das von ihm gesteuerte Fahrzeug hatte neun Sitzplätze, so dass mindestens drei Personen während der Fahrt über hunderte von Kilometern nicht angeschnallt waren. Zugunsten des Antragstellers berücksichtigte der Strafrichter im Rahmen der Strafzumessung dessen umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung, den Umstand, dass er sich seit Anfang Juli 2022 in Untersuchungshaft befand sowie die Tatsache, dass er abgesehen von einer geringeren Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keine Vorstrafen aufwies. Zu Lasten des Antragstellers wertete der Strafrichter demgegenüber dessen kriminelle Energie. So sei er gezielt vom äußersten Norden der Republik mehr als 1.000 Kilometer in den Süden gereist, habe sich ein großes Fahrzeug gemietet, um so viele Ausländer wie möglich transportieren zu können und sei dann hunderte Kilometer nach Wien und wieder zurück nach Deutschland gefahren. Dies sei offensichtlich nur aus pekuniären Gründen erfolgt, was letztlich unverständlich sei. Denn der Antragsteller habe im Inland Schutz gefunden und über eine Arbeitsstelle sowie damit einhergehend über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Überdies sei zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen, dass er gleich elf Personen eingeschleust habe. Strafschärfend wirke sich ferner aus, dass nicht alle Geschleusten während der Fahrt angeschnallt gewesen seien, auch wenn eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 AufenthG nicht vorgelegen habe. Für das Vorliegen einer erheblichen Straftat im hier vorliegenden Fall sprechen weiterhin, dass die verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie die Ausführungen des Strafrichters, wonach der Antragsteller „gezielt größte Anstrengungen“ unternommen habe, um die Tat zu begehen und finanziellen Vorteil aus ihr zu ziehen.
34
Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die öffentlichen Interessen und schutzwürdigen privaten Belange des Antragstellers abgewogen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt (BVerwG, U.v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 – juris Rn. 18).
35
Die in Rede stehende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis entspricht dem Zweck der Ermächtigung des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, der Behörde die Korrektur rechtswidriger Entscheidungen zu ermöglichen und dadurch rechtmäßige Zustände wiederherzustellen.
36
Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind eingehalten. Insbesondere ist die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit Wirkung für die Vergangenheit nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels hätte. Zwar darf die Behörde einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Erforderlich ist insoweit aber ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 18; VG Aachen, U.v. 24.8.2023 – 8 K 2090/22 – juris Rn. 48). Ein solcher besteht hier nicht. Der seitens des Antragstellerbevollmächtigten allein geltend gemachte „Anspruch“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vermittelt schon keinen die Rücknahme ausschließenden Rechtsanspruch, weil die Vorschrift die Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Behörde stellt und deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt. Gleiches gilt im Übrigen im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
37
Der Antragsgegner hat den der Abwägung zugrundeliegenden Sachverhalt ausreichend ermittelt. Den neuen Sachvortrag des Antragstellers, er sei Vater eines (mutmaßlich) aufenthaltsberechtigten Kindes, habe die Vaterschaft anerkannt und eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben, hat die Behörde im Wege des Ergänzungsbescheides vom 30.03.2026 in ihre Ermessenserwägungen aufgenommen. Der Antragsgegner hat die betroffenen Belange des Antragstellers, insbesondere dessen Erwerbstätigkeit sowie die Schutzgüter des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG hinreichend gewürdigt. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 114 Satz 1 VwGO ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Aufenthaltstitels höher bewertet hat als die privaten Belange des Antragstellers. Wie sich auch aus der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel erteilt wird, kein Ausweisungsinteresse verwirklicht. Im Falle des Antragstellers bestehen jedoch infolge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht … zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1c AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (dazu näher unten). Diese Ausweisungsinteressen bestehen auch aktuell fort (dazu ebenfalls näher unten). Den privaten Belangen des Antragstellers hat die Behörde überdies durch eine Duldungserteilung Rechnung getragen.
38
Auch hat der Antragsgegner den Aufenthaltstitel des Antragstellers ermessensfehlerfrei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie den Titel mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurücknimmt. Diesbezüglich stellt der Antragsgegner zu Recht darauf ab, dass ein großes öffentliches Interesse daran besteht, dass die zurückgelegten Aufenthaltszeiten im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Er verkennt nicht, dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit einschneidende Folgen für den Antragsteller hat, durfte aber auch hier dem öffentlichen Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Antragstellers geben.
39
Zudem hat der Antragsgegner einen etwaigen Vertrauensschutz des Antragstellers auf den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis als einen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt und zutreffend verneint. Für die Annahme eines schützenswerten Vertrauens ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch „aktuell“ und nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 21). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, auf Grund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 39).
40
Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Zwar wurde dem Antragsteller trotz der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unter dem 26.11.2025 ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist jedoch für sich genommen, also ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung, nicht geeignet einen Vertrauenstatbestand im vorgenannten Sinne zu schaffen (OVG Bremen, B.v. 10.11.2017 – 1 LA 259/15 – juris Rn. 18). Vorliegend wurde dem Antragsteller bereits wenige Tage nach Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis, mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 03.12.2025, mitgeteilt, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt und daher eine Rücknahme beabsichtigt sei. Dieses Anhörungsschreiben wurde dem Antragsteller am 05.12.2025 zugestellt. Ausweislich des unbestritten gebliebenen Vortrags des Antragsgegners wurde der Antragsteller auch anlässlich diverser Vorsprachen in der Ausländerbehörde im Vorfeld der Titelaushändigung darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ausscheide. Angesichts dessen konnte der Antragsteller nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihm seine Straffälligkeit seitens der Ausländerbehörde nicht entgegengehalten werden kann.
41
cc) Trotz Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung – wie hier – im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, bedarf es über die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, an dem es im vorliegenden Fall fehlt.
42
Gerade im Aufenthaltsrecht kommt dem besonderen Vollzugsinteresse regelmäßig eine herausragende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist etwa bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ausweisungsverfügungen nach § 53 AufenthG genau zu prüfen, ob die begründete Besorgnis besteht, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – BVerfGE 35, 382-409, Rn. 60; B.v. 15.2.1982 – 2 BvR 1492/81 – NVwZ 1982, 241). Die Vollziehbarkeitsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im Ausländerrecht aber auch jenseits der Ausweisungsverfügung von Bedeutung. Beispiele hierfür sind die Rücknahme bzw. der Widerruf eines Aufenthaltstitels. Hier wie in weiteren Konstellationen steht die strenge Einzelfallbetrachtung für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit des Vollzugs im Vordergrund. So wird die Dringlichkeit beispielsweise verneint auf Grund zögerlichen behördlichen Verhaltens und bei fehlendem objektiven Zeitdruck bezüglich der Realisierung einer Maßnahme (Schoch in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 80 Rn. 212b). Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich vorliegend nicht schon daraus, dass die Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt; es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Rücknahmeentscheidung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: VGH BW, B.v. 10.11.2005 – 11 S 650/05 – juris). Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trifft eine Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für die Fälle von Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, dergestalt, dass trotz des durch den Rechtsbehelf eingetretenen Suspensiveffekts die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsakte bestehen bleiben. Damit wird klargestellt, dass die „innere Wirksamkeit“, das heißt die materiellen Rechtswirkungen des Verwaltungsakts ungeachtet etwaiger prozessualer Maßnahmen gegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unberührt bleiben soll. Deshalb schließt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus, während die Ausreisepflicht als solche bestehen bleibt. Der Aufenthalt ist daher unrechtmäßig (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, 47. Edition, Stand: 1.1.2026, § 84 AufenthG, Rn. 26f. m.w.N.). Zu den von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassten Verwaltungsakten gehört auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (SächsOVG, B.v. 18.11.2013 – 3 B 331/13 – juris Rn. 5). Aus der Systematik des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt daher, dass es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Rücknahme hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: VGH BW, B.v. 10.11.2005 – 11 S 650/05 – juris).
43
Ein derart dringender Handlungsbedarf besteht vorliegend offensichtlich nicht, da das Landratsamt ausweislich seiner Ausführungen in der Begründung des Änderungsbescheids ausdrücklich auf eine Durchsetzung der Ausreisepflicht verzichtet und die erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben hat. Mithin geht der Antragsgegner selbst vom Nichtbestehen eines besonderen Vollzugsinteresses aus, so dass es auf die Frage, ob angesichts der Straffälligkeit des Antragstellers eine sich kurzfristig während des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu realisieren drohende Wiederholungsgefahr besteht, nicht mehr ankommt.
44
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg.
45
a) Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) begehrt wird, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (VGH BW, B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 15). Vorliegend kann aufgrund unvollständiger Aktenlage nicht ermittelt werden, ob der Antragsteller die Verlängerung seiner ursprünglich innegehabten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die schon nicht in der vorgelegten Ausländerakte enthalten ist, rechtzeitig vor deren Ablauf beantragt hat. Einem Aktenvermerk der vormals zuständigen Ausländerbehörde vom 14.11.2024 (Bl. 88 der Ausländerakte) zufolge habe der Antragsteller vor Ablauf des Titels keinen Verlängerungsantrag gestellt, so dass die gleichwohl ausgehändigten Fiktionsbescheinigungen fälschlicherweise ausgestellt worden seien. Gleichwohl wurden trotz dieser Erkenntnis auch in der Folge weiterhin Fiktionsbescheinigungen ausgegeben. Welchen Gültigkeitszeitraum die dem Antragsteller von der vormals zuständigen Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis aufwies und wann er deren Verlängerung beantragt hat, lässt sich auf Grundlage der vorgelegten Akte nicht verifizieren.
46
Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dem Antragsteller angesichts der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme der ihm irrtümlicherweise erteilten Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ablehnung des Titelerteilungsantrags zukommt. Zwar führt die auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis dazu, dass diese erlischt und damit von Anfang an unwirksam wird (VGH BW, B.v. 11.5.2021 – 11 S 2891/20 – juris Rn. 11). Die aus der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis folgenden Rechtswirkungen dürfen dem Ausländer aber nicht entgegengehalten werden, solange sie – wie hier (s.o.) – nicht vollziehbar ist. Der Antragsteller ist damit bereits infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Mehr könnte er durch den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Titelablehnung nicht erreichen.
47
b) Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und die sofortige Vollziehung – wie vorliegend – gesetzlich angeordnet ist. So liegt der Fall hier.
48
Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 Satz 1 AuenthG zu.
49
aa) § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet wegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG aus (s.o.).
50
bb) Dem Antragsteller kommt auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Zwar schließt das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 38 m.w.N). Jedoch fehlt es insoweit an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, da im Falle des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besteht.
51
Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt (erst) im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (oder im Rahmen einer – wie in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung). Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu und verlangt nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 16).
52
Infolge der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht … vom …01.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG) verwirklicht der Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1c AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese jedenfalls generalpräventiv bestehenden Ausweisungsinteressen sind auch noch hinreichend aktuell. Die einschlägige Frist zur Verfolgungsverjährung § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB (10 Jahre) ist noch nicht abgelaufen. Auch darf die Verurteilung dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 BZRG noch im Rechtsverkehr entgegengehalten werden, da die maßgebliche Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BZRG) ebenfalls noch lange nicht verstrichen ist.
53
Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von der Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebieten könnte.
54
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall nach § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen können. Daneben können auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 16). Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 10 ZB 15.2059 – juris Rn. 17 m.w.N.). Soll Art. 6 GG eine Ausnahme vom Regelfall begründen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen (OVG NW, B.v. 13.4.2023 – 18 A 157/23 – juris Rn. 11ff.). Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 16).
55
Hiervon ausgehend unterscheidet sich das Ausweisungsinteresse, dass aus der Straftat des Antragstellers und der strafgerichtlichen Verurteilung resultiert, nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen das Ausweisungsinteresse der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (als Regelfall) entgegensteht. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte darauf verweist, dass der Antragsteller nunmehr ein geregeltes Leben führe, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und in ein familiäres Umfeld eingebunden sei, ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Beschäftigung ausübte und ein regelmäßiges Einkommen bezog. Hinsichtlich des geltend gemachten Zusammenlebens mit seinem mutmaßlich vor Kurzem geborenen Kind (erwarteter Geburtstermin …03.2026) fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerseite. Ein Zusammenleben mit der Kindsmutter in häuslicher Gemeinschaft besteht angesichts der unterschiedlichen Meldeadressen wohl nicht. Der Umstand, dass der seit 2015 im Bundesgebiet aufhältige Antragsteller – während noch laufender Bewährung (laut eigenen Angaben des Antragstellers offene Reststrafenbewährung bis 20.07.2026) – nicht nochmals strafrechtlich belangt worden ist, wurde seitens des Antragsgegners durchaus gewürdigt, fällt jedoch nicht schwerwiegend ins Gewicht. Ungeachtet dessen können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt – wie dargelegt – nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen ist, wenn besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen i.S.d. § 54 Abs. 1 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen (OVG NW, B.v. 13.4.2023 – 18 A 157/23 – juris Rn. 11ff.; OVG Saarland, B.v. 14.8.2025 – 2 B 87/25 – juris Rn. 28ff.). Der Antragsgegner durfte mit Blick auf die Rechte des Antragstellers und seines Kindes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK insbesondere gewichten, dass der Antragsteller gegenwärtig geduldet wird, so dass er sich weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf und ferner – auf Grundlage der ausgesprochenen Erlaubnis – seiner Arbeit nachgehen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen (BVerwG, B.v. 3.12.2014 – 1 B 19.14 – juris Rn. 6). Selbst das 2022 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG i.d.F. bis 31.12.2025) belegte, dass der Gesetzgeber es insbesondere im Fall der Begehung von Straftaten als unproblematisch ansah, wenn langjährig geduldeten Personen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (OVG NW, B.v. 13.4.2023 – 18 A 157/23 – juris Rn. 11ff.; OVG Saarland, B.v. 14.8.2025 – 2 B 87/25 – juris Rn. 28ff.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Antragstellers mangels aktuellem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bereits kein besonders schwerwiegendes, sondern lediglich ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG besteht.
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Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle des § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden. Demnach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde vorliegend von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses abzusehen. Jedoch kommt zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzgeberischen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG bei Eröffnung der Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nur ausnahmsweise – etwa bei Straffreiheit und sehr guten Integrationsleistungen über einen längeren Zeitraum – in Betracht (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 38). Eingedenk des Umstands, dass sich der Antragsteller derzeit noch unter offener Reststrafenbewährung befindet, kann nicht von einer Straffreiheit über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Im Übrigen ist das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen im Hinblick auf die persönlichen Belange des Antragstellers, namentlich seine Bleibeinteressen, schon deswegen nicht auf Null reduziert, weil die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichts des Antragsgegners auf eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange des Antragstellers und seines Kindes bedeutet.
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cc) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ebenfalls das Bestehen eines Ausweisungsinteresses entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelten die vorstehenden Erwägungen zu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
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4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes … vom 09.02.2026 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Aufenthaltstitels entfällt vorliegend infolge der behördlichen Sofortvollzugsanordnung in Ziffer VII des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als statthaft erweist.
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b) Ihm kommt jedoch in der Sache kein Erfolg zu. Denn die Sofortvollzugsanordnung wurde formell ordnungsgemäß begründet, die Verpflichtung zur Vorlage des Aufenthaltstitels erweist sich als rechtmäßig und es besteht überdies ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
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aa) Die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind gewahrt. Mit seinen Ausführungen, dass das Dokument, welches die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts nachweise nach dessen Rücknahme eingezogen werden müsse und nicht hingenommen werden könne, dass trotz der Rücknahme für die Öffentlichkeit der Anschein eines rechtmäßigen Aufenthalts erweckt werde, hat der Antragsgegner einzelfallbezogene Erwägungen angestellt, die deutlich machen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst war.
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bb) Die im Rahmen der Begründetheit des Antrags anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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(1) Denn zum einen erweist sich die Verpflichtung zur Vorlage des Aufenthaltstitels als rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Aufenthaltstitel auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Einzige den Tatbestand begrenzende Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Erforderlichkeit der Vorlage, Aushändigung oder Überlassung zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung immer zweckgebunden zur Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen erfolgen muss und nicht losgelöst von solchen Maßnahmen erfolgen darf (vgl. Hruschka in: BeckOK AuslR, 47. Edition, Stand: 1.10.2024, § 48 AufenthG, Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt, da die Überlassungsverpflichtung mit der Rücknahme des Aufenthaltstitels korrespondiert.
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(2) Zum anderen besteht hinsichtlich der Verpflichtung in Ziffer III des Bescheids ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Durch Belassung des zurückgenommenen Aufenthaltstitels bestünde während eines ggf. länger andauernden Hauptsacheverfahrens der Rechtsschein eines rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers. Dies obgleich der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits mit der Bekanntgabe der Rücknahme erloschen ist und sich der Antragsteller mithin bereits derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Teilerledigung des Verfahrens schlägt sich nicht in der Kostenentscheidung nieder, da mit der Abschiebungsandrohung keine Streitwerthöhung verbunden war (vgl. Ziffer 8.1.2 des Streitwertkataloges). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1.2, 8.5, 1.1.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.