Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 15.01.2026 – B 4 K 23.780
Titel:

Befreiung vom Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung, Drittanfechtung eines privatrechtlich organisierten Wasserversorgers, wasserrechtliches Verschlechterungsverbot, Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, Klageänderung, Drittschutz, Verschlechterungsverbot, Prognoseentscheidung, Restrisiko, Gutachtengewicht, Kostentragung

Normenketten:
der einschlägigen WSG-VO § 3 Abs. 1 Nr. 5.1
WRRL § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
Schlagworte:
Befreiung vom Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung, Drittanfechtung eines privatrechtlich organisierten Wasserversorgers, wasserrechtliches Verschlechterungsverbot, Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, Klageänderung, Drittschutz, Verschlechterungsverbot, Prognoseentscheidung, Restrisiko, Gutachtengewicht, Kostentragung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden Landratsamt), mit dem der Beigeladenen für die Errichtung eines Betriebs, in dem wassergefährdende Stoffe gelagert und verarbeitet werden sollen, eine Befreiung von der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung erteilt wurde, sowie gegen zwei diesbezügliche Änderungsbescheide.
2
Nachdem die Beigeladene beabsichtigte, eine Werkhalle mit Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … – gelegen im Gewerbegebiet „…“ des Marktes … – zu errichten, beantragte sie mit Schreiben vom 9. September 2022 beim Landratsamt die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung. Dabei handelt es sich um die Verordnung des Landratsamts … vom 12. Januar 1979 über das Wasserschutzgebiet für die Wasserversorgungsanlagen … und … der Energieu. Wasserversorgungs AG … (Wasserschutzgebietsverordnung – WSG-VO). Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets errichtet werden.
3
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO ist (auch) in der weiteren Schutzschutzzone u.a. die Errichtung von Betrieben und Anlagen verboten, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG (a.F.) hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden. Nach § 4 Abs. 1 WSG-VO kann die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn (1.) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder (2.) das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. Das Baugrundstück FlNr. … der Gemarkung … liegt an der äußersten westlichen Grenze des Wasserschutzgebiets, die in diesem Bereich (und auch weiter südlich und ausgedehnter in nördliche Richtung) mit dem Verlauf der Kreisstraße … übereinstimmt.
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Dem Befreiungsantrag vom 9. September 2022 waren ein hydrogeologisches Gutachten zur Standorteignung der geplanten Gewerbeflächen des Marktes … vom … November 2001 und eine Untersuchung zur Mächtigkeit postjurassischer Deckschichten im Raum … (Landkreis …*) mittels Geoelektrik-Tomografie beigefügt.
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Mit Bescheid vom 28. August 2023 erteilte das Landratsamt die streitgegenständliche Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung. Unter Ziffer II wurden verschiedene Inhalts- und Nebenbestimmungen verfügt, insbesondere ist bei der Ausführung darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Schmier- und Treibstoffe, in den Untergrund gelangen (Nr. 4). Es darf nur mit technisch einwandfreien Maschinen gearbeitet werden, Ölbindemittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten (Nr. 5). Das Aufstellen von mobilen Tankstellen während der Bauarbeiten im Wasserschutzgebiet ist verboten. Betankungen sind außerhalb des Wasserschutzgebiets oder auf versiegelten Flächen (stationäre Tankstelle) durchzuführen (Nr. 6). Zur Bauausführung dürfen keine wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Stoffe verwendet werden (Nr. 9). Baubegleitend ist ein AwSV-Sachverständiger hinzuzuziehen (AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Die gesamte AwSV-Anlage ist vor Inbetriebnahme durch einen AwSV-Sachverständigen nach § 52 AwSV zu prüfen und die entsprechenden Prüfberichte dem Landratsamt sowie der Antragstellerin vorzulegen. Von der Verpflichtung einer erstmaligen Prüfung durch einen AwSV-Sachverständigen ist insbesondere die geplante Rückhaltung umfasst (Nr. 10.). Durch den Betreiber sind regelmäßige optische Kontrollen der Betonfläche auf Beschädigungen, der Dichtheit der eingelagerten Gebinde sowie der Standsicherheit der Regale vorzunehmen (Nr. 12). Ein zusätzlicher Reservetank für das Notstromaggregat ist nicht zulässig (Nr. 14). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2023 vorläufigen Rechtsschutz (B 7 S 23.956). Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 ließ die Klägerin beantragen,
den Bescheid des Landratsamts … vom 28. August 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erhobene Klage sei zulässig, da die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei. Sie könne sich vorliegend insbesondere auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL, ABl. L 327 S. 1) berufen, welches das allgemeine Verschlechterungsverbot des Art. 4 WRRL ergänze. Die Klägerin habe über die Qualität des Trinkwassers zu wachen, und zwar vorbeugend. Sie sei als Trinkwasserversorger allein für die Qualität des von ihr gewonnenen Trinkwassers verantwortlich und müsse mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen, dass diese Qualität gewahrt bleibe. Dies sei ihr nicht möglich, wenn mittels Befreiung der Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung ausgehöhlt und der Betrieb eines wassergefährdenden Dieselaggregats zugelassen werde.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der WSG-VO sei die Errichtung von Betrieben und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, verboten. Die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung hätten selbstverständlich nach wie vor volle Gültigkeit und die Verbote seien trotz ihres Alters zu beachten. Die Beigeladene habe ein Grundstück als Baugrund für ihr Vorhaben erworben, auf dem sowohl nach der für das Grundstück geltenden Wasserschutzgebietsverordnung als auch nach dem geltenden Bebauungsplan der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen untersagt sei, soweit er nicht nur haushaltsübliche Kleinmengen umfasse. Darüber hätte sie sich beim Erwerb informieren müssen und etwaige Falschinformationen oder fehlende Kenntnis könnten hier nicht zu Lasten der Klägerin bei ihren Bemühungen um den Schutz des Trinkwassers gehen.
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG, die in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt sei, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet werde, lägen nicht vor. Insbesondere spräche der Besorgnisgrundsatz dagegen. An dessen Anwendung sei festzuhalten; alles andere hieße, ausgerechnet innerhalb des Schutzgebiets den allgemein geltenden Standard aus § 32 Abs. 2, § 48 Abs. 2 WHG zu reduzieren.
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Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Besorgnisgrundsatz hier nicht gelte bzw. sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, könne sie sich auf die Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 WRRL berufen. Das Verbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der WSG-VO diene genau dem Zweck des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie und dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Mit dem Verbot solle verhindert werden, dass weitere wassergefährdende Nutzungen, über die im Schutzgebiet bereits vorhandenen bestandsgeschützten Nutzungen hinaus angesiedelt würden, so dass das Schutzgebiet irgendwann seine Schutzfunktion verliere. Daher wären eine sorgfältige Prüfung und Abwägung dieses Verbots erforderlich gewesen, die der angegriffene Bescheid im Ergebnis vermissen lasse. Die mit Bescheid vom 28. August 2023 erteilte Befreiung von diesem Verbot sei vielmehr rechtswidrig und könne keinen Bestand haben. Eine Befreiung könne nämlich nur dann erteilt werden, wenn das Verschlechterungsverbot (und auch das Verbesserungsgebot), das nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als zwingender Maßstab für die Beurteilung einzelner Vorhaben zu beachten sei, nicht verletzt würde. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, insbesondere durch die Zulassung des dieselbetriebenen Notstromaggregats. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken könne, beurteile sich mindestens nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung müsse daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Selbst wenn man diesen reduzierten Maßstab anwende, spreche im Vorliegenden vieles dafür, dass eine Verschlechterung des Grundwasserzustands durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage vorliegend mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eintreten könne. Gegenteiliges habe die Beigeladene bislang nicht dargetan. Auch dem angefochtenen Bescheid lasse sich dies letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit und Klarheit entnehmen. Der Bescheid erschöpfe sich insoweit in der floskelhaften Aussage, dass keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr gegeben sei und dass Gefahren hinsichtlich des Notstromaggregats allein von der Betankung ausgingen, die idealerweise ohnehin nur einmal erfolgen müsse. Letztlich verfolge der Beklagte hier den in keiner Weise begründeten Ansatz „wird schon gutgehen“. Die Risiken aus der Anlieferung und Betankung würden mit dem Argument abgetan, dass diese nicht regelmäßig erfolgten. Auch ein Unfall beim ersten und einzigen Betankungsvorgang wäre jedoch eine Katastrophe für das Wasserschutzgebiet und die Trinkwasserversorgung der Stadt … Dass gerade Unfälle mit Dieselkraftstoff ein sehr großes Gefahrpotenzial hätten und schon kleine Mengen im Trinkwasser genügten, damit die Trinkwassergewinnung wochenlang nicht stattfinden könne, werde in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Insgesamt sei diese besondere Gefährdung in dem Befreiungsbescheid nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Bebauungsplan sehe zwar die Verwendung von „Kleinmengen“ für den Eigenbedarf und auch deren Lagerung vor (Festsetzung Nr. 12.2 Satz 2). Allerdings seien unter Kleinmengen vom Sinn und Zweck der Festsetzung her nur kleine, haushaltsübliche Gebinde zu verstehen. Ein Dieselaggregat mit einem Tank mit 240 l Fassungsvermögen stelle kein solches haushalts- oder auch gewerbeübliches Gebinde (etwa einen Kanister) dar und damit auch keine Kleinmenge mehr. Erst recht würde dies für die gesamte beantragte Menge an Dieseltreibstoff einschließlich des Reservetanks gelten, die der Bescheid erwähne. Eine Begründung für die unterschiedliche Bewertung des Notstromaggregats selbst und des Reservetanks, der nach Nebenbestimmung Nr. 14 unzulässig sei, enthalte der Bescheid im Übrigen ebenfalls nicht, vielmehr spreche dieser sogar von einer Gesamtmenge von 740 l Diesel. Insoweit müsse festgestellt werden, dass im Bescheid offensichtlich der Sachverhalt unzutreffend erfasst und gewürdigt worden sei.
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Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023,
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Drittanfechtungsklage sei unbegründet. Die Klägerin werde durch die angefochtene der Beigeladenen erteilte Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befreiungserteilung vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO durch das Landratsamt sei aufgrund des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ohne Verletzung drittschützender Normen ergangen. Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids komme es nicht an, so dass die hierzu vorgetragenen Argumente der Klägerin von vornherein nicht relevant seien.
13
Die angefochtene Befreiung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Drittschutz bestehe im Wasserrecht grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber gesetzlich normiert habe. Nach diesem Maßstab entfalte § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG keine drittschützende Wirkung in Bezug auf die Klägerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne des § 50 WHG.
14
Eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL liege nicht vor. Die Prognose des Landratsamts, dass eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers in Form einer Überschreitung eines Qualitäts- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff nicht hinreichend wahrscheinlich sei, gebe keinen Anlass zur Beanstandung. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken könne, beurteile sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und nicht nach dem strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Eine Verschlechterung des Grundwassers müsse daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Bei der Prognose zu den Auswirkungen des Gegenstands der Befreiung sei von einer Befolgung der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids des Landratsamts vom 28. August 2023 auszugehen, die zur Verhütung nachteiliger Wirkungen auf das Schutzgut Trinkwasser in die Befreiung mit aufgenommen worden seien, die umsetzbar seien. Dieser Bescheid würde auch nicht rechtswidrig werden, wenn die Anlage, auf die sich die Befreiung beziehe, erlaubniswidrig errichtet oder betrieben würde. Etwaigen Verstößen gegen Nebenbestimmungen der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG wäre dann aber nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage gerichtet auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) zu begegnen. Durch diese umfassenden Auflagen des Landratsamts, das sich dezidiert mit den rechtlichen Maßgaben auseinandergesetzt habe, sei eine lückenlose Schutzwirkung gewährleistet. Den Bedenken des Wasserwirtschaftsamts hinsichtlich des Notstromaggregats habe das Landratsamt insoweit Rechnung getragen, dass lediglich das Aggregat als solches mit dem eingebauten Tank(-inhalt) von 240 l zugelassen worden sei, nicht aber ein zusätzlicher Reservetank, obwohl eine Rückhalteeinrichtung verbindlich festgesetzt sei, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen könne. Für das ortsfeste Notstromaggregat komme übrigens kein Diesel, sondern – zulässigerweise – Heizöl zum Einsatz, so dass die Gefahr einer sog. Dieselpest nicht bestehe, weil Heizöl nicht regelmäßig ausgetauscht werden müsse. Aufgrund des im Auftrag des Marktes … erstellten Gutachtens vom … November 2001 ergebe sich für die FlNr. … der Gemarkung … in der Untersuchungsfläche 3.2.3 eine Deckschichtmächtigkeit über dem Karstgrundwasserleiter von mindestens 17 m, was einer hohen Schutzfunktion entspreche, so dass der (hydrogeologische) Schutzzweck auch nicht durch die für einen etwaigen Betrieb des Notstromaggregats erforderliche geringe Heizölmenge gefährdet werde. Die das konkrete Schutzbedürfnis nicht gefährdenden hydrogeologischen Gegebenheiten vor Ort erlaubten eine gewerbliche Nutzung in diesem Teilbereich und hätten im gültigen Bebauungsplan des Marktes … durch die Festsetzungen zum Thema „Trinkwasserschutz“ ihren Niederschlag gefunden.
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Der Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. November 2023 (B 7 S 23.956) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 29. April 2024 (8 CS 23.2243) zurück.
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Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 dahingehend, dass die Beigeladene zwischenzeitlich erklärt habe, dass die ursprünglichen Planungen abgeändert worden seien. Nunmehr sei geplant, zwei separate Gebäude zu errichten – eines für die Produktion und ein weiteres für die Versorgung mit Wärme. In letzterem solle auch das Notstromaggregat aufgestellt werden. Dies erfordere aus Sicht des Beklagten eine neue Beurteilung hinsichtlich des Gefährdungspotenzials für das Wasserschutzgebiet.
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Daraufhin teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2024 u.a. mit, dass die Antragsunterlagen und das bisherige Vorbringen der Beigeladenen offen ließen, wie die Beschaffung von Treibstoff und die Betankung des Notstromaggregats hier genau erfolgen sollten. Der Vorschlag der Beigeladenen, das Notstromaggregat nur mit schwefelarmem Heizöl oder HVO-Diesel anstelle des beantragten und zugelassenen „normalen“ Dieselkraftstoffs zu betreiben, sei nicht geeignet, um das von der Antragstellerin verfolgte wasserwirtschaftliche Ziel umfassenden Trinkwasserschutzes hinreichend umzusetzen. Zwar wiesen diese Stoffe ein reduziertes Gefahrenpotenzial auf, dennoch seien sämtliche bislang von der Beigeladenen vorgeschlagenen Betriebsstoffe immer noch mindestens als „schwach wassergefährdend“ (Wassergefährdungsklasse 1) eingestuft. Im Falle einer Verunreinigung mit diesen Betriebsstoffen wären die Folgen für die Trinkwassergewinnung der Klägerin im Übrigen gleich verheerend wie bei „normalem“ Dieselkraftstoff. Auch die von der Beigeladenen vorgeschlagenen Kraftstoffe führten insbesondere zu geschmacklicher und geruchlicher Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität.
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Am 15. August 2024 reichte die Beigeladene eine aktualisierte Auflistung wassergefährdender Stoffe sowie am 23. August 2024 neue Planunterlagen über die Änderung des Bauvorhabens beim Landratsamt ein. Das Wasserwirtschaftsamt …, die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft, die untere Naturschutzbehörde, der Fachbereich Gesundheitswesen am Landratsamt und die Verwaltungsgemeinschaft … sowie die Klägerin wurden erneut um Stellungnahme zu den geplanten Änderungen gebeten.
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Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt führte mit Schreiben vom 23. August 2023 (gemeint wohl 2024) aus, nach Erhalt der überarbeiteten Planunterlagen könne sie ihr Einverständnis mit der Erteilung einer Ausnahme nach der Wasserschutzgebietsverordnung erteilen. Hinsichtlich des Notstromaggregats im Nebengebäude seien Verunreinigungen durch austretende wassergefährdende Stoffe durch Rückhaltungen ausgeschlossen.
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Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 12. September 2024 dahingehend Stellung, dass sie in Bezug auf das Notstromaggregat keine Änderungen zur vorherigen Planung hinsichtlich des Wasserschutzes sehe. Die Verwendung von ausschließlich Heizöl als Treibstoff vermöge die Gefahren für das Grundwasser und damit die Trinkwassergewinnung nicht hinreichend zu verringern. Heizöl sei als wassergefährdender Stoff mit einer Einstufung als „deutlich wassergefährdend“ (Wassergefährdungsklasse 2) ebenso geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu verschmutzen und die Trinkwassergewinnung erheblich zu beeinträchtigen. Der Ort der Aufstellung des dieselbetriebenen Notstromaggregats näher am Rand des Wasserschutzgebiets spiele im vorliegenden Fall im Karstgebiet keine Rolle, zumal zu berücksichtigen sei, dass das zu betrachtende Einzugsgebiet größer sei als das ausgewiesene Wasserschutzgebiet selbst. Im Weiteren werde durch eine genauere Beschreibung von technischen Maßnahmen nach der AwSV versucht, das Gefährdungspotenzial als verringert darzustellen. Die nach wie vor große Menge von 240 l an Heizöl für das Notstromaggregat sei nicht akzeptabel. Die Vermeidung des heizölbetriebenen Notstromaggregats sei neben der erfolgten Reduzierung der weiteren Chemikalien ein sinnvoller Weg für einen Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherrn und dem Anliegen des Wasserversorgers. Bei den vorgesehenen technischen Maßnahmen im Rahmen der AwSV fehle eine regelmäßige Prüfpflicht zur besseren und dauerhaften Kontrolle. Eine Eigenkontrolle durch den Betreiber reiche im vorliegenden Fall aufgrund der Risikolage nicht aus. Die Ausnahme hinsichtlich der Wasserschutzgebietsverordnung sei nur gerechtfertigt, wenn das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigt werde. In diesem Fall stünden sich Privatinteressen und die Sorge um die Trinkwasserversorgung gegenüber. Es sei ohne Weiteres möglich, das Bauvorhaben und den Produktionsbetrieb umzusetzen und mit einem Notstromaggregat abzusichern, das nicht mit einem wassergefährdenden Stoff betrieben werde. Es müsse unbedingt vermieden werden, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen werde, der dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich des Schutzgebiets Tür und Tor öffne.
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Das Wasserwirtschaftsamt … äußerte sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 u.a. dahingehend, dass sich die Gefährdungslage durch die Ausgliederung des Technikraums mit Notstromaggregat in ein separates Gebäude sowie aufgrund der im Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2024 geschilderten geänderten Gegebenheiten hinsichtlich einer potenziellen Grundwasserverunreinigung reduziere. Es verbleibe aber nach wie vor ein Restrisiko. Wie im Beschluss des BayVGH vom 29. April 2024 dargelegt, gelte hier jedoch nicht der strenge Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, sondern der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ein gewisses Restrisiko dürfe demnach verbleiben.
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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 änderte das Landratsamt den Bescheid vom 28. August 2023 wie folgt: Ziffer I Nr. 2 erhält folgende Fassung: Der Ausnahmegenehmigung liegen die am 23. August 2024 eingereichten (näher bezeichneten) Planunterlagen des Ingenieurbüros … zugrunde (Ziffer I des Bescheids). Ziffer II des Bescheids enthält Regelungen zur Bauausführung und bestimmt zum Betrieb bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Folgendes:
„2.1 Die Betankung erfolgt über einem medienbeständigen Tank, der auf einem Kleintransporter innerhalb einer zusätzlichen Auffangwanne steht, die ein Rückhaltevolumen mindestens so groß wie das Volumen des Tanks bzw. Fasses aufweist. Der Kleintransporter soll zum Betankungsvorgang so in das Gebäude gefahren werden, dass die Ladefläche des Kleintransporters innerhalb der abgesenkten Edelstahlwanne steht, die Vorderachse des Kleintransporters steht um 5 cm erhöht außerhalb der Edelstahlwanne, so dass auch evtl. auf die Ladefläche austretender Treibstoff durch die Neigung der Ladefläche in der Edelstahlwanne vollständig aufgefangen wird. Der Verbindungsschlauch zwischen dem Tank auf der Ladefläche und dem Tank des Notstromaggregats wird innerhalb der Edelstahlwanne geführt. Eventuell austretender Treibstoff aus dem Tank auf der Ladefläche, dem Betankungsschlauch oder aus dem Tank des Notstromaggregats wird vollständig in der Edelstahlwanne aufgefangen. Für möglicherweise auslaufenden Treibstoff ist ausreichend geeignetes Bindemittel vorzuhalten.
2.2 In der Produktionshalle selbst erfolgt die Abdichtung mit FD-Beton sowie einer chemikalienbeständigen Beschichtung, die an den Außenwänden mind. 1 cm nach oben gezogen wird. Im Bereich der Außentüren und Tore kommen Schwellen zum Einsatz, die vertikal innen ebenfalls mit dieser Beschichtung versehen sind, so dass ein Auffangvolumen von weit über 1 m³ über die gesamte Hallenfläche resultiert.
2.3 Unter dem Beton im Produktionsbereich wird eine PP-Folie mit Leckageerkennungssystem verbaut.
2.4 Die Anlieferung der zur Produktion notwendigen Stoffe erfolgt, indem das Lieferfahrzeug in die Produktionshalle einfährt; erst dort werden die Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen entladen.“
23
Die geänderten Planunterlagen und Erläuterungen wurden zum Bestandteil der Ausnahmegenehmigung vom 28. August 2023 erklärt. In Ziffer III des Bescheids finden sich folgende Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
„1. Die Änderungsgenehmigung wird unbeschadet der in der Ausnahmegenehmigung vom 28. August 2023, Az. …, unter II. verfügten Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt. Diese gelten fort.
2. Es ist eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die eingesetzten Stoffe, Angaben zum Aufbau und Art der Anlage sowie Schutzvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen und Notfallpläne enthalten sind. Die im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrauten Mitarbeiter sind einmal jährlich insbesondere im Hinblick auf Notfallmaßnahmen zu schulen.
3. Die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie des Tanks für das Notstromaggregat sind regelmäßig – mindestens jedoch halbjährlich – im Wege einer Sichtprüfung zu dokumentieren. Auf Verlangen ist der Kontrollbericht dem Landratsamt vorzulegen.
4. Unabhängig der Nummern 1 – 3 sind die allgemeinen Betreiberpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten und einzuhalten.“
24
In Ziffer IV des Bescheids werden die Ziffern I bis III des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt.
25
Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.
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Unter dem 22. November 2024 beantragte die Klägerin ergänzend, den Bescheid des Landratsamts vom 24. Oktober 2024 aufzuheben.
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Die Einbeziehung des Bescheids stelle eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Die Klageänderung sei sachdienlich, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren diene und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe. Der Änderungsbescheid habe den Ausgangsbescheid lediglich in Teilen geändert, deshalb sei es angezeigt, auch den Änderungsbescheid anzufechten. Mit Schriftsatz vom 16. April 2025 trug die Klägerseite weiter vor, aus dem Änderungsbescheid des Landratsamts vom 24. Oktober 2024 ergebe sich im Ergebnis keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Trinkwasserschutzes, so dass auch der neugefasste Genehmigungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten als Trinkwasserversorgungsunternehmen verletze. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 Nr. 2.1 des Änderungsbescheids könnte zwar ggf. das Risiko reduzieren, das sich aus den Betankungsvorgängen ergebe, die offenbar doch sowohl aus Sicht der Beigeladenen als auch des Beklagten regelmäßig notwendig sein werden würden. Dass der Kleintransporter in das Gebäude gefahren werden „soll“, sei keine hinreichend klar formulierte Nebenbestimmung mit entsprechender Verpflichtung der Beigeladenen und könne daher den gebotenen Trinkwasserschutz nicht sicherstellen. Aufgrund der Ungeeignetheit der Nebenbestimmung erfülle der Beklagte mit dem Änderungsbescheid die von ihm selbst aufgestellten Anforderungen an den Trinkwasserschutz nicht. Der Beklagte stütze sich ohne nähere Begründung darauf, dass durch die technischen Schutzbarrieren ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Untergrund ausgeschlossen werde. Dabei übersehe er die nicht fernliegende Möglichkeit, dass insbesondere im Zuge von Entleerungs- und Betankungsvorgängen des Notstromaggregats Kraftstoff austrete und in den Untergrund eindringe. Solche Unfälle würden auch gerade nicht durch die im Antrag beschriebenen und im Änderungsbescheid festgelegten Maßnahmen verhindert. Eine Sicherung der Flächen außerhalb der Produktionshalle bzw. des Gebäudeteils, in dem das Aggregat aufgestellt werden solle, sei nach wie vor nicht vorgesehen. Damit hänge alles davon ab, ob das Fahrzeug zur Betankung des Notstromaggregats in das Gebäude einfahre. Vorgaben zur Entleerung und Entsorgung von veraltetem, nicht verbrauchtem Kraftstoff mache der Änderungsbescheid im Übrigen auch nicht, so dass hier nach dem Bescheid keine besonderen Anforderungen bestünden. Die Vorgaben in Ziffer II bezögen sich nur auf die Betankung. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen seien leider auch nicht so selten, wie man es angesichts der mittlerweile hohen technischen Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen erwarten oder hoffen würde. Aus dem beigefügten Beitrag im Magazin Wasser und Abwasser der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID), Ausgabe 39 aus 2024 (Anlage K 6) gehe hervor, dass sich allein in Bayern im Jahr 2023 insgesamt 365 meldepflichtige Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet hätten. Die Tendenz sei offensichtlich steigend. Damit seien im Jahr 2023 im Schnitt an jedem einzelnen Tag des Jahres wassergefährdende Stoffe in schutzwürdigen Untergrund gelangt; es handele sich also mitnichten um rein theoretische Risiken. Als weiteres tragendes Argument ziehe der Beklagte die am gewählten Standort vorhandene erhebliche Überdeckung von mehr als 30 m über dem Karst heran. Deswegen gehe der Beklagte davon aus, dass rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden könnten, die ein Vordringen wassergefährdender Stoffe bis in den Karstuntergrund unterbänden. Dabei übersehe der Beklagte, dass der Untergrund hier alles andere als homogen sei, so dass es nicht möglich sei, pauschal von einer solchen hinreichenden Überdeckung des Grundwassers von 30 m auszugehen. Aus Sicht der Klägerin könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass im Schadensfall wassergefährdende Stoffe durch entsprechenden oberflächennahen Abfluss nahezu direkt ins Grundwasser gelangen könnten. Dieses Risiko sei nicht unabweisbar und aufgrund der unklaren Gegebenheiten im Untergrund des Bauvorhabens auch nicht völlig unwahrscheinlich. Daher bestehe für das Grundwasser im Bereich des Vorhabens der Beigeladenen ein besonders hohes Risiko der Verunreinigung mit Treibstoff aus dem Notstromaggregat. Die Folgen einer Verunreinigung auch mit nur geringen Mengen für die Trinkwassergewinnung durch die Klägerin seien bereits mehrfach dargelegt worden. Damit seien im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BayVGH vorliegend besonders hohe Anforderungen an die Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Im Vorliegenden müsse diese der Unmöglichkeit nahe- bzw. gleichkommen, was nicht der Fall und vom Beklagten zudem so nicht festgestellt worden sei. Nach alldem sei aus Sicht der Klägerin nach wie vor trotz der Auflagen des Änderungsbescheids nicht hinreichend sichergestellt, dass das Grundwasser und damit das Trinkwasser nicht verunreinigt werde.
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Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 aus, aus den genehmigten Planungsunterlagen, welche Bestandteil des Bescheids seien, ergebe sich, dass das Diesel-Notstromaggregat innerhalb einer geschlossenen Edelstahlwanne zur Aufstellung kommen solle. Die Edelstahlwanne habe eine Grundfläche von 24 m² und könne mithin insgesamt 1.200 l Diesel auffangen. Nach den genehmigten Unterlagen dürfe das Notstromaggregat nur einen Tank mit 210 l (gemeint wohl 240 l) haben. Selbst bei einem gänzlichen Auslaufen würde sämtlicher Treibstoff aufgefangen werden. Weiter sei für möglicherweise auslaufenden Treibstoff auch ausreichend geeignetes Bindemittel vorzuhalten. Der angegriffene Änderungsbescheid beschreibe detailliert, wie eine Betankung stattzufinden habe, um jederzeit auslaufenden Treibstoff in der Edelstahlwanne auffangen zu können. Zudem sei die Fahrfläche vor dem Gebäude mit dem Notstromaggregat zu asphaltieren, was aus den genehmigten Plänen zu ersehen sei. Durch das vorzuhaltende Bindemittel könnte also auch jederzeit Treibstoff, welcher vor dem Gebäude mit dem Notstromaggregat austreten sollte, gebunden werden. Ein Eindringen in den Boden sei damit ausgeschlossen. Der Änderungsbescheid werde damit selbst diesem strengen Besorgnisgrundsatz gerecht. Erst recht sei damit dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab des hier allein zu prüfenden Verschlechterungsverbots Genüge getan.
29
Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Mai 2025 erhielt Ziffer I Nr.2.1 des Bescheids des Landratsamts vom 24. Oktober 2024 folgende Fassung:
„Die Betankung des Tanks des Notstromaggregats erfolgt über einem medienbeständigen Tank, der auf einem Kleintransporter innerhalb einer zusätzliche Auffangwanne steht, die ein Rückhaltevolumen mindestens so groß wie das Volumen des Tanks bzw. Fasses aufweist. Der Kleintransporter muss zum Betankungsvorgang so in das Gebäude gefahren werden, dass die Ladefläche des Kleintransporters innerhalb der abgesenkten Edelstahlwanne stehen, die Vorderachse des Kleintransporters steht um 5 cm erhöht außerhalb der Edelstahlwanne, so dass auch evtl. auf die Ladefläche austretender Treibstoff durch die Neigung der Ladefläche in der Edelstahlwanne vollständig aufgefangen wird. Der Verbindungsschlauch zwischen dem Tank auf der Ladefläche und dem Tank des Notstromaggregats wird innerhalb der Edelstahlwanne geführt. Eventuell austretender Treibstoff aus dem Tank auf der Ladefläche, dem Betankungsschlauch oder aus dem Tank des Notstromaggregats wird vollständig in der Edelstahlwanne aufgefangen. Für möglicherweise auslaufenden Treibstoff ist ausreichend geeignetes Bindemittel vorzuhalten.“
30
Außerdem wurde der Bescheid des Landratsamts vom 24. Oktober 2024 in Ziffer Il um die Nr. 2.4 mit folgendem Inhalt ergänzt:
„Soweit der Tank entleert werden muss, ist gleichfalls sicherzustellen, dass eventuell austretender Treibstoff sicher innerhalb der Edelstahlwanne aufgefangen werden kann. Der Einfüllvorgang in das aufnehmende Tankgefäß bzw. Tankvorgang muss daher innerhalb der Edelstahlwanne vorgenommen werden. Das Entleeren, Reinigen, Instandsetzen oder Stilllegen des Tanks des Notstromaggregats ist von einem Fachbetrieb i.S.d. § 62 AwSV durchführen zu lassen. Auf § 54 KrWG [Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz] werde hinsichtlich des Beförderns überlagerter Treibstoffe hingewiesen.“
31
Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.
32
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragte die Klägerin weiter, den Bescheid des Landratsamts … vom 23. Mai 2025 (Aktenzeichen …*) aufzuheben.
33
Die Beigeladene führte mit Schriftsatz vom 23. August 2025 aus, dass die Beklagte mit dem Änderungsbescheid – mit Zustimmung der Beigeladenen – ohne rechtliche Not den Bedenken der Klägerin sehr weit entgegengekommen sei. Deshalb erweise sich der angefochtene Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids als rechtmäßig.
34
Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 äußerte sich die Klägerseite zur angefochtenen Ausnahmegenehmigung in der Fassung des zweiten Änderungsbescheids dahingehend, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des BayVGH im Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall der Eintritt eines Schadens im Sinne einer Verschlechterung der Grund- und damit auch der Trinkwasserqualität immer noch hinreichend wahrscheinlich sei. Es gehe um die wichtigste Wassergewinnungsanlage zur Trinkwasserversorgung der Stadt … mit über 500.000 Einwohnern, die nach einem Schadensfall aus Gründen der Verschlechterung der Wasserqualität unter Umständen tage- oder sogar wochenlang ausfallen würde. Dieses erhebliche Risiko führe dazu, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hier äußerst niedrige Anforderungen zu stellen seien. Die Beigeladene könnte sämtliche Diskussionen beenden und alle Befürchtungen der Klägerin aus der Welt schaffen, wenn sie sich für ein Notstromaggregat mit einer anderen Treibstoffversorgung als mit Dieselkraftstoff oder einem anderen wassergefährdenden Stoff entscheiden würde. Zu beachten sei auch, dass jede neue dazukommende Gefährdung durch einen Betrieb oder eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen in nicht unerheblicher Menge umgegangen werde, sich mit den bereits im Trinkwasserschutzgebiet vorhandenen Gefährdungen aufsummiere, so dass die Gesamtgefährdung immer weiter zunehme. Während die im Wasserschutzgebiet bereits vorhandenen Anlagen, die etwa Bestandsschutz genössen oder ortsgebunden seien und daher nicht einfach entfernt werden könnten, seien neue, hinzutretende Gefährdungen zu vermeiden und dürften nicht mehr zugelassen werden. Die Änderungen durch den zweiten Änderungsbescheid könnten einen Schadenseintritt nicht wirksam verhindern. Eine Nachweispflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde dazu, dass die Vorgaben der Auflagen in der zweiten Änderung der Ausnahmegenehmigung wirklich im laufenden Betrieb eingehalten würden und die Anlagen künftig über Jahre hinweg in ordnungsgemäßem Zustand gehalten würden, sei in den Bescheiden nach wie vor nicht vorgesehen. Es sei nur eine erstmalige Prüfung der Anlagen angeordnet worden, so dass nicht sichergestellt sei, dass die angeordneten Maßnahmen in der Praxis dann auch tatsächlich dauerhaft umgesetzt würden. Die wesentlichen Risiken sich aus den Vorgängen zur Betankung und ggf. auch Entleerung des Tanks des Dieselaggregats seien damit noch immer nicht hinreichend minimiert. Nur ein Verzicht auf die Verwendung eines wassergefährdenden Stoffs für den Betrieb des Notstromaggregats könne den zwingend gebotenen Schutz des Trinkwassers sicherstellen. Im Übrigen sei zunehmend zu befürchten, dass es aufgrund des vorliegenden Präzedenzfalls in Zukunft zu weiteren solchen Ausnahmen kommen könnte und die Gefährdung des Trinkwassers in dem betreffenden Gebiet weiter zunehmen werde. Der Markt … treibe das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „…“ zur Erweiterung des Gewerbegebiets voran. Es sei damit zu rechnen, dass kurzfristig der Bebauungsplan aufgestellt und weitere Gewerbebetriebe angesiedelt würden. Würden wie im vorliegenden Fall die Verbote der Trinkwasserschutzgebietsverordnung letztlich mit Ausnahmegenehmigungen für Neuansiedlungen umgangen, so werde der Trinkwasserschutz immer mehr ausgehöhlt, bis die Wasserschutzgebietsverordnung ihrem Zweck nicht mehr gerecht werden könne. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass bei der Diskussion um den für eine Versagung der Ausnahme notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht übersehen werden dürfe, dass die Wasserrahmenrichtlinie dazu diene, die Zielsetzungen der europäischen Umweltpolitik umzusetzen. Auf die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 2. März 2023 in der Rechtssache C-723/21 werde verwiesen.
35
Hierzu nahm die Beigeladene mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 u.a. dahingehend Stellung, dass die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren benannten Risikofaktoren allenfalls unbegründete Besorgnisse der Klägerin, nicht indessen die Begründung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darstellten. Zutreffend habe der BayVGH in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, dass selbst ihm auch aus anderem Zusammenhang keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass bei der Betankung von Kraftstoff in nennenswertem Umfang Vorfälle, die zu einer Gefährdung der Trinkwasservorräte bzw. des Grundwassers geführt hätten, bekannt geworden wären. An dieser Einschätzung habe sich auch durch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren nichts Wesentliches geändert. Die Beigeladene habe auf den Vortrag der Klägerin im hiesigen Klageverfahren den Hinweis auf eine weitere risikominimierende Ausgestaltung des Vorhabens durchaus aufgegriffen und sich mit den nunmehr im zweiten Änderungsbescheid verfügten Ergänzungen ausdrücklich einverstanden erklärt. Soweit die Klägerin ausführe, selbst mit diesem weitgehenden Einverständnis zu der verfügten weiteren Auflage sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht beseitigt worden, könne dies nicht mehr nachvollzogen werden. Die Ausführung der Klägerin, es sei keine turnusmäßige Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage verfügt worden, so dass nicht sichergestellt sei, dass die angeordneten Maßnahmen in der Praxis dann tatsächlich dauerhaft umgesetzt würden, sei nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts zu belegen. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Vielzahl von Auflagen in Bescheiden, welche täglich verfügt würden und der Gefahrenabwehr dienten, behördlicherseits nicht regelmäßig überprüft werden könnten. Entscheidend sei indessen, dass derjenige, der eine solche Auflage zu beachten habe, jederzeit damit rechnen müsse, dass eine auch unangekündigte behördliche Prüfung einer Auflage durchgeführt werde und schon deshalb im Eigeninteresse dafür Sorge zu tragen habe, dass die Anlage dauerhaft instandgehalten und ordnungsgemäß betrieben werden könne. Zudem habe die Beigeladene schon zur Vermeidung eigener,,enormer Haftungsrisiken“ im Eigeninteresse sicherzustellen, dass von dem Dieselaggregat keine Gefährdungen für das Grundwasser ausgingen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt des Erlasses der hier streitbefangenen angefochtenen Genehmigung. Es sei deshalb rechtlich unerheblich, wenn die Klägerin vortrage, aufgrund des hier vorliegenden „Präzedenzfalls“ sei in der Zukunft mit weiteren Ausnahmen und daraus resultierend einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials zu rechnen. Etwaige zukünftige Befreiungen für andere Vorhaben wären am Schutzzweckmaßstab zu prüfen, ohne dass die hier streitbefangene Befreiung dafür eine Rolle spielen könne.
36
Der Beklagte nahm ebenfalls mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 dahingehend Stellung, dass – wie bereits dargelegt – ein Eintritt von Kraftstoff in den Boden aufgrund der verfügten Auflagen ausgeschlossen sei. Dies gelte nach dem Änderungsbescheid vom 23. Mai 2025 nun auch ausdrücklich für ein eventuelles Entleeren des Tanks. Die Klagepartei verweise auf eine niedrige Schwelle für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, lege jedoch nach wie vor keine konkreten Szenarien dar, wie es trotz der strengen Vorgaben zur Betankung und Entleerung zu einer Gefährdung kommen könnte. Die Anlage sei nach den Vorgaben der AwSV aufgrund ihrer Größe nicht regelmäßig prüfpflichtig. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb künftig ohne wiederkehrende Prüfung ein relevantes Risiko entstehen sollte. Konkrete Befürchtungen würden auch insoweit nicht dargestellt. Soweit geltend gemacht werde, nur ein Verzicht auf die Verwendung eines wassergefährdenden Stoffs für den Betrieb des Notstromaggregats könne den zwingend gebotenen Schutz des Trinkwassers sicherstellen, sei dies rechtlich nicht geboten und wäre daher unverhältnismäßig.
37
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2026 beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Landratsamtes … vom 28. August 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. Oktober 2024 und des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2025 aufzuheben.
38
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 15. Januar 2026 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (B 7 S 23.956) und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
39
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
40
1. Die Klage ist zulässig.
41
a) Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen vor.
42
Eine Klageänderung durch Änderung des Klagebegehrens stellt es dar, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen verändert oder ersetzt wird und der Kläger seine Klage nunmehr (auch) gegen den neuen richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1969 – VIII C 36.69 – BVerwGE 32, 243/247; B.v. 16.12.1992 – 7 B 180/92 – NVwZ 1993, 889). Hier hat die Klägerin in ihre zunächst nur gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2023 gerichtete Klage mit Schriftsätzen vom 22. November 2024 und 23. Juni 2025 ausdrücklich und fristgerecht auch die diesen Bescheid ändernden Bescheide vom 24. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 einbezogen.
43
Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung einer Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Diese Regelung ist auf alle Beteiligten zu beziehen, da es für eine Differenz zu § 91 Abs. 1 VwGO keinen sachlichen Grund gibt (vgl. Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2026, § 91 Rn. 32). Demnach ist vorliegend von einer zumindest konkludenten Einwilligung des Beklagten und der Beigeladenen in die Klageänderung auszugehen. Hinsichtlich der Einbeziehung des zweiten Änderungsbescheids hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. August 2025 sogar ausdrücklich geäußert, keine Einwendungen gegen die Einbeziehung erheben zu wollen. Im Übrigen ist die Klageänderung zudem sachdienlich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie – wie hier – der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, und zwar auch, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste. Voraussetzung ist freilich, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31; vgl. Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOk VwGO, Stand 1.1.2026, § 91 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Streitgegenständlich ist damit der Bescheid des Landratsamts vom 28. August 2023 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. Oktober 2024 und 23. Mai 2025.
44
b) Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Antragsbefugnis der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 C 23.2243 – juris Rn. 6 ff.).
45
Sie kann eine mögliche Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WRRL geltend machen, der das allgemeine Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ergänzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1590 – juris Rn. 26). Hierzu hat der EuGH entschieden, dass natürliche und juristische Personen, die als legitime Gewässernutzer unmittelbar von einer Verletzung dieser Richtlinienbestimmung betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – ggf. auch auf dem Rechtsweg – einfordern können müssen (EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – juris Rn. 132; vgl. auch U.v. 3.10.2019 – C-197/18 – juris Rn. 32 zur RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Nitrat-Richtlinie, ABl. L 375 S. 1).
46
Aus § 52 Abs. 1 WHG und § 4 WSG-VO ergibt sich dagegen keine drittschützende Wirkung für begünstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, wobei der BayVGH darauf hingewiesen hat, dass die Problematik der Herleitung eigener Rechte aus § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG an praktischer Bedeutung verloren habe, seitdem höchstrichterlich geklärt ist, dass sich ein Drittschutz zugunsten des Wasserversorgers aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2023 – 8 CS 22.2481 – juris Rn. 27 f.; U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1590 – juris Rn. 32).
47
2. Die Klage ist unbegründet.
48
Das Landratsamt hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. August 2023 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG die Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO erteilt, ohne dass damit eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WRRL, auf die sich die Klägerin berufen könnte, einherginge (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Bescheide, mit denen die Befreiung erteilt bzw. geändert wurde, kommt es nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1590 – juris Rn. 28 m.w.N.). Damit können alle Argumente der Klägerin, die versuchen diese zu erschüttern ohne erkennbar in Beziehung zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WRRL zu stehen, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
49
a) Das Grundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen Zustands vermieden wird. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL enthält „Umweltziele“ bei der Bewirtschaftung des Grundwassers, nicht zuletzt das Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu verhindern; Art. 7 Abs. 3 WRRL ergänzt das allgemeine Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 WRRL (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1590 – juris Rn. 26), indem er vorgibt, dass die Mitgliedstaaten für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper sorgen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern (Satz 1).
50
Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 2006/118/EG („Grundwasser-Richtlinie“; vgl. zudem § 5 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers – Grundwasserverordnung – GrwV) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 62; U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1590 – juris Rn. 37).
51
b) Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Gewässers bewirken kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BayVGH auch für das Grundwasser nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht nach dem strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG; eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 62; B.v. 3.2.2023 – 8 CS 22.2481 – juris Rn. 31 m.w.N.).
52
Die vom Landratsamt getroffene Prognoseentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 47 WHG der zuständigen Behörde hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, einen Prognosespielraum eingeräumt hat. Die Verwaltungsgerichte sind auch durchaus in der Lage, die Prognose, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 13 und 14 m.w.N.).
53
c) In Übereinstimmung mit dem BayVGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 17) geht das Gericht davon aus, dass vorliegend bezüglich des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eher geringe Anforderungen zu stellen sind. Hinsichtlich des nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab anzusetzenden Grades der Wahrscheinlichkeit muss zum einen danach differenziert werden, welches Schutzgut auf dem Spiel steht (vgl. schon BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – juris Rn. 15). Ist der möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, dann können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringere Anforderungen gestellt werden. Zum anderen ist für die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch die Intensität des (Grundrechts-)Eingriffs von Bedeutung. Je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 14.9.2017 – 3 C 4.16 – juris Rn. 19). Damit wird der unter Berufung auf Unionsrecht aufgestellten Forderung der Klägerin den Grad der Wahrscheinlichkeit bei Vorhaben, die sich nachteilig auf die Trinkwasserqualität auswirken können, entsprechend anzupassen, grundsätzlich Genüge getan. Im Übrigen sind die Schlussanträge einer Generalanwältin weder für die deutschen Gerichte noch für den EuGH rechtsverbindlich.
54
Es liegt auf der Hand, dass im vorliegenden Fall mit dem Schutz des Grundwassers und mit der mit ihm im Zusammenhang stehenden Sicherstellung der Trinkwasserversorgung für eine beachtliche Bevölkerungsgruppe Schutzgüter von überragender Bedeutung in Rede stehen. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2025 ausführte und das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigte, geht es um die wichtigste Wassergewinnungsanlage zur Trinkwasserversorgung der Stadt … mit über 500.000 Einwohnern, die nach einem Schadensfall aus Gründen der Verschlechterung der Wasserqualität unter Umständen tage- oder sogar wochenlang ausfallen würde. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist hier aufgrund des vorgetragenen Gefährdungspotenzials nicht die gesamte Produktionsanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern nur das Notstromaggregat bzw. der für dieses notwendige Betriebsstoff, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigte. Eine risikominimierende Änderung der Befreiungsentscheidung dahingehend, dass lediglich ein gasbetriebenes Notstromaggregat verwendet werden dürfte, wurde von Beigeladenenseite unter Verweis auf das bereits beschaffte ölbetriebene Notstromaggregat und die als nicht genügend zuverlässig erscheinende Gasversorgung in der mündlichen Verhandlung abermals abgelehnt. Für die Rechtmäßigkeit der Befreiungsentscheidung ist jedoch auch nicht entscheidend, ob sie ein vermeidbares Risiko akzeptiert, sondern ob aufgrund der Ausnutzung dessen, was Gegenstand der Befreiung ist, ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 18).
55
d) Dies zugrunde gelegt ist eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers nach Überzeugung des Gerichts hier nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung verbleibt in der Sache allenfalls ein „Restrisiko“, das für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 19; B.v. 3.2.2023 – 8 CS 22.2481 – juris Rn. 30).
56
aa) Für das Vorliegen eines unbeachtlichen Restrisikos spricht zunächst die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 2. Oktober 2024, der hinsichtlich der zuletzt mit Bescheid vom 23. Mai 2025 geänderten Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO Folgendes zu entnehmen ist: „Durch die Ausgliederung des Technikraums mit Notstromaggregat sowie aufgrund er im Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2024 geschilderten geänderten Gegebenheiten reduziert sich die Gefährdungslage hinsichtlich einer potentiellen Grundwasserverunreinigung. Es verbleibt aber nach wie vor ein Restrisiko.“ Ebenso hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung – von Klägerseite unwidersprochen – bestätigt, dass unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2025 aus fachlicher Sicht durch das Vorhaben der Beigeladenen nur mehr eine unwesentliche Risikomehrung vorliege und die Schutzfunktion des Wasserschutzgebietes gewährleistet bleibe.
57
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt. Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 22; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 15.11.2010 – 8 CS 10.2078 – juris Rn. 12). Will ein Beteiligter die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105 rek. auf B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11).
58
bb) Ansatzpunkte dafür, dass Risiken jenseits des genannten bloßen Restrisikos bestehen, kann das Gericht weder dem Vortrag der Klägerin entnehmen noch haben sich solche im Lauf des Verfahrens anderweitig ergeben. Vielmehr hat sich die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers durch die geänderten Planungen und weitere Auflagen in den Änderungsbescheiden im Vergleich zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nochmals reduziert.
59
Nach Ansicht der Klägerin sind die verfügten Maßnahmen weiterhin nicht ausreichend. Anlieferung, Betankung und Entleerung des Notstromaggregats beinhalteten ein besonderes Risiko. Die Maßnahmen im Inneren des Nebengebäudes könnten hier nicht helfen, denn beispielsweise könne die Leitung beim Betanken undicht sein, der Schlauch könne reißen oder die Anschlüsse undicht sein. Ein entsprechender Umschlagplatz mit Sicherungseinrichtungen sei nicht vorgesehen. Außerdem müsse das Notstromaggregat regelmäßig betrieben werden und der Kraftstoff regelmäßig erneuert werden, daraus ergäben sich zwingend regelmäßige Betankungsvorgänge. Unfälle mit wassergefährdeten Stoffen hätten sehr großes Gefahrenpotenzial und seien nicht selten. Hierzu wurde auf einen Beitrag im Magazin Wasser und Abwasser der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID), Ausgabe 39 aus 2024 (Anlage K6) verwiesen.
60
Bereits in der Beschwerdeentscheidung führte der BayVGH aus, dass die Klägerin zwar mögliche „Risikofaktoren“ (Reißen des Schlauchs, Undichtigkeit der Anschlüsse, nicht ordnungsgemäßer Umgang) benennt, sich jedoch nicht dazu verhält, wie häufig es in der Praxis bei vergleichbaren Vorgängen zu derartigen Vorfällen kommt und bei wie vielen dieser Vorfälle eine Menge von Kraftstoff in den Boden gelangt, der zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers führt. Dem Senat sei auch nicht aus anderem Zusammenhang bekannt, dass es, wenn Kraftstoff (etwa auch Heizöl) zu Firmen und Privathaushalten angeliefert wird, derzeit in nennenswertem Umfang zu Vorfällen kommt, die zu einer Grundwasserverunreinigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 19 und 23). Dem konnte die Klägerin durch ihren weiteren Vortrag im Klageverfahren nicht entgegentreten. Insbesondere ist der vorgelegte Beitrag im Magazin Wasser und Abwasser der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID), Ausgabe 39 aus 2024 (Anlage K6) nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin zu substantiieren, da er allgemein Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern zum Gegenstand hat und nur bedingt nach Stoffen sowie der Art der Verwendung differenziert. Hinsichtlich der 94 registrierten Unfälle im Jahr 2023, die sich nicht bei der Beförderung, sondern beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, wird nur die Lagerung beispielhaft genannt. Aussagen zum vorliegenden Sachverhalt können dem Beitrag nicht entnommen werden. Damit konnte von Klägerseite nach wie vor nicht belegt werden, dass die von ihr befürchteten Vorfälle in einer solchen Regelmäßigkeit aufträten, dass dies zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts führt.
61
Weiter haben sich etwaige aus dem Anlieferungs- und Betankungsvorgang ergebende Risiken durch die von Beklagtenseite nun vorgegebene Verwendung von Heizöl anstatt Diesel als Brennstoff für das Notstromaggregat nochmals reduziert. In der Stoffliste mit Stand 15. August 2024, auf die im Bescheid vom 24. Oktober 2024 Bezug genommen wird, ist als Kraftstoff zum Betrieb des Notstromaggregats zur Stromversorgung bei Ausfall des Netzstroms Heizöl (240 l) genannt. Dieses birgt weniger Probleme mit der Brennstoffalterung (vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Neue Erkenntnisse zur Lagerfähigkeit von Brennstoffen für Netzersatzanlagen, Stand Januar 2015, S. 8) mit dem Vorteil eines längeren Austauschintervalls. Nach Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sei im Normalfall, d.h. bei ununterbrochen vorhandener Stromversorgung mit einem Austausch alle drei bis vier Jahre zu rechnen. In der Beschwerdeentscheidung hat der BayVGH sogar einen mehrmaligen Austausch des Dieselkraftstoffs pro Jahr zugrunde gelegt (vgl. B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 19). Ein zusätzlicher Reservetank für das Notstromaggregat ist ausweislich der Regelung in Nr. 14 des Bescheids vom 28. August 2023 nicht zugelassen.
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Darüber hinaus ist der Anlieferungs- und Betankungsvorgang in Ziffer II Nr. 2.1 des Bescheids vom 24. Oktober 2024, geändert durch Ziffer I des Bescheids vom 23. Mai 2025 nun detailliert geregelt. Demnach erfolgt die Betankung über einem medienbeständigen Tank, der auf einem Kleintransporter innerhalb einer zusätzlichen Auffangwanne steht, die ein Rückhaltevolumen mindestens so groß wie das Volumen des Tanks bzw. Fasses aufweist. Der Kleintransporter muss zum Betankungsvorgang so in das Gebäude gefahren werden, dass die Ladefläche des Kleintransporters innerhalb der abgesenkten Edelstahlwanne steht, die Vorderachse des Kleintransporters steht um 5 cm erhöht außerhalb der Edelstahlwanne, so dass auch evtl. auf die Ladefläche austretender Treibstoff durch die Neigung der Ladefläche in der Edelstahlwanne vollständig aufgefangen wird. Der Verbindungsschlauch zwischen dem Tank auf der Ladefläche und dem Tank des Notstromaggregates wird innerhalb der Edelstahlwanne geführt. Eventuell austretender Treibstoff aus dem Tank auf der Ladefläche, dem Betankungsschlauch oder aus dem Tank des Notstromaggregats wird vollständig in der Edelstahlwanne aufgefangen. Für möglicherweise auslaufenden Treibstoff ist ausreichend geeignetes Bindemittel vorzuhalten. Zur Entleerung (dann Nr. 2.4) ist zusätzlich unter Ziffer II des Bescheids vom 23. Mai 2025 geregelt, dass sicherzustellen ist, dass eventuell austretender Treibstoff sicher innerhalb der Edelstahlwanne aufgefangen werden kann. Der Einfüllvorgang in das aufnehmende Tankgefäß bzw. Tankvorgang muss daher innerhalb der Edelstahlwanne vorgenommen werden. Das Entleeren, Reinigen, Instandsetzen oder Stilllegen des Tanks des Notstromaggregats ist von einem Fachbetrieb i.S.d. § 62 AwSV durchführen zu lassen.
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Durch diese inhaltliche Anpassung sind die Kritikpunkte der Klägerin hinsichtlich der Bescheide vom 28. August 2023 und 24. Oktober 2024 weitestgehend hinfällig. Insbesondere wurde der Begriff „soll“ hinsichtlich des Ablaufs des Betankungsvorgangs durch „muss“ ersetzt und auch der Entleerungsvorgang des Notstromaggregats geregelt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2025 abschließend bemängelte, dass nach wie vor keine Nachweispflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde geregelt und somit nicht sichergestellt sei, dass die Vorgaben im laufenden Betrieb eingehalten und die Anlagen künftig über Jahre hinweg in ordnungsgemäßem Zustand gehalten würden, ist darauf zu verweisen, dass sich die Verpflichtung der Beigeladenen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Bescheid ohne Weiteres aus diesem selbst ergeben. Die diesbezügliche Überprüfung und ggfs. Ziehung von Konsequenzen obliegt der zuständigen Behörde; ggfs. kann ein Antrag auf gewässeraufsichtliches Einschreiten gestellt werden. Anhaltspunkte, dass die Beigeladene von den im Bescheid geregelten Vorgaben abweicht, haben sich nicht ergeben; vielmehr bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung, dass eine Entleerung und Neubetankung des Notstromaggregats so wie in den Auflagen vorgesehen erfolgen werde. Nicht zuletzt möglicherweise enorme Haftungsrisiken dürften zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen bei diesen Vorgängen führen (BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 23). Wie es dennoch zu einem Eindringen des Heizöls in den Boden und damit einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers kommen sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar und konnte auch von Klägerseite nicht plausibel dargelegt werden. Die genannten Regelungen zu Anlieferung, Betankung und Entleerung schließen ein solches Szenario nach Überzeugung des Gerichts nahezu aus. Dies wurde auch von der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt mit Schreiben vom 23. August 2023 sowie der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Soweit die Klägerin bezüglich des aus ihrer Sicht weiterhin bestehenden relevanten Restrisikos in der mündlichen Verhandlung ergänzte, dass es sein könne, dass bei einer Betankung die automatische Abschaltung nicht funktioniere und auch eine entsprechende Wanne dann überlaufe, ist anzumerken, dass die im Gebäude eingebaute Edelstahlwanne nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 23. Mai 2025 24 m² misst (vgl. Bauantrag der Beigeladenen vom 20. August 2024: 23,70 m²) und ein Auffangvolumen von 1200 l hat. Selbst bei gänzlichem Auslaufen würde sämtlicher Treibstoff aufgegangen werden, da insgesamt lediglich 240 l Heizöl genehmigt sind (vgl. Stoffliste vom 15. August 2024). Außerdem sind weitere Vorsorgemaßnahmen, wie das Vorhalten von Bindemittel und eine Asphaltierung des Fahrbereichs, getroffen. Wenn es also dennoch außerhalb der Wanne zu einem Austreten des Heizöls kommen sollte, könnte dieses umgehend mit dem vorzuhaltenden Bindemittel gebunden werden, um ein Eintreten in den Boden zu verhindern. Ein Versickern wird durch die Asphaltierung des Fahrbereichs zusätzlich erschwert. Dem weiteren Einwand der Klägerin, die Wanne unterliege der Alterung und könne langfristig undicht werden, setzte die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass von einer entsprechend langfristigen Haltbarkeit der Edelstahlwanne auszugehen sei und bezifferte diese unbestritten auf 100 Jahre. Im Übrigen sind gemäß Ziffer III Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 24. Oktober 2024 die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie des Tanks für das Notstromaggregat regelmäßig – mindestens jedoch halbjährlich – im Wege einer Sichtprüfung zu kontrollieren. Die für die Kontrolle verantwortliche Person hat die Überprüfung zu dokumentieren. Auf Verlangen ist der Kontrollbericht dem Landratsamt vorzulegen. Dass es darüber hinaus einer wiederkehrenden Prüfung durch einen AwSV-Sachverständigen bedürfte, ist weder angezeigt noch rechtlich erforderlich. Bei dem Notstromaggregat handelt es sich gemäß § 2 Abs. 11 Satz 2 AwSV um eine Anlage, die Heizölverbraucheranlagen gleichsteht. Aus der AwSV ergibt sich, dass wiederkehrende Prüfpflichten aufgrund der Zuordnung zu Heizölverbraucheranlagen und aufgrund der Menge von unter 1.000 l Volumen (Stufe A) gemäß Zeile 3 in Anlage 6 zu § 46 Abs. 3 AwSV entfallen. Gemäß § 32 Satz 1 AwSV bedürfen Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen keiner Rückhaltung, wenn die Anlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden.
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cc) Mangels Annahme, dass das Heizöl des Notstromaggregats auf irgendeine Weise in den Boden des streitgegenständlichen Grundstücks gelangen kann, kommt es auf die Empfindlichkeit, Inhomogenität bzw. Schutzfunktion des dieses umfassenden Karstgebiets, das von den Beteiligten jeweils zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogen wird, vorliegend nicht mehr an. Eine eingehende Erörterung der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens zur Standorteignung der geplanten Gewerbeflächen des Marktes … vom … November 2001 ist daher entbehrlich, es bleibt aber zumindest festzustellen, dass bezüglich der Untersuchungsfläche … (3.2.3) eine Deckschichtmächtigkeit zwischen 5 und 30 Metern (Schutzfunktion mittel bis hoch); auf weiten Teilen mindestens 17 m Deckschichtmächtigkeit festgestellt wurde (vgl. Anhang 10 des Gutachtens). Die Schutzfunktion der Deckschichten für das Grundwasser besteht ausweislich des Gutachtens (Anhang 5) in der Verweilzeit bzw. der Sickerzeit von infiltrierendem Oberflächenwasser bis an die Grundwasseroberfläche und somit dem Transport von Schadstoffen. Im vorliegenden Fall einer starken Verkarstung im Untergrund ist dies im Wesentlichen die Sickerzeit zwischen Geländeoberkante und Karstoberfläche.
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dd) Eine entscheidungsrelevante Kumulierung von Risiken ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen ohnehin nur darauf ankommt, ob eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers hinreichend wahrscheinlich ist, eine darüber hinausgehende Überprüfung der Schutzfunktion des Wasserschutzgebiets – wie von Klägerseite gefordert – ist vorliegend nicht veranlasst. Im Übrigen führte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass unter Berücksichtigung des zweiten Änderungsbescheids aus fachlicher Sicht des Wasserwirtschaftsamts durch das Vorhaben der Beigeladenen nur mehr eine unwesentliche Risikomehrung vorliege und die Schutzfunktion des Wasserschutzgebiets gewährleistet bleibe. Soweit die Klägerin die Schaffung eines Präzedenzfalls fürchtet, handelt es sich um keinen rechtlich relevanten Einwand. Zum Gewerbegebiet „…“ führte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung außerdem aus, dass die Bauflächen mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen ausgeschöpft seien. Ebenso wenig kann im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, dass die Beigeladene das Grundstück in Kenntnis der Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung und des geltenden Bebauungsplans erworben habe, da sich dem Gericht nicht erschließt, wie dieses Argument bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers zum Tragen kommen sollte. Dasselbe gilt für eine etwaige baurechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens, wie sie in der Klagebegründung vorgebracht wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 26).
II.
66
Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
III.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).