Inhalt

OLG München, Beschluss v. 12.01.2026 – 16 WF 1346/25 e
Titel:

Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

Normenkette:
FamFG § 81, §§ 151 ff.
Leitsatz:
In einer Kindschaftssache entspricht die hälftige Teilung der Kosten grundsätzlich dem Regelfall, weil grundsätzlich angenommen wird, dass beide Eltern ein gleich hohes Interesse an der Klärung der Angelegenheit haben und es nicht um das Obsiegen eines der Beteiligten geht, sondern um das Kindeswohl. Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung kann veranlasst sein, wenn nach Abwägung aller Gesichtspunkte eine deutlich überwiegende Verantwortlichkeit eines Elternteils an der Einleitung des Verfahrens festgestellt werden kann. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mitwirkungspflicht, Kostenentscheidung, Verzögerung des Verfahrens, Sachverständigengutachten, Alleinsorgeübertragung, Kindeswohl, Verfahrenskostenauferlegung, Kindschaftssache
Vorinstanz:
AG Landshut, Beschluss vom 25.11.2025 – 11 F 410/24

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landshut vom 25.11.2025 (Az. 11 F 140/24) in Ziff. 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes ……………………, geb. am ……………… . Mit Antrag vom 12.04.2024 beantragte die Antragstellerin, ihr die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, schulische Belange, Gesundheitsfürsorge und Angelegenheiten gegenüber Behörden zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Antragsgegner verweigere systematisch jede Mitwirkung an der Ausübung der gemeinsamen Sorge. Mit Beschluss vom 16.08.2024 ordnete das Gericht die Erholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an. Die Sachverständige bestätigte mit Schreiben vom 21.08.2024 den Auftrag. Mit Zwischenbericht vom 24.09.2024 teilte sie mit, dass der Antragsgegner zwar zum vereinbarten Termin am 23.09.2024 erschienen sei, sich jedoch vorbehalte, ob er an der Erstellung des Gutachtens mitwirken oder andere Wege gehen wolle. Einen zeitlichen Horizont für seine Entscheidung habe er nicht nennen wollen. Auch für das Kind sei die Zustimmung zur Mitwirkung verweigert worden, weshalb der Hausbesuch bei der Antragstellerin am 24.09.2024 abgesagt wurde. Das Amtsgericht forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu diesem Bericht auf. Seitens des Antragsgegners erfolgte keine Reaktion. Mit Verfügung vom 05.12.2024 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, den Antragsgegner in Anwesenheit der Sachverständigen anzuhören. Der Termin fand nach wiederholten, nicht durch den Antragsgegner zu vertretenden Verlegungen am 26.03.2025 statt. Hier bekräftigte der Antragsgegner, dass er am Gutachten nicht mitwirken wolle, da er die Sachverständige nicht für professionell halte. Er wolle einen anderen Gutachter. Die Sachverständige bat um Übermittlung der bezüglich der Familie bereits ergangenen Beschlüsse, was mit Verfügung des Gerichts vom 04.04.2025 erfolgte. Mit Verfügung vom 12.05.2025 forderte das Gericht die Sachverständige auf, das Gutachten nach Aktenlage zu erstatten. Mit Verfügung vom 22.05.2025 wurde die Akten 1 F 765/15, 1 F 924/21, 11 F 47/24 und 11 F 1243/23 an die Sachverständige übersandt. Am 08.07.2025 erstattete die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten.
2
Mit Beschluss vom 25.11.2025 übertrug das Amtsgericht Landshut auf Antrag der Antragstellerin und nach mündlicher Verhandlung vom 22.10.2025 dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge für das Kind ……………………, geb. am ………………… In Ziff. 3 des Beschlusses entschied es über die Kosten des Verfahrens und teilte die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten hälftig. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 26.11.2025 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 12.12.2025 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Kostenentscheidung. Sie trägt vor, der Antragsgegner habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft erheblich verletzt, da er gegenüber der durch das Gericht beauftragten Gutachterin mehrfach notwendige Auskünfte verweigert habe. Hierdurch sei das Verfahren erheblich verzögert worden.
3
Auch sei der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Schule, Gesundheit, Wohnsitznahme und behördliche Angelegenheiten nur notwendig geworden, da der Antragsgegner jegliche Mitwirkung an sorgerechtlichen Entscheidungen verweigerte. Sie beantragt daher, den Beschluss vom 25.11.2025 (Az. 11 F 410/24) dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt werden. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
4
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie ist gemäß § 58 FamFG statthaft. In FG-Familiensachen ist die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist, da es im FamFG eine dem § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende, dies ausschließende Regelung nicht gibt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ging sie innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht ein. Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 81 Abs. 1 entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen. Dabei entspricht die hälftige Teilung der Kosten grundsätzlich dem Regelfall. Grundsätzlich wird angenommen, dass beide Eltern ein gleich hohes Interesse an der Klärung der Angelegenheit haben. Entscheidungskriterium ist zudem nicht das Obsiegen eines der Beteiligten, sondern das Kindeswohl. Die Verfahren sind meist dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotenzial birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, wobei regelmäßig eine eindeutige Verantwortlichkeit eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, nicht feststellbar ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2014, 14887; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35736). Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung kann veranlasst sein, wenn nach Abwägung aller Gesichtspunkte eine deutlich überwiegende Verantwortlichkeit eines Elternteils an der Einleitung des Verfahrens in Anlehnung an die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG festgestellt werden kann (OLG Frankfurt FamRZ 2021, 879; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 6. Aufl. 2022, § 81 Rn. 14 a). Dagegen ist allein der Gesichtspunkt des Obsiegens und Verlierens nicht geeignet, eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen, da § 81 FamFG bewusst vom starren Erfolgsprinzip der §§ 91 ff ZPO abweicht. Vorliegend sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG aufzuerlegen, da er durch schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat. Gemäß § 27 FamFG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen zu erklären. Die fehlende Mitwirkung an der Begutachtung in Kindschaftssachen stellt eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht dar (OLG Celle NZFam 2014, BeckOGK/Preisner FamFG § 81 Rn. 135). Zwar ist die Mitwirkung der Eltern an der Erstellung eines Gutachtens, die aus § 27 FamFG folgt, nicht erzwingbar. Weigern sich die Eltern, an einer Begutachtung teilzunehmen, können ihnen jedoch nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Kosten auferlegt werden (BT-Drs. 16/6308 S. 242; Prütting/Helms/Hammer, FamFG § 163 Rn. 21). Voraussetzung ist, dass das Verfahren durch die fehlende Mitwirkung verzögert wurde. Nicht erforderlich ist, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden sind (BeckOGK/Preisner FamFG § 81 Rn. 139). Vorliegend hat der Antragsgegner sich ausdrücklich gegen eine Mitwirkung an der Begutachtung ausgesprochen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen oder konstruktiv zur Lösung seiner Bedenken beizutragen. Soweit er die Person der Sachverständigen ablehnte und die Bestellung eines neuen Sachverständigen verlangte, konnte dem durch das Gericht nicht gefolgt werden. Die Gründe für die Ablehnung der Sachverständigen wurden auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert. Die Forderung nach der Bestellung eines neuen Sachverständigen kann daher nur als der Versuch der Störung oder Verzögerung des Verfahrens angesehen werden. Durch das Verhalten des Antragsgegners wurde das Verfahren erheblich verzögert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kindschaftsverfahren gemäß § 155 FamFG beschleunigt durchzuführen sind. Von der Bestellung der Sachverständigen bis zur gerichtlichen Entscheidung verging mehr als ein Jahr. Es wurde ein zusätzlicher Termin erforderlich, in dem der Antragsgegner im Beisein der Sachverständigen angehört wurde. Auch musste die Sachverständige auf weitere Erkenntnisquellen aus vorangegangenen Verfahren zurückgreifen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Erfahrung des Senats in vielen Fällen die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens bis zu sechs Monate in Anspruch nimmt, liegt hier eine deutliche Verzögerung vor. Nach § 81 Abs. 2 FamFG sollen bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden. Es ist demnach eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Einleitung des Verfahrens erforderlich wurde, da der Antragsgegner entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin und den durch das Amtsgericht getroffenen Ermittlungen zu einer kooperativen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereit war und daher für das Kind notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden konnten. Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher auf die Beschwerde der Antragstellerin hin abzuändern und dem Antragsgegner waren die Kosten des Verfahrens erster Instanz in vollem Umfang aufzuerlegen.
III.
5
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Da die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg hat, sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sich die Entscheidung im Rahmen der geltenden Rechtsprechung bewegt, § 70 FamFG.