Titel:
Zweikampf in der Physiotherapiepraxis
Leitsatz:
Die behandlungsvertraglichen Regelungen (§§ 630a ff. BGB) gelten für medizinische Behandlungen; sie sind nicht anwendbar, soweit ein freiverantwortlich handelnder Patient und ein Behandler bei Gelegenheit einer Behandlung einvernehmlich sonstigen, erkennbar nicht zur Behandlung gehörigen (Freizeit-)Aktivitäten nachgehen.
Schlagworte:
Behandlungsfehler, Beweislast, Sachverständigengutachten, Krafttest, Kampfsituation, Freizeitaktivität
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht Schadensersatz im Zusammenhang mit einer physiotherapeutischen Behandlung geltend.
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Der Kläger begab sich wegen einer am 6.10.2021 im D operierten Rotatorenmanschettenruptur rechts in Behandlung in die physiotherapeutische Praxis des Beklagten. Am 20.12.2021 behandelte ihn die Physiotherapeutin L. Diese machte einen Test zumindest in Form eines „Widerstandstests“ am linken Arm im Liegen. Dabei kam es zu einem Muskelfaserriss und Abriss der distalen Bizepssehne links.
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Der Kläger behauptet, es sei ein „Krafttest“ durchgeführt worden, der nicht indiziert gewesen wäre. Die Physiotherapeutin habe den Kläger aufgefordert, „stärker“ bzw. „möglichst fest dagegen zu halten“; dabei habe sie „plötzlich und unter größter Krafteinwirkung ruckartig gegen den immer noch im ausgestreckter und verdrehter Position befindlichen linken Arm des Klägers“ gedrückt. Die Szene sei in eine Kampsituation ausgeartet. Nach dem Eindruck des Klägers habe die Zeugin L zeigen wollen, dass der Kläger als alter Mann nicht so kräftig dagegen halten könne. Folgen der fehlerhaften Behandlung seien neben dem Riss der Bizepssehne Schmerzen,
Bewegungseinschränkung, massiver Kraftverlust, dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit und Schmerzen beim Hochheben kleiner Enkel.
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.212,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Klägervertretern freizustellen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der streitgegenständlichen physiotherapeutischen Behandlung am 20.12.2021 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
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Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Beklagte behauptet, es sei lediglich ein Widerstandstest durchgeführt worden.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der physikalischen Medizin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. F vom 20.07.2025 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder unter vertraglichen, noch unter deliktischen Gesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil Behandlungsfehler nicht feststehen.
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Die Kammer hat sich bei ihrer Beurteilung sachverständig durch die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatzbezeichnungen Osteologie und physikalische Therapie Dr. F beraten lassen. Die Sachverständige ist Oberärztin der Klinik M. Sie verfügt über ein hohes Maß an wissenschaftlicher Expertise und klinischpraktischer Erfahrung. Im vorliegenden Fall ist die Sachverständige nach gründlicher Auswertung der Behandlungsunterlagen unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien zu gut nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ergebnissen gekommen.
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Die Durchführung der Untersuchung war indiziert. Physiotherapeuten erheben vor Beginn jeder Behandlung einen Befund. Für die Behandlung ist es erforderlich, sich ein Bild von der Situation zu machen. Wenn ein Arzt eine Therapie verordnet hat, besteht die Indikation, dass der Physiotherapeut im Seitenvergleich einen Krafttest durchführt. Die Therapeutin sollte sich ein Bild davon machen, wie die individuelle Kraft des Patienten im Seitenvergleich aussieht. Zwischen den Begrifflichkeiten „Krafttest“ und „Widerstandstest“ gibt es keine relevanten Unterschiede, beides ist in einer solchen Situation indiziert (so die Sachverständige wörtlich, prägnant und überzeugend, vgl. S. 2 des Protokolls vom 29.04.2026); wie weit die Heilung auf der rechten Seite fortgeschritten war, war für die Testung der Kraft links vollkommen belanglos (a.a.O.).
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Eine fehlerhafte Durchführung der Untersuchung vermochte der Kläger nicht nachzuweisen.
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1. Auch, wenn eine Durchführung in Rückenlage eher ungewöhnlich ist, ist es durchaus legitim, in der dokumentierten und beklagtenseits geschilderten Weise zu prüfen, wie viel Kraft der Kläger auf der gesunden Seite hat (S. 3 des Protokolls vom 29.04.2026).
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2. Die Kammer hat dabei den dokumentierten Sachverhalt zugrunde gelegt.
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a) Den Kläger trifft die Beweislast für ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Dass sich der Sachverhalt wie dokumentiert bzw. beklagtenseits vorgetragen zugetragen hat, ist nicht widerlegt. Anlass, den Behandlungsverlauf mittels Parteianhörung zu ermitteln, bestand vorliegend nicht. Insbesondere weist die Dokumentation keine Lücken auf (S. 3 des Protokolls vom 29.04.2026; vgl. zu den Voraussetzungen für eine Anhörung von Parteien zum Behandlungsgeschehen LG München II NJW-RR 2024, 641).
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aa) Die Behauptung des Klägers, er habe sich mit der Zeugin L in einer regelrechten Kampfsituation befunden (S. 4 des Protokolls vom 29.04.2026), ist keine belastbare Angabe.
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(1) Der Kläger beschreibt mit dieser Formulierung letztlich, dass er seinen Arm mit erheblicher Kraft gegen die Hand der Physiotherapeutin L gedrückt habe. Das genaue Ausmaß der aufgewandten Kraft ist indes nicht mehr objektivierbar. Zudem ist die Kraft in einem Arm von Mensch zu Mensch verschieden.
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Die subjektive Einschätzung, wie viel Kraft jemand aufbringt, ist mithin stark von dem individuellen muskulären Potential abhängig. Ein objektiv quantifiziertes Maß an Druck mag für einen Menschen nur durch enorme Kraftanstrengung möglich sein, während sich jemand anders für das gleiche Maß an Druck kaum anstrengen muss.
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(2) Es erscheint zudem möglich, dass die klägerische Erinnerung von einer Vorstellung überlagert wird, die durch den weiteren Leidensweg geprägt ist. Es ist also gut vorstellbar, dass die heutige Erinnerung des Klägers nicht mehr seinem damaligen Erleben entspricht.
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(3) Zuletzt sind auch die Übergänge fließend. Es entspricht der alltäglichen Realität, dass Menschen nicht stets nur ein Ziel verfolgen und alle Gedanken auf dieses ausrichten. Es ist schon vorstellbar, dass eine Physiotherapeutin und ein Patient nicht nur auf Diagnostik und Therapie ausgerichteten Aktivitäten nachgehen, sondern dass auch einmal sportliche oder in seltensten Fällen aus einem situativen Impuls heraus gar wettkampfartige Übungen durchgeführt werden. Zwischen auf der einen Seite Diagnostik und Therapie sowie auf der anderen Seite einem einvernehmlichen Wettkampf, der nach dem einvernehmlichen Verständnis beider Seiten mit Diagnostik und Therapie nichts zu tun hat, befindet sich ein sehr breiter Graubereich, innerhalb dessen auf beiden Seiten verschiedene subjektive Vorstellungen bestehen können und bei dem im Nachhinein nicht im Ansatz aufgeklärt werden kann, was sich tatsächlich objektiv ereignet hat, insbesondere wie viel physikalische Kraft auf welche Strukturen eingewirkt hat.
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Zusammenfassend: Selbst, wenn man die auf subjektive Erinnerung und Bewertung gestützte klägerische Schilderung unterstellen würde, scheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass zumindest der Kläger die diskutierte Szene als wettkampfartig empfunden hat; was sich in physikalischer Hinsicht ereignet hat, lässt sich im Nachhinein jedoch nicht mehr objektiv aufklären. Zudem steht nicht einmal fest, dass die klageseits geschilderte, heute noch vorhandene Erinnerung tatsächlich dem entspricht, was der Kläger damals subjektiv wahrgenommen hat.
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bb) Medizinisch nicht zu beanstanden wäre es, wenn die Bewegungsabläufe entsprechend den übrigen (auf eine wertungsfreie Beschreibung reduzierten) Angaben des Klägers erfolgten – dass er also einen nach außen verdrehten Arm gegen den Druck von Frau L hochgestreckt habe; Grund ist, dass dieses Vorgehen auf der nicht operierten Seite nicht geeignet ist, gesunde Strukturen zu schädigen (S. 4 des Protokolls vom 29.04.2026).
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cc) Zuletzt: Auch wenn es tatsächlich einen kampfähnlichen Wettbewerb gegeben haben sollte, würde sich die Frage stellen, ob dem haftungsrechtliche Relevanz beikommt. Für den Kläger erkennbar hätte das Geschehen in diesem Fall keine diagnostische oder therapeutische Relevanz gehabt; ob sich der Kläger mit seiner nicht operierten Körperseite auf einen solchen Wettkampf einlässt oder nicht, kann er eigenverantwortlich entscheiden, ohne dass seine angebliche Kampfpartnerin – hier die Physiotherapeutin L – insoweit überlegenes Wissen, Schutzpflichten oder eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit träfe. Dass eine degenerativ vorgeschädigte Sehne, in Bezug auf welche den Beklagten keine Behandlungsverantwortung traf und von deren Vorschäden er keine Kenntnis hatte, bei Kraftanstrengung im Rahmen eines Zweikampfs reißen kann (vgl. hierzu S. 37/38 des Gutachtens vom 20.07.2026), ist ein allgemeines Lebensrisiko; jeder mündige Mensch kann selbst entscheiden, inwieweit er sich einem solchen Risiko aussetzen möchte. Die behandlungsvertraglichen Regelungen (§§ 630a ff. BGB) gelten für medizinische Behandlungen, nicht hingegen jedoch, soweit ein freiverantwortlich handelnder Patient und ein Behandler bei Gelegenheit einer Behandlung einvernehmlich sonstigen, erkennbar nicht zur Behandlung gehörigen Freizeitaktivitäten nachgehen. Der Kläger hatte nach seiner eigenen Schilderung jederzeit die Möglichkeit, das von ihm so dargestellte Kräftemessen mit der Physiotherapeutin durch Absenken seines Armes zu beenden, denn er streckte den Arm nach oben und die Physiotherapeutin drückte dagegen (S. 4 des Protokolls vom 29.04.2026); auch hätte er jederzeit äußern können, dass er das Gegeneinanderdrücken der Arme nicht weiter fortsetzen wolle.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.