Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 09.04.2026 – B 1 S 26.21
Titel:

Psychische Erkrankung, ärztliches Gutachten, Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde, Würdigung des Gutachtens, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Gutachterqualifikation, Verhältnismäßigkeit, Sofortvollzug, Interessenabwägung

Normenketten:
StVG § 3
FeV § 11 Abs. 2 S. 3
FeV Nr. 7 der Anlage 4 zur
Schlagworte:
Psychische Erkrankung, ärztliches Gutachten, Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde, Würdigung des Gutachtens, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Gutachterqualifikation, Verhältnismäßigkeit, Sofortvollzug, Interessenabwägung

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffn. 1 und 2 des Bescheids vom 4. Dezember 2025 wird wieder hergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, L, B, BE, C1, C1E und CE mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 4. Dezember 2025.
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Durch Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) … vom ... November 2024 wurde das Landratsamt über folgenden Sachverhalt informiert:
3
Am ... November 2024 sei bei der PI … eine E-Mail des Antragstellers, adressiert an Herrn POK ..., eingegangen, dem der Antragsteller persönlich bekannt sei. Der Antragsteller solle psychisch krank sein und unter Wahnvorstellungen leiden. Die Unterzeichnerin habe sich am ... November 2024 telefonisch an den Antragsteller gewandt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er derzeit in keiner ärztlichen Behandlung sei. Mit seiner E-Mail wolle er bewirken, dass seinen Anzeigen bezüglich der Manipulationen an der Elektrik und an der Heizung nachgegangen werde und seine Feinde geschnappt würden. Auf konkrete Nachfragen bezüglich seiner Feinde habe er keine Angaben gemacht.
4
In der an POK ... gerichteten E-Mail hat der Antragsteller diesem mitgeteilt, er habe einen Anruf vom Landratsamt erhalten, worin sich eine Dame nach seinem Gesundheitszustand erkundigt habe. Dies würden seine Feinde arrangieren. Gestern sei sein Auto manipuliert worden. Im Haus seien die Elektroinstallationen manipuliert worden (wird näher ausgeführt). Dass die Polizei nichts mache, könne noch schwerwiegende Folgen haben.
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Mit Schreiben vom 14. April 2025 und 15. Mai 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, einen aktuellen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht vorzulegen zur Art und des Ausmaßes einer möglichen Erkrankung. Der Antragsteller erklärte daraufhin gegenüber dem Landratsamt, dass er nicht unter Wahnvorstellungen leide. Zu seinen Feinden könne er keine konkrete Auskunft geben, was ganz natürlich sei, da Feinde nicht entdeckt werden wollten und somit im Verborgenen handeln würden. Er sei wegen Verfolgungsängsten 2007 in einer Klinik gewesen und nach amtsärztlicher Prüfung für gesund erklärt worden. 2014 sei er durch …wegen der Verfolgungsgedanken vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Ihm gehe es heute besser als damals. Er habe inzwischen vierzehn psychiatrische Praxen (offensichtlich zur Erstellung des geforderten Befundberichts) kontaktiert und keinen Termin bekommen.
6
Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 wurde der Antragsteller aufgefordert, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 21. August 2025 vorzulegen. Die Auswahl eines Arztes einer Begutachtungsstelle sei insbesondere deshalb erfolgt, weil durch die fehlende Mitwirkung eine genauere Eingrenzung einer beim Antragsteller möglicherweise vorliegenden fahreignungsrelevanten Erkrankung nicht möglich gewesen sei.
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Das Gutachten solle folgende Fragen beantworten:
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1. Liegt bei Herrn … eine fahreignungsrelevante Erkrankung nach Anlage 4 der FeV (hier: Verdacht auf eine psychische Erkrankung und Wahnvorstellungen) vor?
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2. Ist Herr … im Falle einer fahreignungsrelevanten Erkrankung nach Anlage 4 der FeV in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (und Gruppe 2) gerecht zu werden?
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3. Liegt eine ausreichende Compliance vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz)?
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4. Sind. Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisklassengruppe) gerecht zu werden?
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5. Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum?
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6. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung i. S. einer erneuten (Nach-) Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen. Abstand?
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Aufgrund der Sachverhalte vom ... und ... November 2024 (wird ausführlich dargelegt) sowie den weiteren Angaben des Antragstellers bestünden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller an einer fahrerlaubnisrelevanten psychischen Erkrankung mit Wahnvorstellungen leiden könnte. Nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV könnten psychische oder geistige Erkrankungen Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Eine Präzisierung der anlassbezogenen Fragestellung auf Basis einer Diagnose könne mangels der fehlenden Mitwirkung nicht erfolgen. Die Beurteilung und Festlegung könne nur durch einen verkehrsmedizinischen geschulten Arzt durchgeführt werden. Das ärztliche Gutachten sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (wird näher ausgeführt). Ein weniger einschneidendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Auf die Vorschrift von § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.
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Nach Fristverlängerung bis zum 8. September 2025 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2025 das Gutachten der … vom … Juli 2025 vor.
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Im Gutachten wird zur Krankenvorgeschichte ausgeführt, dass der Antragsteller ab 2001 unter Verfolgungsängsten (durch „Muslime“) gelitten habe. Zuletzt sei er 2007 stationär in einer Klinik für Psychiatrie für etwa drei Monate gewesen. Er habe damals akut unter Verfolgungsängsten gelitten. Von 2007 bis 2019 sei er in neurologischpsychiatrischer Behandlung gewesen, habe dann die Psychopharmaka-Therapie eigenständig ohne Rücksprache mit dem zuständigen Psychiater abgesetzt und sei auch nicht mehr in Behandlung gewesen. Laut Antragsteller werde er aktuell regelmäßig und ohne Unterbrechung von seinen Feinden (Muslime) verfolgt (siehe Schilderungen ab Seite 4 des Gutachtens). Am Untersuchungstag habe der Antragsteller ärztliche Schreiben des ihn früher behandelnden Arztes Dr. … vom 10. September 2015 und 3. April 2019 vorgelegt. Er habe erklärt, auf die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 verzichten zu wollen.
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Beim psychophysischen Leistungstest hätten sich keine Hinweise auf Einschränkungen in Bezug auf die Gruppe 1 ergeben.
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Die Gutachterin kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leide. Beim Antragsteller sei vor über zehn Jahren eine rezidivierende depressiven Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden, weshalb von sehr schweren Episoden auszugehen sei. Er befinde sich seit 2019 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Am Untersuchungstag sei keine tiefergreifende depressive Stimmungslage erkennbar gewesen, auch kein Hinweis auf Suizidalität. Der Antragsteller habe akut psychoseverdächtige Denk- und Wahrnehmungsstörungen (Verfolgungsängste/Verfolgungswahn) gezeigt. Er sei derzeit nicht hinreichend krankheitseinsichtig und erfülle nicht die Voraussetzungen zur Fahreignung aufgrund der mangelnden Adhärenz hinsichtlich der affektiven Störung sowie wegen der aktuellen psychotischen Symptome. Nach Abklingen der psychotischen Symptome und unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention könne in der Regel von einem angepassten Verhalten bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug der Gruppe 1 ausgegangen werden.
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In seinem Schreiben an das Landratsamt führte der Antragsteller aus, dass das Gutachten an eklatanten Mängeln und Widersprüchen leide (wird näher ausgeführt). Die Gutachterin habe am Ende des Gesprächs ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde des Dr. … nicht ausreichten und sie Befunde aus der Klinik … (Behandlung in 2007) anfordern werde. Die Befunde des Dr. … seien günstig für ihn. Die paranoide Symptomatik entfalte sich laut Dr. … im sozialen Bereich, also nicht beim Autofahren. Die Begutachtungsleitlinien forderten für eine nicht gegebene Fahreignung mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen, wobei ein weiterer Verlauf nicht absehbar sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gutachterin „diagnostisch von schweren Episoden“ ausgehe. Er habe gegenüber der Gutachterin von Fakten berichtet. Selbst wenn die Gutachterin an der Einschätzung von Wahnvorstellungen festhalte, seien diese ohne Depressionen. Die Gutachterin schreibe von „psychoseverdächtigen Denk- und Wahrnehmungsstörungen (Verfolgungsängste/Verfolgungswahn)“. Ein Verdacht sei kein Beweis.
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Gleichzeitig wandte sich der Antragsteller an die Gutachterin und bemängelte das Gutachten.
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Mit Schreiben des Landratsamts vom 9. September 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.
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Die Bevollmächtigten des Antragstellers brachten mit Schriftsatz vom 19. September 2025 vor, dass die Gutachterin keine Fachärztin für Psychiatrie sei. Sie habe sich als Internistin vorgestellt. Es sei zweifelhaft, ob sie die Angelegenheit beurteilen könne. Außerdem habe sie im Untersuchungsgespräch mitgeteilt, dass sie weitere Unterlagen anfordern würde. Der Zusammenhang zum Straßenverkehr werde nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsteller habe einen Termin bei einer Psychiaterin ausgemacht, der jedoch erst im Oktober stattfinden könne.
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Auf Nachfrage durch das Landratsamt zu den Einwendungen des Antragstellers äußerte sich die … mit Schreiben vom … Oktober 2025. Die Gutachterin sei als Ärztin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung berechtigt und in der Lage, fachärztliche Begutachtungen durchzuführen, sofern von der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht explizit ein Arzt mit spezieller Facharztrichtung als Gutachter gefordert werde. Aktuell könne nicht von einer ausreichenden Krankheitseinsicht und einer Behandlungscompliance ausgegangen werden. Die Annahme, dass der Antragsteller seit seinem vorzeitigen Ruhestand die paranoide Symptomatik kompensieren könne, lasse sich weder nach nochmaliger Prüfung des Schreibens des Dr. … noch in der Gesamtschau der Befundlage bestätigen. Auf eine zunächst angedachte Nachforderung der Befunde der letzten stationären Behandlung im Jahr 2007, in deren Folge eine medikamentöse Behandlung begonnen worden sei, habe man nach nochmaliger Prüfung verzichtet, da diese angesichts der aktuellen Befundlage die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen könnten.
24
Unterzeichnet war das Schreiben von Dipl.-Psych. ..., Leiterin Institut für Verkehrssicherheit, und M. Sc.-Psych. ..., Fachliche Leiterin Institut für Verkehrssicherheit.
25
Im Rahmen einer erneuten Anhörung wurden die Einwendungen gegen das Gutachten aufrechterhalten (Schreiben des Antragstellers vom 27. Oktober 2025 und Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2025). Insbesondere wurde bemängelt, dass sich zwei Personen zum Gutachten äußern, welches eine dritte Person erstellt hat. Nach wie vor bleibe die entscheidende Differenz zwischen den „fahreignungsrelevanten Inhalten“ der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrzeugeignung und der Beurteilung des psychischen Zustandes des Antragstellers bestehen. Laut Begutachtungsleitlinien müsse eine sehr schwere Depression mit depressivwahnhaften, depressivstuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität vorliegen, was auf Seite 6 des Gutachtens ausdrücklich verneint werde. Außerdem könne eine Internistin aufgrund eines 50-minütigen Gesprächs kein entsprechendes Urteil abgeben.
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Mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, L, B, BE,C1,C1E und CE (Ziff. 1). Er wurde aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben bzw. innerhalb gleicher Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments vorzulegen (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung aus Ziff. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziff. 3). Die Ziffn. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 4).
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Bei der Überprüfung, ob die im Gutachten getroffenen Feststellungen der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die es rechtfertigen könnten, davon abzuweichen.
28
Die Ablieferungspflicht des Führerscheins beruhe auf § 47 Abs. 1 FeV. Die Anordnung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Der sofortige Vollzug werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Es sei mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren, dass Personen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könnten, obwohl sie sich hierzu als ungeeignet erwiesen hätten. Der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Auch hinsichtlich des Sofortvollzugs von Ziff. 2 des Bescheids überwiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung des durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsscheins (wird weiter ausgeführt).
29
Der Antragsteller hat den Führerschein bei der PI … abgegeben.
30
Mit einem am 24. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schreiben erhob der Kläger persönlich Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2025 (Az.: …*).
31
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 zeigten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an und beantragten mit weiterem Schriftsatz vom 7. Januar 2026,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
32
Zur Begründung wurde auf die Klagebegründungsschrift vom 7. Januar 2026 verwiesen. Der Kläger habe der PI … schriftlich und in einem ausführlichen Gespräch die Erlebnisse der Jahre 2021 bis Januar 2025 geschildert (wird detailliert aufgeführt). Unabhängig von der nicht korrekten Zusammenfassung im Bescheid sei eine Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit nicht ersichtlich. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich. Auf Seite 6 werde dokumentiert, dass keine Depression, keine Suizidalität und keine Halluzinationen vorhanden seien. Auf Seite 9 würden eine schwerste Depression, Suizidalität und depressiv wahnhafte Vorstellungen ausgeführt. Im Gutachten würden Beispiele „unterschlagen“, die belegten, dass keine Wahnvorstellungen vorhanden seien. Die vom Antragsteller vorgebrachten Punkte seien auf Seite 5 des Gutachtens fehlerhaft und unvollständig aufgelistet bzw. fehlerhaft wiedergegeben (wird näher ausgeführt). Frau Dr. ... sei Internistin. Dem Antragsteller sei weder von Dr. … noch während seines Klinikaufenthalts 2007 nahegelegt worden, nicht Auto zu fahren.
33
Der Antragsteller legte im gerichtlichen Verfahren eine psychologische Einschätzung der Dipl.-Psychologin ... vom 22. Dezember 2025 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 26. September 2025 vorstellig geworden sei um eine psychologische Einschätzung zu erhalten. Der Antragsteller sei sich bewusst, dass ein Teil seiner Gefühle und Wahrnehmungen als wahnhaft bzw. paranoid eingestuft werden könne. Diesbezüglich wolle sie auch nicht abstreiten, dass hier eine Problematik und Symptomatik vorliege. Aus psychologischer Sicht könne sie aber nicht ableiten, dass der Antragsteller fahr- und verkehrsuntüchtig sei. Es lägen bei ihm vordergründig weder Halluzinationen noch depressive Symptome noch aggressive Impulse vor. Er zeige keine Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung, weder bezogen auf den Alltag noch auf den Straßenverkehr.
34
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzulehnen.
35
Zur Begründung werde im Wesentlichen auf den Bescheid und die Gutachtensanordnung verwiesen.
36
Die Anordnung vom 17. Juni 2025 stütze sich auf § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Nr. 5 FeV. Aufgrund der Nichtvorlage eines Befundberichts habe der Sachverhalt im Vorfeld nicht weiter aufgeklärt werden können. Die Anordnung, das Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen zu lassen, sei insbesondere deshalb erfolgt, weil durch die fehlende Mitwirkung eine genauere Eingrenzung einer beim Antragsteller möglicherweise vorliegenden fahreignungsrelevanten Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Das dem Landratsamt vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten von Frau Dr. med. ... vom … Juli 2025 und die ergänzende Stellungnahme vom … Oktober 2025 kämen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine fahreignungsrelevante Erkrankung nach Nr. 7.5.3 der Anlage 4 zur FeV (rezidivierenden depressive Störung mit psychotischen Symptomen) vorliege. Eine ausreichende Compliance liege nicht vor und werde nicht umgesetzt. Die Beurteilung und Festlegung sei für die (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Verwaltungskräfte der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich, weswegen der gutachterlich vorzunehmenden Beurteilung und Festlegung durch einen verkehrsmedizinisch geschulten Arzt entscheidende Bedeutung zukomme. Dem Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, dass beim Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV vorliege. Allein die fehlende Adhärenz in Verbindung mit der psychotischen Symptomatik schließe die Fahreignung aus, selbst dann, wenn zum aktuellen Zeitpunkt eine depressive Stimmung oder Suizidalität verneint werde. Die Eignungsbeurteilung hänge nicht von einer akuten Episode ab, sondern von der Prognose und davon, ob der Betroffene in der Lage sei, ein stabilisiertes, verkehrssicheres Verhalten dauerhaft aufrechterhalten zu können.
37
Auch das Ergebnis einer Interessenabwägung spreche dafür, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts zu belassen. Von der Verkehrsteilnahme einer Person, die als ungeeignet gelten müsse, gingen gravierende Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sachwerte Dritter aus (wird näher ausgeführt).
38
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
39
1. Der Antrag hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
40
Im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist sein Antrag vom 7. Januar 2026 gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Abgabe des Führerscheins (Ziffn. 1 und 2) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3) begehrt.
41
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Da sich nach summarischer Prüfung der Bescheid des Landratsamts voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird (siehe die nachfolgenden Ausführungen), überwiegt das Interesse des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können. Für eine reine Interessenabwägung ist bei einer derartigen Konstellation kein Raum.
42
a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) ist bereits unzulässig, da es dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hierfür am Rechtschutzbedürfnis fehlt. Durch die mittlerweile erfolgte Abgabe des Führerscheins hat sich die hierauf bezogene Androhung erledigt (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 10; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.).
43
b. Im Hinblick auf Ziffn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids hat der Antrag Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 verzichten wollte, wie dies im Gutachten der TÜV ausgeführt wird. Jedenfalls wurde dem vor Erlass des Entziehungsbescheids nicht nachgegangen und der Antragsteller hat auch diesbezüglich die Entziehung aller ihm erteilten Klassen angefochten, ohne die Gruppe 2 auszunehmen.
44
aa. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden.
45
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung und einer in Folge dessen ergehenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Denn bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung fallen Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammen. Die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19).
46
bb. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
47
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen.
48
(1) Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Hierfür genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV) bzw. das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung. Diese können sich dabei auch aus Mitteilungen anderer Behörden ergeben. Der von einem Polizeibeamten gewonnene Eindruck kann ebenso wie das (uneinsichtige) Verhalten des Betroffenen zur Begründung einer Begutachtungsaufforderung herangezogen werden.
49
Der von der Polizeiinspektion … der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Sachverhalt, dass nach deren Einschätzung – wobei der Antragsteller einem Polizeibeamten persönlich bekannt sei – beim Antragsteller eine psychische Erkrankung vorliege und er an Wahnvorstellungen leide, ist geeignet, den Verdacht einer fahrerlaubnisrelevanten psychischen Erkrankung zu begründen. Ergänzend hierzu können auch die Einlassungen des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt berücksichtigt werden.
50
Da nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV psychische (geistige) Störungen die Fahreignung in Frage stellen können, durfte das Landratsamt Aufklärungsmaßnahmen vornehmen.
51
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hat das Landratsamt zunächst auch versucht, vor dem Erlass einer förmlichen Begutachtungsaufforderung durch die Anforderung eines Berichts des den Antragsteller behandelnden Arztes einen Überblick über mögliche Erkrankungen zu erlangen. Dass der Antragsteller diese Aufforderung bereits so verstanden hat, man fordere ihn zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 2 FeV auf, ist der Behörde nicht anzulasten.
52
(2) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, von welcher der in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV genannten Gutachtergruppen das Gutachten erstellt werden soll. Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei sind auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Herausgeber: Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 1. Juli 2022 – im Folgenden: Begutachtungsleitlinien –), die gemäß § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, in den Blick zu nehmen (so auch: BayVGH, U.v.19.12.2022 – 11 B 22.632, BeckRS 2022, 41990, Rn. 25 f.). Nach deren Nr. 2.2 („Auswahl des Gutachters“) Buchstabe b („zur Qualifikation des Gutachters“) ist bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen.
53
Bei der Fragestellung „Liegt eine psychiatrische Gesundheitsstörung vor?“ handelt es sich um eine spezielle medizinische Fragestellung. Eine fachärztliche Begutachtung ist mithin geboten (OVG NRW, B.v. 13.12.2021 – 16 B 784/21, BeckRS 2021, 43134, Rn. 7).
54
Die Begründung des Landratsamts, weshalb die Begutachtung des Antragstellers durch einen nicht näher spezifizierten Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen soll, erweist sich deshalb als nicht tragfähig, weil es ersichtlich von einer psychiatrischen Erkrankung des Antragstellers ausgegangen ist. Dass vom Landratsamt eine andere als eine psychiatrische Erkrankung, trotz fehlender Übersendung eines Arztberichts durch den Antragsteller, überhaupt in Betracht gezogen worden wäre, ist dem Aktenvorgang an keiner Stelle zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der Begutachtungsaufforderung selbst.
55
In den Begutachtungsleitlinien ist in Nr. 3.12.4 in Bezug auf affektive Psychosen und in Nr. 3.12.5 hinsichtlich schizophrener Psychosen ausgeführt, dass die Begutachtungen bzw. erforderliche Nachuntersuchungen nur von einem Facharzt für Psychiatrie (Nr. 3.12.4) bzw. von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 3.12.5) durchzuführen sind. Zwar ist dem Landratsamt zuzugestehen, dass es selbst nicht beurteilen kann, welche der Varianten der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV in Betracht kommt, jedoch handelt es sich, wie oben bereits dargestellt, bei psychiatrischen Fragestellungen um spezielle Fragestellungen, die nur durch einen Facharzt beantwortet werden können.
56
Daher hätte das Landratsamt bereits bei Erstellung der Begutachtungsaufforderung entweder einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV auswählen oder zumindest in der Begutachtungsaufforderung sicherstellen müssen, dass ein Facharzt für Psychiatrie in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Gutachtenserstellung vornimmt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag handelt es sich indes bei der Gutachterin Frau Dr. ... um eine Internistin.
57
(3) Das Gericht verkennt nicht, dass beim Antragsteller offensichtlich eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Auch, dass diese einer fachärztlichen Begutachtung im Hinblick auf dessen Fahreignung unterzogen werden müssen, steht außer Frage. Indes ist das vorgelegte Gutachten fehlerhaft und damit nicht verwertbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht darauf gestützt werden.
58
Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss es einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen (OVG NRW, B.v. 10.10.2016 – 16 B 673/16, BeckRS 2016, 54007), denn sie – und nicht der Gutachter – befindet darüber, ob der Betroffene den Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts hinsichtlich der Kraftfahreignung genügt.
59
Zum einen ist eine kritische Würdigung des Gutachtens durch das Landratsamt einschließlich der eingeholten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der … vom … Oktober 2025 im Bescheid nicht vorhanden. Zum anderen ist auch den Behördenakten nicht zu entnehmen, dass sich das Landratsamt mit der Frage der Qualifikation der Gutachterin ausreichend auseinandergesetzt hätte. Aus den obigen Ausführungen unter (2) ergibt sich, dass sich das Landratsamt nicht darauf zurückziehen kann, es habe nicht ausdrücklich einen Psychiater als Gutachter verlangt (vgl. Aktenvermerk vom 19. November 2025). Zwar hat das Landratsamt im Hinblick auf die Qualifikation der Gutachterin im Nachhinein erkannt, dass die Gutachterauswahl problematisch sein könnte, weshalb es eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle angefordert hat. Indes kann die schriftliche Stellungnahme von Dipl.-Psych. ... und M. Sc.-Psych. ... die persönliche Begutachtung nicht ersetzen, da diese Personen den Antragsteller nicht persönlich erlebt haben und sich infolgedessen auf die Einordnung bzw. Schwere der Erkrankung durch Dr. ... verlassen mussten. Die Anlage 4a zur FeV setzt indes eine persönliche Begutachtung voraus. Ergänzend sei auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2023 (Az. 11 CS 23.1206 – juris Rn. 34 f.) hingewiesen, in dem dieser ausführt, dass insbesondere die Unschärfen des Bildes einer Depression und deren vielfältige Symptome eine fundierte Exploration durch Befragung des Betroffenen erfordern.
60
Ob und in welcher Ausprägung diese Erkrankung beim Antragsteller vorliegt, muss durch eine Untersuchung durch einen Facharzt festgestellt werden.
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c. Die Abgabeverpflichtung als Nebenentscheidung zur hier rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich daher ebenfalls als rechtswidrig.
62
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller unterliegt nur zu einem geringen Teil. Zudem wirkt sich eine Zwangsgeldandrohung im Grundverwaltungsakt nicht streitwerterhöhend aus (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Klasse CE war vorliegend nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 76 Nr. 9 FeV).