Titel:
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verjährung, Prozesskostenhilfe, Freiheitsberaubung, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwerdeverfahren
Schlagworte:
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verjährung, Prozesskostenhilfe, Freiheitsberaubung, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
LG Würzburg vom 06.05.2025 – 21 O 408/25 Öff
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 30.04.2026 – III ZB 10/26
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 06.05.2025, Az. 21 O 408/25 Öff, wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
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Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unrechtmäßiger Unterbringung.
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Der Kläger war vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 gemäß § 126a StPO vorläufig im Bezirksklinikum X. untergebracht. Eine weitere Unterbringung erfolgte zwischen dem 12.03.2010 bis zum 22.04.2010. Wegen der behaupteten rechtswidrigen Unterbringung begehrt der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €. Mit Schreiben, welches am 11.03.2025 eingegangen ist, beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 06.05.2025 hat das Landgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ansprüche wegen einer bis zum 22.04.2010 andauernden unrechtmäßigen Unterbringung seien jedenfalls verjährt. Es gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Mit Ablauf des Jahres 2010 habe die Frist zu laufen begonnen.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 09.05.2025, eingegangen am 14.05.2025. Es gelte vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Derartige Verletzungen würden erkennbar vorliegen. Im Übrigen wird das Vorbringen aus der Klageschrift wiederholt und vertieft.
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Mit Beschluss vom 08.08.2025 das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 06.05.2025 erweist sich als unbegründet. Die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages erfolgte jedenfalls im Ergebnis zu Recht.
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1. Ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar keine materielle Rechtskraft. Daher ist der bedürftigen Partei eine nochmalige Antragstellung nicht verwehrt (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 127 Rn. 12). Für den erneuten Antrag fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrags missbraucht wird. Rechtsmissbräuchlich wird der Antrag in der Regel dann sein, wenn er sich in einer Wiederholung des abgelehnten Antrags erschöpft und weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 43/03, Rn. 16 – juris; MüKoZPO/Wache, a.a.O. Rn. 12; Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 117 Rn. 5).
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2. Vorliegend fehlt dem Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. In den vergangenen Jahren machte der Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren Schadensersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts geltend. Die jeweiligen Prozesskostenhilfeanträge wurden zurückgewiesen. Beispielhaft ist auf folgende Verfahren zu verweisen:
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Die behauptete Freiheitsberaubung war bereits Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages in dem Verfahren Landgericht Würzburg, Aktenzeichen 62 O 2451/09, in welchem der Antrag mit Beschluss vom 02.11.2010 nach Sachprüfung abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.01.2011 zurückgewiesen (Az. 4 W 466/10).
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Auch in dem Verfahren Landgericht Würzburg, Aktenzeichen 64 O 937/17 wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft und Unterbringung wurde der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.08.2017 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 17.01.2018 zurückgewiesen (4 W 4/18).
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Die behauptete Freiheitsberaubung war auch Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages in dem Verfahren Landgericht Würzburg, Aktenzeichen 61 O 1747/17, in welchem der Antrag mit Beschluss vom 23.11.2017 nach Sachprüfung abgelehnt wurde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 20.02.2018 zurückgewiesen (Az. 4 W 20/18).
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Neue sachliche Gesichtspunkte werden vom Antragsteller in seinem neuerlichen Antrag nicht vorgebracht. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist daher zu verneinen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.