Titel:
Restrukturierungsplan, Gruppenabstimmung, Stundung von Forderungen, Gläubigerbeteiligung, Liquiditätsplanung, Prioritätsprinzip, Planbestätigung
Schlagworte:
Restrukturierungsplan, Gruppenabstimmung, Stundung von Forderungen, Gläubigerbeteiligung, Liquiditätsplanung, Prioritätsprinzip, Planbestätigung
Tenor
Der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin am 07.01.2026 vorgelegte und mit Schriftsatz vom 19.02.2026 geänderte Restrukturierungsplan wird gemäß § 60 Absatz 1 StaRUG gerichtlich bestätigt.
Gründe
1
Der von der Schuldnerin am 07.01.2026 vorgelegte und mit Schreiben vom 19.02.2026 geänderten Restrukturierungsplan war gemäß § 60 Abs. 1 StaRUG gerichtlich zu bestätigen, da
- ein zulässiger Antrag auf Planbestätigung gestellt wurde,
- der Plan von drei Gruppen der Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten gemäß § 25 Abs. 1 StaRUG angenommen wurde und die Zustimmung einer Gruppe gemäß §§ 26-28 StaRUG ersetzt wurde sowie
- keine Versagungsgründe gemäß § 63 StaRUG vorliegen.
A. Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Planbestätigung
2
Durch die Schuldnerin wurde ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Planbestätigung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 StaRUG gestellt. Der Antrag kann – wie hier erfolgt – bereits im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden, § 60 Abs. 1 S. 2 StaRUG
B. Annahme des Plans durch die Planbetroffenen
1. Zustimmung der Gruppen 1, 2 und 4
3
In den Gruppen 1, 2 und 4 wurde die erforderliche Mehrheit gemäß § 25 StaRUG erreicht.
2. Fiktion der Zustimmung der Gruppe 3
4
Gemäß § 26 Abs. 1 StaRUG gilt die Zustimmung der Gruppe 3, in der die nach § 25 StaRUG erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, als erteilt, da die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, die Mitglieder dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert) und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
5
Ohne die Implementierung der Maßnahmen des Restrukturierungsplans würde zum 27.03.2026 Zahlungsunfähigkeit eintreten, da die dann fällig werdenden Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können.
6
Der Versuch einer Refinanzierung durch Umschuldung auf andere Kreditgeber wurde durch die Schuldnerin geprüft. Im Rahmen einer Marktansprache haben sich jedoch keine anderen Kreditgeber gefunden, welche bereit gewesen wären, Darlehen in entsprechender Höhe auszureichen.
7
Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Schuldnerin, welcher von der HCOB bestätigt wurde, ist die Bank ebenfalls nicht bereit, außerhalb eines StaRUG-Verfahrens Kreditverbindlichkeiten zu prolongieren. Aufgrund der grundpfandrechtlichen Absicherung richtet sich das Interesse der Bank darauf, aus den Immobilien befriedigt zu werden. Soweit dies auf einer rechtssicheren Grundlage nicht möglich ist, liegt es im wirtschaftlichen Interesse der Bank, ihre Forderung fällig zu stellen, um damit eine Verwertungsmöglichkeit für die Immobilien im Rahmen der zwangsweisen Verwertung zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass eine Fälligkeit der Kreditverbindlichkeiten zum 27.03.2026 nicht mehr abgewendet werden kann und damit zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit eintritt.
8
Mit der Einleitung der Liquidation hat die Schuldnerin die BNP Paribas als Maklerin beauftragt, den Immobilienbestand der B. Fonds GmbH & Co. KG ganz oder teilweise zu vermarkten. Im Rahmen des Vermarktungsprozesses wurden nach dem Vortrag der Schuldnerin nur indikative Angebote bis zu einem Betrag in Höhe von 30 Mio. € abgegeben.
9
In der Vergleichsrechnung nimmt die Schuldnerin von diesem möglichen Erlös einen Sicherheitsabschlag von 20% vor, sodass von ihr ein Erlös in Höhe von rund 24 Mio. € im Rahmen einer Insolvenz angesetzt wird. Auch bei einem höheren Verwertungserlös aus der Immobilie würden zunächst die Forderungen der Grundpfandrechtsgläubigerin befriedigt werden, sodass sich letztlich nur eine indirekte Quotenerhöhung durch eine Verringerung der unbesicherten Verbindlichkeiten der Bank ergeben würde.
10
Bis zur vollständigen Befriedigung der HCOB würde der Verwertungserlös für die Immobilie vollständig an die Grundpfandrechtsgläubiger fließen. Zugunsten der Masse wird ein (gesetzlich nicht vorgesehener) Massekostenbeitrag von 3% angenommen.
11
Aufgrund von einzufordernden Einlagen und sonstigen Erlösen im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird in der Vergleichsrechnung für die Gläubiger eine Quote von rund 48% errechnet.
12
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.01.2020 – II ZR 10/19) sind die Abfindungsforderungen eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, in der Insolvenz erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen.
13
Im Rahmen einer Insolvenz würden die ausgeschiedenen Anleger eine Zahlung nach § 199 InsO mithin erst nach vollständiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie der nachrangigen Insolvenzgläubiger erhalten. Nachdem dies nach der Vergleichsrechnung nicht der Fall sein wird, ist eine Ausschüttung an die ausgeschiedenen Anleger ausgeschlossen.
14
Das nächstbeste realistische Vergleichsszenario zum Restrukturierungsplan ist die Insolvenz der B. Fonds GmbH & Co. KG. Im Insolvenzverfahren erfolgt keine Ausschüttung an die Mitglieder der Gruppe 3. Im Vergleich zum Insolvenzszenario werden die Mitglieder der Gruppe 3 durch den Restrukturierungsplan also nicht schlechter gestellt.
15
Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG sind die Mitglieder der nicht zustimmenden Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert zu beteiligen, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert). Die Regelungen zur angemessenen Beteiligung am Planwert werden durch § 27 StaRUG ausgefüllt (Reg.-Begr. StaRUG, Bundestagsdrucksache 19/24181, S. 128). Für eine Gruppe der Gläubiger bestimmt § 27 Abs. 1 StaRUG die angemessene Beteiligung am Planwert.
16
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG liegt eine angemessene Beteiligung am Planwert vor, wenn kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen (sog. Verbot der Überkompensation).
17
Nach den Regelungen des gestaltenden Teils werden für die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 Laufzeitverlängerungen, Anpassungen der Konditionen sowie eine Bestätigung der Sicherheiten vereinbart. Eine Überkompensation erfolgt dadurch nicht.
18
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG ist die absolute Priorität sicherzustellen. Maßgeblich ist, dass kein in der Insolvenz nachrangiger Beteiligter nicht durch Zahlung ausgeglichene wirtschaftliche Werte erhält. Durch die Planregelung ist sichergestellt, dass der Vorrang der ausgeschiedenen Anleger gewahrt wird. Deren Forderungen werden zunächst nicht gekürzt. Demgemäß ergibt sich dadurch kein Vermögensvorteil für die verbleibenden Kommanditisten. Zudem wird der Gesellschaftsvertrag dergestalt neu gefasst, dass Entnahmen und Gewinnverteilungen erst zulässig sind, wenn die Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Gesellschafter vollständig befriedigt sind. Damit wird der Vorrang ausscheidender Kommanditisten gewahrt.
19
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG darf keine Ungleichbehandlung gleichrangiger Gläubiger erfolgen. Sämtliche ausgeschiedenen Anleger werden vorliegend in der Gruppe 3 gleichbehandelt. Die planbetroffenen Gläubiger der Gruppen 1 und 2 sind in einem Insolvenzverfahren als absonderungsberechtigte Gläubiger und als nicht nachrangige Insolvenzgläubiger vorrangig, sodass deren Besserstellung zur Wahrung der absoluten Priorität zwingend erforderlich ist. Es handelt sich bei ihnen nicht um planbetroffene Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren gleichrangig zu befriedigen wären.
20
Nachdem auch die Mehrheit der abstimmenden Gruppen den Plan mit den erforderlichen Mehrheiten gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG zugestimmt hat, gilt die Zustimmung der Gruppe 3 gemäß § 26 StaRUG als erteilt.
21
Damit hat der Plan in jeder Gruppe die erforderliche Mehrheit erreicht und wurde damit angenommen.
C. Kein Vorliegen von Versagungsgründen gemäß § 63 StaRUG
22
Ein Versagungsgrund gemäß § 63 StaRUG liegt zur vollen richterlichen Überzeugung vorliegend nicht vor.
1. keine Zahlungsunfähigkeit
23
Für die Schuldnerin liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
24
Nach der Darstellung der Liquiditätsplanung in Anlage 6a des Restrukturierungsplans stehen in KW 3/26 2.239.000,00 € an verfügbaren liquiden Mitteln zur Verfügung. Nach der Liquiditätsplanung besteht daher keine Liquiditätslücke. Sämtliche fälligen Verbindlichkeiten können bezahlt werden. Das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit setzt zwingend voraus, dass zu einem bestimmten Stichtag die vorhandenen liquiden Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, ihre zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (Karsten Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, § 17 Rn. 34). Eine solche stichtagsbezogene Unterdeckung ist für die Schuldnerin nicht gegeben.
25
Aufgrund des am 15.09.2024 geschlossenen vierten Nachtrags zum Kreditvertrag vom 22.10.2018 wären zum 31.12.2025 Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 33.039.839,94 € fällig geworden. Mit dem Kreditinstitut wurde eine Prolongation der Finanzierung bis zum 27.03.2026 unter der Voraussetzung der Implementierung eines Restrukturierungsplans vereinbart. Nachdem das Verfahren eingeleitet wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Prolongation vor. Die Darlehensverbindlichkeiten sind daher derzeit nicht fällig und damit in eine Betrachtung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nicht einzustellen.
26
Aus den zum 31.12.2022 und 31.12.2023 gekündigten Kommanditbeteiligungen resultieren Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 12.649.090,94 €. Abzüglich geleisteter Zahlungen sind hiervon noch 11.591.218,84 € offen. Nach Angaben der Schuldnerin sind davon 7.852.334,17 € gestundet, sodass nicht gestundete Verbindlichkeiten in Höhe von 3.738.884,67 € bestehen.
27
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.01.2020 – II ZR 10/19) handelt es sich um Fremdverbindlichkeiten. In der Insolvenz werden diese Ansprüche jedoch lediglich als Eigenkapital nach Maßgabe des § 199 S. 2 InsO befriedigt. Die Berücksichtigung aller Ansprüche in Höhe von 3.738.884,66 € würde zur Zahlungsunfähigkeit führen. Gemäß § 15b Abs. 5 InsO sind Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit führen, nicht gestattet. Nach herrschender Ansicht führt § 15b Abs. 5 InsO zu einem Leistungsverweigerungsrecht, welches die Fälligkeit der Forderung ausschließt (BGH, Urt. v. 09.10.2012 – II ZR 298/11). Die Norm findet – entsprechend der Rechtsprechung zu § 30 GmbH – auf ausgeschiedene Kommanditisten Anwendung. Vor diesem Hintergrund sind die Verbindlichkeiten im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht einzustellen.
28
Auch die Berücksichtigung einzelner Ansprüche ausgeschiedener Anleger, deren Befriedigung für sich genommen aus der verfügbaren Liquidität möglich wären, führt ebenfalls zur Zahlungsunfähigkeit, sodass auch hinsichtlich der Befriedigung einzelner Ansprüche individueller ausgeschiedener Anleger ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
29
Nach dem 4. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 15.09.2024 würde eine Zahlung an einen ausgeschiedenen Gesellschafter automatisch zur Beendigung der Prolongationsvereinbarung und damit zur sofortigen Fälligkeit der Darlehenssumme der HCOB in Höhe von 33 Mio. € führen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.10.2012 – II ZR 298/11, Rn. 13) verursacht eine Befriedigung einer Gesellschafterforderung auch dann die Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Dritter sein Belassen einer Kreditforderung davon abhängig macht, dass keine Begleichung von Gesellschafterforderungen erfolgt.
30
Zum 31.12.2024 wurden weitere 315 Verträge gekündigt. Zum 31.12.2025 erfolgten Kündigungen von 496 Verträgen. Nach Fassung des Liquidationsbeschlusses vom 23.10.2024 konnten jedoch keine Kündigungen mehr wirksam werden. Im Falle der Liquidation besteht für ein Ausscheiden mit einem gesonderten Anspruch auf Abfindung kein Bedürfnis mehr (BGH, Urt. v. 06.02.2018 – II ZR 1/16). Durch die Kündigungen der Verträge zum 31.12.2024 und 31.12.2025 sind mithin keine Abfindungsansprüche entstanden, welche im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen wären.
2. drohende Zahlungsunfähigkeit
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Für die B. Fonds GmbH & Co. KG liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 18 Abs. 2 InsO vor, da Kreditverbindlichkeiten der HCOB in Höhe von rund 33 Mio. € zum 31.12.2025 endfällig werden und nur eine Prolongation bis 27.03.2026 erreicht werden. Die zum 27.03.2026 fällig werdenden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 33 Mio. € können von der Schuldnerin nicht beglichen werden.
3. Beachtung der Vorschriften über den Inhalt des Restrukturierungsplans, § 63 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. StaRUG
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Die formalen Anforderungen des § 5 StaRUG werden durch den vorgelegten Restrukturierungsplan erfüllt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemäß § 5 S. 2 StaRUG i. V. m. der Anlage zum StaRUG sind im Plan enthalten.
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Die in § 6 StaRUG normierten Anforderungen an den darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind erfüllt. Insbesondere enthält der Plan als Anlage 9 eine detaillierte Vergleichsrechnung.
34
Nach Maßgabe des § 8 StaRUG obliegt es dem Schuldner, Planbetroffene auszuwählen. Die Auswahl hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die Auswahl ist gemäß § 8 S. 2 Nr. 2 StaRUG sachgerecht, wenn die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere ausschließlich Finanzverbindlichkeiten gestaltet werden.
35
Der Restrukturierungsplan enthält auf S. 35 eine zutreffende Begründung für die Auswahl der Planbetroffenen. Einbezogen wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der HCOB. Weiterhin einbezogen wurden die Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Anleger.
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Die Einbeziehung dieser Beteiligten ist zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zwingend erforderlich, aber auch ausreichend.
37
Nicht einbezogen wurden weitere Gläubiger der Schuldnerin, die aufgrund ihres operativen Geschäftsbetriebes, insbesondere aus der Vermietung sowie der Hausverwaltung, entstanden. Die Nichteinbeziehung dieser Gläubiger ist ein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In der Norm des § 8 S. 2 Nr. 2 StaRUG ist angelegt, dass Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von der Restrukturierung ausgenommen werden können. Diese Verbindlichkeiten sind nicht der Grund für die drohende Zahlungsunfähigkeit. Eine Einbeziehung würde vielmehr das Restrukturierungsziel gefährden, da dadurch die operative Vermietung der Immobilien und damit die Basis für die zu erzielenden Umsätze gefährdet würde.
38
Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 StaRUG können auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungplan gestaltet, alle sonstigen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelung getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
39
Die Einbeziehung der Kommanditisten in den Restrukturierungsplan ist gemäß § 8 S. 1 StaRUG sachgerecht. Die im Plan vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages dienen der Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
40
Die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen ist vorschriftsgemäß erfolgt, § 9 StaRUG.
41
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StaRUG ist eine Gruppe für die Inhaber von Absonderungsanwartschaften zu bilden, soweit Planbetroffene mit entsprechenden Rechten in den Plan einbezogen sind.
42
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StaRUG ist zudem eine Gruppe zu bilden für Inhaber von Forderungen, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen Rechte geltend machen können. Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. Mischgruppenverbot (BGH, Urt. v. 07.07.2005 – IX ZB 266/04) bedarf es der Aufteilung der Forderung der HCOB in einen besicherten und einen unbesicherten Teil.
43
Diese Aufteilung wird vom Plan vorgenommen.
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Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StaRUG ist eine Gruppe zu bilden für Inhaber von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nachrangige Insolvenzforderungen wären. Die gesetzliche Regelung bezieht sich dabei nur auf nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 InsO. Im vorliegenden Fall wären die Forderungen der ausgeschiedenen Anleger nachrangig gemäß § 199 S. 2 InsO. In entsprechender Anwendung der Regelung ist auch für die ausgeschiedenen Anleger eine Gruppe zu bilden.
45
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StaRUG ist eine Gruppe für die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten zu bilden. Vorliegend wurde eine Gruppe der Kommanditisten gebildet.
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Eine weitere Unterteilung der Gruppen würde gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 StaRUG eine sachgerechte Abgrenzung erfordern. Nachdem in den Gruppen 1 und 2 ohnehin nur die HCOB Mitglied ist, scheidet eine weitere Unterteilung aus. In den Gruppen 3 und 4 haben alle Gruppenmitglieder gleiche wirtschaftliche Interessen. Es bestehen keine sachgerechten Kriterien, die eine Unterteilung erlauben würden. Die Zusammenfassung der ausgeschiedenen Anleger und der Kommanditisten in jeweils einer Gruppe ist damit zutreffend.
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Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 StaRUG können im Restrukturierungsplan Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften dergestalt gestaltet werden, dass die Forderungen gekürzt, gestundet, Sicherungen angepasst werden oder sonstige Regelungen getroffen werden.
48
Vorliegend werden Stundungen, Bestätigungen von Sicherheiten und Anpassungen von Konditionen geregelt. Für die ausgeschiedenen Anleger wird eine Stundung sowie ein Rangrücktritt geregelt. Es handelt sich insoweit um zulässige Regelungen im Rahmen eines Restrukturierungsplans.
49
Gemäß § 7 Abs. 4 S. 5 StaRUG kann im Plan jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist.
50
Vorliegend wird die Fortsetzung der Schuldnerin, die Modifizierung der Kündigungs- und Entnahmeregelungen sowie ein Gesellschafterbeschluss zum Verkauf der Immobilien geregelt. Insoweit handelt es sich um gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen, welche damit Gegenstand eines Restrukturierungsplans gemäß § 7 Abs. 4 S. 5 StaRUG sein können.
51
Der Restrukturierungsplan enthält die nach §§ 14, 15 StaRUG vorgeschriebenen Anlagen:
52
Die begründete Erklärung der Schuldnerin zu den Aussichten, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird, ist als Anlage 2 dem Restrukturierungsplan beigefügt.
53
Die Vermögensübersicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans ist als Anlage 11 beigefügt. Die Ertrags- und Liquiditätsplanung ist als Anlage 6b dem Plan beigefügt.
54
Die Verpflichtungserklärung der Komplementärin zum Einverständnis mit den Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie zur Fortführung der Schuldnerin ist als Anlage 10 beigefügt.
55
Beachtung der Vorschriften über die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans, § 63 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. StaRUG Die Vorschriften über die verfahrensgemäße Behandlung des Restrukturierungsplans sind eingehalten worden. Das Restrukturierungsgericht hat dem Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG die Aufgabe zugewiesen, darüber zu entscheiden, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird.
56
Dieser hat entschieden, die Abstimmung über den Restrukturierungsplan im gerichtlichen Verfahren durchzuführen.
57
Die Schuldnerin hat gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StaRUG einen Antrag auf gerichtliche Planabstimmung gestellt. Dem Antrag war der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen, wie im § 45 Abs. 2 StaRUG gefordert, beigefügt.
58
Die Vorschriften zur Ladung sind eingehalten. Die Ladungsfrist des § 45 Abs. 1 S. 2 StaRUG von 14 Tagen wurde eingehalten.
59
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wurde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Der Plan wurde durch Schreiben vom 19.02.2026 geändert. Die Planänderung ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 InsO zulässig. Nach dieser Norm kann der Vorlegende einzelne Regelungen des Plans ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden. Herr Prof. Dr. S. hat im Termin die Änderungen eingehend erläutert. Es werden nur einzelne Regelungen des Plans angepasst. Eine Änderung des Kerns des Restrukturierungsplans erfolgt nicht.
V. keine offensichtliche Nichterfüllung von Ansprüchen, § 63 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG
60
Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche der planbetroffenen Gläubiger und der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können, liegen nicht vor (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).
VI. Neue Finanzierung, § 63 Abs. 3 StaRUG
61
Der Restrukturierungsplan sieht keine Neufinanzierung vor.
VII. keine unlautere Herbeiführung der Annahme des Restrukturierungsplans, § 63 Abs. 5 StaRUG
62
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt wurde.
63
Es liegen somit keine Gründe gemäß § 63 StaRUG vor, die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen.
64
Der Restrukturierungsplan in der Fassung vom 19.02.2026 war daher gerichtlich zu bestätigen.